Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_790/2011

Urteil vom 30. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte
T.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene T.________ bezog ab dem 1. August 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Härtefallrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 21. September 2005). Am 6. März 2007 setzte die IV-Stelle Bern die Rente gestützt auf die 4. IVG-Revision bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % auf eine Viertelsrente herab.
Nach Durchführung eines Rentenrevisionsverfahrens und Einholung eines bidisziplinären Gutachtens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Juni 2009 die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht. Nachdem T.________ geltend gemacht hatte, das Gutachten habe auf unvollständigen Unterlagen beruht, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum B.________ (Gutachten vom 11. Februar 2010), und stellte mit Vorbescheid vom 26. Februar 2010 erneut die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht. T.________ erhob daraufhin wiederum den Einwand, dieses Gutachten beruhe auf unvollständigen Akten, worauf die IV-Stelle beim Zentrum B.________ am 19. August 2010 erneut ein interdisziplinäres Gutachten einholte und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 die Erhöhung der Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % ablehnte.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. September 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz legte die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) sowie zur Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und von Gutachten externer Spezialärzte (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227). Ebenfalls verwiesen werden kann auf die dargelegten Grundsätze zur somatoformen Schmerzstörung und zur psychischen Komorbidität oder weiterer Umstände, welche die Schmerzbewältigung behindern (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen).

3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die ausgerichtete Viertelsrente weiterhin bestätigte und den Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente abwies. Hierbei ist zu prüfen, ob im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache vom 21. September 2005 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2010 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitsschadens eingetreten ist, die eine Erhöhung des Rentenanspruchs zur Folge hat.

3.1 Die Rentenzusprache vom 21. September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhte auf einem polydisziplinären Gutachten des Zentrums B.________ vom 28. Mai 2004, in dem die Gutachter zum Ergebnis kamen, dem Beschwerdeführer sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg ganztags mit einem verminderten Rendement von 40 % zumutbar.

3.2 Das kantonale Gericht kam bei der Überprüfung dieser Rente zum Schluss, es sei seither keine relevanten Änderung eingetreten und stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums B.________ vom 19. August 2010. Dieses erfülle die von der Rechtsprechung an den Beweiswert von versicherungsexternen Gutachten gestellten formellen und materiellen Anforderungen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten des Zentrums B.________ vom 19. August 2010 sei widersprüchlich. Inwiefern dies der Fall sein soll, begründet er allerdings nicht. Im Gutachten des Zentrums B.________ wurde festgehalten, Dr. med. A.________ stütze sich in ihrem Bericht nur auf subjektiv geklagte Beschwerden, nicht jedoch auf objektiv von ihr erhobene Befunde. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, auch die Ergebnisse im Gutachten des Zentrums B.________ basierten nur auf subjektiven Angaben. Möglicherweise sieht er in diesem Umstand einen Widerspruch.
Dem ist jedoch nicht so. Während die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. A.________, ihr ärztliches Zeugnis vom 7. September 2009 auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die Hamlitonskala stützte, nahmen die Gutachter des Zentrums B.________ sowohl im Gutachten vom 11. Februar 2010 (Ziff. 6.3.2. und 6.3.3.) als auch in jenem vom 19. August 2010 (Ziff. 4.4.2. und 4.4.3.) eine klare Unterscheidung zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten einerseits und von ihnen selber erhobenen objektiven Befunden andererseits vor. Diese Unterscheidung ist entscheidend. Der medizinische Experte hat unabhängig von den subjektiven Angaben des Versicherten zu beurteilen, welche Beschwerden und Einschränkungen gestützt auf die objektiven Befunde nachvollziehbar sind. Nur diese sind von der IV-Stelle zu berücksichtigen.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Gutachten sei willkürlich und beinhalte eine sachlich unhaltbare Ermessensausübung, weil ein Widerspruch zwischen dem Gutachten und dem ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärztin Dr. med. A.________ vom 7. September 2009 vorliege. Die Gutachter hätten ihn zudem nur einmal untersucht, während die behandelnde Ärztin ihn mehrmals monatlich sehe.
Dieser Einwand ist unbegründet. Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse erbringen. Doch übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteile 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2, 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gutachten des Zentrums B.________ vom 19. August 2010 ist in Kenntnis des erwähnten ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. A.________ verfasst worden. Die Gutachter setzten sich mit der abweichenden
Einschätzung der behandelnden Ärztin auseinander. Sie verwiesen auf den erwähnten Umstand, dass sich ihr Bericht vom 7. September 2009 lediglich auf subjektiv geklagte Beschwerden und eine durchgeführte Hamiltonskala, nicht jedoch auf objektiv von ihr erhobene Befunde stütze. Die Gutachter gaben zudem an, bei ihrer Untersuchung sei - im Gegensatz zum Bericht von Dr. med. A.________ - keine Freudlosigkeit und keine ausgeprägte Verminderung des Antriebs zu erkennen gewesen. Sie belegten dies anhand konkreter Beispiele. Im Gegensatz zu der von Dr. med. A.________ bescheinigten schnellen Ermüdbarkeit und Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit stellten die Gutachter ausdrücklich eine steigende Vitalität des Beschwerdeführers bei zunehmender Dauer ihrer Untersuchung fest. Sie verwiesen sodann auf die von Dr. med. A.________ angegebenen erheblichen Schwierigkeiten in Bezug auf soziale und häusliche Tätigkeiten, woraus diese schliesse, der Schwergrad der von ihr bescheinigten Depression könne sogar als schwer beurteilt werden. Im Gegensatz dazu stellten die Gutachter einen ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn des Versicherten fest, der aus der Schonung und Unterstützung durch die Angehörigen und insbesondere durch die ältere
Tochter resultiere. Sie begründeten explizit, weshalb lediglich eine leichtgradige depressive Episode vorliege und nicht eine mittelgradige bis schwere, wie von Dr. med. A.________ diagnostiziert. Insgesamt ergibt sich aus dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 19. August 2010 ein vollständiges und in sich schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes des Versicherten. Es stimmt im psychiatrischen Fachbereich mit dem Gutachten des Zentrums B.________ vom 11. Februar 2010 überein. Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. A.________ sind keine von den Gutachtern unerkannte oder ungewürdigte Aspekte enthalten. Eine offensichtlich unrichtige Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das kantonale Gericht habe sich nicht vertieft mit der Thematik der somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt. Es werde lediglich auf das Gutachten vom 19. August 2010 verwiesen und es fehle an der Subsumption des Sachverhalts unter die Kriterien, die eine Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten.
Dieser Einwand ist neu. Vor dem kantonalen Gericht verwies der Beschwerdeführer lediglich auf die unterschiedliche Beurteilung der Gutachter in Bezug auf deren Diagnose einer leichtgradigen Depression einerseits und der von Dr. med. A.________ bescheinigten mittelgradig bis schweren depressiven Episode andererseits. Die von den Gutachtern des Zentrums B.________ festgehaltene teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Bereich beruhte massgeblich auf der von ihnen bescheinigten somatoformen Schmerzstörung und wurde von der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades auch berücksichtigt. Die Vorinstanz hatte damit keine Veranlassung, sich vertieft mit einzelnen dieser Kriterien auseinanderzusetzen.
Als neue tatsächliche Einwände, die grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen, da er seit seinem Unfall vor 15 Jahren keine Arbeit mehr verrichte und man davon ausgehen müsse, dass ihn niemand mehr anstellen werde. Diese Umstände sind bereits für sich - unabhängig von der Unzulässigkeit gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG - ungeeignet, die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung zu begründen. Sie stellen keines der zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich damit als rechtskonform.

3.5 Das Gutachten des Zentrums B.________ vom 19. August 2010 kam zum Schluss, der Versicherte sei aus somatischer Sicht in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, die kein gutes Stereosehen verlangten, vollumfänglich arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein reduziertes Rendement von 40 %. Die Geh- bzw. Stehfähigkeit könne mit therapeutischen Massnahmen verbessert werden, sodass auch in einer gehenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % erreicht werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Resterwerbsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar.

Unter Berücksichtigung des von den Gutachtern erhobenen Zumutbarkeitsprofils beruht die von der Vorinstanz angenommene Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst sie sonst wie gegen Bundesrecht (vgl. Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b). Das Finden einer zumutbaren Stelle erscheint vorliegend nicht zum vornherein als ausgeschlossen, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt nebst schweren auch eine Vielzahl leichter Tätigkeiten beinhaltet (Urteil 9C_723/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind dabei rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.6 Die Vorinstanz kam zum Schluss, eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der ursprünglichen Rentenzusprache, welche den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflusse, liege nicht vor. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG ist unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände zu verneinen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Kathriner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_790/2011
Datum : 30. März 2012
Publiziert : 19. April 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


Gesetzesregister
ATSG: 8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
BGE Register
110-V-273 • 124-I-170 • 130-V-352 • 131-V-49 • 134-V-231 • 137-V-210
Weitere Urteile ab 2000
8C_278/2011 • 8C_489/2007 • 8C_568/2010 • 8C_642/2011 • 8C_790/2011 • 9C_468/2009 • 9C_723/2010 • I_350/89
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • iv-stelle • invalidenrente • stelle • bundesgericht • sachverhalt • ausgeglichener arbeitsmarkt • somatoforme schmerzstörung • rechtsverletzung • sachverhaltsfeststellung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • weiler • viertelsrente • depression • entscheid • diagnose • kenntnis • richtigkeit • dauer
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