Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 849/2014

Urteil vom 30. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht,
vom 24. September 2014.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1959) und B.A.________ (geb. 1961) heirateten im Juli 1994. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor.

B. Am 21. Mai 2008 reichte B.A.________ das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein. Mit Entscheid vom 14. April 2011 schied das Kreisgericht die Ehe von A.A.________ und B.A.________, genehmigte die Teilkonvention und regelte die strittigen Nebenfolgen der Scheidung bezüglich dem Güterrecht, dem Kindesunterhalt gegenüber der noch nicht volljährigen Tochter C.A.________ und dem nachehelichen Unterhalt sowie die Verfahrenskosten.

C.

C.a. Gegen das Scheidungsurteil erhob A.A.________ am 6. September 2011 beim Kantonsgericht des Kantons St. Gallen Berufung. Nachdem er aufgefordert worden war, einen vorläufig auf Fr. 4'500.-- festgelegten Kostenvorschuss zu leisten, beantragte er am 14. September 2011 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 10. Oktober 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass einstweilen auf einen Kostenvorschuss verzichtet werde.

C.b. B.A.________ beantragte die Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung. A.A.________ verlangte seinerseits die Abweisung der Anschlussberufung.

C.c. Nachdem im Hauptverfahren das Beweisverfahren durchgeführt worden war, wies der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Entscheid vom 24. September 2014 ab. Am 9. Oktober 2014 ersuchte A.A.________ um Wiedererwägung des abweisenden Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.

D.

D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Oktober 2014 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht gutzuheissen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.b. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des Wiedererwägungsentscheids des Kantonsgerichts sistiert.

D.c. Die Vorinstanz hat dem Bundesgericht die Vorakten zugestellt und beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 - im Wesentlichen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid vom 24. September 2014 sowie den Wiedererwägungsentscheid vom 13. November 2014 - die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren verweigert worden ist (zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance vgl. BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42). Ein solcher selbständig eröffneter Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um ein Scheidungsverfahren und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Da einzig noch finanzielle Scheidungsfolgen strittig sind, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz für das Berufungsverfahren.

2.1. Nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Dieselben Voraussetzungen gelten auch für das Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV überein. Die zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zu berücksichtigen (Urteile 4A 227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; 5A 565/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Danach gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Prozessarmut ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten
aufzukommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., 7301 Ziff. 5.8.4 zu Art. 115
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 115 Kostentragungspflicht - 1 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
1    Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2    Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB55 oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.56
des Entwurfs [nachfolgend: Botschaft ZPO]). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller innert relativ kurzer Frist tätig werden muss und er deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224, in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171).

2.2. Soweit ein Einkommensüberschuss vorhanden ist, dieser aber nicht ausreicht, um die Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren ratenweise zu tilgen, ist der Gesuchsteller teilweise mittellos und die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend zu beschränken (vgl. Art. 118 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
ZPO; Botschaft ZPO, a.a.O., 7302 Ziff. 5.8.4 zu Art. 116 des Entwurfs; Urteil 4A 186/2012 vom 19. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Geringfügige Einkommensüberschüsse sind dabei zu vernachlässigen. Resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Notbedarfs ein nicht nur geringfügiger Aktivsaldo oder verfügt der Gesuchsteller über den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes Vermögen, hängt es somit von der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten und der Höhe des Einkommens- bzw. Vermögensüberschusses ab, ob er gar nicht oder teilweise mittellos ist (vgl. BGE 106 Ia 82 E. 3 S. 83).

2.3. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, das heisst auf Willkür hin überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).

3.
Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei, da ihm ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 410.-- zur Verfügung stehe. Dies erlaube es ihm, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten Prozesskosten in der Höhe von ca. Fr. 10'000.-- zu übernehmen. Weiter habe der Beschwerdeführer per September 2011 eine offene Darlehensforderung von Fr. 72'906.75 gegenüber D.________ besessen, die aus dem Verkauf seines Unternehmens resultiert habe. Auch wenn sich dieser weigere, weitere Ratenzahlungen zu leisten und der Beschwerdeführer allenfalls gerichtlich gegen diesen vorgehen müsse, müsse doch davon ausgegangen werden, dass die Forderung des Beschwerdeführers, die in einem schriftlichen Vertrag festgehalten sei, getilgt werde. Im Sinne einer Ergänzung hat die Vorinstanz bemerkt, dass die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten würden. Da die Berufungsschrift vom 6. September 2011, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingegen erst vom 14. September 2011 datiere, wäre vorliegend auch im Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein beträchtlicher Teil der
angefallenen anwaltlichen Aufwendungen nicht gedeckt worden. Die eher zu einem späten Zeitpunkt erfolgte Beurteilung des Gesuchs liege darin begründet, dass die Vermögenssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unklar gewesen sei, so dass die Beurteilung des Gesuchs erst nach dem im Hauptverfahren durchgeführten Beweisverfahren und damit nach der Klärung der finanziellen Verhältnisse habe vorgenommen werden können.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Bedarf willkürlich festgestellt, indem sie rechtzeitig geltend gemachte Bedarfspositionen nicht berücksichtigt (dazu E. 4.1-4.3) und auf nicht kurzfristig realisierbare Forderungen abgestellt habe (dazu E. 4.4). Als zu formalistisch kritisiert er schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, wonach der vor Einreichung des Gesuchs entstandene Aufwand vorliegend nicht abgedeckt sein soll (dazu E. 4.5).

4.1. Eine Verletzung von Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO und ein Verstoss gegen das Willkürverbot erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz Kostenbeteiligungen nach KVG unbeachtet gelassen hat.
Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Steuerausweis seiner Krankenkasse eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass er zusätzlich zu den Krankenkassenprämien Krankheitskosten von Fr. 254.75 - bestehend aus einem Anteil der Franchise von Fr. 250.55 und einem Selbstbehalt von Fr. 4.20 - zu übernehmen hatte. Auch trifft zu, dass solche Kosten bei der Berechnung des Existenzminimums gegebenenfalls berücksichtigt werden können (vgl. BGE 129 III 242 E. 4 S. 243 ff.). Im kantonalen Verfahren hat er jedoch weder vorgebracht, dass mit derartigen Krankheitskosten auch in Zukunft zu rechnen ist noch regelmässig anfallende Kostenbeteiligungen anhand früherer Jahre belegt. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz im Existenzminimum des Beschwerdeführers keine allenfalls anfallenden Kostenbeteiligungen nach KVG berücksichtigt hat.

4.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass in der Steuerrechnung vom 29. März 2011 ein Gesamtbetrag der Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 3'870.30 sowie der Bundessteuern von Fr. 276.90 ausgewiesen sei, woraus eine monatliche Steuerlast von Fr. 345.60 und nicht bloss von Fr. 214.-- resultiere. Willkürlich habe sie die eingereichte Steuerrechnung nicht beachtet und lediglich den Restbetrag der Steuerrechnung als Steuergrundlage angenommen.
Die Rüge ist begründet. Unbestritten ist vorliegend, dass laufende und verfallene Steuerschulden zu berücksichtigen sind, sofern diese effektiv bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224). Grundsätzlich ist bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs somit eine Summe festzusetzen, welche in etwa der für die entsprechende Zeitspanne zu erwartenden Steuerbelastung entspricht. Indem die Vorinstanz nicht den jährlichen Totalsteuerbetrag sondern lediglich einen Teilbetrag davon durch zwölf dividiert hat, hat sie bei der Ermittlung der monatlichen Steuerbelastung eine offensichtlich unrichtige Rechnung angestellt. Nichts daran zu ändern vermag der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erhobene Einwand, der Beschwerdeführer selbst habe seine monatlichen Steuern im Gesuch mit Fr. 213.30 beziffert. Die Angaben des Gesuchstellers sind nach Möglichkeit anhand der eingereichten Belege zu überprüfen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Gesuch versehentlich einen zu tiefen Betrag angegeben hatte, war die Vorinstanz im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO) gehalten, den unmittelbar aus der eingereichten Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung hervorgehenden höheren Betrag zuzugestehen. Damit vermindert sich der
vorinstanzlich festgestellte Überschuss von Fr. 410.-- um rund Fr. 132.-- auf Fr. 278.--.

4.3. Der Beschwerdeführer macht zwar weitere Schulden geltend, unterlässt indes jegliche Substanziierung. Auch eine fortlaufende Tilgung dieser Schulden ist nicht belegt. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Soweit er in seiner Replik geltend macht, dass im Fall eines Obsiegens der Beschwerdegegnerin Passiven durch die güterrechtliche Ausgleichszahlung entstehen würden, ist er darauf hinzuweisen, dass der Anspruch, über welchen der Prozess geführt wird, beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt werden kann (ROLAND KÖCHLI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie, 2010, N. 17 zu Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 54).

4.4. Willkür und eine unrichtige Anwendung von Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO erblickt der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz die Forderung gegenüber D.________ berücksichtigt habe. Nachdem der Schuldner die Bezahlung der Restdarlehensschuld verweigere, müsse diese gerichtlich eingeklagt werden. Über Bestand und Einbringlichkeit der Darlehensforderung herrsche somit noch Ungewissheit, weswegen sie nicht als kurzfristig realisierbar zu bezeichnen sei.
Aus dem Begriff der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen ist und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c S. 371). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Durchsetzbarkeit bzw. Einbringlichkeit der fraglichen Forderung beruhen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, auf blossen Mutmassungen. Folglich durfte die offene und streitige Darlehensforderung nicht zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege herangezogen werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich in diesem Punkt als unhaltbar.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege ab einem Zeitpunkt zugesprochen zu erhalten, zu welchem noch kein entsprechendes Gesuch vorlag, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO in der Regel nicht rückwirkend greift (Urteil 5A 843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.2). Insbesondere ist der Mittellose mit dem Argument, er habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gekannt, nicht zu hören (BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 f.).

4.6. Die Vorinstanz hat es unterlassen, den monatlichen Überschuss des Beschwerdeführers - der, wie die vorstehende Erwägung 4.2 gezeigt hat von rund Fr. 410.-- auf rund Fr. 278.-- zu korrigieren ist - mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (vgl. BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). Sie wird dies nachzuholen und gegebenenfalls eine (teilweise) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen haben (s. E. 2). Der Hinweis der Vorinstanz auf die offene Darlehensforderung vermag eine konkrete Kostenschätzung nicht zu ersetzen, da sie vorliegend nicht berücksichtigt werden darf (s. E. 4.4). Es ist indes nicht Aufgabe des Bundesgerichts, als erste Instanz eine auf kantonalen Grundsätzen basierende Kostenschätzung vorzunehmen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien auch nach Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch Anwaltskosten in Höhe von rund Fr. 18'000.-- angefallen, ist daher nicht einzugehen. Schliesslich wird der späte Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist daher nicht näher zu thematisieren. Jedoch ist daran zu erinnern, dass in der Regel über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden
ist, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte zu unternehmen hat (Urteile 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).

5.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht standhält, was die Verneinung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angeht. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die unentgeltliche Rechtspflege neu verfüge (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

6.
Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11 f.). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos und ist abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. September 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_849/2014
Date : 30. März 2015
Published : 17. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 42  64  66  68  72  74  75  76  93  97  100  105  107
BV: 29
ZPO: 52  115  117  118  119
BGE-register
106-IA-82 • 109-IA-5 • 118-IA-369 • 122-I-203 • 128-I-225 • 129-I-129 • 129-III-242 • 135-I-221 • 137-III-380 • 138-III-217 • 138-III-41
Weitere Urteile ab 2000
1P.345/2004 • 4A_186/2012 • 4A_20/2011 • 4A_227/2013 • 5A_565/2011 • 5A_843/2009 • 5A_849/2014
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99 Nr. 25