Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6721/2018
Urteil vom 30. April 2019
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. iur. Adrian Bachmann und/oder MLaw Matthias Meier, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Teilweiser Widerruf der Bewilligung zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud
(Verfügung vom 26. Oktober 2018);
teilweises Anwendungsverbot des Pflanzenschutzmittels Applaud (Allgemeinverfügung vom 27. November 2018).
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Sachverhalt:
A.
A.a Das Pflanzenschutzmittel Applaud ist ein Insektenwachstumsregulator zur Bekämpfung der Weissen Fliegen (Mottenschildläuse) und Zwergzikaden im Gemüsebau, Beerenanbau und in Zierpflanzen sowie der Grünen Rebzikade bzw. Rebzikade im Weinbau. Es enthält den Wirkstoff Buprofezin. Der Wirkstoffgehalt in einem Produkt beträgt 25%. A.b Das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud wurde in der Schweiz erstmals im Jahr 1987 zugelassen. Am 20. Dezember 2014 erneuerte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die bisherige Bewilligung der A._______ AG und bewilligte dieser, das Pflanzenschutzmittel bis zum 31. Juli 2025 in den folgenden Anwendungsgebieten für die Schädlingsbekämpfung in Verkehr zu bringen (vgl. BLW, act. 1): Beerenbau:
Brombeere, Himbeere
Weinbau:
Reben
Gemüsebau:
Gewächshaus: Gurken, Melonen, Paprika, Tomaten
Zierpflanzen:
Gewächshaus: Bäume und Sträucher (ausserhalb
Forst), Blumenkulturen und Grünpflanzen, Rosen
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte das BLW der A._______ AG mit, dass die Europäische Union (EU) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Buprofezin enthalten, verschiedene kritische Eigenschaften identifiziert habe. Das BLW leitete gestützt auf Art. 29 Abs. 4 der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161; AS 2010 2331 [damals gültige Fassung]) eine gezielte Überprüfung des Buprofezin-haltigen Produkts Applaud ein und forderte die A._______ AG auf, verschiedene ergänzende Daten einzureichen. Unter dem Titel "Spezifische Nachforderungen bezüglich Rückstände" wies das BLW darauf hin, dass die derzeit bestehenden Höchstkonzentrationen für Buprofezin-Rückstände in Erntegütern kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten. Jedoch könnten Verarbeitungsprozesse einen Einfluss auf die Rückstände in den Erntegütern bzw. den verarbeiteten Produkten haben. Bei Brombeeren und Himbeeren könne eine
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gesundheitliche Gefährdung durch die Bildung des Stoffes Anilin bei der Verarbeitung zu Konfitüren nicht ausgeschlossen werden. B.b Die A._______ AG gab mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 zur Antwort, sie verfüge nicht über die angeforderten Rückstandsdaten. Auch Verarbeitungsstudien reichte die A._______ AG nicht ein. Hinsichtlich der einverlangten spezifischen Nachforderungen zur Ökotoxikologie (ökotoxikologische Studien und Risikobewertung) verwies die A._______ AG auf im Bewilligungsverfahren bereits eingereichte Unterlagen und ersuchte das BLW, diese Berichte zu berücksichtigen (vgl. BLW, act. 4). B.c Am 1. März 2017 publizierte die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin (vgl. BLW, act. 5; Beschwerde, Beil. 3).
Mit der erwähnten Durchführungsverordnung änderte die EU die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin insofern, als den EU-Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben wurde, die Anwendung des Wirkstoffs Buprofezin als Insektizid und Akarizid künftig nur noch auf nicht essbaren Kulturpflanzen zuzulassen (vgl. Art. 1
i.V.m. Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017). Zudem wurden die Mitgliedstaaten im Sinne einer Übergangsmassnahme angehalten, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Buprofezin als Wirkstoff enthalten, spätestens bis zum 21. Juni 2017 zu ändern oder zu widerrufen. Etwaige Aufbrauchfristen hatten die Mitgliedstaaten so kurz wie möglich einzuräumen. Spätestens enden mussten solche Aufbrauchfristen am 21. Juni 2018 (vgl. Art. 2 f
. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017).
B.d In der Folge liess das BLW am 24. November 2017 16 Weine aus verschiedenen Jahren und verschiedenen Rebbergen nach Buprofezin- und Anilin-Rückständen durch das akkreditierte Labor (...) untersuchen. Von den 16 untersuchten Weinen stammten 13 Weine aus Rebbergen, deren Trauben mit dem Pflanzenschutzmittel Applaud behandelt worden waren. Als Resultat der Weinanalyse ergab sich, dass bei 4 von diesen 13 Weinen Anilin-Rückstände und bei 6 von diesen 13 Weinen Buprofezin-Rückstände nachgewiesen werden konnten. Bei den 3 untersuchten Weinen aus nicht mit Applaud behandelten Rebbergen waren weder Anilin noch BuprofezinRückstände nachweisbar (vgl. BLW, act. 8 und act. 16). Seite 3
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B.e Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 forderte das BLW die A._______ AG unter Hinweis auf die veränderten Zulassungsbedingungen in der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 sowie die erfolglose frühere Nachforderung vom 30. November 2015 erneut auf, dem BLW Rückstandsdaten zu den Metaboliten von Buprofezin, insbesondere von Anilin, in verarbeiteten Produkten der essbaren Kulturen (Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau) einzureichen (vgl. BLW, act. 9; Beschwerde, Beil. 4). B.f Am 1. März 2018 reichte die A._______ AG dem BLW verschiedene frühere Studien aus den Jahren 2012 und 2014 ein, ergänzt durch eine neuere Rückstandsuntersuchung nach Anwendung von Buprofezin in der Kultur "Orangen" (datierend am [...]). Aktuelle Rückstandsdaten zu den Metaboliten von Buprofezin, insbesondere von Anilin, in verarbeiteten Produkten der essbaren Kulturen Beeren-, Wein- und Gemüsebau reichte die A._______ AG nicht ein. Diesbezüglich beschränkte die A._______ AG ihre Eingabe auf den Hinweis, dass im Sommer eine neue Studie zur Bewertung der Gentoxizität von Anilin verfügbar sein werde (sog. "[...]" Studie, vgl. BLW, act.10; Beschwerde, Beil. 5).
B.g Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte das BLW der A._______ AG mit, dass sie aufgrund der in der EU eingeholten Beurteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie des Resultats der eigenen Weinanalyse beschlossen habe, die gleichen Massnahmen wie in der EU zu ergreifen und die Bewilligung von Applaud für essbare Kulturen (Brombeere, Himbeere, Reben und Gemüse im Gewächshaus) gemäss Art. 29
PSMV noch diesen Herbst, ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfristen, zurückzuziehen. Die bestehende Anwendung im Gewächshaus für Zierpflanzen werde von dieser Einschränkung nicht betroffen sein. Für die humantoxikologische Einstufung von Wirkstoffen stütze sich das BLW auf die Einschätzung der European Chemicals Agency (ECHA) als zuständiger Behörde in der Europäischen Union, welche Anilin offiziell als mutagene und krebserregende Substanz eingestuft habe. Falls die ECHA aufgrund zukünftiger Studien (zum Beispiel "[...]") zu einem anderen Entscheid komme, werde die Schweiz entsprechend nachziehen. Aktuell könne ein Krebsrisiko bzw. eine Gesundheitsgefährdung durch Anilinrückstände bei der Anwendung von Buprofezin nicht ausgeschlossen werden.
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Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gab das BLW der A._______ AG Gelegenheit, bis zum 7. September 2018 zur vorgesehenen Bewilligungsanpassung Stellung zu nehmen (vgl. BLW, act. 12; Beschwerde, Beil. 6). B.h Darauf ersuchte die A._______ AG das BLW am 23. August 2018 um nähere Informationen zur durchgeführten Weinanalyse (vgl. BLW, act. 13; Beschwerde, Beil. 8), worauf sie sich mit Schreiben vom 31. August 2018 zur angekündigten Bewilligungsanpassung äusserte. Die A._______ AG teilte ihr Bedauern über den angekündigten Entscheid mit und berief sich erneut auf die "(...)" Studie. Diese sei inzwischen abgeschlossen und werde demnächst in der EU eingereicht. Die A._______ AG erhoffe sich aufgrund dieser neuen Resultate eine neue, positive Beurteilung, welcher auch die Schweizer Behörden folgen werden. Bis zur erneuten Beurteilung der europäischen Behörden ersuchte die A._______ AG das BLW zu prüfen, ob die Bewilligung aufgrund der grossen Bedeutung des Pflanzenschutzmittels für die Bekämpfung der Rebzikade im Tessin und in Teilen der Westschweiz für die Indikation Rebzikade in Reben aufrechterhalten werden könne (vgl. BLW, act. 14; Beschwerde, Beil. 9). B.i Mit E-Mail vom 12. September 2018 übermittelte das BLW der A._______ AG eine Tabelle mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Weinanalyse. Gleichzeitig forderte es die A._______ AG auf, eine allfällige Stellungnahme hierzu bis spätestens am 25. September 2018 einzureichen (vgl. BLW, act. 15, 16; Beschwerde, Beil. 10). B.j Die A._______ AG beanstandete darauf mit E-Mail vom 26. September 2018 die wissenschaftliche Qualität der Weinanalyse, weil das BLW die Grösse der Kontrollgruppe zu klein gewählt habe (13 behandelte Proben im Verhältnis zu 3 unbehandelten Kontrollproben). Aufgrund der vorliegenden Daten bestehe kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen den beiden Rückständen. Möglicherweise seien für die Bildung von Anilin auch andere Faktoren als der Einsatz von Buprofezin verantwortlich, oder die Pflanze bilde Anilin unter gewissen Bedingungen natürlich. Für die A._______ AG sei es aufgrund dieser Datenlage unverständlich, wieso die Bewilligung im Weinbau per sofort zurückgezogen werden sollte (vgl. BLW, act. 17; Beschwerde, Beil. 11).
B.k Das BLW gab der A._______ AG am 1. Oktober 2018 zur Antwort, es sei nicht ihre Absicht gewesen, eine umfassende Studie über das Vorkom-
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men von Anilin in Weinen zu erstellen. Das Ziel der Untersuchung sei gewesen, herauszufinden, ob ein Zusammenhang von Buprofezin und Anilin in Weinen ausgeschlossen werden könne. Die Resultate würden ihrer Meinung nach zeigen, dass ein solcher Zusammenhang eben nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BLW, act. 18; Beschwerde, Beil. 12). B.l Gleichentags ersuchte die A._______ AG das BLW per E-Mail, eine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist bis 30. Juni 2019 vorzusehen, um dem Handel und den Produzenten das Aufbrauchen der noch vorhandenen Lagerware zu ermöglichen. Den Marktteilnehmern in der EU sei sogar eine zweijährige Frist gewährt worden. Für die Schweiz sei eine Frist bis 30. Juni 2019 deshalb gerechtfertigt. Aufgrund der Ankündigung des BLW im Schreiben vom 27. Juli 2018 (vgl. B.g) habe die A._______ AG die Bestellung für 2019 gestoppt. Ihr Lagerbestand betrage aktuell noch (...) Kilo (vgl. BLW, act. 19; Beschwerde, Beil. 13).
B.m Das BLW verneinte mit E-Mail vom 2. Oktober 2018 seine Bereitschaft, eine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist zu gewähren (vgl. BLW, act. 19; Beschwerde, Beil. 13).
B.n Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 zog das BLW die Bewilligung der A._______ AG vom 20. Dezember 2014 zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud wie angekündigt für die folgenden Anwendungen "ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist" zurück: Weinbau:
Reben gegen Rebzikade und gegen Grüne Rebzikade
Beerenbau:
Brombeere, Himbeere gegen Zwergzikaden
Gemüsebau:
Gewächshaus: Gurken, Melonen, Paprika, Tomaten gegen Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) und Zwergzikaden
Die am 20. Dezember 2014 zusätzlich bewilligte Anwendung des Pflanzenschutzmittels Applaud im Gewächshaus für Zierpflanzen gegen Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) erklärte das BLW ausdrücklich als von der Einschränkung nicht betroffen. Beim genannten Bewilligungsrückzug handelt es sich insofern um einen teilweisen Widerruf der bisherigen Bewilligung vom 20. Dezember 2014.
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Zur Begründung berief sich das BLW auf Art. 29
PSMV und verwies ohne weitere Ausführungen auf die vorstehend beschriebenen Verfahrensschritte. Formell stellte das BLW der A._______ AG mit Bezug auf die aufrecht erhaltene Anwendung für Zierpflanzen am gleichen Tag eine neue Bewilligung aus, welche die Bewilligung vom 20. Dezember 2014 ersetzt (vgl. BLW, act. 21).
B.o Am 27. November 2018 erliess das BLW zudem gestützt auf Art. 67
PSMV die folgende am 11. Dezember 2018 im Bundesblatt publizierte Allgemeinverfügung über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Buprofezin (vgl. BBl 2018 7730; BLW, act. 22): "1. Die Anwendung von Applaud W-4156 und Applaud Plus I-5861 ist ab dem 1. Januar 2019 in folgenden Kulturen verboten:
Weinbau,
Beerenbau,
Gemüsebau.
2. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
(Rechtsmittelbelehrung) (...)."
C.
C.a Am 26. November 2018 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BLW (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses schrieb das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer B-6721/2018 ein. Die Beschwerdeführerin stellt die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 sei aufzuheben;
Eventualiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 dahingehend abzuändern, dass eine angemessene, mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2019 dauernde Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und den Verbrauch des Produkts Applaud (P-3863; W-4156) gewährt wird;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten des Beschwerdegegners."
C.b Die Vorinstanz liess sich am 11. Dezember 2018 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem stellte die Seite 7
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Vorinstanz den Verfahrensantrag, der Beschwerde vom 26. November 2018 sei die aufschiebende Wirkung per sofort zu entziehen. C.c Mit Replik vom 21. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 26. September 2018 fest. Der Verfahrensantrag der Vorinstanz auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde vom 26. November 2018 die aufschiebende Wirkung zukomme.
C.d Mit derselben Rechtsschrift vom 21. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin zusätzlich Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2018. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Vereinigung des neu anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren B-6721/2018. Die weiteren Rechtsbegehren der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 lauten wie folgt:
"1. Die Allgemeinverfügung des Beschwerdegegners über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Buprofezin vom 27. November 2018 (BBl 2018 7730) sei aufzuheben; 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten des Beschwerdegegners."
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 unter der Verfahrensnummer B-7359/2018 ein und führte die Verfahrensinstruktion vorderhand separat unter dieser Verfahrensnummer. C.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik im Beschwerdeverfahren B-6721/2018. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2018 enthalte keine neuen Argumente.
C.f Im Verfahren B-7359/2018 beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 21. Dezember 2018. Abzuweisen sei auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren B-6721/2018 und B-7359/2018 stimmte die Vorinstanz zu.
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C.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe Kenntnis erhalten von der neuen Verordnung (EU) 2019/91 der Europäischen Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen (u.a.) von Buprofezin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (eingereicht als Beschwerde, Beil. 19).
Die EU ordne mit dieser Verordnung an, dass für schon am Markt befindliche, Buprofezin-haltige Ware eine Übergangsfrist bis am 13. August 2019 mit reduzierten Rückstandshöchstwerten gelten solle. Somit würden in der EU weiterhin Lebensmittel mit Buprofezin-Rückständen vertrieben und konsumiert. Die EU stufe die Rückstandstoxikologie für solches Erntegut also weiterhin nicht derart gravierend ein, wie dies die Vorinstanz plötzlich tue. Entsprechend gebe es keinen Grund, die Verwendung des Buprofezinhaltigen Pflanzenschutzmittels Applaud der Beschwerdeführerin für essbare Kulturen in der Schweiz nicht nur zu verbieten, sondern dies per sofort und ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist zu tun bzw. der Anordnung gar die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
C.h Am 11. März 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, zur vorerwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass die Verfahren B-6721/2018 und B-7359/2018 antragsgemäss vereinigt werden. Das Verfahren werde unter der Verfahrensnummer B-6721/2018 weitergeführt. C.i Mit Stellungnahme vom 18. März 2019 teilte die Vorinstanz mit, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2019 habe keinen Einfluss auf ihre bisher vertretene Rechtsauffassung. Die Beschwerdeführerin lasse unerwähnt, dass in der EU die Rückstandshöchstgehalte gemäss Art. 18
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für alle nicht (mehr) zugelassenen oder auf nicht essbare Kulturpflanzen eingeschränkten Wirkstoffe auf die analytische Bestimmungsgrenze, in der Regel 0.01 mg/kg, gesenkt würden. Die Vorinstanz halte an den bisherigen Stellungnahmen und Anträgen fest. C.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Angefochten sind die Verfügung vom 26. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz die Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud für die Anwendungen Weinbau, Beerenbau und Gemüsebau ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist (teilweise) widerrufen hat, sowie die Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2018. Mit letzterer hat die Vorinstanz die Anwendung des Pflanzenschutzmittels Applaud in den drei vorstehend erwähnten Kulturen ab dem 1. Januar 2019 verboten und allfälligen Beschwerden gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen. 1.2 Die Behandlung der Beschwerden vom 26. November 2018 und 21. Dezember 2018 erfolgt aufgrund der vorgenommenen Verfahrensvereinigung unter der Verfahrensnummer B-6721/2018 (vgl. im Sachverhalt unter C.h) gemeinsam im vorliegenden Entscheid. 1.3 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Vorinstanz in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal die Vorinstanz eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d
VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2
LwG).
1.4 Die individuell an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung vom 26. Oktober 2018 unterliegt als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
VwVG der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 ordnet ebenfalls eine konkrete Situation, richtet sich mit dem generell ausgesprochenen Anwendungsverbot ab 1. Januar 2019 aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis. Allgemeinverfügungen folgen grundsätzlich den Regeln der Verfügung und fallen unter den Begriff von Art. 5
VwVG. Die Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 unterliegt daher ebenfalls der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. in diesem Sinne BGE 144 II 218 E. 6.1 sowie Urteile des BVGer B-6161/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 1.2 und C-8170/2010 vom 16. September 2013 E. 1.2; UHLMANN,
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in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 47, 52, 60, m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 925).
1.5 Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerden vom 26. November 2018 und 21. Dezember 2018 zuständig.
2.
2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). 2.2 Diese Voraussetzungen sind mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2018 ohne weiteres erfüllt. Hinsichtlich der Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 gilt es zu beachten, dass zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation bei Allgemeinverfügungen, welche sich wie vorliegend an einen offenen Kreis namentlich unbekannter Adressaten richten, die Kriterien für Drittbeschwerden analog angewendet werden (vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 25).
Die entsprechende Rechtsprechung dient namentlich dem Ausschluss der Popularbeschwerde und setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Nebst der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was bedeutet, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können muss. Das erforderliche schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderweitiger Nachteil vermieden werden soll, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. Urteil des BVGer B-6161/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 3.3 m.H.; Entscheid der REKO EVD vom 4. Januar 2001 E. 1.3 [Bewilligungsfreie Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln], publiziert in: VPB 65
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[2001] Nr. 118, wo der Inhaberin einer landwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für ein als Referenzprodukt dienendes Pflanzenschutzmittel ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung einer Allgemeinverfügung zuerkannt wurde, mit der in der EU zugelassene Pflanzenschutzmittel in die amtliche Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen worden waren).
Beide Parteien vertreten übereinstimmend den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Wiederverkäuferin des Pflanzenschutzmittels Applaud (auch) zur Anfechtung der Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 legitimiert ist. Zwar richtet sich das Anwendungsverbot des Pflanzenschutzmittels Applaud in den Kulturen Weinbau, Beerenbau und Gemüsebau ab 1. Januar 2019 nicht direkt an die Beschwerdeführerin, sondern an Endabnehmer, welche das Pflanzenschutzmittel zur Anwendung auf diesen Kulturen erworben haben oder zu diesem Zweck möglicherweise noch zu erwerben beabsichtigen. Die Parteien gehen unter den gegebenen Umständen aber zu Recht davon aus, dass das angeordnete Anwendungsverbot die Beschwerdeführerin als Vertreiberin dieser Produkte stärker als eine beliebige Dritte betrifft und auch die übrigen vorerwähnten Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation zu bejahen sind. 2.3 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerden vom 26. November 2018 und vom 21. Dezember 2018 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50
und Art. 52
VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
VwVG). Die Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auf die Beschwerden vom 26. November 2018 und vom 21. Dezember 2018 ist somit einzutreten.
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des teilweisen Widerrufs der der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2014 letztmals bis am 31. Juli 2025 erteilten Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud vorlagen. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht Letzteres geltend und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 (vgl. Rechtsbegehren-Ziffer 1 der Beschwerde vom 26. November 2018). Sie beruft sich vorab auf Gründe, welche der Bewilligungsanpassung grundsätzlich entgegenstünden: Vorliegend solle eine Bewilligung widerrufen und das Seite 12
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Pflanzenschutzmittel innert kürzester Frist vom Markt genommen werden, welches aufgrund eines aufwändigen Bewilligungsverfahrens zugelassen und für welches die Bewilligung vor vier Jahren ohne jegliche Einschränkung erneuert worden sei. Verfügungen, die auf Grund eines eingehenden Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergangen seien, könnten grundsätzlich nicht widerrufen werden. Gleiches gelte, wenn mit der Verfügung eine Befugnis eingeräumt und von dieser Befugnis bereits Gebrauch gemacht worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei dies der Fall, habe die Benützung der Bewilligung doch erhebliche Investitionen erfordert und zur Schaffung eines Zustands geführt, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könne. Im Übrigen seien die Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung vom 20. Dezember 2014 entgegen der von der Vorinstanz angerufenen Regelung von Art. 29
PSMV weiterhin erfüllt. Der (recte: teilweise) Widerruf der Bewilligung verstosse aus den folgenden Gründen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes:
Die bisherige Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 stelle eine Vertrauensgrundlage dar, mit welcher der Beschwerdeführerin eine neue, auf die Maximaldauer befristete Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel Applaud ausgestellt worden sei. Diese Vertrauensgrundlage habe keinerlei Einschränkungen enthalten, welche nicht schon aufgrund der jahrzehntelangen Praxis mit diesem Pflanzenschutzmittel bekannt gewesen wären. Im Zeitpunkt der Ausstellung der neuen Bewilligung habe die Beschwerdeführerin nicht den geringsten Anlass gehabt, an der Wirksamkeit dieser für 10 Jahre ausgestellten Bewilligung zu zweifeln. Auch nach dem Erlass der EU-Durchführungsverordnung am 28. Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin wenig Anlass gehabt, von einer Gefährdung der Bewilligungen für ihr Buprofezin-haltiges Pflanzenschutzmittel auszugehen, habe die Vorinstanz doch knapp ein Jahr lang überhaupt nicht reagiert. Aufgrund der bisherigen Bewilligungen habe die Beschwerdeführerin laufend Applaud eingekauft, wobei ihre Lagerbestände heute noch (...) Kilo betrügen. Bei einem sofortigen Bewilligungswiderruf könne die Beschwerdeführerin ihre eigenen Lagerbestände nicht mehr verkaufen, worin ein Vertrauensschaden zu erblicken sei.
Überwiegende öffentliche Interessen, welche dem berechtigten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Vertrauens entgegenstünden, gebe es nicht. Es gebe keinerlei Grund zu irgendwelchen übertriebenen Besorgnissen. Gesundheitliche Bedenken gebe es nicht. Der Wirkstoff Seite 13
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Buprofezin sei in der Schweiz seit über 30 Jahren im Einsatz und habe nach heutigem Erkenntnisstand noch keine ernstzunehmenden Schäden verursacht. Schon die zeitlichen Abläufe sprächen dafür, dass keine ernsthaften gesundheitspolitischen Bedenken bestünden. So sei bezeichnend, dass es die Vorinstanz erst knapp ein Jahr nach Erlass der EU-Verordnung vom 28. Februar 2017 für nötig befunden habe, erstmals konkrete Nachforderungen an die Beschwerdeführerin zu stellen. Die Nachforderung von Ende 2015 sei sehr allgemein gefasst gewesen und habe zu keinerlei Bedenken Anlass geben können. Aufgrund des langen Zuwartens der Vorinstanz habe davon ausgegangen werden müssen, dass die EU-Verordnung nicht nachvollzogen werde. Im Fall von wirklich besorgniserregenden Erkenntnissen des EU-Überprüfungsberichtes aus dem Jahr 2015 hätten sowohl die EU wie auch die Schweiz die Verordnung umgehend und ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist umgesetzt. Die Verschleppung durch die Vorinstanz könne nur bedeuten, dass von Buprofezin keinerlei reale Gefahr ausgehe.
Die Erkenntnisse der EU-Kommission über die Risiken von Buprofezin seien auch keineswegs derart dramatisch gewesen. In der Zusammenfassung des Berichts der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 28. Juli 2015 sei zu lesen (vgl. Vorinstanz, act. 6; Beschwerde, Beil. 17), dass der Untersuchung die notwendigen Grundlagen fehlten ("On the basis of the available data, it can be concluded that sufficient information was not provided to address the issues [...]"). Auch könne beispielsweise ein Risiko für die Konsumenten betreffend Präsenz von Anilin-Rückständen ausgeschlossen werden: Der "Margin of Exposure" ein von Risikobewertern verwendetes Instrument "may be of low concern for customer safety". Die EU-Wissenschaftler hätten also festgestellt, was die Praxis bereits seit 30 Jahren beweise, dass nämlich von Buprofezin keine konkreten gesundheitsgefährdenden Risiken ausgingen. Erst recht lägen von Seiten der schweizerischen Prüfbehörde keine negativen Erkenntnisse vor, welche gegen eine Aufrechterhaltung der Bewilligungen für Buprofezin-haltige Pflanzenschutzmittel im bisherigen Umfang sprechen würden. Die Weinanalyse der Vorinstanz stelle keinen Beleg dafür dar, dass der Einsatz von Buprofezin gesundheitliche Risiken berge. Im Gegenteil beweise die Studie, dass der Einsatz von Buprofezin unbedenklich sei. Es handle sich um eine wenig aussagekräftige Stichprobe mit ungleichem Verhältnis zwischen behandelten Proben (13) und unbehandelten (3) Kontrollproben, sodass nur ein Zufallsergebnis vorliegen könne. Die Stichprobe belege insgesamt genau das, was die Beschwerdeführerin Seite 14
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schon zuvor vermutet habe: Andere Faktoren müssten dafür verantwortlich sein, dass beim Abbau von Buprofezin Anilin entstehe, zumal Anilin auch in anderen Lebensmitteln vorkomme, die nie mit Buprofezin behandelt worden seien. Beispielsweise werde Anilin in Äpfeln, Sellerie, Knoblauch und vor allem Karotten natürlich gebildet. Weiter entstehe Anilin auch als Abbauprodukt bei der Verarbeitung unter hohen Temperaturen, unabhängig von der Behandlung mit Buprofezin. Die britische Landwirtschaftsorganisation Nichino Europe, welche zum EFSA-Bericht vom 28. Juli 2015 vorgängig ausführlich Stellung genommen habe, sei zum Schluss gelangt, dass es möglich sei, dass Anilin bei der Erhitzung des Weines während des Gärverfahrens zur Eliminierung natürlicher Hefe entstehe (vgl. Beschwerde, Beil. 18). Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Bewilligungseinschränkung massgeblich auf eine Untersuchung stütze, welche jeder Wissenschaftlichkeit entbehre.
Zudem werde die vom Buprofezin-Hersteller in Auftrag gegebene "(...)" Studie die Bedenken der EU-Kommission bzw. der Vorinstanz "mit einiger Wahrscheinlichkeit ausräumen". Die Studie sei nach Kenntnis der Beschwerdeführerin mittlerweile abgeschlossen und dürfte demnächst bei der EFSA eingereicht werden. Nach ersten Erkenntnissen werde sie zum Schluss kommen, dass keine gesundheitspolitischen Gründe gegen die bisherige Anwendung von Buprofezin auf essbaren Kulturen sprächen. Es sei gut möglich, dass die EU nach Konsultation der "(...)" Studie ihre vorschnell erlassene Durchführungsverordnung vom 28. Februar 2017 wiederum abändern und Buprofezin auch für essbare Kulturpflanzen wieder zulassen werde. Selbstverständlich würde die Beschwerdeführerin die Studie im vorliegenden Verfahren nachreichen.
Wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, sie habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Rückstandsdaten zu Anilin eingereicht, gehe dies an der Sache vorbei. Von der Beschwerdeführerin könne als Wiederverkäuferin nicht verlangt werden, dass sie teure wissenschaftliche Studien in Auftrag gebe, um ihre vor vier Jahren vorbehaltlos erteilte Bewilligung zu rechtfertigen, zumal der Hersteller von Buprofezin eine derartige Studie bereits in Auftrag gegeben habe. Vielmehr wäre es nach Auffassung der Beschwerdeführerin an der Vorinstanz gewesen, den Nachweis zu erbringen oder zumindest ernstzunehmende Abklärungen zu treffen, die zeigten, dass Buprofezin tatsächlich toxikologisch relevante Rückstände verursache. Betrachte man die Stichprobe bei Weinen, sei der Vorinstanz dieser Nachweis nicht gelungen. Da keine überwiegenden öffentlichen Interessen vorlägen, die dem Vertrauensschutz im Sinne des Seite 15
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Bestandesschutzes entgegenstehen würden, sei die Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel Applaud vom 20. Dezember 2014 grundsätzlich unverändert aufrecht zu erhalten. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe sich zur Bewilligungseinschränkung gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2018 gezwungen gesehen, nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung (mit Schreiben vom 30. November 2015 und Schreiben vom 17. Januar 2018) keine Rückstandsdaten zu Anilin eingereicht und die Vorinstanz gestützt auf die Feststellungen der Experten der EFSA sowie der eigenen Stichprobe bei Weinen davon habe ausgehen müssen, dass es diesen toxikologisch relevanten Rückstand gebe. Die Weine, welche das genotoxische Karzinogen Anilin enthalten hätten, seien alle mit Trauben aus Reben produziert worden, welche vorschriftsgemäss mit Applaud behandelt worden seien. Genotoxische Karzinogene wie Anilin interagierten direkt mit dem genetischen Material (DNA) der Zellen und könnten so zu Mutationen oder Veränderungen der Chromosomen führen. Eine einzelne Mutation in einer Zelle aufgrund einer einmaligen Exposition könne ausreichen, um eine Krebsentstehung auszulösen. Für genotoxische Karzinogene liessen sich daher keine Schwellenwerte bestimmen, unterhalb welcher eine schädigende Wirkung ausgeschlossen werden könne. Pflanzenschutzmittel dürften nachweislich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e
PSMV i.V.m. Art. 4 Abs. 5 Bst. b
PSMV könnten Pflanzenschutzmittel nur zugelassen werden, wenn nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen sichergestellt sei, dass sie keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hätten. Bei genotoxischen Karzinogenen sei dies nicht sichergestellt. Pflanzenschutzmittel, die genotoxische Karzinogene enthalten oder welche sich zu solchen Stoffen abbauen, würden die Zulassungsanforderungen nicht erfüllen. Die Nebenwirkungen, welche diese Stoffe auf den Menschen haben können, wenn sie verzehrt würden, seien nicht annehmbar. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Anilin auch durch andere Quellen in den menschlichen Organismus gelangen könnte, sei nicht geeignet, um den Besorgnis erregenden Verdacht zu widerlegen, dass die Anwendung von Applaud auf Pflanzen Anilin-Rückstände verursache. Eine neue Bewilligung für die Anwendung von Applaud auf Kulturen, welche dem Verzehr durch Menschen dienen, komme nur wieder in Frage, wenn die Beschwerdeführerin wissenschaftliche Nachweise liefern könne, dass die Seite 16
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festgestellten Anilin-Rückstände nach Buprofezin-Anwendungen nicht durch Applaud verursacht sein können. Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine lange Frist gewährt habe, die als unannehmbar erachtete, potenzielle Gefahr des Pflanzenschutzmittels Applaud für die öffentliche Gesundheit zu widerlegen, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es keine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit gebe. Dieser Ausschluss der potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit wäre nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz nur möglich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin wissenschaftlich erhobene Rückstandsdaten zu Anilin eingereicht und den Nachweis erbracht hätte, dass durch eine fachgerechte Anwendung von Applaud keine toxikologisch relevanten Anilin-Rückstände entstehen. 3.3
3.3.1 Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die u.a. dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen [Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1]). Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln untersteht einer Zulassungspflicht. Eine Zulassung bedingt als elementare Voraussetzung, dass das Pflanzenschutzmittel bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat (Art. 6 Bst. b
i.V.m. Art. 11 Abs. 1
ChemG).
3.3.2 Die Zulassungsarten und -verfahren sowie die vorliegend nicht relevanten Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel bestimmt im Übrigen die Landwirtschaftsgesetzgebung. Diese räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln worunter auch Pflanzenschutzmittel fallen (Art. 158 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) zu erlassen (Art. 160 Abs. 1
LwG). Beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat den Gesundheitsschutz im Sinne des Chemikaliengesetzes zu berücksichtigen (Art. 11
ChemG).
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Weiter gibt das Landwirtschaftsgesetz den Grundsatz vor, dass insbesondere nur Produktionsmittel bzw. Pflanzenschutzmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, die bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben und Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Art. 159 Abs. 1 Bst. b
und c LwG). 3.3.3 Die (u.a.) gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen erlassene PSMV (zitiert im Sachverhalt unter B.a) enthält detaillierte Vorschriften über die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Verwendung sowie die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln (Art. 1 Abs. 2
PSMV). Übereinstimmend mit den Vorgaben auf Gesetzesstufe soll die Verordnung sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Zudem soll die PSMV ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und die landwirtschaftliche Produktion verbessern (Art. 1 Abs. 1
PSMV). Die Bestimmungen der PSMV beruhen auf dem Vorsorgeprinzip. Mit diesem soll sichergestellt werden, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (Art. 1 Abs. 4
PSMV). Die PSMV bezeichnet das BLW als Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel (Art. 71 Abs. 1
PSMV). 3.3.4 Der Entscheid über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ergeht in Form einer Dauerverfügung. Diese zeichnet sich grundsätzlich während der gesamten Bewilligungsdauer durch ihre Rechtsbeständigkeit aus. Weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Verlaufe der Bewilligungsdauer ändern können, gelten formell rechtskräftige Dauerverfügungen allerdings nicht als unumstösslich, sondern dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben und zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden. Dabei sind die beiden folgenden Ausgangslagen zu unterscheiden:
Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, muss die Frage der Abänderbarkeit bzw. Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kriterien beurteilt werden. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist.
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Sind die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Änderung der Dauerverfügung demgegenüber positivrechtlich näher umschrieben, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer entsprechenden Massnahme in erster Linie auf die rechtssatzmässige Regelung abzustellen. Im Gegensatz zur ersten Situation erübrigen sich bei dieser Ausganslage eine Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen und ein Rückgriff auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze. Voraussetzung ist allerdings, dass sich ein gesetzgeberisch vorgesehener Widerrufsgrund als erfüllt erweist (vgl. Urteile des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019, E. 7.2.5 f.; C-5649/2015 vom 24. Juli 2018 E. 4.3.1 und C-5911/2008 vom 17. Dezember 2010, E. 3.4 f.; BGE 127 II 306 E. 7a; je m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1224 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §31 N. 19 ff., 35, 49).
Der vorliegend zu beurteilende teilweise Widerruf der Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 fällt angesichts der umfassenden Widerrufsregelung der PSMV (vgl. nachfolgend in E. 3.5) in die zweite Beurteilungskategorie. 3.4 Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 ist demnach primär danach zu beurteilen, ob sich ein Widerrufsgrund der PSMV als gegeben erweist oder nicht. Die Beschwerdeführerin stellt die Widerrufbarkeit der Bewilligung vom 20. Dezember 2014 jedoch im Widerspruch zu dieser Ausgangslage teilweise ohne Bezug zu den Widerrufsgründen der PSMV in Abrede. Dies insbesondere mit ihren allgemeinen Hinweisen auf Gründe, welche einer Bewilligungsanpassung grundsätzlich entgegenstünden, sowie mit Ausführungen zu den (angeblich überwiegenden) privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Fortbestand der Bewilligung bzw. an der Gewährung des Vertrauensschutzes (vgl. E. 3.1). Diese Argumentation übersieht, dass für die nachfolgende Beurteilung grundsätzlich weder auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie den Vertrauensschutz noch auf eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zurückgegriffen werden muss. Entsprechend ist darauf im Folgenden grundsätzlich nicht weiter einzugehen.
3.5
Vorliegend regelt Art. 29
PSMV den Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung. Dies im Wesentlichen wie folgt: Seite 19
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3.5.1 Art. 29 Abs. 1
PSMV verleiht dem BLW als Zulassungsstelle die Möglichkeit, eine Bewilligung jederzeit zu überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 17
PSMV) nicht mehr erfüllt ist.
3.5.2 Art. 29 Abs. 3
PSMV umschreibt in einer ausführlichen Liste die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung. Als mögliche Widerrufs- bzw. Änderungsgründe nennt die Bestimmung sowohl Fälle, in denen die Verfügung bereits ursprünglich fehlerhaft war (z.B. der Fall, in dem die Verfügung aufgrund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt wurde, Art. 29 Abs. 3 Bst. b), als auch solche, in denen die Bewilligung aufgrund von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nachträglich fehlerhaft wurde (z.B. Bst. d, e, f). 3.5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bst. a
PSMV widerruft oder ändert die Zulassungsstelle die Bewilligung, wenn die Anforderungen nach Art. 17
PSMV nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Art. 17
PSMV umschreibt dabei die Voraussetzungen an die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln. Dies soweit vorliegend relevant mit folgendem Wortlaut: "Art. 17 Voraussetzungen
1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt,
wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a. d. (...)
e. Es erfüllt unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5. f. i (...)
2 Die
Gesuchstellerin muss nachweisen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Buchstaben ah erfüllt sind.
3 11 (...)."
Art. 4 Abs. 5
PSMV, auf welchen Art. 17 Abs. 1 Bst. e
PSMV verweist, knüpft die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des der Verordnung zugrunde liegenden Vorsorgeprinzips insbesondere an die Bedingung, dass das Pflanzenschutzmittel nach der Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen weder sofortige noch verzögerte schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder von Tieren noch auf das Grundwasser haben darf (Art. 4 Abs. 5 Bst. b
PSMV).
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3.5.4 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 in Kraft war zudem Art. 29 Abs. 4 aPSMV. Die Bestimmung lautete wie folgt: "Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit überprüfen. Sie kann bei der Bewilligungsinhaberin die für die Überprüfung dieser Bedingungen oder Einschränkungen notwendigen Daten einfordern, einschliesslich der relevanten Informationen zu den Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, und legt eine Frist für deren Einreichung fest. Sie kann direkt auf der Basis der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmigung oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EU die Bewilligung anpassen oder entziehen oder die Bewilligung mit neuen Auflagen versehen."
Art. 29 Abs. 4 aPSMV wurde mit Wirkung seit 1. Januar 2019 also während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben und durch den (neu eingefügten) Art. 29a
PSMV ersetzt (AS 2018 4199). Der am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Art. 29a
PSMV ist im Vergleich zu Art. 29 Abs. 4 aPSMV ausführlicher. Er lautet wie folgt: "Art. 29a Gezielte Überprüfung einer Bewilligung 1 Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Be-
willigungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann eine gezielte Überprüfung vornehmen, wenn neue Erkenntnisse gegebenenfalls eine Anpassung der Verwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, erforderlich machen. 2 (...)
3 Nach Anhörung der Beurteilungsstellen fordert die Zulassungsstelle bei der
Bewilligungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung der Bedingungen oder Einschränkungen nach Absatz 1 erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, und legt eine Frist für deren Einreichung fest.
4 Sie ändert eine Bewilligung oder versieht sie mit neuen Auflagen, wenn die
Beurteilung der Daten nach Absatz 3 ergibt, dass dies für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 17 erforderlich ist. Sie kann eine Bewilligung direkt auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmigung oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EU anpassen oder mit neuen Auflagen versehen.
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5 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn:
a.
(...)
b.
die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen
lässt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind."
3.6
Nachdem Art. 29 Abs. 4
aPSMV während hängigem Beschwerdeverfahren aufgehoben und durch den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 29a
PSMV ersetzt worden ist (vgl. E. 3.5.4), fragt sich, ob die Rechtmässigkeit des teilweisen Widerrufs der Bewilligung vom 20. Dezember 2014 nach der alten oder bereits nach der neuen im Urteilszeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmung beurteilt werden muss.
3.6.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat soweit nicht Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts. Darüber hinaus soll bei der gerichtlichen Überprüfung von Dauerrechtsverhältnissen neues Recht angewandt werden, wenn die Rechtsänderung den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen würde. Zu beachten ist damit, dass eine nach altem Recht unhaltbare Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht aufzuheben ist, wenn nach neuem Recht eine identische Verfügung erlassen werden könnte (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4; BGE 133 II 1 E. 4.3.1; BGE 129 II 497 E. 5.3.2; BGE 127 II 306 E. 7c; BGE 125 II 591 E. 5e/aa; BGE 126 II 522 E. 3b; Urteil des BVGer C-5911/2008 vom 17. Dezember 2010 E. 6.1.1; je m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9).
3.6.2 Eine übergangsrechtliche Regelung, welche eine rückwirkende Anwendung von Art. 29a
PSMV anstelle von Art. 29 Abs. 4 aPSMV auf den vorliegenden Sachverhalt vorsieht, liegt nicht vor. Insbesondere geht Solches nicht aus der Übergangsbestimmung von Art. 86d
PSMV zur Änderung vom 31. Oktober 2018 hervor. Ob es sich vorliegend rechtfertigen würde, Art. 29a
PSMV ausnahmsweise dennoch gestützt auf die vorstehend genannte Praxis bereits anzuwenden, kann offen bleiben. Denn wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich der
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angefochtene teilweise Bewilligungswiderruf bereits nach altem Recht als rechtmässig, wobei dieses für die Beschwerdeführerin zudem tendenziell milder ausfällt als das neue Recht (insbesondere mangels der damals ausdrücklich verbrieften Widerrufsgründe von Art. 29a Abs. 5
PSMV). 3.7
Zu prüfen ist demnach, ob sich ein Widerrufsgrund der PSMV bzw. aPSMV vorliegend als gegeben erweist oder nicht. Die Vorinstanz beruft sich sinngemäss auf Art. 29 Abs. 4
aPSMV sowie auf den Widerrufsgrund von Art. 29 Abs. 3 Bst. a
PSMV (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e
und Art. 4 Abs. 5 Bst. b
PSMV).
3.7.1 Geprüft werden zunächst die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 4 aPSMV.
3.7.1.1 Diese inzwischen tendenziell verschärfte (vgl. E. 3.6.2) Bestimmung sieht eine Erleichterung der Widerrufbarkeit von Zulassungen aufgrund der Erkenntnisse des EU-Verfahrens vor. So gibt Art. 29 Abs. 4 aPSMV der Zulassungsstelle ausdrücklich die Möglichkeit, die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels direkt gestützt auf EU-rechtliche Bedingungen oder Einschränkungen der Zulassung zu entziehen bzw. zu widerrufen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Urteil festgestellt hat, handelt es sich bei dieser Möglichkeit indes nicht um einen Automatismus. Vielmehr ist die Zulassungsstelle gemäss Art. 12
VwVG gehalten abzuklären, ob sie direkt aufgrund der Ergebnisse des EU-Verfahrens entscheiden kann, oder ob zusätzliche eigene Abklärungen erforderlich und bei der Bewilligungsinhaberin die notwendigen Daten zur Überprüfung der im EU-Verfahren festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen einzuholen sind (vgl. dazu das Urteil des BVGer C-5911/2008 vom 17. Oktober 2010 E. 6, 6.1.3, 6.2 [zum damaligen Art. 22 Abs. 1bis aPSMV, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit Art. 29 Abs. 4
aPSMV übereinstimmt]). 3.7.1.2 Im vorliegenden Fall steht als Ergebnis des EU-Verfahrens fest, dass die EU mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin insofern geändert hat, als den EU-Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben wurde, die Anwendung des Wirkstoffs Buprofezin als Insektizid und Akarizid künftig nur noch auf nicht essbaren Kulturpflanzen zuzulassen. Die Mitgliedstaaten wurden zudem angehalten, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Buprofezin als Wirkstoff enthalten, spätestens bis zum 21. Juni 2017 zu ändern oder zu widerrufen. Etwaige Seite 23
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Aufbrauchfristen hatten die Mitgliedstaaten so kurz wie möglich einzuräumen. Spätestens enden mussten Aufbrauchfristen am 21. Juni 2018. Diese Änderungen stützte die EU unter anderem auf eine Stellungnahme der EFSA vom 28. Juli 2015 zur Risikobewertung von Buprofezin (vgl. Vorinstanz, act. 6; Beschwerde, Beil. 17). Die Schlussfolgerungen der EFSA wurden von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission im ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel geprüft. Die Prüfergebnisse hielt die Kommission im abschliessenden Überprüfungsbericht für Buprofezin vom 24. Januar 2017 fest (vgl. Vorinstanz, act. 7; Erwägungsgrund Nr. 5 der Durchführungsverordnung [EU] 2017/360 vom 28. Februar 2017).
Die Kommission war gestützt auf die vorliegenden Informationen zur Ansicht gelangt, dass Buprofezin bei der Verarbeitung bei hohen Temperaturen in mehrere Metaboliten zerfällt; darunter Anilin, für das ein genotoxischer Mechanismus nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kommission verneinte einen Grenzwert für eine annehmbare Exposition und folgerte, dass die Exposition der Verbraucher gegenüber Anilin durch den Verzehr verarbeiteter Nutzpflanzen nur durch die Auferlegung weiterer Beschränkungen ausgeschlossen werden kann, insbesondere durch die angeordnete Beschränkung der Verwendung von Buprofezin auf nicht essbare Kulturpflanzen. Um die Exposition von Verbrauchern gegenüber Anilin zu minimieren, sei es angebracht, die Verwendungsbedingungen für den Wirkstoff im vorstehend beschriebenen Sinn zu ändern. Den Mitgliedstaaten sollte mit der getroffenen Regelung ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden (vgl. Erwägungsgründe Nr. 7 ff. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017). 3.7.1.3 Dieses Ergebnis des EU-Verfahrens hat durch die von der Beschwerdeführerin am 7. März 2019 nachgerechte (vgl. im Sachverhalt unter C.g) Verordnung (EU) 2019/91 der Europäischen Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen (u.a.) von Buprofezin in oder auf bestimmten Erzeugnissen keine Änderung erfahren (vgl. Beschwerde, Beil. 19). Die erwähnte Verordnung ändert nichts daran, dass die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 auf Anwendungen auf nicht essbare Kul-
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turpflanzen begrenzt und alle damals geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, welche den Wirkstoff Buprofezin für Anwendungen auf essbaren Kulturpflanzen enthalten, von den EU-Mitgliedsstaaten aufgrund der festgestellten Gesundheitsrisiken bis spätestens 21. Juni 2017 widerrufen werden mussten. Ebenso endeten allfällig gewährte Fristen für den Aufbrauch von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in der EU unverändert spätestens am 21. Juni 2018. Die Beschwerdeführerin vermag aus der nachgereichten Verordnung insofern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.7.1.4 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die neuen Erkenntnisse der EU über die Risiken von Buprofezin "keineswegs derart dramatisch" gewesen seien bzw. von Buprofezin danach keine reale Gefahr ausgehe, vermag nicht zu überzeugen. Ihrer Behauptung, die EU-Wissenschaftler hätten eine von Buprofezin ausgehende Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen, bzw. ernsthafte Zweifel an der Unbedenklichkeit der Anwendung von Buprofezin auf essbaren Kulturen im Ergebnis verneint, kann nicht gefolgt werden. Dass die EU die neue Risikobewertung falsch interpretiert und bei einer korrekten Interpretation richtigerweise entgegen der getroffenen Massnahme auf den wissenschaftlichen Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Buprofezin hätte schliessen müssen, trifft nicht zu. Vielmehr stützt sich die Einschränkung der EU übereinstimmend mit den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen auf neu erkannte, potentielle (Krebs-)Risiken von Buprofezin bei der Anwendung auf essbaren Kulturpflanzen. Es kann keine Rede davon sein, dass die EU die Einschränkung der Zulassungsbedingungen im Widerspruch zu diesen neuen Erkenntnissen angeordnet hat. Solches kann aus den von der Beschwerdeführerin angefügten Textstellen nicht abgeleitet werden. 3.7.1.5 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse des EU-Verfahrens ebenfalls auf eine neu erkannte potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch die Anwendung von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf essbaren Kulturen geschlossen und gestützt auf Art. 29 Abs. 4 aPSMV eine gezielte Überprüfung des Produkts Applaud eingeleitet hat. Trotz der laut Art. 29 Abs. 4
aPSMV grundsätzlich gegebenen Möglichkeit entschied die Vorinstanz nicht direkt aufgrund der Ergebnisse des EU-Verfahrens, sondern forderte die Beschwerdeführerin wie folgt zweifach zur Vorlage der notwendigen Daten auf:
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Mit Schreiben vom 30. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erstmals um Einreichung einer Stellungnahme zu der zu erwartenden Rückstandskonzentration von Anilin in Beeren; dies unter der Prämisse, dass die Anwendung von Applaud auf einen Zeitpunkt vor der Blüte beschränkt wird. Zum anderen forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, entweder Rückstandsdaten oder Verarbeitungsstudien einzureichen, welche zeigen, dass Anilin in genügend geringer Konzentration vorhanden ist. Weiter verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die Einreichung von ökotoxikologischen Studien sowie einer Risikobewertung, welche belegen, dass die Anwendung von Applaud in den bewilligten Indikationen nicht zu unannehmbaren Nebenwirkungen auf Nichtziel-Organismen führt (vgl. Vorinstanz, act. 3).
In der Folge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2018 unter Hinweis auf die inzwischen erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 sowie die erfolglose erste Nachforderung vom 30. November 2015 erneut auf, der Vorinstanz Rückstandsdaten zu den Metaboliten von Buprofezin, insbesondere von Anilin, in verarbeiteten Produkten der essbaren Kulturen (Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau) einzureichen (vgl. Vorinstanz, act. 9; Beschwerde, Beil. 4).
3.7.1.6 Beide erwähnten Aufforderungen der Vorinstanz erfolgten als Massnahme zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen (Art. 12
VwVG). Dabei adressierte die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin die Erwartung, dass diese durch die Einreichung der geforderten Daten den Nachweis zu erbringen hat, dass bei einer fachgerechten Anwendung von Applaud auf essbaren Pflanzen keine toxikologisch relevanten Anilinrückstände entstehen und das befürchtete Krebsrisiko durch Anilinrückstände aufgrund der Anwendung des Pflanzenschutzmittels somit ausgeschlossen werden kann. Gegen dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nichts einzuwenden. Es entspricht den vorgegebenen Rahmenbedingungen, insbesondere den beschriebenen Anforderungen an die Umsetzung der erleichterten Widerrufbarkeit von Zulassungen aufgrund der Erkenntnisse des EU-Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 4 aPSMV (vgl. E. 3.7.1.1). 3.7.1.7 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Ihr ist nicht zu folgen, wenn sie mit Hinweis auf die vom BuprofezinHersteller in Auftrag gegebene "(...)" Studie geltend macht, die Erbringung eines entsprechenden Nachweises könne von ihr als Wiederverkäuferin Seite 26
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nicht verlangt werden, sondern hätte von der Vorinstanz erbracht werden müssen. Diese Argumentation verkennt, dass auch der Marktauftritt der Beschwerdeführerin als Wiederverkäuferin vollumfänglich dem Vorsorgeprinzip untersteht. Dieses gebietet es, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im Zulassungsverfahren (vgl. Art. 17 Abs. 2
PSMV), sondern auch im weiteren Zeitverlauf nachweisen können muss, dass das von ihr in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel nach der Verwendung weder sofortige noch verzögerte schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen oder von Tieren noch auf das Grundwasser hat (vgl. Art. 1 Abs. 4
i.V.m. Art. 4 Abs. 5 Bst. b
, Art. 17 Abs. 1 Bst. e
und Art. 17 Abs. 2
PSMV). Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die vergleichbare schweizerische Rechtspraxis im Verfahren der Überprüfung bereits zugelassener Arzneimittel zu verweisen. Gemäss dieser Praxis haben die Behörden in einer ersten Phase zu belegen, dass eine Neubeurteilung der Sicherheit oder Wirksamkeit bzw. des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels angezeigt ist. Sind die Behörden dem aber nachgekommen, obliegt der Nachweis der Einhaltung der (geänderten und damit in der Regel verschärften) Zulassungsvoraussetzungen dem Zulassungsinhaber (vgl. Urteil des BVGer C-5649/2015 vom 24. Juli 2018 E. 4.3.1; Urteile des BGer 2A.243/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.2 und 2A.287/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.2; je m.H.). Im vorliegenden Kontext der Überprüfung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels kann es sich mit der Beweislastverteilung nicht anders verhalten. Nachdem gestützt auf die Ergebnisse des EU-Verfahrens neue ernsthafte Zweifel an der Unbedenklichkeit der Anwendung von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf essbaren Kulturen vorliegen, sieht die Vorinstanz auch vor diesem Hintergrund zu Recht nicht sich, sondern die Beschwerdeführerin in der Pflicht, mit wissenschaftlich erhobenen Rückstandsdaten den Nachweis zu erbringen, dass die gesundheitlichen Bedenken bei einer fachgerechten Anwendung von Applaud unbegründet sind. Im Übrigen liess die Vorinstanz auch selber eine beschränkte Auswahl von Weinen daraufhin untersuchen, ob ein Zusammenhang von Buprofezin und Anilin in Weinen ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Zusammenhang konnte aufgrund der Weinanalyse jedoch nicht ausgeschlossen werden. 3.7.1.8 Den von der Vorinstanz zu Recht geforderten Nachweis der Unbedenklichkeit von Applaud hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht erbracht. So hatte die Beschwerdeführerin bereits auf die erste Aufforderung Seite 27
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der Vorinstanz vom 30. November 2015 mit einer offensichtlich ablehnenden Haltung reagiert und mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 einzig zur Antwort gegeben, die verlangten allgemeinen Nachforderungen seien bereits im Rahmen der Erneuerung der Bewilligung von Applaud eingereicht worden. Mit Bezug auf die "spezifischen Nachforderungen bezüglich Rückstände" zeigte sich die Beschwerdeführerin "überzeugt", dass es in den Kulturen Himbeeren und Brombeeren keine Rückstände gibt, wenn Applaud vor der Blüte angewendet wird. Applaud sei ein Kontakt-Insektizid und sei nicht systemisch. Da Anwendungen zu einem späteren Zeitpunkt als vor der Blüte nicht vorgesehen oder in der Entwicklung seien, stünden keine Rückstandsdaten zur Verfügung. Auch Verarbeitungsstudien reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Hinsichtlich der einverlangten spezifischen Nachforderungen zur Ökotoxikologie (ökotoxikologische Studien und Risikobewertung) verwies die Beschwerdeführerin ohne konkretere Angaben auf im Bewilligungsverfahren bereits eingereichte Unterlagen und ersuchte die Vorinstanz, diese Berichte zu berücksichtigen (vgl. Vorinstanz, act. 4).
Auch in der Antwort vom 1. März 2018 auf die zweite Aufforderung der Vorinstanz gemäss Schreiben vom 17. Januar 2018 unterliess es die Beschwerdeführerin, die geforderten aktuellen Rückstandsdaten zu den Metaboliten von Buprofezin, insbesondere von Anilin, in verarbeiteten Produkten der essbaren Kulturen Beeren-, Wein- und Gemüsebau einzureichen. Diesbezüglich beschränkte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe auf den Hinweis, dass im Sommer die "(...)" Studie zur Bewertung der Gentoxizität von Anilin verfügbar sein werde (vgl. Vorinstanz, act.10; Beschwerde, Beil. 5).
Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beweismittel vorgelegt, gestützt auf welche mit der gebotenen Sicherheit darauf geschlossen werden könnte, dass die gesundheitlichen Bedenken bei einer fachgerechten Anwendung von Applaud unbegründet sind. Namentlich war die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Ankündigung bzw. Betonung, dass die "(...)" Studie die gesundheitlichen Bedenken "mit einiger Wahrscheinlichkeit ausräumen" werde, bis heute nicht in der Lage, eine entsprechende Studie mit entlastenden wissenschaftlichen Resultaten vorzulegen. 3.7.1.9 Angesichts der gegebenen Beweislastverteilung sah es die Vorinstanz im Übrigen zu Recht nicht als ihre Pflicht an, den für eine Auf-
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rechterhaltung der Bewilligung erforderlichen Nachweis der Unbedenklichkeit von Applaud (zusätzlich zu den einverlangten Daten) durch eine eigene umfassende wissenschaftliche Studie selber zu erbringen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Wissenschaftlichkeit der Weinanalyse, welcher insofern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist daher unbegründet. 3.7.1.10 Im Ergebnis vertritt die Vorinstanz zu Recht den (sinngemässen) Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als beweisbelastete Partei die Folgen der vorliegenden Beweislosigkeit zu tragen hat. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Krebsrisiko bzw. eine gravierende Gesundheitsgefährdung durch Anilinrückstände bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Applaud im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau aktuell nicht ausgeschlossen werden kann. 3.7.1.11 Unter diesen Umständen ist es folgerichtig, dass die Vorinstanz das Gefährdungspotenzial von Applaud bei einer fortgesetzten Anwendung im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau als unannehmbar beurteilt und es entsprechend als unumgänglich erachtet hat, gestützt auf Art. 29 Abs. 4
aPSMV die gleichen Massnahmen wie in der EU zu ergreifen. Der teilweise Widerruf der Bewilligung zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 gestützt auf diesen Widerrufsgrund erweist sich somit als rechtmässig. 3.7.2 Bei diesem Ergebnis erfüllt das Pflanzenschutzmittel Applaud mit Bezug auf die Anwendungen im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau zurzeit die elementaren Anforderungen an den Gesundheitsschutz nicht. Da bis zum Vorliegen eines gegenteiligen, wissenschaftlich fundierten, Nachweises ein Krebsrisiko durch Anilinrückstände nicht ausgeschlossen werden kann und insofern ein unannehmbares Gefährdungspotenzial besteht, ist mit der Vorinstanz auch der Widerrufsgrund von Art. 29 Abs. 3 Bst. a
PSMV (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e
und Art. 4 Abs. 5 Bst. b
PSMV) zu bejahen.
3.8 Zusammenfassend lagen die Voraussetzungen zur Anordnung des teilweisen Widerrufs der der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2014 bis am 31. Juli 2025 erteilten Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud vor. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 ist somit unbegründet.
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4.
Zu prüfen ist weiter der Eventualantrag der Beschwerde vom 26. November 2018. Die Beschwerdeführerin beantragt damit, die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2018 sei eventualiter dahingehend abzuändern, dass eine angemessene, mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2019 dauernde Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und den Verbrauch des Produkts Applaud gewährt werde.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung zu verschaffen, sei ihr im Sinne von Art. 31 Abs. 2
PSMV zumindest eine genügende Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist einzuräumen. Das rechtfertige sich umso mehr, als sogar die EU für ihre Mitgliedstaaten eine viermonatige Umsetzungsfrist bis 21. Juni 2017 sowie eine einjährige Ausverkaufsfrist vorgesehen habe. Es könne Schweizer Wiederverkäufern und Produzenten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Vorinstanz nach Erlass der EU-Durchführungsverordnung zuerst lange zugewartet habe, um dann der Beschwerdeführerin nur deshalb keine Ausverkaufsfrist mehr zu gewähren, weil sie offenbar mit der EU Schritt halten und den Verkauf und Gebrauch von Buprofezin per Anfang 2019 habe stoppen wollen. Ein autonomer Nachvollzug von EU-Recht dürfe nicht dazu führen, dass Schweizer Wiederverkäufer und Produzenten alleine deshalb gegenüber ihren Konkurrenten aus der EU benachteiligt würden, weil die Vorinstanz die Umsetzung der EU-Vorgaben verschleppe. Die Verschleppung durch die Vorinstanz könne nur bedeuten, dass von Buprofezin keinerlei reale Gefahr ausgehe. Es sei notorisch, dass beim Einsatz eines Pflanzenschutzmittels kleine Risiken nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Dem stünden die unbestrittenen positiven Auswirkungen gegenüber, welche der Einsatz des Wirkstoffs Buprofezin und des Pflanzenschutzmittels Applaud seit über 30 Jahren zeitigten. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich der überstürzte Bewilligungswiderruf ohne angemessene Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist als unverhältnismässig und unangemessen. Die Vorinstanz vollziehe ohne Not im Eiltempo eine EU-Verordnung, nachdem selbst die EU-Kommission erkannt habe, dass es keinerlei öffentliches Interesse an einer überstürzten Eliminierung des für die landwirtschaftliche Praxis so wichtigen Wirkstoffs Buprofezin gebe.
Weiter betont die Beschwerdeführerin, dass Pflanzenschutzmittel wie Applaud im Frühjahr bzw. spätestens zu Beginn des Sommers ausgebracht
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und die Lagerbestände der Beschwerdeführerin entsprechend erst im Verlauf des Frühjahrs verkauft würden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zumindest auf eine Erstreckung der Ausverkaufsfrist bis Mitte 2019 angewiesen, um den in gutem Glauben eingekauften Bestand an Pflanzenschutzmitteln noch verkaufen zu können. Bei einem sofortigen Bewilligungswiderruf bestehe ein latentes Risiko, dass die Kunden der Beschwerdeführerin, welche die erworbenen Pflanzenschutzmittel nicht mehr aufbrauchen oder weiterverkaufen könnten, Forderungen in erheblicher Höhe gegen sie richten würden. Die Beschwerdeführerin habe daher als Wiederverkäuferin ein gewichtiges Interesse an der Gewährung einer Aufbrauchfrist, widrigenfalls sie mit hohen Schadenersatzansprüchen seitens der Käufer bzw. Anwender zu rechnen hätte.
4.2 Die Vorinstanz weist diese Argumentation zurück und hält am teilweisen Bewilligungswiderruf "ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist" gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2018 wie am allgemeinen Anwendungsverbot ab 1. Januar 2019 gemäss Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 fest.
4.3
4.3.1 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zulassungsstelle beim Widerruf einer Bewilligung eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren kann, wird in Art. 31
PSMV geregelt. Art. 31 Abs. 1
PSMV knüpft die Gewährung einer solchen Frist übereinstimmend mit den gesetzlichen Vorgaben an den Gesundheitsschutz an die Voraussetzung, dass die Gründe für den Widerruf der Bewilligung "nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung" betreffen. Nur, falls diese (negative) Voraussetzung erfüllt ist, kann die Zulassungsstelle gemäss Art. 31 Abs. 2
PSMV für das Inverkehrbringen der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels eine Frist von höchstens zwölf Monaten gewähren. Dies weiter konkretisierend, hält Art. 31 Abs. 3
PSMV fest, dass Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung "aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt widerrufen oder nicht erneuert" wurde, unverzüglich vom Markt genommen werden. 4.3.2 Wie sich ergeben hat, erfüllt das Pflanzenschutzmittel Applaud mit Bezug auf die Anwendungen im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau gemäss aktuellem Kenntnisstand die elementaren Anforderungen an den Gesundheitsschutz nicht. Die Vorinstanz begründet den teilweisen Widerruf der bisherigen Bewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht damit, dass Seite 31
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ein Krebsrisiko bzw. eine gravierende Gesundheitsgefährdung durch Anilinrückstände bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau aktuell nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist gemäss dem Ausgeführten auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Gefährdungspotenzial von Applaud derzeit als "unannehmbar" einstuft (vgl. E. 3.7.1.10 f., E. 3.7.2). 4.3.3 Die Gründe für den am 26. Oktober 2018 angeordneten teilweisen Bewilligungswiderruf betreffen somit eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung des Pflanzenschutzmittels im Sinne von Art. 31 Abs. 1
PSMV (und ebenso eine "dringende Sorge um die Gesundheit" von Menschen im Sinne von Art. 31 Abs. 3
PSMV). Entsprechend sieht die Vorinstanz zu Recht keinen Spielraum für die von der Beschwerdeführerin verlangte Gewährung einer Frist für das Inverkehrbringen der noch vorhandenen Lagerbestände an Applaud ([...] Kilo) in Anwendung von Art. 31 Abs. 2
PSMV.
4.3.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen keinen anderen Schluss zu. Auf das von ihr auch in diesem Zusammenhang wiederholte Bestreiten einer von Buprofezin ausgehenden realen Gefahr ist hier nicht erneut einzugehen. Namentlich kann weder aufgrund der (als übermässig empfundenen) Dauer des Widerrufsverfahrens in der Schweiz noch der Fristen, welche die EU den Mitgliedstaaten für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen musste, auf ein fehlendes oder nur geringfügiges Gefährdungspotenzial von Applaud geschlossen werden. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass ihr die Vorinstanz seit der ersten Aufforderung zur Einreichung der geforderten Daten mit Schreiben vom 30. November 2015 viel Zeit eingeräumt hat, die potenziell gefährliche Wirkung im eigenen Interesse zu widerlegen. Auch ohne Gewährung einer Übergangsfrist für das Inverkehrbringen der noch vorhandenen Lagerbestände kann der seit längerem absehbare und rechtlich unumgängliche teilweise Bewilligungswiderruf per 26. Oktober 2018 unter den gegebenen Umständen nicht als überstürzt oder als autonomer Nachvollzug von EU-Recht im Eiltempo und ohne Not bezeichnet werden.
4.3.5 In der Weigerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Übergangsfrist zu gewähren, ist auch keine Verletzung des
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Verhältnismässigkeitsprinzips zu erblicken. Angesichts des derzeit anzunehmenden unannehmbaren Schädigungspotenzials von Applaud überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit von Menschen das private wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Lagerbestände trotz des unannehmbaren Gefährdungspotenzials des Produkts auch für Anwendungen im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau weiterhin in Verkehr bringen zu dürfen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten (angeblich drohenden) Schadenersatzforderungen von Kunden vermögen daran nichts zu ändern. Auch die positiven Auswirkungen von Buprofezin bzw. Applaud, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, wiegen das unannehmbare Gefährdungspotenzial des Pflanzenschutzmittels nicht auf. Von einer Benachteiligung der Wettbewerber in der Schweiz gegenüber jenen in der EU kann im Übrigen nicht gesprochen werden, nachdem die Marktteilnehmer in der Schweiz aufgrund der hier erst später getroffenen Massnahmen deutlich länger berechtigt waren, Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Buprofezin zu vertreiben bzw. als Endkonsument anzuwenden.
4.3.6 Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer angemessenen, mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2019 dauernden Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände des Produkts Applaud ist somit abzuweisen. 4.4
4.4.1 Von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zulassungsstelle eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren kann, zu unterscheiden ist die Frage nach der Zulässigkeit von Übergangsfristen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach einem Bewilligungswiderruf. Art. 69 Abs. 1
PSMV sieht diesbezüglich vor, dass Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung widerrufen wurde, noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der gemäss Art. 31
PSMV eingeräumten Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände verwendet werden dürfen. Eine solche Übergangsfrist von höchstens einem Jahr für die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels nach einem Bewilligungswiderruf kann nur gewährt werden, falls für das betroffene Pflanzenschutzmittel kein Verwendungsverbot ausgesprochen wurde (vgl. Art. 69 Abs. 3
i.V.m. Art. 67
PSMV). Diese Massnahme (Verwendungsverbot) kann die Zulassungsstelle gestützt auf Art. 67
PSMV im Interesse des Gesundheitsschutzes treffen, wenn sie "das Gefährdungspotenzial eines Pflanzenschutzmittels (...) als
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unannehmbar beurteilt" und die Zulassung widerrufen hat. Ein entsprechendes Verwendungsverbot veröffentlicht die Zulassungsstelle als Allgemeinverfügung im Bundesblatt (Art. 67
PSMV). 4.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Anwendung des Pflanzenschutzmittels Applaud gestützt auf Art. 67
PSMV mit Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 ab dem 1. Januar 2019 im Weinbau, Beerenbau und Gemüsebau verboten und die Allgemeinverfügung am 11. Dezember 2018 im Bundesblatt publiziert (BBl 2018 7730; Vorinstanz, act. 22). Darüber hinaus hat die Vorinstanz die bisherige Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 ausdrücklich auch gegenüber der Beschwerdeführerin "ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist" zurückgezogen. 4.4.3 Die Rechtmässigkeit der Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 ist nach dem Ausgeführten nicht anzuzweifeln. Die von Art. 67
PSMV verlangten Voraussetzungen des (rechtmässigen) Zulassungswiderrufs wie des unannehmbaren Gefährdungspotenzials liegen vor. Auch was die Frage der Verhältnismässigkeit betrifft, kann auf das zuvor Erwogene verwiesen werden. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 26. November 2018 nichts Ergänzendes vor, was dies in Frage stellen könnte. In der Beschwerde vom 21. Dezember 2018, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2018 beantragt, wird zur Begründung ohne weiterführende Ausführungen auf die Argumentation in der Beschwerde vom 26. November 2018 verwiesen. 4.4.5 Der Eventualantrag der Beschwerde vom 26. November 2018 auf Gewährung einer angemessenen, mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2019 dauernden Frist für den Verbrauch des Produkts Applaud ist daher ebenfalls abzuweisen. Ob dem in der Verfügung vom 26. Oktober 2018 individuell gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Verwendungsverbot ("ohne [...] Aufbrauchfrist") eine selbständige oder lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukommt, kann hier offen bleiben. Unabhängig davon besteht unter den gegebenen Umständen für die Einräumung der von der Beschwerdeführerin verlangten Frist für den Verbrauch des Produkts Applaud kein Raum.
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4.5 Zusammenfassend ist neben dem Hauptantrag auch der Eventualantrag der Beschwerde vom 26. November 2018 unbegründet. 5.
Im Übrigen ist im Sinne des Ausgeführten auch das Begehren auf Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 gemäss Beschwerde vom 21. Dezember 2018 als unbegründet abzuweisen. 6.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 26. Oktober 2018 wie die Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 aus den genannten Gründen als rechtmässig. Neben dem Haupt- und dem Eventualantrag der Beschwerde vom 26. November 2018 ist auch das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 gemäss Beschwerde vom 21. Dezember 2018 unbegründet. Die Beschwerden vom 26. November 2018 und 21. Dezember 2018 sind abzuweisen. Damit wird der Verfahrensantrag der Vorinstanz, wonach der Beschwerde vom 26. November 2018 die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nachträglich zu entziehen sei, gegenstandslos. Dasselbe gilt für den gegenläufigen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung (bzw. recte Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 gegen die Allgemeinverfügung vom 27. November 2018. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 Abs. 1
Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Es kann daher davon abgesehen werden, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen.
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7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000. der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geschuldete Betrag von Fr. 6'000. wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit den in Sachen B-6721/2018 und B-7359/2018 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000. verrechnet.
8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 26. November 2018 und 21. Dezember 2018 werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit den in Sachen B-6721/2018 und B-7359/2018 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 6'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref-Nr. fel / 2012-08-27/182 und BBl 2018 7730; Gerichtsurkunde);
das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd
Roger Mallepell
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 1. Mai 2019
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
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Urteil vom 30. April 2019
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. iur. Adrian Bachmann und/oder MLaw Matthias Meier, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Teilweiser Widerruf der Bewilligung zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud
(Verfügung vom 26. Oktober 2018);
teilweises Anwendungsverbot des Pflanzenschutzmittels Applaud (Allgemeinverfügung vom 27. November 2018).
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Sachverhalt:
A.
A.a Das Pflanzenschutzmittel Applaud ist ein Insektenwachstumsregulator zur Bekämpfung der Weissen Fliegen (Mottenschildläuse) und Zwergzikaden im Gemüsebau, Beerenanbau und in Zierpflanzen sowie der Grünen Rebzikade bzw. Rebzikade im Weinbau. Es enthält den Wirkstoff Buprofezin. Der Wirkstoffgehalt in einem Produkt beträgt 25%. A.b Das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud wurde in der Schweiz erstmals im Jahr 1987 zugelassen. Am 20. Dezember 2014 erneuerte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die bisherige Bewilligung der A._______ AG und bewilligte dieser, das Pflanzenschutzmittel bis zum 31. Juli 2025 in den folgenden Anwendungsgebieten für die Schädlingsbekämpfung in Verkehr zu bringen (vgl. BLW, act. 1): Beerenbau:
Brombeere, Himbeere
Weinbau:
Reben
Gemüsebau:
Gewächshaus: Gurken, Melonen, Paprika, Tomaten
Zierpflanzen:
Gewächshaus: Bäume und Sträucher (ausserhalb
Forst), Blumenkulturen und Grünpflanzen, Rosen
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte das BLW der A._______ AG mit, dass die Europäische Union (EU) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Buprofezin enthalten, verschiedene kritische Eigenschaften identifiziert habe. Das BLW leitete gestützt auf Art. 29 Abs. 4 der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161; AS 2010 2331 [damals gültige Fassung]) eine gezielte Überprüfung des Buprofezin-haltigen Produkts Applaud ein und forderte die A._______ AG auf, verschiedene ergänzende Daten einzureichen. Unter dem Titel "Spezifische Nachforderungen bezüglich Rückstände" wies das BLW darauf hin, dass die derzeit bestehenden Höchstkonzentrationen für Buprofezin-Rückstände in Erntegütern kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten. Jedoch könnten Verarbeitungsprozesse einen Einfluss auf die Rückstände in den Erntegütern bzw. den verarbeiteten Produkten haben. Bei Brombeeren und Himbeeren könne eine
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gesundheitliche Gefährdung durch die Bildung des Stoffes Anilin bei der Verarbeitung zu Konfitüren nicht ausgeschlossen werden. B.b Die A._______ AG gab mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 zur Antwort, sie verfüge nicht über die angeforderten Rückstandsdaten. Auch Verarbeitungsstudien reichte die A._______ AG nicht ein. Hinsichtlich der einverlangten spezifischen Nachforderungen zur Ökotoxikologie (ökotoxikologische Studien und Risikobewertung) verwies die A._______ AG auf im Bewilligungsverfahren bereits eingereichte Unterlagen und ersuchte das BLW, diese Berichte zu berücksichtigen (vgl. BLW, act. 4). B.c Am 1. März 2017 publizierte die Europäische Kommission im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin (vgl. BLW, act. 5; Beschwerde, Beil. 3).
Mit der erwähnten Durchführungsverordnung änderte die EU die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin insofern, als den EU-Mitgliedstaaten verbindlich vorgeschrieben wurde, die Anwendung des Wirkstoffs Buprofezin als Insektizid und Akarizid künftig nur noch auf nicht essbaren Kulturpflanzen zuzulassen (vgl. Art. 1
|
IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Die schweizerische Anmeldestelle Chemikalien (AS) zusammen mit den für die fachliche Beurteilung zuständigen schweizerischen Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nachfolgend «Beurteilungsstellen», validiert und bewertet im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtensteins, im Hinblick auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen: | ||||||
| die beim liechtensteinischen Amt für Umwelt (AU) eingehenden Anträge auf Zulassung eines Biozidprodukts; | ||||||
| die vom AU angenommenen Anfragen um Bewertung eines Biozidprodukts oder Wirkstoffs. | ||||||
| Die Validierung und Bewertung der Anträge und Anfragen erfolgt nach den gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Vorschriften, insbesondere nach der Chemikaliengesetzgebung. | ||||||
|
IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 2 Begriffe |
||||||
| Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. | ||||||
| Als Zulassung gilt: | ||||||
| die nationale Zulassung eines Biozidprodukts; | ||||||
| die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren; | ||||||
| die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung; | ||||||
| die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Biozidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens; | ||||||
| die Unionszulassung eines Biozidprodukts; | ||||||
| die Zulassung gleicher Biozidprodukte; | ||||||
| die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts; | ||||||
| die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassungen. | ||||||
B.d In der Folge liess das BLW am 24. November 2017 16 Weine aus verschiedenen Jahren und verschiedenen Rebbergen nach Buprofezin- und Anilin-Rückständen durch das akkreditierte Labor (...) untersuchen. Von den 16 untersuchten Weinen stammten 13 Weine aus Rebbergen, deren Trauben mit dem Pflanzenschutzmittel Applaud behandelt worden waren. Als Resultat der Weinanalyse ergab sich, dass bei 4 von diesen 13 Weinen Anilin-Rückstände und bei 6 von diesen 13 Weinen Buprofezin-Rückstände nachgewiesen werden konnten. Bei den 3 untersuchten Weinen aus nicht mit Applaud behandelten Rebbergen waren weder Anilin noch BuprofezinRückstände nachweisbar (vgl. BLW, act. 8 und act. 16). Seite 3
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B.e Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 forderte das BLW die A._______ AG unter Hinweis auf die veränderten Zulassungsbedingungen in der EU gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 sowie die erfolglose frühere Nachforderung vom 30. November 2015 erneut auf, dem BLW Rückstandsdaten zu den Metaboliten von Buprofezin, insbesondere von Anilin, in verarbeiteten Produkten der essbaren Kulturen (Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau) einzureichen (vgl. BLW, act. 9; Beschwerde, Beil. 4). B.f Am 1. März 2018 reichte die A._______ AG dem BLW verschiedene frühere Studien aus den Jahren 2012 und 2014 ein, ergänzt durch eine neuere Rückstandsuntersuchung nach Anwendung von Buprofezin in der Kultur "Orangen" (datierend am [...]). Aktuelle Rückstandsdaten zu den Metaboliten von Buprofezin, insbesondere von Anilin, in verarbeiteten Produkten der essbaren Kulturen Beeren-, Wein- und Gemüsebau reichte die A._______ AG nicht ein. Diesbezüglich beschränkte die A._______ AG ihre Eingabe auf den Hinweis, dass im Sommer eine neue Studie zur Bewertung der Gentoxizität von Anilin verfügbar sein werde (sog. "[...]" Studie, vgl. BLW, act.10; Beschwerde, Beil. 5).
B.g Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte das BLW der A._______ AG mit, dass sie aufgrund der in der EU eingeholten Beurteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie des Resultats der eigenen Weinanalyse beschlossen habe, die gleichen Massnahmen wie in der EU zu ergreifen und die Bewilligung von Applaud für essbare Kulturen (Brombeere, Himbeere, Reben und Gemüse im Gewächshaus) gemäss Art. 29
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
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Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gab das BLW der A._______ AG Gelegenheit, bis zum 7. September 2018 zur vorgesehenen Bewilligungsanpassung Stellung zu nehmen (vgl. BLW, act. 12; Beschwerde, Beil. 6). B.h Darauf ersuchte die A._______ AG das BLW am 23. August 2018 um nähere Informationen zur durchgeführten Weinanalyse (vgl. BLW, act. 13; Beschwerde, Beil. 8), worauf sie sich mit Schreiben vom 31. August 2018 zur angekündigten Bewilligungsanpassung äusserte. Die A._______ AG teilte ihr Bedauern über den angekündigten Entscheid mit und berief sich erneut auf die "(...)" Studie. Diese sei inzwischen abgeschlossen und werde demnächst in der EU eingereicht. Die A._______ AG erhoffe sich aufgrund dieser neuen Resultate eine neue, positive Beurteilung, welcher auch die Schweizer Behörden folgen werden. Bis zur erneuten Beurteilung der europäischen Behörden ersuchte die A._______ AG das BLW zu prüfen, ob die Bewilligung aufgrund der grossen Bedeutung des Pflanzenschutzmittels für die Bekämpfung der Rebzikade im Tessin und in Teilen der Westschweiz für die Indikation Rebzikade in Reben aufrechterhalten werden könne (vgl. BLW, act. 14; Beschwerde, Beil. 9). B.i Mit E-Mail vom 12. September 2018 übermittelte das BLW der A._______ AG eine Tabelle mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Weinanalyse. Gleichzeitig forderte es die A._______ AG auf, eine allfällige Stellungnahme hierzu bis spätestens am 25. September 2018 einzureichen (vgl. BLW, act. 15, 16; Beschwerde, Beil. 10). B.j Die A._______ AG beanstandete darauf mit E-Mail vom 26. September 2018 die wissenschaftliche Qualität der Weinanalyse, weil das BLW die Grösse der Kontrollgruppe zu klein gewählt habe (13 behandelte Proben im Verhältnis zu 3 unbehandelten Kontrollproben). Aufgrund der vorliegenden Daten bestehe kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen den beiden Rückständen. Möglicherweise seien für die Bildung von Anilin auch andere Faktoren als der Einsatz von Buprofezin verantwortlich, oder die Pflanze bilde Anilin unter gewissen Bedingungen natürlich. Für die A._______ AG sei es aufgrund dieser Datenlage unverständlich, wieso die Bewilligung im Weinbau per sofort zurückgezogen werden sollte (vgl. BLW, act. 17; Beschwerde, Beil. 11).
B.k Das BLW gab der A._______ AG am 1. Oktober 2018 zur Antwort, es sei nicht ihre Absicht gewesen, eine umfassende Studie über das Vorkom-
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men von Anilin in Weinen zu erstellen. Das Ziel der Untersuchung sei gewesen, herauszufinden, ob ein Zusammenhang von Buprofezin und Anilin in Weinen ausgeschlossen werden könne. Die Resultate würden ihrer Meinung nach zeigen, dass ein solcher Zusammenhang eben nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BLW, act. 18; Beschwerde, Beil. 12). B.l Gleichentags ersuchte die A._______ AG das BLW per E-Mail, eine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist bis 30. Juni 2019 vorzusehen, um dem Handel und den Produzenten das Aufbrauchen der noch vorhandenen Lagerware zu ermöglichen. Den Marktteilnehmern in der EU sei sogar eine zweijährige Frist gewährt worden. Für die Schweiz sei eine Frist bis 30. Juni 2019 deshalb gerechtfertigt. Aufgrund der Ankündigung des BLW im Schreiben vom 27. Juli 2018 (vgl. B.g) habe die A._______ AG die Bestellung für 2019 gestoppt. Ihr Lagerbestand betrage aktuell noch (...) Kilo (vgl. BLW, act. 19; Beschwerde, Beil. 13).
B.m Das BLW verneinte mit E-Mail vom 2. Oktober 2018 seine Bereitschaft, eine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist zu gewähren (vgl. BLW, act. 19; Beschwerde, Beil. 13).
B.n Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 zog das BLW die Bewilligung der A._______ AG vom 20. Dezember 2014 zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud wie angekündigt für die folgenden Anwendungen "ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist" zurück: Weinbau:
Reben gegen Rebzikade und gegen Grüne Rebzikade
Beerenbau:
Brombeere, Himbeere gegen Zwergzikaden
Gemüsebau:
Gewächshaus: Gurken, Melonen, Paprika, Tomaten gegen Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) und Zwergzikaden
Die am 20. Dezember 2014 zusätzlich bewilligte Anwendung des Pflanzenschutzmittels Applaud im Gewächshaus für Zierpflanzen gegen Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) erklärte das BLW ausdrücklich als von der Einschränkung nicht betroffen. Beim genannten Bewilligungsrückzug handelt es sich insofern um einen teilweisen Widerruf der bisherigen Bewilligung vom 20. Dezember 2014.
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Zur Begründung berief sich das BLW auf Art. 29
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
B.o Am 27. November 2018 erliess das BLW zudem gestützt auf Art. 67
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis |
||||||
| Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt. | ||||||
| Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden. | ||||||
| Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten. | ||||||
| Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen. | ||||||
| Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer. | ||||||
Weinbau,
Beerenbau,
Gemüsebau.
2. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
(Rechtsmittelbelehrung) (...)."
C.
C.a Am 26. November 2018 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BLW (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses schrieb das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer B-6721/2018 ein. Die Beschwerdeführerin stellt die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 sei aufzuheben;
Eventualiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 dahingehend abzuändern, dass eine angemessene, mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2019 dauernde Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und den Verbrauch des Produkts Applaud (P-3863; W-4156) gewährt wird;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten des Beschwerdegegners."
C.b Die Vorinstanz liess sich am 11. Dezember 2018 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem stellte die Seite 7
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Vorinstanz den Verfahrensantrag, der Beschwerde vom 26. November 2018 sei die aufschiebende Wirkung per sofort zu entziehen. C.c Mit Replik vom 21. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 26. September 2018 fest. Der Verfahrensantrag der Vorinstanz auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde vom 26. November 2018 die aufschiebende Wirkung zukomme.
C.d Mit derselben Rechtsschrift vom 21. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin zusätzlich Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2018. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Vereinigung des neu anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren B-6721/2018. Die weiteren Rechtsbegehren der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 lauten wie folgt:
"1. Die Allgemeinverfügung des Beschwerdegegners über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Buprofezin vom 27. November 2018 (BBl 2018 7730) sei aufzuheben; 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten des Beschwerdegegners."
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 unter der Verfahrensnummer B-7359/2018 ein und führte die Verfahrensinstruktion vorderhand separat unter dieser Verfahrensnummer. C.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik im Beschwerdeverfahren B-6721/2018. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2018 enthalte keine neuen Argumente.
C.f Im Verfahren B-7359/2018 beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 21. Dezember 2018. Abzuweisen sei auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren B-6721/2018 und B-7359/2018 stimmte die Vorinstanz zu.
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C.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe Kenntnis erhalten von der neuen Verordnung (EU) 2019/91 der Europäischen Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen (u.a.) von Buprofezin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (eingereicht als Beschwerde, Beil. 19).
Die EU ordne mit dieser Verordnung an, dass für schon am Markt befindliche, Buprofezin-haltige Ware eine Übergangsfrist bis am 13. August 2019 mit reduzierten Rückstandshöchstwerten gelten solle. Somit würden in der EU weiterhin Lebensmittel mit Buprofezin-Rückständen vertrieben und konsumiert. Die EU stufe die Rückstandstoxikologie für solches Erntegut also weiterhin nicht derart gravierend ein, wie dies die Vorinstanz plötzlich tue. Entsprechend gebe es keinen Grund, die Verwendung des Buprofezinhaltigen Pflanzenschutzmittels Applaud der Beschwerdeführerin für essbare Kulturen in der Schweiz nicht nur zu verbieten, sondern dies per sofort und ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist zu tun bzw. der Anordnung gar die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
C.h Am 11. März 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, zur vorerwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass die Verfahren B-6721/2018 und B-7359/2018 antragsgemäss vereinigt werden. Das Verfahren werde unter der Verfahrensnummer B-6721/2018 weitergeführt. C.i Mit Stellungnahme vom 18. März 2019 teilte die Vorinstanz mit, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2019 habe keinen Einfluss auf ihre bisher vertretene Rechtsauffassung. Die Beschwerdeführerin lasse unerwähnt, dass in der EU die Rückstandshöchstgehalte gemäss Art. 18
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis |
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| Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt. | ||||||
| Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden. | ||||||
| Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten. | ||||||
| Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen. | ||||||
| Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer. | ||||||
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Angefochten sind die Verfügung vom 26. Oktober 2018, mit welcher die Vorinstanz die Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud für die Anwendungen Weinbau, Beerenbau und Gemüsebau ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist (teilweise) widerrufen hat, sowie die Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 27. November 2018. Mit letzterer hat die Vorinstanz die Anwendung des Pflanzenschutzmittels Applaud in den drei vorstehend erwähnten Kulturen ab dem 1. Januar 2019 verboten und allfälligen Beschwerden gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung entzogen. 1.2 Die Behandlung der Beschwerden vom 26. November 2018 und 21. Dezember 2018 erfolgt aufgrund der vorgenommenen Verfahrensvereinigung unter der Verfahrensnummer B-6721/2018 (vgl. im Sachverhalt unter C.h) gemeinsam im vorliegenden Entscheid. 1.3 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 166 Im Allgemeinen |
||||||
| Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1] | ||||||
| Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3] | ||||||
| Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4] | ||||||
| Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5] | ||||||
| Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [2] SR 0.916.026.81 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
1.4 Die individuell an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung vom 26. Oktober 2018 unterliegt als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N. 47, 52, 60, m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 925).
1.5 Eine Ausnahme nach Art. 32
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
2.
2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Die entsprechende Rechtsprechung dient namentlich dem Ausschluss der Popularbeschwerde und setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Nebst der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was bedeutet, dass ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können muss. Das erforderliche schutzwürdige Interesse besteht darin, dass ein wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderweitiger Nachteil vermieden werden soll, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. Urteil des BVGer B-6161/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 3.3 m.H.; Entscheid der REKO EVD vom 4. Januar 2001 E. 1.3 [Bewilligungsfreie Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln], publiziert in: VPB 65
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[2001] Nr. 118, wo der Inhaberin einer landwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für ein als Referenzprodukt dienendes Pflanzenschutzmittel ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung einer Allgemeinverfügung zuerkannt wurde, mit der in der EU zugelassene Pflanzenschutzmittel in die amtliche Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen worden waren).
Beide Parteien vertreten übereinstimmend den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als Wiederverkäuferin des Pflanzenschutzmittels Applaud (auch) zur Anfechtung der Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 legitimiert ist. Zwar richtet sich das Anwendungsverbot des Pflanzenschutzmittels Applaud in den Kulturen Weinbau, Beerenbau und Gemüsebau ab 1. Januar 2019 nicht direkt an die Beschwerdeführerin, sondern an Endabnehmer, welche das Pflanzenschutzmittel zur Anwendung auf diesen Kulturen erworben haben oder zu diesem Zweck möglicherweise noch zu erwerben beabsichtigen. Die Parteien gehen unter den gegebenen Umständen aber zu Recht davon aus, dass das angeordnete Anwendungsverbot die Beschwerdeführerin als Vertreiberin dieser Produkte stärker als eine beliebige Dritte betrifft und auch die übrigen vorerwähnten Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation zu bejahen sind. 2.3 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerden vom 26. November 2018 und vom 21. Dezember 2018 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des teilweisen Widerrufs der der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2014 letztmals bis am 31. Juli 2025 erteilten Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud vorlagen. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht Letzteres geltend und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 (vgl. Rechtsbegehren-Ziffer 1 der Beschwerde vom 26. November 2018). Sie beruft sich vorab auf Gründe, welche der Bewilligungsanpassung grundsätzlich entgegenstünden: Vorliegend solle eine Bewilligung widerrufen und das Seite 12
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Pflanzenschutzmittel innert kürzester Frist vom Markt genommen werden, welches aufgrund eines aufwändigen Bewilligungsverfahrens zugelassen und für welches die Bewilligung vor vier Jahren ohne jegliche Einschränkung erneuert worden sei. Verfügungen, die auf Grund eines eingehenden Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergangen seien, könnten grundsätzlich nicht widerrufen werden. Gleiches gelte, wenn mit der Verfügung eine Befugnis eingeräumt und von dieser Befugnis bereits Gebrauch gemacht worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei dies der Fall, habe die Benützung der Bewilligung doch erhebliche Investitionen erfordert und zur Schaffung eines Zustands geführt, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könne. Im Übrigen seien die Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung vom 20. Dezember 2014 entgegen der von der Vorinstanz angerufenen Regelung von Art. 29
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
Die bisherige Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 stelle eine Vertrauensgrundlage dar, mit welcher der Beschwerdeführerin eine neue, auf die Maximaldauer befristete Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel Applaud ausgestellt worden sei. Diese Vertrauensgrundlage habe keinerlei Einschränkungen enthalten, welche nicht schon aufgrund der jahrzehntelangen Praxis mit diesem Pflanzenschutzmittel bekannt gewesen wären. Im Zeitpunkt der Ausstellung der neuen Bewilligung habe die Beschwerdeführerin nicht den geringsten Anlass gehabt, an der Wirksamkeit dieser für 10 Jahre ausgestellten Bewilligung zu zweifeln. Auch nach dem Erlass der EU-Durchführungsverordnung am 28. Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin wenig Anlass gehabt, von einer Gefährdung der Bewilligungen für ihr Buprofezin-haltiges Pflanzenschutzmittel auszugehen, habe die Vorinstanz doch knapp ein Jahr lang überhaupt nicht reagiert. Aufgrund der bisherigen Bewilligungen habe die Beschwerdeführerin laufend Applaud eingekauft, wobei ihre Lagerbestände heute noch (...) Kilo betrügen. Bei einem sofortigen Bewilligungswiderruf könne die Beschwerdeführerin ihre eigenen Lagerbestände nicht mehr verkaufen, worin ein Vertrauensschaden zu erblicken sei.
Überwiegende öffentliche Interessen, welche dem berechtigten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Vertrauens entgegenstünden, gebe es nicht. Es gebe keinerlei Grund zu irgendwelchen übertriebenen Besorgnissen. Gesundheitliche Bedenken gebe es nicht. Der Wirkstoff Seite 13
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Buprofezin sei in der Schweiz seit über 30 Jahren im Einsatz und habe nach heutigem Erkenntnisstand noch keine ernstzunehmenden Schäden verursacht. Schon die zeitlichen Abläufe sprächen dafür, dass keine ernsthaften gesundheitspolitischen Bedenken bestünden. So sei bezeichnend, dass es die Vorinstanz erst knapp ein Jahr nach Erlass der EU-Verordnung vom 28. Februar 2017 für nötig befunden habe, erstmals konkrete Nachforderungen an die Beschwerdeführerin zu stellen. Die Nachforderung von Ende 2015 sei sehr allgemein gefasst gewesen und habe zu keinerlei Bedenken Anlass geben können. Aufgrund des langen Zuwartens der Vorinstanz habe davon ausgegangen werden müssen, dass die EU-Verordnung nicht nachvollzogen werde. Im Fall von wirklich besorgniserregenden Erkenntnissen des EU-Überprüfungsberichtes aus dem Jahr 2015 hätten sowohl die EU wie auch die Schweiz die Verordnung umgehend und ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist umgesetzt. Die Verschleppung durch die Vorinstanz könne nur bedeuten, dass von Buprofezin keinerlei reale Gefahr ausgehe.
Die Erkenntnisse der EU-Kommission über die Risiken von Buprofezin seien auch keineswegs derart dramatisch gewesen. In der Zusammenfassung des Berichts der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 28. Juli 2015 sei zu lesen (vgl. Vorinstanz, act. 6; Beschwerde, Beil. 17), dass der Untersuchung die notwendigen Grundlagen fehlten ("On the basis of the available data, it can be concluded that sufficient information was not provided to address the issues [...]"). Auch könne beispielsweise ein Risiko für die Konsumenten betreffend Präsenz von Anilin-Rückständen ausgeschlossen werden: Der "Margin of Exposure" ein von Risikobewertern verwendetes Instrument "may be of low concern for customer safety". Die EU-Wissenschaftler hätten also festgestellt, was die Praxis bereits seit 30 Jahren beweise, dass nämlich von Buprofezin keine konkreten gesundheitsgefährdenden Risiken ausgingen. Erst recht lägen von Seiten der schweizerischen Prüfbehörde keine negativen Erkenntnisse vor, welche gegen eine Aufrechterhaltung der Bewilligungen für Buprofezin-haltige Pflanzenschutzmittel im bisherigen Umfang sprechen würden. Die Weinanalyse der Vorinstanz stelle keinen Beleg dafür dar, dass der Einsatz von Buprofezin gesundheitliche Risiken berge. Im Gegenteil beweise die Studie, dass der Einsatz von Buprofezin unbedenklich sei. Es handle sich um eine wenig aussagekräftige Stichprobe mit ungleichem Verhältnis zwischen behandelten Proben (13) und unbehandelten (3) Kontrollproben, sodass nur ein Zufallsergebnis vorliegen könne. Die Stichprobe belege insgesamt genau das, was die Beschwerdeführerin Seite 14
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schon zuvor vermutet habe: Andere Faktoren müssten dafür verantwortlich sein, dass beim Abbau von Buprofezin Anilin entstehe, zumal Anilin auch in anderen Lebensmitteln vorkomme, die nie mit Buprofezin behandelt worden seien. Beispielsweise werde Anilin in Äpfeln, Sellerie, Knoblauch und vor allem Karotten natürlich gebildet. Weiter entstehe Anilin auch als Abbauprodukt bei der Verarbeitung unter hohen Temperaturen, unabhängig von der Behandlung mit Buprofezin. Die britische Landwirtschaftsorganisation Nichino Europe, welche zum EFSA-Bericht vom 28. Juli 2015 vorgängig ausführlich Stellung genommen habe, sei zum Schluss gelangt, dass es möglich sei, dass Anilin bei der Erhitzung des Weines während des Gärverfahrens zur Eliminierung natürlicher Hefe entstehe (vgl. Beschwerde, Beil. 18). Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Bewilligungseinschränkung massgeblich auf eine Untersuchung stütze, welche jeder Wissenschaftlichkeit entbehre.
Zudem werde die vom Buprofezin-Hersteller in Auftrag gegebene "(...)" Studie die Bedenken der EU-Kommission bzw. der Vorinstanz "mit einiger Wahrscheinlichkeit ausräumen". Die Studie sei nach Kenntnis der Beschwerdeführerin mittlerweile abgeschlossen und dürfte demnächst bei der EFSA eingereicht werden. Nach ersten Erkenntnissen werde sie zum Schluss kommen, dass keine gesundheitspolitischen Gründe gegen die bisherige Anwendung von Buprofezin auf essbaren Kulturen sprächen. Es sei gut möglich, dass die EU nach Konsultation der "(...)" Studie ihre vorschnell erlassene Durchführungsverordnung vom 28. Februar 2017 wiederum abändern und Buprofezin auch für essbare Kulturpflanzen wieder zulassen werde. Selbstverständlich würde die Beschwerdeführerin die Studie im vorliegenden Verfahren nachreichen.
Wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, sie habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Rückstandsdaten zu Anilin eingereicht, gehe dies an der Sache vorbei. Von der Beschwerdeführerin könne als Wiederverkäuferin nicht verlangt werden, dass sie teure wissenschaftliche Studien in Auftrag gebe, um ihre vor vier Jahren vorbehaltlos erteilte Bewilligung zu rechtfertigen, zumal der Hersteller von Buprofezin eine derartige Studie bereits in Auftrag gegeben habe. Vielmehr wäre es nach Auffassung der Beschwerdeführerin an der Vorinstanz gewesen, den Nachweis zu erbringen oder zumindest ernstzunehmende Abklärungen zu treffen, die zeigten, dass Buprofezin tatsächlich toxikologisch relevante Rückstände verursache. Betrachte man die Stichprobe bei Weinen, sei der Vorinstanz dieser Nachweis nicht gelungen. Da keine überwiegenden öffentlichen Interessen vorlägen, die dem Vertrauensschutz im Sinne des Seite 15
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Bestandesschutzes entgegenstehen würden, sei die Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel Applaud vom 20. Dezember 2014 grundsätzlich unverändert aufrecht zu erhalten. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe sich zur Bewilligungseinschränkung gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2018 gezwungen gesehen, nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung (mit Schreiben vom 30. November 2015 und Schreiben vom 17. Januar 2018) keine Rückstandsdaten zu Anilin eingereicht und die Vorinstanz gestützt auf die Feststellungen der Experten der EFSA sowie der eigenen Stichprobe bei Weinen davon habe ausgehen müssen, dass es diesen toxikologisch relevanten Rückstand gebe. Die Weine, welche das genotoxische Karzinogen Anilin enthalten hätten, seien alle mit Trauben aus Reben produziert worden, welche vorschriftsgemäss mit Applaud behandelt worden seien. Genotoxische Karzinogene wie Anilin interagierten direkt mit dem genetischen Material (DNA) der Zellen und könnten so zu Mutationen oder Veränderungen der Chromosomen führen. Eine einzelne Mutation in einer Zelle aufgrund einer einmaligen Exposition könne ausreichen, um eine Krebsentstehung auszulösen. Für genotoxische Karzinogene liessen sich daher keine Schwellenwerte bestimmen, unterhalb welcher eine schädigende Wirkung ausgeschlossen werden könne. Pflanzenschutzmittel dürften nachweislich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
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festgestellten Anilin-Rückstände nach Buprofezin-Anwendungen nicht durch Applaud verursacht sein können. Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine lange Frist gewährt habe, die als unannehmbar erachtete, potenzielle Gefahr des Pflanzenschutzmittels Applaud für die öffentliche Gesundheit zu widerlegen, könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es keine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit gebe. Dieser Ausschluss der potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit wäre nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz nur möglich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin wissenschaftlich erhobene Rückstandsdaten zu Anilin eingereicht und den Nachweis erbracht hätte, dass durch eine fachgerechte Anwendung von Applaud keine toxikologisch relevanten Anilin-Rückstände entstehen. 3.3
3.3.1 Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die u.a. dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen [Chemikaliengesetz, ChemG; SR 813.1]). Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln untersteht einer Zulassungspflicht. Eine Zulassung bedingt als elementare Voraussetzung, dass das Pflanzenschutzmittel bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat (Art. 6 Bst. b
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SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz Art. 6 Inverkehrbringen |
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| Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen: | ||||||
| Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9). | ||||||
| Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11). | ||||||
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SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz Art. 11 Zulassung für Pflanzenschutzmittel |
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| Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat. | ||||||
| Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes. | ||||||
3.3.2 Die Zulassungsarten und -verfahren sowie die vorliegend nicht relevanten Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel bestimmt im Übrigen die Landwirtschaftsgesetzgebung. Diese räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln worunter auch Pflanzenschutzmittel fallen (Art. 158 Abs. 1
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 158 Begriff und Geltungsbereich |
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| Als Produktionsmittel [1] gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial. | ||||||
| Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 160 Zulassungspflicht |
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| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln. | ||||||
| Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: | ||||||
| die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial; | ||||||
| Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1] | ||||||
| Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind. | ||||||
| Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen. | ||||||
| Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2] | ||||||
| Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet. | ||||||
| Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). | ||||||
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SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz Art. 11 Zulassung für Pflanzenschutzmittel |
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| Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat. | ||||||
| Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes. | ||||||
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Weiter gibt das Landwirtschaftsgesetz den Grundsatz vor, dass insbesondere nur Produktionsmittel bzw. Pflanzenschutzmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, die bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben und Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Art. 159 Abs. 1 Bst. b
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 159 Grundsätze |
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| Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: | ||||||
| sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; | ||||||
| bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und | ||||||
| Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen. | ||||||
| Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 1 Zweck |
||||||
| Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass: | ||||||
| Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind; | ||||||
| die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird; | ||||||
| Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 1 Zweck |
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| Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass: | ||||||
| Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind; | ||||||
| die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird; | ||||||
| Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 1 Zweck |
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| Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass: | ||||||
| Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind; | ||||||
| die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird; | ||||||
| Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation |
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| Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten: | ||||||
| die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde; | ||||||
| die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind, oder die Bezeichnungen der Grundstoffe; | ||||||
| die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1]; | ||||||
| die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung; | ||||||
| die in der Genehmigung des Grundstoffs vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen; | ||||||
| die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [2]. | ||||||
| [1] Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b. [2] SR 916.151 | ||||||
Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, muss die Frage der Abänderbarkeit bzw. Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kriterien beurteilt werden. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist.
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Sind die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Änderung der Dauerverfügung demgegenüber positivrechtlich näher umschrieben, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer entsprechenden Massnahme in erster Linie auf die rechtssatzmässige Regelung abzustellen. Im Gegensatz zur ersten Situation erübrigen sich bei dieser Ausganslage eine Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen und ein Rückgriff auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze. Voraussetzung ist allerdings, dass sich ein gesetzgeberisch vorgesehener Widerrufsgrund als erfüllt erweist (vgl. Urteile des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019, E. 7.2.5 f.; C-5649/2015 vom 24. Juli 2018 E. 4.3.1 und C-5911/2008 vom 17. Dezember 2010, E. 3.4 f.; BGE 127 II 306 E. 7a; je m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1224 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §31 N. 19 ff., 35, 49).
Der vorliegend zu beurteilende teilweise Widerruf der Bewilligung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2014 für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 fällt angesichts der umfassenden Widerrufsregelung der PSMV (vgl. nachfolgend in E. 3.5) in die zweite Beurteilungskategorie. 3.4 Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 ist demnach primär danach zu beurteilen, ob sich ein Widerrufsgrund der PSMV als gegeben erweist oder nicht. Die Beschwerdeführerin stellt die Widerrufbarkeit der Bewilligung vom 20. Dezember 2014 jedoch im Widerspruch zu dieser Ausgangslage teilweise ohne Bezug zu den Widerrufsgründen der PSMV in Abrede. Dies insbesondere mit ihren allgemeinen Hinweisen auf Gründe, welche einer Bewilligungsanpassung grundsätzlich entgegenstünden, sowie mit Ausführungen zu den (angeblich überwiegenden) privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Fortbestand der Bewilligung bzw. an der Gewährung des Vertrauensschutzes (vgl. E. 3.1). Diese Argumentation übersieht, dass für die nachfolgende Beurteilung grundsätzlich weder auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze wie den Vertrauensschutz noch auf eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zurückgegriffen werden muss. Entsprechend ist darauf im Folgenden grundsätzlich nicht weiter einzugehen.
3.5
Vorliegend regelt Art. 29
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
B-6721/2018
3.5.1 Art. 29 Abs. 1
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
3.5.2 Art. 29 Abs. 3
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
1 Unter Vorbehalt von Artikel 34 wird ein Pflanzenschutzmittel nur bewilligt,
wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen nach Absatz 5 folgende Anforderungen erfüllt:
a. d. (...)
e. Es erfüllt unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 5. f. i (...)
2 Die
Gesuchstellerin muss nachweisen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Buchstaben ah erfüllt sind.
3 11 (...)."
Art. 4 Abs. 5
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
Seite 20
B-6721/2018
3.5.4 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 in Kraft war zudem Art. 29 Abs. 4 aPSMV. Die Bestimmung lautete wie folgt: "Die Zulassungsstelle kann Pflanzenschutzmittel, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit überprüfen. Sie kann bei der Bewilligungsinhaberin die für die Überprüfung dieser Bedingungen oder Einschränkungen notwendigen Daten einfordern, einschliesslich der relevanten Informationen zu den Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, und legt eine Frist für deren Einreichung fest. Sie kann direkt auf der Basis der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmigung oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EU die Bewilligung anpassen oder entziehen oder die Bewilligung mit neuen Auflagen versehen."
Art. 29 Abs. 4 aPSMV wurde mit Wirkung seit 1. Januar 2019 also während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben und durch den (neu eingefügten) Art. 29a
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
willigungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Sie kann eine gezielte Überprüfung vornehmen, wenn neue Erkenntnisse gegebenenfalls eine Anpassung der Verwendungsvorschriften von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, erforderlich machen. 2 (...)
3 Nach Anhörung der Beurteilungsstellen fordert die Zulassungsstelle bei der
Bewilligungsinhaberin die Daten ein, die für die Überprüfung der Bedingungen oder Einschränkungen nach Absatz 1 erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, und legt eine Frist für deren Einreichung fest.
4 Sie ändert eine Bewilligung oder versieht sie mit neuen Auflagen, wenn die
Beurteilung der Daten nach Absatz 3 ergibt, dass dies für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 17 erforderlich ist. Sie kann eine Bewilligung direkt auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse des Verfahrens zur Genehmigung oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EU anpassen oder mit neuen Auflagen versehen.
Seite 21
B-6721/2018
5 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn:
a.
(...)
b.
die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen
lässt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllt sind."
3.6
Nachdem Art. 29 Abs. 4
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
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| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
3.6.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat soweit nicht Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts. Darüber hinaus soll bei der gerichtlichen Überprüfung von Dauerrechtsverhältnissen neues Recht angewandt werden, wenn die Rechtsänderung den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen würde. Zu beachten ist damit, dass eine nach altem Recht unhaltbare Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht aufzuheben ist, wenn nach neuem Recht eine identische Verfügung erlassen werden könnte (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4; BGE 133 II 1 E. 4.3.1; BGE 129 II 497 E. 5.3.2; BGE 127 II 306 E. 7c; BGE 125 II 591 E. 5e/aa; BGE 126 II 522 E. 3b; Urteil des BVGer C-5911/2008 vom 17. Dezember 2010 E. 6.1.1; je m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9).
3.6.2 Eine übergangsrechtliche Regelung, welche eine rückwirkende Anwendung von Art. 29a
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
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B-6721/2018
angefochtene teilweise Bewilligungswiderruf bereits nach altem Recht als rechtmässig, wobei dieses für die Beschwerdeführerin zudem tendenziell milder ausfällt als das neue Recht (insbesondere mangels der damals ausdrücklich verbrieften Widerrufsgründe von Art. 29a Abs. 5
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
Zu prüfen ist demnach, ob sich ein Widerrufsgrund der PSMV bzw. aPSMV vorliegend als gegeben erweist oder nicht. Die Vorinstanz beruft sich sinngemäss auf Art. 29 Abs. 4
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
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| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
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| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
3.7.1 Geprüft werden zunächst die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 4 aPSMV.
3.7.1.1 Diese inzwischen tendenziell verschärfte (vgl. E. 3.6.2) Bestimmung sieht eine Erleichterung der Widerrufbarkeit von Zulassungen aufgrund der Erkenntnisse des EU-Verfahrens vor. So gibt Art. 29 Abs. 4 aPSMV der Zulassungsstelle ausdrücklich die Möglichkeit, die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels direkt gestützt auf EU-rechtliche Bedingungen oder Einschränkungen der Zulassung zu entziehen bzw. zu widerrufen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Urteil festgestellt hat, handelt es sich bei dieser Möglichkeit indes nicht um einen Automatismus. Vielmehr ist die Zulassungsstelle gemäss Art. 12
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
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| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
B-6721/2018
Aufbrauchfristen hatten die Mitgliedstaaten so kurz wie möglich einzuräumen. Spätestens enden mussten Aufbrauchfristen am 21. Juni 2018. Diese Änderungen stützte die EU unter anderem auf eine Stellungnahme der EFSA vom 28. Juli 2015 zur Risikobewertung von Buprofezin (vgl. Vorinstanz, act. 6; Beschwerde, Beil. 17). Die Schlussfolgerungen der EFSA wurden von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission im ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel geprüft. Die Prüfergebnisse hielt die Kommission im abschliessenden Überprüfungsbericht für Buprofezin vom 24. Januar 2017 fest (vgl. Vorinstanz, act. 7; Erwägungsgrund Nr. 5 der Durchführungsverordnung [EU] 2017/360 vom 28. Februar 2017).
Die Kommission war gestützt auf die vorliegenden Informationen zur Ansicht gelangt, dass Buprofezin bei der Verarbeitung bei hohen Temperaturen in mehrere Metaboliten zerfällt; darunter Anilin, für das ein genotoxischer Mechanismus nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kommission verneinte einen Grenzwert für eine annehmbare Exposition und folgerte, dass die Exposition der Verbraucher gegenüber Anilin durch den Verzehr verarbeiteter Nutzpflanzen nur durch die Auferlegung weiterer Beschränkungen ausgeschlossen werden kann, insbesondere durch die angeordnete Beschränkung der Verwendung von Buprofezin auf nicht essbare Kulturpflanzen. Um die Exposition von Verbrauchern gegenüber Anilin zu minimieren, sei es angebracht, die Verwendungsbedingungen für den Wirkstoff im vorstehend beschriebenen Sinn zu ändern. Den Mitgliedstaaten sollte mit der getroffenen Regelung ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden (vgl. Erwägungsgründe Nr. 7 ff. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017). 3.7.1.3 Dieses Ergebnis des EU-Verfahrens hat durch die von der Beschwerdeführerin am 7. März 2019 nachgerechte (vgl. im Sachverhalt unter C.g) Verordnung (EU) 2019/91 der Europäischen Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen (u.a.) von Buprofezin in oder auf bestimmten Erzeugnissen keine Änderung erfahren (vgl. Beschwerde, Beil. 19). Die erwähnte Verordnung ändert nichts daran, dass die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 auf Anwendungen auf nicht essbare Kul-
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B-6721/2018
turpflanzen begrenzt und alle damals geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, welche den Wirkstoff Buprofezin für Anwendungen auf essbaren Kulturpflanzen enthalten, von den EU-Mitgliedsstaaten aufgrund der festgestellten Gesundheitsrisiken bis spätestens 21. Juni 2017 widerrufen werden mussten. Ebenso endeten allfällig gewährte Fristen für den Aufbrauch von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln in der EU unverändert spätestens am 21. Juni 2018. Die Beschwerdeführerin vermag aus der nachgereichten Verordnung insofern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.7.1.4 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die neuen Erkenntnisse der EU über die Risiken von Buprofezin "keineswegs derart dramatisch" gewesen seien bzw. von Buprofezin danach keine reale Gefahr ausgehe, vermag nicht zu überzeugen. Ihrer Behauptung, die EU-Wissenschaftler hätten eine von Buprofezin ausgehende Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen, bzw. ernsthafte Zweifel an der Unbedenklichkeit der Anwendung von Buprofezin auf essbaren Kulturen im Ergebnis verneint, kann nicht gefolgt werden. Dass die EU die neue Risikobewertung falsch interpretiert und bei einer korrekten Interpretation richtigerweise entgegen der getroffenen Massnahme auf den wissenschaftlichen Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Buprofezin hätte schliessen müssen, trifft nicht zu. Vielmehr stützt sich die Einschränkung der EU übereinstimmend mit den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen auf neu erkannte, potentielle (Krebs-)Risiken von Buprofezin bei der Anwendung auf essbaren Kulturpflanzen. Es kann keine Rede davon sein, dass die EU die Einschränkung der Zulassungsbedingungen im Widerspruch zu diesen neuen Erkenntnissen angeordnet hat. Solches kann aus den von der Beschwerdeführerin angefügten Textstellen nicht abgeleitet werden. 3.7.1.5 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Ergebnisse des EU-Verfahrens ebenfalls auf eine neu erkannte potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch die Anwendung von Buprofezin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf essbaren Kulturen geschlossen und gestützt auf Art. 29 Abs. 4 aPSMV eine gezielte Überprüfung des Produkts Applaud eingeleitet hat. Trotz der laut Art. 29 Abs. 4
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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B-6721/2018
Mit Schreiben vom 30. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erstmals um Einreichung einer Stellungnahme zu der zu erwartenden Rückstandskonzentration von Anilin in Beeren; dies unter der Prämisse, dass die Anwendung von Applaud auf einen Zeitpunkt vor der Blüte beschränkt wird. Zum anderen forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, entweder Rückstandsdaten oder Verarbeitungsstudien einzureichen, welche zeigen, dass Anilin in genügend geringer Konzentration vorhanden ist. Weiter verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die Einreichung von ökotoxikologischen Studien sowie einer Risikobewertung, welche belegen, dass die Anwendung von Applaud in den bewilligten Indikationen nicht zu unannehmbaren Nebenwirkungen auf Nichtziel-Organismen führt (vgl. Vorinstanz, act. 3).
In der Folge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2018 unter Hinweis auf die inzwischen erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 vom 28. Februar 2017 sowie die erfolglose erste Nachforderung vom 30. November 2015 erneut auf, der Vorinstanz Rückstandsdaten zu den Metaboliten von Buprofezin, insbesondere von Anilin, in verarbeiteten Produkten der essbaren Kulturen (Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau) einzureichen (vgl. Vorinstanz, act. 9; Beschwerde, Beil. 4).
3.7.1.6 Beide erwähnten Aufforderungen der Vorinstanz erfolgten als Massnahme zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen (Art. 12
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
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| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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nicht verlangt werden, sondern hätte von der Vorinstanz erbracht werden müssen. Diese Argumentation verkennt, dass auch der Marktauftritt der Beschwerdeführerin als Wiederverkäuferin vollumfänglich dem Vorsorgeprinzip untersteht. Dieses gebietet es, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im Zulassungsverfahren (vgl. Art. 17 Abs. 2
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 1 Zweck |
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| Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass: | ||||||
| Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind; | ||||||
| die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird; | ||||||
| Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
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| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
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| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
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der Vorinstanz vom 30. November 2015 mit einer offensichtlich ablehnenden Haltung reagiert und mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 einzig zur Antwort gegeben, die verlangten allgemeinen Nachforderungen seien bereits im Rahmen der Erneuerung der Bewilligung von Applaud eingereicht worden. Mit Bezug auf die "spezifischen Nachforderungen bezüglich Rückstände" zeigte sich die Beschwerdeführerin "überzeugt", dass es in den Kulturen Himbeeren und Brombeeren keine Rückstände gibt, wenn Applaud vor der Blüte angewendet wird. Applaud sei ein Kontakt-Insektizid und sei nicht systemisch. Da Anwendungen zu einem späteren Zeitpunkt als vor der Blüte nicht vorgesehen oder in der Entwicklung seien, stünden keine Rückstandsdaten zur Verfügung. Auch Verarbeitungsstudien reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Hinsichtlich der einverlangten spezifischen Nachforderungen zur Ökotoxikologie (ökotoxikologische Studien und Risikobewertung) verwies die Beschwerdeführerin ohne konkretere Angaben auf im Bewilligungsverfahren bereits eingereichte Unterlagen und ersuchte die Vorinstanz, diese Berichte zu berücksichtigen (vgl. Vorinstanz, act. 4).
Auch in der Antwort vom 1. März 2018 auf die zweite Aufforderung der Vorinstanz gemäss Schreiben vom 17. Januar 2018 unterliess es die Beschwerdeführerin, die geforderten aktuellen Rückstandsdaten zu den Metaboliten von Buprofezin, insbesondere von Anilin, in verarbeiteten Produkten der essbaren Kulturen Beeren-, Wein- und Gemüsebau einzureichen. Diesbezüglich beschränkte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe auf den Hinweis, dass im Sommer die "(...)" Studie zur Bewertung der Gentoxizität von Anilin verfügbar sein werde (vgl. Vorinstanz, act.10; Beschwerde, Beil. 5).
Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Beweismittel vorgelegt, gestützt auf welche mit der gebotenen Sicherheit darauf geschlossen werden könnte, dass die gesundheitlichen Bedenken bei einer fachgerechten Anwendung von Applaud unbegründet sind. Namentlich war die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Ankündigung bzw. Betonung, dass die "(...)" Studie die gesundheitlichen Bedenken "mit einiger Wahrscheinlichkeit ausräumen" werde, bis heute nicht in der Lage, eine entsprechende Studie mit entlastenden wissenschaftlichen Resultaten vorzulegen. 3.7.1.9 Angesichts der gegebenen Beweislastverteilung sah es die Vorinstanz im Übrigen zu Recht nicht als ihre Pflicht an, den für eine Auf-
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rechterhaltung der Bewilligung erforderlichen Nachweis der Unbedenklichkeit von Applaud (zusätzlich zu den einverlangten Daten) durch eine eigene umfassende wissenschaftliche Studie selber zu erbringen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Wissenschaftlichkeit der Weinanalyse, welcher insofern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist daher unbegründet. 3.7.1.10 Im Ergebnis vertritt die Vorinstanz zu Recht den (sinngemässen) Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin als beweisbelastete Partei die Folgen der vorliegenden Beweislosigkeit zu tragen hat. Somit ist in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Krebsrisiko bzw. eine gravierende Gesundheitsgefährdung durch Anilinrückstände bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Applaud im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau aktuell nicht ausgeschlossen werden kann. 3.7.1.11 Unter diesen Umständen ist es folgerichtig, dass die Vorinstanz das Gefährdungspotenzial von Applaud bei einer fortgesetzten Anwendung im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau als unannehmbar beurteilt und es entsprechend als unumgänglich erachtet hat, gestützt auf Art. 29 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 12 |
||||||
| Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: | ||||||
| Urkunden; | ||||||
| Auskünfte der Parteien; | ||||||
| Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; | ||||||
| Augenschein; | ||||||
| Gutachten von Sachverständigen. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind |
||||||
| Das Dossier für ein Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, muss zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 26 enthalten: | ||||||
| den Nachweis, dass das Pflanzenschutzmittel in einem einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat für die betreffende Verwendung und die beantragten Verwendungsbedingungen zugelassen ist; und | ||||||
| die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen |
||||||
| Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden. | ||||||
| Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. | ||||||
| Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 4 Begriffe |
||||||
| In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe; | ||||||
| Wirkstoffe, | ||||||
| Safener, | ||||||
| Synergisten, | ||||||
| Beistoffe, | ||||||
| Zusatzstoffe; | ||||||
| für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt. | ||||||
| Rückstände, | ||||||
| Umwelt, | ||||||
| gute Pflanzenschutzpraxis, | ||||||
| gute experimentelle Praxis, | ||||||
| Versuche und Studien, | ||||||
| geringfügige Verwendung, | ||||||
| Gewächshaus, | ||||||
| Nacherntebehandlung, | ||||||
| Abbauprodukt, | ||||||
| Verunreinigung, | ||||||
| biologische Vielfalt. | ||||||
| Stoffe, | ||||||
| Zubereitungen, | ||||||
| bedenklicher Stoff, | ||||||
| Schadorganismen, | ||||||
| nichtchemische Methoden, | ||||||
| Inverkehrbringen, | ||||||
| Herstellerin, | ||||||
| Zugangsbescheinigung, | ||||||
| Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung: | ||||||
| Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe. | ||||||
| Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen. | ||||||
| Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Sie sind keine bedenklichen Stoffe. | ||||||
| Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen. | ||||||
| Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. | ||||||
| Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht; | ||||||
| Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: | ||||||
| Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen. | ||||||
| Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione | ||||||
| [1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2. | ||||||
3.8 Zusammenfassend lagen die Voraussetzungen zur Anordnung des teilweisen Widerrufs der der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2014 bis am 31. Juli 2025 erteilten Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Applaud vor. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 ist somit unbegründet.
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4.
Zu prüfen ist weiter der Eventualantrag der Beschwerde vom 26. November 2018. Die Beschwerdeführerin beantragt damit, die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2018 sei eventualiter dahingehend abzuändern, dass eine angemessene, mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2019 dauernde Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und den Verbrauch des Produkts Applaud gewährt werde.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung zu verschaffen, sei ihr im Sinne von Art. 31 Abs. 2
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
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| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
Weiter betont die Beschwerdeführerin, dass Pflanzenschutzmittel wie Applaud im Frühjahr bzw. spätestens zu Beginn des Sommers ausgebracht
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und die Lagerbestände der Beschwerdeführerin entsprechend erst im Verlauf des Frühjahrs verkauft würden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zumindest auf eine Erstreckung der Ausverkaufsfrist bis Mitte 2019 angewiesen, um den in gutem Glauben eingekauften Bestand an Pflanzenschutzmitteln noch verkaufen zu können. Bei einem sofortigen Bewilligungswiderruf bestehe ein latentes Risiko, dass die Kunden der Beschwerdeführerin, welche die erworbenen Pflanzenschutzmittel nicht mehr aufbrauchen oder weiterverkaufen könnten, Forderungen in erheblicher Höhe gegen sie richten würden. Die Beschwerdeführerin habe daher als Wiederverkäuferin ein gewichtiges Interesse an der Gewährung einer Aufbrauchfrist, widrigenfalls sie mit hohen Schadenersatzansprüchen seitens der Käufer bzw. Anwender zu rechnen hätte.
4.2 Die Vorinstanz weist diese Argumentation zurück und hält am teilweisen Bewilligungswiderruf "ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist" gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2018 wie am allgemeinen Anwendungsverbot ab 1. Januar 2019 gemäss Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 fest.
4.3
4.3.1 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zulassungsstelle beim Widerruf einer Bewilligung eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren kann, wird in Art. 31
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
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| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
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| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
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| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
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| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
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ein Krebsrisiko bzw. eine gravierende Gesundheitsgefährdung durch Anilinrückstände bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau aktuell nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist gemäss dem Ausgeführten auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Gefährdungspotenzial von Applaud derzeit als "unannehmbar" einstuft (vgl. E. 3.7.1.10 f., E. 3.7.2). 4.3.3 Die Gründe für den am 26. Oktober 2018 angeordneten teilweisen Bewilligungswiderruf betreffen somit eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung des Pflanzenschutzmittels im Sinne von Art. 31 Abs. 1
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
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| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
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| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
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| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
4.3.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen keinen anderen Schluss zu. Auf das von ihr auch in diesem Zusammenhang wiederholte Bestreiten einer von Buprofezin ausgehenden realen Gefahr ist hier nicht erneut einzugehen. Namentlich kann weder aufgrund der (als übermässig empfundenen) Dauer des Widerrufsverfahrens in der Schweiz noch der Fristen, welche die EU den Mitgliedstaaten für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen musste, auf ein fehlendes oder nur geringfügiges Gefährdungspotenzial von Applaud geschlossen werden. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass ihr die Vorinstanz seit der ersten Aufforderung zur Einreichung der geforderten Daten mit Schreiben vom 30. November 2015 viel Zeit eingeräumt hat, die potenziell gefährliche Wirkung im eigenen Interesse zu widerlegen. Auch ohne Gewährung einer Übergangsfrist für das Inverkehrbringen der noch vorhandenen Lagerbestände kann der seit längerem absehbare und rechtlich unumgängliche teilweise Bewilligungswiderruf per 26. Oktober 2018 unter den gegebenen Umständen nicht als überstürzt oder als autonomer Nachvollzug von EU-Recht im Eiltempo und ohne Not bezeichnet werden.
4.3.5 In der Weigerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Übergangsfrist zu gewähren, ist auch keine Verletzung des
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Verhältnismässigkeitsprinzips zu erblicken. Angesichts des derzeit anzunehmenden unannehmbaren Schädigungspotenzials von Applaud überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit von Menschen das private wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Lagerbestände trotz des unannehmbaren Gefährdungspotenzials des Produkts auch für Anwendungen im Beerenbau, Weinbau und Gemüsebau weiterhin in Verkehr bringen zu dürfen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten (angeblich drohenden) Schadenersatzforderungen von Kunden vermögen daran nichts zu ändern. Auch die positiven Auswirkungen von Buprofezin bzw. Applaud, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, wiegen das unannehmbare Gefährdungspotenzial des Pflanzenschutzmittels nicht auf. Von einer Benachteiligung der Wettbewerber in der Schweiz gegenüber jenen in der EU kann im Übrigen nicht gesprochen werden, nachdem die Marktteilnehmer in der Schweiz aufgrund der hier erst später getroffenen Massnahmen deutlich länger berechtigt waren, Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Buprofezin zu vertreiben bzw. als Endkonsument anzuwenden.
4.3.6 Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer angemessenen, mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2019 dauernden Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände des Produkts Applaud ist somit abzuweisen. 4.4
4.4.1 Von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zulassungsstelle eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren kann, zu unterscheiden ist die Frage nach der Zulässigkeit von Übergangsfristen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach einem Bewilligungswiderruf. Art. 69 Abs. 1
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 69 Verpackung |
||||||
| Wer ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss auf der Verpackung die Angaben nach Anhang 6 anbringen. Die Angaben sind so anzubringen, dass sie deutlich lesbar und dauerhaft sind. | ||||||
| Ist die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreichend gross, so können die Angaben nach Anhang 6 Ziffer 2 auf einem Merkblatt angebracht werden. | ||||||
| Besteht die Gefahr, dass ein Pflanzenschutzmittel, das für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist, mit einem Lebensmittel oder Futtermittel verwechselt werden kann, so muss es so verpackt werden, dass das Verwechslungsrisiko möglichst gering ist. Zudem muss es mit Bestandteilen versehen werden, die vom Verzehr abschrecken oder diesen verhindern. | ||||||
| Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 49 zugelassen sind, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der Originalverpackung belassen werden. | ||||||
| Für die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich die Vorgaben nach den Artikeln 8 und 9 ChemV [1] sinngemäss; Pflanzenschutzmittel nach der vorliegenden Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV. | ||||||
| [1] SR 813.11 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur |
||||||
| Das Gesuch muss in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch abgefasst sein. | ||||||
| Betrifft es ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so muss die Zusammenfassung des Gesuchs in einer Amtssprache abgefasst sein. | ||||||
| Das Gesuch muss über das Informationssystem nach dem 9. Titel bei der Zulassungsstelle eingereicht werden. | ||||||
| Die Zulassungsstelle kann Vorgaben zum Format und zur Struktur des Gesuchs machen. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 69 Verpackung |
||||||
| Wer ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss auf der Verpackung die Angaben nach Anhang 6 anbringen. Die Angaben sind so anzubringen, dass sie deutlich lesbar und dauerhaft sind. | ||||||
| Ist die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreichend gross, so können die Angaben nach Anhang 6 Ziffer 2 auf einem Merkblatt angebracht werden. | ||||||
| Besteht die Gefahr, dass ein Pflanzenschutzmittel, das für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist, mit einem Lebensmittel oder Futtermittel verwechselt werden kann, so muss es so verpackt werden, dass das Verwechslungsrisiko möglichst gering ist. Zudem muss es mit Bestandteilen versehen werden, die vom Verzehr abschrecken oder diesen verhindern. | ||||||
| Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 49 zugelassen sind, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der Originalverpackung belassen werden. | ||||||
| Für die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln gelten zusätzlich die Vorgaben nach den Artikeln 8 und 9 ChemV [1] sinngemäss; Pflanzenschutzmittel nach der vorliegenden Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV. | ||||||
| [1] SR 813.11 | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis |
||||||
| Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt. | ||||||
| Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden. | ||||||
| Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten. | ||||||
| Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen. | ||||||
| Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis |
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| Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt. | ||||||
| Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden. | ||||||
| Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten. | ||||||
| Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen. | ||||||
| Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer. | ||||||
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unannehmbar beurteilt" und die Zulassung widerrufen hat. Ein entsprechendes Verwendungsverbot veröffentlicht die Zulassungsstelle als Allgemeinverfügung im Bundesblatt (Art. 67
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis |
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| Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt. | ||||||
| Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden. | ||||||
| Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten. | ||||||
| Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen. | ||||||
| Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer. | ||||||
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SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis |
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| Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt. | ||||||
| Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden. | ||||||
| Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten. | ||||||
| Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen. | ||||||
| Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer. | ||||||
|
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis |
||||||
| Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt. | ||||||
| Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen beantragt werden. | ||||||
| Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin enthalten. | ||||||
| Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung in Bezug auf die Verwendungen, die von der Verkaufserlaubnis erfasst sein sollen. | ||||||
| Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer. | ||||||
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4.5 Zusammenfassend ist neben dem Hauptantrag auch der Eventualantrag der Beschwerde vom 26. November 2018 unbegründet. 5.
Im Übrigen ist im Sinne des Ausgeführten auch das Begehren auf Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 gemäss Beschwerde vom 21. Dezember 2018 als unbegründet abzuweisen. 6.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 26. Oktober 2018 wie die Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 aus den genannten Gründen als rechtmässig. Neben dem Haupt- und dem Eventualantrag der Beschwerde vom 26. November 2018 ist auch das Begehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 27. November 2018 gemäss Beschwerde vom 21. Dezember 2018 unbegründet. Die Beschwerden vom 26. November 2018 und 21. Dezember 2018 sind abzuweisen. Damit wird der Verfahrensantrag der Vorinstanz, wonach der Beschwerde vom 26. November 2018 die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nachträglich zu entziehen sei, gegenstandslos. Dasselbe gilt für den gegenläufigen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung (bzw. recte Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21. Dezember 2018 gegen die Allgemeinverfügung vom 27. November 2018. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 103 Aufschiebende Wirkung |
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| Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: | ||||||
| in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; | ||||||
| in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). | ||||||
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B-6721/2018
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000. der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
8.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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B-6721/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 26. November 2018 und 21. Dezember 2018 werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit den in Sachen B-6721/2018 und B-7359/2018 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von Fr. 6'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Ref-Nr. fel / 2012-08-27/182 und BBl 2018 7730; Gerichtsurkunde);
das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd
Roger Mallepell
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B-6721/2018
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 1. Mai 2019
Seite 38
B-6721/2018
30. April 2019
08. Mai 2019
Bundesverwaltungsgericht
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