Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2008.3
Entscheid vom 26. März 2008 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Walter Wüthrich , Gerichtsschreiber Andreas Seitz
Parteien
A., Rüdenbergstrasse 16, D-59909 Bestwig, vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, Gesuchsteller
Gegenstand
Freigabe einer Sicherheitsleistung
Sachverhalt:
A. A. wurde im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verhaftet und am 26. März 2004 in Untersuchungshaft gesetzt (cl. 3 pag. 3 ff.).
B. Mit Verfügung vom 11. April 2006 wurde A. gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.–, welche am selben Tag von seinem Verteidiger überwiesen wurde, aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 3 pag. 286/11 ff.; pag. 286/17b).
C. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 (Verfahren SK.2007.13) sprach das Bundesstrafgericht A. und weitere Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Das Bundesstrafgericht verurteilte in der Folge A. zu 2 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. In demselben Entscheid wies es das Begehren von A. um Freigabe der Kaution einstweilen ab.
D. Die für den Justizvollzug des Kantons Zürich zuständige Stelle verfügte am 26. Februar 2008 die bedingte Entlassung von A. rückwirkend per 12. April 2006, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde.
E. Mit Gesuch vom 29. Februar 2008 ersuchte A. das Bundesstrafgericht um Freigabe der Kaution.
F. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss Art. 59
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Die Bundesstrafprozessordnung weist in Art. 45 Ziff. 3 mit Bezug auf ein laufendes Verfahren die Kompetenz für die Anordnung von Haft dem Gericht oder dessen Präsidenten zu. Indessen spricht sie sich nicht darüber aus, in welcher Besetzung nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu entscheiden ist, etwa wer über die Aufhebung von Sicherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen zu befinden hat. Es spricht nichts dagegen, Art. 45 Ziff. 3
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2. Freigabe der Sicherheitsleistung
2.1 Die Sicherheit wird fei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57
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2.2 A. wurde gemäss Verfügung des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 rückwirkend auf den 12. April 2006 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde. Als Begründung wurde sinngemäss angeführt, der Verurteilte habe bei der Entlassung aus der Sicherungshaft bereits weit mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb er – da ihm überdies eine positive Zukunftsprognose zu stellen sei – gestützt auf Art. 86
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
2.3 Der Gesuchsteller beantragt gestützt auf Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 339 N. 43 und den dort zitierten älteren Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Zusprechung der aufgelaufenen Zinsen auf die freizugebende Kautionssumme. In der Bundesstrafprozessordnung (Art. 53
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
Bei einer bar hinterlegten Kaution handelt es sich nicht um eine Geldanlage zu Gunsten des Beschuldigten, zumal die Verfahrensdauer im Zeitpunkt ihrer Erhebung nur schwer abzuschätzen ist und die Gerichtskasse den Betrag für den Fall der Freigabe jeder Zeit zur Verfügung halten muss. Der Bund ist demnach nicht verpflichtet, Barkautionen gewinnbringend anzulegen. Wirft eine durch die Gerichtskasse verwaltete Kautionssumme hingegen Zinsen ab, so sind diese bei deren Freigabe ebenfalls zurückzuerstatten, da der Bund die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel nicht aus geschäftlichen Interessen entgegen nimmt, sondern um die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren sicherzustellen. Vorliegend wurde die vom Gesuchsteller hinterlegte Kaution auf das Postkonto der Gerichtskasse einbezahlt, welches Zinsen abwirft. Nach dem Gesagten sind die tatsächlich aufgelaufenen Zinsen dem Gesuchsteller auszubezahlen.
2.4 Die Sicherheitsleistung ist samt Zinsen an den Gesuchsteller herauszugeben. A. schuldet allerdings der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts noch die Verfahrenskosten betreffend das Verfahren SK.2007.13 (Urteil vom 19. Dezember 2007 Ziff. II./5.), weshalb sich die Frage der Verrechenbarkeit der Forderung des Bundesstrafgerichts mit der freizugebenden Sicherheitsleistung stellt. Grundsätzlich steht das Institut der Verrechnung auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Verfügung, so dass ein Gemeinwesen seine Forderungen mit Gegenforderungen von Privaten zur Verrechnung bringen kann, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 799 ff.). Eine solche Regelung ist in Art. 60
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
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1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
3. Kosten und Entschädigung
3.1 Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3.2 Fürsprecher André Vogelsang, der Rechtsvertreter von A., hat eine Honorarnote von insgesamt Fr. 354.20 mit einem Ersuchen um Entschädigung eingereicht. Als Begründung führte er an, das Gesuch um Freigabe der Kaution werde von seinem amtlichen Mandat aus dem Hauptverfahren noch umfasst, da dieser Umstand Teil des Entscheids vom 19. Dezember 2007 gewesen sei und noch abschliessender Regelung bedürfe.
Entgegen dieser Auffassung ist das Mandat der amtlichen Verteidigung vor Bundesstrafgericht auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung beschränkt (nicht publ. Entscheid vom 18. April 2007 i.S. SK.2006.16). Dazu gehörte die Entscheidung über die Kaution nicht, da erst die Vollzugsbehörde mit der späteren bedingten Entlassung die Voraussetzungen hierfür schuf. Fürsprecher André Vogelsang verfügt demnach für die Vertretung im Rahmen des Urteilsvollzuges über kein amtliches Mandat. Da es überdies für seinen Mandanten zumutbar gewesen wäre, das Gericht selbst um Überweisung der Kaution auf sein Konto zu ersuchen, bestünde auch kein Anlass, sein Gesuch um Entschädigung als eines auf unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen, weil dessen Voraussetzung der Erforderlichkeit (nicht publ. Entscheid vom 26. Januar 2005 i.S. BK.2004.15 E. 6) nicht erfüllt ist. Das Begehren um Entschädigung ist demnach abzuweisen.
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. Die von A. hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.– zuzüglich des effektiv aufgelaufenen Zinses wird freigegeben.
2. Das Begehren um Entschädigung des Vertreters des Gesuchstellers wird abgewiesen.
II.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Fürsprecher André Vogelsang
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Adriano Robbi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts in Strafsachen sowie über den Vollzug von Strafen und Massnahmen kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |