Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 706/2009

Urteil vom 30. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene V.________ war vom 28. August 1995 bis 30. Juni 2004 bei der W.________ AG als Mitarbeiterin in der Härterei angestellt. Am 1. März 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf ein generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie, ein depressives Zustandsbild sowie eine chronische mikrozytäre Anämie ohne Ursache bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim medizinischen Zentrum X.________ vom 26. September 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 4. Januar 2008).

B.
Die dagegen, unter Beilage eines psychiatrischen Gutachtens des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ vom 17. Dezember 2007, erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 2009 ab, nachdem die Versicherte zuvor mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 ein Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ vom 11. Oktober 2008 einreichen und gestützt darauf den Eventualantrag auf Anordnung eines Obergutachtens zurückziehen liess.

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht und die darauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen verletzen namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C 727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.
Streitig ist der Anspruch der Versicherten auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die verbliebene Restarbeitsfähigkeit.

2.1 Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu betonen bleibt, dass das Gericht die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) - wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen hat. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff. mit Hinweisen). So ist den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 8C 216/2009 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb,S. 353). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren
eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353).

2.3 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C 901/2009 vom 5. Februar 2010).

3.
3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung in einer leichten Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg sowie in rückenergonomisch günstigen und wechselbelastenden Positionen seit Dezember 2003 zu 70 % arbeitsfähig ist. Aus somatischer insbesondere rheumatologischer Sicht sah es keine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben. Es stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 26. September 2006, basierend auf einem rheumatologischen und psychiatrischen Konsilium, dem es vollen Beweiswert zuerkannte. Die hievon abweichenden psychiatrischen Beurteilungen des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ vom 28. August 2004 und vom 17. Dezember 2007 vermöchten die Einschätzung der Gutachter des medizinischen Zentrums X.________ nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen wäre.

3.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dem Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 26. September 2006 bzw. dem psychiatrischen Teilgutachten der Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie, vom 29. August 2006 könne keine volle Beweiskraft zuerkannt werden, da es hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidende Kriterien offensichtlich nicht erfülle, was eine Rechtsverletzung bedeute. Es gäbe konkrete Indizien, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden. Insbesondere erweise sich die Begründung der Diagnose einer reaktiven Depression, derzeit leichtgradige Episode nach Auszug der ältesten Tochter und einem Verdacht auf eine Abhängigkeit, gestützt auf die übrigen medizinischen Expertisen als nicht nachvollziehbar. Zudem gehe Dr. med. L.________ entgegen der Vorinstanz in keiner Art und Weise darauf ein, weshalb auf die Beurteilung des Psychiaters Dr. med. B.________ im Gutachten des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ vom 28. August 2004, wo von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % ausgegangen wurde, nicht abgestellt werden könne. Sie habe die psychiatrische Exploration ohne Übersetzerin durchgeführt, was zu Fehlern in der
Diagnosestellung und in der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung geführt habe. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz auf das Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ vom 11. Oktober 2008 nicht abgestellt hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen.

4.
Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz auf das Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ vom 11. Oktober 2008 nicht weiter eingegangen mit der Begründung, es handle sich dabei lediglich um eine Parteimeinung, warum nicht auf das Gutachten abzustellen sei. Das Gericht sei in keiner Weise an diese von einer Partei eingebrachte Meinung gebunden. Bei diesem Gutachten steche zudem ins Auge, dass darin die (angeblichen) Mängel im MEDAS-Gutachten sehr ausführlich aufgelistet, solche im Gutachten des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ demgegenüber nur sehr summarisch festgehalten würden.
Zwar ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass die Beurteilung der Frage, ob ein ärztliches Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht und auf welche Beurteilung bei voneinander abweichenden Expertisen abzustellen ist, Aufgabe des Gerichts bildet und nicht durch eine medizinische Fachperson vorzunehmen ist. Allerdings hat sich die Vorinstanz im Rahmen einer rechtskonformen Beweiswürdigung umfassend und sorgfältig mit den relevanten medizinischen Unterlagen auseinanderzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Indem sich die Vorinstanz mit dem von Seiten der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des medizinischen Instituts Y.________ in keiner Weise befasst hat und nicht dargetan hat, weshalb die Kritik der Gutachter des medizinischen Instituts Y.________ die Beweistauglichkeit der Einschätzungen der Experten des medizinischen Zentrums X.________ nicht zu erschüttern vermag, hat es den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und mithin Bundesrecht verletzt (vgl. E. 2.2 hievor). Das Bundesgericht ist daher insoweit an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
Art. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG).

5.
Damit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts zutreffend ist, wobei insbesondere das Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ in rechtmässiger Weise in diese Beurteilung einzubeziehen ist.

5.1 Im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ wird in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf die konsiliarische Teilexpertise der Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie, vom 18. September 2006 von der Diagnose einer reaktiven Depression, derzeitig leichtgradige Episode nach Auszug der ältesten Tochter (ICD-10 F 32.00) mit/bei Verdacht auf abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.7) ausgegangen und festgestellt, dass darauf basierend eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt, geht die Psychiaterin in keiner Art und Weise darauf ein, weshalb auf die abweichende Beurteilung des Dr. med. Dr. phil. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ vom 28. August 2004, welche im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung des Zentrums A.________ vom 19./20. Juli 2004 (Bericht vom 13. Oktober 2004) erfolgte, nicht abgestellt werden kann. Dieser ging von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % aus. Im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ wird in der zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar Bezug zum Gutachten des Dr. B.________ genommen (S. 16)
und aufgrund der damaligen psychopathologischen Symptome eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wie auch der RAD in seiner Stellungnahme vom 4. August 2007 erwähnt. Zudem wird festgestellt, dass 2005 eine vorübergehende Therapie im Sozialpsychiatrischen Zentrum erfolgt ist. Zur Zusatzfrage (unter Punkt 8 S. 19) betreffend Würdigung der vorhandenen Arztberichte, insbesondere bei Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wird ausgeführt, man könne sich mit der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters 2004 zum aktuellen Zeitpunkt weder bezüglich der Diagnose noch bezüglich der Arbeitsfähigkeit einverstanden erklären. Eine entsprechende Begründung fehlt allerdings. Eine diesbezügliche Würdigung der medizinischen Akten ist nicht erfolgt, was insbesondere aufgrund der Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen wäre. Entgegen der Vorinstanz lässt sich dies nicht damit rechtfertigen, dass im Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ die eigene Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet werden und eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ nur erschwert möglich sei. Mit der
Beschwerdeführerin ist aufgrund des Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ nicht erkennbar, ob sich der psychische Zustand in der Zwischenzeit so tiefgreifend verändert hat, dass die konträre Beurteilung zu erklären wäre, oder sich die ursprüngliche Diagnose im Nachhinein als nicht mehr haltbar erweist, was allerdings ebenfalls zu erläutern wäre. Indem die Gutachter des medizinischen Zentrums X.________ ihre abweichende Beurteilung, insbesondere Diagnosestellung, mit keinem Wort begründen, erweist sich die Expertise als nicht nachvollziehbar, was einer erhöhten Beweiskraft (vgl. E. 2.2 hievor) entgegensteht. Wie die Beschwerdeführerin weiter zu Recht vorträgt, ist die Begründung der Diagnose einer reaktiven Depression, derzeit leichtgradige Episode nach Auszug der ältesten Tochter und einem Verdacht auf eine Abhängigkeit, mit Blick auf die übrigen medizinischen Expertisen nicht nachvollziehbar. Weder in der persönlichen Anamnese noch bei der Darstellung des aktuellen Leidens noch anlässlich der Besprechung beim Rheumatologen erwähnte die Beschwerdeführerin den Auszug der Tochter als traumatisierend oder erschütternd. Im zweiten Gutachten des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ vom 17. Dezember 2007
sind die Gutachter zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Art und dem Schweregrad der aktuellen Beeinträchtigung von einer depressiven Entwicklung im Sinne einer chronifizierten, protrahierten F4-Anpassungsstörung (multikonditionale Prägung mit persönlichkeitsbedingter Fehlverarbeitung) oder einer eigentlichen F3-depressiven Episode ausgegangen werden könne. Sie haben die Diagnose zum einen auf die psychiatrische Befunderhebung, zum andern aber auch auf die psychiatrischen Testungen MADRS (mittel- bis schwergradige depressive Alteration) und HAMD (schwergradige Störung) abgestützt und sind in der Folge von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % ausgegangen. Zudem haben sie geschlossen, dass bereits kriterienlogisch die Diagnose einer "depressiven Episode reaktiver Genese nach Auszug der Tochter" (Bericht von Frau Dr. med. L.________ des medizinischen Zentrums X.________) nicht durchzuhalten sei, würde es sich doch dabei um eine erlebnisreaktive affektpathologische Störung handeln, welche per se als F4-Anpassungsstörung zu klassifizieren wäre. Demgegenüber werde ein reaktives Geschehen (Auszug der Tochter) seitens der Versicherten deutlich verneint, so dass keine klaren psychosozialen Faktoren für eine
reaktive Pathologie eruierbar seien. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin den besagten Auszug im 2. Gutachten des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ nicht mehr als ein sehr einschneidendes Erlebnis geschildert hat, da sie nach dem zwischenzeitlich ergangenen negativen Vorbescheid der IV-Stelle gewusst haben dürfte, dass sich diese Aussage für sie bei der Beurteilung durch das medizinische Zentrum X.________ negativ ausgewirkt habe, vermag aufgrund der übrigen medizinischen Akten, worin dieses Ereignis nirgends als derart gravierend in Erscheinung tritt, nicht ohne weiteres zu überzeugen. Zudem wird auch von den Psychiatern im Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ nachvollziehbar dargelegt, es sei aus psychiatrischer Sicht kaum wahrscheinlich, dass eine leichte reaktive Depression einseitig und monokausal auf den Auszug der Tochter zurückzuführen ist. Sollte laut Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ dieser Zusammenhang tatsächlich im Vordergrund stehen, müsste gemäss ICD 10 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion gestellt werden, was aber nach dem zeitlichen Verlauf der Störung nicht möglich sei.
Definitionsgemäss dauerten Anpassungsstörungen selten länger als zwei Jahre.

5.2 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ mit Blick auf die psychiatrische Beurteilung als nicht schlüssig erweist und mithin den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 2.2) nicht zu genügen vermag. Zudem ergeben sich aus den weiteren medizinischen Akten Indizien, die dagegen sprechen. Indem sich das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten auf das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 26. September 2006 abgestützt hat, hat es mithin Bundesrecht verletzt.
Entgegen der Beschwerdeführerin kann allerdings auch nicht ohne weiteres auf das Gutachten des medizinischen und psychiatrischen Instituts Z.________ vom 17. Dezember 2007 abgestellt werden. Vorab fehlt es darin an einer schlüssigen Aussage zur Frage der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. So wird einerseits von einer zumutbaren Berufstätigkeit im Umfang von 50 % resp. von mindestens 50 % (Gutachten S. 9) gesprochen, während andernorts der "Grad der Behinderung" resp. die Arbeitsunfähigkeit bei 50-60 % veranschlagt wird (Gutachten S. 3 und 10). Zu beachten ist auch der verwendete Krankheitsbegriff. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell ist weiter gefasst als der massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C 830/2007 E. 4.2; 2008 IV Nr. 6 S. 14, I 629/06 E. 5.4; 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2; Urteil 9C 603/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4.2). Verschiedene Aussagen des Dr. B.________ zeigen, dass er sich auch von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren leiten liess. Zwar führt der Experte dann bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit aus, invalidenversicherungsfremde Faktoren wie Alter, finanzielle Situation, familiäre
Situation etc. blieben ausgeklammert (Gutachten S. 8 und 11). Es lässt sich aber aufgrund der Begründung im Gutachten nicht nachvollziehen, wo konkret diese Abgrenzung getroffen worden sein soll.
Die Expertise des medizinischen Instituts Y.________ vom 11. Oktober 2008 sodann - eine Aktenbegutachtung ohne eigene psychiatrische Exploration - schliesst auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Damit wird neu eine dritte, von den Vorgutachten abweichende Diagnose postuliert. Gemäss Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ sollen sodann die Voraussetzungen für die Anerkennung der Störung durch die Invalidenversicherung gemäss gängiger Rechtsprechung erfüllt sein (Expertise S. 7). Damit wird offensichtlich auf BGE 130 V 352 und die seither ergangenen Entscheide Bezug genommen. Danach gilt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nur ausnahmsweise, unter bestimmten Voraussetzungen, als mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar und demzufolge als invalidisierend. In der Expertise des medizinischen Instituts Y.________ wird nicht begründet, weshalb diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollen und dies erscheint auch fraglich. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, inwiefern das im Vordergrund stehende Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354; vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) gegeben sein soll. Gleiches gilt etwa
für die weiteren Kriterien der chronischen, körperlichen Begleiterkrankungen und des sozialen Rückzugs in allen Belangen. Insgesamt wirft auch das Gutachten des medizinischen Instituts Y.________ selber Fragen auf.
Damit bedarf es einer erneuten Abklärung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. Die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines differenzierten psychiatrischen Gutachtens, das sich auch mit den unterschiedlichen bisherigen psychiatrischen Auffassungen auseinandersetzt, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Januar 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_706/2009
Date : 30. März 2010
Published : 17. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 44  61
BGG: 2  42  66  68  95  96  105  106
BGE-register
125-V-351 • 129-I-8 • 130-III-136 • 130-V-352 • 131-V-49 • 132-II-257 • 132-V-393 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
8C_216/2009 • 8C_706/2009 • 8C_727/2009 • 9C_603/2009 • 9C_830/2007 • 9C_901/2009 • I_629/06 • I_738/05
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