Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2009.5 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.18)

Entscheid vom 30. April 2009 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adrian Ettwein, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

Gegenstand

Verfall einer Sicherheitsleistung; Dispensation von der Hauptverhandlung; freies Geleit

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte ab dem Jahr 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB; VA/BA/Gerichtspol. pag. 1 f.). Aufgrund des Haftbefehls vom 25. August 2004 wurde A. am 31. August 2004 in Melide/TI verhaftet und aufgrund drohender Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt (VA/BA/Gerichtspol./6.3.1 pag. 10 ff.).

B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 ist A. von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gegen Bestellung einer Sicherheit von Fr. 500'000.–, welche von seinen Verwandten geleistet wurde (VA/BA/Gerichtspol./6.3.2 pag. 187; VA/BA/Gerichtspol./16.3 pag. 241 ff.), aus der Untersuchungshaft entlassen worden (VA/BA/Gerichtspol./6.3.2 pag. 192 f.). Als weitere Ersatzmassnahmen wurden eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht, wonach A. sich wöchentlich bei der Kantonspolizei in Delémont zu melden habe, verhängt (VA/BA/Gerichtspol./6.3.2 pag.193).

Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begab sich A. zunächst verschiedentlich mit gültiger Ausreisebewilligung der Untersuchungsbehörden ins Ausland, wobei diese Reisen zu keinerlei Beanstandungen seitens der Behörden führten. So erteilte die Bundesanwaltschaft A. mit Verfügung vom 1. Juni 2005 eine fünftägige Ausreiseerlaubnis zwecks Besuch seiner kranken Mutter in Spanien (VA/BA/Gerichtspol./16.3 pag. 182; pag. 187 f.). Am 29. Juni 2005 stellte A. ein Gesuch um Verlängerung dieser Ausnahmebewilligung (VA/BA/Gerichtspol./16.3 pag. 190). Er verzichtete jedoch gemäss eigenen Angaben auf die Ausreise nach Spanien, da er im Ausland seine Verhaftung befürchtete (VA/URA pag. 16.3.1.136). Mit Verfügung vom 5. April 2006 erteilte der Untersuchungsrichter A. die Erlaubnis, für drei Tage nach Italien auszureisen, um einen Gerichtstermin in Bari/I wahrzunehmen. Auch diese Reise trat A. nicht an (VA/URA pag. 16.3.1.40; pag. 16.3.1.53). Am 6. November 2006 erteilte der Untersuchungsrichter ihm eine weitere Ausreisegenehmigung zwecks Prozessteilnahme in Bari/I (VA/URA pag. 16.3.1.107). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 erteilte der Untersuchungsrichter ihm wiederum eine Ausnahmebewilligung, damit er seine schwer erkrankte Mutter in Spanien besuchen konnte. Die Ausreise war auf den Zeitraum vom 20. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 befristet (VA/URA pag. 16.3.1.161). Aufgrund eines damaligen internationalen Haftbefehls gegen ihn trat A. diese Reise jedoch nicht an. Der Untersuchungsrichter erteilte A. am 24. April und am 7. Juni 2007 eine weitere Ausreisebewilligung zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren in Bari (VA/URA pag. 16.3.1.332 ff.; pag. 16.3.1.361 f.), wobei A. nach erfolgtem Auslandsaufenthalt die Schriften termingerecht den Untersuchungsbehörden zurückbrachte (VA/URA pag. 16.3.1.351). Mit Bezug auf die erwähnten Auslandsreisen von A. sind keine Klagen aktenkundig – er äusserte sich gegenüber dem Untersuchungsrichter dahingehend, er habe die ausgehändigten Reisedokumente jeweils „bestimmungsgemäss und fristgerecht zurückgebracht“ (VA/URA pag. 16.3.1.187).

C. Mit Verfügung vom 8. März 2007 wies der Untersuchungsrichter unter Berufung auf eine noch immer latente Fluchtgefahr ein Gesuch von A. um Aufhebung der Schriftensperre und der wöchentlichen Meldepflicht ab (VA/URA pag. 16.3.1.200).

D. Am 16. März 2007 gelangte A. wiederum an den Untersuchungsrichter mit dem Begehren um Erteilung einer Ausreisebewilligung zwecks Besuchs seiner kranken Mutter in Spanien für die Zeit vom 29. März bis 9. April 2007 (VA/URA pag. 16.3.1.240 ff.). Dieses Gesuch wies der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 22. März 2007 ab. In seiner Begründung wies er einerseits auf die noch immer drohende Fluchtgefahr hin. Andererseits beurteilte er eine erneute Besuchsbewilligung für die kranke Mutter als unverhältnismässige Ausnahme von der geltenden Pass- und Schriftensperre, da der Hauptzweck des Ersuchens ein Familientreffen mit den Töchtern sei. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der Mutter nicht nachweislich verschlechtert (VA/URA pag. 16.3.1.259 ff.). Nachdem A. ein ärztliches Zeugnis hinterlegt hatte, welches seiner Mutter einen sehr schlechten Gesundheitszustand bescheinigt, erteilte ihm der Untersuchungsrichter schliesslich mit Verfügung vom 29. Juni 2007 eine für die Zeit vom 2. bis 16. Juli 2007 befristete Ausreisebewilligung nach Spanien (VA/URA pag. 16.3.1.384 ff.). Als A. am 17. Juli 2007 um eine Verlängerung der Ausnahmebewilligung ersuchte, da er „wegen akuten Bluthochdrucks in Madrid in Spitalpflege“ sei, verlängerte der Untersuchungsrichter diese bis 25. Juli 2007 (VA/URA pag. 16.3.1.423 f.). Dem Gesuch lag ein auf 16. Juli 2007 datiertes Arztzeugnis von Dr. B. bei, welches A. die Hospitalisation empfahl und ihm – ohne nähere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand zu machen – eine generelle Reiseunfähigkeit bescheinigte, bis sein Bluthochdruck stabilisiert sei (VA/URA pag. 16.3.1.425). Aus denselben Gründen und gestützt auf ein neues Arztzeugnis von Dr. B. verlängerte der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 25. Juli 2007 die Ausreisebewilligung bis zum 10. September 2007 (VA/URA pag. 16.3.1.431 ff.). Mit Verfügung vom 10. September 2007 verlängerte der Untersuchungsrichter die Rückreisefrist auf Gesuch hin bis 20. September unter der Auflage, dass bis dahin ein ordentliches Arztzeugnis einzureichen sei (VA/URA pag. 16.3.1.448 f.). Zwei solche – vom 5. und 13. September 2007 datiert und vom Kardiologen Dr. B. sowie vom Psychiater Dr. C. ausgestellt – wurden eingereicht. Im ersten Attest wurde A. ein Reiseverzicht „nahe gelegt“, im zweiten wurden Reisen gänzlich verboten (VA/URA
pag. 16.3.1.455 ff.). Am 20. September 2007 verlängerte der Untersuchungsrichter unter Berufung auf die Arztzeugnisse die Ausreisebewilligung bis 31. Oktober 2007 (VA/URA pag. 16.3.1.460). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 beantragte A. eine Verlängerung der Ausreisebewilligung bis auf weiteres, da gemäss den beigelegten Arztzeugnissen von B. von der Benutzung jeglicher Transportmittel abgeraten und gemäss dem beigezogenen Psychiater Dr. C. die Einweisung in eine psychiatrische Klinik erforderlich sei (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.1 ff.). Hierauf verlängerte der Untersuchungsrichter die Ausreisebewilligung bis 30. November 2007 mit Gültigkeitsbeschränkung auf das spanische Festland (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.15 ff.). Auf weitere Verlängerungsgesuche von A. vom 29. November 2007, 31. Januar und 29. Februar 2008 hin (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.38 ff.) erteilte die mittlerweile zuständige Bundesanwaltschaft jeweils eine Verlängerung der Ausreisebewilligung bis schliesslich zum 31. März 2008 (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.46 ff.; pag. 6.3.65; pag. 6.3.78). In ihrer Begründung wies die Bundesanwaltschaft allerdings jeweils darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, wie bei einer solchen Krankheitsbeschreibung eine Prognose über mehrere Monate für die Zukunft zuverlässig gestellt werden könne und weshalb A. nicht durch entsprechende Medikation die Transportfähigkeit erlange.

Mit Verfügung vom 3. März 2008 wurde A. aufgefordert, seinen aktuellen Aufenthaltsort in Spanien bekannt zu geben (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.78). Der Vertreter von A. nannte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. März 2008 die Adresse eines Rechtsanwalts in Madrid, wo sein Mandant „Rechtsdomizil“ verzeichne. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die Gesundheit seines Mandanten keinen direkten Kontakt mit ihm zulassen würde (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.83).

Mit Verfügung vom 3. April 2008 wies die Bundesanwaltschaft ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Ausreisebewilligung von A. ab. Als Begründung führte sie an, er weigere sich, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und verletze demnach die Auflage der Meldepflicht (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.92 ff.).

E. Wegen Fluchtgefahr ersuchte die Bundesanwaltschaft bereits am 19. November 2007 um die internationale Ausschreibung von A. zur Verhaftung (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.18 ff.). In der Folge wurde am 2. Mai 2008 ein internationaler Haftbefehl gegen den Genannten erlassen (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.99). Am 30. Mai 2008 meldete INTERPOL MEXICO an INTERPOL BERN die Ankunft von A. in Mexiko City, wobei dieser von Nicaragua hergekommen sei und sich auf dem Weiterflug nach Madrid befinde (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.104 ff.). Der Vertreter von A. teilte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2008 eine spanische Adresse als Anschrift seines Mandanten mit und ersuchte gestützt auf weitere Arztzeugnisse vom 23. und vom 27. Juni 2008 (Dr. D. und Dr. C.) um eine weitere Verlängerung der Ausreisebewilligung (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.122 ff.). Diese wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2008 ab (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.128).

A. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB).

B. Am 24. Oktober 2008 wurde A. auf Antrag der italienischen Untersuchungsbehörden in Milano-Opera in Untersuchungshaft gesetzt und aufgrund des eingangs erwähnten Haftbefehls der Bundesanwaltschaft am 1. Dezember 2008 in Auslieferungshaft gesetzt. Mit Entscheid vom 3. März 2003 entschied das Berufungsgericht Milano, dem Auslieferungsbegehren der Eidgenossenschaft nicht stattzugeben. In seiner Begründung wies es darauf hin, dass gegen A. in Italien ein Strafverfahren hängig sei, welchem derselbe Sachverhalt wie dem schweizerischen zu Grunde liege (TPF pag. 524.52 ff.).

C. Mit Schreiben vom 30. März 2009 teilte A. – der sich offensichtlich in Spanien aufhielt – der Strafkammer über seinen Verteidiger mit, sein Gesundheitszustand habe sich während der Haft in Italien dermassen verschlechtert, dass er nicht an der Hauptverhandlung vom 1. und 2. April 2009 anwesend sein könne. Er ersuche um Dispensation von der Hauptverhandlung für die Tage des 1. und 2. April 2009 (TPF pag. 524.57 ff.). Zur Begründung legte er ein ärztliches Attest von Psychiater Dr. C. bei, der ihm eine schwere Angst-Depression diagnostizierte und bis auf weiteres „absolute körperliche und psychische Ruhe“ verschrieb (TPF pag. 524.58). Schliesslich verzeigte A. Rechtsdomizil bei einem Rechtsanwalt in Madrid und liess ausrichten, er sei bestrebt, ab dem 4. Mai 2009 der Verhandlung beizuwohnen. Auf Madrid als Aufenthaltsort deutet ferner eine handschriftliche und signierte Notiz von A., welche er mit „Madrid, 7 de Abril de 2009“ datierte (TPF pag. 524.63).

D. Die Strafkammer informierte den Verteidiger von A. mittels Faxschreiben vom 31. März 2009 darüber, dass das Dispensationsgesuch seines Mandanten abgelehnt würde.

E. Die Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 begann am 1. und 2. April 2009 in Bellinzona. A. blieb derselben fern. Die Strafkammer eröffnete seinem anwesenden Verteidiger mündlich die Ablehnung des Dispensationsgesuchs und stellte ihm die schriftliche Begründung hierzu für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht.

F. Bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2009 hatte die Strafkammer der Bundesanwaltschaft sowie A. unter der Verfahrensnummer SN.2009.1 die Möglichkeit gegeben, sich zu einem allfälligen Verfall der von ihm geleisteten Kaution zu äussern. Die Parteien liessen sich hierzu am 14. Januar und am 2. Februar 2009 vernehmen. Die Strafkammer verfügte am 17. März 2009 die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem unter der Nummer SK.2008.18 geführten Hauptgeschäft. Mit Schreiben vom 20. April 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Frage des Verfalls der Sicherheit sei von Amtes wegen zu prüfen.

L. Am 9. April 2009 beantragte A. die Erteilung des freien Geleits für die Dauer der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18, welche ab 4. Mai 2009 fortgesetzt wird (TPF pag. 524.60 f.). Mit Schreiben vom 20. April 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung dieses Gesuchs.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf diese überging (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 79 N 17). Die Strafkammer entscheidet originär über die Begehren um Erteilung einer Dispensation sowie des freien Geleits für die Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18. Aufgrund der sachlichen und zeitlichen Koinzidenz mit den erwähnten Rechtsbegehren wird die Strafkammer im Rahmen dieses Entscheids von Amtes wegen auch über die Freigabe oder den Verfall der von A. hinterlegten Sicherheitsleistung befinden. Die Zuständigkeit der Strafkammer für den Entscheid über die Sicherheitsleistung ergibt sich hierbei aus Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP, wonach jene Behörde über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheit entscheidet, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war. Für den Entscheid über die Erteilung des freien Geleits weist Art. 61 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP die Zuständigkeit ebenso der Strafkammer zu, wie Art. 147 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP für den Entscheid über das Dispensationsgesuch.

Die Bundesstrafprozessordnung weist in Art. 45 Ziff. 3 mit Bezug auf ein laufendes gerichtliches Verfahren die Kompetenz für die Anordnung von Haft dem Gericht oder dessen Präsidenten zu. Gemäss Praxis der Strafkammer ist der Kammerpräsident für den Erlass von Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung zuständig, soweit sie im Stadium der Vorbereitung zur Hauptverhandlung erlassen werden. Diese Bestimmung ist analog auf andere Entscheide über Zwangs- oder Ersatzmassnahmen anzuwenden. Für spätere Prozessentscheide über Gesuche der Parteien erklärt die Bundesstrafprozessordnung in Art. 146 ff. in der Regel das Gericht als zuständig (Entscheid TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 1 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen). Da die Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 bereits am 1. April 2009 eröffnet wurde, ist vorliegend in Form eines Strafkammerentscheids über die beiden Gesuche von A. sowie über die Freigabe oder den Verfall der Sicherheitsleistung zu befinden.

2. Sicherheitsleistung

2.1 Die Sicherheit verfällt, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP). Hingegen ist die Sicherheit gemäss Art. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP selbst dann freizugeben, wenn der Beschuldigte, welcher eine Sicherheit geleistet hatte, verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft, auf eine Vorladung unentschuldigt fern bleibt oder wenn neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen. Die Sicherheit wird ferner frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP). Gemäss Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP wird die verfallene Sicherheit zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezahlung der Busse verwendet. Der Überschuss fällt in die Bundesgerichtskasse, ist jedoch zurückzuerstatten, sobald sich der Verurteilte vor Ablauf der Verjährungsfrist stellt.

Die in Art. 55 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
. BStP und insbesondere in Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre weiter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 338 f. N 43). Die Leistung der Sicherheit verfolgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht – insbesondere durch Flucht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Sicherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF SN.2008.3 vom 26. März 2008 E. 2.1; BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 338 f. N 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind. Entzieht sich der Beschuldigte hingegen diesen Prozesshandlungen durch Flucht, ist die hinterlegte Sicherheit verfallen zu erklären.

2.2 A. beantragt mit Schreiben vom 2. Februar 2009 die Freigabe der Sicherheitsleistung mitsamt Zinsen. Er begründet sein Begehren sinngemäss mit dem Umstand, dass er sich in Italien in Auslieferungshaft befinde, weshalb die Voraussetzungen zur Freigabe gemäss Art. 55
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP erfüllt seien. Ferner habe er sich aus gesundheitlichen Gründen in Spanien befunden, dort bei einem Rechtsanwalt Rechtsdomizil verzeigt und befinde sich demnach nicht auf der Flucht, zumal er zu jedem Zeitpunkt bereit gewesen wäre, an einer allfälligen Untersuchungshandlung teilzunehmen. Schliesslich habe er sich bis zu seiner Spanienreise stets korrekt verhalten. Es sei die Bundesanwaltschaft, welche ihm treuwidrig ein Fluchtverhalten zu unterstellen versuche. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 14. Januar 2009 die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung, eventualiter deren Verfall, da sich A. durch Flucht der Strafverfolgung zu entziehen versuche. Aus denselben Gründen beantragte sie mit Schreiben vom 20. April 2009, die Sicherheitsleistung sei verfallen zu erklären.

2.3 Das im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung unter lit. D.–G. dargestellte Verhalten von A. lässt sich einzig als Flucht bezeichnen. A. hielt sich zwar bei seinen wenigen und kurzen ersten Auslandsaufenthalten in den Jahren 2005 bis Anfang 2007 noch weitgehend an die Auflagen der Untersuchungsbehörden, weshalb aus dieser Zeit keine Beanstandungen aktenkundig sind (lit. B.). Dies ist hier jedoch entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ohne Belang, da erst seine Spanienreise ab Juli 2007 zu Beanstandungen und schliesslich zum Erlass eines internationalen Haftbefehls Anlass gab (lit. D.). Von Bedeutung ist zunächst die Tatsache, dass A. erst nach Spanien ausreiste, nachdem ihm von den dortigen Behörden freies Geleit zugesagt worden war. Auf den ersten Besuch seiner kranken Mutter in Spanien verzichtete er nach eigenen Angaben freiwillig, da er seine Verhaftung in Spanien befürchtete (lit. B. mit Bezug auf VA/URA pag. 16.3.1.136). Ferner ist von Bedeutung, dass A. jeweils präzise nach demselben Muster vorging, um eine Verlängerung der Ausreisebewilligung zu erreichen, seit er im Juli 2007 mit einer auf zwei Wochen befristeten Ausreisebewilligung in Spanien angekommen war: Immer bei Ablauf der Ausreisefrist ersuchte er die Strafverfolgungsbehörden über seinen Verteidiger um Fristerstreckung aus gesundheitlichen Gründen. Zur Begründung legte er jeweils praktisch gleichlautende ärztliche Zeugnisse bei, welche zunächst nur vom Kardiologen Dr. B. und später auch vom Psychiater Dr. C. ausgestellt worden waren. Diese Atteste bescheinigten ihm sinngemäss Transportunfähigkeit (lit. D.). Auf diese Weise ersuchte A. bis März 2008 insgesamt neun Mal um Verlängerung der Ausreisebewilligung nach Spanien. Als die Bundesanwaltschaft A. schliesslich mittels Verfügung aufforderte, seinen aktuellen Aufenthaltsort in Spanien bekannt zu geben (VA/BA/AH/1-6 pag. 6.3.78), liess dieser durch seinen Verteidiger ausrichten, der Gesundheitszustand seines Mandanten lasse keinen direkten Kontakt zu, weshalb er nur ein Rechtsdomizil bei einem spanischen Rechtsanwalt angeben könne (lit. D). Nach demselben Muster ging A. auch vor, als er – kaum von seiner Haft in Italien nach Spanien zurückgekehrt – am 30. März 2009 wiederum gestützt auf einen Attest des Psychiaters Dr. C., der ihm im Resultat Transportunfähigkeit bescheinigte,
um Dispensation von der Hauptverhandlung für den 1. und 2. April 2009 ersuchte (lit. H.). Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass A. in der Zeitspanne vom Frühjahr 2008 bis dato erwiesenermassen mehrere weite Reisen unternommen hatte. Er wurde von INTERPOL in Südamerika gesichtet (lit. F.), in Italien in Haft gesetzt (lit. G.) und ersuchte im März 2009 von Spanien aus aufgrund seiner Transportunfähigkeit um Dispensation von der Hauptverhandlung (lit. G.). Damit ist erstellt, dass A. unbesehen aller ärztlichen Zeugnisse reisefähig war und dass es sowohl in seiner Macht gestanden hätte, den Ersatzmassnahmen der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen, als auch am 1. April 2009 an der Hauptverhandlung zu erscheinen.

Schliesslich hat A. nach Ablehnung seines Dispensationsgesuchs für die Hauptverhandlung mit Schreiben vom 9. April 2009 umgehend um Erteilung des freien Geleits als conditio sine qua non für sein Erscheinen in der Hauptverhandlung ersucht (TPF pag. 524.61). Sein ganzes Verhalten ist darauf ausgerichtet, sich beharrlich der Strafverfolgung und einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz zu entziehen. Im Übrigen hat der Umstand der Flucht ins Ausland die Annahme von Fluchtgefahr und damit die Rechtfertigung für die Sicherheitsleistung bestätigt. Damit ist erstellt, dass A. flüchtig ist, weshalb die von ihm bestellte Sicherheit gestützt auf Art. 58
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1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP als verfallen erklärt wird.

2.4 Über die Verwendung der verfallenen Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 60
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1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP ist im Rahmen des Vollzugs des Hauptverfahrens SK.2008.18 zu entscheiden.

3. Dispensationsgesuch

3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 2
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP kann das Gericht den Angeklagten ausnahmsweise von der Verpflichtung zum Erscheinen befreien und ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Die Dispensation darf dem Angeklagten nur gewährt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, da die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine gesetzliche Pflicht darstellt (TPF SN.2008.50 vom 11. Dezember 2008).

3.2 A. begründet sein Dispensationsgesuch im Schreiben vom 30. März 2009 mit seinem schlechten Gesundheitszustand, der eine Reise von Spanien in die Schweiz verunmögliche. Er stützt sich hierbei auf einen ärztlichen Attest von Dr. C. (TPF pag. 524.57 ff.).

3.3 Wie in E. 2.3 hiervor dargelegt, entzieht sich A. derzeit beharrlich der Strafverfolgung und einem allfällig drohenden Strafvollzug in der Schweiz. Er hat mehrere grosse Reisen unternommen, obwohl ihm Dr. C. für denselben Zeitraum Transportunfähigkeit attestiert hatte. Nach dem Gesagten steht fest, dass mindestens einzelne Zeugnisse dieses Arztes, die den Gesuchsteller betreffen, inhaltlich manifest falsch sind - wobei offen bleiben kann, ob es sich um Gefälligkeitsatteste handelt oder ob der Gesuchsteller den Arzt hinsichtlich seines Gesundheitszustandes irregeführt hat. Entgegen dem Inhalt dieser Atteste hat der Gesuchsteller seine Reisefähigkeit mehrfach unter Beweis gestellt, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, an seiner Reisefähigkeit zu zweifeln. Auf ein neuerliches gleich lautendes Zeugnis von Dr. C. kann daher nicht abgestellt werden. Seine Reisefähigkeit gesteht der Gesuchsteller implizit denn auch selbst ein, indem er seine Anwesenheit am Prozess nun von der Gewährung des freien Geleits abhängig machen will. Da auch keine weiteren besonderen Umstände ersichtlich sind, welche eine Dispensation von A. rechtfertigen, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.

4. Freies Geleit

4.1 Der Richter kann einem landesabwesenden Beschuldigten auf Gesuch freies Geleit erteilen. Dieses kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden (Art. 61 Abs. 1
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP). Das freie Geleit ist eine Zusage der zuständigen Behörde an den Beschuldigten, ihn wegen der in der Geleitserklärung bezeichneten strafbaren Handlung nicht in Haft zu setzen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 450 N 10).

4.2 Als Begründung für sein Gesuch führt A. im Schreiben vom 9. April 2009 im Wesentlichen an, er würde aus „freien Stücken“ in die Schweiz einreisen, weshalb Art. 12 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) auf einen Teil der Tatvorwürfe zur Anwendung gelange. Überdies bedinge eine seriöse Prozessvorbereitung die Erteilung des freien Geleits, da die Besprechungen mit dem Verteidiger aufgrund der grossen Distanz nicht in Spanien stattfinden könnten. Mit Schreiben vom 20. April 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs.

4.3 Soweit sich A. auf die Anwendung von Art. 12 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR beruft, ist er nicht zu hören. Gemäss dieser Bestimmung darf eine Person, welche sich vor den Justizbehörden eines anderen Staates strafrechtlich verantworten soll, wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Für den in casu in Frage stehenden Prozessgegenstand – d.h. für die Tatvorwürfe der Unterstützung von beziehungsweise Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der qualifizierten Geldwäscherei – gewährt Art. 12
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
EUeR demnach kein freies Geleit. Diese Vorwürfe begründen den bestehenden Haftbefehl. Ihn mittels Gewährung freien Geleits ausser Kraft zu setzen, wäre ein Paradoxon. Im Übrigen hat A. durch sein in E. 2.3 hiervor dargestelltes Verhalten bewiesen, dass er beharrlich bestrebt ist, sich der Strafverfolgung und einem allfällig drohenden Strafvollzug zu entziehen. Er hat sich unbesehen all seiner anders lautenden Versprechen seit Sommer 2007 an keinerlei Bedingungen der Strafverfolgungsbehörden mehr gehalten. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Gesuch um Erteilung des freien Geleits abzuweisen.

5. Kosten

5.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 245 Abs. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 12 - 1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
1    Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2    Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3    Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinander folgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). In Streitigkeiten, in denen die Strafkammer in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 3'000.– bis Fr. 60'000.–, wobei die Minimalgebühr bei besonders geringem Aufwand unterschritten werden kann (Art. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.7.11.32).

5.2 A. ist in all seinen Anträgen unterlegen, weshalb ihm die Kosten dieses Zwischenverfahrens aufzuerlegen sind. In casu ist eine Gebühr von Fr. 1'500.– angemessen. Diese wird auf den Hauptentscheid in Sachen SK.2008.18 geschlagen.

Die Strafkammer erkennt:

1. Die von A. hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.– wird verfallen erklärt.

2. Das Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Erteilung des freien Geleits für die Dauer der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 wird abgewiesen.

4. Die Kosten von Fr. 1'500.– werden auf den Hauptentscheid geschlagen.

5. Über die Verwendung der verfallenen Sicherheitsleistung wird nachträglich im Rahmen des Vollzugs des Urteils des Hauptverfahrens SK.2008.18 entschieden.

6. Dieser Entscheid wird Fürsprecher Patrick Lafranchi sowie der Bundesanwaltschaft eröffnet und der Kasse des Bundesstrafgerichts mitgeteilt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SN.2009.5
Datum : 30. April 2009
Publiziert : 01. Januar 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2009 73
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Verfall der Kaution (Art. 54 ff. BStP). Dispensation von der Hauptverhandlung. Freies Geleit.


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStP: 55  57  58  59  60  61  147  245
SR 0.351.1: 12
StGB: 260ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949328 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BGE Register
133-I-27
Weitere Urteile ab 2000
1P.626/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
spanien • untersuchungsrichter • beschuldigter • flucht • wiese • gesundheitszustand • reis • mutter • italienisch • haftbefehl • freies geleit • rechtsanwalt • untersuchungshaft • gesuchsteller • strafverfolgung • aufenthaltsort • verhalten • bundesstrafgericht • fluchtgefahr • strafkammer des bundesstrafgerichts
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BB.2006.16 • SN.2008.3 • SK.2008.18 • SN.2009.5 • SN.2009.1 • SN.2008.50