Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 42/2020

Urteil vom 30. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Haferl,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2019
(ZK2 2018 82).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1970) und B.A.________ (geb. 1986) heirateten im Jahr 2012 in U.________. Aus der Ehe entsprangen die Töchter C.A.________ (geb. 2012) und D.A.________ (geb. 2014).

A.b. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 ersuchte B.A.________ beim Bezirksgericht Einsiedeln um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nachdem der Einzelrichter bereits am 13. Dezember 2017 auf entsprechendes Gesuch hin superprovisorische Massnahmen erlassen hatte, erteilte er am 17. Oktober 2018 die Bewilligung zum Getrenntleben, wobei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens A.A.________ zugewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1 und 2). Die gemeinsamen Töchter wurden unter die alternierende Obhut gestellt mit je (ungefähr) hälftigen Betreuungsanteilen (Disp.-Ziff. 3 und 4). Ferner wurde eine Beistandschaft zwecks Überwachung des Betreuungsrechts errichtet (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich verpflichtete der Einzelrichter A.A.________ zur Bezahlung von Unterhalt (Disp.-Ziff. 6-8).

B.
A.A.________ reichte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und ersetzte die Disp.-Ziff. 6, 7 und 8 des bezirksgerichtlichen Entscheids wie folgt (Disp.-Ziff. 1) :

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend resp. im Voraus zu bezahlen:
a) vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2017:
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.--
b) vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 844.--
c) vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018:
Barunterhalt für C.A.________ Fr. 425.--
Barunterhalt für D.A.________ Fr. 425.--
Betreuungsunterhalt für C.A.________ Fr. 1'441.75
Betreuungsunterhalt für D.A.________ Fr. 1'441.75
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.--
d) vom 1. Juni 2018 bis 22. November 2022:
Barunterhalt für C.A.________ Fr. 425.--
Barunterhalt für D.A.________ Fr. 425.--
Betreuungsunterhalt für C.A.________ Fr. 844.50
Betreuungsunterhalt für D.A.________ Fr. 844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.--
e) vom 23. November 2022 bis 4. April 2024:
Barunterhalt für C.A.________ Fr. 525.--
Barunterhalt für D.A.________ Fr. 425.--
Betreuungsunterhalt für C.A.________ Fr. 844.50
Betreuungsunterhalt für D.A.________ Fr. 844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.--
f) ab 4. April 2024:
Barunterhalt für C.A.________ Fr. 525.--
Barunterhalt für D.A.________ Fr. 525.--
Betreuungsunterhalt für C.A.________ Fr. 844.50
Betreuungsunterhalt für D.A.________ Fr. 844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.--
Allfällige Kinder-/Familienzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu.
Für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen haben die Parteien entsprechend ihrer Obhut je hälftig aufzukommen. Der übrige Barunterhalt der Kinder ist vom Gesuchsgegner zu tragen.
7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder und der Gesuchstellerin wurde von den Einkommen gemäss Ziff. III.1. der Erwägungen ausgegangen.
8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner Fr. 19'750.10 bereits leistete.
[...]

Ferner auferlegte das Kantonsgericht A.A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 6'000.--; Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- (inkl. Auslagen und MWST; Disp.-Ziff. 3).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Januar 2020 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts bezüglich Disp.-Ziff. 1 (resp. Ziff. 6 d, e, und f sowie Ziff. 7 des erstinstanzlichen Entscheids) sowie Disp.-Ziff. 2 und 3 aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:

- Neu Dispositivziffer 1, Ziff. 6:
d) vom 1. Juni 2018 bis 22. November 2022:
Barunterhalt für C.A.________ Fr. 425.--
Barunterhalt für D.A.________ Fr. 425.--
Betreuungsunterhalt für C.A.________ Fr. 0.--
Betreuungsunterhalt für D.A.________ Fr. 0.--
Persönlicher Unterhalt Fr. 0.--
e) vom 23. November 2022 bis 4. April 2024:
Barunterhalt für C.A.________ Fr. 525.--
Barunterhalt für D.A.________ Fr. 425.--
Betreuungsunterhalt für C.A.________ Fr. 0.--
Betreuungsunterhalt für D.A.________ Fr. 0.--
Persönlicher Unterhalt Fr. 0.--
f) ab 4. April 2024:
Barunterhalt für C.A.________ Fr. 525.--
Barunterhalt für D.A.________ Fr. 525.--
Betreuungsunterhalt für Laura Fr. 0.--
Betreuungsunterhalt für D.A.________ Fr. 0.--
Persönlicher Unterhalt Fr. 0.--

- Neu Dispositivziffer 1, Ziff. 7:
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

Einkommen Gesuchsteller (100 %) :
vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017: max. Fr. 12'921.95 netto
ab 1. Januar 2018: max. Fr. 7'505.30 netto

Einkommen Gesuchsgegnerin:
vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2017: Fr. 500.-- netto (10 % Pensum)
ab 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 220.-- netto (5 % Pensum)
ab 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018: Fr. 220.-- netto (5 % Pensum)
ab 1. Juni 2018 bis 4. April 2024: mind. Fr. 3'200.-- netto (60 % Pensum)
ab 4. April 2024: mind. Fr. 3'600.-- netto (80 % Pensum)

Bedarf Gesuchsteller:
vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017: mind. Fr. 10'808.95
ab 1. Januar 2018: mind. Fr. 10'255.45

Bedarf Gesuchsgegnerin:
vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 500.--
ab 1. Januar 2018: Fr. 3'103.50

Ferner seien die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von mind. Fr. 8'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren zu verpflichten. Eventualiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts bezüglich Disp.-Ziff. 1, 2 und 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wies der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 10. Februar 2020 ab.

C.c. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Demgegenüber hat B.A.________ (Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2020 auf Einladung hin Stellung genommen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer Eheschutzsache. Vor Bundesgericht steht nur eine Unterhaltsfrage und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG zur Beschwerde berechtigt; die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (vgl. Urteil 5A 857/2016 vom 8. November 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 143 III 617). In Verfahren nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. mit Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit sie nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind, sind sie als echte Noven von vornherein unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für das Geltendmachen neuer Tatsachen und das Einreichen neuer Beweismittel erfüllt sein sollen (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

3.
Anlass zur Beschwerde gibt der Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt.
Beim Entscheid über Fragen des Unterhalts ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; Urteil 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.5 mit Hinweisen). Im Eheschutzverfahren bleibt der Willkürmassstab entscheidend (E. 2.1). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3 S. 147 mit Hinweis). Missbrauch liegt namentlich dann vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 612 E. 4.5 S. 617; je mit Hinweisen). Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 S. 345 mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer kritisiert zum einen die vom Kantonsgericht ermittelte Höhe seines Einkommens.

4.1. Das Kantonsgericht erwog, Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten sei der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Das Einkommen selbständig Erwerbender setze sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten - in der Regel drei - Jahre zusammen. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre, könnten unter Umständen ausser Betracht bleiben. Ausnahmsweise sei auch bei unregelmässigem oder schwankendem Einkommen vom aktuellen Einkommen oder dem Gewinn des letzten Jahres auszugehen, wenn eine eindeutige Tendenz nach oben oder unten feststellbar und nicht zu erwarten sei, dass künftig eine Korrektur stattfinde. Für die dauerhafte Veränderung der Ertragslage müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein.
Das Kantonsgericht verweist bezüglich Einkommens des Beschwerdeführers zunächst auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen. Das Bezirksgericht sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 23'000.-- ausgegangen. Aus den eingereichten Steuererklärungen lasse sich im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von Fr. 262'743.--, im Jahr 2016 von Fr. 308'912.-- und im Jahr 2017 von Fr. 280'285.-- entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, bei diesem Einkommen sei noch keine Altersvorsorge wie AHV oder 3. Säule berücksichtigt worden, seien keine konkreten Angaben und Behauptungen über Vorsorgegelder gemacht worden. Der Mitwirkungspflicht, welche den Beschwerdeführer in diesem Punkt treffe, sei er nicht genügend nachgekommen. Zudem verfüge er über mehrere Gesellschaften, bei welchen er ebenfalls grundsätzlich AHV-abrechnungspflichtig sei.
Das Kantonsgericht führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei mit Editionsverfügung vom 17. April 2019 aufgefordert worden, Belege über sämtliche Zahlungen an die 1., 2. und 3. Säule der letzten drei Jahre einzureichen. Der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 2019 eine Steuerbescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 12. Januar 2017, einen Lohnausweis der E.________ GmbH vom 3. Mai 2018, einen Lohnausweis der F.________ GmbH vom 15. Mai 2019, die Vertragsauflösung seiner 3. Säulen-Police bei der G.________ AG vom 25. Februar 2016, den Kontoauszug seines Freizügigkeitskontos bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank J.________ vom 6. Januar 2016 sowie die Sondersteuerrechnung vom 23. Juni 2016 eingereicht. Zu diesen Unterlagen habe er ausgeführt, bei den AHV-Beiträgen gebe es mehrere Beitragslücken. Das angehäufte Altersguthaben der 2. und 3. Säule sei für seine Selbständigkeit ausbezahlt worden, weshalb er weder über ein angespartes BVG-Guthaben noch ein Säule-3a-Guthaben verfüge. Um eine existenzwürdige Altersvorsorge aufzubauen, müsste diese aber unbedingt noch berücksichtigt werden. Aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren die von ihm behaupteten Zahlungen an die
1., 2. und/oder 3. Säule geleistet habe, mithin habe solches nicht dem gelebten Lebensstandard entsprochen. Der Steuerbescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 12. Januar 2017, dem Lohnausweis der E.________ GmbH vom 3. Mai 2018 sowie dem Lohnausweis der F.________ GmbH vom 15. Mai 2019 lasse sich entnehmen, dass gewisse Beiträge an die 1. Säule direkt durch die Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2016 und die beiden Gesellschaften für die Jahre 2017 und 2018 geleistet worden seien. Demzufolge rechtfertige es sich nicht, von seinem Einkommen gemäss Steuererklärung zusätzliche Abzüge hierfür vorzunehmen. Anzumerken sei, dass es dem Beschwerdeführer freistehen werde, im Rahmen seiner Sparquote seine Altersvorsorge aufzubauen.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Bezirksgericht die Amortisationen, welche er gemäss Hypothekarverträgen leisten müsse, nicht berücksichtigt habe, verwies das Kantonsgericht auf BGE 127 III 289, worin das Bundesgericht festgehalten habe, dass Amortisationen für Hypothekardarlehen gemäss Schrifttum nicht in den Grundbedarf aufzunehmen seien, weil sie vermögensbildend wirken würden. Von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zuliessen. Im besagten Fall habe der unterhaltspflichtige Ehegatte eine Hypothek erhöht, um Güterrechtsforderungen sofort erfüllen zu können, wodurch er sich zu Amortisationszahlungen verpflichtet habe. Das Bundesgericht habe hier ausgeführt, eine Berücksichtigung der Amortisationen im Bedarf hiesse letztlich, die Beklagte indirekt an der Bezahlung ihres güterrechtlichen Guthabens zu beteiligen, fiele doch gleichzeitig der ihr gestützt auf Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB zustehende angemessene Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer aus. Folglich habe das Bundesgericht die Amortisationen im Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht berücksichtigt. Vorliegend erscheine die Sachlage gemäss Kantonsgericht anders als im erwähnten
Bundesgerichtsentscheid. Die Amortisationszahlungen stünden in einem direkten Zusammenhang mit den Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, weil sie auf den Hypothekarverträgen beruhten, welche auf den vermieteten Liegenschaften lasteten. Sodann seien bereits während des Zusammenlebens Amortisationen geleistet worden, weshalb sie zum gelebten Lebensstandard gehörten. Zudem führe der Beschwerdeführer aus, dass gemäss E-Mail der Bank die Tragbarkeit derzeit nicht gegeben sei. Es erscheine daher glaubhaft, dass die Amortisationszahlungen für die Erzielung des Einkommens aus den Liegenschaften notwendig seien, andernfalls könnte dem Beschwerdeführer die Kündigung (zumindest eines Teils) der Hypotheken drohen und damit verbunden ein Verkauf eines Teils der Liegenschaften notwendig machen. Danach würden sich aber die Mietzinseinnahmen und folglich auch das Einkommen des Beschwerdeführers reduzieren. Im Übrigen verbleibe dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Amortisationen eine Sparquote, weshalb deren Berücksichtigung beim Einkommen nicht zu einer Verminderung des Unterhaltsbeitrags an die Beschwerdeführerin führe.
Der Beschwerdeführer habe Kreditverträge vom 15. März 2013, vom 11./17. Oktober 2017, vom 17./21. Mai 2018 und vom 7./8. März 2013 eingereicht. Letzterer betreffe die Liegenschaft in V.________, die ersten drei die verschiedenen Liegenschaften in W.________. Für die Liegenschaft in V.________ seien halbjährliche Amortisationen in Höhe von Fr. 4'250.--, mithin Fr. 8'500.-- im Jahr vereinbart. Der Vertrag vom 17./21. Mai 2018 habe denjenigen vom 11./17. Oktober 2017 ersetzt, welcher seinerseits den Vertrag vom 15. März 2013 ersetzt hätte. Gemäss dem Basiskreditvertrag vom 15. März 2013 habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, halbjährliche Amortisationen von Fr. 24'325.-- zu leisten, d.h. Fr. 48'650.-- jährlich. Bereits mit Vertrag 11./17. Oktober 2017 hätten sich diese auf halbjährlich Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 50'000.-- jährlich erhöht. Mit Basiskreditvertrag vom 17./21. Mai 2018 seien die Amortisationszahlungen nochmals erhöht worden auf Fr. 25'000.-- vierteljährlich, d.h. Fr. 100'000.-- pro Jahr. Zudem habe dieser letzte Vertrag auch die vom Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 neu erworbenen Grundstücke in W.________ erfasst. Weil auf den bisher gelebten Lebensstandard abzustellen sei, seien hinsichtlich der anzurechnenden
Amortisationszahlungen der Liegenschaften in W.________ die Bedingungen des Vertrags vom 15. März 2013 massgebend. Die beiden späteren Verträge seien durch den Beschwerdeführer erst nach Einleitung des Eheschutzverfahrens abgeschlossen worden, weshalb die Erhöhungen der zu leistenden Amortisationen nicht dem gelebten Lebensstandard entsprechen würden und folglich nicht zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer habe die vereinbarten Amortisationszahlungen von Fr. 57'150.-- (= Fr. 8'500.-- + Fr. 48'650.--) regelmässig geleistet, was zum einen unbestritten geblieben sei und zum anderen aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe. In diesem Umfang seien die Amortisationszahlungen somit vom Einkommen des Beschwerdeführers abzuziehen. Aufgrund des Umstandes, dass diese Amortisationszahlungen auf den vom Beschwerdeführer vermieteten Liegenschaften geleistet würden, rechtfertige es sich insbesondere auch im Sinne der Übersichtlichkeit, diese direkt vom Einkommen aus dieser Vermietung abzuziehen und nicht in der Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers aufzuführen.
Daraus folgert das Kantonsgericht, es könne grundsätzlich auf die Steuererklärungen abgestellt werden, jedoch unter Berücksichtigung der Amortisationszahlungen, welche der Beschwerdeführer gemäss den Basiskreditverträgen vom 15. März 2013 und vom 7./8. März 2013 zu leisten habe. Das Bezirksgericht habe auf die Steuererklärungen der Jahre 2015-2017 abgestellt. Das Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung 2015 habe Fr. 262'743.-- betragen. In der Steuererklärung 2016 habe der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von Fr. 308'912.-- ausgewiesen. Das in der Steuererklärung 2017 ausgewiesene Nettoeinkommen habe Fr. 280'285.-- betragen. Dieses Nettoeinkommen beinhalte jedoch Abzüge für bezahlte Alimente für minderjährige Kinder von Fr. 2'000.-- und bezahlte Unterhaltsleistungen von Fr. 1'250.--. Die Ermittlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bilde den Gegenstand der vorliegenden Einkommensberechnung, weshalb diese Unterhaltsbeiträge nicht gleichzeitig in Abzug gebracht werden könnten. Das Nettoeinkommen für das Jahr 2017 betrage somit Fr. 283'535.-- (= Fr. 280'285.-- + Fr. 2'000.-- + Fr. 1'250.--). Mit Eingabe vom 8. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer zudem die Steuererklärung 2018 eingereicht. Das ausgewiesene Nettoeinkommen von Fr.
224'958.-- beinhalte ebenfalls bezahlte Alimente für minderjährige Kinder von Fr. 19'836.-- und bezahlte Unterhaltsleistungen von Fr. 44'790.--, weshalb das zu berücksichtigende Nettoeinkommen für das Jahr 2018 Fr. 289'584.-- (= Fr. 224'958.-- + Fr. 19'836.-- + Fr. 44'790.--) betrage. Sodann beinhalte das ausgewiesene Nettoeinkommen ein negatives Netto-Erwerbseinkommen von -Fr. 20'423.-- aus der Einzelunternehmung H.________, welches aufgrund von verrechenbaren Geschäftsverlusten aus dem Jahr 2017 resultiert habe. Es könne vorliegend offen bleiben, ob dieser steuerrechtliche Abzug auch bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für den Unterhalt zu berücksichtigen sei, weil ein allfällig höheres Einkommen ohnehin der Sparquote des Beschwerdeführers zufallen würde und somit keinen Einfluss auf den zu bezahlenden Unterhalt hätte. Der Schnitt der für das Bezirksgericht massgebenden Jahre 2015-2017 betrage Fr. 285'063.35 (= [Fr. 262'743.-- + Fr. 308'912.-- + Fr. 283'535.--] / 3). Davon seien die ausgewiesenen Amortisationszahlungen von Fr. 57'150.-- abzuziehen. Das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers der Jahre 2015 bis 2017 betrage folglich Fr. 227'913.35 (= Fr. 285'063.35./. Fr. 57'150.--) bzw. Fr. 18'992.75 (Fr.
227'913.35 / 12) monatlich. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei auch unter Berücksichtigung der Steuererklärung 2018 nicht von einem tieferen Einkommen auszugehen: Das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2016 bis 2018 belaufe sich auf Fr. 294'010.35 (= [Fr. 308'912.-- + Fr. 283'535.-- + Fr. 289'584.--] / 3). Nach Abzug der Amortisationen verbleibe ein Einkommen von Fr. 236'860.35 (= Fr. 294'010.35./. Fr. 57'150.--) bzw. monatlich Fr. 19'738.35 (= Fr. 236'860.35 / 12). Folglich bedürfe das für die letzten drei Jahre vor der Trennung berechnete durchschnittliche Einkommen (Fr. 18'992.75) keiner Korrektur und es könne nachfolgend darauf abgestellt werden.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer moniert, das Kantonsgericht habe bei der Ermittlung seines Einkommens die Sozial- bzw. Vorsorgebeiträge zu Unrecht nicht abgezogen. Laut Beschwerdeführer könne vorliegend nicht einfach auf seine Steuererklärungen abgestellt werden, da er selbständig erwerbend sei. Er habe vor Kantonsgericht geltend gemacht, sein bereinigtes Nettoeinkommen sei massgebend, d.h. das Einkommen nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge der Arbeitnehmenden an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Beiträge der Arbeitnehmenden für die obligatorische Unfallversicherung, Beiträge für die Krankentaggeldversicherung und Beiträge für die Erwerbsunfähigkeitsrente. Aufgrund seiner Selbständigkeit bzw. der vollumfänglichen Auszahlung seiner Vorsorgeguthaben im 2016 verfüge er über keine Pensionskassengelder und müsse seine Altersvorsorge selber ansparen. Als Selbständigerwerbender unterstehe er der AHV-Beitragspflicht und sei gehalten, nicht nur diejenigen auf der Arbeitnehmerseite, sondern auch diejenigen auf der Arbeitgeberseite zu bezahlen. Ob er dies in der Vergangenheit bezahlt habe oder nicht sei, entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts, irrelevant. Bei einer Nichtberücksichtigung dieser Beiträge, sei es beim Einkommen
oder im Bedarf, werde dem Beschwerdeführer faktisch verunmöglicht, ein Altersguthaben anzusparen. Er verfüge Ende Monat über keinen Überschuss, mit welchem er seine Vorsorge finanzieren könnte. Die Äufnung von Altersguthaben diene auch der Beschwerdegegnerin, da Selbständigerwerbende nicht gegen Arbeitslosigkeit und auch nicht obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichert seien. Der Beschwerdeführer dürfe als Selbständigerwerbender nicht schlechter gestellt werden als ein Arbeitnehmer, bei welchem auf das Nettoeinkommen abgestellt werde. Hinzu komme, dass selbst bei der Beschwerdegegnerin die 3. Säule im Bedarf berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots auch bei ihm Beiträge in der 3. Säule berücksichtigt würden. Dem Beschwerdeführer seien daher die vollen Beiträge an die 1. und 2. Säule anzurechnen resp. Fr. 35'000.-- pro Jahr vom Einkommen abzuziehen resp. Fr. 2'900.-- pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen. Das Gleiche gelte für die jährlichen Beiträge an die 3. Säule von Fr. 35'000.--. Die Ausführungen des Kantonsgerichts, wonach die Beiträge an die 1., 2. und/oder 3. Säule nicht dem gelebten Lebensstandard
entsprechen würden, weil angeblich in den letzten drei Jahren keine Beiträge geleistet worden seien, seien aktenwidrig und stimmten nicht. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 8. Juni 2019 an das Kantonsgericht detailliert dargelegt, welche Zahlungen er zur Vorsorge geleistet habe. Aus den eingereichten Geschäftsabschlüssen der E.________ GmbH, der F.________ GmbH, der I.________ GmbH und des H.________ könne entnommen werden, dass diese nicht (mehr) gewinnbringend seien. Er erziele mit diesen Gesellschaften kein Einkommen und somit könne nichts mehr angeäufnet werden. Mithin könne das Kantonsgericht nicht geltend machen, dass weil gewisse Beiträge an die 1. Säule durch die Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2016 und durch die beiden Gesellschaften, gemeint F.________ GmbH und der E.________ GmbH, für die Jahre 2017 und 2018 geleistet worden seien, es nicht gerechtfertigt sei, von seinem Einkommen gemäss Steuererklärung zusätzliche Abzüge hierfür vorzunehmen. Sodann habe der Beschwerdeführer in der Berufung ausgeführt, dass er aufgrund seiner Selbständigkeit bzw. vollumfänglicher Auszahlung seiner Vorsorgeguthaben im Jahr 2016 über keine Pensionskassengelder verfüge. Indem das Kantonsgericht keinerlei Beiträge an die 1.,
2. und/oder 3. Säule berücksichtigt habe, verletze es Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.238
ZGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB, Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB, alle i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, das Gleichbehandlungsgebot der Parteien nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV i.V.m. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV i.V.m. Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
ZPO und das Recht auf freie Beweiswürdigung nach Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO.

4.2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Wie das Kantonsgericht zutreffend festhält, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu den Sozialbeiträgen lediglich, dass die Arbeitslosenversicherung (Bescheinigung Jahr 2016) bzw. die Gesellschaften E.________ GmbH (Lohnausweis 2017) und F.________ GmbH (Lohnausweis 2018) in den Jahren 2016, 2017 und 2018 AHV/IV/EO-Beiträge zu seinen Gunsten entrichtet haben. Ob der Beschwerdeführer selber - als Selbständigerwerbender - zusätzlich Beiträge geleistet hat, bleibt offen. Ebenso vermögen diese Dokumente nichts darüber auszusagen, ob von den in den Steuererklärungen ausgewiesenen (Netto-) Einkommen vorgängig Abzüge für die Sozialbeiträge vorgenommen wurden oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - eben nicht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, wonach aus den eingereichten Unterlagen die Leistung der behaupteten Zahlungen an die 1., 2. und/oder 3. Säule nicht hervorgingen, aktenwidrig sein soll. Überdies trifft der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach es nicht relevant sei, ob er in der Vergangenheit Beiträge an die AHV/IV/EO effektiv bezahlt habe oder nicht, ins Leere, zumal - wie
das Kantonsgericht korrekt ausführt - auf das tatsächliche Einkommen abgestellt wird (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120) und - wie bereits erwähnt - die Bezahlung bzw. Nichtbezahlung dieser Beiträge durch den Beschwerdeführer unbelegt bleibt. Was der Beschwerdeführer mit der Aussage, die Unternehmen seien nicht (mehr) gewinnbringend und daher kein Einkommen erzielt werde bzw. er somit nichts mehr äufnen könne, für sich ableiten möchte, bleibt offen. Das Gleiche gilt für den Hinweis, dass er sich sein Pensionskassengeld aufgrund seiner Selbständigkeit habe auszahlen lassen. Diese Ausführungen taugen jedenfalls nicht als Argument für die Anrechnung von Sozial- bzw. Vorsorgebeiträgen. Unter diesen Umständen ist Willkür bei der Einkommensermittlung vorliegend nicht erkennbar.
Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV) geltend macht, es müsse beiden Parteien - nicht nur der Beschwerdegegnerin - ein Beitrag an die 3. Säule zugestanden werden, ist anzuführen, dass Grundrechte ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalten und Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen hat. Indessen sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.). Allerdings setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf Grundrechte beruft (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280 f.; 143 I 217 E. 5.2 S. 219; Urteile 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003 E. 4; 5D 8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3; 5A 362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3; 5A 252/2017 vom 21. Juni 2017 E. 5; 5A 98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3). Eine solche Auseinandersetzung mit den Gesetzesbestimmungen fehlt vorliegend, womit die Rügeanforderungen nicht erfüllt sind.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Kantonsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) bzw. das Recht auf freie Beweiswürdigung (Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO) i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt haben soll (vgl. E. 2.1), weshalb auf diese Rügen nicht weiter einzugehen ist.

4.3.

4.3.1. Sodann ist der Beschwerdeführer der Auffassung, das Kantonsgericht rechne ihm zu Unrecht lediglich Amortisationszahlungen gemäss dem Hypothekarvertrag vom 15. März 2013 an resp. halbjährliche Amortisationen von Fr. 24'325.--. Das Kantonsgericht stützte sich hauptsächlich auf den bisher gelebten Lebensstandard und begründe seinen Entscheid damit, dass die späteren Verträge erst nach Einleitung des Eheschutzverfahrens abgeschlossen worden seien, weshalb die Erhöhungen der zu leistenden Amortisationszahlungen nicht dem gelebten Lebensstandard entsprechen würden. Das Kantonsgericht verkenne, dass die Erhöhungen der zu leistenden Amortisationen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nicht freiwillig erfolgt seien. Vielmehr sei die Tragbarkeit nicht mehr gegeben gewesen. Es handle sich somit nicht um freiwillige, sondern um zwingende Zahlungen. Ohne diese Hypothekardarlehen könnte der Beschwerdeführer sein Einkommen nicht erzielen. Wenn er die Amortisationen nicht pünktlich leiste, erfolge eine Kündigung des Hypothekardarlehens, was zum Verlust der fraglichen Liegenschaften führe. Von den Liegenschaften hänge bekanntlich sein Einkommen resp. die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ab. Aufgrund der zwischenzeitlich desolaten finanziellen
Situation des Beschwerdeführers sei ihm am 14. November 2019 durch die Bank J.________ mitgeteilt worden, dass die Tragbarkeit der Finanzierung durch die Bank nicht mehr gegeben sei, weshalb der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2019 erneut gehalten gewesen sei, höhere Amortisationen zu bezahlen, d.h. Fr. 125'000.-- pro Jahr resp. Fr. 10'400.-- pro Monat. Ansonsten hätte er die Liegenschaften verkaufen müssen und hätte kein Einkommen mehr generieren können. Dies diene auch der Beschwerdegegnerin. Beim Schreiben der Bank J.________ vom 14. November 2019 sowie beim Basiskreditvertrag W.________ vom 13. November 2019 handle es sich um sog. unechte Noven. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts datiere vom 16. Dezember 2019. Der Entscheid der Vorinstanz gebe offensichtlich Anlass dazu, diese Unterlagen vor Bundesgericht einzureichen. So würden sie aufzeigen, dass aufgrund der desolaten finanziellen Situation der Bank erneut höhere Amortisationszahlungen gefordert seien. Die neuen Unterlagen seien unter Berücksichtigung von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig und zu berücksichtigen. Dass die Amortisationszahlungen durch die Bank erhöht worden seien, könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Bei Abzahlungsschulden müsse es
darauf ankommen, ob die Amortisationen gleichermassen und weiterhin den Interessen beider Ehegatten dienen, was vorliegend eindeutig der Fall sei. Ohne die Liegenschaften könnte er kein Einkommen erzielen bzw. den Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Indem das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2018 lediglich Amortisationszahlungen von Fr. 57'150.-- anstatt von Fr. 125'000.-- pro Jahr anrechne, verletze es erneut Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.238
i.V.m. Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
, Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB, alle i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV i.V.m. Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
ZPO sowie das Recht auf freie Beweiswürdigung nach Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO.

4.3.2. Was die dem Bundesgericht neu eingereichten Unterlagen (E-Mail der Bank J.________ vom 14. November 2019, Basiskreditvertrag W.________ vom 13. November 2019) betrifft, handelt es sich - wie der Beschwerdeführer richtig erkennt - um sog. unechte Noven. Der Beschwerdeführer gibt dabei pauschal vor, der Entscheid des Kantonsgerichts gebe "offensichtlich" Anlass dazu, besagte Unterlagen einzureichen. Eine nähere Erklärung dafür, weshalb erst der kantonsgerichtliche Entscheid Anlass für die Einreichung der Unterlagen gegeben hätte bzw. weshalb er davon absah, diese bereits dem Kantonsgericht einzureichen, bleibt jedoch offen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, zumal die Amortisationszahlungen bereits vor den unteren Instanzen ein Thema waren, weshalb der Beschwerdeführer auch gehalten gewesen war, alle diesbezüglichen Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG (vgl. E. 2.2) darzulegen, weshalb das genannte E-Mail und der Basiskreditvertrag nicht zu berücksichtigen sind.

4.3.3. Demgegenüber erscheint es in der Tat willkürlich, dass das Kantonsgericht zwar anerkennt, dass die Amortisationszahlungen in direktem Zusammenhang mit der Generierung des Einkommens des Beschwerdeführers stehen bzw. für dessen Erzielung notwendig sind, jedoch die nach der Trennung abgeschlossenen Verträge betreffend die Amortisationszahlungen (vom 11./.17. Oktober 2017 bzw. 17./21. Mai 2018) nicht berücksichtigt. Es trifft zwar zu, dass ein Anspruch auf den bisher gelebten Standard besteht. Dies setzt jedoch voraus, dass genügend Mittel vorhanden sind (vgl. Urteil 5A 891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; vgl. E. 4.1). Unter diesem Gesichtspunkt sind die in den genannten Verträgen vorgesehenen höheren Amortisationszahlungen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin, welche im Wesentlichen die Erwägungen des Kantonsgerichts wiederholt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Das Einkommen des Beschwerdeführers berechnet sich damit wie folgt:

- Juli 2017 bis und mit Dezember 2017:
Fr. 285'063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 57'150.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 15. März 2013 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 227'913.35 jährlich bzw. Fr. 18'992.80 pro Monat.
- Januar 2018 bis und mit September 2018:
Fr. 285'063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 58'500.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 11. /17. Oktober 2017 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 226'563.35 jährlich bzw. Fr. 18'880.30 pro Monat.
- ab Oktober 2018:
Fr. 285'063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 108'500.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 17./21. Mai 2018 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 176'563.35 jährlich bzw. Fr. 14'713.60 pro Monat.
Inwiefern sich das veränderte Einkommen des Beschwerdeführers auf die Unterhaltsberechnung im Einzelnen auswirkt, kann - wie sich nachstehend zeigen wird (vgl. E. 5.5) - vor Bundesgericht offen gelassen werden.

5.
Zum anderen moniert der Beschwerdeführer das vom Kantonsgericht festgesetzte Einkommen der Beschwerdegegnerin.

5.1. Das Kantonsgericht erwog diesbezüglich, es sei vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, seit Januar 2017 zunächst in einem 10 %-Pensum als Reinigungskraft gearbeitet und damit ein Einkommen von ca. Fr. 500.-- monatlich erwirtschaftet zu haben. An der Befragung vom 25. Oktober 2017 habe sie ausgesagt, im Laufe des Jahres immer weniger gearbeitet zu haben und derzeit nur noch zwei Stunden pro Woche zu arbeiten, mithin in einem Pensum von ca. 5 %. Am 5. Juni 2018 habe sie angegeben, monatlich Fr. 220.-- zu verdienen. Gemäss Lohnausweis vom 6. Februar 2018 habe die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einen Nettolohn von Fr. 8'362.-- erzielt, was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'194.55 (Fr. 8'362.-- / 7) entspreche. Es handle sich dabei um eine Teilzeitanstellung von 33 % bei der K.________ SA in X.________. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass sie ihre bisherige Tätigkeit immer noch ausübe. Das Bezirksgericht habe der Beschwerdegegnerin für die Monate Juli und August 2017 ein Einkommen von Fr. 500.-- und ab September 2017 ein Einkommen von Fr. 220.-- angerechnet. Das seit 1. Juni 2018 tatsächlich erzielte Einkommen der
Beschwerdegegnerin belaufe sich sodann auf Fr. 1'414.55 (= Fr. 1'194.55 [Pensum 33 %] + Fr. 220.-- [Pensum ca. 5 %]) monatlich und entspreche einem Arbeitspensum von ca. 40 %. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, es sei ein hypothetisches Einkommen zwischen 60 % und 80 % anzurechnen, sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin erst ungefähr ein halbes Jahr vor Einreichung des Eheschutzgesuchs eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 10 % aufgenommen habe. Bei genügenden Mitteln hätten beide Ehegatten Anspruch auf die Fortführung des zuletzt gelebten Standards. Wie nachfolgend aufgezeigt werde, seien genügend Mittel vorhanden, um den Bedarf der Familie zu decken. Überdies verbleibe dem Beschwerdeführer - abgesehen von der Sparquote der Beschwerdegegnerin aufgrund der bisher bezahlten Vorsorgeleistungen - eine maximale Sparquote, d.h. eine Überschussverteilung entfalle. Weil die Mittel zur Deckung des Familienbedarfs ausreichten und aufgrund des bisher gelebten Standards sei es daher nicht angezeigt, auf Seiten der Beschwerdegegnerin ein höheres, hypothetisches Einkommen anzurechnen.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreiche, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, könne ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich sei. Hinzu komme, dass jeder Elternteil gemäss Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB verpflichtet sei, nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Das Kantonsgericht verletze diese Grundsätze jedoch in willkürlicher Weise (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.238
i.V.m. Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB, Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB, alle i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), indem es der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2018 ein Einkommen von Fr. 1'414.55 netto pro Monat anrechne, welches einem Arbeitspensum von ca. 40 % entspreche, und dies unbeschränkt, d.h. über das 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes der Parteien (4. April 2024) hinaus, ohne ihr Arbeitspensum gemäss Schulstufenmodell auszudehnen. Damit werde auch in willkürlicher Weise gegen die Beweisregeln (Art. 157
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
ZPO i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen, insbesondere durch Ermessensüberschreitung. Das Kantonsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend von Amtes wegen abgeklärt. Es stünden Kinderbelange zur Diskussion, und es würden bekanntlich die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO
i.V.m. Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) gelten. Das Gericht habe den Sachverhalt von Amtes wegen nicht erforscht, obschon die Frage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheine, eine Rechtsfrage darstelle.
Wenn das Kantonsgericht im Rahmen des Eheschutzverfahrens die Unterhaltsbeiträge in mehrere Phasen, sogar über das Jahr 2024 hinaus festhalte, müsse es dies gemäss Beschwerdeführer auch substantiiert begründen. Weshalb das Kantonsgericht bei der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2018 bis 4. April 2024 (jüngstes Kind 10 Jahre alt) und darüber hinaus lediglich ein Arbeitspensum von 40 % als zumutbar und möglich erachte und von einem höheren, hypothetischen Einkommen absehe, werde nicht erörtert. Im vorliegenden Fall teilten sich die Parteien die Obhut, wie durch das erstinstanzliche Gericht angeordnet, obwohl der Beschwerdeführer bis heute die Hauptbetreuungsperson der Kinder gewesen sei und heute noch sei. So würden die Kinder viereinhalb Tage (vier Übernachtungen) beim Beschwerdeführer verbringen und somit mehr als 50 % von ihm betreut. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder von Sonntag, 10.00 Uhr bis Mittwoch, 14.00 Uhr betreue. Weiter habe er geltend gemacht, dass die Parteien seit dem 2. Juli 2017 getrennt leben würden, die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2017 selbst eingeräumt habe davon auszugehen, in der Schweiz einfache Tätigkeiten
wie Putzen, Servicearbeiten etc. zu verrichten und sie keinen Anspruch habe, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit als Buchhalterin nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin sei in der Schweiz gut integriert, verfüge über ein gutes soziales Netzwerk in Y.________ und Umgebung, spreche gut Deutsch und auch Englisch, Ukrainisch, Russisch, besitze den Fahrausweis der Kategorie B, sei jung, gesund, arbeitsfähig, weshalb ihr durchaus eine Erwerbstätigkeit von mind. 60-80 % (mit Verdienst von mind. Fr. 3'200.-- bis Fr. 3'600.--) ab dem 1. Juni 2018 zumutbar und möglich sei. Der Beschwerdegegnerin sei die geforderte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit somit seit mindestens Juli 2017 bewusst gewesen, weshalb es voraussehbar gewesen sei, dass sie spätestens bei obligatorischer Einschulung von D.A.________ ihre Erwerbstätigkeit auf mindestens 50 % erhöhen müsse. Ab dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes bzw. D.A.________ und unter Berücksichtigung der geteilten Obhut bzw. dass der Beschwerdeführer die Kinder mehr als 50 % betreue, sei ihr ein Erwerbseinkommen ab dem 4. April 2024 von mindestens Fr. 3'600.-- bis Fr. 4'200.-- netto pro Monat (80-100 %) anzurechnen. Das Kantonsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt bzw. die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht gehört. Stattdessen wäre es gehalten gewesen zu prüfen, ob und ab wann es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar sei, ihre bisherige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Weiter verkenne das Kantonsgericht, dass es gemäss Schulstufenmodell irrelevant sei, ob die Parteien genügend finanzielle Mittel hätten oder nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte keinen Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten Standards bis auf Weiteres bzw. bis zu ihrem Lebensende.

5.3. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, das Schulstufenmodell greife - wenn es überhaupt anwendbar sei - erst im April 2024, d.h. in mehr als vier Jahren. Es sei davon auszugehen, dass das Scheidungsverfahren bis dahin abgeschlossen sei, womit es nicht mehr relevant sei, ob die Beschwerdegegnerin im April 2024 40 % oder mehr arbeite. Vielmehr sei vorliegend zu berücksichtigen, dass auch gemäss geltender Rechtsprechung das Schulstufenmodell nicht zwingend angewendet werden müsse, sondern stets im Einzelfall zu entscheiden sei, wann der vor der Trennung nicht erwerbstätige Elternteil in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit aufnehmen oder erhöhen müsse. Von dieser Einzelfallbeurteilung habe das Kantonsgericht Gebrauch gemacht und dabei sein Ermessen nicht verletzt. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte liege somit nicht vor.

5.4. Gemäss dem Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes - diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen Schuleintritt - eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Insbesondere sind Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7 S. 489 ff.).

5.5. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Kantonsgericht auf der Seite der Beschwerdegegnerin die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht geprüft hat. Die pauschale Begründung des Kantonsgerichts, wonach genügend Mittel vorhanden sind, um den Bedarf der Familie zu decken und die Anrechnung eines höheren, hypothetischen Einkommens aufseiten der Beschwerdegegnerin daher nicht angezeigt sei, lässt die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ausser Acht. Der Umstand, dass das Eheschutzurteil (voraussichtlich) bald durch ein Scheidungsurteil, welches ebenfalls die Unterhaltsbeiträge zum Gegenstand hat, ersetzt wird, entbindet das Eheschutzgericht - entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint - freilich nicht davon, die Unterhaltsbeiträge korrekt zu ermitteln. Vielmehr hat das Eheschutzgericht in Fällen, in denen erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich den Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den
gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (vgl. zum Ganzen Urteil 5A 800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 6.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Vorliegend hat das Kantonsgericht weder Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes getroffen noch hat es geprüft, inwiefern der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich erscheint. Die Beschwerdegegnerin behauptet zu Recht, dass im Einzelfall vom Schulstufenmodell abgewichen werden darf. Jedoch stellen die Erwägungen des Kantonsgerichts vorliegend entgegen ihrem Dafürhalten keine Begründung für eine solche Abweichung dar. Das Kantonsgericht ist bei der Festlegung des Einkommens der Beschwerdegegnerin somit in Willkür verfallen.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es die Frage der Ausschöpfung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 5.4 und E. 5.5) prüft und gestützt darauf allfällige Anpassungen bei den Unterhaltsbeiträgen vornimmt. In diesem Zusammenhang wird es auch das neu festgesetzte Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben (vgl. E. 4.3.3). Aufgrund der Rückweisung erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge einzugehen.

6.

6.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur Neuberechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG e contrario; Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

6.2. Der Beschwerdeführer obsiegt grösstenteils, sodass die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 2'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'600.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_42/2020
Datum : 30. März 2021
Publiziert : 17. April 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
125 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
163 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.238
276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.355
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZPO: 53 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
157 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 157 Freie Beweiswürdigung - Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
BGE Register
107-IA-277 • 127-III-289 • 133-III-393 • 133-III-585 • 137-III-118 • 137-III-59 • 139-III-120 • 142-III-336 • 142-III-364 • 142-III-617 • 143-I-217 • 143-III-140 • 143-III-617 • 144-III-481
Weitere Urteile ab 2000
5A_252/2017 • 5A_362/2016 • 5A_42/2020 • 5A_727/2018 • 5A_800/2019 • 5A_857/2016 • 5A_891/2018 • 5A_98/2016 • 5D_8/2016 • 5P.40/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • bundesgericht • monat • dispens • weiler • minderheit • lohnausweis • ehegatte • frage • vorinstanz • hypothetisches einkommen • gemeinsamer haushalt • ermessen • arbeitnehmer • obhut • sachverhalt • erwerbseinkommen • freie beweiswürdigung • eo • altersguthaben
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