7B.68/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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30. März 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
X.________, Gesuchstellerin,
betreffend
Revision des Urteils der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 9. Februar 2001
(7B. 26/2001),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Mit Urteil vom 9. Februar 2001 ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss vom 12. Januar 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Pfändungsankündigung nicht eingetreten und hat ihr die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Mit Eingabe vom 10. März 2001 ersucht X.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 136 lit. c
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2.- Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist gemäss Art. 136
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nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf ihr Gesuch um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140
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3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache unbeantwortet abgelegt werden.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich, Gerichtskasse, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: