Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5057/2018
Urteil vom 30. Oktober 2019
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Besetzung Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
ImmoCompleteService GmbH,
Kantonsstrasse 81, 8807 Freienbach,
Parteien vertreten durch Dr. iur. Martin Huber,
Kantonsstrasse 81, 8807 Freienbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Direktionsbereich Privatrecht,
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtgenehmigung des Tagesregistereintrages Nr. 3727
Gegenstand des Handelsregisteramts des Kantons Schwyz
vom 12. Juli 2018.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. Juli 2018 beantragte die2001 gegründete "ImmoCompleteService GmbH" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Freienbach/SZ beim Handelsregisteramt des Kantons Schwyz unter anderem die Eintragung der Änderung der Firma in "immo1 GmbH".
A.b Am 12. Juli 2018 trug das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz die Änderung der Firma ins Tagesregister ein (Tagesregistereintrag Nr. 3727). Am selben Tag übermittelte sie den Eintrag an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (nachfolgend: Vorinstanz) zur Genehmigung.
A.c Am 13. Juli 2018 verweigerte die Vorinstanz die Genehmigung des Tagesregistereintrages Nr. 3727. Sie teilte ihren Entscheid dem kantonalen Handelsregisteramt und der Beschwerdeführerin mit, begründete ihn summarisch und gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer Stellungnahme.
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 verweigerte die Vorinstanz die Genehmigung des Tagesregistereintrages Nr. 3727 des Handelsregisteramts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2018 endgültig.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie beurteile die Firma "immo1 GmbH" als identisch mit der bereits am 18. August 2014 eingetragenen Firma "immo one AG".
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2018 und die Genehmigung des Tagesregistereintrages Nr. 3727 des Handelsregisteramts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2018. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, im Sinne des Hauptantrages zu verfahren.
Sie führte im Wesentlichen aus, die vorliegenden Firmen würden sich in fast jeder Hinsicht unterscheiden: optisch, in Bezug auf die verwendeten Buchstaben und Zahlen, aber auch hinsichtlich phonetischer Aussprache und Rechtsformangabe. Die Identität der beiden Firmen müsse daher klar verneint werden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu formulieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Unter Vorbehalt von Eintragungen aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Behörde und vorbehältlich Eintragungen von Amtes wegen beruht die Eintragung ins Handelsregister auf einer Anmeldung (Art. 15 Abs. 1

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 15 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 940 - Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 28 Nachtrag - Das Handelsregisteramt trägt auf Antrag oder von Amtes wegen angemeldete und belegte Tatsachen, die es versehentlich nicht eingetragen hat, nachträglich ein. Der Nachtrag muss als solcher bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 31 Übermittlung ans EHRA - Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln dem EHRA ihre Einträge elektronisch am Werktag, an dem diese ins Tagesregister aufgenommen wurden. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit. |
|
1 | Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit. |
2 | Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht. |
3 | Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts. |
4 | Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 32 Prüfung und Genehmigung durch das EHRA - 1 Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit. |
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1 | Das EHRA prüft die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen. Es teilt seine Genehmigung dem kantonalen Handelsregisteramt elektronisch mit. |
2 | Eine Einsichtnahme in die Anmeldung und in die Belege erfolgt nur ausnahmsweise, soweit dafür ein besonderer Anlass besteht. |
3 | Die Prüfungspflicht des EHRA entspricht derjenigen des Handelsregisteramts. |
4 | Das EHRA übermittelt die genehmigten Einträge elektronisch dem Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
2.2 Verweigert das EHRA die Genehmigung, begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn in Form einer nicht selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung dem kantonalen Handelsregisteramt mit (Art. 33 Abs. 1

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 33 Verweigerung der Genehmigung - 1 Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. |
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1 | Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. |
2 | Wenn die Verweigerung der Genehmigung auf Mängeln beruht, die nicht durch das kantonale Handelsregisteramt behoben werden können, so übermittelt dieses den ablehnenden Entscheid den Personen, die die Anmeldung eingereicht haben. Es räumt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des EHRA ein. |
3 | Genehmigt das EHRA die Eintragung nachträglich, so informiert es das kantonale Handelsregisteramt. Dieses übermittelt die Eintragung erneut elektronisch. |
4 | Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, so erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 33 Verweigerung der Genehmigung - 1 Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. |
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1 | Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. |
2 | Wenn die Verweigerung der Genehmigung auf Mängeln beruht, die nicht durch das kantonale Handelsregisteramt behoben werden können, so übermittelt dieses den ablehnenden Entscheid den Personen, die die Anmeldung eingereicht haben. Es räumt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des EHRA ein. |
3 | Genehmigt das EHRA die Eintragung nachträglich, so informiert es das kantonale Handelsregisteramt. Dieses übermittelt die Eintragung erneut elektronisch. |
4 | Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, so erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 33 Verweigerung der Genehmigung - 1 Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. |
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1 | Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. |
2 | Wenn die Verweigerung der Genehmigung auf Mängeln beruht, die nicht durch das kantonale Handelsregisteramt behoben werden können, so übermittelt dieses den ablehnenden Entscheid den Personen, die die Anmeldung eingereicht haben. Es räumt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des EHRA ein. |
3 | Genehmigt das EHRA die Eintragung nachträglich, so informiert es das kantonale Handelsregisteramt. Dieses übermittelt die Eintragung erneut elektronisch. |
4 | Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, so erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 33 Verweigerung der Genehmigung - 1 Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. |
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1 | Verweigert das EHRA die Genehmigung, so begründet es diesen Entscheid summarisch und teilt ihn dem kantonalen Handelsregisteramt mit. Diese Mitteilung ist eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. |
2 | Wenn die Verweigerung der Genehmigung auf Mängeln beruht, die nicht durch das kantonale Handelsregisteramt behoben werden können, so übermittelt dieses den ablehnenden Entscheid den Personen, die die Anmeldung eingereicht haben. Es räumt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zuhanden des EHRA ein. |
3 | Genehmigt das EHRA die Eintragung nachträglich, so informiert es das kantonale Handelsregisteramt. Dieses übermittelt die Eintragung erneut elektronisch. |
4 | Verweigert das EHRA die Genehmigung endgültig, so erlässt es eine beschwerdefähige Verfügung. |
2.3 Zu den Bestimmungen, welche im öffentlichen Interesse aufgestellt sind und das Handelsregisteramt deshalb mit voller Kognition überprüft, gehört Art. 951

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden. |
Dieses Verbot gleichlautender Firmen liegt im öffentlichen Interesse und hat als Ziel die Identifizier- und Unverwechselbarkeit der Firma. Das Handelsregister wahrt damit das Vertrauen der Verkehrsteilnehmenden, Klarheit über die für den Geschäftsverkehr grundlegenden und wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu gewinnen (vgl. Christian Hilti, Firmenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht SIWR, Band II/2, 3. Aufl. 2019, N. 149, 153). Die Firmenidentität beurteilt sich auf Grundlage des Gesamteindruckes, welche die Firmen beim Betrachter erzeugen. Entscheidend ist einzig der Firmenwortlaut. Dabei steht die Buchstaben- und Zeichenfolge im Vordergrund (Martina Altenpohl, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 951; Hilti, a.a.O., N. 156).
2.4 Zur Ausübung der Prüfungspflicht im Bereich der Firmenidentität hat die Vorinstanz die "Interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität" (nachfolgend: "interne Weisung") vom 1. Juli 2016 erlassen (https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/handelsregister/firmenidentitaet-d.pdf, abgerufen am 30.10.19). Die Kompetenz zum Erlass dieser Weisung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Bst. a

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund - 1 Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus. |
|
1 | Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus. |
2 | Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt: |
a | den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, sowie betreffend die zentralen Datenbanken; |
b | die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister; |
c | die Durchführung von Inspektionen; |
d | die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte. |
3 | Die Handelsregisterämter teilen ihre Verfügungen dem EHRA mit. Davon ausgenommen sind reine Gebührenverfügungen. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, die Vorinstanz habe ihre Kognition überschritten. Diese müsse sich bei der Beurteilung der Identität von Firmen Zurückhaltung auferlegen. Sie dürfe ihr Ermessen nach erfolgter Ermessensausübung durch das kantonale Handelsregisteramt nicht an deren Stelle setzen.
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz verfügt bei der Überprüfung der Identität von Firmen über die gleiche Kognition wie das kantonale Handelsregisteramt (vgl. oben E. 2.1). In der Praxis ist es sogar so, dass die meisten kantonalen Handelsregisterämter Eintragungen nicht mehr daraufhin überprüfen, ob bereits eine identische Firma im Register eingetragen ist. Für diese Aufgabe ist gemäss der internen Weisung der Vorinstanz allein die Vorinstanz zuständig (Hilti, a.a.O., N. 148; interne Weisung, N. 1).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, gemäss den Suchresultaten bei "zefix.ch" und "google.ch" gebe es bei den beiden Firmen keine Überschneidungen. Auch würden die Sitze der beiden involvierten Firmen weit auseinanderliegen und als zusätzliches Unterscheidungsmerkmal gebe es noch das UID-Register, welches konsultiert werden könne und bei der Unterscheidung helfe. Die beiden Firmen hätten unterschiedliche Zwecke.
Das Vorbringen ist unbegründet. Suchmaschinenresultate und Abfragen beim Zefix sind für die Beurteilung der Identität nicht von Relevanz. Da das Verbot identischer Firmen für die ganze Schweiz gilt (vgl. oben E. 2.3), ist unerheblich, wo die betroffenen Firmen ihren Sitz haben. Unbeachtlich sind auch sachfremde Unterscheidungskriterien wie die UID-Nummer oder der Zweck einer Firma (vgl. Florian Zihler, Verwechselbarkeit und Identität von Firmen im Handelsregisterwesen, in: REPRAX 3/2017, S. 116, 119).
3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die beiden Firmen "immo1 GmbH" und "immo one AG" seien nicht identisch.
3.3.1 Die Vorinstanz beruft sich auf mehrere Regeln der internen Weisung. So führt sie aus, gewisse geringfügige Unterschiede seien für die Beurteilung der Firmenidentität nicht von Bedeutung, da die Bestandteile und Eigenheiten nicht einprägsam und somit nicht unterscheidungskräftig seien. So seien unterschiedliche Rechtsformzusätze unbeachtlich, genauso wie etwaige Zeichen- und Wortabstände. Ebenso gelte die Regel, dass Ziffern ausgeschriebenen Zahlen entsprechen würden. Beachte man diese Regeln, so seien die beiden Firmen "immo1 GmbH" und "immo one AG" identisch. Dabei spiele die Anzahl der nicht unterscheidungskräftigen Merkmale keine Rolle. Die Eintragung könne deshalb nicht genehmigt werden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die massgebenden Firmen würden sich sowohl optisch als auch betreffend den verwendeten Buchstaben und Zeichen sowie hinsichtlich der phonetischen Aussprache und der Rechtsformangabe unterscheiden. Vorliegend würden somit gleich mehrere optische Unterscheidungsmerkmale vorliegen. Von Identität der Firmen könne keine Rede sein. Namentlich werde der Firmenteil "one" in "immo one AG" nicht zwingend englisch ausgesprochen. Vielmehr sei eine deutsche Aussprache wie bei "Toblerone" oder "Amarone" anzunehmen. Auch wenn eine englische Aussprache angenommen würde, handle es sich bei der einzutragenden Firma "immo1 GmbH" in keiner Weise um eine englisch auszusprechende Firma. Klarerweise werde diese deutsch ("immoeins") ausgesprochen. Dies zumal der Bestandteil "immo" von Immobilie komme. Dieses Wort existiere in der englischen Sprache nicht.
3.3.3 Das Handelsregisteramt überprüft lediglich, ob eine identische Firma bereits eingetragen ist. Ähnliche Firmen werden jedoch eingetragen, und es obliegt dem Firmeninhaber, eine allfällige Verwechslungsgefahr geltend zu machen (vgl. oben E. 2.1). Entsprechend muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich geklärt werden, ob es sich bei "immo1 GmbH" und "immo one AG" um identische Firmen handelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bestimmte, geringfügige Unterschiede bei der Beurteilung der Identität nicht relevant sind, da es sich dabei um nicht unterscheidungskräftige Merkmale handelt. Im vorliegenden Fall trifft dies auf die unterschiedliche Rechtsform (GmbH und AG) und den gegebenen bzw. fehlenden Zeichenabstand ("immo1" vs. "immo one") zu (vgl. Hilti, a.a.O., N. 156, 164).
Die Vorinstanz bejaht die Identität von "Immo1" und "Immo one". Sie führt in der internen Weisung aus, dass eine Ziffer einer ausgeschriebenen Zahl entspreche. Sie macht folgende Beispiele: "Auberge des 13 étoiles SA" = "Auberge des Treize étoiles SA" sowie "The 5th Avenue Sàrl" = "the fifth avenue ag". Hilti spricht sich dafür aus, dass diese Fallgruppe im Sinne eines Grenzfalles als nicht identisch beurteilt werden sollte (Hilti, a.a.O., N. 164). Auch gemäss Champeaux sollte die Identitätsprüfung auf die Zeichenfolge und unzweifelhaft nicht unterscheidungsfähige Merkmale reduziert werden. Er zählt zu diesen Merkmalen Gross- / Kleinschreibung, Wortabstände, Interpunktionszeichen, diakritische Zeichen und Rechtsformzusätze (Christian Champeaux, Kleine Revision des Firmenrechts - Neuerungen mit Unvollkommenheiten und Tücken, in: REPRAX 2-3/2008 S. 18, 26). Da die Zeichenfolge ein typographisches Identitätskriterium bildet, gehört die Regel der Vorinstanz "Ziffer = ausgeschriebene Zahl" nicht zu den Merkmalen, die unzweifelhaft nicht unterscheidungsfähig sind. Bei der Beurteilung der Identität zweier Firmen hat sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Zeichenfolge zu stützen (vgl. oben E. 2.3 am Ende).
Die Firmen "immo1" und "immo one" sind nicht identisch. Eine Identität im typographischen Sinn scheidet schon deshalb aus, weil die Zeichenfolgen nicht übereinstimmen. Die Zusätze der Ziffer "1" und der Buchstabenfolgen "one" unterscheiden die Firmen. Der Fall, der hier zu beurteilen ist, lässt sich sodann nicht vergleichen mit den Beispielen der internen Weisung. Bei "The 5th Avenue Sàrl" steht aufgrund der Schreibweise der Kardinalzahl und der übrigen Bestandteile der Firma fest, dass die Ziffer auf Englisch ausgesprochen wird. Bei "Auberge des 13 étoiles SA" stellen die Ausdrücke und der unbestimmte Artikel vor der Zahl klar, dass die Aussprache der Firma auf Französisch erfolgt. Die Beispiele zeigen, dass die Firma als Ganze durch eine bestimmte Sprache festgelegt sein kann, der auch die Aussprache einer enthaltenen Ziffer oder Zahl folgt. Nicht so bei "immo1". "Immo" vermag nicht festzulegen, wie die Ziffer "1" auszusprechen ist. In allen Amtssprachen wird die Buchstabenfolge als abkürzende Bezeichnung aufgefasst und mit "Immobilien" oder "das Immobiliengeschäft betreffend" assoziiert (frz. "immeubles" / "société immobilière", vgl. "immobilier", Le Petit Robert de la langue française, https://petitrobert.lerobert.com/robert.asp, abgerufen am 30.10.19; ital. "immobili" / "società immobiliare" vgl. "immobiliare" http://www.sapere.it/sapere/dizionari.html, abgerufen am 30.10.19). Da die Aussprache der Ziffer "1" durch die Firma nicht festlegt ist, fällt sie in den drei Amtssprachen jeweils verschieden aus. Entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, ist eine Aussprache von "immo1" als "immo one" keinesfalls zwingend. Wie die Beschwerdeführerin nämlich zu Recht ausführt, ist in der englischen Sprache hauptsächlich von "real estate" die Rede, wenn es um das Immobiliengeschäft geht. Das Englische hat keinen Ausdruck, der von "immo" abgleitet ist. Wird die Aussprache der Ziffer "1" durch die Buchstabenfolge aber nicht bestimmt, so lässt sich auch unter Einbezug des phonetischen Aspektes nicht annehmen, dass identische Firmen vorlägen. Damit bleibt es dabei, dass die Identität aufgrund des Gesamteindrucks von "immo1 GmbH" von "immo one AG" zu verneinen ist. Dies auch unter Bezugnahme auf die interne Weisung, wonach fremdsprachige Firmenfassungen lediglich Schutz geniessen, wenn die Übersetzung der Firma eingetragen ist (interne Weisung, N. 22 ff.).
3.4 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Firmen "immo1 GmbH" und "immo one AG" identisch seien, hält demnach vor Art. 951

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden. |
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptantrag die Aufhebung der Verfügung und die Genehmigung des Tagesregisterantrages durch das Bundesverwaltungsgericht. Eventualiter beantragt sie, die Vorinstanz sei unter Rückweisung der Sache anzuweisen, im Sinne des Hauptantrages zu verfahren.
4.2 Das Eintragungsverfahren für Handelsregistereinträge weist die Spezialität auf, dass es ein Zusammenspiel zwischen kantonaler und Bundesebene vorsieht. Gemäss Art. 31 f

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 31 Übermittlung ans EHRA - Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln dem EHRA ihre Einträge elektronisch am Werktag, an dem diese ins Tagesregister aufgenommen wurden. |
4.3 Die Beschwerde ist deshalb im ersten Hauptantrag gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 17. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3727; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 5. November 2019