Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2008.3

Entscheid vom 26. März 2008 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Miriam Forni und Walter Wüthrich , Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Parteien

A., Rüdenbergstrasse 16, D-59909 Bestwig, vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, Gesuchsteller

Gegenstand

Freigabe einer Sicherheitsleistung

Sachverhalt:

A. A. wurde im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verhaftet und am 26. März 2004 in Untersuchungshaft gesetzt (cl. 3 pag. 3 ff.).

B. Mit Verfügung vom 11. April 2006 wurde A. gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.–, welche am selben Tag von seinem Verteidiger überwiesen wurde, aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 3 pag. 286/11 ff.; pag. 286/17b).

C. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 (Verfahren SK.2007.13) sprach das Bundesstrafgericht A. und weitere Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Das Bundesstrafgericht verurteilte in der Folge A. zu 2 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich. In demselben Entscheid wies es das Begehren von A. um Freigabe der Kaution einstweilen ab.

D. Die für den Justizvollzug des Kantons Zürich zuständige Stelle verfügte am 26. Februar 2008 die bedingte Entlassung von A. rückwirkend per 12. April 2006, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde.

E. Mit Gesuch vom 29. Februar 2008 ersuchte A. das Bundesstrafgericht um Freigabe der Kaution.

F. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss Art. 59 BStP entscheidet diejenige Behörde, bei der die Strafsache hängig ist oder zuletzt hängig war, über die Freigabe oder den Verfall einer Sicherheit. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 hat das Bundesstrafgericht über die Tatvorwürfe gegenüber A. und Konsorten entschieden. Dieser Entscheid ist am 2. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Bundesstrafgericht als jene Behörde, vor welcher die Strafsache zuletzt hängig war, auch für die Beurteilung des Gesuchs um Freigabe der Kaution sachlich zuständig ist.

Die Bundesstrafprozessordnung weist in Art. 45 Ziff. 3 mit Bezug auf ein laufendes Verfahren die Kompetenz für die Anordnung von Haft dem Gericht oder dessen Präsidenten zu. Indessen spricht sie sich nicht darüber aus, in welcher Besetzung nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu entscheiden ist, etwa wer über die Aufhebung von Sicherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen zu befinden hat. Es spricht nichts dagegen, Art. 45 Ziff. 3 BStP analog auf Entscheide über Sicherheitsleistungen und Ersatzmassnahmen anzuwenden, weshalb das Gericht in diesen Fällen grundsätzlich frei ist, einen Entscheid in der Form eines Präsidialentscheids oder als Kollegium zu fällen. Gemäss Praxis des Bundesstrafgerichts ist der Kammerpräsident für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 45 Ziff. 3 BStP zuständig, soweit sie während des Vorbereitungsverfahrens erlassen werden (nicht publ. Entscheid vom 12. Oktober 2006 i.S. SK.2006.16 E. 1). Für spätere Prozessentscheide über Gesuche der Parteien erklärt die Bundesstrafprozessordnung in Art. 146 ff. in der Regel das Gericht als zuständig. Da der vorliegende Entscheid über die Freigabe der Sicherheitsleistung von A. nach dem Vorbereitungsverfahren ergeht, ist es sachgerecht, den Entscheid hierüber in die Kompetenz des Kollegiums zu stellen.

2. Freigabe der Sicherheitsleistung

2.1 Die Sicherheit wird fei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungs- oder Sicherungshaft dürfen nur insoweit angeordnet oder aufrechterhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 338 f. N. 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Prozesshandlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind. Ferner ist die Kaution auch freizugeben im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 73 N. 36).

2.2 A. wurde gemäss Verfügung des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 rückwirkend auf den 12. April 2006 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde. Als Begründung wurde sinngemäss angeführt, der Verurteilte habe bei der Entlassung aus der Sicherungshaft bereits weit mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, weshalb er – da ihm überdies eine positive Zukunftsprognose zu stellen sei – gestützt auf Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB rückwirkend bedingt zu entlassen sei. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug schafft hinsichtlich einer gegebenenfalls zu verbüssenden Reststrafe dieselbe Situation wie eine bedingt ausgefällte richterliche Freiheitsstrafe. Sind in einem solchen Fall Sicherheitsleistungen hinterlegt worden, so dienen diese nicht der Gewährleistung des Vollzugs der Freiheitsstrafe, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug keinen Rückbehalt einer Sicherheitsleistung zu begründen vermag. Ferner sind keine besonderen Haftgründe oder anderweitige prozessuale Vorkehren ersichtlich, welche durch die Sicherheitsleistung zu gewährleisten wären. Nach dem Gesagten ist die von A. bezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'000.– freizugeben.

2.3 Der Gesuchsteller beantragt gestützt auf Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 339 N. 43 und den dort zitierten älteren Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Zusprechung der aufgelaufenen Zinsen auf die freizugebende Kautionssumme. In der Bundesstrafprozessordnung (Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
–60 BStP) findet sich indes keine Vorschrift, welche die Behörden zur Verzinsung einer hinterlegten Sicherheitsleistung und zur Freigabe einer Kaution mitsamt Zinsen verpflichten würde. In der Lehre halten einzig die vom Gesuchsteller zitierten Autoren fest, im Falle der Nichtbeanspruchung der Kaution sei der hinterlegte Vermögenswert samt Zinsen dem Berechtigten zurückzugeben (a.M. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 719a; Donatsch/Schmid, a.a.O., § 73 N. 36; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2ème édition, Genève/Zurich/Bâle 2006, N. 874 ff.; Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, S. 289; vgl. aber Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, S. 492 N. 1122 mit Hinweis auf Art. 136 Abs. 2 StP/SG, welcher die Verzinsung von Sicherheitsleistungen im St. Galler Strafprozess vorsieht).

Bei einer bar hinterlegten Kaution handelt es sich nicht um eine Geldanlage zu Gunsten des Beschuldigten, zumal die Verfahrensdauer im Zeitpunkt ihrer Erhebung nur schwer abzuschätzen ist und die Gerichtskasse den Betrag für den Fall der Freigabe jeder Zeit zur Verfügung halten muss. Der Bund ist demnach nicht verpflichtet, Barkautionen gewinnbringend anzulegen. Wirft eine durch die Gerichtskasse verwaltete Kautionssumme hingegen Zinsen ab, so sind diese bei deren Freigabe ebenfalls zurückzuerstatten, da der Bund die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel nicht aus geschäftlichen Interessen entgegen nimmt, sondern um die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren sicherzustellen. Vorliegend wurde die vom Gesuchsteller hinterlegte Kaution auf das Postkonto der Gerichtskasse einbezahlt, welches Zinsen abwirft. Nach dem Gesagten sind die tatsächlich aufgelaufenen Zinsen dem Gesuchsteller auszubezahlen.

2.4 Die Sicherheitsleistung ist samt Zinsen an den Gesuchsteller herauszugeben. A. schuldet allerdings der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts noch die Verfahrenskosten betreffend das Verfahren SK.2007.13 (Urteil vom 19. Dezember 2007 Ziff. II./5.), weshalb sich die Frage der Verrechenbarkeit der Forderung des Bundesstrafgerichts mit der freizugebenden Sicherheitsleistung stellt. Grundsätzlich steht das Institut der Verrechnung auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Verfügung, so dass ein Gemeinwesen seine Forderungen mit Gegenforderungen von Privaten zur Verrechnung bringen kann, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 799 ff.). Eine solche Regelung ist in Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BStP zu erblicken. So wird gemäss dieser Bestimmung die verfallene Sicherheit zunächst zur Bezahlung der Kosten, sodann zur Deckung des Schadens und endlich zur Bezahlung der Busse verwendet. Das Gesetz sieht somit eine Verrechnung nur bezüglich einer verfallenen Sicherheit vor. Die Voraussetzungen für den Verfall einer Kaution nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BStP sind jedoch nicht mit jenen für die Freigabe einer solchen vergleichbar. Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BStP ist e contrario so zu verstehen, als dass eine Verrechnung der Kautionssumme mit Gegenforderungen aus dem Bundesstrafprozess nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte durch schuldhaftes Verhalten wie dem Sichentziehen von Strafverfolgung oder Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe hierzu auch Anlass gegeben hat. Da der Gesuchsteller vorliegend die Voraussetzungen zur Freigabe der Kaution erfüllt, steht Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BStP einer Verrechung gemäss Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR entgegen. Die Kautionssumme wird somit nicht mit den geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet und ist samt den tatsächlich angefallenen Zinsen an den Gesuchsteller zu überweisen.

3. Kosten und Entschädigung

3.1 Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

3.2 Fürsprecher André Vogelsang, der Rechtsvertreter von A., hat eine Honorarnote von insgesamt Fr. 354.20 mit einem Ersuchen um Entschädigung eingereicht. Als Begründung führte er an, das Gesuch um Freigabe der Kaution werde von seinem amtlichen Mandat aus dem Hauptverfahren noch umfasst, da dieser Umstand Teil des Entscheids vom 19. Dezember 2007 gewesen sei und noch abschliessender Regelung bedürfe.

Entgegen dieser Auffassung ist das Mandat der amtlichen Verteidigung vor Bundesstrafgericht auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung beschränkt (nicht publ. Entscheid vom 18. April 2007 i.S. SK.2006.16). Dazu gehörte die Entscheidung über die Kaution nicht, da erst die Vollzugsbehörde mit der späteren bedingten Entlassung die Voraussetzungen hierfür schuf. Fürsprecher André Vogelsang verfügt demnach für die Vertretung im Rahmen des Urteilsvollzuges über kein amtliches Mandat. Da es überdies für seinen Mandanten zumutbar gewesen wäre, das Gericht selbst um Überweisung der Kaution auf sein Konto zu ersuchen, bestünde auch kein Anlass, sein Gesuch um Entschädigung als eines auf unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen, weil dessen Voraussetzung der Erforderlichkeit (nicht publ. Entscheid vom 26. Januar 2005 i.S. BK.2004.15 E. 6) nicht erfüllt ist. Das Begehren um Entschädigung ist demnach abzuweisen.

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. Die von A. hinterlegte Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.– zuzüglich des effektiv aufgelaufenen Zinses wird freigegeben.

2. Das Begehren um Entschädigung des Vertreters des Gesuchstellers wird abgewiesen.

II.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Fürsprecher André Vogelsang

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Adriano Robbi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts in Strafsachen sowie über den Vollzug von Strafen und Massnahmen kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SN.2008.3
Datum : 26. März 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2008 35
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Freigabe einer Sicherheitsleistung


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStP: 45  53  57  58  59  60
OR: 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
StGB: 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
BGE Register
133-I-27
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BB.2006.16 • SK.2006.16 • SN.2008.3 • SK.2007.13 • BK.2004.15