Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5710/2014

Urteil vom 30. Juli 2015

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, mit ihrem Kind

B._______,

Parteien beide Syrien,

beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland legal am 2. Mai 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland sowie ein unbekanntes Land respektive Frankreich am 26. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo sie am 4. Juni 2012 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 12. Juni 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 14. Juli 2014 machte sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo sie die (...) Klasse der Sekundarschule abgeschlossen und anschliessend insgesamt ein Jahr in [Geschäft] gearbeitet habe.

Ihr Bruder D._______ habe die Newroz-Feier im Jahr 2011 organisiert. Obwohl die Polizei den Kurden verboten habe, das Fest zu feiern, hätten sie dies dennoch getan. In der Folgen seien die Behörden zu ihr und ihrer Familie nach Hause gekommen, um nach dem Bruder zu fragen. Dieser sei jedoch verschwunden. Zuerst hätten sie und ihre Familie gedacht, er sei von der Polizei verhaftet worden. Erst als die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei, hätten sie festgestellt, dass er nicht von ihnen mitgenommen worden sei. Die Polizisten hätten immer wieder gefragt, wo ihr Bruder sei. Am (...) November 2011 sei sie, da sie die Älteste gewesen sei, die zu Hause geblieben sei, von der Polizei an Stelle ihres Bruders mitgenommen worden. Die Polizisten hätten sie an den Haaren reissend in das Polizeiauto gesteckt und ihr dann die Augen verbunden. Sie wisse nicht, wohin man sie gebracht habe; sie habe lediglich gespürt, dass sie eine Treppe hinunter- und hinaufgegangen sei. Ihre Hände seien gefesselt gewesen. Sie habe sich in einem dunklen Zimmer befunden und ihre Augen seien stets verbunden gewesen. Während der Gefangenschaft habe man sie über ihren Bruder befragt; als sie gesagt habe, nichts über den Aufenthalt des Bruders zu wissen, habe man sie unter anderem am Kopf, [Körperteile], sowie mit einem Schlauch beziehungsweise Kabel [Körperteil] geschlagen. Als man festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin, obwohl man sie lange geschlagen habe, keine Informationen über ihren Bruder habe liefern können, sei sie von mehreren Männern vergewaltigt worden. Sie habe [Körperteil] einen Bluterguss gehabt und [Körperteil] geblutet; [Folgen der Misshandlung]. Die Peiniger hätten Angst bekommen, dass sie dort sterben könnte; deshalb hätten sie sie am (...) Februar 2012 wieder freigelassen beziehungsweise um 2 Uhr morgens auf der Strasse ausgesetzt. Sie habe [Körperteile] geblutet und auch ihre Kleider seien voller Blut sowie [Körperteil] verletzt gewesen. Ein Mann habe sie auf Arabisch angesprochen und ihr sein Telefon gegeben, damit sie ihren Vater habe anrufen können, der sie am nächsten Tag abgeholt habe. Der Mann habe ihrem Vater die entsprechende Adresse in dem Quartier in E._______ angegeben. Die Nacht habe sie bei diesem Mann verbringen können.

In der Folge habe sie sich in ihrem Elternhaus aufgehalten. Erst nachdem sie sich ausgeruht und verschiedene Ärzte aufgesucht hatte, habe ihre Familie gefragt, was vorgefallen sei. Sie habe sich aufgrund ihrer Ehre zuerst geschämt, ihnen zu erzählen, was passiert sei. Schliesslich habe sie dennoch mit ihrer Mutter über die Ereignisse geredet, welche geschockt reagiert habe. Der Vater habe aus Angst, dass ihr nicht erneut das Gleiche geschehe, zuerst ihre Ausreise und dann die Ausreise ihrer anderen Geschwister organisiert, weil er befürchtet habe, dass ihnen das gleiche Schicksal widerfahren könnte. Sie und ihre Familie hätten ausserdem erst nach ihrer Entlassung erfahren, dass sich ihr Bruder D._______, der mittlerweile auch aufgrund seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde, in [europäisches Land] aufhalte. Im Übrigen befinde sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung und bekomme immer, wenn sie an ihre Haftzeit zurückdenke, [körperliche Folgen].

Zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen reichte sie insbesondere zwei Fotografien, auf welchen [körperliche Folge] zu sehen sei, zu den Akten.

B.
Am (...) kam das Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt und wurde in das Asylgesuch der Mutter eingeschlossen.

C.
Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Vater des Kindes (F._______, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...]).

D.
Mit Verfügung vom 4. September 2014 - eröffnet am 9. September 2014 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3); infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv-Ziffer 4 - 7).

Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin massiv widersprüchlich ausgefallen seien und somit nicht geglaubt werden könnten. Namentlich habe sie anlässlich der BzP vorgetragen, dass sie wegen ihres Bruders G._______, welcher sich der "Freien Armee" angeschlossen habe, verhaftet worden sei (A8/11 S. 5, 7). Im Rahmen der Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass die syrische Polizei ihren Bruder D._______, der das Newroz-Fest organisiert habe, gesucht habe (A30/19 S. 11). In diesem Zusammenhang sei sie von der Polizei mitgenommen worden (A30/19 S. 4). Auf den Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, dass sich ihr Bruder nicht der "Freien Armee" angeschlossen habe; damals habe die "Freie Armee" gar nicht existiert (A30/19 S. 16). Diese Antwort vermöge jedoch die vorliegende Ungereimtheit nicht aufzulösen. Zudem habe sie das Newroz-Fest im Rahmen der BzP in keiner Weise erwähnt, sondern habe angegeben, dass ihr Bruder D._______ wegen des Militärdienstes geflohen sei (A30/19 S. 7). Auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie entgegnet, dass er zuerst wegen des Newroz-Festes und später auch aufgrund des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei (A30/19 S. 16). Ferner habe sie zum Engagement und Untertauchen ihres Bruders D._______ in der Anhörung verschiedene Angaben gemacht. Anfangs habe sie erklärt, dass er Syrien vor fünf Jahren verlassen habe; bevor er ausgereist sei, sei er von den syrischen Behörden verfolgt worden; ein Jahr nach seiner Ausreise seien die Behörden deshalb mehrmals - sie seien jeden zweiten Tag vorbeigekommen - zu ihnen nach Hause gekommen; schliesslich habe man die Beschwerdeführerin mitgenommen (A30/19 S. 4 f.). Später habe sie behauptet, dass die Behörden einen Tag nach dem Newroz-Fest vom 21. März 2011 nach ihrem Bruder gefragt hätten; er sei am Ende der Feier verschwunden (A30/19 S. 10, 15). Auf Nachfrage hin habe sie erklärt, dass er im Jahr 2011 ausgereist sei; einige Tage später seien die Behörden das erste Mal zu ihr und ihrer Familie gekommen (A30/19 S. 16). Diese Erklärung löse den Widerspruch jedoch nicht auf. Weiter habe sie in der BzP ausgeführt, dass sie bei ihrer Verhaftung zusammen mit vielen anderen Frauen in einen grossen überfüllten Militärwagen habe einsteigen müssen; man habe ihr gesagt, dass man sie nach E._______ bringe (A8/11 S. 7). Während der Anhörung habe sie demgegenüber behauptet, alleine mit sechs Polizisten in einem Auto gewesen zu sein (A30/19 S. 15). Darauf angesprochen habe sie erklärt, sie wisse nicht mehr, was sie während der ersten Befragung gesagt habe; es seien keine anderen Frauen im Auto gewesen, als sie von zu Hause
mitgenommen worden sei (A30/19 S. 16). Diese Antwort vermöge jedoch die Diskrepanz in den Aussagen nicht zu klären. Aufgrund der Ungereimtheiten könne nicht geglaubt werden, dass sie verhaftet worden sei. Folglich sei den geltend gemachten sexuellen Übergriffen im Rahmen der Haft jegliche Grundlage entzogen.

Im Übrigen sei in Bezug auf die eingereichten Fotografien festzuhalten, dass [Blutung] bestanden habe (...). Die genauen Umstände hierfür - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - würden indessen unklar bleiben. Somit handle es sich bei den eingereichten Fotografien um untaugliche Beweismittel.

Den Wegweisungsvollzug würdigte das BFM aufgrund der in Syrien derzeit herrschenden Sicherheitslage als unzumutbar.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2014 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte:

1. Es sei ihnen Einsicht in die Akten A6/1, A7/1, A17/1, A26/2, A27/1 sowie in die Beweise gemäss Akte A31/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A32/1) zu gewähren;

2. eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A6/1, A7/1, A17/1, A26/2, A27/1 sowie zu den Beweisen gemäss Akte A31/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A32/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen;

3. nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;

4. die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. September 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

5. es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen;

6. eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. September 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren;

7. eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. September 2014 aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen sowie deshalb vorläufig aufzunehmen;

8. eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da nur ungenügende Einsicht in die Akten gewährt worden sei. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die Verfügung sei ferner mangelhaft begründet, indem im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien argumentiert und keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin gut integriert sowie Mutter eines Kleinkindes sei und zuletzt vor der Ausreise in C._______ gewohnt habe. Ausserdem sei die bestehende Familieneinheit der Beschwerdeführern mit dem Kindsvater nicht gewürdigt worden. Weiter habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sexuell misshandelt worden sei, jedoch es unterlassen, die anderweitigen schwerwiegenden Misshandlungen (vgl. A8/11 S. 7) - aufgrund der massiven Folter hätten sogar die Folterer Angst gehabt, sie könnte sterben (A8/11 S. 8) - sowie die bleibenden Schäden (vgl. A30/19 S. 8) zu erwähnen und zu würdigen. Sodann habe sich die Vorinstanz mit dem zentralen Punkt in den Vorbringen, nämlich der Inhaftierung und massiven Misshandlung respektive Vergewaltigung, mit keinem Wort befasst. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt, die Umstände beziehungsweise Gründe betreffend die Verhaftung als unglaubhaft zu behaupten. Umso schwerer wiege es im Übrigen, dass sie die eingereichten Beweismittel als untauglich erachte. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich und logisch konsistent geschildert, dass sie während der Haft massiv gefoltert worden sei, weshalb die entsprechenden Verletzungen auf diese Misshandlungen zurückzuführen seien.

In Bezug auf die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei festzuhalten, dass die Vorinstanz zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - hätte durchführen müssen. Zudem habe sie es unterlassen, die genaueren Umstände der Misshandlungen und insbesondere die Verknüpfung zwischen den Misshandlungen und den eingereichten Fotos weiter abzuklären. Überdies habe sie seit der Einreise der Beschwerdeführerin bis zur Anhörung mehr als zwei Jahre verstreichen lassen und die beiden Befragungen nicht in der gleichen Sprache durchgeführt. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin den Status als vorläufig Aufgenommene innehaben müssten; die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme sei ungeachtet der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu gewährleisten. Sodann habe die Vorinstanz, wenn die Wegweisungshindernisse tatsächlich alternativer Natur wären (was aufgrund des Vorrangs der Unzulässigkeit nicht der Fall sei), in der angefochtenen Verfügung nicht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs behaupten dürfen. Ohnehin müsste sie im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut prüfen, ob allfällige weitere Wegweisungshindernisse bestehen.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sei festzuhalten, dass der von der Vorinstanz aufgeführte angebliche Widerspruch in Bezug auf den Bruder D._______ beziehungsweise G._______ nicht entscheidrelevant sein könne, da dies nicht die fluchtauslösende Verfolgung der Beschwerdeführerin als solches betreffe. Ihren Ausreisegrund würden vielmehr die erlittene Verhaftung und die massiven (sexuellen) Misshandlungen darstellen, wobei sie ihre diesbezüglichen zentralen Vorbringen durchgehend übereinstimmend geschildert habe. Ausserdem gehe aus dem Erstbefragungsprotokoll nicht hervor, auf welchen Bruder sich die entsprechenden Angaben bezogen hätten. Indem die beiden Befragungen nicht in derselben Sprache durchgeführt worden seien, sei die Wahrscheinlichkeit von Widersprüchen ohnehin massiv erhöht worden (namentlich bei neu entstandenen Begriffen wie der "Freien Armee"). Die Beschwerdeführerin habe - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - sehr glaubhaft geschildert, dass der Begriff der "Freien Armee" fälschlicherweise erfasst worden sei und im Zeitpunkt ihrer Flucht die "Freie Armee" gar noch nicht bestanden habe und sie somit diese auch nicht gemeint haben könne. Eine gewisse Holprigkeit des Protokolls sei offenbar auf eine mangelhafte Abklärung sowie Übersetzungsmängel zurückzuführen. Ferner habe sie sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung übereinstimmend geschildert, dass ihr Bruder D._______ aufgrund des Militärdienstes geflohen sei. Die Probleme wegen dem Newroz-Fest hätten sich zusätzlich ereignet. Massgeblich sei jedenfalls, dass sie wegen ihrem Bruder verhaftet worden sei. Die genaue Ursache der Suche nach D._______ sei nicht das entscheidrelevante Kriterium, da es ihr letztlich unerschlossen geblieben sein dürfte, aus welchem Grund die syrischen Behörden ihren Bruder genau gesucht hätten. Überdies müsse bei der Aussage bezüglich der angeblichen Ausreise von D._______ vor fünf Jahren ein Protokoll-Fehler unterlaufen sein, zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft bestätigt habe, dass er im Jahr 2011 ausgereist sei (A30/19 S. 16). Hinsichtlich des Transports nach der Verhaftung habe sie in der Erstbefragung den Transport von C._______ nach E._______ beschrieben (es sei überfüllt gewesen mit vielen Frauen), indes sie bei der Anhörung die Verhaftung und den Transport von ihr zu Hause aus auf den Posten in C._______ beschrieben habe. Es sei offensichtlich, dass nicht ein überfüllter Wagen mit vielen Frauen im Wohnsitzquartier der Beschwerdeführerin unterwegs gewesen sei, damit man unter anderem auch sie verhafte. Folglich sei es klar, dass sie über zwei verschiedene Transporte nach der Verhaftung gesprochen habe. So gehe auch aus den Fragen 128
und 129 (A30/19 S. 16) hervor, dass sie bei der Festnahme zu Hause allein im Fahrzeug gewesen und von mehreren uniformierten Personen begleitet worden sei. Im Übrigen habe sie, obwohl dies aufgrund der massiven Misshandlungen und Vergewaltigung äusserst schwierig gewesen sei, ausführlich und logisch konsistent geschildert, was ihr widerfahren sei. Sie habe auch immer wieder Schwierigkeiten gehabt, sich zu äussern beziehungsweise äusserst emotional reagiert und geweint (vgl. A8/11 S. 7; A30/19 S. 6, 8).

Betreffend die Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus politischen und ethnischen Gründen gezielt von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Sie sei verhaftet und massiv misshandelt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde die den syrischen Behörden namentlich bekannte Beschwerdeführerin umgehend verhaftet und gezielt misshandelt, getötet oder zum Verschwinden gebracht werden.

Im Übrigen wurde auf diverse Berichte aus dem Jahr 2014 betreffend die Gewaltanwendung durch das syrische Regime hingewiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie nicht entkommen und aus Syrien geflüchtet, dasselbe Schicksal wie jenes der in den Berichten erwähnten Folter- und Mordopfer ereilt hätte. Zudem wurde betont, dass der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) im Bericht International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013, festgestellt habe, dass die Flüchtlingseigenschaft im syrischen Kontext nicht erfordere, dass die Betreffenden individuell gezielt, im Sinne eines "singling out", bereits Verfolgung erlitten hätten oder eine solche befürchten müssten. Die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft müsse weit unten angesetzt werden, da das Risiko einer künftigen asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien ausserordentlich hoch sei. In keinem Fall, bei welchem nur die geringste Verbindung oder der Verdacht einer Verbindung zwischen den Gesuchstellenden und der Opposition bestehe, könne eine asylrelevante Verfolgung eines abgewiesenen Asylgesuchstellenden nach der Wiedereinreise in Syrien ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe, vor allem weil ihr Bruder ein Regimekritiker und oppositioneller Kurde sei, weswegen sie auch von den syrischen Behörden gefoltert und sexuell missbraucht worden sei, die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten.

In Bezug auf eine Bedrohung und Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK wurde auf weitere Artikel aus dem Jahr 2014 verwiesen. Auch sei sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgeliefert, da die Kurden für jene ein primäres Feindbild bilden würden, welches nicht nur in der Religion und der Ethnie, sondern auch in der Politik gründe. Im Falle der Beschwerdeführerin, die als syrische Kurdin in Europa Asyl beantragt habe, verschärfe ihr mehrjähriger Aufenthalt "im Westen" ihr Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Die Vorinstanz beschränke sich betreffend die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 7234/2013 und D 7233/2013 vom 2. Juli 2014) auf eine pauschale Behauptung ohne Angaben irgendwelcher Quellen; offenbar habe sie keine weiteren Abklärungen betreffend die heutige Situation der Kurden in Syrien vorgenommen; zumindest hätte sie darlegen müssen, auf welche Entscheidgrundlage sie sich stütze. Die Vorinstanz hätte zwingend abklären müssen, ob die Kurden heute in Syrien Opfer einer Kollektivverfolgung seien, was betreffend eine Verfolgung durch den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) zu bejahen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob auch eine Kollektivverfolgung durch das syrische Regime vorliege.

Hinsichtlich einer exilpolitischen Tätigkeit und einer drohenden Gefährdung aus diesem Grund wurde auf verschiedene Berichte sowie Fälle, welche die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht bereits behandelt hätten, verwiesen und beantragt, diese Dossiers beizuziehen. Ausserdem wurde festgehalten, dass der Aspekt der ausgeprägten Überwachung in der Schweiz zwingend berücksichtigt werden müsse. Bei einem längeren Auslandaufenthalt, wie es vorliegend der Fall sei - die Beschwerdeführerin sei im Mai 2012 aus Syrien geflohen -, sei im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine ausführliche Befragung die Regel, bei der mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen sei (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgericht D 720/2014 vom 28. März 2014, wonach insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt sei). Personen, bei denen sich der Verdacht hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und wären dessen Massnahmen ausgeliefert.

F.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführenden verfügten aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz (bis zu deren Aufhebung) und könnten sich im Weiteren als asylsuchende Personen hier aufhalten. In Bezug auf die geforderte Akteneinsicht hielt es sodann fest, die Aktenstücke A7/1, A26/2 sowie die Beweismittel gemäss Akte A31/1 würden den Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt, der Antrag auf Akteneinsicht in die Aktenstücke A6/1, A17/1, A27/1 sowie A32/1 beziehungsweise neu A37/1 ("Nachdruck Akte A 32/1") werde abgewiesen und die Beschwerdeführenden würden Gelegenheit erhalten, innert Frist eine allfällige Stellungnahme einzureichen. Zudem forderte es sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.

G.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 ersuchte der Rechtsvertreter - unter Hinweis auf die Bedürftigkeit seiner Mandanten sowie Nachreichung einer Fürsorgebestätigung am 5. November 2014 - um Erlass des Gerichtskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Zudem führte er im Sinne einer Beschwerdeergänzung aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien würden eindeutig belegen, dass sie verletzt gewesen sei. Zwar liege es in der Natur der Sache, dass die Bilder keinen Aufschluss über die Ursache der Verletzung geben könnten. Jedoch müsse aufgrund der Gesamtbeurteilung sämtlicher Vorbringen geprüft werden, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Ursache der offensichtlich bewiesenen Verletzungen glaubhaft seien, wobei dies in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden sei. Die eingereichten Fotografien seien somit taugliche Beweismittel und die genauen Umstände für die Gründe der Verletzung seien - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - nicht unklar. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr ausführlich und glaubhaft geschildert, wie es zu jenen gekommen sei. Die Weigerung der Vorinstanz, diesen Zusammenhang zu würdigen, vermöge daran nichts zu ändern.

H.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die Ziffer 5 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2014 auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2014 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP erklärt, dass ihr Bruder G._______ bei der "Freien Armee" sei (A8/11 S. 5). Da ihr Bruder D._______ wegen des Militärdienstes geflohen sei (A8/11 S. 7), würden sich alle Aussagen anlässlich der BzP, welche den "Bruder, der sich der Freien Armee" angeschlossen habe, auf G._______ beziehen. Ferner verkenne der Rechtsvertreter, dass die Haft der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz nicht geglaubt werde. Sodann habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Verfahrens keine Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK geltend gemacht, so dass hier kein Zusammenhang ersichtlich sei. Schliesslich habe sie in keiner Weise exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht.

J.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik ein.

K.
Mit Replik vom 4. Dezember 2014 führte der Rechtsvertreter an, dass bezüglich der angeblichen Widersprüche der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Brüder G._______ und D._______ die Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung (alle Aussagen anlässlich der BzP, welche den "Bruder, der sich der Freien Armee" angeschlossen habe, würden sich auf G._______ beziehen) nicht als Nachweis für die angeblichen Ungereimtheiten gelten könnten. So gehe nicht hervor, inwiefern diese Feststellung der Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin aufdecken solle. Vielmehr ergebe sich aufgrund einer Gesamtdarstellung und -betrachtung der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und Anhörung eine eindeutige und glaubhafte Sachlage: Sie habe in Syrien Probleme mit den Behörden gehabt wegen ihres Bruders G._______, der sich der "Freien Armee" angeschlossen habe, sowie wegen ihres Bruders D._______, der sich an der Organisation der Newroz-Feier beteiligt habe und aufgrund des Militärdienstes geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin habe sich kongruent zu dieser Reflexverfolgung aufgrund familiärer Zusammenhänge geäussert. Zudem habe sie in der BzP ausgesagt, dass sie während ihrer Haft nach ihrem Bruder gefragt worden sei, ohne dabei zu erwähnen, ob es sich um G._______ oder D._______ handle. Weiter sei nicht ersichtlich, worauf sich die Vorinstanz stütze, wenn sie ausführe, der Rechtsvertreter verkenne, dass die Haft der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könne. Der Rechtsvertreter habe sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Haft in Syrien nicht glaube; dagegen werde mit der Beschwerdeschrift Beschwerde erhoben und dargelegt, weshalb die Vorbringen bezüglich der Haft glaubhaft seien.

Im Übrigen wurde erneut und mit Nachdruck auf die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Situation in Syrien und die Kollektivverfolgung der Kurden, zu deren Ethnie die Beschwerdeführenden gehören würden, in und um Syrien hingewiesen. Sodann wurde mit Hinweis auf den Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, festgehalten, dass die Beschwerdeführenden zur einer der umschriebenen Risikogruppen gehören würden. Der von der Vorinstanz geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft stimme offensichtlich nicht mit dieser Feststellung des UNHCR überein. Die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung müssten herabgesetzt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig sowie richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind - soweit nicht bereits mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 geschehen - vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2

3.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig sowie richtig abgeklärt. Sie habe es unterlassen, die geltend gemachten Vorbringen vollständig abzuklären, und hätte zwingend weitere Abklärungen - namentlich eine weitere Anhörung - durchführen müssen.

3.2.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

3.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren zwei Mal angehört. Zudem wurde ihr anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit gegeben, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen gegenüber der Erstbefragung zu äussern (A30/19 S.15 f.). Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. Im Übrigen konnte sie im Laufe des Verfahrens entsprechende Beweismittel ins Recht legen. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll.

3.3 In Bezug auf die Rügen, es liege eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht vor, indem die Vorinstanz die Anhörung erst knapp zwei Jahre nach der Erstbefragung und die beiden Befragungen nicht in der gleichen Sprache durchgeführt habe, ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, beide Sprachen zu verstehen (A8/11 S. 4), und aus den Protokollen keine Sprachschwierigkeiten diesbezüglich hervorgehen. Andererseits ist der Vorinstanz von Bundesrechts wegen zwar ein Zeitfenster vorgegeben, innerhalb dessen eine Anhörung durchgeführt werden sollte (Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG). Jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine sogenannte Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung keine Sanktion nach sich zieht (vgl. zu Ordnungsfristen auch EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d). Dies will jedoch nicht heissen, dass die in Frage stehende Ordnungsfrist völlig bedeutungslos wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Regelung die klare Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren zu beschleunigen. Eine beförderliche Durchführung der Anhörung ist auch der Sache dienlich, wobei eine lange Zeitspanne zwischen der Erstbefragung und der Anhörung grundsätzlich im Rahmen der Würdigung der geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass fluchtauslöse Ereignisse auch über eine längere Zeitspanne übereinstimmend wiedergegeben werden können.

3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich darauf beschränkt habe, lediglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sexuell misshandelt worden sei. Jedoch habe sie es unterlassen, die anderweitigen schwerwiegenden Misshandlungen (vgl. A8/11 S. 7 f.) sowie die bleibenden Schäden (vgl. A30/19 S. 8) zu erwähnen und zu würdigen. Sie habe sich mit dem zentralen Punkt in den Vorbringen, nämlich der Inhaftierung und massiven Misshandlung respektive Vergewaltigung, mit keinem Wort befasst.

3.4.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne, sondern nur die entscheidwesentlichen Vorbringen nennen und sich mit diesen auseinandersetzen muss, um der Begründungspflicht zu genügen. Es reicht aus, Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen. Die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden vorliegend genannt und behandelt respektive mangels einer glaubhaft gemachten Grundlage nicht weiter ausgeführt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.5 Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Damit hat sie diesbezüglich zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb sie in diesem Punkt nicht beschwert sein können. Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten.

3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Vorliegend gelangt das Gericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind beziehungsweise sich in unplausiblen Schilderungen erschöpfen.

Zwar ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Misshandlungen respektive die Vergewaltigung durchaus glaubhaft erscheinen. Namentlich ist aufgrund der emotionalen Regungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (die Mitarbeiterin der Vorinstanz hielt fest, sie könne sehen, dass es für die Beschwerdeführerin schwierig sei, über das Vorgefalle zu sprechen, A30/19 S. 5) sowie der diesbezüglichen glaubhaften Angaben davon auszugehen, dass sie Opfer sexueller Übergriffe wurde. Gleichwohl ist diese (sexuelle) Misshandlung angesichts der nachfolgend aufzuzeigenden Diskrepanz in ihren Aussagen nicht im geschilderten Kontext und mithin nicht vor einem asylrelevanten Hintergrund glaubhaft gemacht.

5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundes ihrer angeblichen Verhaftung in widersprüchlichen Angaben. Namentlich brachte sie im Rahmen der BzP vor, ihr Bruder G._______ habe sich der "Freien Armee" angeschlossen, indes ihr Bruder D._______ aufgrund des Militärdienstes geflüchtet sei (A8/11 S. 5, 7). Sie sei aufgrund ihres Bruders, der sich der "Freien Armee" angeschlossen habe, vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet worden. Demgegenüber gab sie in ihrer Anhörung zu Protokoll, die syrische Polizei habe ihren Bruder D._______, der das Newroz-Fest organisiert habe, gesucht (A30/19 S. 11). In diesem Zusammenhang sei sie von der Polizei mitgenommen worden (A30/19 S. 4). Mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, behauptete sie, dass sich ihr Bruder nicht der "Freien Armee" angeschlossen habe, zumal die "Freie Armee" damals gar nicht existiert habe (A30/19 S. 16). Diese Erklärung erscheint unbehelflich und vermag letztlich nicht zu überzeugen. Insbesondere blieb der in der Anhörung als Hauptgrund für ihre Verhaftung aufgeführte Umstand, ihr Bruder D._______ habe das Newroz-Fest organisiert und sei deshalb von der Polizei gesucht worden, in der BzP gänzlich unerwähnt. Selbst wenn er - wie die Beschwerdeführerin auf Nachfragen hin zu Protokoll gab - zuerst wegen des Newroz-Festes und später auch aufgrund des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei (A30/19 S. 16), so hätte gleichwohl erwartet werden können, dass sie im Rahmen der BzP das zuerst vorgefallene (Haupt-)Ereignis nennt. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die "Freie Armee" im Zeitpunkt der geltend gemachten Festnahme der Beschwerdeführerin (November 2011) beziehungsweise ihrer Ausreise aus Syrien (Mai 2012) oder ihrer Erstbefragung in der Schweiz (12. Juni 2012) noch nicht bestanden habe. Zudem wurden ihr die Protokolle rückübersetzt, ohne dass sie eine entsprechende Korrektur in Bezug auf ihre Brüder anbrachte. Sodann erscheint auch die Rüge, die beiden Befragungen seien nicht in der gleichen Sprache durchgeführt worden, unbehelflich, zumal die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - angab, beide Sprachen zu verstehen (A8/11 S. 4).

Weiter gab sie anlässlich der BzP zu Protokoll, dass sie bei ihrer Verhaftung zuerst nach C._______ und anschliessend nach E._______ gebracht worden sei; sie seien ziemlich viele Frauen gewesen, die in einem grossen überfüllten Militärwagen hätten einsteigen müssen; überdies seien noch Soldaten sowie ein Mann in zivil anwesend gewesen (A8/11 S. 7). Demgegenüber behauptete sie während der Anhörung, alleine mit sechs Polizisten in einem Auto gewesen zu sein (A30/19 S. 15). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen erklärte sie, sie wisse nicht mehr, was sie während der ersten Befragung gesagt habe; es seien keine anderen Frauen im Auto gewesen, als sie von zu Hause aus mitgenommen worden sei (A30/19 S. 16). Zwar ist diesbezüglich einzuräumen, dass die Anhörung erst zwei Jahre nach der Erstbefragung stattfand. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass ein derart zentrales Vorbringen wie die Verhaftung übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Eine derart massive Abweichung in den Angaben erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe, wonach die Darstellungen nicht denselben Transport betreffen würden, erscheinen nicht plausibel und vermögen die Diskrepanz in den Aussagen nicht zu klären.

Ferner führte die Vorinstanz zu Recht die widersprüchlichen Angaben bezüglich des Untertauchens des Bruders D._______ sowie des ersten Besuchs der Behörden bei der Beschwerdeführerin zu Hause an (A30/19 S. 4 f., 10, 15 f.), weshalb auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann.

Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der asylrelevanten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen folglich nicht.

5.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, Kurden würden in Syrien verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention zu betrachten, ist auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.).

Anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) ist die über die syrische Staatsangehörigkeit verfügende Beschwerdeführerin in einer besseren Lage, zumal sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen sowie Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, wobei die generelle Sicherheitslage angesichts der Kämpfe zwischen kurdischen Gruppierungen und den syrischen Regierungstruppen prekär ist. Dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist derzeit jedoch nicht bekannt. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen entsprechend auch nicht vor, aus diesem Grund irgendwelche Nachteile erlitten zu haben oder solche zu befürchten.

5.4 Sodann hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen weder eine Verfolgung durch die kurdischen Parteien beziehungsweise Gruppierungen noch exilpolitische Tätigkeiten, welche allenfalls zur Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen führen könnten, geltend machten, so dass hier kein Zusammenhang ersichtlich ist.

5.5 Auf Beschwerdestufe wird schliesslich gerügt, die Argumentation der Vorinstanz sei willkürlich ausgefallen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht näher ausgeführt, inwiefern die seitens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung unter die obgenannte Definition zu subsumieren und somit als willkürlich zu bezeichnen ist, zumal sie vielmehr - wie oben ausgeführt - durchaus vertretbar ist. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist somit nicht einzutreten.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5710/2014
Date : 30. Juli 2015
Published : 03. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 4. September 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  29  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  48  49  52  63
BGE-register
116-IA-426 • 133-I-149
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