Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2584/2016

Urteil vom 30. Juni 2017

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

A._______,

vertreten durchlic. iur. Beat Messerli, Rechtsanwalt,
Parteien
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Gesundheit,

Abteilung Recht,

Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern,

Vergabestelle.

Öffentliches Beschaffungswesen - Spectra Newsletter

Gegenstand 2016-2021 (SIMAP-Meldungsnummer 909157;

Projekt-ID: 132904).

Sachverhalt:

A.
Am 24. November 2015 schrieb das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP das Projekt "Spectra Newsletter 2016-2021" (vgl. Ziff. 2.2 der Ausschreibung) im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 890061; Projekt-ID 132904).

Gemäss Ziff. 2.5 der Ausschreibung ist das "Spectra - Gesundheitsförderung und Prävention" eine Informationszeitschrift des BAG und erscheint vier Mal jährlich in deutscher, französischer und englischer (reduzierter Inhalt) Sprache. Das seit 1995 publizierte Prinzmagazin Spectra wurde 2014 aufgrund des veränderten Leseverhaltens der Zielgruppe weiterentwickelt und erscheint seit 2015 ergänzend als Spectra online.

Spectra soll als Kommunikationsmittel das Zielpublikum und interessierte Kreise über die Tätigkeiten des BAG in der Gesundheitsförderung und Prävention informieren. Zudem soll Spectra die Aktivitäten der Auftraggeberin in Themen der Gesundheitsförderung und Prävention kommunikativ begleiten und unterstützen. Weiter soll der Austausch zwischen der Auftraggeberin und ihrem Zielpublikum durch Spectra gefördert werden.

Die Auftragnehmerin soll die redaktionelle Leitung von Spectra übernehmen, die Artikel schreiben und hat die Leistungen des gesamten Mandates zu verantworten und zu koordinieren.

Die Angebote waren bis zum 22. Januar 2016 einzureichen (vgl. Ziffer 1.4 der Ausschreibung).

B.
In der Folge gingen bei der Vergabestelle 8 Angebote ein, darunter dasjenige des A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), welcher das Spectra redaktionell seit über 20 Jahren betreute.

C.
Mit E-Mail vom 15. Februar 2016 forderte die Vergabestelle die Anbietenden, welche ein gültiges Angebot eingereicht hatten, auf, ihre Offerten formell zu bereinigen und für die Preisofferten die im Pflichtenheft festgelegte Struktur zu berücksichtigen. Gleichzeitig wurde den Anbietenden ein Preisblatt unterbreitet, welches auszufüllen und bei der Vergabestelle bis zum 17. Februar 2016 einzureichen war. Im Zuge dieser Bereinigung wurden einzelnen Anbietenden zusätzliche Fragen gestellt. Mit E-Mail vom 16. Februar 2016 wurden die Antworten auf die Fragen sämtlichen Anbietenden zur Verfügung gestellt.

Nach der Evaluation der Zuschlagskriterien 1 bis 3 erstellte die Vergabestelle eine Rangierung der Angebote. Die beiden bestplazierten Firmen, der Beschwerdeführer und die Zuschlagsempfängerin, erhielten eine Einladung zur Angebotspräsentation.

Nach der Präsentation der Angebote wurde den beiden Anbietenden eine letzte Möglichkeit zur Bereinigung ihrer Offerten eingeräumt. Während die Zuschlagsempfängerin eine Bereinigung einreichte, verzichtete der Beschwerdeführer darauf.

D.
Am 5. April 2016 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnummer 909157), dass sie den Zuschlag am 29. März 2016 an die B._______ (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) erteilt habe. Als Begründung des Zuschlagsentscheids gab die Vergabestelle an, die Zuschlagsempfängerin habe die im Pflichtenheft definierten Anforderungen am besten erfüllt.

E.
Auf entsprechendes Gesuch hin gab die Vergabestelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2016 die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung bekannt. Als ausschlaggebende Merkmale zugunsten der Offerte der Zuschlagsempfängerin sah die Vergabestelle das Zuschlagskriterium ZK1 "Auftragsanalyse", bei welchem die Offerte der Zuschlagsempfängerin mit konkreten Ideen für die inhaltliche Weiterentwicklung in verschiedenen Bereichen und mit einer fundierten Analyse der Zeitschrift und konkreten Lösungsskizzen überzeuge. Auch unter dem Kriterium "Projektorganisation, Erfahrung Schlüsselpersonen und Projektmanagement (ZK2)" zeige die Offerte klare und gut geführte Prozessschritte für die Erarbeitung der jeweiligen Ausgaben vor. Schliesslich habe sie sich auch die "Präsentation (ZK4)" mit einer durchdachten und umfassenden Darstellung der redaktionellen Linie und der Massnahmen zur Umsetzung der vorgeschlagenen Schwerpunkte hervorgetan.

Die hauptsächlichen Gründe für Punktabzüge bei der Offerte des Beschwerdeführers sah die Vergabestelle bei der "Auftragsanalyse (ZK1)", wo wenig auf die Schwächen eingegangen worden sei. Auch seien wenig konkrete Massnahmen/Lösungsskizzen für Chancen und Risiken definiert worden. Bezüglich des ZK2 seien zwar die Aufgaben aufgeführt, jedoch habe die vollständige Projektorganisation mit Prozess gefehlt. Auch unter dem Zuteilungskriterium 4 "Präsentation" habe die Offerte nur teilweise Angaben enthalten, wie die Stärken der Zeitschrift in den nächsten fünf Jahren erreicht bzw. beibehalten werden könnten. Auch wenn die Offerte des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium "Preis" (ZK4) mehr Punkte als diejenige der Zuschlagsempfängerin erhalten habe, habe sie trotzdem gesamthaft gesehen weniger Punkte erhalten. Mit diversen E-Mails vom 20. und 21. April 2016 erläuterte die Vergabestelle die Bewertung weitergehend bzw. beantwortete Fragen des Beschwerdeführers.

F.
Gegen den am 5. April 2016 publizierten Zuschlag erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Hauptbegehren:

1. Die Verfügung des BAG vom 5. April 2016 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, die Ausschreibung des Auftrags "Spectra" zu wiederholen.

3. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die gesamten Verfahrensakten zu geben, insbesondere auch in das ursprüngliche Angebot der Beschwerdegegnerin 2 vor den Preisverhandlungen. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde zu ergänzen.

Eventuell (für den Fall der Verweigerung der Einsicht in das ursprüngliche Angebot der Beschwerdegegnerin 2) sei das BAG zu verpflichten, dem Bundesverwaltungsgericht Aufschluss darüber zu geben, ob der Beschwerdeführer von der Durchführung von Preisverhandlungen den ersten Rang belegte und ob der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 darauf beruht, dass diese den von ihr ursprünglich angebotenen Preis nachträglich senkte. Dem Beschwerdeführer sei anschliessend Einsicht in die Akten und in die Auskunft des BAG und Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben.

4. Der Beschwerde sei superprovisorisch ohne Anhörung des BAG die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Dem BAG sei superprovisorisch zu verbieten, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin 2 abzuschliessen.

Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Vergabestelle habe im ganzen Beschaffungsprozess betreffend "spectra" nie Preisverhandlungen angekündigt. Trotzdem habe sie mit der Zuschlagsempfängerin unangekündigte Preisverhandlungen geführt, mit der Folge, dass diese ein Preisabschlag gewährt habe. Weiter habe die Vergabestelle mit der Anforderung einer Präsentation ein Unternehmergespräch angekündigt, dieses aber ausschreibungswidrig für unangekündigte Preisverhandlungen eingesetzt. Damit habe sie die Grundsätze der Gleichbehandlung der Anbieter und von Treu und Glauben verletzt. Diese gravierenden Verfahrensmängel müssten zu einer Aufhebung der Zuschlagsverfügung und zu einer Neuauflage des Beschaffungsverfahrens führen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 untersagte der Instruktionsrichter der Vergabestelle, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich den Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin.

H.
In Ihrer Eingabe vom 25. Mai 2016 unterzog sich die Vergabestelle aus prozessökonomischen Gründen dem Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und reichte gleichzeitig die Vorakten ein.

I.
Die Zuschlagsempfängerin verzichtete mit Schreiben vom 10. Mai 2016, sich als Beschwerdegegnerin zu konstituieren. Hingegen richte sie mit Eingabe vom 27. Mai 2016 eine Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht ein.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde vom 25. April 2016 die aufschiebende Wirkung und forderte die Vergabestelle zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Akten mit Abdeckungen und ohne diejenigen Dokumente, welche aus der Sicht der Vergabestelle von der Akteneinsicht auszunehmen waren, zugestellt.

K.
Die Vergabestelle äusserte sich mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zur Hauptsache und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Sie bekräftigte, dass sie das Verfahren nach den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Transparenz und der Sicherstellung der Gleichbehandlung aller offerierenden Interessenten ausgestaltet habe. Gerade die langjährige Verantwortung des Beschwerdeführers für die Publikation von "Spectra" habe es in besonderer Weise geboten, das Zuschlagsverfahren transparent durchzuführen und die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers gegenüber anderen Anbietenden nach Möglichkeit auszugleichen. Die Vergabestelle habe nie Preisverhandlungen durchgeführt. Die angekündigten und protokollierten Gespräche hätten der Bereinigung der Offerten gedient und damit der Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den Angeboten beider Anbietenden. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor und nach der Bereinigungsverhandlungen eine tiefere Preisofferte erzielt. Die Offerte der Zuschlagsempfängerin habe denn auch nicht aufgrund des Preiskriteriums obsiegt, sondern wegen der besseren Auftragsanalyse und Präsentation mit der entsprechend höheren Punktezahl.

L.
Mit Replik vom 8. August 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen hauptsächlichen Anträgen mit entsprechender Begründung fest.

M.
Die Vergabestelle hält in ihrer Duplik vom 30. August 2016 ebenfalls an den bereits gestellten Anträgen fest.

N.
In einer weiteren Eingabe vom 30. August 2016 beantragt die Vergabestelle, die Ausgaben Januar und März 2017 des Spectra Newsletter, vorbehältlich eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache, In-house zu produzieren.

Der Beschwerdeführer verzichtete in der Stellungnahme vom 12. September 2016 bezüglich des Gesuchs der Vergabestelle um In-House-Produktion der Spectra-Newsleter Nr. 115 und Nr. 116, brachte hingegen inhaltliche und organisatorische Bemerkungen vor.

Die Vergabestelle liess sich ihrerseits mit Eingabe vom 29. September 2016 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen.

Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 erlaubte der Instruktionsrichter der Vergabestelle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Spectra Newsletter Nummern 115 und 116 In-house zu produzieren.

O.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zur Hauptsache und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

P.
Am 3. Februar 2017 stellte die Vergabestelle das Gesuch, vorbehältlich eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, auch weitere Ausgaben des Spectra, weiterhin In-house zu produzieren.

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. Februar 2017 keine Einwände gegen das Gesuch vorgebracht hat, hiess der Instruktionsrichter das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 gut.

Q.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens ist, soweit sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein-zugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, m.H.).

1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
. V. m. Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, BöB, SR 172.056.1).

1.2 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

1.2.1 Die Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB).

1.2.2 Die Vergabestelle geht in Ziffer 2.1 ihrer Ausschreibung vom 24. November 2015 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus.

Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Anders als Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen nach GPA (vgl. Anhang I Annex 4) eine sogenannte Positivliste (so auch der Anhang 1a der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]). Entsprechend verweist Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB auf den Anhang I Annex 4 GPA. Nur Dienstleistungen, die auf dieser Positivliste aufgeführt sind, unterstehen den Staatsverträgen und damit dem BöB. Massgebend sind insoweit die Referenz-Nummern der (provisorischen) Zentralen Produkteklassifikation (Central Product Classification, CPC; BVGE 2011/17 E. 5.2.1 f.).

1.2.3 Gemäss der Ausschreibung beinhaltet der Beschaffungsgegenstand die redaktionelle Leitung des Magazins "Spectra" und die Schaffung der Voraussetzungen, das Magazin zu planen, zu koordinieren, zu produzieren und herauszugeben in den Jahren 2016 bis 2021 (vgl. Ausschreibung Ziff. 2.2 und 2.5; Pflichtenheft Ziff. 2.1 f.).

1.2.4 In der Ausschreibung wies die Vergabestelle die Beschaffung der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorien 22211000 "Fachzeitschriften", 79530000 "Übersetzungsdienste", 79551000 "Schreibarbeiten", 79552000 "Textverarbeitungsdienste und 79553000 "Desktop-Publishing-Arbeiten), zu. Entsprechend ist vorliegend eine gemischte Dienstleistung zu beurteilen. Gemischte Dienstleistungen unterstehen dann dem BöB, wenn der schwergewichtigere Auftragsteil darunter fällt (BVGE 2008/48 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1470/2010 vom 29. September 2010 E. 1.3). Aufgrund der Ausschreibungsunterlagen (vgl. Pflichtenheft Ziff. 2 "Leistungen der Mandatnehmerin") und der eingereichten Offerte der Zuschlagsempfängerin ist ohne Weiteres zu erkennen, dass die Haupttätigkeit bzw. der Hauptaufwand bezüglich der Herausgabe der Fachzeitschrift "Spectra" beim Detailkonzept, der Projektkoordination und Planung, bei der Recherche und Redaktion liegt. Die Dienstleistung betreffend Herausgabe der Fachzeitschrift ist somit der CPC-Kategorie 88442 (Publishing and printing, on a fee or conract basis) zuzurechnen, welche unter den Anwendungsbereich des GPA fällt. Das BöB ist damit anzuwenden, selbst wenn die restlichen Dienstleistungen (vgl. betreffend Übersetzungsdienste und Schreibarbeiten: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8141/2015 vom 30. August 2016 E. 3.6) für sich alleine betrachtet nicht darunter fallen würden.

Davon geht offenbar auch die Vergabestelle aus, obwohl sie in der Zuschlagsverfügung den Zuschlagspreis (Fr. 2'258'360.- ohne MWSt) für statistische Zwecke wie folgt aufgliederte:

CPV: 22210000- ZeitungenFr. 47'135.-

CPV: 79530000- ÜbersetzungsdiensteFr. 225'836.-

CPV: 79550000- Schreib-, Textverarbeitung, Desktop-Publishing-

ArbeitenFr. 1'985'389.-

1.3 Vorliegend liegt der Preis des berücksichtigten Angebots bei Fr. 2'258'360.- (ohne MWSt.) und übersteigt damit zweifelsfrei den für Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwert von Fr. 230'000.- (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB i.V. mit Art. 1 Bst. b der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]).

Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-den Streitsache zuständig.

1.4 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ist durch die angefochtene Verfügung - der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt - besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.5.1 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff.).

1.5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der Zuschlag sei aufzuheben und an ihn selbst zu erteilen. Das Ermessen bei der vorgenommenen Bewertung der Zuschlagskriterien durch die Vergabestelle sei rechtsfehlerhaft und vor allem aufgrund von Preisverhandlungen mit der Zuschlagsempfängerin zustande gekommen.

1.5.3 Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte der Beschwerdeführer als an zweiter Stelle rangierter Anbieter eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Das Angebot des Beschwerdeführers ist - zumal nur zwei Offerten in die Endevaluation einbezogen worden sind - sogar das preislich günstigste Angebot. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 mit Hinweisen, Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 1. Februar 2017 E. 1.3).

Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.6 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
BöB und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Eintretensvoraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall erfüllt.

2.
Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsbegehren insbesondere mit dem Hinweis, die Vergabestelle habe mit der Zuschlagsempfängerin unangekündigte Preisverhandlungen vorgenommen und im Anschluss daran Abgebotsrunden durchgeführt.

Er führt aus, dass er und die Zuschlagsempfängerin als vorläufig Erst- und Zweitplatzierte zur Angebotspräsentation eingeladen worden seien. Anlässlich dieser Präsentation habe die Vergabestelle beiden eine dreitägige Frist für allfällige Bereinigungen der Angebote angesetzt. Da der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er die noch offenen Fragen anlässlich des Gesprächs mit der Vergabestelle beantwortet habe, habe er keinen Anlass für eine Angebotsbereinigung gesehen, weshalb er das Angebot unverändert belassen habe.

Demgegenüber hätten zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin im Rahmen der Anbieterpräsentation unzulässige Preisverhandlungen inklusive Abgebotsrunden stattgefunden, welche dazu geführt hätten, dass die Zuschlagsempfängerin ihren Preis herabgesetzt und den Zuschlag erhalten habe. Der aus den Preisverhandlungen resultierende Preisnachlass habe dazu geführt, dass sich die Zuschlagsempfängerin im Zuschlagskriterium 3 "Preis" um insgesamt 5 Punkte verbessert habe. Werde diese unzulässige Änderung der Punktzahl bei der Schlussevaluation nicht berücksichtigt, erreiche die Zuschlagsempfängerin 0.5 Punkte weniger als der Beschwerdeführer.

Die Vergabestelle bestreitet, eine unzulässige Preisverhandlung durchgeführt zu haben. Vielmehr habe sie nur eine Bereinigung der Angebote vorgenommen, um danach eine rechtmässige Evaluation vornehmen zu können. Gerade die langjährige Verantwortung des Beschwerdeführers für die Publikation von "Spectra" habe es geboten, die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers gegenüber den anderen Anbietenden nach Möglichkeit auszugleichen. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor als auch nach der Bereinigung einen tieferen Preis offeriert und eine höhere Punktzahl im betreffenden Zuschlagskriterium erhalten. Die Offerte der Zuschlagsempfängerin habe in der Gesamtbewertung in keiner Weise aufgrund des Preiskriteriums obsiegt, sondern allein wegen der besseren Auftragsanalyse und Präsentation mit der entsprechenden höheren Punktezahl.

2.1 Im Vergaberecht gilt der Grundsatz, wonach Angebote nach Ablauf des Eingabetermins nur technisch und rechnerisch bereinigt (vgl. Art. 25
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB), sonst aber grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden dürfen.

Die Auftraggeberin hat die Angebote in technischer und rechnerischer Hinsicht nach einem einheitlichen Massstab so zu bereinigen, dass sie objektiv vergleichbar sind (Art. 25
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
Abs, 1 VöB). Dabei ist die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung eine Rechtspflicht der Vergabestelle, was namentlich voraussetzt, dass die Angebote nach der Durchführung objektiv vergleichbar sind. Für die Rechtmässigkeit der Offertevaluation ist erforderlich, dass die aufgrund der Offertbereinigung erstellte und in der Vergleichstabelle festgehaltene Rangfolge der Angebote gestützt auf Evaluationsunterlagen im Lichte der anwendbaren Kriterien sowie deren Gewichtung und der zu beurteilenden Offerten logisch nachvollziehbar ist (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., 2013, Rz. 665, 676). Eine Offertbereinigung ist grundsätzlich ein rein verwaltungsinterner Vorgang. Entsprechend ist bei einer Kontaktaufnahme mit Anbietern, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots gefährdet, weshalb eine solche Kontaktaufnahme nur erfolgen darf, wenn sie sachlich unumgänglich ist und gewisse verfahrensmässigen Absicherungen gewährleistet sind. Die Vergabestelle muss zudem die Kontaktaufnahme nachvollziehbar festhalten (Art. 25 Abs. 2
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB)
1    Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2    Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
a  Datum der Meldung;
b  meldende Auftraggeberin;
c  Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
d  Grund der Sperre;
e  Dauer der Sperre.
3    Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
a  einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
b  der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4    Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5    Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6    Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
VöB).

Eine weitere Einschränkung des Grundsatzes der grundsätzlichen Unabänderbarkeit der Angebote, ist die Möglichkeit, dass es im Bundesvergaberecht der Vergabebehörde - im Gegensatz zur Rechtslage in Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; Art. 11 Bst. c der Vereinbarung) - grundsätzlich erlaubt ist, Verhandlungen über den Inhalt der Angebote, bis hin zu eigentlichen Abgebotsrunden zu führen (vgl. 20 Abs. 1 BöB; Art. 26
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 26 Zugangsrecht der Wettbewerbskommission - (Art. 37 Abs. 2 und 49 BöB)
VöB; Zwischenentscheid des BVGer B-3196/2016 vom 31. August 2016 E. 6.1 m.w.H.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 686). Voraussetzung für die Zulässigkeit von Verhandlungen ist, dass entweder in der Ausschreibung darauf hingewiesen wurde oder dass kein Angebot als das wirtschaftlich günstigste erscheint (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 20 Einladungsverfahren - 1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
1    Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 4.
2    Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt sie Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.
3    Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sonstigen Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen, Forschungs- oder Entwicklungsleistungen steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.
BöB).

2.2 Im vorliegenden Fall behielt sich die Vergabestelle in der Ausschreibung die Durchführung von Verhandlungen vor (vgl. Ziffer 4.3 der Ausschreibung "Verhandlungen bleiben vorbehalten"), schränkte jedoch ein: "Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter Gelegenheit, die Preise anzupassen." (vgl. auch Ziffer 8.2 des Pflichtenhefts).

2.3 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf den Entscheid der BRK 2006-016 vom 23. Juli 2003. In jenem Fall hatte die Vergabebehörde in Ziff. 4.3 der Ausschreibung erklärt: "Verhandlungen bleiben vorbehalten. Es werden keine reinen Preisverhandlungen (so genannte Abgebotsrunden) durchgeführt. Allfällige Verhandlungen dienen lediglich der Bereinigung der Offerten; diese können begründete Preisanpassungen nach sich ziehen." (vgl. VPB 67.108 E. 4b). Die BRK kam in jenem Fall zum Schluss, die Vergabebehörde habe damit eine Verhandlungsregel stipuliert, welche den Ausschluss von Abgebotsrunden vorsehe. Preisanpassungen der Anbieter während des Submissionsverfahrens nach Ablauf der Eingabefrist müssten demnach begründet sein und dürften sich lediglich aus der Bereinigung der Offerten ergeben (vgl. VPB 67.108 E. 4b). Der Beschwerdeführer argumentiert, die Formulierung im vorliegenden Fall lehne sich stark an diejenige an, welche dem Entscheid der BRK zu Grunde gelegen habe, und wolle an die Voraussetzungen anknüpfen, welche das BöB und die VöB für Verhandlungen im engeren Sinne vorsehe.

Die Vergabestelle macht diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2016 geltend, der zitierte Entscheid sei nur teilweise einschlägig, da sich aus der Formulierung im Pflichtenheft ergebe, dass keine Preisverhandlungen geführt würden und nur unter besonderen Umständen Preisanpassungen zugelassen seien. Die Klärung und Konkretisierung der Anforderungen würden sich, im Gegensatz zum zitierten Entscheid, auf die Gleichbehandlung der Anbietenden aufgrund des Wissensvorsprungs des Beschwerdeführers beziehen.

2.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er die Formulierung im vorliegenden Fall als praktisch identisch mit derjenigen bezeichnet, welche dem Entscheid der BRK zu Grunde lag. Sowohl bezüglich der Voraussetzungen wie auch bezüglich der Rechtsfolgen unterscheiden sich die beiden Formulierungen wesentlich. Ob auch die Formulierung im vorliegenden Fall eine verbindliche Selbstbeschränkung der Vergabestelle zur Folge hatte oder ob die Voraussetzungen für Verhandlungen gegeben waren, kann indessen offen gelassen werden, jedenfalls solange das Verhalten der Vergabestelle - wie sie geltend macht - nicht als Offertverhandlung zu qualifizieren wäre.

2.5 Von sachverhaltlicher Relevanz ist, dass der Beschwerdeführer den Newsletter "Spectra" redaktionell - zuerst noch als Mitarbeiter der Vergabestelle - seit über 20 Jahren betreut. Dabei hat er das Konzept für "Spectra" entwickelt, sämtliche Ausgaben in Zusammenarbeit mit anderen Personen produziert und das Erscheinungsbild wie auch die inhaltliche Struktur mit- und weiterentwickelt.

2.5.1 Da die Vergabestelle eine freihändige Weiterführung bzw. Neuvergabe an den Beschwerdeführer als rechtlich problematisch ansah, schrieb sie das Beschaffungsobjekt Spectra Newsletter 2016 - 2021 im offenen Verfahren aus. Der Auftrag wurde in einen Hauptauftrag (Leistungen des bisherigen Mandats) und in eine Option für die redaktionelle Erarbeitung zusätzlicher Artikel strukturiert. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Vergabestelle im Rahmen einer formellen Bereinigung der Preisofferten sowohl den Beschwerdeführer als auch die Zuschlagsempfängerin jeweils mit E-Mail vom 16. Februar 2016 aufforderte, ein beiliegendes Preisblatt, in welchem die Preise nach Leistung, Jahr und über die Vertragsdauer aufgeschlüsselt wurden, soweit sie die Offerte des Grundauftrags betrafen, auszufüllen. Im Vergleich zu der Offerte ergaben sich sowohl beim Beschwerdeführer wie auch bei der Zuschlagsempfängerin keine Anpassungen beim Preis.

2.5.2 Weiter ist aktenkundig, dass nach einer ersten Evaluation der Zuschlagskriterien 1-3 die beiden bestplazierten Firmen, der Beschwerdeführer und die Zuschlagsempfängerin, zu einer Angebotspräsentation eingeladen worden sind. Traktandiert war nebst der Begrüssung und der Vorstellung eine Präsentation der Anbietenden gemäss Ziff. 5.3 des Pflichtenhefts sowie die Klärung von Fragen, die Besprechung des Angebots und das weitere Vorgehen.

2.5.2.1 Gemäss Protokoll zur Anbieterpräsentation vom 8. März 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Budget" unter anderem über die Übersetzung, Newsletter, Content Management, diverse Sekretariatsarbeiten, Spesen, Archivierung, Infrastrukturkosten und Amortisation gesprochen. Weitere Gesprächsthemen waren: "Wie könnte spectra in ein paar Jahren aussehen? / Förderung der journalistischen Aufmerksamkeit? / Einschätzbarkeit der Erreichbarkeit von Zielgruppen? / Was würden wir als erstes angehen, wenn wir weiterhin zusammen arbeiten?". Unter dem weiteren Vorgehen wurde eine Frist für eine allfällige Bereinigung der Offerte bis 11. März 2016 eingeräumt. Innert dieser Frist reichte der Beschwerdeführer keine angepasste Offerte ein, wünschte jedoch mit E-Mail vom 9. März 2016 die Bereinigung des Protokolls in einzelnen Punkten ("kleine Ergänzungen/Präzisierungen").

2.5.2.2 Gemäss Protokoll zur Angebotspräsentation der Zuschlagsempfängerin vom 8. März 2016 lag der Schwerpunkt nach der Präsentation bei der Auftragsklärung zu folgenden Themen: "Forum und Editorial / Rolle des Redaktionsteams / Interview / Recherche / Newsletter (Anzahl) / Grafik / Umfang Mandat / Layout / Implementierung" usw. Gleich wie beim Beschwerdeführer wurde unter dem weiteren Vorgehen eine Frist für eine allfällige Bereinigung der Offerte bis 11. März 2016 eingeräumt.

Die Zuschlagsempfängerin reichte am 11. März 2016 ein neues Preisblatt ein, nachdem sie die Arbeiten "Recherche, Kontakte etc." des Redaktionsteams in die Offerte eingerechnet habe. Nachdem die Vergabestelle das Preisblatt und die offerierte Summe auf die gesamte Vertragsdauer aufgeschlüsselt hat, forderte sie die Zuschlagsempfängerin auf, das Preisblatt zu verifizieren. Gestützt darauf reicht die Zuschlagsempfängerin ein überarbeitetes Preisblatt ein, mit dem Hinweis, sie habe die Formel der Gesamtkosten angepasst, da der Faktor 4 anstelle eines Faktors 3 der Berechnung zugrunde gelegen habe.

2.5.3 Es ist nachvollziehbar, wenn die Vergabestelle darlegt, dass mit neuen Anbietenden umfangreichere Offerterklärungen vorgenommen werden mussten, als mit dem Beschwerdeführer, welcher als langjähriger bisheriger Mandatsnehmer die Leistungsanforderungen sowie die internen Abläufe bei der Vergabestelle bestens kannte. Ob es sich jedoch bei den im Anschluss an die Anbieterpräsentation von der Zuschlagsempfängerin vorgenommenen Abänderungen der Offerte bzw. des Preises noch um eine Offertbereinigung im engeren Sinne handelte, wonach Angebote nach Ablauf des Eingabetermins nur noch in technischer und rechnerischer Hinsicht bereinigt, sonst aber grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden dürfen, ist zumindest fraglich, kann aber letztlich offen gelassen werden.

Ebenso offen gelassen werden kann, ob die Vergabestelle berechtigt bzw., sofern das verwaltungsinterne Offertbereinigungsverfahren zu keiner genügenden Vergleichbarkeit der Offerten geführt hat, sogar verpflichtet gewesen wäre, die Anbieter zu Verhandlungen einzuladen.

2.5.4 Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer beim Zuschlagskriterium 3 "Preis und Kosten" sowohl vor der "Offertbereinigung" (63 zu 58) als auch danach (67 zu 63) mehr Punkte als die Zuschlagsempfängerin erhalten hat. Entsprechend hatte die vom Beschwerdeführer bemängelte "Bereinigung" der Offerten eine Veränderung von insgesamt einem Punkt in der Bewertung der beiden Offerten zur Folge und hatte folglich auf das Ergebnis des Zuschlags (243.25 Punkte für die Zuschlagsempfängerin zu 238.75 Punkte für den Beschwerdeführer) keinen Einfluss.

Entsprechend ist die Frage, ob die Vergabestelle allenfalls unzulässige Preisverhandlungen durchgeführt hat, in Bezug auf den angefochtenen Zuschlag offensichtlich irrelevant.

3.
Der Beschwerdeführer rügt (erstmals) in seiner Replik vom 8. August 2016, die vorgenommene Bewertung beim Zuschlagskriterien ZK 2 sei rechtsfehlerhaft, da die fehlende Darstellung der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Partnern und den Stellen der Vergabestelle aufgrund eines Versehens nicht eingereicht worden sei. Da das Organigramm anlässlich der Präsentation vorgestellt worden sei, sei die anfängliche Schlechterbewertung beim Zuschlagskriterium 2 zu korrigieren.

3.1 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgericht B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.1 mit Hinweisen, Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., S. 438 Rz. 976). Dies entspricht einerseits dem Zweck von Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB und andererseits dem Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots, wie er in Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB als massgebend bezeichnet wird. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff eröffnet der Vergabestelle einen weiten Beurteilungsspielraum (Zufferey/Maillard/Michel, Droit des marchés publics, 2002, S. 116 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1286; Zwischenentscheid B-3311/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009 E. 6.2).

Ermessensmissbrauch liegt lediglich dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht greift daher nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.1, B-3803/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.1.3 und 3.2.1, B-504/2009 vom 3. März 2009, E. 5.3 und 6.1 sowie B-7393/2008 vom 14. Januar 2009, E. 3.2.2.2; Entscheide der BRK vom 22. März 2004, BRK 2004-003 und CRM 2004-004, publiziert in: VPB 68.88 E. 4b und VPB 68.119 E. 4d/aa; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 463).

Eine Korrektur der Noten- bzw. Punktegebung kommt folglich nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6762/2011 vom 26. Januar 2012, E. 4.1, und B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008, E. 6.3 mit Hinweisen).

3.2 Das Zuschlagkriterium ZK 2 "Projektorganisation, Erfahrung Schlüsselpersonen und Projektmanagement" hatte eine Gewichtung von 30 Prozent bei 90 möglichen Punkten. Sowohl in der Ausschreibung als auch im Pflichtenheft wurde zu diesem Kriterium nebst der Bezeichnung eines einzigen Ansprechpartners und Ausführungen zu den Schlüsselpersonen Folgendes verlangt:

"Die Anbieterin skizziert die Projektorganisation und schlägt den Prozess zur Erarbeitung des Spectra innerhalb ihrer Organisation vor."

Die Vergabestelle hält dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er hätte auf das fehlende Organigramm hingewiesen werden müssen, entgegen, dass dieser die Projektorganisation in seiner Offerte in Textform umschrieben habe, weshalb nicht von einer versehentlichen Nichteinreichung des Organigramms gesprochen werden könne. Die Form der Darstellung sei dabei den Offerierenden überlassen worden.

3.2.1 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Ausschreibung in fraglichen Punkt zu wenig klar oder zu wenig ausführlich war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein im Rahmen der Offertabgabe fehlendes Organigramm sei fälschlicherweise mit Punktabzügen belegt worden, ist anzumerken, dass die Anbieter ihre Offerten nach Art. 19 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
1    Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2    Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3    Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen.
BöB schriftlich, vollständig und fristgerecht einzureichen haben.

Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten solle (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Zwischenentscheid des BVGer B-5084/2007 vom 8. November 2007 E. 3.1.1, je mit Verweis auf das Urteil des BGer 2P.164/2002 vom 27. November 2002 E. 3.3).

Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3; Entscheid der BRK 2003-015 vom 1. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.10 E. 3c/aa; Entscheid der BRK 2002-011 vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.5 E. 2b).

3.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner vorgesehenen Projektorganisation kein Organigramm eingereicht hat.

Der Beschwerdeführer nimmt aber in seiner Offerte Bezug zur Projektorganisation. Er führt aus, dass er den Redaktions- und Produktionsprozess in gewohntem Rahmen weiterführen wolle, entsprechend den von ihnen in den vergangenen Jahren mitentwickelten Abläufen, Instrumenten und Strukturen.

Auch unter Ziff. 4.4 "Aufgabenbeschreibung" sind Hinweise auf die Projektorganisation zu entnehmen. So wenn er beispielsweise unter dem Titel "Konzeptionelle und redaktionelle Arbeiten" auf die Themen- und Terminplanung (...) zusammen mit der Redaktionskommission und den verantwortlichen Sachbearbeitenden bei der Vergabestelle verweist. Oder unter dem Titel "Realisation Zeitschrift spectra (Printausgabe)" die Auftragsbetreuung und Terminplanung mit der Vergabestelle, Grafik und Druckerei erwähnt sowie weitere organisatorische Punkte und dem Titel "Regelmässige Termine pro Jahr".

3.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen konnte die Vergabestelle ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für das Aufzeigen der Projektorganisation und des vorgesehenen Prozesses zur Erarbeitung des Spectra innerhalb seiner Organisation frei war, dies in Textform zu machen, zumal die Form der Darstellung in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgegeben war. Entsprechend musste die Vergabestelle nicht davon ausgehen, dass das Nichteinreichen des Organigramms, welches die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer, seinen Partnern und den Stellen bei der Vergabestelle aufzeigt, ein Versehen war.

Auch mit dem Hinweis, ein Jurymitglied habe das Fehlen des Organigramms bemerkt und (mittels E-Mail) darauf hingewiesen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei der erwähnten E-Mail vom 11. Februar 2016 (Vorakten: act. 5.4) handelt es sich um eine interne Mail zur Weiterleitung der Bewertungsergebnisse an die Beschaffungsspezialistin. Inhaltlich enthält sie keine Äusserungen hinsichtlich fehlender bzw. nachträglich einzufordernder Angaben.

3.3 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer unter dem Zuschlagskriterium ZK 2 "Projektorganisation, Erfahrung Schlüsselpersonen und Projektmanagement" für die nicht allzu klare Darstellung der Projektorganisation bzw. der Zusammenarbeit zwischen ihm, seinen Partnern und den Stellen im BAG, einen Abzug erhalten hat. Eine rechtsfehlerhafte oder willkürliche Bewertung oder eine Ungleichbehandlung betreffend ZK 2 ist nicht ersichtlich.

3.4 Selbst wenn dem Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachten und gemäss seiner Auffassung zu Unrecht abgezogenen 2.5 bis 3 Punkte zuerkannt würden, hätte dies keinen Einfluss auf das Endergebnis und auf die Zuschlagserteilung.

Denn nach der Präsentation wiesen die Zuschlagsempfängerin total 243.25 Punkte und der Beschwerdeführer 238.75 Punkte auf. Somit könnte der Beschwerdeführer das Ergebnis der Zuschlagsempfängerin selbst bei Zuerkennung von 3 zusätzlichen Punkte nicht übertreffen.

3.5 Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer bei den Rubriken "Editorial" und "Forum" geltend gemachte Berücksichtigung einer Preisreduktion mit entsprechender höheren Bewertung seiner Offerte um mindestens 0.2 Punkte.

Auch wenn diese Punkterhöhung gewährt würde, könnte der Beschwerdeführer das Ergebnis der Zuschlagsempfängerin nicht übertreffen.

4.
Nach dem Gesagten ist es nicht erforderlich, auf weitere erst in der Replik vorgebrachte Kritikpunkte des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis nicht zu verändern vermögen.

5.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 5'000.- festgesetzt.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vergabestelle als Bundesamt hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref. Nr. SIMAP-Projekt-ID 132904;

Gerichtsurkunde)

- die Zuschlagsempfängerin (A-Post; Auszug)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Urech Thomas Reidy

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 4. Juli 2017
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2584/2016
Date : 30. Juni 2017
Published : 11. Juli 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Öffentliches Beschaffungswesen - Spectra Newsletter 2016-2021 (SIMAP-Meldungsnummer 909157; Projekt-ID: 132904)


Legislation register
BGG: 42  82  83
BoeB: 2  3  5  6  19  20  21  26  27  29  30  31
VGG: 37
VGKE: 1  2  4  7
VoeB: 25  26
VwVG: 48  52  63  64
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