Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3402/2011/was

Urteil vom 30. Oktober 2012

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yanick Felley;

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

C._______,geboren (...),
Parteien
Eritrea,

alle vertreten durch Christoph von Blarer,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden ersuchte die Schweiz am 6. Oktober 2006 um Asyl. Mit Verfügung vom 23. November 2007 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges.

B.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 (Poststempel) liess der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden kommentarlos mehrere Dokumente die Beschwerdeführenden betreffend einreichen und führte mit Schreiben vom 2. September 2008 dazu aus, es handle sich bei dieser Eingabe um ein Gesuch um Familiennachzug.

Auf entsprechende Aufforderung hin stellte er mit Eingabe vom 21. April 2009 ein formelles und begründetes Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten der Beschwerdeführenden.

C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 wies das BFM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz.

D.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 stellten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - unter Verweis auf eigene Asylgründe Asylgesuche und ersuchten um die Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise um die Asylgewährung. Am 7. Januar 2010 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft in Khartum statt.

Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes von Angehörigen der Polizei aufgesucht und unter Drohungen beziehungsweise unter Androhung einer Busse oder Haft aufgefordert worden, dessen Aufenthaltsort preiszugeben. Deshalb sei sie mit ihren Kindern im August 2008 zuerst nach Äthiopien und danach am 13. April 2009 in den Sudan geflohen, wo sie im Flüchtlingscamp Shegerab vom UNHCR registriert worden seien. Zurzeit befänden sie sich unter prekären Verhältnissen in Khartum und kämpften täglich um ihr Überleben.

E.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juni 2010 - bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab.

F.
Eine dagegen am 7. Juli 2010 durch die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - erhobene Beschwerde wurde insoweit mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4910/2010 vom 4. März 2011 gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung wurde dabei ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung werde zwar festgehalten, im Rahmen des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien praxisgemäss "die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen." Diese Abwägung unterbleibe in der Folge aber vollständig. Dies obwohl im vorliegenden Fall die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zur Schweiz offensichtlich werde, befinde sich doch der Ehemann beziehungsweise Vater in der Schweiz. Die Vorinstanz habe es damit unterlassen, ihre Verfügung genügend zu begründen, weshalb sich bereits deshalb eine Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz als schwierig erweise. Zwar werde in einem nächsten Schritt ausgeführt, dass auch die Voraussetzungen auf Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AuG vorliegend nicht erfüllt seien, zumal die Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen sei, weshalb die Einreise auch unter diesem Aspekt nicht gewährt werden könne. Es stelle sich somit zwar die Frage, ob die Vorinstanz davon ausgehe, dass bei Personen, für die ein Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AuG grundsätzlich in Frage käme, unter dem Aspekt des Asylausschlusses gemäss Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG eine Abwägung der Beziehungsnähe zur Schweiz prinzipiell ausgeschlossen bleiben müsse. Eine allfällige Begründung für eine solche Interpretation bleibe die Vorinstanz aber ebenfalls schuldig. Nachdem nun ausserdem das Hauptargument der Vorinstanz, die Dreijahresfrist sei noch nicht abgelaufen, zwischenzeitlich ohnehin hinfällig geworden sei - der Ehemann der Beschwerdeführerin sei seit über drei Jahren vorläufig aufgenommen - bleibe ein reformatorischer Entscheid unter allfälliger Heilung der mangelhaften Begründung ausgeschlossen.

G.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 - den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2011 eröffnet - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz erneut und lehnte ihre Asylgesuche ab.

H.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Asylgewährung und eventualiter die Gutheissung des Gesuches um Familienzusammenführung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

J.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 reichten die Beschwerdeführenden den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz" zu den Akten.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

M.
Mit Eingabe vom 31. August 2011 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens und ersuchten um eine prioritäre Behandlung.

N.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, eine Behandlung ausser der Reihe könne nicht in Aussicht gestellt werden.

O.
Mit Schreiben vom 30. November 2011 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes E-8213/2010 und
E-2144/2010 hin, bei denen es sich um vergleichbare Fallkonstellationen gehandelt habe.

P.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. März 2012 verschwunden und die minderjährigen Kinder befänden sich nun alleine im Sudan, weshalb das BFM anzuweisen sei, ihnen die Einreise umgehend zu bewilligen.

Q.
Mit Schreiben vom 23. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten wiederum die Einreisebewilligung für die beiden Kinder.

R.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, die Verfahrenshoheit liege aufgrund der hängigen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und es bestehe kein Raum für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2011 durch das BFM.

S.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 wurde dem entgegengehalten, die Familie sei auseinandergebrochen. Durch das Verschwinden der Beschwerdeführerin habe sich die Situation der Kinder dramatisch verschlechtert, wie es zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des BFM für dieses nicht abzusehen gewesen sei. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben.

T.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin sei entführt worden und es würden 5'000 Dollar Lösegeld gefordert. Somit zeige sich, dass sie Opfer der mangelnden Sicherheitslage für Eritreer im Sudan geworden sei. Wiederum wurde beantragt, die Kinder schnellstmöglich einreisen zu lassen.

U.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 wurde von diversen Anrufen und Lösegeldforderungen der Entführer berichtet und wiederum beantragt, die Kinder einreisen zu lassen.

V.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe freigekauft werden können. Die Umstände der Entführung und inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Schaden genommen habe, seien noch nicht geklärt. Erste Hinweise deuteten darauf hin, dass sie mit anderen Landsleuten aus einem Internetcafé in Khartum von sudanesischen Militärs oder Polizisten an einen unbekannten Ort gebracht und dort festgehalten worden sei. Es werde beantragt, die Beschwerdeführenden zur Abklärung des Sachverhaltes durch eine professionelle Befragung unter Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe und gegebenenfalls psychologischer Betreuung einreisen zu lassen.

W.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 beantwortete das BFM ein Schreiben des Arbeitgebers des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2012 dahingehend, dass die Handlungshoheit aufgrund der hängigen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht liege.

X.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, mit Blick auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes publiziert in BVG 2011/10 werde in Betracht gezogen, den Erwägungen des BFM, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe, nicht zu folgen und die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Beschwerdeführenden Frist zum Einreichen einer Stellungnahme angesetzt.

Y.
Mit Eingabe vom 2. August 2012 liessen die Beschwerdeführenden an ihren Gesuchsvorbringen festhalten und reichten neue Beweismittel zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG).

3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).

4.

4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei vorliegend nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine Gefährdung im Aufenthaltsstaat auszuschliessen sei. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ferner attestiere auch ihr Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden (COR) beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Indessen liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG vor. Denn die Beschwerdeführenden befänden sich seit August 2008 im Sudan, seien dort vom UNHCR registriert worden und verfügten über einen entsprechenden sudanesischen Flüchtlingsausweis. Die sudanesischen Behörden hätten ihnen somit Schutz und Aufenthalt gewährt. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2010 Gelegenheit gehabt, näher auszuführen, weshalb für sie und ihre Kinder ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar sei. Sie habe dazu angegeben, sie und ihre Kinder könnten nicht von ihrem Mann und Vater getrennt leben. Die Lage vor Ort sei zwar nicht einfach, es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die Beschwerdeführenden schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Es sei ihnen zuzumuten, in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager Shegerab zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung erhielten. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei und keinesfalls mit den Lebensstandards in Europa verglichen werden könne. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort unterschieden sich indes nur wenig von denjenigen vieler Sudanesen, insbesondere aus ländlichen Gegenden und könnten keineswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden, für somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010). Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge im Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch jüngst in einem Urteil den weiteren Verbleib von eritreischen Flüchtlingen im Sudan als zumutbar erachtet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011). In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme werde auf Auskünfte des UNHCR und der COR vom August 2010 verwiesen: Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR in den Flüchtlingslagern
die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Erwerbslose Flüchtlinge ausserhalb der Lager erhielten vom UNHCR auf Anfrage einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Die Beschwerdeführenden hätten daher Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung, wenn sie sich beim UNHCR oder beim COR in Khartum melden würden. Zu den im Schreiben vom 11. September 2009 erwähnten Informationen auf www.awate.com, wonach tausende eritreische Flüchtlinge aus dem Sudan nach Eritrea deportiert worden seien, gelte es vorab zu bemerken, dass sie von einer oppositionellen Internetplattform stammten und weder als neutral noch als gesichert betrachtet werden könnten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung am 7. Januar 2010 keine solchen Bedenken geäussert. Nach gesicherten Erkenntnissen des BFM sei das Risiko von Deportationen für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sehr gering und in jüngster Vergangenheit seien keine solchen bekannt geworden. Auch das Bundesverwaltungsgericht komme in einem vergleichbaren Fall bezüglich der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum Schluss, "dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgten" (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2047/2010 vom 29. April 2010).

Zu keinem anderen Ergebnis führe eine Beurteilung des Gesuches im Rahmen des Familiennachzuges, welcher sich bei vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nach Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) richte. Ein entsprechendes Gesuch sei jedoch bei der kantonalen Ausländerbehörde einzureichen und könne vom BFM erst danach geprüft werden. Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz sei wie folgt Stellung zu nehmen: Der Gesetzgeber habe die Rechtsstellung von Flüchtlingen mit oder ohne Asyl bewusst unterschiedlich geregelt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot sollten ungleiche Situationen ihrer sachlichen Unterschiedlichkeit entsprechend auch verschieden geregelt werden. Dies sei vorliegend der Fall. Flüchtlinge erhielten in der Schweiz kein Asyl, wenn sie erst durch ihre Ausreise Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes geworden seien (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Da eine Wegweisung von Flüchtlingen unzulässig sei, würden sie vorläufig aufgenommen. Die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene schlechtere Rechtsstellung sei somit legitim. Insoweit die Schweiz mit der Asylgewährung über die Minimalgarantien der Flüchtlingskonvention hinausgehe, stehe ihr als Ausfluss der nationalen Souveränität das Recht zu, festzulegen, unter welchen Umständen sie eine Person vom Asyl ausschliessen wolle. Dies gelte insbesondere auch für die unterschiedliche Regelung des Familiennachzugs. Die Flüchtlingskonvention äussere sich nicht zum Familiennachzug. Somit spreche nichts dagegen, dass das nationale Recht hier eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit oder ohne Asyl treffe. Damit ferner Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden könne, müsse der Ausländer gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts unter anderem über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden sei in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen; ihm erwachse daraus kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (BGE 126 II 335, E 1 bb). Er verfüge somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass im vorliegenden Fall Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK anwendbar wäre, sei eine Einschränkung gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung möglich. Die Konvention verlange eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müsse, dass sich der Eingriff als notwendig erweise (BGE 135 II 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2, mit weiteren Hinweisen; BGE 116 Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse
falle dabei auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 135 I 153, E. 2.2.1). Habe - wie hier - der Betroffene selber die Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie getrennt zu leben, so verstosse es nicht ohne Weiteres gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einreise von Angehörigen untersagt oder diese an gewisse Bedingungen geknüpft werde. Entsprechende Einschränkungen seien umso berechtigter, wenn der Staat - wie hier - wegen subjektiver Nachfluchtgründe davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwesenheitsrecht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung vorübergehend nicht zu vollziehen (a.a.O., E 3c aa, mit weiteren Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, sie hielten sich illegal in Khartum auf und seien deshalb der Willkür und der potentiellen Gewalt der sudanesischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Das BFM fordere sie auf, sich zurück ins Flüchtlingslager von Shegerab zu begeben. Shegerab sei aber ein berüchtigtes Camp, welches die meisten Flüchtlinge aufgrund der schlechten Bedingungen so schnell wie möglich verlassen wollten. Auch nach Angaben des UNHCR sei die Situation in den Camps sehr schwierig. Eine Integration in die sudanesische Gesellschaft werde nicht angestrebt. Das werde auch durch das Verbot klar, das Camp zu verlassen. Das Lager sei zudem aufgrund seiner Nähe zur eritreischen Grenze immer wieder das Ziel von Entführungen, Bombenangriffen und Angriffen mit Schusswaffen gewesen, hinter denen die eritreische Regierung vermutet werde. Auch der Bericht des UNHCR vom 29. März 2010 bestätige, dass es von dort zu Deportationen komme und der Einfluss des UNHCR diesbezüglich gering sei. Der längerfristige Aufenthalt in Shegerab für Familien mit Kindern müsse deshalb als unzumutbar erachtet werden. Es sei jedenfalls keine Dauerlösung für die Flüchtlinge. Vielmehr stelle für sie nach Einschätzung des UNHCR das Resettlement die einzig dauerhafte Lösung dar. Die Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan hätten sich zudem in den letzten Jahren verbessert, gemäss UNHCR operierten eritreische Agenten im Sudan und auch in den Flüchtlingscamps. Auch wenn sie sich aus eigenem Antrieb nach Khartum begeben hätten, sei die dortige Situation für illegal Anwesende ebenfalls prekär. Es werde immer wieder von Razzien, Festnahmen und Deportationen berichtet. Entgegen der Auffassung des BFM könne der Sudan unter diesen Umständen nicht als sicherer Drittstaat gelten. Die Verhinderung einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sei nach dem Gesagten nicht garantiert. Das UNHCR müsse sich gegenüber dem Sudan diplomatisch verhalten, deshalb könne dem Bericht vom März 2010 nicht entnommen werden, dass im Sudan kein effektiver Schutz vor Verfolgung zugänglich sei und den Schutzsuchenden generell eine Rückschaffung nach Eritrea drohe. Im Unterschied zu den Beschwerdeführenden im vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010 seien sie in Khartum auf sich alleine gestellt. Der Vergleich des BFM mit somalischen Flüchtlingen in Äthiopien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010) sei in Frage zu stellen, da aus äthiopischen Lagern nicht von Entführungen berichtet werde.

Auf die Beziehungsnähe zur Schweiz komme das BFM erst im Rahmen der Ausführungen zum Familiennachzug zu sprechen. Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen Erteilung einer Einreisebewilligung und Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan komme die Beziehungsnähe trotz Rüge des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Sprache. Das Argument des BFM, sie hätten keine Ängste geäussert, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, sei wenig aussagekräftig. Ihnen seien dazu keine vertiefenden Fragen gestellt worden und die Qualität dieser Befragungen, die inzwischen nicht mehr durchgeführt würden, sei fragwürdig. Trotz dieses Einwandes komme aus dem Befragungsprotokoll mit aller Deutlichkeit die Beziehungsnähe zum Ehemann und Vater in der Schweiz hervor. Das BFM ignoriere diesen Aspekt, der von Bedeutung wäre für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Interessenabwägung, vollkommen. Ihre Situation habe sich zudem seit der Befragung insofern verschlechtert, als der Sohn an Malaria, die Kinder an einer Hauterkrankung und die Beschwerdeführerin an Anämie erkrankt seien. Die Voraussetzungen im Fall D-7225/2010 seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil die in jenem Fall um Asyl ersuchende Tochter bereits volljährig gewesen sei, im Sudan über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt habe, dort geboren sei und auch arbeite. Vorliegend bestehe eine enge Beziehung zur Schweiz, zu ihrem Vater und Ehemann, der versuche den Kontakt aufrechtzuerhalten und die Familie zu unterstützen. Die Kinder kämen gerade ins schulpflichtige Alter beziehungsweise seien an dessen Beginn. Auch dieser Umstand, der eine grosse Rolle hinsichtlich der Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz spiele - die im Sudan weder gegeben noch vorgesehen seien - werde vom BFM in seiner Verfügung in keiner Weise berücksichtigt. Ein Verbleib im Sudan sei demnach auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1894/2009 vom 9. August 2010 werde in einem vergleichbaren Fall gegen die Zumutbarkeit eines Verbleibs im Sudan argumentiert. Auch in einem weiteren vergleichbaren Fall sei mit Urteil E-4469/2009 vom 1. März 2011 die Erteilung einer Einreisebewilligung ausgesprochen worden. Das BFM sei nach dem Gesagten seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

In seinen Ausführungen zum Familiennachzug behandle das BFM den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ohne Unterscheidung zum ausländerrechtlichen Familiennachzug vorläufig aufgenommener Personen. Gemäss Art. 74 Abs. 5
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG)173
1    Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
2    Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
3    Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.174
4    Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
5    Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999175 sinngemäss.
6    Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sei aber der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Auch im Sinne des UNHCR sei die Familienzusammenführung bei Konventionsflüchtlingen zu befördern, das heisse deren Situation als Flüchtlinge sei bei dieser Frage gebührend zu berücksichtigen und vom ausländerrechtlichen Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen zu unterscheiden. Die Familie habe vor der Flucht des Vaters beziehungsweise Ehemannes ein intaktes Familienleben in Eritrea geführt. Ihm sei es weder zumutbar noch möglich, sein Familienleben im Sudan mit seiner Familie zu leben. Die Dreijahresfrist gemäss Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AuG sei zwar vorliegend abgelaufen. Es werde ihm aber kaum möglich sein, in nächster Zeit ein genügend hohes Einkommen zu erzielen. Schlussendlich sei darauf hinzuweisen, dass im umgekehrten Fall die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz Asyl erhalten und einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten geltend machen können, d.h. der Vater beziehungsweise Ehemann hätte einreisen können. Das BFM erörtere die Frage des Familiennachzugs in seiner Verfügung nur allgemein und unterlasse eine eingehendere Prüfung des konkret vorliegenden Falles. Somit müsse auch hier festgestellt werden, dass es seiner Begründungspflicht nicht nachkomme.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Tatsache, dass sich der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalte, ändere nichts an der Feststellung, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Dem Ehemann und Vater stehe es frei, nun nach Ablauf der minimalen dreijährigen Wartefrist bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.

4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, das BFM lasse weiterhin nicht erkennen, inwiefern es im Rahmen des Ausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG praxisgemäss die Kriterien, welche die Zufluchtnahme im Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abwägen wolle. Diese Abwägung bleibe auch in der Vernehmlassung inexistent. Dass das BFM über die in der Beschwerdeschrift getätigte Abwägung nicht eine einzige Silbe verliere, sei befremdlich und deute darauf hin, dass es sich dieser Abwägung verweigere.

4.5 Nach Einladung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht zu einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen bezüglich der Ausreisegründe liessen die Beschwerdeführenden am 2. August 2012 an ihren Gesuchsvorbringen festhalten. Dabei führten sie im Wesentlichen aus, das BFM habe eine Gefährdung in seinen Verfügungen vom 4. Juni 2010 und vom 17. Mai 2011 festgestellt und darauf hingewiesen, dass das UNHCR und die COR die Flüchtlingseigenschaft anerkannt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 4. März 2011 in E. 5.1 auf die Erwägungen des BFM gestützt und von der festgestellten Flüchtlingseigenschaft Kenntnis genommen. Das nachträgliche Missachten der vom UNHCR aufgrund eines Interviews vom 15. Juni 2009 beziehungsweise von der COR festgestellten Flüchtlingseigenschaft würde gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstossen, da diese Feststellung universelle Gültigkeit habe (vgl. Schreiben des UNHCR, Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Schutzmöglichkeiten durch UNHCR, S. 2). Die auf der Botschaft in Khartum erfolgte Befragung sei dürftig ausgefallen und erweise sich als ungenügend für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Darauf sei bereits in den Beschwerden vom 7. Januar 2010 und vom 15. Juli 2011 hingewiesen worden. Es verbiete sich deshalb, aus der Botschaftsbefragung derart gewichtige Schlüsse zu ziehen, wie in der Verfügung vom 18. Juli 2012 angekündigt. Aufgrund ihrer Unvertrautheit mit Befragungen solcher Art und ihrem Bildungsstand sowie der Bedeutung der Befragung hätte mehr gezieltes Nachfragen zu angeblichen Widersprüchen erwartet werden dürfen. Im Bericht zur Botschaftsbefragung seien zudem Schlüsse gezogen worden, mit denen sie nicht konfrontiert worden sei. Zu den Widersprüchen sei vorauszuschicken, dass eine direkte Kommunikation mit dem Rechtsvertreter bis anhin nicht möglich gewesen sei, sodass es sein könne, dass ihre Äusserungen nicht immer mit dem vom Rechtsvertreter Geschriebenen übereinstimmten. Wenn sie an der Befragung angegeben habe, im August 2008 hätten Soldaten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt, bedeute dies nicht, dass sie zuvor nicht schon andere Nachteile im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes erlitten hätte. Die Behörden hätten tatsächlich zuerst beim Vater ihres Ehemannes nachgefragt, welcher auf sie verwiesen habe. Zu jenem Zeitpunkt sei ihm nichts passiert. Sie habe nicht - wie im Botschaftsbericht falsch gefolgert - gesagt, er sei 2006 ins Gefängnis gekommen und habe eine Busse zahlen müssen. Eine Zeitangabe gehe aus ihrer Antwort nicht hervor. Sie habe unter Punkt 7 der Botschaftsbefragung klar deutlich gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise mit den eritreischen
Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Dass sie auf die später gestellte Frage "What promted you to leave Eritrea?" geantwortet habe: "I have been thinking of joining him since he left Eritrea" könne nicht zu ihrem Nachteil und als Widerspruch ausgewertet werden. Ebensowenig sei die Antwort, sie habe mit ihrer Ausreise aus Eritrea gewartet, bis ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und genügend finanzielle Mittel habe, geeignet, eine Gefährdungssituation auszuschliessen.

Weiter wurden in der Stellungnahme vom 2. August 2012 Ausführungen zum Militärdienst und zur angeblichen Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemacht und diesbezüglich neue Beweismittel eingereicht. So sei das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich Desertion des Ehemannes ausgegangen, weshalb das Bestehen einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin umso plausibler sei.

5.
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführenden zu Recht rügen dürften, die Vorinstanz habe bei der Abwägung, ob es gerade die Schweiz sein solle, die im Falle einer Gefährdungssituation Schutz vor Verfolgung bieten solle, ihre starken Verbindungen zur Schweiz aufgrund der Anwesenheit des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu wenig gewichtet.

5.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10).

5.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich eigenen Angaben zufolge seit dem 13. April 2009 im Sudan, wo sie vom UNHCR im Camp Shegerab als Flüchtlinge registriert worden seien. Folglich verfügen sie über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniessen grundsätzlich weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea. Es ist jedoch anzumerken, dass die Lebensbedingungen gerade für eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern im Sudan prekär sein dürften, zumal die Beschwerdeführerin dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angibt, einer Entführung ausgesetzt worden zu sein und sich nur mit der finanziellen Hilfe aus der Schweiz habe freikaufen können. Mit dem Ehemann beziehungsweise Vater ihrer Kinder hat sie auf der anderen Seite eine sehr starke Verbindung zur Schweiz, was in anderen Fällen mit ähnlichen Konstellationen tatsächlich auch zur Bewilligung der Einreise geführt hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-8213/2010 vom 2. November 2011; E-2144/2010 vom 25. Oktober 2010; E-4757/2009 vom 8. Juli 2011; E-4469/2009 vom 1. März 2011; D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010; E-2247/2009 vom 9. August 2010 und D-4548/2009 vom 18. Februar 2010; anders jedoch Urteil D-2047/2010 vom 29. April 2010). Eine Klärung dieser Frage für den vorliegenden Fall kann jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben. Damit fällt auch die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die Begründungspflicht verletzt, dahin.

6.
Ebenfalls offen bleiben kann vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Ereignissen seit ihrer Ausreise - zum Beispiel durch die illegale Ausreise im wehrdienstfähigen Alter - die Flüchtlingseigenschaft erfülle, zumal gemäss den nachfolgenden Erwägungen im Auslandverfahren allein massgebend sein kann, ob im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt war (vgl. E. 7). Schon deshalb stossen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. August 2012 ins Leere, wonach es nicht angehe, bei einem vom UNHCR registrierten Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft in Zweifel zu ziehen, zumal das UNHCR nicht zwischen Vor- und Nachfluchtgründen unterscheidet. Auch der implizite Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht widerspreche seinem eigenen Entscheid vom 4. März 2011, kann nicht gefolgt werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht dort in diesem Zusammenhang einzig die Ausführungen des BFM zitiert, ohne diese einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Anzumerken ist immerhin, dass zu diesem Zeitpunkt die Wichtigkeit der Unterscheidung von Vor- und Nachfluchtgründen bei Asylgesuchen aus dem Ausland wohl noch nicht genügend in Betracht gezogen wurde.

7.

7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. Amann, a.a.O., S. 151 ff.) - und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.

7.2 Gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum gestützt. Insbesondere kann so auch dem Missbrauch begegnet werden, dass Personen allein durch die Ausreise oder das Verhalten im Drittstaat den Familiennachzug zu ihren Verwandten in der Schweiz erzwingen können, obwohl die ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AuG nicht erfüllt sind.

7.3 Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.

8.
Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren.

8.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen bei der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Khartum darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne eingehende Prüfung und kann denn auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt werden.

8.2 Anlässlich der schriftlichen Asylgesuchstellung durch ihren Rechtsvertreter vom 11. September 2009 wurde geltend gemacht, die Polizei sei nach der Ausreise ihres Ehemannes immer wieder aufgetaucht und habe die Beschwerdeführerin unter Drohungen aufgefordert, ihn zur Rückkehr zu bewegen. Sie sei in diesem Zusammenhang auch einige Tage inhaftiert worden. Im Widerspruch dazu führte die Beschwerdeführerin an der Befragung zunächst aus, nachdem ihr Ehemann Eritrea verlassen habe, seien im August 2008 Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihr drei Tage Bedenkfrist gegeben, ansonsten müsse sie 50'000.- Nafka bezahlen. Da sie gewusst habe, dass der Ehemann im Ausland sei, hätte sie entweder bezahlen, ins Gefängnis gehen oder ihnen sagen können, wo er sei. Deshalb sei sie ausgereist (vgl. Akten des BFM C10 S. 5). Der Rechtsvertreter räumt diesbezüglich selber ein, dass ein direktes Gespräch mit der Beschwerdeführerin bisher unmöglich gewesen sei. Demnach können der Beschwerdeführerin zwar die widersprüchlichen Aussagen nur bedingt als Unglaubhaftigkeitselemente angelastet werden, hingegen ist dementsprechend allein auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung abzustellen und nicht auf die viel schwerwiegenderen Verfolgungsvorbringen in den schriftlichen Eingaben. Nicht erwähnt wird von der Beschwerdeführerin also, dass sie seit der Ausreise des Ehemannes im Jahre 2006 mehrfach behelligt worden sei, vielmehr datiert sie ihre Probleme allein auf das Jahr 2008. Später an der Befragung gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, was nach der Ausreise ihres Ehemannes geschehen sei, sodann an, ihr Schwiegervater sei verhaftet worden und habe 50'000.- Nafka bezahlen müssen. Ihr oder ihrer Familie sei aber nichts passiert. Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin ist insgesamt zu schliessen, dass insbesondere der Schwiegervater behelligt worden ist und dieser eine Busse zu begleichen hatte und zwar dürfte dies im Jahre 2006 erfolgt sein. Letzteres wird zwar in der Eingabe vom 2. August 2012 bestritten, vielmehr habe der Schwiegervater die Busse erst im Jahre 2008 anstelle der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise bezahlen müssen. Diese Darstellung vermag jedoch in keiner Weise zu überzeugen. Die entsprechende Antwort der Beschwerdeführerin, nach der Ausreise des Ehemannes sei der Schwiegervater inhaftiert worden und habe eine Busse bezahlen müssen, erfolgte nämlich unmittelbar nach der Antwort, die Ausreise des Ehemannes sei im Jahre 2006 erfolgt. Dass sich die Zahlung des Schwiegervaters also erst zwei Jahre später ereignet haben soll, mit entsprechenden weiteren zwischenzeitlichen Behelligungen der Beschwerdeführerin selber, vermag unter den
gegebenen Umständen nicht zu überzeugen. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass zunächst der Schwiegervater eine Geldbusse bezahlen musste und Jahre später auch die Beschwerdeführerin, zumal entsprechendes auch nicht geltend gemacht wird.

8.3 Bestätigt werden die Zweifel an der Gefährdungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise durch die folgenden Aussagen der Beschwerdeführerin: Auf die Frage, was sie bewogen habe, Eritrea zu verlassen, antwortete sie, sie habe immer daran gedacht, ihrem Mann zu folgen, seit er Eritrea verlassen habe. Und schliesslich gab sie auf die Frage, wann sie entschieden habe, Eritrea zu verlassen, an, sie habe gewartet, bis er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und genügend finanzielle Mittel habe (vgl. C10 S. 5). In der Stellungnahme vom 2. August 2012 wird diesbezüglich eingewendet, dies könne nicht zu ihrem Nachteil und als Widerspruch gewertet werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht gewesen, hätte sie dies auf die Frage nach der Ausreisemotivation zumindest erwähnen müssen.

8.4 Angesichts dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie ausführt, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, zumal die Botschaftsbefragung sehr kurz und dürftig ausgefallen sei und solche im Sudan generell unbefriedigend seien. Auch wenn der Beschwerdeführerin keine weiteren vertiefenden Fragen gestellt wurden, kann von ihr, auch in Unkenntnis des Ablaufs solcher Befragungen, doch erwartet werden, dass sie auf die entsprechenden Fragen hin Probleme, die für die Ausreise auslösend gewesen seien, nachvollziehbar darlegt. Aus dem Protokoll ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin nicht genügend Gelegenheit gegeben worden wäre, ihre Schwierigkeiten im Heimatstaat darzustellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Befragungen im Sudan zwischenzeitlich aus Kapazitätsgründen eingestellt worden sind. Der Versuch in der Stellungnahme vom 2. August 2012, die Antworten mit der fehlenden Bildung und der Unkenntnis des Ablaufs solcher Befragungen zu erklären, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Antworten zwar knapp, aber klar und nachvollziehbar ausgefallen sind. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin entsteht insgesamt vielmehr der Eindruck, sie habe selber in Eritrea aufgrund der Ausreise ihres Ehemannes keine nennenswerten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und sei ausgereist, weil ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und genügend Geld hatte, ihre Ausreise zu finanzieren.

8.5 Diese Beurteilung der Sachlage wird auch durch den zeitlichen Ablauf gestützt, war doch der Ehemann, auf den sich die angeblich erlebte Reflexverfolgung beziehe, bereits im Jahre 2006 ausgereist, und es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden erst im Jahre 2008 zu ernsthaften und fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen greifen sollten. Zu beachten ist dabei auch, dass der Ehemann im Juli 2008 und damit vor den angeblich fluchtauslösenden Behelligungen beim BFM offenbar im Hinblick auf einen Familiennachzug verschiedene Dokumente einreichte, nachdem er im November 2007 vorläufig aufgenommen worden war.

8.6 An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass geltend gemacht wird, die frühere Beurteilung der Vorinstanz, dass die Desertion des Ehemannes unglaubhaft sei, sei nicht richtig. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Ehemannes mit Entscheid des BFM vom 23. November 2007 rechtskräftig abgewiesen wurde und zu erwarten gewesen wäre, dieser hätte Beschwerde erhoben und seine Argumente für seine Glaubhaftigkeit und entsprechende Beweismittel vorgebracht, wenn die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht ergangen wären. Im Übrigen würde auch die Desertion des Ehemannes letztlich nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes allein vermag jedenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit der Reflexverfolgung der Jahre später ausgereisten Beschwerdeführerin zu führen.

8.7 Schliesslich kann an dieser Stelle offen bleiben, inwiefern die Aufforderung von den Behörden, eine Busse von 50'000.- Nakfa zu bezahlen, als intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wäre, zumal die Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen wäre, mit Hilfe ihrer Familie und insbesondere ihres Ehemannes diesen Betrag aufzubringen.

8.8 Vorfluchtgründe sind auch insofern nicht zu erblicken, als die Beschwerdeführerin weder aus dem Militärdienst desertiert noch diesen verweigert hat, gab sie doch an, sie sei nie im Militärdienst gewesen (vgl. C10 S. 4), und machte auch nicht geltend, sie hätte den Dienst verweigert.

8.9 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erlebt oder solche zu befürchten gehabt.

8.10 Diesen Ausführungen gemäss wäre die Beschwerdeführerin, selbst wenn ihr aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG vom Asyl auszuschliessen. Befänden sich die Beschwerdeführenden also als Asylsuchende in der Schweiz, würde ihnen das Asyl verweigert. Allerdings würden sie, ihr im vorliegenden Urteil prima facie anerkanntes Verfolgtsein vorausgesetzt, als Flüchtlinge anerkannt, aus der Schweiz weggewiesen und, anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung, in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
, Art. 45 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält:
1    Die Wegweisungsverfügung enthält:
a  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen131, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt;
b  unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt;
c  die Androhung von Zwangsmitteln;
d  gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf;
e  gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs;
f  die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons.
2    Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.134
2bis    Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.135
3    Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.136
4    Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.137
, Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
und Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG, Art.83 Abs. 8
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführerin - wie vorgängig unter E. 7 ausgeführt - die Einreise jedoch zu verweigern.

9.
Eine Prüfung, ob die Einreise gemäss Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AuG zu gewähren wäre, muss vorliegend unterbleiben, zumal die entsprechenden formellen Voraussetzungen - Gesuch bei der kantonalen Behörde und Überweisung durch diese mit entsprechendem Bericht an das BFM - vorliegend nicht erfüllt sind. Offenbar hat es der Ehemann der Beschwerdeführerin vorderhand unterlassen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Behörde zu stellen, was er jedoch nachholen kann. In diesem Sinne kann auch in Bezug auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal diesen in der Beschwerde auch nichts Substanzielles entgegengehalten worden war.

10.
Im Ergebnis hat das BFM demnach die Asylgesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 21. Juni 2011 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3402/2011
Date : 30. Oktober 2012
Published : 07. November 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2012-26
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2011


Legislation register
AsylG: 3  6  20  44  45  49  52  53  54  105  106  108
AuG: 83  85
BGG: 83
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VZAE: 74
VwVG: 5  48  52  63  65
BGE-register
116-IB-353 • 122-II-1 • 126-II-335 • 135-I-153 • 135-II-138
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BVGE
2011/10
BVGer
D-2047/2010 • D-3402/2011 • D-4548/2009 • D-4910/2010 • D-7225/2010 • D-7804/2007 • E-145/2010 • E-1894/2009 • E-2144/2010 • E-2247/2009 • E-4469/2009 • E-4757/2009 • E-8213/2010