Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4802/2020

Urteil vom 30. Dezember 2020

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Mia Fuchs, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

A._______, geboren am (...),

sowie deren Kinder

B._______, geboren am (...),

Parteien C._______, geboren am (...),

Kosovo,

alle vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, RISE ATTORNEYS AT LAW,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. August 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihren Kindern am 16. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie geltend, sie stamme aus D._______, Kosovo, und sei albanischer Ethnie und islamischen Glaubens. (...) 2015 sei ihr Mann von einem ehemaligen UCK-Kämpfer erschossen worden. Dem sei ein Konflikt zwischen dem Neffen ihres Mannes und dem Bruder des Täters vorangegangen. Der Mörder sei in Haft genommen worden. Nach der Beerdigung habe sie ihre Söhne wieder in den Kindergarten geschickt. Die Kindergärtnerin habe ihr in der Folge mitgeteilt, sie könne für die Sicherheit der Kinder nicht garantieren, da bereits mit deren Entführung gedroht worden sei. Daraufhin habe sie sich bei ihrer Mutter und später bei ihren Schwägerinnen (Schwestern des Mannes) aufgehalten. Diese hätten ihr aus Sicherheitsgründen zur Ausreise geraten. Aufgrund der genannten Vorfälle leide sie an psychischen Problemen. Eine Rückkehr komme in Anbetracht der Blutracheproblematik, namentlich auch ihre Kinder betreffend, nicht in Betracht.

A.b Mit Verfügung vom 4. März 2016 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Begründet wurde dieser Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Im Kosovo als «safe country» sei im Rahmen einer Regelvermutung vom Bestehen einer Schutzinfrastruktur auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe die Nachstellungen und Drohungen gegen ihre Kinder den Behörden nicht gemeldet. Es sei auch nicht von einem allfällig geplanten Blutrachedelikt auszugehen, da eine solche Rache nach dem Mord an ihrem Ehemann von der falschen Familie ausginge. Von Seiten ihrer Familie sei aber offenbar keine solche Fehde beabsichtigt worden. Abgesehen davon seien die Kinder noch viel zu jung, um von einer allfälligen Fehde tangiert zu werden. Betreffend Wegweisungsvollzug wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der Heimat noch ihre Mutter und eine Schwester, wobei sie bei einer Rückkehr bei der Mutter wohnen könne. Auch zu ihren Schwägerinnen habe sie offenbar ein gutes Verhältnis. Damit verfüge sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern über ein breites Familiennetz. Ferner seien im Kosovo in den letzten Jahren verschiedene Frauenorganisationen, an die sie sich im Bedarfsfall wenden könne, aktiv geworden.

A.c Eine entsprechende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2016 wurde mit Urteil D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 abgewiesen.

B.

B.a Mit Eingabe an das SEM vom 2. Februar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung und beantragten, die Verfügung des SEM vom 4. März 2016 sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo unzumutbar sei, sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass die Verwandten ihres Mannes Anspruch auf ihre Kinder erheben würden. Sie seien mit ihrer eigenmächtigen Ausreise nicht einverstanden gewesen und hätten den Fall bereits der lokalen Polizeistelle in D._______ gemeldet. Zur Untermauerung wurden in diesem Zusammenhang eidesstattliche Erklärungen eingereicht und darauf hingewiesen, dass die Polizei in D._______ lediglich auf Anfrage einer schweizerischen Amtsstelle eine solche Anzeige herausgeben würde. Das SEM werde deshalb ersucht, diese herauszuverlangen. Ferner könne die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nicht im Haus ihrer Mutter wohnen, da ihr in Deutschland wohnhafter Bruder, welchem besagtes Haus gehöre, dies verboten habe. Er wolle nicht in die Probleme der Familie ihres verstorbenen Ehemannes miteinbezogen werden. Damit mache sie zwei Umstände geltend, die im Asylverfahren nicht oder unzureichend gewürdigt worden seien: Ihr drohe bei einer Rückkehr einerseits die Wegnahme ihrer Kinder und andererseits könne sie von ihrer eigenen Familie nicht die nötige Unterstützung erwarten.

B.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. März 2017 ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. März 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die eingereichten Beweismittel, mit denen belegt werden solle, dass die Angehörigen des ermordeten Ehemannes der Beschwerdeführerin ihr bei einer Rückkehr in den Kosovo die Kinder entziehen wollten, seien ebenso als Gefälligkeitsdokumente zu werten wie die Schreiben der Verwandten der Beschwerdeführerin, in denen erklärt werde, sie könne von ihnen keine Hilfe erwarten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei sodann nicht derart schlecht, dass die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung derselben führe.

B.c Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 7. April 2017 Beschwerde und legten dar, die eingereichten Beweismittel betreffend die drohende Entziehung ihrer Kinder seien von einer in der Schweiz lebenden Cousine des Schwagers der Beschwerdeführerin aus dem Kosovo mitgebracht worden. Diese habe bei einem Besuch im Kosovo Angehörige des ermordeten Ehegatten der Beschwerdeführerin angetroffen und erfahren, dass diese von der bevorstehenden Rückschaffung Kenntnis erhalten hätten und nun Anspruch auf die Kinder der Beschwerdeführerin erheben würden. Es sei keine Warnung an die Beschwerdeführerin erfolgt, sondern die genannte Bekannte habe beim Notar nachgefragt, ob die Familie des Ermordeten tatsächlich entsprechende Anzeigen und Erklärungen abgegeben habe. In einer Eingabe vom 22. April 2017 wurde zudem erklärt, die Bekannte habe die Familie des Ermordeten gebeten, ihr das Begehren für den Kindesanspruch schriftlich zu geben. Der Notar habe von der Familie das Einverständnis erhalten, ihr die Kopien auszuhändigen. Der Familie des Ermordeten sei daran gelegen, dass alle Behörden von ihrem Anspruchsrecht Kenntnis erhielten. Möglicherweise würden sie sich sogar Hilfe von den Schweizer Behörden erhoffen. Dieses Verhalten sei im kosovarischen Kontext plausibel und könne nicht als Gefälligkeit gegenüber der Beschwerdeführerin qualifiziert werden.

B.d Das Bundesverwaltungsgericht stützte die vorinstanzliche Verfügung und wies die Beschwerde mit Urteil D-2089/2017 vom 11. Mai 2017 ab.

C.
Am 27. Juli 2018 gelangten die Beschwerdeführenden mit als «Gesuch betreffend neues Asylgesuch / vorläufige Aufnahme / Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller anzuordnen, subeventualiter sei wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf Erhebung eines Gebührenvorschusses sowie Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten ersucht.

Begründet wurde das Gesuch damit, die Beschwerdeführerin habe sich erstmals einer eingehenden medizinischen Untersuchung nach dem international anerkannten Istanbul-Protokoll unterzogen. Der entsprechende Bericht vom 28. Juni 2018 werde nun eingereicht. Die untersuchenden Ärztinnen hätten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann und dessen Brüder sowie aufgrund der erlebten Erschiessung ihres Ehemannes bei einer Rückführung in den Kosovo in erheblichem Masse retraumatisiert würde. Es seien unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Angst und depressive Störung diagnostiziert worden. Weiter lässt sich dem Arztbericht entnehmen, die Beschwerdeführerin habe bereits während der Hochzeitsvorbereitungen gemerkt, dass die Familie ihres Mannes sehr streng und anspruchsvoll sei. Im ersten Jahr nach der Hochzeit habe ihr Mann sie gut behandelt, seine Brüder jedoch seien immer strenger mit ihr umgegangen. Das Paar habe im Haus der Eltern des Ehemannes gelebt, wo auch die Brüder und deren Familien gelebt hätten. Bald habe sie bei ihren Schwägerinnen Zeichen von körperlicher Misshandlung bemerkt. Ihr Mann sei von seinen Brüdern kritisiert worden, wenn er sie gut behandelt und ihr beispielsweise erlaubt habe, ihre Familie alleine zu besuchen. Mit der Zeit habe ihr Mann begonnen, ebenfalls Hand gegen sie zu erheben. Nach der Geburt der Kinder habe er sie manchmal gezwungen, auf dem Boden zu schlafen zur Bestrafung. Auch habe er sie mehrfach vergewaltigt. Auch die im Haus lebenden Kinder seien von den Brüdern ihres Mannes regelmässig verprügelt worden. In diesem Klima der Gewalt habe die Beschwerdeführer unter immer stärkerer Angst gelitten, weshalb sie sich auch nicht getraut habe, ihren Mann zu verlassen. Hätte sie dies getan, hätte ihre Schwiegerfamilie es niemals zugelassen, dass sie ihre Kinder mitgenommen hätte. Nach dem Tod ihres Vaters im Mai 2015 habe sie sich noch hilfloser gefühlt, da sie keinerlei Schutz aus ihrer Familie mehr gehabt habe. Am (...) 2015 sei ihr Mann erschossen worden. Dies habe für sie bedeutet, dass sie keinerlei Rechte mehr habe gegenüber ihrer Schwiegerfamilie. Sie sei nicht offiziell, sondern nur nach Brauch verheiratet gewesen. Ihre Schwiegerfamilie halte sich an den Kanun, welcher zwar seit den 1950er Jahren offiziell im Kosovo nicht mehr gelte, aber auf dem Land nach wie vor beachtet werde. In der Region D._______ sei es in der Regel so, dass die Frau beim Tod ihres Ehemannes ihre Kinder bei der Schwiegerfamilie lassen und das Haus für immer verlassen müsse. Tue sie dies nicht, unternehme die Schwiegerfamilie alles Mögliche um die Kinder zu sich zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich
nicht an diese Regeln gehalten, sondern sei ohne die Erlaubnis ihrer Schwiegerfamilie in die Schweiz gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. Nachdem ihr Asylgesuch am 27. Dezember 2016 zweitinstanzlich abgewiesen worden sei, habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen, und sei aufgrund dessen vom 6. bis zum 11. Januar 2017 hospitalisiert gewesen. Sie beschreibe Flashbacks und intrusive Gedanken im Zusammenhang mit den innerfamiliären Gewaltvorfällen sowie mit dem Ort des Todes ihres Mannes, wo sie diesen tot, in seinem Blut liegend, vorgefunden habe, sowie Panikattacken und Angst in Bezug auf die Sicherheit ihrer Kinder. Sie klage über chronische Kopfschmerzen, Muskelverspannungen und Zittern. Ferner beschreibe sie Hypervigilanz, eine grosse Lärmsensibilität, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Albträume, starke Angstzustände, Traurigkeit, Ohnmacht, Müdigkeit, Erschöpfung und Weinen. Diese Symptomatik stimme mit jener einer PTBS überein. Bei ihr sei eine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie eine medikamentöse antidepressive Behandlung indiziert. Ohne diese sei die Prognose schlecht. Sollten ihr ihre Kinder von der Schwiegerfamilie weggenommen werden, würde das Risiko von selbstgefährdendem Verhalten bestehen. Die psychologischen Beobachtungen zusammen mit den erhaltenen Informationen und dem Wissen über innerfamiliäre Gewalt, sexuelle Gewalt, den drohenden Verlust der Kinder, würden nach Meinung der Ärzte einen sehr hohen Grad an Kohärenz mit den geltend gemachten Misshandlungen und der Furcht vor der Wegnahme der Kinder durch die Schwiegerfamilie darstellen. Die beschriebene und beobachtete psychologische Symptomatik stimme in hohem Masse mit der extremen Stresssituation im soziokulturellen Kontext der Beschwerdeführerin überein.

Weiter wurde die Länderanalyse des SEM «Focus Kosovo - Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen» vom 25. Oktober 2016 zitiert. Darin werde festgestellt, dass bei schweren psychischen Störungen im Kosovo Einschränkungen in der Behandlung bestehen würden. Gerade komplexe PTBS würden eine grosse Herausforderung darstellen. Zum selben Befund komme der Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), wonach derzeit im Kosovo keine Möglichkeit bestehe, eine PTBS zusammen mit einer schweren depressiven Episode angemessen zu behandeln. Dies, weil sowohl die notwendigen Medikamente fehlen würden als auch das entsprechende Fachwissen der dortigen Ärzte nicht vorhanden sei. Ferner sei das Kindeswohl vorrangig zu beachten. Eine Rückführung der Beschwerdeführenden hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern getrennt würde, sei es durch eine Fremdplatzierung, da sie gesundheitlich nicht in der Lage sein werde, im Kosovo ein eigenständiges Leben zu führen, sei es durch die Familie des verstorbenen Ehemannes. Ferner sei die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann und dessen Brüder Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Aufgrund ihrer Situation würden daher konkrete Anzeichen für das Vorliegen geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe bestehen.

D.
Mit Verfügung vom 26. August 2020 (eröffnet am 28. August 2020) nahm die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführenden als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» entgegen, wies dieses ab und erklärte ihre Verfügung vom 4. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurden die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung und um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben sowie festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gelte der Kosovo als verfolgungssicherer Staat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG (SR 142.31). Damit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden Frauen im Kosovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte zwar nach wie vor auf Schwierigkeiten stossen. Jedoch seien auch Fortschritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher Gewalt gegen Frauen erzielt worden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr Ehemann habe sie physisch und sexuell misshandelt, sei anzumerken, dass dieser bereits vor ihrer Ausreise verstorben sei. Es sei daher ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr Gefahr laufen könnte, durch ihn häusliche Gewalt zu erfahren. Betreffend die Furcht, ihre Schwäger könnten sich erneut an ihr vergehen, sei festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, dass diese je wegen häuslicher Gewalt angezeigt worden wären. Es würden demnach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie trotz einer Strafanzeige der konkreten Gefahr zukünftiger gewalttätiger Übergriffe ausgesetzt sein könnte. Ferner sei im letzten Verfahren festgestellt worden, dass der Schwager und weitere Angehörige ihres verstorbenen Ehemannes sie offensichtlich in ihrem Bestreben unterstützt hätten, nicht in den Kosovo zurückkehren zu müssen. In Bezug auf den eingereichten psychiatrischen Bericht stellte die Vorinstanz fest, dass dieser sich lediglich an den Empfehlungen des Istanbul-Protokolls orientiere, jedoch kein eigentliches Gutachten nach Istanbul-Protokoll darstelle und es offenbleibe, inwieweit und nach welchen Kriterien dessen Standards angewendet worden seien. Das SEM stelle sodann nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet sei, es falle jedoch auf, dass den früheren Verfahren keinerlei Andeutungen oder Hinweise für erlittene häusliche Gewalt zu entnehmen seien. Zwar verweise sie in ihrer Eingabe zurecht darauf, dass besonders delikate Situationen erst im späteren Verlauf des Verfahrens
ans Licht kommen können und die Glaubhaftigkeit von Vorbringen über psychisch belastende Ereignisse im Zusammenhang mit einer verspätet geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen seien. Indes sei in dieser Situation eine individuelle und nuancierte Überprüfung vorzunehmen, welche die Gesamtheit aller Umstände des Einzelfalls berücksichtige. So erstaune, dass sie die gewalttätigen Übergriffe im Haushalt ihres Mannes, insbesondere was die Kinder betreffe, in keinem der früheren Verfahren erwähnt habe. Insgesamt vermöge deshalb der eingereichte psychiatrische Bericht den Entscheid vom 4. März 2016 nicht umzustossen. Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, ihre Kinder seien aufgrund des gewaltsamen Todes ihres Vaters von Blutrache bedroht und der Kanun würde vorsehen, dass ihr ihre Kinder weggenommen würden. Diese Vorbringen seien bereits im ordentlichen Verfahren beziehungsweise im ersten Wiedererwägungsverfahren geprüft worden. Es sei daher vollumfänglich auf die Verfügung des SEM vom 4. März 2016 und vom 24. März 2017 sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 und D-2089/2017 vom 11. Mai 2017 zu verweisen. Schliesslich mache sie geltend, ihre psychische Erkrankung sei im Kosovo nicht angemessen behandelbar. Das Bundesverwaltungsgericht sei in vergleichbaren Fällen zum Schluss gekommen, dass die benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage weitgehend gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden die in der Schweiz aufgenommene Behandlung im Kosovo fortsetzen könnten, wenn auch nicht unter denselben Voraussetzungen wie in der Schweiz. Dabei sei auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Auch in Bezug auf das Kindswohl sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das Bundesverwaltungsgericht in den früheren Verfahren bestätigt worden. Vor dem Hintergrund, dass die psychiatrische Behandlung im Kosovo möglich sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder fremdplatziert werden müssten. Zudem sei davon auszugehen, dass sie im Kosovo durch ihre Verwandten Unterstützung erhalten könne. Auch die durch den Besuch der Schule beginnende Integration der Kinder in der Schweiz vermöge nicht eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. März 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

E.
Am 28. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen, es sei den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie es sei ihnen im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführenden hätten erhebliche häusliche Gewalt und den gewaltsamen Tod ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters erlebt. Auch würden frauenspezifische Verfolgungsgründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin leide deswegen heute unter anderem an einer PTBS und einer Angst und depressiven Störung, die im Kosovo aufgrund mangelnder Therapiemöglichkeit sowie aufgrund der erheblichen Gefahr einer Retraumatisierung nicht angemessen behandelt werden könnten. Eine Rückführung hätte auch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern getrennt würde. Schliesslich leide auch eines der beiden Kinder aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt an einer PTBS, Anpassungsstörung und Pavor Nocturnus, die im Kosovo nicht behandelt werden könnten. Im eingereichten Arztbericht werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 3 eine angemessene Behandlung seiner psychischen Krankheiten benötige, die im Kosovo allerdings nicht existiere. Ferner würde ihn eine Rückkehr in den Kosovo, wo ihm diese schrecklichen Ereignisse zugestossen seien, retraumatisieren und seine Entwicklung könnte dadurch langfristig geschädigt werden. Dies stehe mit dem Kindeswohl nicht im Einklang und würde ebenfalls asylrelevante Nachteile nach sich ziehen. Ferner seien die Kinder in der Schweiz gut integriert. Zusätzlich wird in der Beschwerde geltend gemacht, am 12. März 2020 sei das Elternhaus der Beschwerdeführerin in D._______ bis auf die Mauern niedergebrannt. Es sei offenbar in Abwesenheit der Bewohner eingedrungen und ein Feuer gelegt worden, dies werde durch einen Bericht des Innenministeriums bestätigt. Im Bereich der geschlechtsspezifischen Verfolgung müsse geprüft werden, ob für die Frauen nach
Berücksichtigung der gesamten in einer bestimmten Gemeinschaft geltenden Regeln ein Minimum an persönlicher Entfaltung im Sinne der Menschenwürde möglich sei. Nach geltender Praxis würden die generellen und die grundsätzlichen Schwierigkeiten, denen die Frauen in einer patriarchalischen Gesellschaft ausgesetzt sind, für sich allein keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Indes könnten Frauen, je nach den spezifischen Verhältnissen im jeweiligen Land, wegen der bestehenden sozialen Beziehungen in eine Situation geraten, die mit einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Integrität gleichzusetzen sei. Gemäss Schutztheorie sei zu klären, ob die Person, die verfolgt werde oder eine Verfolgung befürchte, angemessenen Schutz in ihrem Heimatland finden könne. Im Bereich der geschlechtsspezifischen Verfolgung sei die Aufforderung, Schutz bei den Behörden zu suchen, differenziert zu betrachten und die Prüfung müsse die spezifischen Verhältnisse im Herkunftsstaat und die persönliche Situation des Opfers berücksichtigen. Indem sich die Vorinstanz ganz allgemein auf den Standpunkt stelle, der Kosovo sei ein «safe country» und damit weder die spezifischen Verhältnisse im Herkunftsstaat noch die persönliche Situation des Opfers berücksichtige, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und stelle den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich fest. Ferner attestiere die Vorinstanz dem eingereichten psychiatrischen Gutachten keine Relevanz und behaupte, dieses sei kein Gutachten nach Istanbul-Protokoll, ohne dies zu begründen. Damit verletze sie nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch grundlegende Beweisregeln des Asylverfahrens. Entgegen der Ansicht des SEM müsse dem eingereichten Gutachten erheblicher Beweiswert zukommen. Ferner wird dem Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin habe die häusliche Gewalt in keinem früheren Verfahren geltend gemacht, entgegnet, es sei - selbst nach Weisung des SEM - möglich, dass besonders delikate Situationen, beispielsweise eine Vergewaltigung, erst im späteren Verlauf des Verfahrens ans Licht kämen. Die schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei sodann erstellt. Das ärztliche Gutachten stelle zudem fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Traumas grosse Schwierigkeiten bekunde, über die innerfamiliären Erlebnisse zu berichten. Weiter wird geltend gemacht, der Kosovo stelle für alleinerziehende Frauen und insbesondere solche, die Opfer häuslicher Gewalt und sexueller Übergriffe geworden seien, kein «safe country» dar. Der Kosovo zeichne sich durch ein hohes Aufkommen an Gewalt gegen Frauen aus. So verbiete selbst Deutschland, welches den Kosovo ebenfalls als «safe country» erachte, die Abschiebung von alleinerziehenden Frauen
in den Kosovo, weil die Gefahr sozialer und wirtschaftlicher Isolation drohe. Schliesslich habe das SEM den Aspekt des Kindeswohls mit keinem Wort berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 würden in der Schweiz die Schule besuchen und hätten den Kosovo im Alter von vier Jahren verlassen. Sie würden die Landessprache fliessend in Wort und Schrift beherrschen. Gemäss Bericht der Lehrpersonen würden sie sich hier in einem kindergerechten und stabilen Umfeld befinden und seien gut entwickelt. Ein Herausreissen aus diesem gewohnten Umfeld würde das Kindeswohl gefährden, insbesondere da vollkommen unklar sei, was mit ihnen im Kosovo geschehen würde. Auch dies habe die Vorinstanz pflichtwidriger Weise nicht näher abgeklärt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass eines der beiden Kinder unter gesundheitlichen Problemen leide. Das Kindeswohl sei im höchsten Ausmass gefährdet, wenn die Familie in den Kosovo abgeschoben würde.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. September 2017 (Kosovo: Sorgerecht), einen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2018, ein Schreiben von Frau Amélie Hagmann vom 21. Juli 2020, zwei Schulbestätigungen für die beiden Kinder vom 8. Juli 2020, ein Schreiben von Jean-Daniel Diserens vom 23. September 2020, einen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer 3 vom 30. Juni 2020, einen Bericht des Innenministeriums der Republik Kosovo vom 16. März 2020 mit beglaubigter Übersetzung sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 31. August 2016 (Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode).

F.
Am 29. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
aAbs. 1 AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

3.2 Nach Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

4.

4.1 Nach eingehender Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt für nicht richtig und vollständig abgeklärt. Ferner wird in Bezug auf den eingereichten Arztbericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. So stellt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, der eingereichte psychiatrische Bericht orientiere sich lediglich an den Empfehlungen des Istanbul-Protokolls, stelle jedoch kein Gutachten nach Istanbul-Protokoll dar und es bleibe offen, inwieweit und nach welchen Kriterien dessen Standards angewendet worden seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend erlebte häusliche Gewalt erachtet die Vorinstanz trotz Bericht als unglaubhaft. Im Bericht wird hingegen festgehalten, dieser sei unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Istanbul-Protokolls verfasst worden. Die Vorinstanz unterlässt es in ihrer Verfügung, zu begründen, weshalb sie davon ausgeht, dass der Bericht den Standards eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll nicht entspreche. Das Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe) beinhaltet allgemeingültige Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen. Die Standards des Istanbul-Protokolls wurden durch diverse Sachverständige während eines dreijährigen Prozesses ausgearbeitet und von der UN-Generalversammlung angenommen. Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, kann somit ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden (vgl. Interpellation Glättli 17.3193, verfügbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria-vista/geschaeft?AffairId=20173193, abgerufen am 11.11.2020). Es ist somit für die Feststellung des korrekten Sachverhaltes durchaus relevant, ob es sich beim psychiatrischen Bericht um ein Gutachten handelt, welches im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt wurde. Indem das SEM dies ohne weitere Begründung verneint und der Beschwerdeführerin zu dieser Einschätzung auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hat, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dadurch, dass dieses Beweismittel von der Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt wurde, wurde ausserdem der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Vorinstanz, es erstaune, dass die Beschwerdeführerin die gewalttätigen Übergriffe im Haushalt ihres Mannes in keinem früheren Verfahren erwähnt habe, nicht zu überzeugen vermag. Nach konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann ein verspätetes Vorbringen
durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die erlittene (sexuelle) Gewalt durch ihren Ehemann und dessen Brüder wird vom Gericht angesichts des ärztlichen Berichts und der Diagnose als glaubhaft erachtet.

4.2 Betreffend Sachverhaltsfeststellung ist weiter festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts beziehungsweise der darin geltend gemachten neuen Vorbringen sowie der gesundheitlichen Probleme sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers 3 die Aussage der Vorinstanz, betreffend Blutrache, Kindswohl und einer allfälligen Wegnahme der Kinder könne auf die vorherigen Verfügungen und Urteile verwiesen werden, nicht genügt. Diese Fragen sind alle - nach der korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts - einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Dasselbe gilt für das Vorbringen einer möglichen Retraumatisierung bei einer Rückkehr in den Kosovo. Es ist vorliegend weder nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem ärztlichen Bericht die Relevanz abspricht, noch, weshalb im Hinblick auf die neuen Vorbringen durch die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden sind. Die Beschwerdeführenden sind als alleinerziehende Mutter und deren Kinder als vulnerable Gruppe zu qualifizieren. Sie stammen aus einem Teil Kosovos, von welchem bekannt ist, dass die Gesellschaft nach wie vor sehr traditionell funktioniert. Die Vorinstanz wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen - und ist es nun umso mehr im Hinblick auf die Beweismittel betreffend Brandstiftung im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin - weitere Abklärungen, insbesondere eine Botschaftsabklärung vorzunehmen.

4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz, indem sie dem eingereichten Arztbericht kaum Gewicht zumass und es unterliess, weitere Abklärungen vorzunehmen, den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Relevante Abklärungen im Herkunftsstaat sind möglich und angezeigt.

5.

5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese ist anzuweisen, in geeigneter Weise die Umstände der Beschwerdeführenden in D._______ abzuklären, insbesondere betreffend deren Gesundheit und der Möglichkeit, unter deren Berücksichtigung wieder dort Fuss zu fassen, sowie der Möglichkeit einer Wegnahme der Kinder der Beschwerdeführerin durch deren Schwiegerfamilie. Weiter ist es anzuweisen, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen angemessen zu würdigen und die Sache neu zu beurteilen.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

6.
Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, hinfällig.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen sei auch für das vor- instanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

7.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG) und Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG konkretisiert. In Bezug auf Beschwerden im Rahmen von Wiedererwägungsverfahren verzichtete der Gesetzgeber auf die Anwendung der erleichterten Regelungen zur amtlichen Verbeiständung (vgl. aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG; vgl. für das neue Recht: Art. 102m Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG), so dass die allgemeinen Regeln des Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zur Anwendung kommen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.1).

7.3 Vorliegend ist festzustellen, dass in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos gewesen und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Akten. Die Vorinstanz wäre bei einer anderen Betrachtungsweise verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachfrist für das Einreichen einer Fürsorgebestätigung anzusetzen. Bereits der Umstand, dass das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit Schreiben vom 2. August 2018 darum ersucht wurde, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen, zeigt auf, dass auch das SEM nicht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Dafür spricht auch die Dauer des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen und eine Gebühr erhoben wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren ist folglich gutzuheissen. Allfällig bereits geleistete Gebühren sind der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zurückzuerstatten.

7.4 Betreffend die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist festzuhalten, dass es für die Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM gestützt auf das Asylgesetz genügt, wenn die Partei den Grund für die Wiedererwägung schriftlich darlegt und zur Untermauerung der Vorbringen allenfalls geeignete Beweismittel vorlegt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 4.5). Sofern das SEM das Gesuch aufgrund der Eingabe und der Beweismittel nicht zur Entscheidreife bringen kann, ist es gehalten, weitere Abklärungen bis hin zu einer erneuten Anhörung, vorzunehmen. Vorliegend hat das SEM keine weiteren Abklärungen vorgenommen, jedoch wurden auch durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine weiteren Eingaben getätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese ihr Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstützung durch einen amtlich beigeordneten Rechtsvertreter hätten durchführen können. Es stellten sich im erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen. Dies im Unterschied zum Beschwerdeverfahren, wo bereits der Entscheid über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren komplexere Rechtssachverhalte beinhaltet und Ansprüche betrifft, die die Beschwerdeführerin als Laiin und einer Schweizerischen Amtssprache nicht mächtigen Person nicht ohne fachliche juristische Unterstützung geltend zu machen vermag (vgl. a.a.O. E. 6.1). Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen.

8.

8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), weshalb der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

8.2
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 3'000.- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 26. August 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. Fr. 3'000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4802/2020
Datum : 30. Dezember 2020
Publiziert : 13. Januar 2021
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. August 2020


Gesetzesregister
AsylG: 6a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
102m 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG362;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG363.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
110a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
111a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
128-I-225 • 135-II-286
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kosovo • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • familie • mann • häusliche gewalt • sachverhalt • beweismittel • unentgeltliche rechtspflege • stelle • tod • kindeswohl • mutter • anspruch auf rechtliches gehör • wegnahme • opfer • arztbericht • vorläufige aufnahme • asylgesetz • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
BVGE
2017-VI-8 • 2014/39 • 2014/26 • 2013/22 • 2012/21 • 2009/35 • 2009/51
BVGer
D-1609/2016 • D-2089/2017 • D-4802/2020 • E-1943/2019
EMARK
2003/17
AS
AS 2016/3101