Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2373/2017
Urteil vom 30. August 2017
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch RA Dr. iur. Christoph Bürgi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Ressourcen,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Sicherstellungsverfügung.
A-2373/2017
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in B._______ bezweckt gemäss Handelsregister das Führen von Restaurationsbetrieben sowie den Handel mit Waren aller Art. Einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Gesellschaft ist C._______. Die Gesellschaft nahm ihre unternehmerische Tätigkeit nach eigenen Angaben am 21. November 2016 auf. Im ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht, den sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) einreichte, bezifferte sie ihre voraussichtlichen Umsätze der ersten zwölf Monaten ihrer unternehmerischen Tätigkeit mit Fr. 600'000.-. Mit Wirkung per 21. November 2016 wurde die A._______ GmbH in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Die ESTV bewilligte der Gesellschaft am 15. Dezember 2016 die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten mittels Saldosteuersätzen. In ihrer ersten Mehrwertsteuerabrechnung deklarierte die A._______ GmbH für die Abrechnungsperiode vom 21. November 2016 bis und mit 31. Dezember 2016 einen Umsatz von Fr. 100'194.-. A.b Mit Verfügung vom 7. März 2017 verpflichtete die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) die A._______ GmbH dazu, eine Sicherstellung von Mehrwertsteuern von Fr. 25'000.- zu leisten.
B.
Mit Beschwerde vom 24. April 2017 lässt die A._______ GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der genannten Sicherstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Im Sinne von Beweisofferten verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung eines Amtsberichtes der ESTV sowie die Einvernahme von D._______ als Zeugen.
C.
Nach Eingang der Beschwerde forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die Sendungsverfolgung der schweizerischen Post («Track & Trace») zu ihrer Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2017 einzureichen. Auf diese Aufforderung hin reichte die Vorinstanz mit E-Mail vom 25. April 2017 die verlangte Sendungsverfolgung sowie die Kopie eines am 24. März 2017 an die Beschwerdeführerin versandten E-Mails mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung im Attachment ein. Seite 2
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D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin sei die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 verlangte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Beilagen zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Akteneinsichtsgesuch am 29. Juni 2017 gut und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein. F.
Die Beschwerdeführerin hält mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 21. August 2017 an ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge fest. Als Beilage zu dieser Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin einen Ausdruck der Website der E._______ AG ein.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird soweit entscheidrelevant im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach dem am 1. Januar 2010 erfolgten Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) ereignet. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und zur noch älteren Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (aMWSTV, AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.
1.2 Gegen Mehrwertsteuersicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 93 Abs. 4
MWSTG; vgl. auch Art. 31 ff
. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 5
des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] sowie [zum Ausschluss des Einspracheverfahrens] Art. 93 Abs. 3
Satz 2 MWSTG; zum früheren Recht vgl. Urteil des BVGer A-7574/2008 vom 27. Januar 2009).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG), hat diese formgerecht erhoben (vgl. Art. 52
VwVG) sowie den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (vgl. Art. 63 Abs. 4
VwVG).
1.3
1.3.1 Fraglich ist indessen, ob vorliegend die Beschwerdefrist eingehalten wurde.
1.3.2
1.3.2.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1
VwVG innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung der Verfügung an die Partei zu laufen (Art. 20 Abs. 1
VwVG) und steht gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a
VwVG «vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebten Tag nach Ostern» still. Dabei ist mit «Ostern» ausschliesslich der Ostersonntag gemeint (BGE 139 V 490 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_413/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.3; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 22a N. 8
). 1.3.2.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2
Satz 1 MWSTG werden Verfügungen der ESTV «der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet». Nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens des Bundes erfolgt die Eröffnung der Verfügung (nur) «in der Regel» schriftlich (Art. 34 Abs. 1
VwVG) und kann die Eröffnung einer Verfügung mit Einverständnis der Partei auch auf elektronischem Weg erfolgen, wobei gegebenenfalls die Verfügungen mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen sind (Art. 34 Abs. 1bis
VwVG. Die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2, nachfolgend: Übermittlungsverordnung] enthält in Art. 8 ff. ausführliche Regelungen zur Eröffnung von Verfügungen auf elektronischem Weg).
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Ob trotz des Wortlautes von Art. 82 Abs. 2
Satz 1 MWSTG eine Eröffnung von Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift gemäss den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens des Bundes auch auf dem elektronischen Weg erfolgen kann (verneinend: FELIX GEIGER, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [im Folgenden: MWSTG Kommentar], Art. 82 N. 11), muss hier wie im Folgenden ersichtlich wird ebenso wenig entschieden werden wie die Frage, ob sich die zulässige Form der Eröffnung von (neurechtlichen) Mehrwertsteuersicherstellungsverfügungen der ESTV nach Art. 82 Abs. 2
Satz 1 MWSTG oder aber nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens des Bundes (bzw. Art. 34 Abs. 1
und 1bis
VwVG) richtet.
1.3.2.3 Bei eingeschriebenen Sendungen gilt die Mitteilung beim tatsächlichen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten bzw. einer zur Entgegennahme befugten Person oder gemäss der sog. Zustellfiktion spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. zur Zustellfiktion Art. 20 Abs. 2bis
VwVG und Urteil des BVGer A-7730/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2; siehe zum Ganzen auch FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 34 N. 15). Die erwähnte Zustellfiktion setzt voraus, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden ist (formelle Bedingung) und der Empfänger die Zustellung einer entsprechenden eingeschriebenen Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste (materielle Bedingung; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 8, mit Hinweisen).
1.3.3 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Sicherstellungsverfügung am 7. März 2017 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt. Gemäss der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post («Track & Trace») und nach Angaben der Vorinstanz (E-Mail vom 25. April 2017) hat die Post die betreffende Abholungseinladung am 8. März 2017 ins Postfach der Beschwerdeführerin gelegt und wurde die Sendung in der Folge nicht abgeholt. Unter diesen Umständen könnte die Sicherstellungsverfügung nur dann als aufgrund der Sendung vom 7. März 2017 als rechtsgültig zugestellt gelten, soweit die Voraussetzungen für die Zustellfiktion erfüllt wären (vgl. E. 1.3.2.3). Dabei ist indes fraglich, ob die materielle Bedingung der Zustellfiktion erfüllt war, also die Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt des Erhalts der Abholungseinladung der schweizerischen Post) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Eröffnung einer an sie gerichteten Sicherstellungsverfügung rechnen musste. Wie es sich damit Seite 5
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verhält, kann jedoch, soweit es um die Wahrung der Beschwerdefrist geht, aus den nachstehend genannten Gründen (ebenso wie die hiervor in E. 1.3.2.2 in fine genannten Fragen) dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz hat nämlich die angefochtene Verfügung auch mit einem EMail vom 24. März 2017 an die Beschwerdeführerin verschickt. Es ist zwar fraglich, ob diese Zustellung auf dem elektronischen Weg rechtsgültig war (vgl. E. 1.3.2.2 in fine). Da aber die Zustellung als solche vorliegend (zu Recht) unbestritten ist und die Beweislast für den Zeitpunkt der rechtsgültigen Zustellung bei der eröffnenden Behörde liegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde (vgl. Urteil des BVGer C-5641/2008 vom 15. Februar 2010 E. 1.4.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 618). 1.4 Mit Blick auf das Ausgeführte ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen). 2.2 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3). Seite 6
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3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1
MWSTG). Art. 18 Abs. 1
MWSTG hält fest, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. 3.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
und b MWSTG). Ein Steuerpflichtiger ist unter anderem dann von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn er im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
MWSTG). Wer ein Unternehmen betreibt und nach Art. 10 Abs. 2
oder Art. 12 Abs. 3
MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Art. 11 Abs. 1
MWSTG). 3.3 Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1
MWSTG). 3.4 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als Fr. 5,02 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 109'000.- Mehrwertsteuer berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 37 Abs. 1
MWSTG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung (AS 2010 2055) nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2
MWSTG). Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3
Satz 1 MWSTG). 3.5 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben (Art. 34 Abs. 1
MWSTG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2
MWSTG). Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer bei der Anwendung von Saldosteuersätzen halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. b
MWSTG). Seite 7
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3.6 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10
MWSTG) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1
MWSTG), ermittelt die Steuerforderung selber (vgl. Art. 71
MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1
MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde per 1. Januar 2010 zwar leicht gelockert (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-351/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1); der Leistungserbringer ist jedoch auch unter dem neuen Recht selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich (vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.2.1, A-788/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2.2.2).
Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1
MWSTG).
3.7 Mit der Erstellung des Jahresabschlusses überprüft die steuerpflichtige Person die Buchhaltung. Teil dieser Überprüfung ist die Kontrolle der gesetzeskonformen Abrechnung der Mehrwertsteuer. Der Gesetzgeber verlangt dabei die Erstellung einer Mehrwertsteuerabrechnung für die Steuerperiode, eine Umsatzabstimmung und gegebenenfalls eine Vorsteuerabstimmung sowie weitere Unterlagen. Diese Kontrollarbeiten werden als sog. Finalisierung bezeichnet. Allfällige hierbei festgestellte Mängel sind innerhalb eines halben Jahres zu korrigieren (vgl. Art. 72 Abs. 1
MWSTG). Damit ist bei Ablauf der Zahlungsfrist von Art. 86 Abs. 1
MWSTG die Steuerschuld (für die Steuerperiode und damit für das ganze Jahr) noch nicht endgültig bestimmbar (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). 3.8 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die «Umsatzsteuerschuld» gemäss Art. 40 Abs. 2
Satz 2 MWSTG mit der Vereinnahmung des Entgelts. 4.
4.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1
MWSTG kann die ESTV Mehrwertsteuern, Zinsen und Kosten, selbst wenn diese weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn
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«a. deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; b. die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; c.
die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d. die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; e. die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.»
Art. 93 Abs. 2
MWSTG regelt sodann die Sicherstellung bei Verzicht auf die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht im Sinne von Art. 11
MWSTG und bei der Optierung für die Versteuerung ausgenommener Leistungen im Sinne von Art. 22
MWSTG. Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben (Art. 93 Abs. 3
Satz 1 erster Halbsatz MWSTG). Gemäss Art. 93 Abs. 7
MWSTG ist die Sicherstellung zu leisten «durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken». 4.2 Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht wie erwähnt weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig zu sein. Grundsätzlich ist die ESTV auch befugt, künftige Forderungen sicherzustellen. Doch muss sich die Begründetheit der Forderung immerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Die Frage, ob die Begründetheit der Forderung wahrscheinlich ist, braucht nicht einlässlich geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG]; RALF IMSTEPF, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Seite 9
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Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 93 N. 1).
4.3
4.3.1 Art. 93 Abs. 1 Bst. a
MWSTG mit dem darin vorgesehenen Gefährdungstatbestand ist als Generalklausel zu qualifizieren (DIEGO CLAVADETSCHER, in: MWSTG Kommentar, Art. 93 N. 3 f.; IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 9). Für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift muss eine Gefährdung bzw. mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung der Mehrwertsteuerforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung bestehen (vgl. IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 11). Eine solche Gefährdung braucht allerdings nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des Mehrwertsteuerpflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung ohne dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen werden könnte kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Im Einzelfall kann es bereits ausreichen, dass ein Mehrwertsteuerpflichtiger die Abrechnungen nicht korrekt ausfüllt bzw. nicht fristgerecht einreicht (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen. Die altrechtliche Rechtsprechung zum Gefährdungstatbestand lässt sich bei der Auslegung von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
MWSTG heranziehen, auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung im Vergleich zu Art. 70 Abs. 1 Bst. a aMWSTG mit dem Begriff «rechtzeitig» ergänzt wurde [vgl. CLAVADETSCHER, a.a.O., Art. 93 N. 5; IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 13; siehe auch vorn E. 1.1]).
Nicht genügend für eine Sicherstellungsverfügung ist hingegen eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht. Das gefährdende Verhalten des Mehrwertsteuerpflichtigen muss bewiesen werden. Die Kausalität zwischen diesem Verhalten und der Gefährdung des Steuerbezuges muss hingegen nur glaubhaft gemacht werden (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der Natur der Mehrwertsteuer, denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstveranlagung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist für die vollständige und korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer selbst verantwortlich; die ESTV kontrolliert die Einhaltung der daraus entstehenden Pflichten bloss Seite 10
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stichprobenweise. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger möglicherweise nicht korrekt verhält, müssen der Verwaltung die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, damit gewährleistet werden kann, dass die korrekte und vollständige Steuererhebung sichergestellt bleibt. Nicht nötig ist, dass die Gefährdung einer Mehrwertsteuerforderung vom Mehrwertsteuerpflichtigen selbst ausgeht. Auf den Ursprung der Gefährdung kommt es nicht in erster Linie an, er kann mithin auch bei Dritten liegen. Juristische Personen müssen sich das Verhalten ihrer Organe anrechnen lassen. Das frühere Verhalten eines verantwortlichen Organs einer juristischen Person ist für die Beurteilung, ob eine Steuer gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit der betreffenden Mehrwertsteuerpflichtigen zu tun haben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Eine Gefährdung im fraglichen Sinne wurde in der Rechtsprechung zum Beispiel bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft bejaht, deren einziger Verwaltungsrat bereits bei einer anderen, nunmehr konkursiten Gesellschaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich gemacht werden musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflichten mit der Folge eines beträchtlichen Schadens für den Fiskus nie korrekt wahrgenommen wurden (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc [zu Art. 58 Abs. 1 aMWSTV]; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1
aMWSTG], mit Hinweisen). 4.3.2 Ein Zahlungsverzug im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c
MWSTG liegt bei noch nicht beglichenen, selbstveranlagten Steuerbeträgen ab dem 61. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode vor (vgl. Art. 86 Abs. 1
MWSTG [dazu vorn E. 3.6] sowie IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 25). Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde jeder Zahlungsverzug eine Sicherstellungsverfügung erlauben. Mit Blick auf das noch (in E. 4.5) näher darzustellende Verhältnismässigkeitsprinzip wird freilich für eine Sicherstellung aufgrund eines nur einmaligen Verzuges des Zahlungspflichtigen in der Literatur (sowohl in derjenigen zum früheren Recht als auch in derjenigen zum MWSTG) die Erfüllung weiterer (ungeschriebener) Voraussetzungen verlangt (ausführlich dazu IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 26 ff. [mit dem Hinweis auf Unterschiede zwischen der früheren und der neuen Regelung anderer Sicherungsmassnahmen der ESTV bei wiederholtem Zahlungsverzug in Art. 71 Abs. 3
aMWSTG und Art. 94 Abs. 3
MWSTG und der zum neuen Recht vertretenen Forderung nach einem zum einmaligen Zahlungsverzug Seite 11
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hinzukommenden Nachweis einer konkreten Gefährdung]; siehe auch CLAVADETSCHER, a.a.O., Art. 93 N. 9, wonach der Erlass einer Sicherstellungsverfügung bei einem einmaligen Zahlungsverzug unter dem neuen Recht «nur in den allerseltensten Ausnahmefällen verhältnismässig sein» dürfte. Unter dem früheren Recht machte THOMAS JÜRG KAUFMANN [Die Sicherstellung von Mehrwertsteuern, ASA 67 S. 613 ff., S. 620] die Zulässigkeit der Sicherstellungsverfügung bei einmaligem Zahlungsverzug abhängig von «einer weitergehenden Gefährdung» aufgrund der «spezielle[n] finanzielle[n] Situation des Steuerschuldners und [der] [...] Höhe der aufgelaufenen Steuerschuld». Vgl. zum früheren Recht auch JÜRG W ERNLI, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, Art. 70 N. 15).
4.4 Art. 93 Abs. 1
MWSTG stellt eine sog. «Kann-Vorschrift» dar. Der ESTV kommt bei deren Handhabung ein gewisser Ermessensspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.2 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG]). 4.5 Sodann muss die gegen einen Mehrwertsteuerpflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2
BV sowie Art. 36 Abs. 3
BV) vereinbar bzw. verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen. Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlichen Schulden Rechnung tragen. Unzulässig wäre beispielsweise eine Sicherstellung im Betrag der gesamten voraussichtlichen Mehrwertsteuern bis zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht. Diese Grenze rechtfertigt sich umso mehr, als die Behörde jederzeit eine (weitere) Sicherstellungsverfügung erlassen kann. Betreffend die Höhe der geforderten Sicherheiten hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist. Hält sich die Sicherstellungsverfügung an die festgestellte Mehrwertsteuerforderung, hat eine weitergehende Prüfung des Umfanges der geforderten Sicherheiten zu unterbleiben (vgl. Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.2 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen; zur Verhältnismässigkeit siehe auch IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 21).
Seite 12
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5.
5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
BV verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Verwaltungsverfahren des Bundes in Art. 29 ff
. VwVG ergibt sich insbesondere grundsätzlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass einer Verfügung zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; zur Anwendbarkeit des VwVG auf das Verfügungsverfahren vor der ESTV vgl. Art. 81 Abs. 1
MWSTG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e
VwVG braucht die Behörde die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vor Verfügungserlass aber namentlich dann nicht anzuhören, wenn Gefahr im Verzug ist, ihnen die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. Dabei darf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs aber nach Rechtsprechung und Lehre nicht unverhältnismässig sein (Urteile des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.2.1, A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.2.1; BERNHARD W ALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 30 N. 79 und N. 84 f.; die weiteren Tatbestände von Art. 30 Abs. 2
VwVG sind vorliegend nicht von Interesse).
5.2 Soll der Zweck der Sicherstellungsverfügung nicht vereitelt werden, muss diese in der Regel rasch bzw. «überfallartig» erlassen werden, wenn ein Tatbestand eingetreten ist, der die Gefährdung der Steuerforderung erkennen lässt (vgl. Urteile des BGer 2C_669/2016 und 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2.5 [zur Sicherstellung von Staats- und Gemeindesteuern], 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 6.1 [zur Sicherstellung von Grundstückgewinnsteuern]; Urteil des BVGer A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 2.4 [zur Sicherstellung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bzw. LSVA]; zur Sicherstellung der Mehrwertsteuer siehe IMSTEPF, a.a.O., vor Art. 9395 N. 4, wonach der Verzicht auf eine vorgängige Androhung einer Sicherstellungsmassnahme verhältnismässig ist). Der Zweck der Sicherstellungsverfügung würde offensichtlich vereitelt, wenn der Abgabepflichtige vor Erlass und Vollstreckung der Verfügung zur Stellungnahme eingeladen würde. Es bedeutet folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Betroffene erst nachträglich, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Standpunkt darlegen sowie seine Verteidigungsmittel vorbringen kann (im Ergebnis ebenso Urteil des BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2 [zur Sicherstellung von Staats- und Gemeindesteuern]; vgl. ferner Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 3.1.2 [zur Sicherstellung der LSVA]).
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6.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie habe zu Unrecht keine Gelegenheit gehabt, vor Erlass der angefochtenen Sicherstellungsverfügung zur Sache Stellung zu nehmen. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Die ESTV brauchte nämlich die Beschwerdeführerin entsprechend den vorstehenden Ausführungen vor Erlass der streitbetroffenen Verfügung nicht anzuhören (vgl. E. 5.2). Eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin hätte den Zweck dieser Sicherstellungsverfügung vereitelt und war deshalb nicht geboten.
7.
7.1 Unbestritten ist vorliegend, dass C._______, einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, auch bei der F._______ GmbH Geschäftsführer und für letztere Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt war. Der Zweck der F._______ GmbH (Führung von Gaststätten sowie Handel mit Waren aller Art) war im Handelsregister im Wesentlichen gleich umschrieben wie der in diesem Register festgehaltene Zweck der Beschwerdeführerin. Die F._______ GmbH, die ihr Domizil an der gleichen Adresse wie derjenigen der Beschwerdeführerin hatte, war vom 1. September 2013 bis 7. Februar 2017 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Am 7. Februar 2017 wurde über die F._______ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. März 2017 mangels Aktiven eingestellt.
7.2 Gemäss der Begründung der Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2017 ist die F._______ GmbH als mehrwertsteuerpflichtige Person ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der ESTV nur teilweise nachgekommen. Daraus seien der Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt ungedeckt gebliebene, durch Pfändungsverlustscheine in Betreibungsverfahren ausgewiesene Ausfälle im Betrag von rund Fr. 24'000.- entstanden. Die ESTV erklärt dabei in der Sicherstellungsverfügung, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass bei ihr aufgrund des Konkurses der F._______ GmbH weitere Ausfälle anfallen werden. Überdies führt die ESTV aus, dass anlässlich einer bei der F._______ GmbH im Jahr 2016 durchgeführten Mehrwertsteuerkontrolle betreffend den Zeit-
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raum vom 12. August 2013 bis 31. Dezember 2015 unter anderem unverbuchte Einnahmen festgestellt worden seien und dies zu einer Nachbelastung in grösserem Umfang zugunsten der ESTV geführt habe. Die ESTV hält in der Sicherstellungsverfügung zudem fest, dass sich C._______ die erwähnten Versäumnisse der F._______ GmbH im Zusammenhang mit Mehrwertsteuern anrechnen lassen müsse. Ferner kommt sie in der Verfügungsbegründung zum Schluss, dass «die [...] personellen Verflechtungen bei den erwähnten Gesellschaften [d.h. bei der F._______ GmbH und der Beschwerdeführerin], die Unterlassung der (vollständigen) Bezahlung der Steuerschulden durch die F._______ GmbH und die daraus resultierenden Verluste für die ESTV, die nun aktive und praktisch denselben Zweck verfolgenden A._______ GmbH mit wiederum C._______ als handelndem Organ mit Einzelunterschrift [...] die rechtzeitige Bezahlung der bei der A._______ GmbH anfallenden Steuerschuld im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
MWSTG als gefährdet erscheinen lässt» (E. 4 Abs. 7 der Sicherstellungsverfügung).
8.
8.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2017 war die Beschwerdeführerin im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Dabei hatte sie im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht für die ersten zwölf Monate ihrer unternehmerischen Tätigkeit ab dem 21. November 2016 einen voraussichtlichen Umsatz im Zusammenhang mit Lieferungen sowie Dienstleistungen im Inland von Fr. 600'000.- angegeben. Schon aufgrund dieser Umstände durfte die ESTV bei Erlass der Sicherstellungsverfügung davon ausgehen, dass allenfalls bereits bestehende sowie künftige Mehrwertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin vorliegen, welche prinzipiell Gegenstand einer Sicherstellungsverfügung bilden können. Dies gilt umso mehr, als eine Mehrwertsteuerforderung unabhängig davon, ob sie bereits rechtskräftig festgesetzt oder fällig oder bloss in Zukunft zu erwarten ist, bei gegebenen weiteren Voraussetzungen bereits dann sichergestellt werden darf, wenn sich ihre Begründetheit bei einer prima-facie-Prüfung als wahrscheinlich erweist (vgl. E. 4.2). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung keine offenen Mehrwertsteuerschulden gehabt. Bei der hier interessierenden Frage, ob der Sicherstellung prinzipiell zugängliche Forderungen gegeben waren, ist dies jedoch Seite 15
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im Ergebnis schon deshalb nicht relevant, weil im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (wie dargelegt) jedenfalls die Begründetheit künftiger Mehrwertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin in der hier rechtserheblichen Weise wahrscheinlich war. 8.2 Es fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung die rechtzeitige Bezahlung der (hiervor in E. 8.1) erwähnten Mehrwertsteuerforderungen gefährdet war (vgl. E. 4.3.1). 8.2.1 Wie dargelegt, hat die Vorinstanz bei der Prüfung des Gefährdungstatbestandes das frühere Verhalten des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (C._______) als Geschäftsführer bei der F._______ GmbH berücksichtigt. Anders als in der Beschwerde suggeriert wird, läuft dies nicht von vornherein auf einen unzulässigen «Durchgriff durch die juristische Person und eine [unzulässige] persönliche Haftbarmachung von C._______» hinaus (vgl. Beschwerde, S. 7). Denn bei der Beurteilung, ob eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung einer Steuerforderung besteht, kann auf das frühere Verhalten eines verantwortlichen Organs einer juristischen Person jedenfalls dann abgestellt werden, wenn zwischen diesem Verhalten und der aktuellen (möglichen) Gefährdung ein wesentlicher Zusammenhang besteht (vgl. E. 4.3.1). Es ist deshalb zu klären, ob sich C._______ als Geschäftsführer der F._______ GmbH in einer Art und Weise verhalten hatte, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung auf eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwertsteuerforderungen durch die Beschwerdeführerin schliessen liess. Bei der Beurteilung des Verhaltens C._______s ist zu berücksichtigen, dass ihm als einzelzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer der F._______ GmbH die Versäumnisse dieser Gesellschaft zuzurechnen sind. 8.2.2 Die F._______ GmbH rechnete die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode und nach vereinnahmten Entgelten ab (vgl. Akten Vorinstanz, act. 11 S. 2). Die Gesellschaft deklarierte in ihrer Abrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Juli bis und mit 31. Dezember 2015 eine geschuldete Steuer von Fr. 23'209.45. Nachdem die F._______ GmbH diese Steuer bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am 29. Februar 2016 nicht entrichtet hatte, setzte die ESTV den genannten Betrag in Betreibung. Das Betreibungsverfahren endete am 21. Dezember 2016 mit der Ausstellung
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eines Pfändungsverlustscheins über Fr. 24'197.85 (Akten Vorinstanz, act. 14).
Der F._______ GmbH ist in diesem Zusammenhang zumindest vorzuwerfen, dass sie die in der Abrechnung angegebene Steuer von Fr. 23'209.45 nicht wie geboten (vgl. E. 3.6) innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (bzw. bis zum 29. Februar 2016) entrichtet hat. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, aufgrund eines am 15. März 2016 in der Küche des Restaurants der F._______ GmbH eingetretenen Wasserschadens habe dieser Gesellschaft auf einen Schlag ein ganz erheblicher Betrag gefehlt, um die laufenden Kosten decken zu können (Beschwerde, S. 4 ff.). Indessen ist die Zahlungsfrist der für das zweite Halbjahr 2015 abgerechneten Steuer bereits vor diesem Schadensereignis ungenutzt abgelaufen, und zwar anders als dies in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 2017 suggeriert wird unabhängig davon, ob die entsprechende Abrechnung vor oder nach dem Eintritt des Wasserschadens erstellt wurde. Selbst wenn der Wasserschaden zum späteren Konkurs der Gesellschaft beigetragen hätte, ist nicht erstellt, dass die F._______ GmbH die Zahlungsfrist bis zum 29. Februar 2016 allein aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht wahren konnte. Vielmehr hat sich die F._______ GmbH die Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer für das zweite Halbjahr 2015 per Ende Februar 2016 ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Letzteres würde im Übrigen auch dann gelten, wenn die von der F._______ GmbH Ende 2015 begonnene «teure Werbekampagne» (vgl. Beschwerde, S. 4; Beschwerdebeilage 8, S. 7) dazu geführt hätte, dass die F._______ GmbH Ende Februar 2016 nicht über die Mittel zur Entrichtung der für das zweite Halbjahr 2015 abgerechneten Mehrwertsteuer verfügte. 8.2.3 Der genannte einmalige Zahlungsverzug der F._______ GmbH würde für sich allein im Lichte der vorstehend erwähnten Lehrmeinung zum gesetzlichen
Sicherstellungstatbestand
des
Zahlungsverzuges
(vgl. E. 4.3.2) womöglich nicht genügen, um gestützt auf das Verhalten der F._______ GmbH, das C._______ zuzurechnen ist (vgl. E. 8.2.1 am Ende), auf eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwertsteuern durch die Beschwerdeführerin zu schliessen. Indessen kommen weitere Versäumnisse der F._______ GmbH bzw. C._______s hinzu:
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So musste die ESTV anlässlich einer am 2. Dezember 2016 bei der F._______ GmbH durchgeführten Kontrolle feststellen, dass die Buchhaltungen und Abschlüsse dieser Gesellschaft zum zweiten Halbjahr 2013 sowie zu den Jahren 2014 und 2015 unvollständig sind. Die ESTV belastete deshalb für die entsprechenden Steuerperioden mit Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vom 28. Februar 2017 einen Betrag von Fr. 24'761.- nach (Akten Vorinstanz, act. 16). Es ist damit erstellt, dass die F._______ GmbH ihrer Buchführungspflicht mehrfach und vor Eintritt des geltend gemachten Wasserschadens nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. 8.2.4 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass die hiervor (E. 8.2.2 f.) genannten Versäumnisse der F._______ GmbH bzw. C._______s eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung wahrscheinlichen Mehrwertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin begründeten: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der F._______ GmBH obschon es sich um an sich rechtlich voneinander unabhängige Gesellschaften handelte insofern ein relevanter enger Zusammenhang bestand, als C._______ bei beiden Gesellschaften als jeweils Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Mehrwertsteuerbelange (einschliesslich der Buchhaltung) verantwortlich war und die Gesellschaften mit Sitz an derselben Adresse einen im Wesentlichen identischen Zweck verfolgten. Sodann fällt ins Gewicht, dass C._______ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass ihm die erwähnten Versäumnisse der F._______ GmbH zuzurechnen waren, keine hinreichende Gewähr für die rechtzeitige Bezahlung der Mehrwertsteuern durch die Beschwerdeführerin bot. Schon aufgrund des Gesagten war die ESTV berechtigt, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Deshalb spielt keine Rolle, ob dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (auch) der Konkurs der F._______ GmbH angelastet werden kann (was die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ausserordentliche Umstände hätten zu diesem Konkurs geführt, sinngemäss bestreitet). 8.2.5 Da bereits aufgrund des früheren Verhaltens ihres Geschäftsführers der Gefährdungstatbestand bei der Beschwerdeführerin erfüllt war, ist für die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in mehrwertsteuerlicher Hinsicht eigene Versäumnisse vorgeworfen Seite 18
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werden konnten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt in mehrwertsteuerlicher Hinsicht sämtlichen Pflichten ordnungsgemäss nachgekommen wäre, hätte dies nämlich die aufgrund der in E. 8.2.2 f. erwähnten Versäumnisse C._______s bei der F._______ GmbH bestehenden Bedenken der ESTV in Bezug auf die rechtzeitige Bezahlung der Steuern durch die Beschwerdeführerin nicht als unbegründet erscheinen lassen.
Anzumerken ist indessen, dass zum hier zu Ungunsten der Beschwerdeführerin herangezogenen früheren Verhalten ihres Geschäftsführers bei der F._______ GmbH ins Bild passt, dass auch die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung den aus ihrem Mehrwertsteuerrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten wie im Folgenden aufgezeigt wird nicht vollumfänglich nachgekommen ist. 8.2.6 Die Steuerforderung für das zweite Semester 2016 bzw. die Zeitspanne vom 21. November bis 31. Dezember 2016 hatte die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende Beschwerdeführerin nach den massgebenden gesetzlichen Vorschriften innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (d.h. bis am 28. Februar 2017) unaufgefordert abzurechnen und zu begleichen (vgl. E. 3.6). Die aktenkundige Abrechnung für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 wurde von der Treuhänderin (und damaligen Vertreterin) der Beschwerdeführerin, der E._______ AG, auf den 28. Februar 2017 datiert. Ob diese Abrechnung bis Ende Februar 2017 bei der ESTV eingereicht wurde, lässt sich jedoch gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht hinreichend feststellen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des auf der Abrechnung angebrachten, nach der Darstellung in der Vernehmlassung der Vorinstanz als Eingangsstempel zu qualifizierenden Vermerks «ESTV 09.03.2017 11:18 MWST». Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang zwar sinngemäss, ein Mitarbeiter ihrer damaligen Vertreterin namens D._______ könne bestätigen, dass die Abrechnung fristgerecht bei der ESTV eingereicht worden sei, und verlangt im Sinne eines Beweisantrages eine diesbezügliche Befragung dieses Mitarbeiters als Zeugen. Auf die beantragte Befragung von D._______ als Zeugen ist jedoch in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.2), weil aus den nachstehend genannten Gründen offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin die Abrechnungsfrist bis Ende Februar 2017 gewahrt hat:
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Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Abrechnung für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 rechtzeitig bis zum 28. Februar 2017 eingereicht hätte, hätte sie jedenfalls die ebenfalls bis Ende Februar 2017 laufende Zahlungsfrist für die provisorische Steuerforderung aus dieser Zeitspanne (vgl. E. 3.6) nicht eingehalten. Denn ausweislich des aktenkundigen Ausdruckes aus dem System der ESTV betreffend Abrechnung/Zahlung und eines handschriftlichen Vermerks auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin den in dieser Abrechnung deklarierten Steuerbetrag von Fr. 5'210.- erst am 22. März 2017 bezahlt. Da die ESTV in ihrer Vernehmlassung keinen anderen Zahlungszeitpunkt behauptet, ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin als Beweisofferte beantragte Einholung eines Amtsberichtes der Vorinstanz bezüglich geleisteten Zahlungen die Annahme, dass die erwähnte Zahlung am 22. März 2017 erfolgte, nicht umzustossen vermag. Wiederum in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) ist deshalb auch auf die Einholung dieses Amtsberichtes zu verzichten. Letzteres gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach die am 28. Februar 2017 erstellte «Mehrwertsteuererklärung» (recte: Mehrwertsteuerabrechnung) einige Tage später bei der Vorinstanz eingegangen und die Zahlung der fraglichen provisorischen Steuerforderung knapp zwei Wochen danach erfolgt sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 2017, S. 2 f.), im Grunde (nunmehr) selbst konzediert, dass die Zahlungsfrist bis Ende Februar 2017 nicht eingehalten wurde. Nach dem Gesagten ist als erstellt zu erachten, dass auch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine fällige und zu Unrecht noch nicht beglichene (provisorische) Steuerschuld hatte. Letzteres ist vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, auch wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2017 geltend macht, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der entsprechenden, im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung noch ausstehenden Zahlung und dieser Verfügung: Sollte die Beschwerdeführerin damit vorbringen wollen, die ESTV habe ihr in der Begründung der Sicherstellungsverfügung die ausstehende Zahlung nicht vorgeworfen, wäre ihr nämlich entgegenzuhalten, dass diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht auch mit einer Begründung bestätigt werden kann, welche von der in dieser Verfügung enthaltenen Begründung abweicht (vgl. zur Zulässigkeit der Motivsubstitution E. 2.1).
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8.2.7 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welcher sie das Vorliegen eines Gefährdungstatbestandes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu bestreiten sucht, verfangen nicht: 8.2.7.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie sei aufgrund der Erzielung eines Umsatzes von Fr. 100'194.- bis zum 31. Dezember 2016 ohne Weiteres in der Lage (gewesen), auch die künftigen Mehrwertsteuerforderungen zu erfüllen. Damit vermag die Beschwerdeführerin aber die mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwertsteuerforderungen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen, kann doch aus der Höhe des Umsatzes nur bedingt auf den Erfolg der Gesellschaft geschlossen werden und erschien es daher nicht als ausgeschlossen, dass von der Beschwerdeführerin erzielte Erträge für andere Zwecke als die Bezahlung von Mehrwertsteuerschulden eingesetzt werden (vgl. dazu die insofern zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung, S. 4). 8.2.7.2 Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, C._______ sei nicht nur bei ihr, sondern auch bei der H._______ GmbH sowie bei der G._______ GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer. Letztere beiden Gesellschaften hätten ihre Mehrwertsteuern ordnungsgemäss entrichtet. Die Beschwerdeführerin vermag aus ihrer Behauptung, die H._______ GmbH und die G._______ GmbH hätten unter der Geschäftsführung C._______s ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten ordnungsgemäss erfüllt, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die rechtzeitige Bezahlung der Mehrwertsteuern durch die letzteren beiden Gesellschaften weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich ist (die aktenkundige, gegenüber der G._______ GmbH erlassene Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vom 23. Februar 2017 [Akten Vorinstanz, act. 18] weist stattdessen vielmehr darauf hin, dass diese Gesellschaft in den Steuerperioden vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2015 zu Unrecht teilweise zu tiefe Umsatzbzw. Bezugssteuerbeträge deklarierte und teilweise nicht gerechtfertigte Vorsteuerabzüge geltend machte).
8.2.7.3 Die Beschwerdeführerin erklärt sodann, C._______ habe sich bis zu einer Revision Ende 2016 darauf verlassen dürfen, dass die Mehrwertsteuerbelange der F._______ GmbH durch deren Treuhänderin, die I._______ AG, korrekt abgewickelt werden. Danach habe er anstelle der I._______ AG die E._______ AG (mit D._______ als Treuhänder mit
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eidg. Fachausweis) mit der Beratung der Beschwerdeführerin und der Erstellung ihrer Mehrwertsteuerabrechnungen beauftragt. Es sei damit organisatorisch und fachlich sichergestellt, dass die Geschäftsführung namentlich in steuerlicher Hinsicht korrekt ablaufe. Selbst wenn der I._______ AG im Rahmen einer Vertretung der F._______ GmbH gegenüber der ESTV Fehlleistungen unterlaufen wären, müssten die vorn in E. 8.2.2 f. genannten Versäumnisse der F._______ GmbH und damit auch C._______ (vgl. E. 8.2.1 am Ende) zugeschrieben werden. Die vertraglich vertretene Person muss sich nämlich auch im Steuerrecht prinzipiell die Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen (vgl. Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2014 E. 3.4, mit Hinweis auf die Pflicht der steuerpflichtigen Person, die vertragliche Vertretung sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und das Arbeitsergebnis zu überprüfen). Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Prinzip gebieten würden. Mit Blick auf das vorn in E. 8.2.6 Dargelegte kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass die Mehrwertsteuerbelange der Beschwerdeführerin seit der Beauftragung der E._______ AG als Treuhänderin ausnahmslos gesetzeskonform abgewickelt wurden. 8.3 Zu prüfen bleibt, ob der sichergestellte Betrag von Fr. 25'000.- vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält (vgl. E. 4.5). 8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Höhe der von der ESTV geforderten Sicherheitsleistung sei unverhältnismässig, weil «einfach die offengebliebene Rechnung genommen [worden sei] und [nach der angefochtenen Verfügung] der gesamte Betrag [...] von der neuen Gesellschaft sichergestellt werden» soll (Beschwerde, S. 6 f.). Zwar suggeriert die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des sicherzustellenden Betrages auf die seitens der F._______ GmbH unbezahlt gebliebenen Mehrwertsteuerforderungen abgestellt hat. Dies ist indessen nicht der Fall. Stattdessen hat die ESTV nämlich wie in E. 7 der Sicherstellungsverfügung dargelegt wird die Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung der mutmasslichen Steuerschuld der Beschwerdeführerin im ersten Jahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit festgelegt und dabei die seinerzeit vorhandenen Angaben der Beschwerdeführerin herangezogen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
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8.3.2 Wenn auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bei der ESTV vorhandenen Angaben im aktenkundigen Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht vom 14. Dezember 2016 abgestellt würde, wäre vorliegend allein für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (am 21. November 2016) mit steuerbaren Umsätzen von Fr. 501'875.- (bei Umrechnung der im ausgefüllten Fragebogen angegebenen Umsätze von Fr. 33'000.- für den Zeitraum vom 21. November bis 14. Dezember 2016 auf zwölf Monate) bzw. Fr. 600'000.(bei Abstellen auf die im Fragebogen angegebenen voraussichtlichen Umsätze in den ersten zwölf Monaten) zu rechnen gewesen. Unter Anwendung des vorliegend in der Höhe zu Recht unbestrittenen Saldosteuersatzes für Restaurants von 5,2 % wären somit ausgehend von diesem Fragebogen Mehrwertsteuerschulden für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit von Fr. 26'097.50 bzw. Fr. 31'200.zu erwarten gewesen. Mit noch höheren Mehrwertsteuerschulden für die ersten zwölf Monate der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu rechnen gewesen, wenn der ESTV zu diesem Zeitpunkt wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. Beschwerde, S. 3) die Mehrwertsteuerabrechnung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 bereits vorgelegen hätte. Würde nämlich der in dieser Abrechnung für die letztere Zeitspanne deklarierte Umsatz von Fr. 100'194.- auf zwölf Monate hochgerechnet, würde ein Umsatzbetrag von Fr. 891'971.- resultieren, was unter Anwendung des Saldosteuersatzes von 5,2 % einer voraussichtlichen Steuerschuld von Fr. 46'382.50 entspricht.
Im Lichte der erwähnten Steuerschuld zwischen ca. Fr. 26'000.- und rund Fr. 46'000.-, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin für die ersten zwölf Monate ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu erwarten war, ist die Höhe der vorliegend geforderten Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.- jedenfalls nicht offensichtlich übersetzt (vgl. zur beschränkten Überprüfung des Sicherstellungsbetrages durch das Bundesverwaltungsgericht E. 4.5). 8.3.3 Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin die angefochtene Sicherstellungsverfügung auch bezüglich «der zeitlichen Erstreckung als unverhältnismässig» (Beschwerde, S. 6). Sollte sie damit rügen wollen, dass die geforderte Sicherheitsleistung auf einen zu langen Zeitraum ausgerichtet sei, wäre ihr entgegenzuhalten, dass der von der ESTV festgesetzte Seite 23
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Betrag von Fr. 25'000.- je nach Berechnungsweise der im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung zu erwartenden mutmasslichen Steuerforderung (vgl. E. 8.3.2) etwa einen Zeitraum von sechseinhalb bis elfeinhalb Monaten abgedeckt. Angesichts der halbjährlichen Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5) und des Umstandes, dass die Sicherstellung von Mehrwertsteuern unter anderem auch der Verhinderung von Verzerrungen des Wettbewerbes zwischen säumigen und nicht säumigen Unternehmen dient (vgl. [jeweils zur LSVA] Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1), erscheint dies nicht als unverhältnismässig.
Der angefochtene Entscheid erscheint selbst dann als verhältnismässig, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird, dass sie sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch in einer Aufbauphase befunden haben dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3 [zur LSVA]). Selbst wenn die mit der Sicherstellung für eine gewisse Zeit verbundene Blockierung des Betrages von Fr. 25'000.- für die Beschwerdeführerin (auch) angesichts dieser Aufbauphase eine empfindliche Belastung bedeutet hätte (und/oder nach wie vor bedeuten würde), ist nicht davon auszugehen, dass der Sicherstellungsbetrag aufgrund seiner Höhe den Weiterbestand des Betriebes der Beschwerdeführerin unnötigerweise gefährdet. Dies gilt umso mehr, als weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte.
8.3.4 Nach der Rechtsprechung zur Sicherstellung der LSVA sind das Mass der Gefährdung und folglich gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip die maximal zulässige Höhe des sicherzustellenden Betrages verringert, wenn der Gefährdungstatbestand einzig im früheren Verhalten eines nunmehr verantwortlichen Organs einer abgabepflichtigen juristischen Person begründet liegt und die betreffende juristische Person die fälligen Abgaben pünktlich geleistet hat bzw. weiterhin leistet (vgl. Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3 und 6.3.1, mit Hinweisen). Selbst wenn diese Rechtsprechung mutatis mutandis auch im Bereich der Sicherstellung von Mehrwertsteuern gelten würde, liesse sich daraus im Rahmen der hier vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da die Beschwerdeführerin wie aufgezeigt (vgl. E. 8.2.6 am Ende) im Zeitpunkt des Erlasses
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der Sicherstellungsverfügung trotz Fälligkeit noch nicht beglichene (provisorische) Steuerschulden hatte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Mass der Gefährdung, welches im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung bestand, nicht als unerheblich bezeichnet werden kann. Denn seinerzeit war wie erwähnt bereits manifest, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin jedenfalls die rechtzeitige Bezahlung einer Steuerforderung in der Höhe von Fr. 24'761.- gefährdet hatte und zuvor mit einem vergleichbaren (provisorischen) Steuerbetrag von Fr. 23'209.45 in Verzug geraten war (vgl. E. 8.2.2 f.). Auch im Lichte dieser Beträge, die wohlgemerkt nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der F._______ GmbH geschuldet waren, erscheint der Sicherstellungsbetrag von Fr. 25'000.- nicht als offensichtlich übersetzt. 9.
9.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE). 10.
Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Mehrwertsteuersicherstellungsverfügung ist als Endentscheid im Sinne von Art. 90
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sowie zugleich als Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98
BGG zu qualifizieren, weshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff
. BGG) gegen das vorliegende Urteil einzig gerügt werden kann, verfassungsmässige Rechte seien verletzt. Dabei trifft die beschwerdeführende Partei die qualifizierte Begründungspflicht im Sinne von
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Art. 106 Abs. 2
BGG (IMSTEPF, a.a.O., Art. 93 N. 54; vgl. zum Ganzen ferner Urteil des BGer 2C_774/2011 vom 3. Januar 2012 E. 1.2.3 f. [zur LSVA] sowie Urteil des BGer 2C_669/2016 und 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2.2 [zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Gerichtsinstanzen über abgaberechtliche Sicherstellungsverfügungen kantonalen Rechts und Sicherstellungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer]). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des E-Mails der Vorinstanz vom 25. April 2017 [inkl. Beilagen zu diesem E-Mail]) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 2017 [inkl. Beilage zu dieser Stellungnahme])
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2373/2017
Urteil vom 30. August 2017
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch RA Dr. iur. Christoph Bürgi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Ressourcen,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Sicherstellungsverfügung.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in B._______ bezweckt gemäss Handelsregister das Führen von Restaurationsbetrieben sowie den Handel mit Waren aller Art. Einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Gesellschaft ist C._______. Die Gesellschaft nahm ihre unternehmerische Tätigkeit nach eigenen Angaben am 21. November 2016 auf. Im ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht, den sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) einreichte, bezifferte sie ihre voraussichtlichen Umsätze der ersten zwölf Monaten ihrer unternehmerischen Tätigkeit mit Fr. 600'000.-. Mit Wirkung per 21. November 2016 wurde die A._______ GmbH in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Die ESTV bewilligte der Gesellschaft am 15. Dezember 2016 die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten mittels Saldosteuersätzen. In ihrer ersten Mehrwertsteuerabrechnung deklarierte die A._______ GmbH für die Abrechnungsperiode vom 21. November 2016 bis und mit 31. Dezember 2016 einen Umsatz von Fr. 100'194.-. A.b Mit Verfügung vom 7. März 2017 verpflichtete die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) die A._______ GmbH dazu, eine Sicherstellung von Mehrwertsteuern von Fr. 25'000.- zu leisten.
B.
Mit Beschwerde vom 24. April 2017 lässt die A._______ GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der genannten Sicherstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. Im Sinne von Beweisofferten verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung eines Amtsberichtes der ESTV sowie die Einvernahme von D._______ als Zeugen.
C.
Nach Eingang der Beschwerde forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die Sendungsverfolgung der schweizerischen Post («Track & Trace») zu ihrer Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2017 einzureichen. Auf diese Aufforderung hin reichte die Vorinstanz mit E-Mail vom 25. April 2017 die verlangte Sendungsverfolgung sowie die Kopie eines am 24. März 2017 an die Beschwerdeführerin versandten E-Mails mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung im Attachment ein. Seite 2
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D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin sei die Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 verlangte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Beilagen zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Akteneinsichtsgesuch am 29. Juni 2017 gut und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein. F.
Die Beschwerdeführerin hält mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 21. August 2017 an ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge fest. Als Beilage zu dieser Stellungnahme reichte die Beschwerdeführerin einen Ausdruck der Website der E._______ AG ein.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird soweit entscheidrelevant im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach dem am 1. Januar 2010 erfolgten Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) ereignet. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und zur noch älteren Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (aMWSTV, AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.
1.2 Gegen Mehrwertsteuersicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 93 Abs. 4
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] sowie [zum Ausschluss des Einspracheverfahrens] Art. 93 Abs. 3
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.3
1.3.1 Fraglich ist indessen, ob vorliegend die Beschwerdefrist eingehalten wurde.
1.3.2
1.3.2.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 82 Verfügungen der ESTV |
||||||
| Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: | ||||||
| Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; | ||||||
| die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird; | ||||||
| Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten; | ||||||
| sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben; | ||||||
| für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint. | ||||||
| Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
||||||
| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
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| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 4
A-2373/2017
Ob trotz des Wortlautes von Art. 82 Abs. 2
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 82 Verfügungen der ESTV |
||||||
| Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: | ||||||
| Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; | ||||||
| die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird; | ||||||
| Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten; | ||||||
| sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben; | ||||||
| für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint. | ||||||
| Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 82 Verfügungen der ESTV |
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| Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: | ||||||
| Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; | ||||||
| die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird; | ||||||
| Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten; | ||||||
| sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben; | ||||||
| für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint. | ||||||
| Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
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| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
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| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3.2.3 Bei eingeschriebenen Sendungen gilt die Mitteilung beim tatsächlichen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten bzw. einer zur Entgegennahme befugten Person oder gemäss der sog. Zustellfiktion spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. zur Zustellfiktion Art. 20 Abs. 2bis
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
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| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3.3 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Sicherstellungsverfügung am 7. März 2017 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt. Gemäss der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post («Track & Trace») und nach Angaben der Vorinstanz (E-Mail vom 25. April 2017) hat die Post die betreffende Abholungseinladung am 8. März 2017 ins Postfach der Beschwerdeführerin gelegt und wurde die Sendung in der Folge nicht abgeholt. Unter diesen Umständen könnte die Sicherstellungsverfügung nur dann als aufgrund der Sendung vom 7. März 2017 als rechtsgültig zugestellt gelten, soweit die Voraussetzungen für die Zustellfiktion erfüllt wären (vgl. E. 1.3.2.3). Dabei ist indes fraglich, ob die materielle Bedingung der Zustellfiktion erfüllt war, also die Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt des Erhalts der Abholungseinladung der schweizerischen Post) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Eröffnung einer an sie gerichteten Sicherstellungsverfügung rechnen musste. Wie es sich damit Seite 5
A-2373/2017
verhält, kann jedoch, soweit es um die Wahrung der Beschwerdefrist geht, aus den nachstehend genannten Gründen (ebenso wie die hiervor in E. 1.3.2.2 in fine genannten Fragen) dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz hat nämlich die angefochtene Verfügung auch mit einem EMail vom 24. März 2017 an die Beschwerdeführerin verschickt. Es ist zwar fraglich, ob diese Zustellung auf dem elektronischen Weg rechtsgültig war (vgl. E. 1.3.2.2 in fine). Da aber die Zustellung als solche vorliegend (zu Recht) unbestritten ist und die Beweislast für den Zeitpunkt der rechtsgültigen Zustellung bei der eröffnenden Behörde liegt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde (vgl. Urteil des BVGer C-5641/2008 vom 15. Februar 2010 E. 1.4.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 618). 1.4 Mit Blick auf das Ausgeführte ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
A-2373/2017
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 130 [1] Mehrwertsteuer [2]* |
||||||
| Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. | ||||||
| Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen. [3] | ||||||
| Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden. [4] | ||||||
| Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht. [5] | ||||||
| Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird. [6] | ||||||
| Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen. [7] | ||||||
| 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [2] * Mit Übergangsbestimmung. [3] Seit dem 1. Jan. 2024 beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20). [4] Seit dem 1. Jan. 2024 betragen die Mehrwertsteuersätze 8,1 % (Normalsatz) und 2,6 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 - AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 - AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 1 Gegenstand und Grundsätze |
||||||
| Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. | ||||||
| Als Mehrwertsteuer erhebt er: | ||||||
| eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). | ||||||
| Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: | ||||||
| der Wettbewerbsneutralität; | ||||||
| der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; | ||||||
| der Überwälzbarkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 18 Grundsatz |
||||||
| Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. | ||||||
| Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: | ||||||
| Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; | ||||||
| Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; | ||||||
| Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; | ||||||
| Spenden; | ||||||
| Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; | ||||||
| Dividenden und andere Gewinnanteile; | ||||||
| vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; | ||||||
| Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; | ||||||
| Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; | ||||||
| Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; | ||||||
| Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; | ||||||
| Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. | ||||||
| Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: | ||||||
| mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder | ||||||
| Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. [1] | ||||||
| Ein Unternehmen betreibt, wer: | ||||||
| eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und | ||||||
| unter eigenem Namen nach aussen auftritt. [2] | ||||||
| Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. [3] | ||||||
| Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: | ||||||
| innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: [4]von der Steuer befreite Leistungen,von der Steuer ausgenommene Leistungen,Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| von der Steuer befreite Leistungen, | ||||||
| von der Steuer ausgenommene Leistungen, | ||||||
| Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, | ||||||
| Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt. [8] | ||||||
| Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [9] | ||||||
| Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: | ||||||
| mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder | ||||||
| Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. [1] | ||||||
| Ein Unternehmen betreibt, wer: | ||||||
| eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und | ||||||
| unter eigenem Namen nach aussen auftritt. [2] | ||||||
| Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. [3] | ||||||
| Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: | ||||||
| innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: [4]von der Steuer befreite Leistungen,von der Steuer ausgenommene Leistungen,Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| von der Steuer befreite Leistungen, | ||||||
| von der Steuer ausgenommene Leistungen, | ||||||
| Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, | ||||||
| Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt. [8] | ||||||
| Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [9] | ||||||
| Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: | ||||||
| mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder | ||||||
| Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. [1] | ||||||
| Ein Unternehmen betreibt, wer: | ||||||
| eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und | ||||||
| unter eigenem Namen nach aussen auftritt. [2] | ||||||
| Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. [3] | ||||||
| Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: | ||||||
| innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: [4]von der Steuer befreite Leistungen,von der Steuer ausgenommene Leistungen,Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| von der Steuer befreite Leistungen, | ||||||
| von der Steuer ausgenommene Leistungen, | ||||||
| Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, | ||||||
| Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt. [8] | ||||||
| Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [9] | ||||||
| Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 12 Gemeinwesen |
||||||
| Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. | ||||||
| Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. | ||||||
| Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [1] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht |
||||||
| Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. | ||||||
| Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht |
||||||
| Die Steuerpflicht beginnt: | ||||||
| für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; | ||||||
| für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. [1] | ||||||
| Die Steuerpflicht endet: | ||||||
| für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; | ||||||
| mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, | ||||||
| bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; | ||||||
| für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. [2] | ||||||
| Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. | ||||||
| Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden. | ||||||
| Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen |
||||||
| Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. [1] | ||||||
| Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. | ||||||
| Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt. [2] | ||||||
| Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. | ||||||
| Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen |
||||||
| Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. [1] | ||||||
| Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. | ||||||
| Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt. [2] | ||||||
| Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. | ||||||
| Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen |
||||||
| Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. [1] | ||||||
| Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. | ||||||
| Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt. [2] | ||||||
| Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. | ||||||
| Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 34 Steuerperiode |
||||||
| Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. | ||||||
| Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. [1] | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 34 Steuerperiode |
||||||
| Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. | ||||||
| Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. [1] | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 35 Abrechnungsperiode |
||||||
| Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich. [1] | ||||||
| Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung: | ||||||
| bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich; | ||||||
| bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich. [2] | ||||||
| Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
A-2373/2017
3.6 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: | ||||||
| mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder | ||||||
| Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. [1] | ||||||
| Ein Unternehmen betreibt, wer: | ||||||
| eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und | ||||||
| unter eigenem Namen nach aussen auftritt. [2] | ||||||
| Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. [3] | ||||||
| Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: | ||||||
| innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: [4]von der Steuer befreite Leistungen,von der Steuer ausgenommene Leistungen,Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| von der Steuer befreite Leistungen, | ||||||
| von der Steuer ausgenommene Leistungen, | ||||||
| Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, | ||||||
| Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt. [8] | ||||||
| Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [9] | ||||||
| Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
||||||
| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 71 Einreichung der Abrechnung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. | ||||||
| Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 86 Entrichtung der Steuer |
||||||
| Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. | ||||||
| Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen. | ||||||
| Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig. | ||||||
| Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig. | ||||||
| Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig. | ||||||
| Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar. | ||||||
| Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung. [2] | ||||||
| Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten. | ||||||
| Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück. | ||||||
| Die Absätze 1-9 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde. [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführungspflicht. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts [1] bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). | ||||||
3.7 Mit der Erstellung des Jahresabschlusses überprüft die steuerpflichtige Person die Buchhaltung. Teil dieser Überprüfung ist die Kontrolle der gesetzeskonformen Abrechnung der Mehrwertsteuer. Der Gesetzgeber verlangt dabei die Erstellung einer Mehrwertsteuerabrechnung für die Steuerperiode, eine Umsatzabstimmung und gegebenenfalls eine Vorsteuerabstimmung sowie weitere Unterlagen. Diese Kontrollarbeiten werden als sog. Finalisierung bezeichnet. Allfällige hierbei festgestellte Mängel sind innerhalb eines halben Jahres zu korrigieren (vgl. Art. 72 Abs. 1
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung |
||||||
| Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. | ||||||
| Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen. | ||||||
| Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 86 Entrichtung der Steuer |
||||||
| Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. | ||||||
| Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen. | ||||||
| Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig. | ||||||
| Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig. | ||||||
| Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig. | ||||||
| Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar. | ||||||
| Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung. [2] | ||||||
| Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten. | ||||||
| Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück. | ||||||
| Die Absätze 1-9 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde. [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 40 Entstehung der Steuerforderung |
||||||
| Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht: | ||||||
| mit der Rechnungsstellung; | ||||||
| mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben; | ||||||
| mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung. | ||||||
| Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts. | ||||||
| Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48). [1] | ||||||
| Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
4.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
Seite 8
A-2373/2017
«a. deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; b. die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; c.
die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d. die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; e. die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.»
Art. 93 Abs. 2
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht |
||||||
| Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. | ||||||
| Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen |
||||||
| Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option). [1] | ||||||
| Die Option ist ausgeschlossen für: | ||||||
| Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23; | ||||||
| Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
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| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
A-2373/2017
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 93 N. 1).
4.3
4.3.1 Art. 93 Abs. 1 Bst. a
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
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| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
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| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
Nicht genügend für eine Sicherstellungsverfügung ist hingegen eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht. Das gefährdende Verhalten des Mehrwertsteuerpflichtigen muss bewiesen werden. Die Kausalität zwischen diesem Verhalten und der Gefährdung des Steuerbezuges muss hingegen nur glaubhaft gemacht werden (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der Natur der Mehrwertsteuer, denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstveranlagung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist für die vollständige und korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer selbst verantwortlich; die ESTV kontrolliert die Einhaltung der daraus entstehenden Pflichten bloss Seite 10
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stichprobenweise. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger möglicherweise nicht korrekt verhält, müssen der Verwaltung die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, damit gewährleistet werden kann, dass die korrekte und vollständige Steuererhebung sichergestellt bleibt. Nicht nötig ist, dass die Gefährdung einer Mehrwertsteuerforderung vom Mehrwertsteuerpflichtigen selbst ausgeht. Auf den Ursprung der Gefährdung kommt es nicht in erster Linie an, er kann mithin auch bei Dritten liegen. Juristische Personen müssen sich das Verhalten ihrer Organe anrechnen lassen. Das frühere Verhalten eines verantwortlichen Organs einer juristischen Person ist für die Beurteilung, ob eine Steuer gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit der betreffenden Mehrwertsteuerpflichtigen zu tun haben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Eine Gefährdung im fraglichen Sinne wurde in der Rechtsprechung zum Beispiel bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft bejaht, deren einziger Verwaltungsrat bereits bei einer anderen, nunmehr konkursiten Gesellschaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich gemacht werden musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflichten mit der Folge eines beträchtlichen Schadens für den Fiskus nie korrekt wahrgenommen wurden (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc [zu Art. 58 Abs. 1 aMWSTV]; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts [1] bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 86 Entrichtung der Steuer |
||||||
| Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. | ||||||
| Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen. | ||||||
| Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig. | ||||||
| Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig. | ||||||
| Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig. | ||||||
| Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar. | ||||||
| Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung. [2] | ||||||
| Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten. | ||||||
| Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück. | ||||||
| Die Absätze 1-9 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde. [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 71 Einreichung der Abrechnung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. | ||||||
| Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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hinzukommenden Nachweis einer konkreten Gefährdung]; siehe auch CLAVADETSCHER, a.a.O., Art. 93 N. 9, wonach der Erlass einer Sicherstellungsverfügung bei einem einmaligen Zahlungsverzug unter dem neuen Recht «nur in den allerseltensten Ausnahmefällen verhältnismässig sein» dürfte. Unter dem früheren Recht machte THOMAS JÜRG KAUFMANN [Die Sicherstellung von Mehrwertsteuern, ASA 67 S. 613 ff., S. 620] die Zulässigkeit der Sicherstellungsverfügung bei einmaligem Zahlungsverzug abhängig von «einer weitergehenden Gefährdung» aufgrund der «spezielle[n] finanzielle[n] Situation des Steuerschuldners und [der] [...] Höhe der aufgelaufenen Steuerschuld». Vgl. zum früheren Recht auch JÜRG W ERNLI, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, Art. 70 N. 15).
4.4 Art. 93 Abs. 1
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
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| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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5.
5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 81 Grundsätze |
||||||
| Die Vorschriften des VwVG [1] sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. | ||||||
| Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. | ||||||
| Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
5.2 Soll der Zweck der Sicherstellungsverfügung nicht vereitelt werden, muss diese in der Regel rasch bzw. «überfallartig» erlassen werden, wenn ein Tatbestand eingetreten ist, der die Gefährdung der Steuerforderung erkennen lässt (vgl. Urteile des BGer 2C_669/2016 und 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2.5 [zur Sicherstellung von Staats- und Gemeindesteuern], 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 6.1 [zur Sicherstellung von Grundstückgewinnsteuern]; Urteil des BVGer A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 2.4 [zur Sicherstellung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bzw. LSVA]; zur Sicherstellung der Mehrwertsteuer siehe IMSTEPF, a.a.O., vor Art. 9395 N. 4, wonach der Verzicht auf eine vorgängige Androhung einer Sicherstellungsmassnahme verhältnismässig ist). Der Zweck der Sicherstellungsverfügung würde offensichtlich vereitelt, wenn der Abgabepflichtige vor Erlass und Vollstreckung der Verfügung zur Stellungnahme eingeladen würde. Es bedeutet folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Betroffene erst nachträglich, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Standpunkt darlegen sowie seine Verteidigungsmittel vorbringen kann (im Ergebnis ebenso Urteil des BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2 [zur Sicherstellung von Staats- und Gemeindesteuern]; vgl. ferner Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 3.1.2 [zur Sicherstellung der LSVA]).
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6.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie habe zu Unrecht keine Gelegenheit gehabt, vor Erlass der angefochtenen Sicherstellungsverfügung zur Sache Stellung zu nehmen. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Die ESTV brauchte nämlich die Beschwerdeführerin entsprechend den vorstehenden Ausführungen vor Erlass der streitbetroffenen Verfügung nicht anzuhören (vgl. E. 5.2). Eine vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin hätte den Zweck dieser Sicherstellungsverfügung vereitelt und war deshalb nicht geboten.
7.
7.1 Unbestritten ist vorliegend, dass C._______, einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, auch bei der F._______ GmbH Geschäftsführer und für letztere Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigt war. Der Zweck der F._______ GmbH (Führung von Gaststätten sowie Handel mit Waren aller Art) war im Handelsregister im Wesentlichen gleich umschrieben wie der in diesem Register festgehaltene Zweck der Beschwerdeführerin. Die F._______ GmbH, die ihr Domizil an der gleichen Adresse wie derjenigen der Beschwerdeführerin hatte, war vom 1. September 2013 bis 7. Februar 2017 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Am 7. Februar 2017 wurde über die F._______ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 16. März 2017 mangels Aktiven eingestellt.
7.2 Gemäss der Begründung der Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2017 ist die F._______ GmbH als mehrwertsteuerpflichtige Person ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der ESTV nur teilweise nachgekommen. Daraus seien der Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt ungedeckt gebliebene, durch Pfändungsverlustscheine in Betreibungsverfahren ausgewiesene Ausfälle im Betrag von rund Fr. 24'000.- entstanden. Die ESTV erklärt dabei in der Sicherstellungsverfügung, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass bei ihr aufgrund des Konkurses der F._______ GmbH weitere Ausfälle anfallen werden. Überdies führt die ESTV aus, dass anlässlich einer bei der F._______ GmbH im Jahr 2016 durchgeführten Mehrwertsteuerkontrolle betreffend den Zeit-
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raum vom 12. August 2013 bis 31. Dezember 2015 unter anderem unverbuchte Einnahmen festgestellt worden seien und dies zu einer Nachbelastung in grösserem Umfang zugunsten der ESTV geführt habe. Die ESTV hält in der Sicherstellungsverfügung zudem fest, dass sich C._______ die erwähnten Versäumnisse der F._______ GmbH im Zusammenhang mit Mehrwertsteuern anrechnen lassen müsse. Ferner kommt sie in der Verfügungsbegründung zum Schluss, dass «die [...] personellen Verflechtungen bei den erwähnten Gesellschaften [d.h. bei der F._______ GmbH und der Beschwerdeführerin], die Unterlassung der (vollständigen) Bezahlung der Steuerschulden durch die F._______ GmbH und die daraus resultierenden Verluste für die ESTV, die nun aktive und praktisch denselben Zweck verfolgenden A._______ GmbH mit wiederum C._______ als handelndem Organ mit Einzelunterschrift [...] die rechtzeitige Bezahlung der bei der A._______ GmbH anfallenden Steuerschuld im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
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| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
8.
8.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 7. März 2017 war die Beschwerdeführerin im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Dabei hatte sie im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht für die ersten zwölf Monate ihrer unternehmerischen Tätigkeit ab dem 21. November 2016 einen voraussichtlichen Umsatz im Zusammenhang mit Lieferungen sowie Dienstleistungen im Inland von Fr. 600'000.- angegeben. Schon aufgrund dieser Umstände durfte die ESTV bei Erlass der Sicherstellungsverfügung davon ausgehen, dass allenfalls bereits bestehende sowie künftige Mehrwertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin vorliegen, welche prinzipiell Gegenstand einer Sicherstellungsverfügung bilden können. Dies gilt umso mehr, als eine Mehrwertsteuerforderung unabhängig davon, ob sie bereits rechtskräftig festgesetzt oder fällig oder bloss in Zukunft zu erwarten ist, bei gegebenen weiteren Voraussetzungen bereits dann sichergestellt werden darf, wenn sich ihre Begründetheit bei einer prima-facie-Prüfung als wahrscheinlich erweist (vgl. E. 4.2). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung keine offenen Mehrwertsteuerschulden gehabt. Bei der hier interessierenden Frage, ob der Sicherstellung prinzipiell zugängliche Forderungen gegeben waren, ist dies jedoch Seite 15
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im Ergebnis schon deshalb nicht relevant, weil im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (wie dargelegt) jedenfalls die Begründetheit künftiger Mehrwertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin in der hier rechtserheblichen Weise wahrscheinlich war. 8.2 Es fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung die rechtzeitige Bezahlung der (hiervor in E. 8.1) erwähnten Mehrwertsteuerforderungen gefährdet war (vgl. E. 4.3.1). 8.2.1 Wie dargelegt, hat die Vorinstanz bei der Prüfung des Gefährdungstatbestandes das frühere Verhalten des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (C._______) als Geschäftsführer bei der F._______ GmbH berücksichtigt. Anders als in der Beschwerde suggeriert wird, läuft dies nicht von vornherein auf einen unzulässigen «Durchgriff durch die juristische Person und eine [unzulässige] persönliche Haftbarmachung von C._______» hinaus (vgl. Beschwerde, S. 7). Denn bei der Beurteilung, ob eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung einer Steuerforderung besteht, kann auf das frühere Verhalten eines verantwortlichen Organs einer juristischen Person jedenfalls dann abgestellt werden, wenn zwischen diesem Verhalten und der aktuellen (möglichen) Gefährdung ein wesentlicher Zusammenhang besteht (vgl. E. 4.3.1). Es ist deshalb zu klären, ob sich C._______ als Geschäftsführer der F._______ GmbH in einer Art und Weise verhalten hatte, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung auf eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwertsteuerforderungen durch die Beschwerdeführerin schliessen liess. Bei der Beurteilung des Verhaltens C._______s ist zu berücksichtigen, dass ihm als einzelzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer der F._______ GmbH die Versäumnisse dieser Gesellschaft zuzurechnen sind. 8.2.2 Die F._______ GmbH rechnete die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode und nach vereinnahmten Entgelten ab (vgl. Akten Vorinstanz, act. 11 S. 2). Die Gesellschaft deklarierte in ihrer Abrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Juli bis und mit 31. Dezember 2015 eine geschuldete Steuer von Fr. 23'209.45. Nachdem die F._______ GmbH diese Steuer bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am 29. Februar 2016 nicht entrichtet hatte, setzte die ESTV den genannten Betrag in Betreibung. Das Betreibungsverfahren endete am 21. Dezember 2016 mit der Ausstellung
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eines Pfändungsverlustscheins über Fr. 24'197.85 (Akten Vorinstanz, act. 14).
Der F._______ GmbH ist in diesem Zusammenhang zumindest vorzuwerfen, dass sie die in der Abrechnung angegebene Steuer von Fr. 23'209.45 nicht wie geboten (vgl. E. 3.6) innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (bzw. bis zum 29. Februar 2016) entrichtet hat. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, aufgrund eines am 15. März 2016 in der Küche des Restaurants der F._______ GmbH eingetretenen Wasserschadens habe dieser Gesellschaft auf einen Schlag ein ganz erheblicher Betrag gefehlt, um die laufenden Kosten decken zu können (Beschwerde, S. 4 ff.). Indessen ist die Zahlungsfrist der für das zweite Halbjahr 2015 abgerechneten Steuer bereits vor diesem Schadensereignis ungenutzt abgelaufen, und zwar anders als dies in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 2017 suggeriert wird unabhängig davon, ob die entsprechende Abrechnung vor oder nach dem Eintritt des Wasserschadens erstellt wurde. Selbst wenn der Wasserschaden zum späteren Konkurs der Gesellschaft beigetragen hätte, ist nicht erstellt, dass die F._______ GmbH die Zahlungsfrist bis zum 29. Februar 2016 allein aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht wahren konnte. Vielmehr hat sich die F._______ GmbH die Nichtentrichtung der Mehrwertsteuer für das zweite Halbjahr 2015 per Ende Februar 2016 ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Letzteres würde im Übrigen auch dann gelten, wenn die von der F._______ GmbH Ende 2015 begonnene «teure Werbekampagne» (vgl. Beschwerde, S. 4; Beschwerdebeilage 8, S. 7) dazu geführt hätte, dass die F._______ GmbH Ende Februar 2016 nicht über die Mittel zur Entrichtung der für das zweite Halbjahr 2015 abgerechneten Mehrwertsteuer verfügte. 8.2.3 Der genannte einmalige Zahlungsverzug der F._______ GmbH würde für sich allein im Lichte der vorstehend erwähnten Lehrmeinung zum gesetzlichen
Sicherstellungstatbestand
des
Zahlungsverzuges
(vgl. E. 4.3.2) womöglich nicht genügen, um gestützt auf das Verhalten der F._______ GmbH, das C._______ zuzurechnen ist (vgl. E. 8.2.1 am Ende), auf eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwertsteuern durch die Beschwerdeführerin zu schliessen. Indessen kommen weitere Versäumnisse der F._______ GmbH bzw. C._______s hinzu:
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So musste die ESTV anlässlich einer am 2. Dezember 2016 bei der F._______ GmbH durchgeführten Kontrolle feststellen, dass die Buchhaltungen und Abschlüsse dieser Gesellschaft zum zweiten Halbjahr 2013 sowie zu den Jahren 2014 und 2015 unvollständig sind. Die ESTV belastete deshalb für die entsprechenden Steuerperioden mit Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vom 28. Februar 2017 einen Betrag von Fr. 24'761.- nach (Akten Vorinstanz, act. 16). Es ist damit erstellt, dass die F._______ GmbH ihrer Buchführungspflicht mehrfach und vor Eintritt des geltend gemachten Wasserschadens nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist. 8.2.4 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass die hiervor (E. 8.2.2 f.) genannten Versäumnisse der F._______ GmbH bzw. C._______s eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung wahrscheinlichen Mehrwertsteuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin begründeten: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der F._______ GmBH obschon es sich um an sich rechtlich voneinander unabhängige Gesellschaften handelte insofern ein relevanter enger Zusammenhang bestand, als C._______ bei beiden Gesellschaften als jeweils Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung für die Mehrwertsteuerbelange (einschliesslich der Buchhaltung) verantwortlich war und die Gesellschaften mit Sitz an derselben Adresse einen im Wesentlichen identischen Zweck verfolgten. Sodann fällt ins Gewicht, dass C._______ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass ihm die erwähnten Versäumnisse der F._______ GmbH zuzurechnen waren, keine hinreichende Gewähr für die rechtzeitige Bezahlung der Mehrwertsteuern durch die Beschwerdeführerin bot. Schon aufgrund des Gesagten war die ESTV berechtigt, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen. Deshalb spielt keine Rolle, ob dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (auch) der Konkurs der F._______ GmbH angelastet werden kann (was die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, ausserordentliche Umstände hätten zu diesem Konkurs geführt, sinngemäss bestreitet). 8.2.5 Da bereits aufgrund des früheren Verhaltens ihres Geschäftsführers der Gefährdungstatbestand bei der Beschwerdeführerin erfüllt war, ist für die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in mehrwertsteuerlicher Hinsicht eigene Versäumnisse vorgeworfen Seite 18
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werden konnten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt in mehrwertsteuerlicher Hinsicht sämtlichen Pflichten ordnungsgemäss nachgekommen wäre, hätte dies nämlich die aufgrund der in E. 8.2.2 f. erwähnten Versäumnisse C._______s bei der F._______ GmbH bestehenden Bedenken der ESTV in Bezug auf die rechtzeitige Bezahlung der Steuern durch die Beschwerdeführerin nicht als unbegründet erscheinen lassen.
Anzumerken ist indessen, dass zum hier zu Ungunsten der Beschwerdeführerin herangezogenen früheren Verhalten ihres Geschäftsführers bei der F._______ GmbH ins Bild passt, dass auch die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung den aus ihrem Mehrwertsteuerrechtsverhältnis erwachsenden Pflichten wie im Folgenden aufgezeigt wird nicht vollumfänglich nachgekommen ist. 8.2.6 Die Steuerforderung für das zweite Semester 2016 bzw. die Zeitspanne vom 21. November bis 31. Dezember 2016 hatte die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende Beschwerdeführerin nach den massgebenden gesetzlichen Vorschriften innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (d.h. bis am 28. Februar 2017) unaufgefordert abzurechnen und zu begleichen (vgl. E. 3.6). Die aktenkundige Abrechnung für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 wurde von der Treuhänderin (und damaligen Vertreterin) der Beschwerdeführerin, der E._______ AG, auf den 28. Februar 2017 datiert. Ob diese Abrechnung bis Ende Februar 2017 bei der ESTV eingereicht wurde, lässt sich jedoch gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht hinreichend feststellen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des auf der Abrechnung angebrachten, nach der Darstellung in der Vernehmlassung der Vorinstanz als Eingangsstempel zu qualifizierenden Vermerks «ESTV 09.03.2017 11:18 MWST». Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang zwar sinngemäss, ein Mitarbeiter ihrer damaligen Vertreterin namens D._______ könne bestätigen, dass die Abrechnung fristgerecht bei der ESTV eingereicht worden sei, und verlangt im Sinne eines Beweisantrages eine diesbezügliche Befragung dieses Mitarbeiters als Zeugen. Auf die beantragte Befragung von D._______ als Zeugen ist jedoch in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.2), weil aus den nachstehend genannten Gründen offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin die Abrechnungsfrist bis Ende Februar 2017 gewahrt hat:
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Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Abrechnung für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 rechtzeitig bis zum 28. Februar 2017 eingereicht hätte, hätte sie jedenfalls die ebenfalls bis Ende Februar 2017 laufende Zahlungsfrist für die provisorische Steuerforderung aus dieser Zeitspanne (vgl. E. 3.6) nicht eingehalten. Denn ausweislich des aktenkundigen Ausdruckes aus dem System der ESTV betreffend Abrechnung/Zahlung und eines handschriftlichen Vermerks auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin den in dieser Abrechnung deklarierten Steuerbetrag von Fr. 5'210.- erst am 22. März 2017 bezahlt. Da die ESTV in ihrer Vernehmlassung keinen anderen Zahlungszeitpunkt behauptet, ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin als Beweisofferte beantragte Einholung eines Amtsberichtes der Vorinstanz bezüglich geleisteten Zahlungen die Annahme, dass die erwähnte Zahlung am 22. März 2017 erfolgte, nicht umzustossen vermag. Wiederum in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) ist deshalb auch auf die Einholung dieses Amtsberichtes zu verzichten. Letzteres gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach die am 28. Februar 2017 erstellte «Mehrwertsteuererklärung» (recte: Mehrwertsteuerabrechnung) einige Tage später bei der Vorinstanz eingegangen und die Zahlung der fraglichen provisorischen Steuerforderung knapp zwei Wochen danach erfolgt sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 2017, S. 2 f.), im Grunde (nunmehr) selbst konzediert, dass die Zahlungsfrist bis Ende Februar 2017 nicht eingehalten wurde. Nach dem Gesagten ist als erstellt zu erachten, dass auch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine fällige und zu Unrecht noch nicht beglichene (provisorische) Steuerschuld hatte. Letzteres ist vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, auch wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2017 geltend macht, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der entsprechenden, im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung noch ausstehenden Zahlung und dieser Verfügung: Sollte die Beschwerdeführerin damit vorbringen wollen, die ESTV habe ihr in der Begründung der Sicherstellungsverfügung die ausstehende Zahlung nicht vorgeworfen, wäre ihr nämlich entgegenzuhalten, dass diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht auch mit einer Begründung bestätigt werden kann, welche von der in dieser Verfügung enthaltenen Begründung abweicht (vgl. zur Zulässigkeit der Motivsubstitution E. 2.1).
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8.2.7 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welcher sie das Vorliegen eines Gefährdungstatbestandes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu bestreiten sucht, verfangen nicht: 8.2.7.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie sei aufgrund der Erzielung eines Umsatzes von Fr. 100'194.- bis zum 31. Dezember 2016 ohne Weiteres in der Lage (gewesen), auch die künftigen Mehrwertsteuerforderungen zu erfüllen. Damit vermag die Beschwerdeführerin aber die mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung von Mehrwertsteuerforderungen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen, kann doch aus der Höhe des Umsatzes nur bedingt auf den Erfolg der Gesellschaft geschlossen werden und erschien es daher nicht als ausgeschlossen, dass von der Beschwerdeführerin erzielte Erträge für andere Zwecke als die Bezahlung von Mehrwertsteuerschulden eingesetzt werden (vgl. dazu die insofern zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung, S. 4). 8.2.7.2 Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, C._______ sei nicht nur bei ihr, sondern auch bei der H._______ GmbH sowie bei der G._______ GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer. Letztere beiden Gesellschaften hätten ihre Mehrwertsteuern ordnungsgemäss entrichtet. Die Beschwerdeführerin vermag aus ihrer Behauptung, die H._______ GmbH und die G._______ GmbH hätten unter der Geschäftsführung C._______s ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten ordnungsgemäss erfüllt, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die rechtzeitige Bezahlung der Mehrwertsteuern durch die letzteren beiden Gesellschaften weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich ist (die aktenkundige, gegenüber der G._______ GmbH erlassene Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vom 23. Februar 2017 [Akten Vorinstanz, act. 18] weist stattdessen vielmehr darauf hin, dass diese Gesellschaft in den Steuerperioden vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2015 zu Unrecht teilweise zu tiefe Umsatzbzw. Bezugssteuerbeträge deklarierte und teilweise nicht gerechtfertigte Vorsteuerabzüge geltend machte).
8.2.7.3 Die Beschwerdeführerin erklärt sodann, C._______ habe sich bis zu einer Revision Ende 2016 darauf verlassen dürfen, dass die Mehrwertsteuerbelange der F._______ GmbH durch deren Treuhänderin, die I._______ AG, korrekt abgewickelt werden. Danach habe er anstelle der I._______ AG die E._______ AG (mit D._______ als Treuhänder mit
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eidg. Fachausweis) mit der Beratung der Beschwerdeführerin und der Erstellung ihrer Mehrwertsteuerabrechnungen beauftragt. Es sei damit organisatorisch und fachlich sichergestellt, dass die Geschäftsführung namentlich in steuerlicher Hinsicht korrekt ablaufe. Selbst wenn der I._______ AG im Rahmen einer Vertretung der F._______ GmbH gegenüber der ESTV Fehlleistungen unterlaufen wären, müssten die vorn in E. 8.2.2 f. genannten Versäumnisse der F._______ GmbH und damit auch C._______ (vgl. E. 8.2.1 am Ende) zugeschrieben werden. Die vertraglich vertretene Person muss sich nämlich auch im Steuerrecht prinzipiell die Fehlleistungen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen (vgl. Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2014 E. 3.4, mit Hinweis auf die Pflicht der steuerpflichtigen Person, die vertragliche Vertretung sorgfältig auszuwählen, zu instruieren und das Arbeitsergebnis zu überprüfen). Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Prinzip gebieten würden. Mit Blick auf das vorn in E. 8.2.6 Dargelegte kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass die Mehrwertsteuerbelange der Beschwerdeführerin seit der Beauftragung der E._______ AG als Treuhänderin ausnahmslos gesetzeskonform abgewickelt wurden. 8.3 Zu prüfen bleibt, ob der sichergestellte Betrag von Fr. 25'000.- vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält (vgl. E. 4.5). 8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Höhe der von der ESTV geforderten Sicherheitsleistung sei unverhältnismässig, weil «einfach die offengebliebene Rechnung genommen [worden sei] und [nach der angefochtenen Verfügung] der gesamte Betrag [...] von der neuen Gesellschaft sichergestellt werden» soll (Beschwerde, S. 6 f.). Zwar suggeriert die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des sicherzustellenden Betrages auf die seitens der F._______ GmbH unbezahlt gebliebenen Mehrwertsteuerforderungen abgestellt hat. Dies ist indessen nicht der Fall. Stattdessen hat die ESTV nämlich wie in E. 7 der Sicherstellungsverfügung dargelegt wird die Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung der mutmasslichen Steuerschuld der Beschwerdeführerin im ersten Jahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit festgelegt und dabei die seinerzeit vorhandenen Angaben der Beschwerdeführerin herangezogen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
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8.3.2 Wenn auf die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bei der ESTV vorhandenen Angaben im aktenkundigen Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht vom 14. Dezember 2016 abgestellt würde, wäre vorliegend allein für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (am 21. November 2016) mit steuerbaren Umsätzen von Fr. 501'875.- (bei Umrechnung der im ausgefüllten Fragebogen angegebenen Umsätze von Fr. 33'000.- für den Zeitraum vom 21. November bis 14. Dezember 2016 auf zwölf Monate) bzw. Fr. 600'000.(bei Abstellen auf die im Fragebogen angegebenen voraussichtlichen Umsätze in den ersten zwölf Monaten) zu rechnen gewesen. Unter Anwendung des vorliegend in der Höhe zu Recht unbestrittenen Saldosteuersatzes für Restaurants von 5,2 % wären somit ausgehend von diesem Fragebogen Mehrwertsteuerschulden für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit von Fr. 26'097.50 bzw. Fr. 31'200.zu erwarten gewesen. Mit noch höheren Mehrwertsteuerschulden für die ersten zwölf Monate der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu rechnen gewesen, wenn der ESTV zu diesem Zeitpunkt wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. Beschwerde, S. 3) die Mehrwertsteuerabrechnung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2016 bereits vorgelegen hätte. Würde nämlich der in dieser Abrechnung für die letztere Zeitspanne deklarierte Umsatz von Fr. 100'194.- auf zwölf Monate hochgerechnet, würde ein Umsatzbetrag von Fr. 891'971.- resultieren, was unter Anwendung des Saldosteuersatzes von 5,2 % einer voraussichtlichen Steuerschuld von Fr. 46'382.50 entspricht.
Im Lichte der erwähnten Steuerschuld zwischen ca. Fr. 26'000.- und rund Fr. 46'000.-, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin für die ersten zwölf Monate ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu erwarten war, ist die Höhe der vorliegend geforderten Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.- jedenfalls nicht offensichtlich übersetzt (vgl. zur beschränkten Überprüfung des Sicherstellungsbetrages durch das Bundesverwaltungsgericht E. 4.5). 8.3.3 Zwar bezeichnet die Beschwerdeführerin die angefochtene Sicherstellungsverfügung auch bezüglich «der zeitlichen Erstreckung als unverhältnismässig» (Beschwerde, S. 6). Sollte sie damit rügen wollen, dass die geforderte Sicherheitsleistung auf einen zu langen Zeitraum ausgerichtet sei, wäre ihr entgegenzuhalten, dass der von der ESTV festgesetzte Seite 23
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Betrag von Fr. 25'000.- je nach Berechnungsweise der im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung zu erwartenden mutmasslichen Steuerforderung (vgl. E. 8.3.2) etwa einen Zeitraum von sechseinhalb bis elfeinhalb Monaten abgedeckt. Angesichts der halbjährlichen Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5) und des Umstandes, dass die Sicherstellung von Mehrwertsteuern unter anderem auch der Verhinderung von Verzerrungen des Wettbewerbes zwischen säumigen und nicht säumigen Unternehmen dient (vgl. [jeweils zur LSVA] Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1), erscheint dies nicht als unverhältnismässig.
Der angefochtene Entscheid erscheint selbst dann als verhältnismässig, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird, dass sie sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch in einer Aufbauphase befunden haben dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3 [zur LSVA]). Selbst wenn die mit der Sicherstellung für eine gewisse Zeit verbundene Blockierung des Betrages von Fr. 25'000.- für die Beschwerdeführerin (auch) angesichts dieser Aufbauphase eine empfindliche Belastung bedeutet hätte (und/oder nach wie vor bedeuten würde), ist nicht davon auszugehen, dass der Sicherstellungsbetrag aufgrund seiner Höhe den Weiterbestand des Betriebes der Beschwerdeführerin unnötigerweise gefährdet. Dies gilt umso mehr, als weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte.
8.3.4 Nach der Rechtsprechung zur Sicherstellung der LSVA sind das Mass der Gefährdung und folglich gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip die maximal zulässige Höhe des sicherzustellenden Betrages verringert, wenn der Gefährdungstatbestand einzig im früheren Verhalten eines nunmehr verantwortlichen Organs einer abgabepflichtigen juristischen Person begründet liegt und die betreffende juristische Person die fälligen Abgaben pünktlich geleistet hat bzw. weiterhin leistet (vgl. Urteil des BVGer A-2726/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3 und 6.3.1, mit Hinweisen). Selbst wenn diese Rechtsprechung mutatis mutandis auch im Bereich der Sicherstellung von Mehrwertsteuern gelten würde, liesse sich daraus im Rahmen der hier vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da die Beschwerdeführerin wie aufgezeigt (vgl. E. 8.2.6 am Ende) im Zeitpunkt des Erlasses
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der Sicherstellungsverfügung trotz Fälligkeit noch nicht beglichene (provisorische) Steuerschulden hatte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das Mass der Gefährdung, welches im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung bestand, nicht als unerheblich bezeichnet werden kann. Denn seinerzeit war wie erwähnt bereits manifest, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin jedenfalls die rechtzeitige Bezahlung einer Steuerforderung in der Höhe von Fr. 24'761.- gefährdet hatte und zuvor mit einem vergleichbaren (provisorischen) Steuerbetrag von Fr. 23'209.45 in Verzug geraten war (vgl. E. 8.2.2 f.). Auch im Lichte dieser Beträge, die wohlgemerkt nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der F._______ GmbH geschuldet waren, erscheint der Sicherstellungsbetrag von Fr. 25'000.- nicht als offensichtlich übersetzt. 9.
9.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Mehrwertsteuersicherstellungsverfügung ist als Endentscheid im Sinne von Art. 90
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
Seite 25
A-2373/2017
Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Seite 26
A-2373/2017
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des E-Mails der Vorinstanz vom 25. April 2017 [inkl. Beilagen zu diesem E-Mail]) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. August 2017 [inkl. Beilage zu dieser Stellungnahme])
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 27
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGG 90
BGG 98
BGG 106
BV 5
BV 29
BV 36
BV 130
MWSTG 1
MWSTG 10
MWSTG 11
MWSTG 12
MWSTG 14
MWSTG 18
MWSTG 22
MWSTG 22 a
MWSTG 34
MWSTG 35
MWSTG 37
MWSTG 40
MWSTG 66
MWSTG 70
MWSTG 71
MWSTG 72
MWSTG 81
MWSTG 82
MWSTG 86
MWSTG 93
MWSTG 94
VGG 31
VGG 37
VGKE 2
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 20
VwVG 22 a
VwVG 29
VwVG 30
VwVG 34
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 62
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
||||||
| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 130 [1] Mehrwertsteuer [2]* |
||||||
| Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. | ||||||
| Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen. [3] | ||||||
| Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden. [4] | ||||||
| Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht. [5] | ||||||
| Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird. [6] | ||||||
| Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen. [7] | ||||||
| 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [2] * Mit Übergangsbestimmung. [3] Seit dem 1. Jan. 2024 beträgt der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20). [4] Seit dem 1. Jan. 2024 betragen die Mehrwertsteuersätze 8,1 % (Normalsatz) und 2,6 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 - SR 641.20). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 - AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (BB vom 17. Dez. 2021, BRB vom 9. Dez. 2022, BRB vom 20. Febr. 2023 - AS 2023 91; BBl 2019 6305; 2021 2991; 2023 486). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 1 Gegenstand und Grundsätze |
||||||
| Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. | ||||||
| Als Mehrwertsteuer erhebt er: | ||||||
| eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer); | ||||||
| eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). | ||||||
| Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: | ||||||
| der Wettbewerbsneutralität; | ||||||
| der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; | ||||||
| der Überwälzbarkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 10 Grundsatz |
||||||
| Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: | ||||||
| mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder | ||||||
| Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. [1] | ||||||
| Ein Unternehmen betreibt, wer: | ||||||
| eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und | ||||||
| unter eigenem Namen nach aussen auftritt. [2] | ||||||
| Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. [3] | ||||||
| Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: | ||||||
| innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: [4]von der Steuer befreite Leistungen,von der Steuer ausgenommene Leistungen,Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| von der Steuer befreite Leistungen, | ||||||
| von der Steuer ausgenommene Leistungen, | ||||||
| Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt, | ||||||
| Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland; | ||||||
| als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; | ||||||
| ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt. [8] | ||||||
| Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [9] | ||||||
| Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [9] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht |
||||||
| Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. | ||||||
| Auf die Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerperiode verzichtet werden. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 12 Gemeinwesen |
||||||
| Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. | ||||||
| Dienststellen können sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Der Zusammenschluss kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden. Er muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. | ||||||
| Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. [1] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt, welche Leistungen von Gemeinwesen als unternehmerisch und damit steuerbar gelten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 14 Beginn und Ende der Steuerpflicht und der Befreiung von der Steuerpflicht |
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| Die Steuerpflicht beginnt: | ||||||
| für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland: mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; | ||||||
| für alle anderen Unternehmen: mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland. [1] | ||||||
| Die Steuerpflicht endet: | ||||||
| für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland:mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit,bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; | ||||||
| mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, | ||||||
| bei Vermögensliquidation: mit Abschluss des Liquidationsverfahrens; | ||||||
| für alle anderen Unternehmen: am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird. [2] | ||||||
| Die Befreiung von der Steuerpflicht endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. | ||||||
| Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden. | ||||||
| Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c oder 12 Absatz 3 und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11. Der Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 18 Grundsatz |
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| Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. | ||||||
| Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt: | ||||||
| Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden; | ||||||
| Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen; | ||||||
| Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke; | ||||||
| Spenden; | ||||||
| Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte; | ||||||
| Dividenden und andere Gewinnanteile; | ||||||
| vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden; | ||||||
| Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden; | ||||||
| Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen; | ||||||
| Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold; | ||||||
| Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind; | ||||||
| Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden. | ||||||
| Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Febr. 2025, veröffentlicht am 27. Febr. 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 135). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen |
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| Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option). [1] | ||||||
| Die Option ist ausgeschlossen für: | ||||||
| Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23; | ||||||
| Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 34 Steuerperiode |
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| Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. | ||||||
| Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. | ||||||
| Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. [1] | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 35 Abrechnungsperiode |
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| Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich. [1] | ||||||
| Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung: | ||||||
| bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich; | ||||||
| bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich. [2] | ||||||
| Auf Antrag gestattet die ESTV in begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die Bedingungen dafür fest. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen |
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| Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. [1] | ||||||
| Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. | ||||||
| Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt. [2] | ||||||
| Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. | ||||||
| Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuer- sätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 863). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 40 Entstehung der Steuerforderung |
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| Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht: | ||||||
| mit der Rechnungsstellung; | ||||||
| mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben; | ||||||
| mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung. | ||||||
| Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts. | ||||||
| Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48). [1] | ||||||
| Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
||||||
| Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird. [2] | ||||||
| Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. | ||||||
| Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. | ||||||
| [1] SR 431.03 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4989; BBl 2009 7855). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts [1] bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können. | ||||||
| [1] SR 220 [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 71 Einreichung der Abrechnung |
||||||
| Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. | ||||||
| Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung |
||||||
| Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. | ||||||
| Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind. | ||||||
| Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen. | ||||||
| Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 81 Grundsätze |
||||||
| Die Vorschriften des VwVG [1] sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. | ||||||
| Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. | ||||||
| Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 82 Verfügungen der ESTV |
||||||
| Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: | ||||||
| Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; | ||||||
| die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird; | ||||||
| Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten; | ||||||
| sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben; | ||||||
| für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint. | ||||||
| Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 86 Entrichtung der Steuer |
||||||
| Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. | ||||||
| Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen. | ||||||
| Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig. | ||||||
| Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig. | ||||||
| Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig. | ||||||
| Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar. | ||||||
| Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung. [2] | ||||||
| Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten. | ||||||
| Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück. | ||||||
| Die Absätze 1-9 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde. [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 93 Sicherstellung |
||||||
| Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: | ||||||
| deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; | ||||||
| die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; | ||||||
| die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; | ||||||
| die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. | ||||||
| Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: | ||||||
| das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und | ||||||
| Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat. [1] | ||||||
| Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG [2]. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. | ||||||
| Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. | ||||||
| Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). [2] SR 281.1 | ||||||
|
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
||||||
| Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann: [1] | ||||||
| mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; | ||||||
| zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder | ||||||
| mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. | ||||||
| Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. | ||||||
| Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 20 |
||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. | ||||||
| Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. [1] | ||||||
| Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 22a [1] |
||||||
| Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: | ||||||
| vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 29 |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 30 |
||||||
| Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. | ||||||
| Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: | ||||||
| Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; | ||||||
| Vollstreckungsverfügungen; | ||||||
| anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 34 |
||||||
| Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [1] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt. [2] | ||||||
| Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen. [3] | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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