Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2271/2016

Urteil vom 30. Dezember 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten sri-lankischen Pass [im Frühling] 2013 und reiste über ihm unbekannte Länder [im Frühling] 2013 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch, von wo aus er ins EVZ Kreuzlingen transferiert wurde. Dort wurde er am (...) 2013 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt. Am 6. Mai 2013 fand die erste Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Dabei trug er im Wesentlichen folgendes vor:

Er sei in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren worden. Weil sein Bruder dort auf dem Markt Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesammelt habe, habe er zusammen mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet flüchten müssen. Wohin genau sie damals gegangen seien, wisse er nicht mehr, da er noch ein Kind gewesen sei. Im Vanni-Gebiet habe er bis ins Jahr 2004 respektive 2005 gelebt. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er bis ins Jahr 2007 wohnhaft gewesen. Von 2007 bis 2009 habe er in C._______, einem Quartier in D._______ (Distrikt E._______), gelebt. Am 17. Mai 2009 - (...) - sei das Haus seiner Familie in C._______ von einer Rakete getroffen worden. Dabei sei sein Vater (...) verletzt worden, weshalb er habe hospitalisiert werden müssen. Im Zuge der Bombardierung ihres Hauses seien der Beschwerdeführer und sein Bruder - angesichts der Tatsache, dass sein Bruder für die LTTE gearbeitet habe und er beschuldigt worden sei, Sympathisant der LTTE zu sein - von Soldaten der sri-lankischen Armee festgenommen und zu einem ihrer Camps gebracht worden. Dort seien sie schliesslich - noch am 17. Mai 2009 - getrennt worden. Am 1. Januar 2010 habe das Rote Kreuz das Camp besucht und ihn, den Beschwerdeführer, ins Flüchtlingslager F._______ in G._______ gebracht, wo er vergebens nach seiner Familie gesucht habe. Am 2. Oktober 2012 habe er das Flüchtlingslager verlassen und sei zu seiner Tante, die ihn im Lager gefunden habe, nach B._______ gezogen. Kurze Zeit danach sei er dort von zwei Personen in Zivilkleidung - er vermute Angehörige des Criminal Investigation Departements (CID), die sich wegen der Arbeit seines Bruders bei der LTTE für ihn interessiert hätten - gesucht worden. Wenig später sei er erneut gesucht worden. Daraufhin habe seine Tante entschieden, dass er aus Sri Lanka ausreisen müsse. Nachdem er B._______ [im Frühling] 2013 verlassen habe, sei seiner Tante ein ihn betreffender Haftbefehl ausgehändigt worden. Sowohl seinen Bruder als auch den Rest seiner Familie habe er seit dem 17. Mai 2009 nicht mehr gesehen, und er wisse nicht, ob sie am Leben seien. In B._______ habe seine Familie ein Haus gehabt. Von diesem stünden aber nur noch die Wände. Ein Dach habe es hingegen keines mehr.

Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine auf seinen Namen ausgestellte "Relief Assistance Card" des [Flüchtlingslagers] in G._______ sowie seine sri-lankische Identitätskarte ein.

B.

B.a Mit Eingabe bei der Vorinstanz von Ende Mai 2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizeistation B._______ vom [Frühling] 2013 (im Original und mit Zustellcouvert aus Sri Lanka) ins Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass er zusammen mit einer anderen Person explosives Material versteckt in einem Gemüsewagen transportiert habe und am 17. Ju-ni 2011 deswegen verhaftet, befragt und schliesslich dem [Gericht] vorgeführt und gegen eine Kaution von 50'000 Rupien sowie unter der Auflage, sich jeden Sonntag bei der Polizeistation in B._______ zu melden, entlassen worden sei. Da er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde er nun gesucht.

B.b Am 20. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Schreiben das rechtliche Gehör gewährt. Dabei führte er aus, dass er dieses von seiner Tante in B._______ per Post erhalten habe. Ferner trug er vor, dass die darin festgehaltenen Ereignisse nie stattgefunden hätten, zumal er sich am 17. Juni 2011 noch im Flüchtlingslager befunden habe, und dass die sri-lankischen Behörden ihm einfach etwas unterschieben wollten, damit sie ihn - seiner Ansicht nach wegen der Tätigkeit seine Bruders für die LTTE - festnehmen könnten.

C.

C.a [Denunziationsschreiben einer Bekannten zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers in Sri Lanka]

D.

D.a Daraufhin ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) mit Anfrage vom 8. September 2015 - unter Beilage verschiedener Fotos, des Schreibens der Polizeistation B._______ sowie der "Relief Assistance Card" des [Flüchtlingslagers] - um Abklärung und Auskunft darüber, ob es sich bei den auf den Fotos sichtbaren Personen um die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers handle, ob sie in B._______ wohnhaft seien und ununterbrochen an dieser Adresse gewohnt hätten, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebten, ob ihr Haus tatsächlich zerstört und der Vater verletzt worden sei und ob allenfalls festgestellt werden könne, ob das Schreiben der Polizeistation B._______ echt sei, respektive ob etwas zur "Relief Assistance Card" gesagt werden könne.

D.b Mit E-Mail vom 28. September 2015 respektive vom 17. Dezember 2015 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen an die Vorinstanz und hielt im Wesentlichen fest, dass es sich bei den auf den mit Anfrage vom 8. September 2015 mitgeschickten Fotos ersichtlichen Personen um die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (teilweise ist auch der Beschwerdeführer selbst darauf ersichtlich) handle, welche alle - ausser [der Bruder des Beschwerdeführers] und der Beschwerdeführer - in B._______ in einem sehr grosszügigen Haus und in wirtschaftlich sehr privilegierten Verhältnissen lebten. Dies sei auch den mit E-Mail vom 17. Dezember 2015 zugestellten Fotos der Familie zu entnehmen. Die Familie stamme ursprünglich aus B._______, sei aber im [Herbst] 2008 vertrieben worden und habe daraufhin vorübergehend in D._______ gelebt. Nach dem Krieg im Jahr 2009 sei die Familie zunächst in einem Flüchtlingslager und anschliessend bei Verwandten in I. _______ untergekommen. In dieser Zeit hätten sie bis im [Herbst] 2011 ihr Haus in B._______, in das sie [kurze Zeit später] eingezogen seien, umgebaut. In C._______ hätten sie einmal kurz für einige Tage Halt gemacht, hätten aber nie dort gelebt. Von der Familie sei nie jemand verletzt worden. Auch sei ihr Haus nie zerstört worden.

Beim Schreiben der Polizeistation B._______ handle es sich um eine Fälschung. So stimme weder die Telefonnummer mit jener der Polizeistation B._______ überein, noch entspreche die Unterschrift einem Mitarbeiter der besagten Polizeistation. Schliesslich falle auf, dass das Schreiben keine Referenz- respektive Fallnummer trage.

E.
Zu den [Denunziationsschreiben] und den Ergebnissen der eingeholten Botschaftsabklärung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 im Rahmen einer zweiten Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG das rechtliche Gehör gewährt.

Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass seine Familie, die er seit dem 17. Mai 2009 verschollen geglaubt habe, im Jahr 2014 nach B._______ zurückgekehrt sei. Er und sein Bruder (...) hätten via Skype Kontakt mit den Eltern und Geschwistern. Ihre Schwester sei nun mit einem in [Europa] lebenden Mann verheiratet. Ihr altes Haus, das beschädigt gewesen sei, sei nach seiner Abreise aus Sri Lanka von seiner Tante verkauft worden und sein Schwager habe ein anderes Haus gekauft und renoviert. Dieses Haus gehöre nicht seinen Eltern, weshalb daraus nicht geschlossen werden könne, dass seine Familie wirtschaftlich sehr privilegiert sei. Über die Aussagen seiner Angehörigen bezüglich des Hauses in B._______, in dem sie aktuell wohnten, in Kenntnis gesetzt, bestritt er, dass seine Eltern dieses Haus bereits im [Herbst] 2011 selbst umgebaut hätten und [kurze Zeit später] eingezogen seien. Seine Familie sei bis ins Jahr 2013 nicht in B._______ gewesen, weshalb er seinen Eltern und Geschwistern bei seinem Aufenthalt im selben Dorf im Haus seiner Tante nicht habe über den Weg laufen können. Damit konfrontiert, dass seine Angehörigen angegeben hätten, der Vater sei nie verletzt und ihr Haus nie zerstört worden, führte er aus, dass dies nicht stimme. Seine Familie sei wahrscheinlich misstrauisch gegenüber der befragenden Person gewesen, da sie geglaubt haben müsse, diese sei von [der Verfasserin der Denunziationsschreiben] geschickt worden. Aus Angst um seine und ihre eigene Sicherheit hätten seine Angehörigen wohl nicht die Wahrheit erzählt.

Ferner treffe es nicht zu, dass sein Bruder (...) seine illegale Ausreise organisiert und finanziert habe. Vielmehr sei seine Flucht von seiner Tante, die dafür den Erlös aus dem Verkauf des alten Hauses aufgewendet habe, finanziert worden. So habe er seinen Bruder doch erst hier in der Schweiz wiedergefunden. [Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Denunziationsschreiben].

Auf Vorhalt, das Schreiben der Polizeistation B._______ sei eine Fälschung, führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass dieses Dokument bei seiner Tante abgegeben und ihm in die Schweiz geschickt worden sei. Es sei möglich, dass die Behörden ein gefälschtes Dokument ausstellten, um Personen festnehmen zu können und diese nicht mehr freilassen zu müssen.

Anlässlich dieser zweiten Anhörung reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Tante vom 14. Juli 2013 ein, in dem seinen Angaben zufolge im Wesentlichen stehe, dass ihr Telefon abgehört werde, weshalb er sie nicht telefonisch kontaktieren solle.

F.

F.a Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Facebook-Seite. So sei dieser zu entnehmen, dass er - entgegen seiner Angaben anlässlich seiner Befragungen - an [einer Universität in Sri Lanka] studiert habe. Ferner befänden sich darauf verschiedene Fotos, die mit seinen bisherigen Vorbringen unvereinbar seien. Auf zwei Fotos - die gemäss dem darauf vermerkten Datum [im] Mai 2009 und mithin kurz nach seiner angeblichen Verhaftung am 17. Mai 2009 aufgenommen worden seien - sei er [Beschreibung des Fotos] zu sehen. Diese Fotos habe er - gemäss Vermerk auf Facebook - [im] Juni 2011 auf seine Facebook-Seite hochgeladen. Ein weiteres Foto, das er ebenfalls im Juni 2011 hochgeladen habe, zeige ihn [Beschreibung des Fotos]. Schliesslich sei [im] März 2012 - und mithin zu einer Zeit, in der er angeblich im Flüchtlingslager gewesen sei - ein Foto hochgeladen worden, auf dem er [Beschreibung des Fotos] zu sehen sei.

F.b Der Beschwerdeführer äusserte sich innert Frist nicht dazu.

G.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 - eröffnet am 15. März 2016 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst sei festzuhalten, dass es klarerweise unglaubhaft sei, dass er am 17. Mai 2009 von der sri-lankischen Armee festgenommen worden und bis im Oktober 2012 inhaftiert respektive in einem Flüchtlingslager gewesen sei. So zeigten einige Fotos auf seiner Facebook-Seite, dass er [im Mai] 2009 [Beschreibung eines Fotos auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers]. Sodann seien viele Fotos an Tagen hochgeladen worden, an denen er angeblich im Flüchtlingslager gewesen sei. Dort habe er aber kaum Zugang zu Facebook gehabt. Auch sei nicht denkbar, dass jemand anders diese Fotos für ihn hochgeladen habe. Von der Gelegenheit, sich zu diesen Bildern zu äussern, habe er keinen Gebrauch gemacht. Die daraus gezogenen Schlüsse würden durch seine unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Ausführungen zum Verlassen des Flüchtlingslagers und zur Zeit bei seiner Tante untermauert. Daran vermöge auch die ins Recht gelegte "Relief Assistance Card" nichts zu ändern, komme ihr doch angesichts der Tatsache, dass sie ohnehin handschriftlich ausgefüllt worden und somit leicht zu erstellen sei, kein Beweischarakter zu. Des Weiteren müsse auch sein Vorbringen, sein Elternhaus in B._______ sei am 17. Mai 2009 von einer Rakete zerstört und sein Vater dabei verletzt worden, als unglaubhaft eingestuft werden. Das gleiche gelte bezüglich seinen Ausführungen, wonach seine Familie verschollen gewesen sei und erst im Jahr 2014 nach B._______ zurückgekehrt sei. So sei gemäss den Abklärungen der Botschaft niemand in seiner Familie je verletzt worden. Auch sei das Elternhaus nie zerstört worden. Zudem sei dieses Haus im [Herbst] 2011 umgebaut und [kurze Zeit später] neu bezogen worden. Damit konfrontiert, habe er keine plausiblen Erklärungen bieten können, die diese Feststellungen hätte entkräften können. Vielmehr habe er auf seinen Aussagen beharrt. Schliesslich sei auch das Vorbringen, er sei aufgrund der Schwierigkeiten seines Bruders (...) von der Polizei gesucht worden, nicht glaubhaft. So sei das Polizeischreiben vom [Frühling] 2013 gemäss den Abklärungen der Botschaft nicht echt, weise es doch zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente auf, die der Beschwerdeführer anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs nicht habe ausräumen können. Folglich sei kein Zusammenhang zu seinem Bruder ersichtlich. Dies werde durch die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zeitpunkte, zu denen er angeblich vom CID bei seiner Tante in B._______ gesucht worden sei, untermauert. Vor diesem Hintergrund könne festgehalten
werden, dass seine Asylvorbringen konstruiert seien. Nachvollziehbar sei einzig der Einwand, die [Verfasserin der Denunziationsschreiben habe aus Rache] falsche Informationen verbreitet. Dem seien jedoch die Abklärungen der Botschaft und die auf Facebook hochgeladenen Fotos entgegenzuhalten, die unabhängig vom Denunziationsschreiben die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen belegten.

Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte sie aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hielt sie fest, dass es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka überdies nicht rechtfertige, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. Zur Zumutbarkeit führte die Vorinstanz aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich vom 17. Mai 2009 bis Oktober 2012 in einem Camp aufgehalten zu haben, unglaubhaft sei, sei davon auszugehen, dass er während dieser Zeit mit seinen Eltern zusammen in B._______ gelebt habe und mithin aus dem Raum Jaffna stamme und nicht aus einer Region, in welche der Wegweisungsvollzug ausgeschlossen wäre. Auch lägen keine individuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. So habe der Beschwerdeführer in B._______ neben seiner Tante (...) - entgegen seinen Angaben - engste Familienangehörige, wie seine Eltern und seine Geschwister. Seinem [jüngeren Bruder] scheine es aufgrund der Fotos, die er auf seinem Facebook-Account hochgeladen habe, gut zu gehen. In der Nachbarschaft lebten zudem weitere Familienangehörige, beispielsweise [weitere Verwandte]. Da seine Familie zudem über ein grosszügiges und modernes Haus mit vielen modernen technischen Geräten verfüge, sei seine Wohnsituation in Sri Lanka in jedem Fall gesichert. Auch sei die wirtschaftliche Situation seiner Familie gemäss der Botschaftsabklärung sehr privilegiert. Sein Vater sei [Beruf], weshalb der Beschwerdeführer beruflich allenfalls seinem Vater folgen könne. Was ihn selbst anbelange, habe er auf seiner Facebook-Seite angegeben, er habe an [einer Universität] studiert. Vor diesem Hintergrund könne er in Sri Lanka mit Sicherheit beruflichen Anschluss finden. So scheine auch sein [jüngerer Bruder] erfolgreich [auf einem Beruf] zu arbeiten. Ferner könnte ihn sein Bruder (...), der hier in der Schweiz lebe, finanziell unterstützen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer gesund und im besten Alter.

H.

H.a Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid der Vor- instanz Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. März 2016 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

H.b Im Rahmen der Begründung wiederholte er nochmals seine Angaben anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren. Bezüglich der Einschätzung durch die Vorinstanz, wonach seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand hielten, trug er vor, dass bereits sein Bruder (...) in seinem Asylverfahren geltend gemacht habe, sie seien am 17. Mai 2009 zusammen verhaftet worden. Anlässlich der ersten vertieften Anhörung habe er, der Beschwerdeführer, versucht, so gut wie möglich zu beschreiben, wie er vom Armeecamp ins Flüchtlingslager gebracht worden sei und wie ihn seine Tante dort gefunden habe. Dass seine diesbezüglichen Schilderungen nicht substantiiert seien, treffe nicht zu. Zudem habe er als Beweis seine "Relief Assistance Card" eingereicht. Es sei üblich, dass solche Karten von Hand ausgefüllt seien. Folglich vermindere diese Tatsache die Echtheit dieses Beweismittels in keiner Weise. Auch habe er klar dargelegt, dass er bei seiner Tante zu Hause von Unbekannten gesucht worden und deshalb schliesslich ausgereist sei. In der ersten eingehenden Anhörung sei es für ihn sehr schwierig gewesen, darzulegen, weshalb er nach der Suche nach ihm nicht sofort habe fliehen können, da er aufgefordert worden sei, seine Geschichte rückwärts zu erzählen. Dies habe ihn sehr verwirrt. Wäre er chronologisch befragt worden, hätte er erzählen können, dass es nicht ganz einfach gewesen sei, schnell einen geeigneten Schlepper zu finden und das Geld für die Flucht aufzutreiben.

Bezüglich der Bilder auf Facebook trug er vor, er habe diese nicht selbst hochgeladen, und vermute, dass [die Verfasserin der Denunziationsschreiben] seinen Account gehackt und die Fotos auf sein Profil gestellt habe, da nur sie Zugang zu so vielen Bilder von ihm habe. Er selbst habe schon lange keinen Zugang mehr zu seinem Account, weil sein Passwort geändert worden sei. Weshalb das Hochladen einiger Fotos auf eine Zeit datiert sei, in der er [die Verfasserin der Denunziationsschreiben] noch gar nicht gekannt habe und sich noch im Flüchtlingscamp befunden habe, könne er nicht erklären. [Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Denunziationsschreiben]. Da sich [die Verfasserin der Denunziationsschreiben rächen wolle], könne seine Glaubwürdigkeit - vor dem Hintergrund der zuvor gemachten Ausführungen - nicht aufgrund der auf Facebook hochgeladenen Bilder und [ihrer Aussagen] in Frage gestellt werden.

Bezüglich der Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend die Zerstörung des Hauses seiner Familie führte er aus, dass sie im Zeitpunkt jenes Ereignisses nicht in B._______, sondern in C._______ gelebt hätten und es mithin nicht um die Zerstörung des Hauses in B._______ gegangen sei. Er habe dies auch nie behauptet, sondern stets vorgetragen, dass das Haus in C._______ bombardiert worden sei, während das Haus in B._______ von seiner Tante verkauft und mit dem Erlös seine Flucht finanziert worden sei. Als seine Eltern nach B._______ zurückgekehrt seien, sei mit Hilfe seines Schwagers ein anderes Haus aufgebaut worden, in dem seine Familie heute lebe. Bezüglich der bei der Bombardierung im Mai 2009 durch seinen Vater erlittenen Verletzungen, welche von der Vorinstanz aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsanfrage in Zweifel gezogen worden seien, sei anzuführen, dass sein Vater anlässlich des Besuchs der tamilischen Vertreter der Botschaft befürchtet habe, dass es sich bei diesen um Angehörige der CID oder Bekannte [der Verfasserin der Denunziationsschreiben] gehandelt habe, weshalb er aus Angst nicht alle Fragen dazu korrekt beantwortet habe. So werde die tamilische Bevölkerung wegen ihrer Aussagen bezüglich des Krieges immer noch verfolgt. Dasselbe gelte auch bezüglich der Renovation des Hauses und dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach B._______. Dies werde von seinem Vater im bereits erwähnten, beigelegten Brief bestätigt.

Dem Argument der Vorinstanz, er habe sich auf gefälschte Beweismittel gestützt, hielt er entgegen, dass er nicht wisse, wie er beweisen solle, dass die von ihm eingereichten Dokumente echt seien. Mit Bezug zum Schreiben der Polizeistation B._______ könne er als Tamile zudem nicht ohne weiteres bei den sri-lankischen Behörden anfragen, ob sie ihm falsche Dokumente ausgehändigt hätten. Er könne sich nur vorstellen, dass ihm absichtlich ein gefälschtes Schreiben übergeben worden sei, um ihn unter Druck zu setzen und ihm Angst einzujagen. So sei es eine Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden mit gefälschten Dokumenten gegen Angehörige der tamilischen Ethnie vorgingen. Im Übrigen erscheine es ihm unwahrscheinlich, dass die Schweizer Behörden restlos wahrheitsgemässe Informationen über die Echtheit eines Dokumentes einholen könnten. Aus diesen Gründen dürfe das Schreiben der Polizeistation nicht dazu verwendet werden, seine Glaubwürdigkeit zu widerlegen.

Da sein Bruder (...) für die LTTE gearbeitet habe, bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die sri-lankischen Behörden ihn auch der Unterstützung der LTTE bezichtigen wollten und ihn deshalb polizeilich suchten. So sei er bereits im Militärcamp zu den Tätigkeiten seines Bruders befragt worden. Auch vermute er, dass das CID wegen der Verbindung seines Bruders zur LTTE nach ihm gesucht habe. Das Polizeischreiben, gemäss dem er zu einem absichtlich erfundenen Ereignis befragt werden solle, beweise für ihn, dass er in seinem Heimatland nicht sicher sei und die Behörden ihn für etwas bestrafen wollten, das er nicht getan respektive das mit seinem Bruder zu tun habe.

H.c Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, er würde als Tamile aus dem Norden des Landes bereits bei der Einreise ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. So würde er mit einem temporären Reisepass als Person, welche ein Asylverfahren durchlaufen habe, identifiziert und infolgedessen von den sri-lankischen Behörden einer Personenprüfung unterzogen und zu seiner Identität, zu seinem persönlichen Hintergrund und zu seinem Reiseziel befragt. Angesichts seiner tamilischen Ethnie und seiner Herkunft aus dem Distrikt Jaffna würde er dem Anfangsverdacht ausgesetzt, der LTTE nahezustehen. Dies würde durch seinen Auslandsaufenthalt in der Schweiz verstärkt. Die Schweiz sei in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch ein Hort der politisch aktiven tamilischen Diaspora.

H.d Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt er fest, dieser sei unzumutbar, da sich die Situation im Norden des Landes kaum verbessert habe.

I.

In seiner Zwischenverfügung vom 18. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes indes auf einen späteren Zeitpunkt. In den Erwägungen führte es zudem aus, dass die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, (...) (N [...]), von Amtes wegen beigezogen würden.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Aussagen seines Bruders, (...), anlässlich dessen Kurzbefragung und dessen einlässlicher Anhörung. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Einwilligungserklärung seitens seines Bruders eingereicht hatte, verweigerte das Gericht ihm jedoch die vollumfängliche Einsicht in dessen Akten.

K.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Gericht offengelegten wesentlichen Aussagen seines Bruders in dessen Verfahren Stellung und führte diesbezüglich aus, dass seine Familie und er nur bis ungefähr ins Jahr 2005 mit seinem Bruder zusammen gewohnt hätten. Im Jahr 2005 seien er und seine Familie ohne [den Bruder des Beschwerdeführers] nach B._______ zurückgekehrt. [Der Bruder des Beschwerdeführers] sei in J._______ geblieben und danach weiter nach D._______ und schliesslich ins Quartier C._______ gezogen. Im Jahr 2007 sei die Familie dann zum Bruder - [der bereits die LTTE unterstützt habe] - gezogen. Zu den Angaben seines Bruders, im Zuge eines Bombenangriffs im Jahr 2007 verletzt worden zu sein, habe er bisher nichts gesagt, weil ihm dies nicht bekannt gewesen sei. So habe sich dieses Ereignis vor der Ankunft seiner Familie bei seinem Bruder in J._______ zugetragen und er habe erst im Nachhinein davon erfahren. Zum Vorbringen seines Bruders - er und der Beschwerdeführer seien am 17. Mai 2009 zusammen in ein Camp für jene gebracht worden, die verdächtigt worden seien, mit den LTTE zusammenzuarbeiten - trug er vor, dass er bis heute nicht wisse, in welches Camp sie gebracht worden seien. Es könne aber sein, dass es sich dabei um ein Camp, wie es sein Bruder umschrieben habe, gehandelt habe. Im Nachhinein erscheine ihm diese Aussage sehr plausibel. Auch habe er, der Beschwerdeführer, nicht erfahren, dass sein Bruder vorhatte, aus dem Camp zu fliehen, da sie bald nach ihrer Ankunft voneinander getrennt worden seien. Dass sie sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2009 nochmals getroffen haben sollen, wie dies sein Bruder zu Protokoll gegeben habe, wisse er auch nicht mehr.

L.

Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 2. August 2016 - dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 zur Kenntnis zugestellt - nahm die Vorinstanz diese Gelegenheit wahr und führte aus, dass die Beschwerdeschrift vom 14. April 2016 keine neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in unauflösbarem Widerspruch zu den Äusserungen seiner Eltern anlässlich des Besuchs der Botschaftsvertreter stehen. Zwar erscheint sein Einwand in seiner Rechtsmitteleingabe - sein Vater habe aus Angst vor Repressionen seitens der sri-lankischen Behörden nicht alle Fragen der Botschaftsvertreter korrekt beantwortet, zumal er sich nicht habe sicher sein können, dass diese nicht Angehörige des CID waren - in Bezug auf die angeblichen Verletzungen des Vaters und die behauptete Zerstörung des Hauses nicht unplausibel. Indes ist nicht nachvollziehbar, wieso die Eltern falsche Angaben bezüglich der Flucht aus respektive der Rückkehr nach B._______ hätten machen sollen. So berichteten sie davon, dass die Familie im Jahr 2008 aus B._______ vertrieben worden sei und danach bis ins Jahr 2009 in D._______ gelebt habe, bevor sie, nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager und bei Verwandten in I._______, im [Herbst] 2011 in ihr umgebautes Haus in B._______ zurückgekehrt sei. In C._______ hätten sie nie gelebt, sondern nur einmal kurz für einige Tage Halt gemacht. Der Beschwerdeführer gab im Widerspruch dazu an, bereits als Kind ein erstes Mal mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet geflohen, im Jahr 2004 respektive 2005 aber wieder nach B._______ zurückgekehrt zu sein, um im Jahr 2007 erneut mit seiner Familie nach C._______ zu fliehen. Dass seine Familie das Haus in B._______ im [Herbst] 2011 umgebaut habe und [kurze Zeit später] eingezogen sei, treffe nicht zu. Hätten die Eltern wegen ihrer Flucht aus respektive wegen ihrer Rückkehr nach B._______ tatsächlich Angst vor Repressionen seitens der sri-lankischen Behörden gehabt, hätten sie nicht einfach falsche Jahreszahlen angegeben, sondern gar nicht davon berichtet, dass sie B._______ je verlassen haben. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief, der angeblich vom Vater des Beschwerdeführers stammt, nichts. So kommt diesem ein geringerer Beweiswert zu, als den spontanen Angaben anlässlich der durchgeführten Befragung durch die Botschaftsvertreter.

Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 zu seiner Tante nach B._______ gezogen und dort von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sein soll, hätte er in B._______ zu diesem Zeitpunkt doch auf seine Eltern und Geschwister treffen müssen. Hinzu kommt, dass auch seine Schilderungen bezüglich der Suche nach ihm widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind. Während er anlässlich seiner Kurzbefragung vom [Frühling] 2013 angab, bereits einige Tage nach seiner Ankunft in B._______ erstmals, und einige Wochen später zum zweiten Mal bei seiner Tante gesucht worden zu sein, wobei er bereits nach der ersten Suche nicht mehr bei der Tante übernachtet habe (vgl. A4/12, Rz. 7.01), führte er bei seiner ersten einlässlichen Anhörung am 6. Mai 2013 aus, dass nach einem Monat seit seiner Ankunft in B._______ zum ersten Mal und eine Woche später zum zweiten Mal nach ihm gefragt worden sei (vgl. A8/12, F49 ff.). Bei seiner zweiten einlässlichen Anhörung am 13. Januar 2016 gab er schliesslich - im Sinne einer dritten Version - zu Protokoll, zwei Wochen nach seiner Ankunft in B._______ zum ersten Mal gesucht worden zu sein und sich nach der zweiten Suche nach ihm entschlossen zu haben, nicht mehr bei seiner Tante zu übernachten (vgl. A30/17, F5). Zur Tatsache, dass gemäss diesen Schilderungen in jedem Fall mindestens vier Monate seit der letzten Suche nach ihm bis zu seiner Flucht aus Sri Lanka vergangen sein mussten, führte er anlässlich der ersten eingehenden Anhörung lediglich in pauschaler Weise aus, dass er sich in dieser Zeit an verschiedenen Orten versteckt habe (vgl. A8/12, F52). Auf Beschwerdeebene trug er dann vor, dass er Mühe gehabt habe, Geld für die Flucht aufzutreiben und einen Schlepper zu finden, dies anlässlich der Anhörung aber nicht habe sagen können, weil er aufgefordert worden sei, seine Geschichte in achronologischer Weise zu erzählen. Diese Erklärung überzeugt nicht und wirkt nachgeschoben. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der ersten eingehenden Anhörung im Zusammenhang mit seiner Ausreise [im Frühling] 2016 ausdrücklich damit konfrontiert, dass er - gemäss seinen Schilderungen - das letzte Mal Ende des Jahres 2012 gesucht worden sein musste (vgl. A8/12, F46 ff.). Es wäre naheliegend gewesen, dass er in diesem Zusammenhang ausgeführt hätte, weshalb er nicht sofort nach der letzten Suche nach ihm aus Sri Lanka ausgereist ist und was ihm während des nicht kurzen Zeitraums von vier Monaten wiederfahren ist. Dass die Behörden in dieser Zeit nicht mehr nach ihm gesucht haben sollen, erscheint überdies eher unwahrscheinlich. Realitätsfremd ist zudem, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Suche
nach ihm hätten entwischen lassen, indem sie ihn - nach seinen Angaben im Wissen darum, dass er sich zu Hause befunden habe - durch die Hintertüre hätten wegrennen und in einem Busch - in dem er später von seinem Cousin gefunden worden sei - hätten verstecken lassen (vgl. A8/12, F70 ff.). Es ist schwer nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden bei einer ernsthaften Suche nach dem Beschwerdeführer tatsächlich ein solch dilettantisches Verhalten an den Tag gelegt hätten. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist das Schreiben der Polizeistation B._______ gemäss Abklärungen der Botschaft gefälscht. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb die sri-lankischen Behörden absichtlich ein gefälschtes Dokument ausstellen sollten, wenn sie mit echten, auf sie zurückführbaren Dokumenten dieselben Zwecke erreichen können. Dem Brief seiner Tante vom 14. Juli 2013 kommt ferner ein geringer Beweiswert zu, da nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden kann, ob er tatsächlich von dieser stammt, und selbst wenn dies so wäre, nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Folglich vermag dieses Dokument die Einschätzung des Gerichts nicht umzustossen. Bezüglich des Briefs des Vaters wird auf den vorangehenden Abschnitt verwiesen. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass [bei den Akten liegende Fotografien den Beschwerdeführer und seine Familie in Sri Lanka zeigen]. Dafür, dass es sich bei diesen Bildern um eine Fälschung handelt, wie dies der Beschwerdeführer pauschal behauptet, lassen sich den Fotografien keinerlei Hinweise entnehmen.

4.3 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse vor seiner Rückkehr nach B._______ im Oktober 2012 kommt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass diese unglaubhaft sind. Seine diesbezüglichen Schilderungen weisen wesentliche Widersprüche zu jenen seines Bruders (...) anlässlich dessen Asylverfahren auf. Wie dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 mitgeteilt wurde, gab sein Bruder gegenüber der Vorinstanz unter anderem zu Protokoll, von 1996 bis 2007 ununterbrochen in J._______ (Distrikt E._______) gelebt zu haben, während der Beschwerdeführer selbst vortrug, nur bis ins Jahr 2005 im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen und danach bis ins Jahr 2007 wieder nach B._______ zurückgekehrt zu sein. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Mai 2016 für diese Ungereimtheit vorgebrachte Erklärung, seine Familie und er seien ohne [seinen Bruder] nach B._______ zurückgekehrt, vermag vor dem Hintergrund der Tatsache, dass [der Bruder des Beschwerdeführers] anlässlich seiner eingehenden Anhörung ausdrücklich angegeben hatte, bis 2009 in C._______ stets mit seiner Familie zusammengewohnt zu haben, nicht zu überzeugen. Wie dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 ferner zur Kenntnis gebracht wurde, gab sein Bruder gegenüber der Vorinstanz zudem an, das Haus seiner Familie sei im Jahr 2007 - als sie noch in J._______ wohnhaft gewesen seien - bombardiert worden. Dabei sei er verletzt worden und habe mehrere Tage hospitalisiert werden müssen. Bezüglich des Angriffs im Mai 2009 trug er demgegenüber lediglich vor, dass der Vater verletzt und er und der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Armee festgenommen worden seien. Im Widerspruch dazu machte der Beschwerdeführer geltend, das Haus seiner Familie in C._______ sei zerstört worden und zwar anlässlich des Angriffs im Mai 2009. Bezüglich des Bombenangriffs im Jahr 2007 führte er in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016 aus, er habe dazu bisher noch nichts gesagt, weil sich dieses Ereignis vor der Ankunft seiner Familie in J._______ zugetragen habe und ihm dieses nicht bekannt gewesen sei respektive er erst im Nachhinein davon erfahren habe. Dieses Vorbringen vermag bereits angesichts der zuvor erwähnten Tatsache, dass [der Bruder des Beschwerdeführers] im Rahmen seines Asylverfahrens explizit zu Protokoll gegeben hatte, bis 2009 in C._______ stets mit seiner Familie zusammengelebt zu haben, nicht zu überzeugen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber erst ab dem Jahr 2007 wieder mit seinem Bruder zusammengewohnt haben sollte - was aus vorgenannten Gründen nicht geglaubt wird -, erscheint es wenig plausibel, dass er nichts von diesem Bombenangriff gewusst haben soll, ereignete sich dieser nach Angaben [des
Bruders des Beschwerdeführers] doch erst im September 2007 und verletzte diesen nicht in unerheblicher Weise. Auch bezüglich ihres letzten Kontaktes in Sri Lanka sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders widersprüchlich. Während der Bruder - wie dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 mitgeteilt - angegeben hatte, den Beschwerdeführer in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2009, und mithin kurz vor seiner Flucht, nochmals getroffen zu haben, gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung zu Protokoll, im Camp von seinem Bruder getrennt worden zu sein und ihn seit dem 17. Mai 2009 nicht mehr gesehen zu haben (vgl. A4/12, Rz. 7.01 und 7.02), um bei seiner zweiten eingehenden Anhörung in Ungereimtheit zu seiner eigenen Aussage auszuführen, er und sein Bruder seien von Anfang an in verschiedene Camps gebracht worden und hätten somit nichts voneinander gewusst (vgl. A30/17, F5 und F90). Ferner erscheint es auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Bruder - dem nach Angaben des Beschwerdeführers eine Zusammenarbeit mit den LTTE vorgeworfen worden sei - erfolgreich die Flucht ergriffen haben soll, auf Wunsch des Roten Kreuzes ohne weiteres aus dem Militärcamp entlassen worden sei, um in ein Flüchtlingslager gebracht zu werden, und erst zwei Jahre danach wieder von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Schliesslich weisen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Bruders für die LTTE Ungereimtheiten auf und stehen somit teilweise im Widerspruch zu den entsprechenden Vorbringen des Bruders selbst. So gab der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner ersten als auch im Rahmen seiner zweiten eingehenden Anhörung zu Protokoll, sie hätten aus Jaffna ins Vanni-Gebiet fliehen müssen, weil sein Bruder [die LTTE unterstützt habe] und deswegen gesucht worden sei (vgl. A8/12, F43; A30/17, F5). Diese Aussagen erwecken klar den Eindruck, der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Region Jaffna [die LTTE unterstützt], was nicht mit dessen eigenen Angaben (mit denen der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 27. April 2016 konfrontiert wurde) - er habe von 2005 bis 2008 und somit während einer Zeit, in der er bereits im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen sei, [die LTTE unterstützt] - übereinstimmt. Im Einklang mit den Angaben seines Bruders, jedoch im Widerspruch zu seinen eigenen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren trug der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, das heisst in seiner Rechtsmitteleingabe und seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016, schliesslich vor, dass seine Familie im Jahr 2007 zum Bruder ins Vanni-Gebiet gezogen sei und dort aus Sicherheitsgründen immer wieder in verschiedenen Häusern gewohnt habe, weil
sein Bruder [die LTTE unterstützt habe].

Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse vor seiner Rückkehr nach B._______ im Oktober 2012 wird durch die auf seiner Facebook-Seite hochgeladenen Fotografien untermauert (vgl. Bst. F.a). Seine auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrachten Argumente, er habe diese nicht selbst hochgeladen und vermute, [die Verfasserin der Denunziationsschreiben] habe seinen Account gehackt und die Bilder mit falschen Daten versehen und auf sein Profil gestellt, vermögen nicht zu überzeugen. Zwar ist - wie von der Vorinstanz gebührend berücksichtigt - nicht auszuschliessen, dass [die Verfasserin der Denunziationsschreiben] sich am Beschwerdeführer rächen will. Dass sie den Facebook-Account des Beschwerdeführers gehackt, mit falschem Datum versehene Bilder hochgeladen und darüber hinaus auch noch das Datum, an dem die Bilder hochgeladen wurden, manipuliert haben soll, erscheint jedoch sehr weit hergeholt. So weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selbst darauf hin, dass er [die Verfasserin der Denunziationsschreiben] im Zeitpunkt, in dem die Fotografien gemäss Vermerk auf Facebook hochgeladen worden sein sollen, gar nicht gekannt habe. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer diese Behauptung in keiner Weise belegt oder substantiiert.

4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht nur misslungen ist, glaubhaft zu machen, dass er im Jahr 2012 bei seiner Tante in B._______ gesucht wurde, sondern auch, dass er im Jahr 2009 wegen der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE in einem Camp der Armee festgehalten wurde. Die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen erübrigt sich mithin. Daran vermag auch die eingereichte "Relief Assistance Card" nichts zu ändern, ist dieser doch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingscamp untergebracht war, was nicht bestritten wird, indes für sich alleine genommen noch nicht asylrelevant ist. Folglich hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

5.

5.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb wegen subjektiver Nachfluchtgründe gleichwohl seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen wäre.

5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).

In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleiteten Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem
Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

5.3 Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren -zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt diesbezüglich zum folgenden Schluss:

5.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor rund dreieinhalb Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen vermögen.

5.3.2 Die behauptete Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die LTTE und die damit zusammenhängende angebliche Festnahme und Überführung des Beschwerdeführers in ein Camp der Armee im Jahr 2009 wäre grundsätzlich als stark risikobegründender Faktor zu berücksichtigen. Diese Einschätzung ist vorliegend aber insofern zu relativieren, als die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Tätigkeit seines Bruders und seine damit zusammenhängende Festnahme derart zweifelhaft ausgefallen sind, dass sie nicht geglaubt werden können (vgl. E. 4.3 und 4.4). Dafür spricht auch, dass das Schreiben der Polizeistation B._______, das nach Angaben des Beschwerdeführers mit seiner unglaubhaften Verbindung zu den LTTE zusammenhänge, gemäss Abklärungen der Botschaft gefälscht ist. Folglich ist eine sich gestützt auf diese behaupteten Ereignisse ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen.

5.3.3 Eigenen Angaben sowohl im Rahmen der summarischen Befragung [im Frühling] 2013 als auch im Rahmen der zweiten einlässlichen Anhörung vom 13. Januar 2016 zufolge reiste der Beschwerdeführer mit einem gefälschten sri-lankischen Pass aus Sri Lanka aus. Zum darin vermerkten Namen äusserte er sich indes widersprüchlich (vgl. A4/12, Rz. 5.01 und 5.02; A30/17, F38 f.). Ob sich dieser oder ein echter Pass derzeit noch im Besitz des Beschwerdeführers befindet, ist unklar. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen kann.

5.3.4 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie allenfalls der Rückkehr ohne ordentliche Identitätsdokumente lediglich schwach risikobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.

5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt.

6.

Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.2.2 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer - wie in E. 5 ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)

7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und mithin - wie soeben erwähnt - aus dem Distrikt Jaffna. Vor dem Hintergrund der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in E.4 ist mit dem SEM davon auszugehen, dass er im Herbst 2011 mit seiner Familie dorthin zurückgekehrt ist. Gemäss Abklärungen der Botschaft wohnt ein Teil seiner Familie nach wie vor in B._______, darunter auch seine Eltern, die in einem grosszügigen, modernen Haus und in wirtschaftlich privilegierten Verhältnissen leben (vgl. Bst. D.b). Ferner hat der Beschwerdeführer auf seiner Facebook-Seite aufgeführt, er habe an [einer Universität] studiert (vgl. Bst. F.a). Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass ihm in Sri Lanka ein wirtschaftliches Fortkommen möglich ist. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres respektive soziales Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation. Daran würde auch nichts ändern, wenn das Haus, in dem seine Eltern in B._______ wohnen, tatsächlich - wie von ihm behauptet - von seinem in [Europa] lebenden Schwager finanziert worden wäre, könnte er bei seiner Rückkehr doch auch dann zumindest bis zu seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit dort wohnen.

7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach B._______ insgesamt als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG nicht erfüllt sind, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, abzuweisen ist.

Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2271/2016
Date : 30. Dezember 2016
Published : 10. Januar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  29  44  54  105  106  108  110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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