Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1146/2006
{T 0/2}

Urteil vom 30. Dezember 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Andrea E. Stumm, Rechtsanwältin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1963) gelangte im April 1991 als Asylsuchender in die Schweiz. Das Asylgesuch wurde mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Januar 1993 in zweiter und letzter Instanz abgewiesen. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 15. März 1993.

B.
Am 26. April 1993 heiratete der Beschwerdeführer in Zürich eine 1969 geborene tadschikische Staatsangehörige, die sich damals als Asylbewerberin in der Schweiz aufhielt. Nach letztinstanzlicher Abweisung ihres Asylgesuchs durch die ARK wurde sie mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 12. Dezember 1994 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen.

C.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ersten Ehefrau wurde am 11. Oktober 1994 in Zürich geschieden.

D.
Gut drei Monate später, am 30. Januar 1995, heiratete der Beschwerdeführer eine 1966 geborene Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft, die das Schweizer Bürgerrecht im Jahr 1991 von Gesetzes wegen durch ihre frühere, durch Scheidung aufgelöste Ehe mit einem Schweizer Bürger erworben hatte.

E.
Am 20. Oktober 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.
Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 6. September 1999 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 23. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Graubünden und der Gemeinde Tujetsch.

F.
Am 29. Mai 2000 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Knapp vier Monate später, am 20. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer seine geschiedene erste Ehefrau wieder, die ihm am 16. März 2000 einen Sohn geboren hatte. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers heiratete ihrerseits am 5. Juli 2000 in Pakistan einen pakistanischen Staatsangehörigen.

G.
Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2001 sowie am 25. Juni 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 27. März 2001 und 18. August 2003 Gebrauch.

H.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Graubünden am 13. April 2004 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

I.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung.

K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2005 die Abweisung der Beschwerde.

L.
Der Beschwerdeführer hielt mir Replik vom 23. Juni 2005 an seinem Rechtsmittel fest.

M.
Am 25. Juni 2007 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers unaufgefordert mit einer Stellungnahme an das zwischenzeitlich konstituierte Bundesverwaltungsgericht.

N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Dieses verweist in Artikel 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung einer Reihe verfahrensrechtlicher Garantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). In letzterem Zusammenhang beruft er sich auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und macht Teilgehalte geltend, die allgemein und inhaltlich gleichwertig durch die Bundesverfassung gewährleistet sind. Dem Beschwerdeführer schadet es deshalb nicht, dass das vorliegende Verfahren weder einen zivilrechtlichen Anspruch noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Konvention zum Gegenstand hat und deshalb - entgegen seiner Auffassung - nicht von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK beherrscht wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1139/2006 vom 20. März 2008 E. 3 mit Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, weil die angefochtene Verfügung nicht innert angemessener Frist ergangen sei. Nun trifft es zwar zu, dass das Verfahren vor der Vorinstanz mit vier Jahren Dauer viel Zeit in Anspruch nahm. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer jemals nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder um dessen Beschleunigung ersucht hätte. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern sich eine raschere Abwicklung des Verfahrens zugunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können. Unter diesen Umständen liegt keine die Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigende Verfahrensverzögerung vor, und aus der langen Verfahrensdauer sind keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_85/2007 vom 18. September 2007 E. 2.3.2 ).
3.2
3.2.1 Eine weitere Verletzung des Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erblickt der Beschwerdeführer in der Befangenheit der mit der Instruktion und Redaktion der angefochtenen Verfügung betrauten Mitarbeiter der Vorinstanz. Nach seiner Auffassung kommt die Befangenheit in der Art der gegen ihn zusammengetragenen Indizien zum Ausdruck. Obschon a priori irrelevant, habe die Vorinstanz Feststellungen zu seiner schweizerischen Ehefrau getroffen, welche die Zeit vor der Eheschliessung mit und die Zeit nach der Ehescheidung von ihm beschlagen. Hauptsächlich aber stört ihn der Umstand, dass seine geschiedene schweizerische Ehefrau als gebürtige Thailänderin bezeichnet wird, die das Schweizer Bürgerrecht infolge der vorangegangenen Ehe mit einem Schweizer erworben habe. Der Umstand, dass die zweite Ehefrau nicht gebürtige, sondern "bloss" eingebürgerte Schweizerin sei, scheine, weil irrelevant, einzig dazu zu dienen, die Ehefrau oder die mit dieser geschlossene Ehe zu diskreditieren.
3.2.2 Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes. Insbesondere muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 lit. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Aus demselben Grund kann sie abgelehnt werden. Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot verlangen jedoch, dass das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren unverzüglich zu erheben ist, sobald von ihnen Kenntnis erlangt wurde; unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, obwohl sie möglich und zumutbar gewesen wäre, wird gemäss konstanter Praxis Verwirkung einer allfälligen Rügemöglichkeit angenommen (vgl. statt vieler BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2.3 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers formell und materiell als unbegründet. Alle Elemente, die der Beschwerdeführer seinem Vorwurf zugrunde legt, konnten bereits der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme vom 25. Juni 2003 entnommen werden. Damals sah der Beschwerdeführer keine Veranlassung, die Vorinstanz bzw. deren mit dem Fall befassten Mitarbeiter als befangen zu rügen. Die Berufung darauf aus Anlass der Beschwerde ist demnach verspätet und kann nicht gehört werden. Materiell unbegründet ist der Einwand, weil dem Verhalten des Schweizer Ehegatten vor und nach der Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen durchaus Relevanz zukommen kann, wenn es zu beurteilen gilt, ob zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine tatsächlich gelebte Ehe bestand (dazu weiter unten). Das Misstrauen des Beschwerdeführers ist daher objektiv nicht begründbar.

3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der durch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleistet und auf Gesetzesebene in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert wird, weil die Vorinstanz von ihm offerierte Beweismittel nicht abgenommen hat. Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein.
3.4
3.4.1 Schliesslich betrachtet der Beschwerdeführer den Umgang der Vorinstanz mit den persönlichen Daten von Drittpersonen als Verletzung seines durch Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er beanstandet, dass die Vorinstanz Auszüge aus dem Asyldossier seiner heutigen Ehefrau ohne deren Einwilligung bei den Akten des vorliegenden Verfahrens abgelegt und ihm zugänglich gemacht habe. Vermutlich ebenfalls ohne Einwilligung der direkt Betroffenen habe sie Einblick in die Akten des nachfolgenden Eheschliessungsverfahrens seiner geschiedenen Ehefrau genommen und ihm Einzelheiten daraus bekanntgegeben. Eine hinreichende Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen fehle. Nach seiner Rechtsauffassung sei das Verhalten der Vorinstanz schlicht als strafrechtlich relevante Amtsgeheimnisverletzung zu werten.
3.4.2 Ob der Beschwerdeführer befugt ist, eine Verletzung fremder informationeller Selbstbestimmungsrechte zu beanstanden, erscheint fraglich, kann jedoch offen gelassen werden. Der Einwand erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterter Einbürgerung besteht (zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage vgl. Art. 17
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Sie ist zu erblicken in den Bestimmungen des VwVG über die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
19 VwVG) und das rechtliche Gehör, namentlich in Gestalt des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 17 Ausnahmen - 1 Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
1    Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 und 2 dürfen in den folgenden Fällen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden:
a  Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt.
b  Die Bekanntgabe steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags:
b1  zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person; oder
b2  zwischen dem Verantwortlichen und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person.
c  Die Bekanntgabe ist notwendig für:
c1  die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses; oder
c2  die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde.
d  Die Bekanntgabe ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
e  Die betroffene Person hat die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
f  Die Daten stammen aus einem gesetzlich vorgesehenen Register, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
2    Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informiert den EDÖB auf Anfrage über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b Ziffer 2, c und d.
28 VwVG) und der Begründungspflicht (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Ergänzt werden die Bestimmungen des VwVG durch Art. 49a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
BüG, der die Behörde ausdrücklich ermächtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Personendaten zu bearbeiten unter Einschluss von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen. Dass materielle Grundsätze des DSG oder des VwVG über die Bearbeitung von Personendaten verletzt worden wären, wird weder geltend gemacht noch ergibt es sich aus den Akten.

4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).

4.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Graubünden für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG sind somit erfüllt.

6.
6.1 Aus den Akten geht hervor, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1994, d.h. nach 1½ Jahren Dauer aufgelöst wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren die Asylverfahren beider Ehegatten rechtskräftig abgeschlossen, und es musste trotz eines Wiedererwägungsgesuchs der Ehefrau realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sich der Aufenthalt in der Schweiz seinem Ende nähert. Am 30. Januar 1995 und damit nur gut drei Monate später heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin thailändischer Herkunft, die das Bürgerrecht drei Jahre zuvor von Gesetzes wegen durch Eheschluss mit einem Schweizer Bürger erworben hatte. Am 20. Oktober 1997, d.h. mehr als drei Monate vor Erfüllung der hierfür notwendigen zeitlichen Mindestvoraussetzungen, ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 6. September 1999 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2000 erleichtert eingebürgert. Drei Monate später war die Ehe des Beschwerdeführers bereits geschieden. Während die geschiedene Ehefrau am 5. Juli 2000 in Pakistan eine neue Ehe mit einem anderen pakistanischen Staatsangehörigen einging, heiratete der Beschwerdeführer vier Monate nach seiner Scheidung, am 20. September 2000, in Zürich seine erste Ehefrau wieder, mit der zusammen er ein bereits während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugtes und am 16. März 2000 geborenes Kind hatte. Die Wiederverheiratung mit dem Beschwerdeführer führte dazu, dass die immer noch vorläufig aufgenommene Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schweizer Ehegatten erhielt.

6.2 Diese Eckdaten rechtfertigen die tatsächliche Vermutung, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 6. September 1999 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 23. Februar 2000 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und er demzufolge zum massgeblichen Zeitpunkt von einer stabilen ehelichen Beziehung ausgegangen sei, die er auch weiterhin habe aufrecht erhalten wollen (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2).

7.
7.1 In seiner Stellungnahme vom 27. März 2001 führte der Beschwerdeführer aus, bis anfangs Februar 2000 habe er mit seiner damaligen Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Allerdings sei es in der bis dahin harmonischen Ehe Ende 1999 zu ersten Unstimmigkeiten gekommen, da seine damalige Ehefrau eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei. Als sie ihn kurze Zeit später gebeten habe, in eine Ehescheidung einzuwilligen, sei er aus naheliegenden Gründen niedergeschlagen gewesen und habe bis zuletzt, d.h. bis zur zweiten Anhörung vor dem Bezirksgericht Zürich am 29. Mai 2000, gehofft, dass sie von ihrem Scheidungswunsch Abstand nehmen und doch noch zu ihm zurückfinden werde. Es habe indessen keinen Sinn darin erblickt, seine damalige Ehefrau zu einem Verbleib in der Ehe zu zwingen, und sei überzeugt gewesen, dass sich eine Verweigerung der Scheidung bloss kontraproduktiv auswirken würde. Seine Hoffnung habe sich jedoch nicht erfüllt, und die Scheidung sei unmittelbar nach der zweiten Anhörung ausgesprochen worden. Weitere Ausführungen fehlen. Namentlich "vergass" der Beschwerdeführer seine eigene eheliche Untreue zu erwähnen. Denn am 16. März 2000, also noch während seiner damaligen Ehe, kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner heutigen (und ehemaligen) Ehefrau zur Welt. Die Zeugung des Kindes musste somit im Frühsommer 1999 erfolgt sein.
Erst nachdem er ausdrücklich mit der eigenen ausserehelichen Beziehung konfrontiert worden war, äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner zweiten Stellungnahme vom 18. August 2003 auch zu diesem Punkt. Dabei schilderte er den Sachverhalt ohne jede Auseinandersetzung mit dem Inhalt seiner ersten Stellungnahme in wesentlichen Punkten anders. Er verlegte den Beginn der ehelichen Schwierigkeiten von Ende 1999 auf einen unbestimmten Zeitpunkt vor der Zeugung des Kindes und beschrieb die Scheidung neu als auch von ihm gewollt. Im Einzelnen führte er aus, seine damalige Ehefrau habe im Verlauf der Ehe eine aussereheliche Beziehung aufgenommen. Die Untreue seiner Ehefrau habe in ausserordentlich belastet, so dass er "Trost" bei seiner ersten geschiedenen Ehefrau gesucht habe. Vermeintlich sei es ihm und seiner damaligen Ehefrau anschliessend gelungen, die Ehe wieder ins Lot zu bringen. Erst im Verlauf des Monats Februar 2000 habe er erfahren, dass seine damalige Ehefrau die Scheidung wünsche. Auch dann habe er jedoch vorerst geglaubt, dass die Scheidung abgewendet werden könne. Die Ereignisse hätten sich allerdings überschlagen, als er von seiner ersten Ehefrau erfahren habe, dass er der Vater ihres Kindes sei. Sie habe ihm dies während der gesamten Schwangerschaft verschwiegen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei ihm klar geworden, dass seine Ehe definitiv gescheitert sei und er wieder seine erste Ehefrau ehelichen wolle, um mit ihr und dem gemeinsamen Sohn das Familienleben aufzunehmen.
In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht zum zentralen Sachverhalt. Das unternimmt seine heutige Ehefrau in ihrer Intervention vom 25. Juni 2007. Auch sie macht das Fehlverhalten der damaligen Ehefrau für den ausserehelichen "Ausrutscher" des Beschwerdeführers und das Scheitern seiner Ehe verantwortlich. Desgleichen betont sie, der Beschwerdeführer habe zu Beginn ihrer Ehe im Jahr 2000 sehr oft von den Zukunftsplänen berichtet, die er zusammen mit seiner vormaligen Ehefrau gehegt habe und die durch deren Verhalten "ruiniert" worden seien. Zu der ausserehelichen Zeugung des gemeinsamen Kindes führt sie aus, der Stolz des Beschwerdeführers habe es ihm nicht gestattet, sich wegen den ehelichen Problemen an den Vater oder andere Verwandte zu wenden. Um sich auszusprechen, sei er im Jahr 1999 zu ihr gekommen. Das Resultat dieses Treffens, ihre Schwangerschaft, habe sie ihm gegenüber verheimlicht, weil sie seine Ehe nicht habe stören wollen. Aber eine Schwangerschaft lasse sich nicht verbergen, vor allem dann nicht, wenn man in derselben Stadt lebe. Dass sie den Beschwerdeführers darüber hinaus über seine mögliche Vaterschaft in Unkenntnis gelassen hätte, wird nicht behauptet.

7.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Scheitern der Ehe mit der Schweizer Bürgerin sind in sachlicher und zeitlicher Hinsicht von Widersprüchen geprägt, ohne dass er sich auch nur ansatzweise um deren Auflösung bemüht hätte. Seine Vorbringen bleiben darüber hinaus in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, denn der Beschwerdeführer geht weder auf das Fehlverhalten seiner damaligen noch auf die erklärungsbedürftig enge Beziehung zu seiner ersten (und heutigen) Ehefrau näher ein. Auch in zeitlicher Hinsicht bleibt der Beschwerdeführer auffallend unverbindlich. Unter anderem vermeidet er es, den Zeitpunkt zu nennen, zu dem ihm seine damalige Ehefrau ihren Scheidungswunsch eröffnete. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung eine glaubwürdige und nachvollziehbare Alternative entgegenzusetzen. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. August 2003, dass gravierende eheliche Probleme bestanden und dass es bereits einige Monate vor der gemeinsamen Erklärung vom 9. September 1999 zu einer Drittbeziehung seiner damaligen Ehefrau sowie zu ausserehelichen Kontakten zwischen ihm und seiner geschiedenen ersten Ehefrau kam. Angesichts der unwidersprochen engen Beziehung, die zwischen ihnen bestand, kann nicht angenommen werden, dass ihm die Schwangerschaft längere Zeit hätte entgehen können bzw. dass er - nach der Entdeckung ihres Zustands - nicht ernsthaft an die Möglichkeit der eigenen Vaterschaft gedacht hätte. Wenn überhaupt, wird es sich so verhalten haben, wie die gegenwärtige Ehefrau heute behauptet, nämlich dass sie einige Zeit versuchte, ihm ihre Schwangerschaft zu verheimlichen. Unter den gegebenen Umständen wird der Beschwerdeführer geraume Zeit vor der erleichterten Einbürgerung von seiner Vaterschaft gewusst haben.
Eine gesamthafte Würdigung der Akten lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der damaligen Ehegatten zum Zustand der Ehe vom 6. September 1999, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung am 23. Februar 2000 keine intakte eheliche Beziehung mehr bestand und dass der Beschwerdeführer dies wusste. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 27. März 2001 selbst behauptet, eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft habe bis Anfang Februar 2000 bestanden. In Anbetracht des eindeutigen Beweisergebnisses kann willkürfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Beweiserhebungen, namentlich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens förmlich beantragten, zu für ihn günstigeren Erkenntnissen führen würden. Das gilt zunächst für die Zeugeneinvernahme seiner beiden Ehefrauen, denn eine zu erwartende Bestätigung seiner Vorbringen wäre im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, den Ablauf der Ereignisse in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In einem noch stärkeren Mass gilt das Gesagte für die übrigen Beweisofferten, die sich auf Erkenntnisse aus einem späteren Familiennachzugsverfahren seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau beziehen und für die Beurteilung der sich hier stellenden Rechtsfragen ohne ausschlaggebende Bedeutung sind. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers können daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1170/2006 vom 3. August 2007 E. 3 mit Hinweisen). Dementsprechend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz habe durch eine solche Nichtabnahme anerbotener Beweismittel seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Beschwerdeführer unabhängig von der rechtlichen Relevanz des Beweisthemas ein Recht auf Gegenbeweis beansprucht und dieses mit der Unrichtigkeit gewisser ihn betreffender Personendaten begründet, wird er auf die Rechtsbehelfe des DSG verwiesen.

7.3 Somit kann festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 6. September 1999 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 23. Februar 2000 eine intakte und auf Dauer ausgerichtete eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau nicht mehr bestand. Indem der Beschwerdeführer die gemeinsame Erklärung dennoch vorbehaltlos unerzeichnete bzw. die Behörden über die im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Dokumentes und der erleichterten Einbürgerung eingetretene Änderung nicht von sich aus unterrichtete, hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen.

8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
das Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1146/2006
Date : 30. Dezember 2009
Published : 16. Januar 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BüG: 26  27  41  49a  51
DSG: 17
EMRK: 6
VGG: 31  37  53
VwVG: 2  10  12bis  13  26bis  29  35  48  49  62  63
BGE-register
129-II-215 • 130-II-482 • 131-I-24 • 132-II-113 • 132-II-485
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 2D_85/2007 • 5A.13/2005 • 5A.23/2005
Keyword index
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marriage • simplified naturalization • lower instance • federal administrational court • marital companionship • spouse • month • behavior • hamlet • personal data • leaving do • statement of affairs • pregnancy • pakistan • swiss citizenship • duration • evidence • federal court • nullity • knowledge
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BVGer
C-1139/2006 • C-1146/2006 • C-1170/2006
BBl
1987/III/310