Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-76/2019

Urteil vom 30. August 2021

Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Richter Gregor Chatton,
Besetzung
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,

Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung (Nichteintreten).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1987, russischer Staatsangehöriger) reiste am 2. September 2011 in die Schweiz. Am 30. Mai 2015 liessen er und der Schweizer Bürger B._______ ihre Partnerschaft eintragen. Seither haben sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in der Gemeinde C._______ (AG).

B.
Am 15. November 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin - 1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
1    Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a  seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2    Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er:
a  seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
4    Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.
BüG und bat um Zustellung eines Gesuchsformulars. Zur Begründung machte er geltend, seit über drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger zu leben und seit dem 2. September 2011 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft zu sein. Ferner ersuchte er um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung, sollte seinem Gesuch nicht entsprochen werden können. Das SEM erklärte dem Beschwerdeführer hierauf, dass eine Einbürgerung gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin - 1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
1    Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a  seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2    Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er:
a  seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
4    Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.
BüG gestützt auf eine eingetragene Partnerschaft nicht vorgesehen sei, es ihm aber offenstehe, bei der zuständigen kantonalen Einbürgerungsbehörde ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft - 1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
1    Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
a  sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
b  seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
2    Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
BüG zu stellen, wenn er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei. Am 21. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Ausfertigung einer anfechtbaren Verfügung. Hierauf forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, im Voraus eine Verfahrensgebühr von Fr. 350.- zu leisten. Diese Gebühr ging am 4. Dezember 2018 beim SEM ein.

C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 (eröffnet am 18. Dezember 2018) trat das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung nicht ein und auferlegte eine Verfahrensgebühr von Fr. 350.-, die mit dem bereits eingezahlten Betrag verrechnet wurde.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und es speditiv zu behandeln. Ferner beantragte er, dass das SEM den geleisteten Vorschuss von Fr. 350.- mit den Kosten des Einbürgerungsverfahrens zu verrechnen habe; eventualiter habe das SEM den Vorschuss zurückzuerstatten.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

F.
Am 15. März 2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass zurzeit kein weiterer Schriftenwechsel und keine weiteren Instruktionsmassnahmen vorgesehen seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Vorinstanz trat am 12. Dezember 2018 auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat bzw. ob ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 oder BGE 132 V 74 E. 1.1).

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2014/1 E. 2).

2.2 Zum Bundesrecht gehören u. a. das Bundesverfassungsrecht und das Staatsvertragsrecht. Normen des Völkerrechts erlangen in der Schweiz mit ihrer Inkraftsetzung unmittelbar Geltung, bilden einen festen Bestandteil der Rechtsordnung und sind von allen Staatsorganen einzuhalten und anzuwenden (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.168, m.w.H.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bundesgesetze neben Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Bundesgesetzen kann damit im Fall eines Widerspruchs mit dem Verfassungsrecht weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und nicht um ein Prüfungsverbot. So kann es sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewendet werden, und das Bundesverwaltungsgericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 144 I 126 E. 3; 141 II 338 E. 3.1). Besteht allerdings ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, so geht grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor und eine dem Völkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung bleibt regelmässig unanwendbar (BGE 138 II 524 E. 5.1). Eine Ausnahme bilden die Fälle der sog. «Schubert»-Praxis, welche besagt, dass eine ältere völkerrechtliche Norm nicht anzuwenden ist, wenn der Bundesgesetzgeber bewusst gegen das Völkerrecht verstossen oder den Verstoss bewusst in Kauf genommen hat. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz in Frage stehen; diesfalls geht die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der schweizerische Gesetzgeber sie missachten will (BGE 146 II 35 E. 3.2; 142 II 35 E. 3.2; 139 I 16 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3; BVGE 2007/41 E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-597/2019 vom 27. Januar 2020 E 2.2, A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 6 und A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3 f; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O.,Rz. 2.175; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1766 ff.; Hangartner/Looser, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV).

3.

Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin - 1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
1    Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a  seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2    Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er:
a  seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
4    Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.
BüG). Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft - 1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
1    Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
a  sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
b  seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
2    Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
BüG muss demgegenüber ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen ist, bei der Gesuchstellung - im Verfahren um ordentliche Einbürgerung - nachweisen, dass sie oder er sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, und seit drei Jahren mit dieser Person in eingetragener Partnerschaft lebt.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK i.V.m. Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und von Art. 26
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 26 - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) i.V.m. Art. 17 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
UNO-Pakt II. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass er als Person in einer eingetragenen Partnerschaft gegenüber einer verheirateten Person diskriminiert werde, weil er sich nicht erleichtert einbürgern lassen könne und ihm nur der Weg der ordentlichen Einbürgerung offenstehe. Bei der ordentlichen Einbürgerung müsse er nebst den zeitlichen Vorgaben des Bundesrechts auch die Wohnsitzfristen des jeweiligen Kantons und der Gemeinde einhalten. Um diese Fristen einzuhalten, sei er gezwungen, für eine gewisse Dauer in einer Gemeinde und/oder in einem Kanton zu bleiben. Seine freie Wahl auf Wohnsitznahme sei somit beeinträchtigt, u.a. wenn er den Wohnsitz aus beruflichen Gründen wechseln müsste. Das Recht auf freie Gestaltung der persönlichen Lebensführung (als Teilgehalt des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) bedeute auch, dass es dem Individuum überlassen sei, gewisse Informationen (in casu Angaben über die sexuelle Orientierung und die Familienverhältnisse) geheim zu halten, was bei der ordentlichen Einbürgerung nicht möglich sei. Ferner sei das ordentliche Einbürgerungsverfahren zeitlich aufwendig (die Vorbereitung auf den Einbürgerungstest bedeute eine zusätzliche Stresssituation). Hinzu komme, dass er bei Reisen ins Ausland nur als Schweizer Bürger diplomatischen Schutz geniesse. Indem die Schweiz sich weigere, sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu behandeln und ihm daraufhin in einem Jahr den Schweizer Pass auszustellen, bewirke sie, dass er noch weitere Jahre ohne diplomatischen Schutz bleibe, sollte bei allfälligen Auslandreisen ein homophober Vorfall gegen ihn stattfinden. Die Befolgung des «Vorschlags» der Vorinstanz, sich ordentlich einbürgern zu lassen, würde schliesslich bedeuten, er anerkenne den Zustand, wonach es in Ordnung sei, dass der Staat ihn, seine Bindung zu seinem Partner und seinen Beitrag zu seiner beschleunigten Integration als minderwertig und für die erleichterte Einbürgerung als nicht würdig betrachte. Er würde somit die Richtigkeit der diskriminierenden Haltung der Schweiz anerkennen müssen. Durch die genannten staatlichen Eingriffe in sein Privatleben - wobei die Liste nicht abschliessend sei - werde somit die Schwelle für den Eingriff in den von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützten Bereich erreicht.

In Bezug auf die ihm mit dem Nichteintretensentscheid auferlegte Gebühr bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei einerseits zu hoch, andererseits verstosse sie gegen Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
und Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Da die Erhebung der Gebühr auf Verordnungsstufe geregelt sei (vgl. Art. 25 ff
SR 141.01 Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) - Bürgerrechtsverordnung
BüV Art. 25 Gebührensätze - (Art. 35 Abs. 1 und 2 BüG)
1    Das SEM erhebt die folgenden Gebühren:
1  im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind
2  im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind
3  Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind
a  für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an:
b  für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 BüG
c  für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie über Wiedereinbürgerungen von Personen, die:
d  für die Abweisung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes
e  für Entscheide betreffend Nichtigerklärung von Einbürgerungen
f  für Bestätigungen des Schweizer Bürgerrechts
2    Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das SEM keine Gebühr.
3    Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das SEM zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren:
a  für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohn-kanton je nach Arbeitsaufwand
b  für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen
. der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht, BüV; SR 141.01), seien die Regeln der BüV nicht durch Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV gegen die Überprüfung ihrer Verfassungskonformität geschützt. Vielmehr seien die Kosten für die Ausfertigung der Verfügung nach den Regeln der Bundesverfassung zu beurteilen.

5.

Das in Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerte Diskriminierungsverbot verbietet eine ungleiche Behandlung von Personen in eingetragener Partnerschaft und Ehepaaren (auch) in Bezug auf die Einbürgerung. Die Regelung des Bürgerrechtsgesetzes, welche Personen in eingetragener Partnerschaft - wenn auch unter erleichterten Bedingungen (vgl. Art. 10
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft - 1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
1    Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
a  sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
b  seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
2    Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
BüG) - einzig die ordentliche Einbürgerung ermöglicht bzw. sie von der erleichterten Einbürgerung ausschliesst (vgl. Art. 21
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin - 1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
1    Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a  seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2    Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er:
a  seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
4    Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.
BüG), stellt eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung dar. Es sind keine objektiv nachvollziehbaren Gründe erkennbar, welche diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchten. Die Regelung ist insofern diskriminierend und damit verfassungswidrig. Indessen ist gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV die entsprechende Regelung im BüG für die rechtsanwendenden Behörden (inkl. Bundesverwaltungsgericht) massgebend (vgl. E. 2.2 vorstehend). Zwar statuiert Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV nur ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot. Im Rahmen dieser Prüfung wäre darzulegen, worin die Diskriminierung besteht und wie schwerwiegend sie ist. Dies kann auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung des völkerrechtlichen Diskriminierungsverbots geschehen (vgl. E. 7 hiernach). Unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV erübrigt sich diese Prüfung ebenso wie die förmliche Feststellung einer Verletzung dieser Bestimmung und der damit verbundene Hinweis an den Gesetzgeber («Appellentscheid»), weil das Parlament nach Erlass bzw. Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes die für eine vollständige Gleichbehandlung von homosexuellen Paaren mit Ehepaaren erforderlichen Arbeiten aufgenommen hat (vgl. die in der Frühjahrssession 2013 eingereichten gleichlautenden parlamentarischen Initiativen von der Grünliberalen Fraktion [13.418], der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei [13.419], der Grünen Fraktion [13.420], der Sozialdemokratischen Fraktion [13.421] sowie von Nationalrätin Doris Fiala [13.422] mit dem Titel «Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren» sowie die im Dezember 2013 von der Grünliberalen Fraktion eingereichte parlamentarische Initiative [13.468] «Ehe für alle»).

Bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) waren sich Bundesrat und Parlament durchaus bewusst, dass u.a. bei der erleichterten Einbürgerung das Paar bei der eingetragenen Partnerschaft nicht mit dem Ehepaar gleichgestellt wird. Weil man damals davon ausging, dass die Verfassung geändert werden müsse, um der ausländischen Person eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung durch den Bund zu ermöglichen, und eine solche Verfassungsrevision Zeit brauche, habe man lediglich die Wohnsitzdauer bei der ordentlichen Einbürgerung verkürzt (vgl. Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare; BBl 2003 1288, 1315; Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, BBl 2011 2825, 2846 f.). Dass den eingetragenen Partnerschaften nicht dieselben Rechte zustehen sollen wie den Ehen, wurde auch bei der Beratung des Partnerschaftsgesetzes im Parlament zum Ausdruck gebracht (vgl. u.a. Votum von Nationalrätin Doris Leuthard vom 2. Dezember 2003, AB 2003 N 1817: «Für die CVP-Fraktion ist es daher enorm wichtig, dass die Ehe in keiner Weise geöffnet wird und diese Registrierung eheähnlich ist.» [...]. «Wir wollen die Ehe nicht abwerten, im Gegenteil: Die Ehe muss vom Staat privilegiert werden, daran halten wir fest.»). Bei der Behandlung der parlamentarischen Initiativen zur Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren (Geschäftsnummern 13.418 bis 13.422) hielt schliesslich die staatspolitische Kommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 5. November 2015 (BBl 2016 29) rückblickend fest, dass das entsprechende Anliegen der parlamentarischen Initiativen in der Beratung des Partnerschaftsgesetzes klar abgelehnt worden sei (BBl 2016 31). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes in Art. 10 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft - 1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
1    Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er:
a  sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und
b  seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
2    Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
BüG eine allfällige Verletzung des Völkerrechts in Kauf genommen hat.

6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, die ausländische Person in einer eingetragenen Partnerschaft bei der Einbürgerung gleich zu behandeln wie den ausländischen Partner in einer Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer. Dies ist der Fall, wenn eine homosexuelle, einbürgerungswillige Person - wie der Beschwerdeführer - sich auf das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK berufen kann.

6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim Bürgerrecht nicht um ein Menschenrecht handelt. Weder aus der EMRK noch aus dem UNO-Pakt-II ergibt sich eine völkerrechtliche Verpflichtung auf Einbürgerung bzw. ein Anspruch auf ein bestimmtes Einbürgerungsverfahren. Auch aus Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) kann nicht direkt ein Anspruch auf Erwerb einer bestimmten Staatsbürgerschaft abgeleitet werden (Urteil des EGMR Genovese gegen Malta, Nr. 53124/09, vom 11. Oktober 2011, § 30).

6.2 Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK bezieht sich auf die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten. Es ergänzt die in der Konvention garantierten Grundrechte um das Gebot der Nichtdiskriminierung. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK ist, dass der einer möglichen Diskriminierung zugrunde liegende Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Konventionsrechts fällt. Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK ist insofern nicht für sich, sondern stets in Verbindung mit einem anderen Konventionsrecht anzuwenden (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, S. 521 f.), wobei es genügt, wenn der Schutzbereich der entsprechenden Garantie berührt ist (BGE 140 V 385 E. 5.2; 139 I 155 E. 4.3).

6.3 Gemäss Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist hier von vornherein nicht betroffen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden; dazu gehören u.a. die Aspekte der persönlichen und gesellschaftlichen Identität (Urteil des EGMR Genovese gegen Malta, Nr. 53124/09, vom 11. Oktober 2011, § 30; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.1 m.H. zur Rechtsprechung des EGMR).

6.4 Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die «willkürliche» Verweigerung oder der Entzug der Staatsbürgerschaft beziehungsweise deren Untergang (auch ausserhalb der Problematik der Staatenlosigkeit) Auswirkungen auf das Privatleben der betroffenen Person haben (Urteile des EGMR Ramadan gegen Malta, Nr. 76136/12, vom 21. Juni 2016, § 85; Ghoumid u.A. gegen Frankreich, Nr. 52273/16 [und 4 weitere], vom 25. Juni 2020, § 43). Weil das Bürgerrecht einen Aspekt der sozialen Identität eines Menschen darstellt, wird durch einen negativen Entscheid auf diesem Gebiet (Verweigerung der Einbürgerung, Aberkennung der Staatsbürgerschaft etc.) das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert.

Für eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK ist es nicht notwendig, dass eine Verletzung der Garantie vorliegt, in deren Anwendungsbereich die Diskriminierung behauptet wird. Es genügt, wenn der Entscheid eine Verletzung bewirken kann (vgl. E. 6.2 am Ende). Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vorliegt bzw. ob die Voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK erfüllt wären. Entscheidend ist, dass die angefochtene Verfügung einen Bereich betrifft, der in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens fällt. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht grundsätzlich von der Einbürgerung ausgeschlossen. Ihm wird aber durch den Nichteintretensentscheid (bzw. die innerstaatliche gesetzliche Regelung) der Zugang zur erleichterten Einbürgerung verwehrt. Somit kann er sich auf Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen.

7.
Anhand der Unterschiede zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung ist der Grad der Diskriminierung darzulegen.

7.1 Auf Bundesebene ist die Regelung des Zugangs zur Einbürgerung in zeitlicher Hinsicht für heterosexuelle und homosexuelle Paare (verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft lebend) identisch (vgl. E. 3 hiervor). Auch in materieller Hinsicht unterscheiden sich die bundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nur geringfügig: Sowohl für die ordentliche als auch für die erleichterte Einbürgerung wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 11 Materielle Voraussetzungen - Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist;
b  mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
c  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
und c BüG sowie Art. 12
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 12 Integrationskriterien - 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
1    Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a  im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b  in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c  in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d  in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e  in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2    Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3    Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
BüG bzw. Art. 20 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 20 Materielle Voraussetzungen - 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
1    Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2    Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3    Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
und 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 20 Materielle Voraussetzungen - 1 Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
1    Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
2    Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
3    Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
BüG). Für die ordentliche Einbürgerung wird zusätzlich verlangt, dass der Bewerber oder die Bewerberin «mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut» ist (Art. 11 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 11 Materielle Voraussetzungen - Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist;
b  mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
c  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
BüG). Dieses Kriterium geht jedoch zumindest teilweise im Kriterium der erfolgreichen Integration auf, welches auch für die erleichterte Einbürgerung gilt.

7.2 Ausserhalb des Regelungsbereichs von Art. 38 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV (Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Heirat, Abstammung und Adoption) erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV). Die Kantone dürfen über die Mindestvorschriften hinausgehen bzw. die entsprechenden Grundsätze strenger oder weniger streng umsetzen (zur Bedeutung und Tragweite des Begriffs «Mindestvorschriften» vgl. Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, BBl 2011 2825, 2870). Im Kanton Aargau, in dem der Beschwerdeführer das Gesuch um ordentliche Einbürgerung zu stellen hat, gelten im Vergleich zur erleichterten Einbürgerung teilweise strengere Voraussetzungen. Es wird eine Aufenthaltsdauer im Kanton von fünf Jahren und ein ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs vorausgesetzt (§ 4 Bst. a des Gesetzes des Kantons Aargau vom 12. März 2013 über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht [KBüG, SAR 121.200]). Die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration sind höher. So muss die gesuchstellende Person mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut sein und über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügen (§ 5 Abs. 1 Bst. a und b KBüG). Die staatsbürgerlichen Kenntnisse (Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) über die Schweiz und den Kanton Aargau werden mittels eines gebührenpflichtigen kantonalen Tests durch die Gemeinden geprüft (§ 6a Abs. 1 KBüG). Die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Gemeinde können anlässlich des Einbürgerungsgesprächs überprüft werden (§ 6a Abs. 4 KBüG). Auch das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung im Kanton Aargau ist aufwendiger und nimmt mehr Zeit in Anspruch als bei einer erleichterten Einbürgerung: Amtliche Veröffentlichung des Gesuchs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme für die Bevölkerung (§ 21 Abs. 2 und 3 KBüG), Erhebungen des Gemeinderats und Einsichtnahme des entsprechenden Berichts durch die Stimmberechtigten bzw. Mitglieder des Einwohnerrats (§ 22 KBüG), Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (§ 24 KBüG), Erteilung des Kantonsbürgerrechts (§ 27 KBüG), um nur einige Etappen exemplarisch zu nennen.

7.3 Insgesamt sind die Unterschiede zwischen der erleichterten und der ordentlichen Einbürgerung auf Kantonsebene augenfällig. Für eine im Kanton Aargau lebende durchschnittlich gebildete Person ist die Hürde auf dem Weg der ordentlichen Einbürgerung eindeutig höher als auf dem Weg der erleichterten Einbürgerung. Allerdings ist diese Erkenntnis in Bezug auf den Beschwerdeführer (einen Rechtsanwalt) stark zu relativieren. Es ist davon auszugehen, dass er das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung problemlos durchlaufen und die Schweizer Staatsbürgerschaft auf diesem Weg erwerben könnte. Die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle vermischen sich hier, weil geprüft wird, ob die Anwendung von nationalen Normen (Nichteintretensentscheid gestützt auf das BüG mit Implikationen für die Anwendung kantonaler Normen) zu einer Verletzung des Völkerrechts führt. Wenngleich diese Vermischung nicht zu vermeiden ist, gilt es doch im Auge zu behalten, dass der Beschwerdeführer selbst keinen ernsthaften Nachteil daraus erleidet, dass er auf die ordentliche Einbürgerung verwiesen wird. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen sind in seinem Fall nicht gravierend. Dies gilt etwa bezüglich der freien Wahl auf Wohnsitznahme, zumal er nicht dargetan hat, er hätte den Wohnsitz aus beruflichen Gründen wechseln müssen. Was das geltend gemachte Recht anbelangt, Angaben über die sexuelle Orientierung und die Familienverhältnisse geheim zu halten, so trifft es zwar zu, dass beim ordentlichen Einbürgerungsverfahren der Kreis der Personen, die solche Informationen erhalten, grösser ist als beim Verfahren der erleichterten Einbürgerung. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass sich eine sexuelle Orientierung ohnehin nie vollständig geheim halten lässt, wenn man nicht gerade in der Anonymität einer Grossstadt lebt und sich völlig von anderen Personen abkapselt, was heute - wo sich auch in der Schweiz immer mehr Homosexuelle als solche outen - kaum von Interesse sein dürfte. Der Fall des fehlenden diplomatischen Schutzes im Ausland, falls es bei einer Auslandreise zu einem homophoben Vorfall kommen sollte, scheint zudem sehr hypothetisch zu sein. Ein solcher Fall würde sich ja nur ereignen, wenn der Beschwerdeführer sich in einem Land, das beispielsweise homosexuelle Praktiken unter Strafe stellt und wo homophobe Übergriffe häufig vorkommen, als Homosexueller zu erkennen gibt, was er, der die sexuelle Orientierung schon in der Schweiz nach Möglichkeit geheim halten will, wohl kaum tun würde. Im Übrigen sind bzw. wären von diesen Beeinträchtigungen auch homosexuelle Personen betroffen, die keinen Partner haben, und denen deshalb nur der Weg der ordentlichen Einbürgerung offensteht.

7.4 Zusammenfassend sind die mit einer ordentlichen Einbürgerung verbundenen Erschwernisse nicht derart stark, dass von einer schweren Diskriminierung gesprochen werden kann. Die Rechtslage wäre anders zu würdigen, wenn der Erwerb des Bürgerrechts aufgrund der sexuellen Orientierung massiv erschwert oder gar verunmöglicht würde. Beides ist hier nicht der Fall, hätte sich doch der Beschwerdeführer mit vergleichbar geringem Aufwand ordentlich einbürgern lassen können. Es bleibt aber dabei, dass die gesetzliche Regelung dem Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner sexuellen Orientierung bzw. der Tatsache, dass er deswegen die Ehe nicht eingehen kann, von der ordentlichen Einbürgerung ausschliesst. Es ist daher von Amtes wegen festzustellen, dass die Vorinstanz das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK i.V.m. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt hat, indem sie auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung nicht eingetreten ist.

8.
Es stellt sich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wie beantragt aufgehoben werden muss bzw. kann.

8.1 Eine Gutheissung dieses Begehrens hätte zur Folge, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung einzutreten und dieses zu behandeln hätte.

Die erleichterte Einbürgerung stützt sich auf Art. 38 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV. Danach ist der Bund abschliessend zuständig, den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption zu regeln. Um dem ausländischen eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers eine erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, müsste die Verfassung geändert werden, da der Begriff der Ehe den Begriff der eingetragenen Partnerschaft nicht umfasst (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2002 1288, 1315). Der Bund kann nur verheiratete Gesuchsteller erleichtert einbürgern. Er hat keine Kompetenz, erleichterte Einbürgerungen für Personen in eingetragener Partnerschaft vorzusehen. Es gibt verfassungsrechtlich keine Grundlage, welche erlauben würde, sich über den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin - 1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
1    Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a  seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2    Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er:
a  seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
4    Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.
BüG («kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen») hinwegzusetzen. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids würde dazu führen, dass die Vorinstanz gegen den Wortlaut des Gesetzes und im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung behandeln müsste. Wenngleich dies völkerrechtlich grundsätzlich geboten wäre (vgl. BGE 125 II 417 E. 4c-4e), verzichtet das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Grundsatz «De minimis non curat praetor» darauf, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Auswirkungen der Verletzung des Diskriminierungsverbots im vorliegenden Fall sind bescheiden (vgl. E. 7.3 und E. 11); zudem wird die Verletzung durch die Feststellungsverfügung (vgl. E. 7.4 in fine) ausgeglichen.

9.
Aus den genannten Gründen ist der Entscheid, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung nicht einzutreten (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), zu bestätigen. Sodann wurde ihm die Gebühr (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu Recht auferlegt. Zwar stützt sich die Erhebung der Gebühr auf eine Verordnung des Bundesrates. Diese ist jedoch durch eine Delegationsnorm (Art. 35
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 35 Gebühren - 1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren erheben.
1    Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren erheben.
2    Die Gebühren dürfen höchstens kostendeckend sein.
3    Für die Verfahren in seiner Zuständigkeit kann der Bund eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
BüG) rechtsgenüglich abgedeckt und somit für das Bundesverwaltungsgericht massgebend. Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 141.01 Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) - Bürgerrechtsverordnung
BüV Art. 25 Gebührensätze - (Art. 35 Abs. 1 und 2 BüG)
1    Das SEM erhebt die folgenden Gebühren:
1  im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind
2  im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind
3  Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind
a  für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes an:
b  für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 BüG
c  für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie über Wiedereinbürgerungen von Personen, die:
d  für die Abweisung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes
e  für Entscheide betreffend Nichtigerklärung von Einbürgerungen
f  für Bestätigungen des Schweizer Bürgerrechts
2    Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das SEM keine Gebühr.
3    Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das SEM zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren:
a  für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohn-kanton je nach Arbeitsaufwand
b  für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen
BüV beträgt die Gebühr für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung Fr. 500.-. Nach Art. 28 Abs. 1
SR 141.01 Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) - Bürgerrechtsverordnung
BüV Art. 28 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion - 1 Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.
1    Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.
2    Sind Gebühren im Voraus eingefordert worden (Art. 27 Abs. 2) und erfolgt eine Gebührenerhöhung respektive Gebührenreduktion, so stellt das SEM den Differenzbetrag in Rechnung respektive erstattet diesen der Bewerberin oder dem Bewerber zurück.
BüV kann diese Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert. Da das Minimum der Gebühr Fr. 250.- beträgt, ist in casu die Höhe der Gebühr (Fr. 350.-) nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die Erhebung dieser Gebühr keinen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip dar, da sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2).

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist, ebenso die Auferlegung der Gebühr für den Entscheid. Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Darüber hinaus ist von Amtes wegen festzustellen, dass durch den Nichteintretensentscheid das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK in Verbindung mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt worden ist. Aus diesem Grund ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der am 21. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Da er mit seinen Anträgen unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

11.
In ihren Schlussabstimmungen vom 18. Dezember 2020 haben National- und Ständerat die Gesetzesvorlage «Ehe für alle» angenommen. Sollte dieses Gesetz vom Volk angenommen werden (das Referendum gegen die Gesetzesvorlage ist zustande gekommen, vgl. die Medienmitteilung der Bundeskanzlei vom 27. April 2021), würde auch die vom Beschwerdeführer gerügte Diskriminierung bei der Einbürgerung des homosexuellen Partners eines Schweizer Bürgers beseitigt. Der Beschwerdeführer und sein Partner hätten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (vgl. nArt. 35 des Partnerschaftsgesetzes, BBl 2020 9919), wodurch ihm - dem Beschwerdeführer - die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 21 Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin - 1 Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
1    Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er:
a  seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
2    Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er:
a  seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt; und
b  mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Ein Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach den Absätzen 1 und 2 kann eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit auch dann stellen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat erwirbt durch:
a  eine Wiedereinbürgerung; oder
b  durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.
4    Die eingebürgerte Person erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehegatten. Besitzt dieser mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte, so kann sie sich dafür entscheiden, nur ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.
BüG offenstehen würde, sollte er dem Vorschlag der Vorinstanz, sich ordentlich einbürgern zu lassen, nicht Folge leisten wollen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es wird festgestellt, dass durch Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK in Verbindung mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt worden ist.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 21. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular «Zahladresse»)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zurück)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-76/2019
Date : 30. August 2021
Published : 03. September 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 7  8  38  190
BüG: 10  11  12  20  21  35  47
BüV: 25  28
EMRK: 8  14
SR 0.103.2: 17  26
VGG: 31  37
VwVG: 48  49  62  63  64
BGE-register
125-II-417 • 132-V-74 • 135-II-38 • 138-II-524 • 139-I-155 • 139-I-16 • 140-V-385 • 141-I-105 • 141-II-338 • 142-II-35 • 144-I-126 • 144-I-266 • 146-II-17
Weitere Urteile ab 2000
6B_896/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • aargau • abrogation • advance on costs • appeal adjudication • appeal concerning affairs under public law • application of the law • cantonal administration • certification • circle • clerk • coming into effect • common domicile • communication • complaint to the federal administrative court • complete revision • component • concrete juridical review • condition • condition • constitution • constitutional law • contract between a canton and a foreign state • copy • correctness • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • decision • derivation of citizenship • diplomatic protection • discretion • donor • duration • echr • elaboration • equal legal treatment • evaluation • evidence • ex officio • examination • extent • federal administrational court • federal chancellery • federal constitution of the swiss confederation • federal council of switzerland • federal court • france • hamlet • inscription • instructions about a person's right to appeal • integration • intention • invitation • knowledge • lausanne • lawyer • letter of confirmation • life • lower instance • malta • marital companionship • marriage • marriage • municipal council • municipality • national council • negative decision • outside • parliament • parliamentary group • parliamentary initiative • person concerned • petitioner • position • president • question • referendum • registered partnership • rejection decision • request to an authority • residence permit • respect for family life • respect for the private life • rice • signature • simplified naturalization • spouse • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • time limit • treaty • un covenant ii • undertaking • value • violation of international law • voter • voting suggestion of the authority • writ
BVGE
2014/1 • 2007/41
BVGer
A-4941/2014 • A-597/2019 • A-7010/2015 • F-76/2019
BBl
2002/1288 • 2003/1288 • 2011/2825 • 2016/29 • 2016/31 • 2020/9919
AB
2003 N 1817