Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-6156/2009
{T 0/2}

Urteil vom 30. Juli 2010

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion Stabsabteilung,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Erstinstanz,

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Berufsprüfung für Grenzwächterinnen und Grenzwächter 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Dezember 2008 legte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Berufsprüfung für Grenzwächterin und Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis ab. Am 17. Dezember 2008 teilte ihr die Prüfungskommission mit, sie habe die Prüfung aufgrund der erzielten Noten nicht bestanden. Gemäss Prüfungszeugnis vom 17. Dezember 2008 wurden ihre Leistungen wie folgt bewertet:
Grenzwachteinsatz: 3,5;
Zolldienst: 4,0;
Kombinierte Arbeit aus dem beruflichen Umfeld: 3,5;
Ausweisfälschung: 4,5;

Gesamtnote: 3,8.

B.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2009 focht die Beschwerdeführerin den Prüfungsbescheid vom 17. Dezember 2008 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (nachfolgend: Vorinstanz, BBT) an. Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Prüfungskommission sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung machte sie zunächst Verfahrensmängel geltend. Im Weiteren seien mehrere Aufgaben der Prüfungsteile "Dokumentenprüfung Praxis", "Kombinierte Arbeit Zoll - GWK schriftlich", "Zolldienst schriftlich Praxis", "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" und "Grenzwachteinsatz schriftlich Praxis" unterbewertet worden. Beim Prüfungsteil "Zolldienst schriftlich Theorie" seien die Punkte zudem falsch addiert worden.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift und machte weitere Unterbewertungen der Prüfungsteile "Zolldienst schriftlich Theorie", "Zolldienst schriftlich Praxis" und "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" geltend.
Die Eidgenössische Zollverwaltung als Trägerschaft der Berufsprüfung für Grenzwächterin und Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis (nachfolgend: Erstinstanz) liess sich am 3. April 2009 zur Beschwerde vom 17. Januar 2009 vernehmen. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und das bisherige Prüfungsergebnis sei zu bestätigen. Eine Nachkorrektur durch die Experten habe ergeben, dass lediglich beim Prüfungsteil "Zolldienst schriftlich Theorie" die Punkte falsch zusammengezählt worden seien, was aber zu keiner Erhöhung der Note führe.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 21. Mai 2009 zur Vernehmlassung der Erstinstanz vom 3. April 2009 und hielt an ihren Anträgen vom 17. Januar 2009 fest. Zur Begründung rügte sie weitere Verfahrensfehler bei der Durchführung der Prüfung sowie formelle Mängel der Vernehmlassung vom 3. April 2009. Zudem machte sie sinngemäss geltend, die Bewertung der Aufgabe 2 des Prüfungsteils "Grenzwacht schriftlich Theorie" verletze das Gleichbehandlungsgebot. Ihr seien schliesslich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da die Beschwerde die einzige Möglichkeit sei, falsch addierte Punkte zu beanstanden.
Die Erstinstanz hielt mit Schreiben vom 19. Juni 2009 an ihrem Antrag und an ihren Ausführungen fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

C.
Mit Entscheid vom 28. August 2009 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die gerügten Verfahrensmängel hätten sich weder negativ auf das Prüfungsresultat ausgewirkt noch Nachteile für die Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. In Bezug auf die gerügten Unterbewertungen kam sie zum Schluss, die Ausführungen der Prüfungskommission seien insgesamt schlüssig und der Prüfungsablauf nachvollziehbar. Die Bewertung der Prüfung erscheine als angemessen und den Leistungen der Beschwerdeführerin entsprechend. Es liege zudem keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, da die Prüfung für alle Kandidaten dieselbe gewesen sei.

D.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 28. August 2009 hat die Beschwerdeführerin am 27. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und stellt folgende Anträge:
"1. Der vorliegende Entscheid des BBT ist als nichtig zu erklären und zur Nachbesserung zurückzuweisen, da nicht alle Punkte beantwortet wurden.

2. Die Kosten des Verfahrens können nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden da gewisse Punkte der Beschwerdeschrift (Addition fehlender Punkte) gutgeheissen wurden."

Zur Begründung der Anträge weist sie zunächst auf Verfahrensmängel bei der Korrektur der Prüfung und auf formelle Fehler in der Stellungnahme der Erstinstanz vom 3. April 2009 hin. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz enthalte ebenfalls einige Fehler, da bestimmte Aufgaben und Prüfungsteile verwechselt worden seien. Die Prüfungskommission äussere sich zudem nicht zu den in ihrer Replik vom 21. Mai 2009 vorgebrachten Argumenten zu einzelnen Aufgaben. Eine erneute Stellungnahme der Prüfungskommission sei jedoch zentral, um allenfalls genügend Punkte zum Bestehen der Prüfung zu erhalten. Sie erwarte weiter eine Begründung, weshalb die Kartenlehre trotz Nichtaufführung im Prüfungsstoff geprüft worden sei und warum an Personen mit einem bestehenden BBT Diplom bei der Beantwortung der Aufgabe zur Kartenlehre höhere Anforderungen gestellt würden. Im Übrigen sei eine Beschwerde die einzige Möglichkeit, fehlende Punkte aufgrund fehlerhafter Addition zu beanstanden. Die Beschwerde sei daher als teilweise berechtigt anzusehen und die Verfahrenskosten als hinfällig zu betrachten.

E.
Die Erstinstanz liess sich am 26. November 2009 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung, soweit überhaupt darauf eingetreten werde.
Die Vorinstanz nahm innert verlängerter Frist mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 Stellung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 28. August 2009.
Am 7. Juni 2010 hat der zuständige Abteilungspräsident aus Gründen der internen Geschäftslast einen neuen Instruktionsrichter eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und das BBT ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Abs. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG), und die Form- und Inhaltserfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG sind eingehalten. Ebenso wurde der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Gemäss Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

2.1 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG hat die Geschäftsleitung der Eidgenössischen Zollverwaltung, vertreten durch die Oberzolldirektion, die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Grenzwächterin und Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis erlassen (Prüfungs-ordnung, BBl 2006 3692). Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des BBT vom 22. Mai 2006 in Kraft getreten. Gemäss Ziff. 11 der Prüfungsordnung hat die Kandidatin oder der Kandidat durch die Prüfung den Beweis zu erbringen, dass sie oder er die beruflichen Fähigkeiten besitzt, welche für die Tätigkeit als qualifizierte Grenzwächterin oder qualifizierter Grenzwächter erforderlich sind. Insbe-sondere hat sie oder er den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er die mit dem Beruf verbundenen fremden- und sicherheitspolizeilichen, fiskalischen, wirtschafts-, handels-, gewerbe- und gesundheitspolizeilichen sowie internationalen Aufgaben rasch, effizient und risikogerecht erfüllt, dabei die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit beachtet und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten selbständig und verantwortungsbewusst handelt. Die Durchführung der Prüfungen hat die Trägerschaft einer Prüfungskommission übertragen (Ziff. 211 Prüfungsordnung), die eine Wegleitung zur Prüfungsordnung erlässt (Ziff. 221 Bst. a Prüfungsordnung). Sie wählt die Expertinnen und Experten und entscheidet über die Abgabe des Fachausweises (Ziff. 221 Bst. f und h Prüfungsordnung).

2.2 Gemäss Ziff. 443 der Prüfungsordnung beurteilen mindestens zwei Expertinnen oder Experten die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest. Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 451 Prüfungsordnung). Die Prüfung umfasst gemäss Ziff. 5 schriftliche und mündliche Prüfungspositionen sowie eine praktische Prüfungsposition. Die schriftlichen Prüfungspositionen setzen sich aus folgenden Teilen zusammen: Grenzwachteinsatz, Zolldienst, Recht und Kombinierte Arbeit aus dem beruflichen Umfeld (Ziff. 511 Prüfungsordnung). Die mündlichen Prüfungspositionen umfassen Berufsethik und Menschenrechte (Ziff. 512 Prüfungsordnung). Die praktische Prüfungsposition bezieht sich auf die Ausweisfälschung (Ziff. 513 Prüfungsordnung). Für die Berechnung der Gesamtnote der Prüfung zählen die Teile Grenzwachteinsatz, Zolldienst und Kombinierte Arbeit aus dem beruflichen Umfeld doppelt, Recht, Berufsethik, Menschenrechte und Ausweisfälschung einfach (Ziff. 521 Prüfungsordnung). Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der gewichteten Prüfungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 612 Prüfungsordnung). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei Noten ab 4 genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote nicht unter 4,0 liegt, nicht mehr als eine ungenügende Positionsnote und keine Positionsnote unter 3,0 erzielt worden ist (Ziff. 711 Prüfungsordnung).

3.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden.

3.1 Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1; BVGE 2008/14 E. 3.1, 2007/6 E. 3.). Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2). Ein Verfahrensmangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2209/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3; VPB 56.16 E. 4, 45.43 E. 3).

4.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellt, hat die Beschwerdeführerin beim Prüfungsteil "Grenzwachteinsatz" die Note 3,5, beim Prüfungsteil "Zolldienst" - unter Berücksichtigung der Korrektur eines Additionsfehlers - die Note 4,0, beim Prüfungsteil "Kombinierte Arbeit aus dem beruflichen Umfeld" die Note 3,5 und beim Teil "Ausweisfälschung" die Note 4,5 erzielt. Der gewichtete Notendurchschnitt beträgt 3,8. Mit diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Prüfung gemäss Ziff. 711 der Prüfungsordnung nicht bestanden, da die Gesamtnote unter 4,0 liegt und zwei ungenügende Positionsnoten erzielt wurden. Dieses Prüfungsergebnis bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist im Folgenden anhand der Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin zu überprüfen.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der angefochtene Entscheid enthalte einige Fehler. So würde auf Seite 6 bei den Ausführungen zur Prüfung "Grenzwachteinsatz" die Aufgabe 10 (schriftlich Praxis) und die Aufgaben 3 und 8 (schriftlich Theorie) verwechselt. Die Aufgabe 10 sei Teil der Prüfung "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" und die Aufgaben 3 und 8 Teil der Prüfung "schriftlich Praxis". Dies zeige, wie unsorgfältig die Beschwerde behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Begründung des Entscheids mangelhaft sei.

5.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, die gerügten Fehler des Beschwerdeentscheids hätten sich unbestrittenermassen nicht nachteilig auf die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin ausgewirkt, womit sie rechtlich unerheblich seien.

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) umfasst unter anderem die Pflicht der entscheidenden Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Rechtsmittelentscheids hat aufzuzeigen, dass sich die entscheidende Behörde mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen und rechtlichen Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat. Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3, 126 I 97 E. 2b, 126 V 75 E. 5b/dd; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung ihres Entscheids. Darin muss die Behörde zu den vorgebrachten Argumenten und Anträgen Stellung nehmen, wobei sie sich nicht mit jedem Argument, dem sie nicht zu folgen vermag, ausdrücklich auseinandersetzen muss. Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum die Vorinstanz die Darstellung einer Partei für nicht stichhaltig erachtet (BGE 112 Ia 107 E. 2b, 117 Ib 64 E. 4, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b).
Bei der Überprüfung der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelinstanz zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Beschwerdeinstanz ihrer Kontrollpflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist (BGE 106 Ia 1 E. 3). Um eine solche Überprüfung vornehmen zu können, muss die Beschwerdeinstanz sich ein Bild vom Prüfungsgeschehen machen; der Prüfungsablauf muss für sie nachvollziehbar sein. Dies setzt eine genügende Begründung voraus. Aus der Begründung muss zumindest ersichtlich sein, welche Fragen der Kandidat korrekt beantwortet hat, wo Mängel festgestellt wurden und welches die richtigen Antworten gewesen wären (Entscheid der REKO/EVD vom 6. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.88 E. 4.2).

5.3 Die Vorinstanz nimmt in der Begründung des angefochtenen Entscheids unter Ziff. 5.1 (Seite 5) zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bewertungsmängeln in Bezug auf die Prüfung "Zolldienst" Stellung. Dabei legt sie im Abschnitt 5.1 a), überschrieben mit "schriftlich Theorie", die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme der Prüfungskommission betreffend Aufgabe 10 dar. Die Prüfungskommission weist darauf hin, dass die Berechnung des Zoll- und Mehrwertsteuerbetrags zwar mit Worten formuliert worden sei. Die Anwendung des Normalansatzes anstelle des Präferenzansatzes habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht begründet. Unter Abschnitt 5.1. b), überschrieben mit "schriftlich Praxis", legt die Vorinstanz weiter die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Aufgaben 3 und 8 sowie die Stellungnahme der Prüfungskommission dar. In Bezug auf die Aufgabe 3 führt die Prüfungskommission aus, der Mehrwertsteuerbetrag für die Waren zum Normalsatz sei vom falschen Mehrwertsteuerwert berechnet worden. Wertangaben in Fremdwährungen würden zum Vortageskurs umgerechnet und grundsätzlich auf ganze Franken abgerundet (Dienstvorschrift D. 102 1.5.1, 2. Absatz). Ausserdem fehlten die Mehrwertsteuerwerte. Total seien für diese Aufgabe 1.5 von 3 Punkten vergeben worden. Zur Aufgabe 8 hält die Prüfungskommission fest, die angegebene Ziffer betreffend Artenschutz sei richtig und auch korrekt gegeben worden. Es fehle jedoch die Begründung für diese Ziffer. Zudem würden die Angaben zur veterinärrechtlichen Behandlung fehlen (Ziffern und Begründung). Die Vorinstanz hält in ihrer abschliessenden Beurteilung zum Prüfungsteil "Zolldienst" auf Seite 6 fest, dass die Aufgaben 10 (schriftlich Praxis), 3 und 8 (schriftlich Theorie) von der Prüfungskommission in der Duplik nicht mehr behandelt worden seien. Der Prüfungsablauf sei jedoch nachvollziehbar und den Akten lasse sich kein Hinweis auf Willkür entnehmen. Zudem hätten auch die mit diesen Aufgaben zu erzielenden zusätzlichen Punkte keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang.
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass die Vorinstanz auf Seite 6 in der abschliessenden Beurteilung fälschlicherweise auf die Aufgabe 10 des Prüfungsteils "Zolldienst schriftlich Praxis" und auf die Aufgaben 3 und 8 des Prüfungsteils "Zolldienst schriftlich Theorie" Bezug nimmt. Aus den Ausführungen auf Seite 5 unter den Ziff. 5.1 a) und 5.1 b), in denen die Aufgaben 10, 3 und 8 den korrekten Prüfungsteilen zugeordnet werden, geht jedoch klar hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Prüfungskommission zu den entsprechenden Aufgaben auseinandergesetzt hat. Insbesondere wird dargelegt, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin korrekt beantwortet hat und wo Mängel in ihren Antworten festgestellt wurden. Bei dem von der Beschwerdeführerin gerügten Fehler auf Seite 6 handelt es sich lediglich um eine einmalige, offensichtliche Verwechslung, die jedoch nicht als Indiz für eine mangelhafte Begründung des Entscheids gewertet werden kann. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt.

6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Prüfungskommission habe zu einigen in ihrer Replik vom 21. Mai 2009 vorgebrachten Argumenten keine Stellung genommen. Sie gehe nicht auf ihre Ausführungen betreffend die Aufgabe 2 der Prüfung "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" ein und äussere sich auch nicht zu ihren Vorbringen zu den Aufgaben 5 und 8, Nummer 5, im Prüfungsteil "Grenzwachteinsatz schriftlich Praxis". Da die Aufgaben 5 und 8 (Nummer 5) zusammen total zusätzlich 8,5 Punkte ergeben würden, sei es zentral, eine erneute Stellungnahme der Prüfungskommission zu erhalten.

6.1 Die Erstinstanz führt dazu aus, es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, sich im Rahmen einer Duplik zu äussern. Sie habe auf eine Duplik verzichtet, da die Beschwerdeführerin keine neuen Argumente vorgebracht habe.

6.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG bringt die Beschwerdeinstanz eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz zur Kenntnis, setzt ihr Frist zur Vernehmlassung an und fordert sie gleichzeitig zur Vorlage ihrer Akten auf. Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen (Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). Wird ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, so ist sowohl der beschwerdeführenden Partei wie auch der verfügenden Behörde Gelegenheit zu geben, sich je ein zweites Mal im Beschwerdeverfahren zu äussern. Die Vorinstanz ist jedoch nicht verpflichtet, eine Vernehmlassung oder - wenn ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird - eine Duplik einzureichen. Sie kann sowohl auf eine Vernehmlassung als auch auf eine Duplik ganz verzichten oder aber in ihrer Antwort lediglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 195, 178). Entsprechendes gilt analog für Erstinstanzen, wenn das Verwaltungsverfahren zweistufig ausgestaltet ist.

6.3 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erstinstanz im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nach Zustellung der Replik der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2009 mit Blick auf Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG nicht verpflichtet war, erneut zu ihren Vorbringen betreffend die Aufgabe 2 der Prüfung "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" sowie betreffend die Aufgaben 5 und 8 im Prüfungsteil "Grenzwachteinsatz schriftlich Praxis" Stellung zu nehmen. Die Erstinstanz durfte mithin im Schreiben vom 19. Juni 2009 auf das Ergebnis der nochmaligen Kontrolle der Prüfungen durch die Experten in der Stellungnahme vom 3. April 2009 verweisen und auf eine Duplik verzichten, ohne damit Bundesrecht zu verletzen. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz bereits mit Eingabe vom 3. April 2009 ausführlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den entsprechenden Aufgaben Stellung genommen hat (vgl. E. 6.4). Aufgrund der entsprechenden Ausführungen wird klar, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Experten im Prüfungsteil "Grenzwachteinsatz schriftlich Praxis" für die Aufgaben 5 und 8 (Nummer 5) keine zusätzlichen Punkte erhalten kann.

6.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 5.2) aufgrund mangelhafter Begründung des angefochtenen Entscheids geltend machen will, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz sowohl mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin als auch mit der Stellungnahme der Prüfungskommission zu den von der Beschwerdeführerin als zentral beurteilten Aufgaben 5 und 8 (Nummer 5) des Prüfungsteils "Grenzwachteinsatz schriftlich Praxis" auseinandergesetzt hat. Zur Aufgabe 5 hält die Prüfungskommission fest, gemäss den diversen Weisungen und Vorschriften gebe es verschiedene Bezeichnungen der Längenmasse von Messern. Sie hätte nicht feststellen können, dass die Bezeichnung +12 cm / +5 cm für Unklarheiten bei den Prüfungsteilnehmern gesorgt habe. Anhand der zu erreichenden Gesamtpunktzahl wäre auch erkennbar gewesen, dass das Messer unter das Waffengesetz falle. Entscheidend für die Bewertung der Frage sei jedoch, dass in der Aufgabenstellung nach dem Vorgehen gefragt worden sei (Information, körperliche Durchsuchung, Systemeintrag, etc.). Angaben zu dieser Frage fehlten ganz. In Bezug auf die Aufgabe 8 (Nummer 5), weist die Prüfungskommission darauf hin, dass das falsche Land (Griechenland) und die Begründung Ziffer 27 nicht korrespondieren würden, da sich Ziffer 27 auf die Ukraine beziehe. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin das falsche Land bezeichnet habe, obwohl alle Mittel, um das richtige herauszufinden, zur Verfügung gestanden hätten. Zudem sei die Antwort falsch, selbst wenn Griechenland die richtige Lösung gewesen wäre. Aufgrund dieser Ausführungen zu den besagten Aufgaben ist ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können, welche Fehler in ihren Antworten festgestellt wurden und welches die korrekten Antworten gewesen wären. Für das Bundesverwaltungsgericht ist, wie für die Vorinstanz, die Auffassung der Prüfungskommission gesamthaft sachlich begründet und nachvollziehbar. Falls die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen wollte, so wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Aufgabe 2 des Prüfungsteils "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" beziehe sich auf die Kartenlehre, die trotz Nichtaufführung im Prüfungsstoff geprüft worden sei. Es seien ihr daher zusätzliche 0,5 Punkte gutzuschreiben.

7.1 Die Erstinstanz führt dazu aus, die Frage über die Kartenlehre sei im Sinn der allgemeinen Bildungskenntnisse und der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Grenzwächterin und Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis gestellt worden. Gemäss Ziff. 11 der Prüfungsordnung habe die bzw. der Angehörige des Grenzwachtkorps den Nachweis zu erbringen, dass sie / er die mit dem Beruf verbundenen fremden- und sicherheitspolizeilichen, fiskalischen, wirtschafts-, handels-, gewerbe- und gesundheitspolizeilichen sowie internationalen Aufgaben rasch, effizient und risikogerecht erfüllen könne. Die Kartenlehre ermögliche eine korrekte Erfüllung des Auftrags, sei es an der Grenze oder im Grenzraum, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass immer mehr mobile Kontrollen erfolgen würden, bei welchen genaue Kenntnisse des Umfelds unabdingbar seien. Die Kartenlehre sei deshalb Teil der nötigen Berufskenntnisse, welche notwendig seien, um ein/e gute/r Grenzwächter/in zu sein. Schliesslich weist die Prüfungskommission darauf hin, dass sich die Anzahl möglicher Punkte bei dieser Frage auf 2 von 110 Punkten beschränkte (es handle sich um 2,72% der Gewichtung der möglichen Anzahl Punkte).

7.2 In der Aufgabe 2 mussten die mit den Ziff. 1 bis 5 versehenen Signaturen auf einem Kartenausschnitt (Kartenmassstab 1: 25'000) benannt werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnete folgende Signaturen korrekt: Grenzstein (Ziff. 1), Friedhof (Ziff. 4) und Campingplatz (Ziff. 5). Die mit Ziff. 2 gekennzeichnete Signatur bezeichnete sie allerdings als "Feldweg, Klasse 3" anstatt als "3. Kl.-Strasse" und die mit Ziff. 3 markierte Signatur als "Wanderweg", was auch als falsch bewertet wurde. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin 1,5 von 2 möglichen Punkten. Ziel dieser Aufgabe besteht darin, zu prüfen, ob sich die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten anhand einer Karte im Gelände orientieren und bestimmte Objekte identifizieren können. Aus den Darlegungen der Prüfungskommission geht überzeugend hervor, dass sie ihr weites Ermessen bei der Auswahl des Prüfungsstoffs nicht überschritten hat. Dies gilt umso mehr angesichts der geringen Gewichtung der Aufgabe bzw. der zu vergebenden Punkte im Rahmen der gesamten Prüfung. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Grenzwächterinnen und Grenzwächter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage sein müssen, sich anhand von Grenzen, Strassen und weiteren Signaturen auf einer Landkarte im Gelände zu orientieren. Mit dieser Aufgabe wurden mit Blick auf Ziff. 11 der Prüfungsordnung offensichtlich nicht zu hohe Anforderungen gestellt. Da die Beschwerdeführerin lediglich drei der fünf markierten Signaturen korrekt benennen konnte, wurden ihr zu Recht nur 1,5 Punkte gegeben.

8.
Im Zusammenhang mit der Aufgabe 2 des Prüfungsteils "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass an Polizistinnen höhere Anforderungen gestellt würden als an Kandidatinnen und Kandidaten ohne bestehendes BBT Diplom. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend.

8.1 Die Prüfungskommission führt dazu aus, es bestehe ein E-Lear-ning-Programm, das die Grenzwachtaspirantinnen und -aspiranten sowie die Quereinsteigenden hätten absolvieren können. In Bezug auf die Kartenlehre als Teil des Themas "Grenzwachteinsatz" seien die Grenzwachtaspirantinnen und -aspiranten sowie die Quereinsteigenden einander völlig gleichgestellt. Es treffe somit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Polizistin bei der Prüfung höheren Anforderungen ausgesetzt worden wäre.

8.2 Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist ein selbständiges Grundrecht. Es garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung durch alle staatlichen Organe, sowohl im Rahmen der Rechtsetzung als auch der Rechtsanwendung. Der allgemeine Gleichheitssatz fordert insbesondere, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. In relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte sind demnach rechtlich gleich zu behandeln (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 653 ff.; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 345 ff.).

8.3 Die Erstinstanz vermag überzeugend darzulegen, dass die Grenzwachtaspirantinnen und -aspiranten und die Quereinsteigenden die gleichen Voraussetzungen bei der Ausbildung in der Kartenlehre genossen haben. Ebenso sind den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass Personen ohne BBT Diplom und solche mit BBT Diplom in Bezug auf die Ablegung oder Bewertung der Prüfung im Fach "Grenzwachteinsatz schriftlich Theorie" ungleich behandelt worden wären. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ihre Rüge der Ungleichbehandlung nicht näher substanziiert. Aus der allgemeinen Behauptung, an sie seien im Vergleich zu Personen ohne BBT Diplom höhere Anforderungen gestellt worden, kann nichts abgeleitet werden. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

9.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Stellungnahme der Erstinstanz vom 3. April 2009 weise formelle Fehler auf. Zum einen sei das Datum von Hand eingetragen worden, zum anderen trage das Schreiben den Briefkopf von A._______, die unterzeichnende Person sei aber B._______.

9.1 Die Erstinstanz führt hierzu aus, ihre Stellungnahme vom 3. April 2009 sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Eintragen des Datums von Hand oder mit einem Stempel widerspreche keiner Rechtsvorschrift. Es entspreche zudem gängiger und unbestrittener Praxis, dass Schreiben der hierarchisch organisierten Verwaltung durch die zuständigen Sachbearbeiter verfasst und durch die in der Verantwortung stehenden Führungspersonen unterzeichnet würden.

9.2 Die Vorinstanz kann gestützt auf Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG eine Vernehmlassung zur Beschwerde einreichen. Dieser Bestimmung sind jedoch keine Anforderungen an die formelle Gestaltung einer solchen Vernehmlassung zu entnehmen. Im Unterschied dazu bestimmt Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG in Bezug auf die Beschwerdeschrift explizit, dass sie in Schriftform einzureichen ist und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten muss. Die Schriftform ist auch bei handschriftlichen Eingaben gewahrt (Frank Seethaler/Fabia Bochsler, Kommentar zu Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rn. 13). Die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Stellvertreters muss im Original vorhanden sein und gestattet es, die Eingabe einer individuellen Person zuzuordnen (BGE 121 II 252 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Kann der Beschwerdeführer so ohne Weiteres bestimmt werden, schadet es nicht, wenn die Bezeichnung im Kopf der Beschwerdeschrift unrichtig ist (BGE 103 Ib 76 E. 1).

9.3 Die Stellungnahme der Erstinstanz vom 3. April 2009 ist in formeller Hinsicht mit Blick auf Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG nicht zu beanstanden. Auch wenn die strengeren formellen Vorgaben für Beschwerdeschriften von Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG analog zur Beurteilung herangezogen würden, wäre die Stellungnahme nicht zu beanstanden. Da die in Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG geforderte Schriftform durch handschriftliche Eingaben gewahrt ist, durfte die Stellungnahme von Hand auf den 3. April 2009 datiert werden, ohne bundesrechtliche Vorgaben zu verletzen. Die Stellungnahme kann zudem ohne Weiteres der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV als Trägerschaft der Berufsprüfung für Grenzwächterin und Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis (Ziff. 121 Prüfungsordnung) zugeordnet werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Briefkopf und zum anderen aus der Unterschrift von B._______. Es ist daher unbeachtlich, dass auf der ersten Seite der Stellungnahme oberhalb des Datums und in der Fusszeile A._______ erwähnt wird. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.
Die Beschwerdeführerin bezweifelt weiter, dass die schriftlichen Prüfungen durch je zwei Expertinnen oder Experten korrigiert und beurteilt worden seien.

10.1 Der Präsident der Prüfungskommission führte in der Stellungnahme vom 3. April 2009 aus, die Berufsprüfung für Grenzwächterin und Grenzwächter mit eidgenössischem Fachausweis sei vom 9. bis 12. Dezember 2008 im Ausbildungszentrum der Eidgenössischen Zollverwaltung in Liestal ordnungsgemäss durchgeführt worden. Dabei hätten je zwei Expertinnen oder Experten die schriftlichen Prüfungen korrigiert und beurteilt. Die Expertinnen oder Experten hätten Frage um Frage korrigiert, mit Punkten bewertet und am Schluss die schriftliche Prüfungsarbeit mit einer gemeinsamen Note versehen. Im Hinblick auf die Vernehmlassung seien die Prüfungsarbeiten durch die Experten noch einmal überprüft und mit der bisherigen Beurteilung verglichen worden.

10.2 Diese Ausführungen der Prüfungskommission vermögen überzeugend darzulegen, dass die Korrektur der Prüfung reglementskonform durch jeweils zwei Expertinnen oder Experten vorgenommen wurde. In der Vernehmlassung vom 3. April 2009 haben die Experten zudem erneut zur Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin und deren Vorbringen Stellung genommen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwieweit ein Verfahrensfehler oder eine reglementswidrige Korrektur vorliegen sollte. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ihre Zweifel nicht weiter substanziiert. Eine Reglementsverletzung liegt daher nicht vor.

11.
Für die Beschwerdeführerin ist es zudem unerklärlich, wieso die Punkte falsch addiert wurden, obwohl nach den Ausführungen der Prüfungskommission alle ungenügenden Arbeiten ein zweites Mal überprüft worden seien.
Laut der Prüfungsordnung besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine zweite Überprüfung einer ungenügenden Arbeit. Die Beschwerdeführerin kann daher in diesem Zusammenhang keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften geltend machen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Im Übrigen wurde die falsche Addition der Punkte beim Prüfungsteil "Zolldienst schriftlich Theorie" bereits im Rahmen der Stellungnahme der Erstinstanz vom 3. April 2009 korrigiert.

12.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr dürften keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da gewisse Punkte der Beschwerdeschrift (Addition fehlender Punkte) gutgeheissen worden seien. Eine Beschwerde stelle zudem die einzige Möglichkeit dar, die fehlerhafte Addition der Punkte zu korrigieren und herauszufinden, ob mit den zusätzlichen Punkten die Prüfung als bestanden zu bewerten wäre.

12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Rechtsbegehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Für die Frage des Unterliegens werden die Begehren der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids verglichen. Massgebend ist, ob und in welchem Umfang die Rechtsbegehren eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt haben (BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V 159 E. 4b). An die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, ob die angefochtene Verfügung aufgehoben oder inwiefern sie geändert werden soll (Frank Seethaler/ Fabia Bochsler, a.a.O., Rz. 50; Michael Beusch, Kommentar zu Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 13).

12.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2009, die mit "Beschwerde betreffend Verweigerung des eidg. Fachausweises für Grenzwächterin" überschrieben ist, aus, sie habe sich aufgrund von zahlreichen Verfahrensmängeln und der unsorgfältigen Prüfungskorrektur entschlossen, das negative Prüfungsergebnis anzufechten. Sinngemäss stellte sie damit den Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Prüfungskommission vom 17. Dezember 2008 und darauf, die Prüfung als bestanden zu bewerten. Diese Rechtsbegehren sind für die Kostenverlegung mit dem Ergebnis der Beschwerde zu vergleichen. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 28. August 2009 die Beschwerde abgewiesen und damit die angefochtene Verfügung bestätigt. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren auf Aufhebung der Verfügung der Prüfungskommission und Anerkennung der Prüfung als bestanden nicht durchgedrungen ist, muss sie als unterliegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG gelten. Die Vorinstanz hat dementsprechend die Verfahrenskosten zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt.
13. Da für die Kostentragung einzig massgebend ist, ob und in welchem Umfang die Rechtsbegehren eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung bewirkt haben (E. 12.1), ist unbeachtlich, dass die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2009 die falsche Addition der Punkte im Prüfungsteil "Zolldienst schriftlich Theorie" korrigiert hat. Aus dieser Korrektur ergab sich keine Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff. 72 der Prüfungsordnung das Recht zukam, ihre Prüfungsarbeiten einzusehen, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Anlässlich einer solchen Prüfungseinsicht wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, auf die fehlerhafte Addition der Punkte im Prüfungsteil "Zolldienst schriftlich Theorie" hinzuweisen. Im Weiteren hätte sie im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs eine entsprechende Korrektur der Punkte und allenfalls der Note verlangen können. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Beschwerde sei die einzige Möglichkeit gewesen, die fehlerhafte Addition der Punkte zu beanstanden und deren Konse-quenzen auf die Note in Erfahrung zu bringen.

14.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
15. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden in Anwendung von Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
i.V.m Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1000.- festgesetzt.
16. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

17.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Patricia Egli

Versand: 3. August 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-6156/2009
Datum : 30. Juli 2010
Publiziert : 10. August 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Berufsprüfung für Grenzwächterinnen und Grenzwächter 2008


Gesetzesregister
BBG: 27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
103-IB-76 • 106-IA-1 • 112-IA-107 • 117-IB-64 • 121-I-225 • 121-II-252 • 123-V-156 • 123-V-159 • 126-I-97 • 126-V-75 • 129-I-232 • 130-II-530 • 131-I-467
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • not • bundesverwaltungsgericht • frage • kandidat • beschwerdeschrift • duplik • verfahrenskosten • rechtsbegehren • richtigkeit • anspruch auf rechtliches gehör • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • zweiter schriftenwechsel • unterschrift • rechtsgleiche behandlung • replik • begründung des entscheids • sachverhalt • weisung • bundesamt für berufsbildung und technologie
... Alle anzeigen
BVGE
2008/14
BVGer
B-2208/2006 • B-2209/2006 • B-6156/2009 • B-6261/2008
BBl
2006/3692
VPB
56.16 • 62.62 • 63.88 • 66.62