Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6640/2011

Urteil vom 30. Mai 2012

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______,geboren am (...),

vertreten durch [türkische Rechtsvertretung],

Parteien Türkei,

c/o Schweizerische Vertretung in Ankara,

Beschwerdeführerin,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine (...) Mutter türkischer Staatsangehörigkeit sowie kurdischer Ethnie, stellte gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft in Ankara am 24. Februar 2011 telefonisch ein Asylgesuch und wurde dort am 9. August 2011 zu ihren Asylgründen angehört.

A.a. Zur Begründung ihres Asylgesuches verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf ihre Parteimitgliedschaft: Sie sei vor 16 Jahren der HADEP [Halkin Demokrasi Partisi] beigetreten, sei derzeit [Kaderposition] der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) in D._______ und habe ebenfalls in den Vorgängerparteien in der Funktion [Kaderposition] gewirkt. Sodann sei sie Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD ( nsan Haklari Derne i). Vorwiegend habe sie sich für die Sache der Frau eingesetzt. Aufgrund ihrer Parteitätigkeit hätten zudem drei Hausdurchsuchungen stattgefunden und es seien mehrere Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Die türkischen Behörden hätten ihr insbesondere Propaganda sowie Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) respektive KCK (Koma Civakên Kurdistan) vorgeworfen, mit denen sie aber in keinem Zusammenhang stehe. In [ein paar] Strafverfahren sei ein Freispruch - der letzte im (...) - erfolgt, andere seien eingestellt worden. Gegenwärtig seien noch sechs Strafverfahren hängig: drei in zweiter Instanz beim Kassationshof sowie drei in erster Instanz.

A.a.a. Betreffend das erste beim Kassationshof hängige Strafverfahren sei sie im [Datum] vom Gericht für schwere Straftaten in B._______ wegen "Propaganda für die PKK" zu einer Haftstrafe von [mehreren] Monaten verurteilt worden, wobei die Urteilsverkündung aufgeschoben worden sei. Sie gehe von einer Bestätigung des Urteils der Vorinstanz durch den Kassationshof aus. [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf]. Im [Datum] sei sie deswegen drei Tage [Behörde, Ort] in Gewahrsam gewesen, wo ihr zwar keine physische Gewalt widerfahren sei, die Polizeibeamten sie allerdings permanent angebrüllt hätten. Unmittelbar danach sei sie einen Monat in einem Frauengefängnis in Haft gewesen.

A.a.b. Im zweiten beim Kassationshof hängigen Strafverfahren sei sie vom Gericht für schwere Straftaten in B._______ wegen "Propaganda für die PKK" (beziehungswiese "Mitgliedschaft bei der PKK") verurteilt worden. [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf]. Diesbezüglich sei sie etwa im Jahre (...) drei Tage [Behörde; Ort] in Gewahrsam gewesen.

A.a.c. Bezüglich des dritten beim Kassationshof hängigen Strafverfahrens sei sie im Jahre (...) vom Landesstrafgericht in C._______ wegen "Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" zu einer Haftstrafe von [mehr als ein Jahr] verurteilt worden. [Tatvorwurf und Sachverhalt]. Sie rechne in kürzester Zeit mit einem Entscheid des Kassationshofs.

A.a.d. In Bezug auf das vierte, in erster Instanz beim (...) Gericht für schwere Straftaten in B._______ hängige Strafverfahren sei sie im [Datum] wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" angeklagt worden. Es handle sich um ein KCK-Verfahren. [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf].

A.a.e. Betreffend das fünfte, in erster Instanz beim Gericht für schwere Straftaten in B._______ hängige Strafverfahren sei sie im Jahre (...) von der Staatsanwaltschaft in B._______ im Zusammenhang mit [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf], wegen "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" angeklagt worden. Sie rechne nicht in Kürze mit einem Urteil.

A.a.f. Im sechsten, in erster Instanz beim Landesstrafgericht in D._______ hängigen Strafverfahren sei sie wegen "[einfache Körperverletzung]" angeklagt worden. [Tatvorwurf und Sachverhalt; die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf]. In der Folge sei sie eine Nacht lang in Polizeigewahrsam genommen worden. Die Staatsanwaltschaft in B._______ werfe ihr nun vor, bei diesem Vorfall [Tätlichkeit]. Im Übrigen habe sie die sich ihr im Strafverfahren bietende Möglichkeit, Schadenersatz zu leisten, abgelehnt, weil sie über ein reines Gewissen verfüge.

A.b. [Vorfall betreffend Festnahme des Kindes der Beschwerdeführerin].

A.c. Schliesslich würden [Geschwister] in [EU-Land 1] sowie [Geschwisterteil] in [EU-Land 2] leben. Die Beschwerdeführerin habe in [EU-Land 1] kein Asylgesuch stellen wollen, da die Schweiz demokratischer sei.

A.d. Zur Stützung ihrer geltend gemachten Vorbringen reichte sie folgende Dokumente zu den Akten:

- Nüfuskopie (...),

- Passkopie (...),

- [Anklageschriften und Urteile die Strafverfahren betreffend],

- undatiertes Schreiben der türkischen Rechtsvertretung an die Schweizerische Vertretung in Ankara,

- undatierter DEHAP-Mitgliedsausweis (...), sowie

- undatierter kurdischer Zeitungsbericht die Beschwerdeführerin betreffend.

B.
Mit Überweisungsschreiben an das BFM vom 21. September 2011 hielt die Schweizerische Botschaft in Ankara fest, dass angesichts der in der Anhörung geltend gemachten Vorbringen sowie der ins Recht gelegten Unterlagen es sich vorliegend um einen Fall hoher Priorität handle.

C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 - eröffnet am 17. November 2011 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab, da es ihr gestützt auf Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 liess die Schweizerische Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht - Eingang beim Gericht am 9. Dezember 2011 - zuständigkeitshalber ein bei ihr am 6. Dezember 2011 eingegangenes, in Türkisch verfasstes Schreiben, welches sie als Beschwerde interpretierte, samt Beilage zukommen.

E.
Aus prozessökonomischen Gründen liess die zuständige Instruktionsrichterin von Amtes wegen eine Übersetzung der türkischsprachigen Eingaben anordnen. Ebenso liess sie den bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara zu den Akten gereichten undatierten kurdischen Zeitungsbericht die Beschwerdeführerin betreffend von Amtes wegen übersetzen.

F.
Gemäss der am 15. Dezember 2011 beim Gericht eingegangenen Übersetzung der undatierten Rechtsmittelschrift erhob die türkische Rechtsvertretung namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM und beantragte dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Einvernahmeprotokoll der [Staatsanwaltschaft in D._______ vom (...) 2011 (...) ins Recht gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Eine gesuchstellende Person, die sich in ihrem Heimatstaat befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, muss sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c).

Die Beschwerdeführerin befindet sich in ihrem Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes und mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht.

3.2. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3; EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e - g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Liegen Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung der asylsuchenden Person im Heimatstaat vor, d.h. ist diese dringend schutzbedürftig im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, und fehlt eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, namentlich in einem anderen Land, so ist die Einreise zu bewilligen, selbst wenn keine Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4). Die Einreise wird hingegen verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise gefährdet ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Nicht schutzbedürftig ist eine Person insbesondere dann, wenn sie über eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/31 E. 5.2 übernommene Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c).

Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, da sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und folglich nicht schutzbedürftig sei, respektive da sie anderweitig Schutz finden könne.

4.

4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 13. Oktober 2011 im Wesentlichen damit, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG abzulehnen, da [Geschwister], zu welchen sie Kontakt unterhalte, in [EU-Land 1] leben würden, weshalb eine Beziehungsnähe zu [EU-Land 1] gegeben sei. Hingegen weise sie, abgesehen von zwei Bekannten, keinerlei Beziehung zur Schweiz auf. Zwar kenne [EU-Land 1] im Gegensatz zur Schweiz kein vergleichbares formalisiertes Asylverfahren auf seinen Auslandvertretungen, die Beschwerdeführerin könne aber ein Schengenvisum oder ein nationales Visum beantragen, mit welchem sie nach [EU-Land 1] einreisen und dort ein Asylgesuch stellen könne. Als Alternative bestehe für sie als türkische Angehörige auch die Möglichkeit, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren zu durchlaufen. Da sie keine engen Beziehungen zur Schweiz habe, sei die Asylgesuchstellung ebenso in Kroatien zumutbar, selbst wenn sie dort über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. In Bezug auf die Kulturnähe seien [EU-Land 1], Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf die Herkunft der Beschwerdeführerin vergleichbar, weshalb die Möglichkeiten einer Eingliederung und Integration auch in den beiden erstgenannten Ländern gegeben seien.

In Anbetracht der Ablehnung des Einreise- und Asylgesuchs gestützt auf Art. 52 Abs. 2
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AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
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AsylG könne die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig sei, offen gelassen werden. Diesbezüglich sei immerhin festzuhalten, dass in den Akten Hinweise zu finden seien, die Beschwerdeführerin habe die PKK respektive die KCK unterstützt. So sei sie in mehrere Strafverfahren verwickelt, welche im PKK-Kontext eröffnet worden seien. Die Beschwerdeführerin streite zwar ab, mit der PKK respektive KCK in Verbindung zu stehen, die Beweislage der türkischen Justizbehörden müsse jedoch als gut bezeichnet werden, weshalb die Verfolgungshandlungen der türkischen Justizbehörden insgesamt als legitim zu werten seien.

4.2. In der Beschwerdeeingabe wurde demgegenüber vorgebracht, die angegebene Begründung für die Gesuchsablehnung in der vorinstanzlichen Verfügung beanspruche gegenwärtig keine Gültigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Funktion als [Kaderposition] der BDP am (...) 2011 im Zusammenhang mit den Ermittlungen der [Staatsanwaltschaft in D._______ die KCK betreffend festgenommen worden und befinde sich momentan in Untersuchungshaft. Unter den gegebenen Umständen sei es ihr gegenwärtig physisch unmöglich, einen Asylantrag in einem anderen Land zu stellen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Beziehungen zur Schweiz, sei festzuhalten, dass sich [Kind], (N._______), zur Zeit als Asylbewerber in der Schweiz aufhalte. Ferner treffe es nicht zu, dass sie in Verbindung mit der PKK respektive KCK stehe. Sie sei politisch stets im legalen Bereich tätig und nie Mitglied einer illegalen Organisation gewesen. Im Hinblick auf die gegenwärtige allgemeine politische Atmosphäre in der Türkei sei darauf hinzuweisen, dass sich die Operationen gegen die KCK ausschliesslich gegen die BDP richten würden. Die jüngsten Ermittlungen, welche zur Festnahme der Beschwerdeführerin geführt hätten, seien einzig aufgrund des Umstands eingeleitet worden, dass [Erklärung]. Die Ermittlungen würden zwar weiterhin andauern, eine Anklage gegen die Beschwerdeführerin sei aber bisher noch nicht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin habe sich ohnehin keines Vergehens schuldig gemacht und befinde sich daher ungerechtfertigt in Haft. Es bestünden auch keine über alle Zweifel erhabenen oder glaubwürdigen Beweise, welche die ihr zur Last gelegten Delikte belegen würden. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, dass sie am ersten Verhandlungstag aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerdeführerin dringend schutzbedürftig.

5.

5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im Sinne von Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG als genügend erstellt gelten kann. Im vorliegenden Verfahren hat die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerin persönlich befragt und ist mithin den ihr obliegenden Verfahrenspflichten nachgekommen (Art. 10 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
und 2
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AsylG Art. 20
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründe in der Anhörung darlegen und diverse Beweismittel einreichen. Aufgrund der Aktenlage erweist sich die Glaubhaftigkeit ihrer geltend gemachten Vorbringen als einschätzbar, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als hinlänglich erstellt zu erachten ist.

5.2.

5.2.1. Gemäss den ins Recht gelegten Anklageschriften sowie Urteilen wird der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen respektive ist sie zu Nachstehendem verurteilt worden:

Mit Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom [Datum] wurde die Beschwerdeführerin wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" (Datum der Straftat: ...) zu einer Haftstrafe von [mindestens ein Jahr] verurteilt. Aufgrund guten Benehmens vor Gericht wurde die Strafe nach gerichtlichem Ermessen auf [mehrere] Monate herabgesetzt, wobei die Urteilsverkündung aufgeschoben und für die Angeklagte für [mehrere] Jahre die kontrollierte Freilassung angeordnet wurde.

Mit Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom [Datum] wurde sie wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation (PKK/Kongra-Gel [Kongra Gelê Kurdistan])" (Datum der Straftat: ...) zu einer Haftstrafe von [mehreren Jahren] verurteilt. Aufgrund guten Benehmens vor Gericht wurde die Strafe auf [mehrere Jahre] herabgesetzt.

Mit Urteil des Landesstrafgerichts in C._______ vom (...) wurde sie wegen "Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" (Datum der Straftat: ...) zu einer auf Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von [über ein Jahr] verurteilt.

Mit Anklageschrift vom (...) erhob die Staatsanwaltschaft in B._______ Anklage gegen die Beschwerdeführerin beim Gericht für schwere Straftaten in B._______ wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation" (Datum der Straftat: ...).

Mit Anklageschrift vom (...) erhob die Staatsanwaltschaft in B._______ Anklage gegen die Beschwerdeführerin beim Gericht für schwere Straftaten in B._______ wegen "Verherrlichung von Straftat und Straftäter im Rahmen von terroristischen Aktivitäten" (Datum der Straftat: ...).

Mit undatierter Anklageschrift (Datum des Stempels: ...) erhob die Staatsanwaltschaft in D._______ Anklage gegen die Beschwerdeführerin beim Landesstrafgericht in D._______ wegen [einfache Körperverletzung] (Datum der Straftat: ...).

5.2.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich eigenen Angaben zufolge um [Kaderposition] der BDP [in D._______]. Dem eingereichten undatierten kurdischen Zeitungsartikel ist ferner zu entnehmen, dass es sich bei ihr um [Kaderposition] der Vorgängerpartei DEHAP handle, welche zu [mindestens ein Jahr] Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, da sie im Jahre (...) im Rahmen [Sachverhalt bezüglich Tätlichkeit]; gemäss dem Zeitungsartikel habe allerdings ein Übergriff durch die Polizei auf [Gruppe] stattgefunden, welcher zu zahlreichen Verletzungen [der Gruppenmitglieder], namentlich der Beschwerdeführerin, geführt habe. Sodann weist der zu den Akten gereichte undatierte DEHAP-Mitgliederausweis die Beschwerdeführerin als damalige Angehörige dieser Vorgängerpartei aus. Namentlich ist sodann dem Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom [Datum] zu entnehmen, dass auch das Gericht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei - zumindest im Jahr (...) - Mitglied der DEHAP gewesen. Eine Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin freilich nicht entnehmen. Sie führte insbesondere aus, in keinem Zusammenhang zur PKK zu stehen. Ihrer Ansicht nach stehe die PKK als Organisation für sich selber und habe keine Verbindung zur BDP. Die BDP versuche zwischen dem Staat und der PKK zu vermitteln und auf friedliche Weise einen Mittelweg einzuschlagen. Da der Staat dieses Vorgehen falsch verstehe, eröffne er Verfahren gegen die BDP-Mitglieder (vgl. A2/13 S. 10).

Die Darstellung der Beschwerdeführerin, mit der PKK nicht in konkreter Verbindung zu stehen, sondern dessen als BDP-Mitglied - aufgrund fingierter Vorwürfe, gemeinrechtliche Straftaten begangen zu haben - zu Unrecht angeklagt worden zu sein, ist im türkischen Kontext durchaus plausibel (vgl. Home Office, UK Border Agency: Operational Guidance Note Turkey, August 2011, S. 7 ff. Ziff. 3.6.4 ff., sowieCountry of Origin Information Report, Turkey, 9. August 2010, S. 71 ff., Ziff. 14.18 ff.; U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Turkey, Country Reports on Human Rights Practices, 8. April 2011 Aurel Schmid, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], 20. Dezember 2010, S. 15 f., 19, 21; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009, S. 30 ff. Ziff. 4.2).

Vor dem Hintergrund des im Asylverfahren geltenden reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung der vorgetragenen Verfolgungsgeschichte sprechen in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten überwiegende Gründe dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um kein PKK-Mitglied, sondern um eine politische engagierte Person, welche ihren Unmut über die Lage der Kurden in legalen Parteien zum Ausdruck brachte.

5.2.3. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung davon ausging, eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund von PKK-Verbindungen und -Aktivitäten sei rechtsstaatlich legitim, ist auf diese Erwägungen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da sie im vorliegenden Verfahren - wo eine angebliche PKK-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft nicht besteht - nicht von entscheidrelevanter Bedeutung sind. Aus den selben Gründen kann vorliegend eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM betreffend eine allfällige Asylunwürdigkeit wegen einer PKK-Zugehörigkeit unterbleiben.

5.2.4. Nicht gefolgt werden kann dem Bundesamt, wenn es die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe - die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom (...) vom (...) Gericht für schwere Straftaten in B._______ wegen "Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation" zu einer Haftstrafe von [mehreren Jahren] verurteilt - als "im Kern rechtsstaatlich legitim" bezeichnet. Eine Ahndung wegen des der Beschwerdeführerin im türkischen Gerichtsverfahren konkret zur Last gelegt Vorwurfs - (...) - ist aus schweizerischer Sicht weder "im Kern rechtsstaatlich legitim", noch würde ein derartiger Tatbeitrag die Annahme einer Asylunwürdigkeit beziehungsweise eines öffentlichen Interesses an Fernhaltung rechtfertigen. Eine gleichsam malusbehaftete Handhabung des Strafrechts ist als politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen zu betrachten, zumal eine Strafe im Sinne eines Malus vorliegt, wenn sie entweder anknüpfend an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv diskriminierend höher ausfällt, an sich unverhältnismässig hoch ist oder darauf abzielt, der betroffenen Person aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 2; vgl. zur Abgrenzung rechtsstaatlich legitimer strafrechtlicher Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter, illegitimer Bestrafung politischer Aktivitäten Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 104 ff.). Die von der Beschwerdeführerin zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen knüpfen an ihre politische Haltung, mithin ein flüchtlingsrechtliches Merkmal, an und erweisen sich demnach als relevant im Sinn des Asylgesetzes. Dabei geht die Argumentation des BFM, rechtsvergleichend sei auf das [EU-Land 1] Strafgesetzbuch verwiesen, welches für Unterstützer einer gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen, fehl, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Mitglied einer terroristischen Organisation handelt, deren Gewaltakte ihr zuzurechnen sind. Auch die Anwendung eines allfälligen Additionsprinzips bei der Strafzumessung vermag die obigen Erwägungen nicht umzustossen.

5.2.5. Im Weiteren erscheint ebenfalls die mit Urteil des Landesstrafgerichts in C._______ vom (...) ausgesprochene Haftstrafe von [über einem Jahr] - selbst unter dem Vorbehalt der bedingt ausgesprochenen Strafe - zu hoch, denn [Sachverhalt], kann eine derlei hohe Strafzumessung nicht rechtfertigen. Insbesondere kann aus der vorgeworfene Tathandlung - [Sachverhalt] - keine überzeugende Begründung für die Höhe der Strafe deduziert werden. Demnach stellt auch diese unverhältnismässig hohe Strafe einen asylrechtlich zu beachtenden Politmalus dar.

5.2.6. Die ins Recht gelegten Urteile sowie Anklageschriften belegen, dass sie flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei bereits erlebt hat und weitere derartige Verfolgung in begründeter Weise befürchten muss. Dabei stellen zumindest zwei der gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Strafen einen asylrechtlich zu beachtenden, an die politische Überzeugung anknüpfenden Politmalus dar (vgl. E. 5.2.4 und 5.2.5). Zwar ist den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge in [ein paar] Strafverfahren ein Freispruch erfolgt, und es muss insofern nicht von einer systematischen und ausnahmslosen Verfolgung gesprochen werden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in den oben aufgeführten Verfahren Verurteilungen zu Haftstrafen von hinlänglicher Intensität drohen, die gezielt sind und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beruhen. Dies genügt, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu bejahen; dass eine Verfolgung der asylsuchenden Person zusätzlich auch systematisch und ausnahmslos sein müsste, ist nicht Voraussetzung, um als schutzbedürftig im Sinne des Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gelten. Nach dem Gesagten ist eine der Beschwerdeführerin im Heimatland drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Nachteile zu bejahen. Ein Verbleib in der Türkei kann ihr - vorausgesetzt, es erfolge eine Entlassung aus der Untersuchungshaft - nicht zugemutet werden.

5.2.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte keine asylrechtlich zu beachtenden verwerflichen Handlungen darstellen. Selbst beim Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe [Tätlichkeit], kann nicht eine verwerfliche Handlung im Sinne des Art. 53
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AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG angenommen werden. Zudem ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass sich die Tat bereits am [Datum] ereignet habe; im Folgenden gab immerhin kein Ereignis mehr Anlass zur Erhebung einer Anklage wegen Körperverletzung oder Tätlichkeiten, was wiederum für das gewaltfreie politische Engagement der Beschwerdeführerin spricht. Die politisch engagierte Beschwerdeführerin drückte somit stets auf friedlichem Weg und mit den ihr im Rahmen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zustehenden Mitteln ihren Unmut über die Lage der Kurden aus. Ihre Tatbeiträge fallen mithin nicht unter den Begriff der verwerflichen Handlungen, sondern bewegen sich im Rahmen einer unter demokratischen Verhältnissen als legitim zu erachtenden politischen Tätigkeit.

6.
Im Nachfolgenden konzentriert sich die Prüfung auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, vorrangig in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG). Dabei ist eine Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem Drittstaat vorzunehmen. Namentlich bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b).

6.1. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin halten sich [Geschwister] in [EU-Land 1] auf. Dieser verwandtschaftliche Anknüpfungspunkt zu diesem Staat bildet vorliegend das einzige Kriterium zur Abwägung der Zumutbarkeit einer dortigen Zufluchtnahme im Verhältnis zu einer Schutzgewährung durch die Schweiz. Der Argumentation der Vorinstanz, [EU-Land 1] kenne zwar im Gegensatz zur Schweiz kein vergleichbares formalisiertes Asylverfahren auf seinen Auslandvertretungen, es bestehe aber die Möglichkeit der Visumsbeantragung, kann nicht gefolgt werden, zumal kein Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht und äusserst fraglich ist, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 [Visakodex] normierten Visumerteilungsvoraussetzungen (namentlich Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks, Finanzierung der Lebenshaltungs- sowie Reisekosten aus eigenem Vermögen beziehungsweise Einkommen, Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen, Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30'000 Euro) vorliegend erfüllt sind. Sodann muss die Beschwerdeführerin den von ihr verfolgten Aufenthaltszweck angeben, was ebenfalls gegen einen für die Beschwerdeführerin positiven Ausgang des Visumserteilungsverfahrens spricht. Schliesslich kommt der Umstand, dass es sich gemäss eigenen Angaben bei ihren derzeit in [EU-Land 1] lebenden [Geschwistern] um Asylbewerber oder zumindest ehemalige Asylbewerber handelt (vgl. A2/13 S. 1), erschwerend hinzu.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein Visum für die Einreise nach [EU-Land 1] erhält. Wie oben festgestellt wurde, ist sie aber aufgrund der bestehenden Gefährdung dringend schutzbedürftig. Nach dem Gesagten ist es ihr nicht zuzumuten, in [EU-Land 1] um Schutz nachzusuchen.

6.2. Des Weiteren geht die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne als türkische Staatsangehörige visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchlaufen, praxisgemäss nicht an, da dies faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Angesichts dieser Praxis geht der Hinweis des BFM, die Beschwerdeführerin könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl ersuchen, fehl, da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, sie habe zu Kroatien keinerlei Beziehung. Somit ist einer Schutzgewährung durch Kroatien keine Priorität einzuräumen (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5299/2011 vom 14. November 2011, E 2274/2011 vom 21. Juli 2011, E-2553/2011 vom 10. Juni 2011 sowie E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010). Hingegen verfügt sie gemäss ihren Aussagen anlässlich der Anhörung sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift einerseits über zwei Bekannte in der Schweiz, andererseits befindet sich [Kind] in der Schweiz.

Demnach kann ihr auch nicht zugemutet werden, in Kroatien um Schutz zu ersuchen. Das BFM hat somit die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
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AsylG zu Unrecht angewandt.

7.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise nicht angemessen ist (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), da die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Situation begründete Furcht hat, auch zukünftig Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu sein. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie sich in ihrem Heimatstaat befindet (vgl. oben E. 3.1). Nachdem eine Asylunwürdigkeit nicht zu bejahen ist, ist ihr zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2. Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die von der Vorinstanz auszurichtenden Parteientschädigung, welche sich aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben.

3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz - zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - umgehend zu bewilligen und die dazu erforderlichen Massnahmen sofort einzuleiten.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in Ankara.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6640/2011
Date : 30. Mai 2012
Published : 07. Juni 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011


Legislation register
AsylG: 3  6  19  20  52  53  105  106  108  111a
AsylV 1: 10
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8
VwVG: 5  48  52  63  64
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