Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3180/2016

Urteil vom 30. November 2016

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau,(...),
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV,

Postfach 7461, 3001 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Aufsichtsabgaben nach Artikel 7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 für das Jahr 2014,

Sachverhalt:

A.

A.a Die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (nachfolgend: BVSA) liess die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (nachfolgend: OAK BV) mit Schreiben vom 21. September 2015 wissen, dass sie die ihr aus dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht A-3714/2014 [mittlerweile mit Entscheid vom 26. Juli 2016 teilweise infolge Wiedererwägung und teilweise infolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben] entstandenen Anwaltskosten von der [demnächst in Rechnung gestellten] Aufsichtsabgabe 2014 in Abzug bringen werde. Die BVSA begründete dies insbesondere damit, als dass sie zwar bundesgesetzlich zum Inkasso der von der OAK BV verhängten Gebühren gegenüber den beaufsichtigten Rechtsträgern - vorliegend gegenüber der Pensionskasse A._______ - verpflichtet gewesen sei. Grund für das besagte Verfahren - und somit für die entstandenen Anwaltskosten - habe jedoch Bundesrecht und nicht kantonales Recht gebildet; dies liege folglich ausserhalb ihres Einflussbereiches.

A.b Mit Schreiben vom 28. September 2015 antwortete die OAK BV, dass ihrer Ansicht nach diese Kosten nicht auf sie überwälzt werden könnten. Sie liess der BVSA daraufhin am 30. September 2015 - wie geplant - für das Jahr 2014 die Rechnung für die Aufsichtsabgabe gemäss Art. 7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1; SR 831.435.1) in der Höhe von Fr. 211'190.50 zukommen. Die BVSA beglich diese Rechnung nur teilweise; es verblieb ein Ausstand von Fr. 70'000.--.

A.c Nach zwei erfolglosen Mahnungen seitens der OAK BV kam es daraufhin am 15. Januar 2016 zu einem Gespräch zwischen dieser und der BVSA, woraufhin Letztere mit Schreiben vom 15. Februar 2016 kundtat, weiterhin an ihrer Auffassung festzuhalten. Das Inkasso der streitigen Anwaltskosten wurde schliesslich von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) übernommen. Diese leitete die Betreibung gegen die BVSA über Fr. 70'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. November 2015 ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 8. März 2016 erhob die BVSA am 11. März 2016 Rechtsvorschlag und lieferte mit Schreiben vom 29. März 2016 eine Begründung für den Rechtsvorschlag. Sie hielt u.a. fest, sie fungiere als direkte Aufsichtsbehörde aufgrund der funktionalen Einheit des Aufsichtswesens lediglich als Zahlstelle für die OAK BV. Sie habe auf Verlangen, im Interesse und auf Rechnung dieser die Oberaufsichtsgebühr im damaligen Rechtsmittelverfahren verteidigt; die OAK BV habe die entsprechenden, damit verbundenen [Anwalts]kosten zu übernehmen.

A.d Mit Verfügung vom 19. April 2016 verpflichtete die OAK BV die BVSA, den noch ausstehenden Betrag der Aufsichtsabgaben 2014 gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 in der Höhe von Fr. 70'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. November 2015 zu bezahlen (Ziff. 1). Weiter wurde der von der BVSA erhobene Rechtsvorschlag vom 11. März 2016 in der Betreibung Nr. X vor dem Regionalen Betreibungsamt (...) beseitigt (Ziff. 2). Die OAK BV begründete ihre Verfügung vornehmlich damit, die Aufsichtsabgabe in Höhe von Fr. 211'190.50 sei weder im Bestand noch in der Höhe von der BVSA bestritten worden. Vielmehr mache die BVSA eine Gegenforderung in Höhe von Fr. 70'000.-- geltend, welche sie mit der Aufsichtsabgabe 2014 verrechnen wolle. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 9C_349/2014 vom 23. März 2015 im Zusammenhang mit der funktionalen Einheit allerdings - nur, aber immerhin - festgehalten, dass die der OAK BV zu entrichtende Aufsichtsabgabe von den Aufsichtsbehörden auf die ihnen unterstellten Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden könne, obwohl dies so im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Dies bedeute aber - entgegen der Auffassung der BVSA - nicht, dass die Aufsichtsbehörde der OAK BV gegenüber nicht Schuldnerin der Aufsichtsabgabe sei. Aufgrund der notwendigen Kompetenz und Verfügungsbefugnis könne die Geltendmachung der Abgabe gerade nur durch die Aufsichtsbehörden erfolgen. Eine gesetzliche Stellvertretung oder ein prozessualer Beitritt der OAK BV im damaligen Prozess vor Bundesverwaltungsgericht lasse sich aus der funktionalen Einheit des Aufsichtssystems nicht ableiten. Da die abgaberechtlichen Prinzipien bei kantonalrechtlichen und bundesrechtlichen Abgaben dieselben seien, hätte die BVSA das Verfahren selbst führen können; eine Anwältin zu beauftragen, sei somit nicht nötig gewesen. Gemäss Auftragsrecht trage die Auftraggeberin "die Kosten" für den Beauftragten. Es gebe der OAK BV gegenüber weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für eine Forderung und eine Verrechnung sei mangels Gegenseitigkeit der Forderung nicht möglich.

B.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 erhob die BVSA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OAK BV vom 19. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Sodann seien sämtliche Vorakten beizuziehen. Sie sei u.a. in ihrer Funktion als blosse Zahlstelle von der OAK BV im Rahmen ihres Rechtsmittelprozesses nicht unterstützt worden. Zwar bestreite sie die Überwälzbarkeit bzw. Erhebung der Aufsichtsabgabe bei den Vorsorgeeinrichtungen und eine Zuführung an die OAK BV nicht. Die [im zugrundeliegenden Rechtsmittelprozess am 6. Juni 2014] verfügte Gebühr habe aber nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage basiert, und dennoch habe die OAK BV von ihr verlangt, die "missbräuchlichen" Gebühren durchzusetzen. Um die (fremden) Interessen des Bundes und der OAK BV zu verteidigen, habe sie eine spezialisierte Anwältin beauftragt. Aus der funktionalen Einheit heraus sei sie als reine Zahl- oder auch Inkassostelle unmittelbar Partei in einem Verfahren über fremde Gebühren geworden, weshalb sich die funktionale Einheit auch betreffend die Übernahme von Kosten niederschlagen müsse. Allenfalls würden zumindest die Regeln über die Stellvertretung gemäss Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR oder die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 419 - Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.
. OR eine Pflicht zur Kostenübernahme gebieten.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 beantragt die OAK BV (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 20. Mai 2016 unter Kostenfolge. Sie habe der Beschwerdeführerin sehr wohl ihre Unterstützung angeboten und auch zukommen lassen und habe es überdies nicht zu vertreten gehabt, dass die ursprüngliche Fassung von Art. 7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 nicht gesetzeskonform gewesen sei. Die Aufsichtsabgabe der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 211'190.50 sei unbestritten. Ebenso unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag nicht vollumfänglich bezahlt habe. Aus der funktionalen Einheit lasse sich nicht ableiten, dass die Aufsichtsbehörden bei der Überwälzung der Abgaben eine Anwaltskanzlei auf Kosten der OAK BV beauftragen könnten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der rechtlichen Grundlagen - welche nicht im Einflussbereich der rechtsanwendenden Behörden ständen - dazu verpflichtet gewesen, die Aufsichtsgebühren durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe nicht fremde, sondern ihre eigenen Interessen vertreten. Die Vorinstanz sei der Beschwerdeführerin entgegengekommen, indem sie auf die vorläufige Bezahlung durch die Beschwerdeführerin verzichtet habe, solange die Pensionskasse A._______ nicht bezahlt gehabt habe. Letztlich sei die Beschwerdeführerin nicht gezwungen gewesen, ein Advokaturbüro zu beauftragen und trage als Auftraggeberin die Kosten. Eine gesetzliche Stellvertretung nach Art. 32 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
. OR liege nicht vor und ob das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt zwischen Behörden zur Anwendung komme, sei fraglich.

D.
Mit Replik vom 14. September 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag vollumfänglich fest und ergänzt, die Vorinstanz sei früher als behauptet über das Beschwerdeverfahren mit der Pensionskasse A._______ informiert gewesen und habe die Beschwerdeführerin - trotz der schweizweiten Wirkung - nicht unterstützt. Sie weist erneut darauf hin, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3096/2012 vom 21. März 2014 einerseits keine Überwälzbarkeit und andererseits in Ermangelung gesetzlicher Grundlagen keine Pflicht der Vorsorgeeinrichtung zur Leistung der Aufsichtsabgabe statuiert habe; die Beschwerdeführerin sei demnach in jedem Fall zur Leistung der Aufsichtsgebühr verpflichtet gewesen. Sodann habe die Vorinstanz lediglich vorläufig auf die Abgabe verzichtet. Die Anwaltskosten hätten im Interesse der Vorinstanz zur Sicherung der schweizweit gültigen Gebühreneinnahmen - somit Bundesinteressen und keine eigenen - getätigt werden müssen. Dass sie die Rechtskosten alleine zu tragen haben solle, gehe nicht an. Gemäss Honorarrechnung belaufe sich der definitive Streitwert nun auf Fr. 60'370.55; die Differenz zum ursprünglichen Streitwert von Fr. 70'000.-- habe die Beschwerdeführerin der Vorinstanz per 14. Juli 2016 überwiesen. Die Vorinstanz sei tatsächlich weder Gesetz- noch Verordnungsgeber. Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts habe die Beschwerdeführerin die Abgabe durchsetzen müssen, habe aufgrund dieses Urteils vorerst als Schuldnerin der Aufsichtsabgabe gegolten und das Inkassorisiko alleine zu tragen gehabt. Die schweizweite Tragweite und die fehlende Alltäglichkeit des Verfahrens hätten den Beizug einer spezialisierten Anwältin erfordert. Wäre im August 2014 die Absicht der Vorinstanz erkennbar gewesen, die gesetzlichen Abgaben per 1. Januar 2015 zu senken bzw. über den Bundesrat eine Anpassung zu bewirken, hätte sie sich die Beauftragung jedoch sparen können.

E.
In ihrer Duplik vom 5. Oktober 2016 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag in der Vernehmlassung fest und verweist im Wesentlichen auf diese. Sie habe nicht definitiv auf die streitige Oberaufsichtsabgabe verzichten können, da sie diese im Falle einer Abweisung der Beschwerde der Pensionskasse A._______ nicht mehr erhalten hätte, obwohl sie von dieser geschuldet und an die Beschwerdeführerin überwiesen worden wäre. Zudem sei sie der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen "maximal" entgegengekommen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin mit der Beauftragung der Rechtsanwältin ihre eigenen Interessen wahrgenommen, nicht jene des Bundes oder des Aufsichtssystems. Das Einholen der Oberaufsichtsabgabe bei den Vorsorgeeinrichtungen sei die Aufgabe der Beschwerdeführerin gemäss Art. 61
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), die sich aus dem Aufsichtssystem sowie aus Art. 64c Abs. 2 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271
1    Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271
a  eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
2    Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a  für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
b  beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
3    Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
4    ...274
BVG und Art. 7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 ergebe.

F.
Mit unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 19. Oktober 2016 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.

G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist; eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Verfügungen der Vorinstanz können gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 19. April 2016) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54).

1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.

In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).

2.

2.1 Anlässlich der durch die "Strukturreform" vom 1. Januar 2012 eingetretenen Änderungen des BVG wurde die direkte Aufsicht u.a. über die national tätigen Vorsorgeeinrichtungen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf die kantonalen (oder regionalen) Aufsichtsbehörden übertragen (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
und Abs. 2 BVG). Hierbei wurde die Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden vom Bundesrat auf die unabhängige OAK BV verlagert (Art. 64 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
1    Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2    Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
3    Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.
4    Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958267.
. BVG; ausführlich: Urteil des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 1.1 und Urteil des BVGer C-3096/2012 vom 21. März 2014 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 64c Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271
1    Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271
a  eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
2    Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a  für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
b  beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
3    Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
4    ...274
BVG werden die Kosten der OAK BV und ihres Sekretariats u.a. durch eine jährliche Aufsichtsabgabe gedeckt (Bst. a). Diese bemisst sich bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Anzahl der Versicherten (Art. 64c Abs. 2 Bst. a). Das Bundesgericht hat unlängst festgelegt, dass demnach Schuldner der Aufsichtsabgabe die kantonalen Aufsichtsbehörden seien (Urteil des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2.1). Laut Art. 64c Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271
1    Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271
a  eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
2    Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a  für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
b  beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
3    Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
4    ...274
BVG bestimmt der Bundesrat die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest. Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 setzt sich die jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden zusammen aus einer Grundabgabe von Fr. 300.-- für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung (Bst. a) und einer Zusatzabgabe, welche höchstens Fr. --.80 für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aktiv versicherte Person und für jede von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Rente beträgt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 in hier anwendbarer, ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung; vgl. E. 1.5).

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 setzt die OAK BV die jährlichen Aufsichtsabgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 somit auf der Basis der Kosten fest, die ihr und dem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind (Art. 6 Abs. 3
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 6 Kosten der Oberaufsicht - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten:
1    Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten:
a  der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden;
b  der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung;
c  der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat.
2    Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.3
3    Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.4
BVV 1). Die Aufsichtsabgaben richten sich nunmehr nach den effektiven Kosten der OAK BV ("höchstens" Fr. --.80); eine fixe "Pro Kopf-Abgabe" von [genau] Fr. --.80 wurde fallen gelassen, nachdem während zweier Jahre ein erheblicher Überschuss erzielt worden war (Urteil des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2.2 und E. 4.1, mit weiterem Hinweis). Gestützt auf Art. 7 Abs. 3
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 stellt die OAK BV die Aufsichtsabgabe den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der OAK BV in Rechnung.

2.3 Das Bundesgericht konkretisiert dabei in seinem Urteil 9C_349/2014 vom 23. März 2015, dass das Aufsichtswesen als funktionale Einheit zu begreifen sei und die Oberaufsicht vorab im Hinblick auf eine einheitliche (direkte) Aufsichtstätigkeit erfolge (vgl. Art. 64a Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64a Aufgaben - 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
1    Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b  Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c  Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d  Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e  Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f  Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g  Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
2    Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
3    Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
BVG). Die Abgaben der Aufsichtsbehörden an die OAK BV würden daher eine neue Aufwendung der unteren Behörde darstellen, welche den Umfang der gegebenenfalls auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzenden Kosten mitbestimme. Folglich erfasse die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die direkte Aufsicht ausübende Behörde bei den Vorsorgeeinrichtungen Abgaben erhebe, auch die Oberaufsichtsabgabe, wie sie dieser Behörde belastet worden sei. Im Verhältnis der unteren Aufsichtsbehörde und den Vorsorgeeinrichtungen müsse eine formellgesetzliche Grundlage bestehen, um eine (die Aufsichtskosten insgesamt abdeckende) Abgabe zu erheben. Nach der "Strukturreform" richte sich dabei die Erhebung von allgemeinen Aufsichtsabgaben bei den Vorsorgeeinrichtungen nach kantonalem Recht (Urteil des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1 f.).

3.
Vorliegend bildet die (noch nicht gänzlich beglichene) Oberaufsichtsabgabe 2014 Gegenstand des Verfahrens. Nicht im Streit liegt hierbei die Höhe dieser Abgabe von Fr. 211'190.50 für das besagte Jahr. Sachverhaltlich erstellt und unbestritten ist überdies, dass die Beschwerdeführerin die Oberaufsichtsabgabe nicht vollumfänglich bezahlt, sondern diese um einen Betrag von (mittlerweile) Fr. 60'370.55 gekürzt hat. Dass eine formellgesetzliche (kantonale) Grundlage besteht, welche auch die Oberaufsichtsabgabe umfasst und die Beschwerdeführerin somit die Aufwendung (für die Gebühr) auf die Pensionskasse A._______ überwälzen durfte (nachfolgend: E. 3.2), ist mittlerweile höchstrichterlich entschieden und überdies unbestritten.

Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin die Oberaufsichtsabgabe 2014 in Höhe von Fr. 211'190.50 um die im Verfahren A-3714/2014 über die Oberaufsichtsabgabe 2013 aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 60'370.55 reduzieren durfte oder ob sie den ausstehenden Betrag bei der Vorinstanz noch zu begleichen hat. Ausschlaggebend hierfür ist, ob die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Oberaufsichtsabgabe ist oder bloss - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - als Inkassostelle für die Vorinstanz amtet bzw. ob allenfalls eine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beschwerdeführerin gegen die Vorinstanz zur Geltendmachung der Anwaltskosten ausfindig gemacht werden kann.

3.1

3.1.1 In ihrer Eingabe vom 20. Mai 2016 führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei von der Vorinstanz im Rahmen ihres [damaligen] Rechtsmittelprozesses nicht unterstützt worden, obwohl sie blosse Zahlstelle gewesen sei und "inhaltlich" fremdes Recht habe verteidigen müssen; denn infrage haben Normen des Gebührenrechts einer Bundesverwaltungsstelle gestanden und nicht solche des Vorsorgerechts. Ausgangspunkt [des Verfahrens A-3714/2014 und somit auch des vorliegenden Verfahrens] bilde die Bemessungsvorgabe 2013 [bzw. Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 in seiner Version bis Ende 2014] und somit Fr. --.80 pro versicherte Person, da die Vorinstanz erst nach Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts die Bemessungsvorgabe auf Fr. --.50 reduziert habe. Per 1. Januar 2015 sei die Abgabe nämlich vom effektiven Aufwand abhängig gemacht worden, da Art. 7 Abs. 1 Bst. b
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 [in seiner Version bis Ende 2014] das Kostendeckungsprinzip verletzt habe. Die [damals von ihr an die Pensionskasse A._______] verfügte Gebühr, habe somit nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage basiert und dennoch habe die Vorinstanz von ihr verlangt, dass sie die "missbräuchlichen Gebühren" durchzusetzen habe. Die Beschwerdeführerin habe also tätig werden müssen, um die fremden Interessen des Bundes und der Vorinstanz zu verteidigen und habe - nicht zuletzt aufgrund der präjudizierenden Wirkung - eine spezialisierte Anwältin beauftragt. Die Beschwerdeführerin sei als reine Zahl- oder auch Inkassostelle stellvertretend für die Vorinstanz im damaligen Verfahren Partei geworden; aus der funktionalen Einheit heraus sei sie unmittelbar Partei in einem Verfahren über fremde Gebühren geworden. Die funktionale Einheit müsse sich auch betreffend die Übernahme von Kosten niederschlagen. Falls dem nicht so wäre, würden zumindest die Regeln über die Stellvertretung gemäss Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR eine Pflicht zur Kostenübernahme gebieten, da die Beschwerdeführerin auch bei der Beauftragung der Rechtsanwältin im Hinblick auf die Durchsetzung der Gebühr als (gesetzliche) Stellvertreterin gehandelt habe. Eine Ermächtigung zur Vertretung im Sinne von Art. 33 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
1    Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2    Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3    Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
OR könne sich auch kraft öffentlichen Rechts ergeben, wobei vorliegend Art. 7 Abs. 2
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 (in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung) eine zur Vertretung ermächtigende Organisationsnorm darstelle. Mangels Formvorschriften sei ein Fall der stillschweigenden Ermächtigung gegeben. Diese Ermächtigung berechtige zur Erhebung der Gebühr und zum Abschluss eines Auftrages zur Rechtsvertretung. Durch ihr Handeln habe sie die Vorinstanz verpflichtet. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 419 - Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.
. OR. Sie habe ein für sie fremdes Geschäft für die
Vorinstanz geführt, wobei die Beauftragung einer spezialisierten Rechtsanwältin dringend geboten und innerhalb der geltenden Fristen zu geschehen hatte. Die objektiven Elemente seien somit gegeben. Da sie überdies den Willen gehabt habe, für die Vorinstanz zu handeln und ihr die Fremdheit der Sache sehr wohl bewusst gewesen sei, seien auch die subjektiven Elemente der echten Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt und die Vorinstanz habe alle notwendigen Verwendungen zu ersetzen (vgl. auch Sachverhalt Bst. B und D).

3.1.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Meinung, sie habe der Beschwerdeführerin sehr wohl ihre Unterstützung angeboten, indem sie ihr beispielsweise die Rechtsschriften betreffend die Abgabe 2012 zur Verfügung gestellt habe. Weiter ergebe sich ihre Unterstützungsbereitschaft auch aus der Aktennotiz eines Gesprächs vom 19. Juni 2015. Dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz direkt durch die Rechtsanwältin kontaktiert habe - und somit nach deren Beauftragung -, zeige, dass die angeblich fehlende Unterstützung den Beizug nicht notwendig gemacht habe. Überdies wäre die fehlende Unterstützung - was jedoch bestritten werde - kein Argument für die Beauftragung einer Rechtsanwältin und keine Grundlage, die Kosten zu überwälzen. Die Beschwerdeführerin sollte in der Lage sein - so die Vorinstanz -, ein Verfahren über abgaberechtliche Streitigkeiten selbst zu bestreiten. Die Vorinstanz habe es nicht zu vertreten, dass die ursprüngliche Fassung von Art. 7
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BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 nicht gesetzeskonform gewesen sei. Sie sei weder Gesetz- noch Verordnungsgeber und habe im Zeitpunkt der Formulierung dieses Artikels nicht einmal existiert. Letztlich sei es im Übrigen sie gewesen, die eine Änderung des Artikels angeregt habe. Überdies sei es unerheblich, ob es sich bei der anzuwendenden Gebührenordnung um Bundesrecht oder kantonales Recht handle; die abgaberechtlichen Prinzipien seien dieselben und die Beschwerdeführerin wende als Aufsichtsbehörde ständig das BVG und somit Bundesrecht an. Die Begriffe "Zahlstelle" und "funktionale Einheit" würden einzig der Klarstellung dienen, dass die Aufsichtsbehörden die Abgaben auf die ihnen unterstellten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen könnten; dies habe sie ihrerseits auch nie in Frage gestellt. Ableiten lasse sich daraus nicht, dass die Aufsichtsbehörden bei der Überwälzung der Abgaben eine Anwaltskanzlei auf Kosten der Vorinstanz beauftragen könnten. Sodann stehe nicht zur Diskussion, dass die "alte Fassung" von Art. 7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 das Kostendeckungsprinzip verletzt habe. Es treffe nicht zu, dass sie von der Beschwerdeführerin verlangt habe, die "missbräuchlichen Gebühren" durchzusetzen; vielmehr sei sie aufgrund der rechtlichen Grundlagen - welche nicht im Einflussbereich der rechtsanwendenden Behörden stünden - dazu verpflichtet gewesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht fremde, sondern ihre eigenen Interessen gewahrt, da sie befürchtet habe, die Gebühr müsse letztlich vom Steuerzahler des Kantons Aargau getragen werden. Da die Abgaben von den Aufsichtsbehörden auf die Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden könnten, sei klar gewesen, dass selbst bei Verletzung des Kostendeckungsprinzips die Aufsichtsbehörde nicht mehr bezahlen hätten müssen, als sie bei den Vorsorgeeinrichtungen hätten
einfordern können. Es habe folglich kein grosses Risiko für die Beschwerdeführerin gegeben. Die Vorinstanz sei überdies der Beschwerdeführerin entgegengekommen, indem sie auf die vorläufige Bezahlung verzichtet habe, solange die Pensionskasse A._______ nicht bezahlt hatte. Zudem habe sie bestätigt, dass die Abgabe im Falle einer rechtskräftigen Gutheissung der Beschwerde der Pensionskasse A._______ direkt an diese zurückbezahlt worden wäre. Letztlich sei die Beschwerdeführerin nicht gezwungen gewesen, ein Advokaturbüro zu beauftragen und trage als Auftraggeberin die Kosten. Eine gesetzliche Stellvertretung nach Art. 32 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
. OR liege nicht vor; und selbst wenn, wäre die Beschwerdeführerin lediglich dazu ermächtigt gewesen, im Namen der Vorinstanz Rechtshandlungen vorzunehmen, wobei nicht jede Rechtshandlung umfasst sei. Der Beizug einer Rechtsanwältin sei nicht "geradezu unabdingbar" gewesen. Wenn jede Aufsichtsbehörde als gesetzliche Stellvertreterin einen Rechtsvertreter beauftragen und dessen Kosten mit der Aufsichtsabgabe verrechnen könnte, wären letztere nicht kostendeckend gemäss Art. 7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1. Ob das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt zwischen Behörden zur Anwendung komme, sei fraglich. Klarerweise sei aber die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht gegeben, da ein zeitlich dringendes Handeln der Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit der Vorinstanz nicht notwendig gewesen sei. Letztlich erledige die Beschwerdeführerin bei der Erhebung der Aufsichtsabgaben gemäss Art. 7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
BVV 1 auch kein "fremdes Geschäft" (vgl. Sachverhalt Bst. C und E).

3.2

3.2.1 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden - wie bereits in Erwägung 2.2 gezeigt - Schuldner der Aufsichtsabgabe sind. Aus der funktionalen Einheit folgt nur (aber immerhin), dass die Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die direkte Aufsicht ausübende Behörde bei den Vorsorgeeinrichtungen Abgaben erhebt, auch die (der Behörde als Schuldnerin belastete) Oberaufsichtsabgabe umfasst. Es wird somit lediglich die Überwälzbarkeit der Abgabe von den direkte Aufsicht ausübenden Behörden an die Vorsorgeeinrichtungen statuiert. Schuldner ist und bleibt dabei die kantonale Aufsichtsbehörde. Überdies sei hier angemerkt, dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin nicht als "Zahlstelle" bezeichnet, sondern in ihrer Erwägung 2.2 lediglich das beschwerdeführende Bundesamt zitiert (vgl. Urteil des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 2.2).

3.2.2 Die Erhebung der Abgabe bei den Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach der erfolgten "Strukturreform" - wie in Erwägung 2.3 erwähnt - nach kantonalem Recht. Im Kanton Aargau bestimmt § 9 des Gesetzes vom 15. Januar 2013 über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA, SAR 210.700), dass die BVSA nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt wird (Abs. 1) und sie hierzu jährliche Aufsichtsgebühren erhebt (Abs. 2 Bst. a). § 10 G-BVSA besagt, dass die für die Oberaufsichtskommission des Bundes anfallenden Abgaben durch die BVSA bei den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und der Oberaufsichtskommission zugeführt werden. Gemäss § 1 Abs. 1 Bst. c der Gebührenordnung vom 11. Juni 2012 der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Gebührenordnung BVSA, SAR 210.120) erhebt die BVSA Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission. § 6 der Gebührenordnung BVSA bestimmt (deklaratorisch), dass sich die von der BVSA zu erhebenden Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission nach der Bundesgesetzgebung richten. Die Beschwerdeführerin ist demnach auch nach kantonalem Recht zur Erhebung der Oberaufsichtsabgabe und Zuführung an die Vorinstanz verpflichtet (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1894). Die Oberaufsichtsabgabe wird einseitig durch den Bund festgelegt und von den direkten Aufsichtsbehörden (kantonal und regional) erhoben. Bei allfälligen Beschwerden gegen die Oberaufsichtsabgabe trägt die Aufsichtsanstalt das Prozess(kosten)risiko und auch das Ausfallrisiko (vgl. Christina Ruggli-Wüest, Neue Aufsichtsorganisation aufgrund der Strukturreform - Umsetzung aus Sicht einer betroffenen Aufsichtsbehörde, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/2011, S. 363). Da das Aufsichtswesen als funktionale Einheit zu begreifen ist, stellen die Abgaben der Aufsichtsbehörden an die OAK BV - wie in Erwägung 2.3 erwähnt - eine neue Aufwendung der direkten Aufsichtsbehörde dar, welche den Umfang der gegebenenfalls auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzenden Kosten mitbestimmt. Die kantonale Rechtsgrundlage, gestützt auf welche die direkte Aufsicht ausübende Behörde bei den Vorsorgeeinrichtungen Abgaben erhebt, umfasst auch die der kantonalen Aufsichtsbehörde von Bundesrecht auferlegte Oberaufsichtsabgabe (Urteil des BGer 9C_349/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1). Entstehen der direkten Aufsichtsbehörden als Schuldnerin der Oberaufsichtsabgabe - wie vorliegend - Erhebungskosten (wie beispielsweise Anwaltskosten), hat sie diese jedoch primär selber zu tragen. Eine Überbindung auf die OAK BV entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und kann auch nicht aus dem Begriff der funktionalen Einheit hergeleitet werden. Hierbei kann es durchaus vorkommen, dass eine direkte Aufsichtsbehörde Rechtsstreitigkeiten von
schweizweiter Bedeutung führen muss. Diesfalls spielt es auch keine Rolle, ob die Vorinstanz vorliegend der Beschwerdeführerin keine bzw. eine ungenügende Unterstützung zukommen liess oder sogar bereits frühzeitig über das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren informiert gewesen sei.

3.3 Vorliegend muss nicht geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer (kantonalrechtlich festgesetzten) jährlichen Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche sie aufgrund ihrer Gebührenordnung BVSA festlegt und erhebt (§ 1 Abs. 1 Bst. a und § 2 Gebührenordnung BVSA), eine Anpassung für zukünftige Erhebungskosten tätigen kann. Jedenfalls soll gemäss Bundesgericht die Aufwendung der direkten Aufsichtsbehörde den Umfang der gegebenenfalls auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzenden Kosten mitbestimmen. Überdies legt das kantonale Recht fest, dass die Beschwerdeführerin nach kaufmännischen Grundsätzen kostendeckend geführt wird (§ 9 Abs. 1 G-BVSA) und sie zur Deckung ihrer anfallenden Kosten jährliche Aufsichtsgebühren bei den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen erheben kann (§ 9 Abs. 2 Bst. a G-BVSA; E. 3.2.2).

3.4 Aufgrund der Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und des höchstrichterlichen Urteils besteht vorliegend kein Raum für eine Lückenfüllung oder eine analoge Anwendung des Zivilrechts. Da die Beschwerdeführerin Schuldnerin der umstrittenen Oberaufsichtsabgabe ist und nicht bloss das Inkasso der Vorinstanz übernimmt, stellt sich von Vornherein die Frage nach den Stellvertretungsregeln, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der Verrechnung nicht.

3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin die zur Erhebung der Oberaufsichtsabgabe bei der Pensionskasse A._______ entstandenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 60'370.55 selber zu tragen und kann diese der Vorinstanz nicht überbinden. Die in der Betreibung Nr. X geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 60'370.55 ist somit ausgewiesen und die Rechtsöffnung zu erteilen. Aufgrund des Ausganges des betreibungsrechtlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen die Kosten für den Zahlungsbefehl von vorliegend Fr. 103.30 zu tragen (Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG [SR 281.1]). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozessausgang sind die auf Fr. 7'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Rechtsvorschlag vom 11. März 2016 in der Betreibung Nr. X des Regionalen Betreibungsamtes (...) in Höhe von Fr. 60'370.55 nebst Zins von 5 % seit 24. November 2015 wird aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerdeführerin wird zur Zahlung der Betreibungskosten von Fr. 103.30 verpflichtet.

3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Dokument : A-3180/2016
Datum : 30. November 2016
Publiziert : 22. Dezember 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2017-V-3
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Aufsichtsabgaben nach Artikel 7 BVV 1 für das Jahr 2014


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BVG: 61 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
64 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64 Oberaufsichtskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
1    Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2    Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
3    Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.
4    Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958267.
64a 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64a Aufgaben - 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
1    Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a  Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b  Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c  Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d  Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e  Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f  Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g  Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
2    Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
3    Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
64c 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 64c Kosten - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271
1    Die Kosten der Oberaufsichtskommission und des Sekretariats sowie die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds werden gedeckt durch:271
a  eine jährliche Aufsichtsabgabe;
b  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
2    Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:
a  für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden nach der Höhe der Austrittsleistungen aller Versicherten und der Renten der dem FZG273 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen;
b  beim Sicherheitsfonds, bei der Auffangeinrichtung und bei den Anlagestiftungen nach dem Vermögen und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen.
3    Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt das Berechnungsverfahren im Einzelnen sowie den Gebührentarif fest.
4    ...274
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVV 1: 6 
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 6 Kosten der Oberaufsicht - 1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten:
1    Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten:
a  der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden;
b  der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung;
c  der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat.
2    Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.3
3    Die Oberaufsichtskommission ermittelt die Kosten, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind und ordnet sie den jährlichen Aufsichtsabgaben nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 zu.4
7
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht - 1 Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
1    Die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen gedeckt sind, sowie die Kosten des Sicherheitsfonds für die Abgabenerhebung bei den Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG.
2    Sie beträgt höchstens 6 Franken pro Million Franken der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten und des mit zehn multiplizierten Betrags sämtlicher Renten der dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen, wie sie aus der Betriebsrechnung des Geschäftsjahrs hervorgehen, für das die Aufsichtsabgabe geschuldet ist.
3    Die Oberaufsichtskommission stellt dem Sicherheitsfonds die zu entrichtenden Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss ihres Geschäftsjahres in Rechnung.
OR: 32 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
33 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 33 - 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
1    Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.
2    Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.
3    Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.
419
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 419 - Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.
SchKG: 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
119-V-347 • 127-II-264 • 128-II-145 • 130-V-1 • 130-V-329 • 134-V-315
Weitere Urteile ab 2000
9C_349/2014
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vorinstanz • vorsorgeeinrichtung • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • bundesgericht • kantonales recht • berufliche vorsorge • verfahrenskosten • zahl • aargau • zahlstelle • stiftungsaufsicht • rechtsvorschlag • bundesrat • inkasso • zins • schuldner • rechtsanwendung • kostendeckungsprinzip • bundesamt für sozialversicherungen
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A-1087/2016 • A-3180/2016 • A-3714/2014 • A-5081/2014 • C-3096/2012 • C-7023/2013