Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-1055/2009

{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2010

Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien
A._______,
vertreten durch Schweizerischer Bauernverband SBV Treuhand und
Schätzungen,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Vorinstanz,

Baudirektion Kanton Zürich,
Zweitinstanz,

ALN Amt für Landschaft und Natur,
Abteilung Landwirtschaft,
Erstinstanz.

Gegenstand
landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2005.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt einen viehlosen landwirtschaftlichen Betrieb. Anlässlich der Betriebsdatenerhebung vom 20. April 2005 meldete er für das Beitragsjahr 2005 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von insgesamt (...) Aren an, darunter auch die von ihm genutzten, im Eigentum seines Nachbarn B._______ befindlichen Parzellen Kat.-Nrn. (...) und (...), welche zusammen (...) Aren umfassen. Zum Beleg seines Direktzahlungsanspruchs und des dafür erforderlichen Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) reichte der Beschwerdeführer nebst dem Formular "Flächenerhebung" verschiedene Beilagen ein. Auf Anfrage des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (nachfolgend: Erstinstanz) teilte B._______ am 3. Dezember 2005 u.a. mit, er habe in seinem eigenen Betrieb im Jahr 2005 sechs Pferde gehalten; seine Parzelle Kat.-Nr. (...) sei von ihm während 28 Wochen, seine Parzelle Kat.-Nr. (...) während acht Wochen beweidet worden.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 bezifferte die Erstinstanz den Gesamtbetrag der Rückforderung der an den Beschwerdeführer für das Jahr 2005 geleisteten Direktzahlungen auf Fr. 10'927.-. Sodann fand zwischen Beschwerdeführer und Erstinstanz ein Schriftenwechsel statt; es ging im Wesentlichen um die Frage, inwiefern die im Eigentum von B._______ stehenden Parzellen Kat.-Nrn. (...) und (...) für das Jahr 2005 als beitragsberechtigte landwirtschaftliche Nutzflächen anzusehen seien, sowie um Kürzungen der Direktzahlungen wegen mangelhafter Aufzeichnungen.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 kürzte die Erstinstanz die Direktzahlungen an den Beschwerdeführer nachträglich für das Jahr 2005 um Fr. 9'964.-. Dieser Beitrag sei mit dem Direktzahlungsguthaben 2006 zu verrechnen. Der ungedeckte Restbetrag von Fr. 2'560.60 werde mit dem Direktzahlungsbeitrag 2007 verrechnet.

B.
Die Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Zweitinstanz) wies mit Entscheid vom 18. Juli 2007 einen vom Beschwerdeführer dagegen geführten Rekurs ab. Sie nahm vorab davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer folgende Kürzungen akzeptiere: Falschdeklaration Schnittblumen (Fr. 360.-), Sonnenblumen als NWR (Fr. 620.-), falsche Angaben und zusätzliche Kürzung (Fr. 980.- und Fr. 490.-) sowie Rückforderung Ökobeitrag (Fr. 510.-), und erwog im Wesentlichen, die Befragung von B._______ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer an dessen Parzellen keine Hauptnutzung habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer auch nicht belegen können, dass er die Parzellen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Die Kürzung aufgrund falscher Angaben hinsichtlich der Parzellen Kat.-Nrn. (...) und (...) sei nicht zu beanstanden; diese seien für das Jahr 2005 nicht direktzahlungsberechtigt. Die Kürzung für fehlende bzw. mangelhafte Aufzeichnungen hinsichtlich der Positionen "Eiweisserbsen", "Obstanlagen" und "Mist- bzw. Kompostbezug" im Betrag von Fr. 1894.- sei gerechtfertigt. Die zusätzliche Kürzung gemäss Kapitel A Ziff. 1 der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, DZKR) betrage insgesamt Fr. 5140.-.

C.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2009 hiess der Zürcher Regierungsrat (nachfolgend: Vorinstanz) einen vom Beschwerdeführer dagegen geführten Rekurs teilweise gut. Die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben.

Der Beschwerdeführer anerkenne ausdrücklich folgende Kürzungen bzw. Rückforderungen: Falschdeklaration Schnittblumen (Fr. 360.-) sowie Sonnenblumen als NWR (Fr. 620.-). Zur Rückforderung "Öko-Beitrag (Fr. 510.-)" seien keine Anträge gemacht worden; dieser gelte folglich als unbestritten. Die nur für den Betrag "falsche Angaben, zusätzliche Kürzung" massgebliche Position "Brombeeren als Hecke (Fr. 150.-)" habe der Beschwerdeführer nur indirekt bestritten; die Differenz aufgrund dieser falschen Angaben übersteige Fr. 1'000.-, weshalb von vornherein der Multiplikator zwei zur Anwendung gelange. Die Kürzung der Direktzahlungen von Fr. 1440.- für die extensiv genutzten Weiden B._______ sei rechtmässig. Darüber hinaus könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er die falschen Angaben vorsätzlich oder fahrlässig gemacht habe; eine über die Kürzung auf die tatsächlichen Verhältnisse hinausgehende zusätzliche Kürzung sei somit nicht zulässig. Die Abzüge für fehlende bzw. mangelhafte Aufzeichnungen bezüglich Eiweisserbsen, dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Obstanlage sowie Mist- und Kompostbezügen seien zulässig. Die positive Aufzeichnung sei um 15 % zu kürzen; diese seien jedoch nicht mit dem an den Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlten Flächenbeitrag von Fr. 12'624.- zu multiplizieren, sondern mit dem Flächenbeitrag, den der Beschwerdeführer dereinst für das Jahr 2005 rechtskräftig zugesprochen erhalte, würde doch sonst eine Kürzung von Beiträgen vorgenommen, die der Beschwerdeführer letztendlich nicht erhalte.

Die Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Jahr 2005 seien nachträglich um Fr. 5190.- zu kürzen und zurückzufordern unter dem Vorbehalt einer weiteren Kürzung von 15 % von den ihm im Jahr 2005 tatsächlich gewährten Flächenbeiträgen; der Beitrag sei mit künftigen Direktzahlungsguthaben zu verrechnen.

D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Februar 2009 im Sinne seiner Begründung. Der Kanton Zürich sei anzuweisen, bei der Feststellung der Beitragsberechtigung für Direktzahlungen die Parzellen Kat.-Nrn. (...) und (...) bei seinem Betrieb als beitragsberechtigte landwirtschaftliche Nutzflächen anzuerkennen. Die Kürzung wegen mangelhafter Aufzeichnungen sei aufzuheben. Die Direktzahlungen 2005 seien um höchstens Fr. 1'980.- zu kürzen.

Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, dass er den Hauptnutzen an den fraglichen Parzellen Kat.-Nr. (...) und (...) habe. Dies sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren genügend belegt worden. Aus der Befragung von B._______ seien die falschen Schlüsse gezogen worden. Die Annahme, der Hauptzweck der fraglichen Flächen liege bei B._______, sei falsch. Die Vorinstanz wende die gesetzlichen Bestimmungen falsch an, wenn sie die Motivation eines Eigentümers, der seine Fläche einem Bewirtschafter zur landwirtschaftlichen Nutzung überträgt, für die Frage der Beitragsberechtigung einer Fläche als massgebend betrachte. Entscheidend sei vielmehr das Kriterium der Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr, welches beim Beschwerdeführer hinsichtlich der fraglichen Parzellen erfüllt sei. Es handle sich vorliegend weder um einen Flächenabtausch noch um eine Nutzungsüberlassung. Die Abzüge wegen mangelhafter Aufzeichnungen bezüglich Eiweisserbsen, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Obstanlage sowie Mist- und Kompostbezügen würden bestritten.

E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die Akten, namentlich den angefochtenen Entscheid, auf Abweisung der Beschwerde.

Die Zweitinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den Mitbericht der Erstinstanz vom 17. März 2009. Darin beantragt die Erstinstanz ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. Die Flächen würden ausschliesslich durch die Pferde von B._______ beweidet. Der Hauptzweck sei deshalb klarerweise die Beweidung und nicht die Raufutterproduktion. Die Widersprüche bezüglich Nutzen und Entschädigung hätten nicht ausgeräumt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er die Flächen auf eigenen Nutzen und Gefahr bewirtschaftet habe und diese dem Bewirtschafter das ganze Jahr über zur Verfügung gestanden hätten. Die Aufzeichnungen bezüglich Eiweisserbsen, Obstanlagen sowie Mist- bzw. Kompostbezug seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

F.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterstützt mit Stellungnahme vom 30. April 2009 den angefochtenen Entscheid. Insbesondere seien die vom Beschwerdeführer und dem Pferdehaltungsbetrieb gemeinsam genutzten Flächen für das Jahr 2005 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche auszuschliessen und die Beiträge entsprechend zu reduzieren. Der Abtausch von Flächen sei nur unter Betrieben zugelassen, die sich für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet hätten. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers müsse die Drittperson, vorliegend der Pferdehaltungsbetrieb, für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet sein. Die fraglichen Flächen würden von beiden Betrieben gemeinsam bewirtschaftet bzw. genutzt. Dies belege auch der Bewirtschaftungsplan. Da beide Betriebe an der Bewirtschaftung der Flächen beteiligt seien, würden diese dem Bewirtschafter eines Betriebes nicht ganzjährig zur Verfügung stehen. Somit seien die fraglichen Parzellen keine landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung. Darüber hinaus sei unklar, ob es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2005 überhaupt um einen selbständigen Betrieb gehandelt habe; infolge der gemeinsamen Bewirtschaftung der fraglichen Flächen seien die Produktionsstätten nicht mehr getrennt.

G.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Erstinstanz sei in ihrer Stellungnahme nicht auf den vorgelegten Bewirtschaftungsplan eingegangen. Es würden keine Widersprüche hinsichtlich Nutzung und Entschädigung bestehen; der Hauptteil der Arbeiten und der Hauptteil des Nutzens habe beim Beschwerdeführer gelegen. In Bezug auf die gemeinsame Bewirtschaftung sei auf das Merkblatt der Erstinstanz vom 23. März 2006 hinzuweisen, wonach derjenige als Bewirtschafter gelte, der den Hauptnutzen habe. Die durch das BLW aufgeworfene Frage, ob der Betrieb des Beschwerdeführers die Anforderungen an einen selbständigen Betrieb überhaupt erfülle, sei zu bejahen, da zum Betrieb des Beschwerdeführers nicht nur die in Frage stehenden Flächen, sondern auch weitere Flächen (Eigentum oder Pacht) gehören würden, die er selber und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig: Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist letztinstanzlich (§ 19b i.V.m. § 42 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) und erging in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).

2.1 Der im angefochtenen Entscheid verfügte Rückforderungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Ziff. 7b des angefochtenen Entscheids bzw. Ziff. II des Dispositivs):
Falschdeklaration Schnittblumen Fr. 360.-
Sonnenblumen als NWR Fr. 620.-
Extensiv genutzte Weiden B.______ Fr. 1440.-
Falsche Angaben, zusätzliche Kürzung Fr. 2660.-
Rückforderung Ökobeitrag Fr. 510.-
Total Fr. 5190.-

Hinzu kommt eine zusätzliche Kürzung von 15 % von den dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 tatsächlich gewährten Flächenbeiträgen für fehlende bzw. mangelhafte Aufzeichnungen (bezüglich Eiweisserbsen, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Obstanlage, Mist- und Kompostbezüge; vgl. Ziff. II des Dispositivs des angefochtenen Entscheids).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet einzig die Rückforderung aufgrund falscher Angaben hinsichtlich der Position "extensiv genutzte Weiden B._______" sowie die Kürzung wegen mangelhafter Aufzeichnungen. Insgesamt seien die Direktzahlungen für das Jahr 2005 um höchstens Fr. 1'980.- zu kürzen.

3.
Strittig ist zunächst die Rückforderung der Direktzahlungen 2005 in Bezug auf die Position "extensiv genutzte Weiden B._______" und somit die Anerkennung der fraglichen Parzellen Kat.-Nrn. (...) und (...) als direktzahlungsberechtigte landwirtschaftliche Nutzflächen beim Betrieb des Beschwerdeführers für das Jahr 2005. Die fraglichen Flächen stehen im Eigentum seines Nachbarn B._______, der einen Pferdehof führt. Dabei handelt es sich um einen nicht landwirtschaftlichen Pferdebetrieb, welcher (für das Jahr 2005) nicht für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet war. Beide Parzellen hat der Beschwerdeführer als extensiv genutzte Weiden (ursprünglich, vgl. Formular Flächenerhebung vom 3. Mai 2005) bzw. (richtigerweise) als landwirtschaftliche Nutzflächen bei seinem Betrieb angemeldet.

3.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den von ihm und B._______ unterzeichneten Bewirtschaftungsplan, welcher detailliert die ausgeführten Arbeiten an den fraglichen Flächen aufführe und belege, dass der Hauptnutzen im Jahr 2005 beim Beschwerdeführer gelegen habe. Zudem habe die Erstinstanz nicht darüber orientiert, welche Belege er vorzulegen habe, damit diese Parzellen als beitragsberechtigt anerkannt werden könnten. Überdies seien die Antworten von B._______ hinsichtlich der Nutzung der Flächen mehrdeutig.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, die fraglichen Flächen seien dem Betrieb vom B._______ zuzurechnen, auch wenn sie zeitweise dem Beschwerdeführer als Mähwiese zur Futterproduktion überlassen worden seien. Der Nachweis, dass dem Beschwerdeführer das gesamte von ihm als landwirtschaftliche Nutzfläche angemeldete Land tatsächlich für das Jahr 2005 zur Verfügung gestanden habe, gelinge ihm nicht. Es handle sich vorliegend um einen unzulässigen Flächenabtausch zwischen dem Betrieb des Beschwerdeführers und demjenigen von B._______, da letzterer im Jahr 2005 nicht für den ÖLN angemeldet sei.

Die Erst- und Zweitinstanz halten dafür, dass der Hauptzweck der Flächen in der Beweidung und nicht in der Raufutterproduktion gelegen habe. Die diesbezüglichen Angaben seien trotz Rückfragen widersprüchlich geblieben. Dem Beschwerdeführer sei der Nachweis nicht gelungen, die Flächen auf eigenen Nutzen und Gefahr bewirtschaftet zu haben und diese das ganze Jahr über zur Verfügung gehabt zu haben.

Das BLW hält fest, dass es sich vorliegend um eine gemeinsame Bewirtschaftung handle und die Flächen dem Beschwerdeführer somit nicht ganzjährig zur Verfügung standen. Daher seien die fraglichen Parzellen keine landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung.

3.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2005, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Die anwendbaren Bestimmungen haben - soweit voliegend interessierend - grundsätzlich keine Änderungen erfahren; andernfalls werden sie im Folgenden unter Angabe der entsprechenden Fassung zitiert.

3.3 Die Ausrichtung von Direktzahlungen durch den Bund ist an Voraussetzungen und Auflagen, insbesondere an die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises gebunden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
i.V.m. Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Die Beiträge sind grundsätzlich auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe beschränkt (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
und b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Der Vollzug der Direktzahlungen obliegt nach Art. 178
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
LwG weitgehend den Kantonen. Sie erheben die notwendigen Daten auf sämtlichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus. Darüberhinaus obliegt ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
LwG).

Als allgemeine Direktzahlungen gelten u.a. Flächenbeiträge (Art. 72 LWG, Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV, SR 910.13]). Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen und Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind (Art. 4 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
DZV).
3.3.1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt eine dem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht (Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91]).

Die vom BLW erlassenen Erläuterungen und Weisungen zur LBV präzisieren, dass zur landwirtschaftlichen Nutzfläche die gesamte einem Betrieb zugeordnete, pflanzenbaulich genutzte Fläche gehört, sofern sie dem Bewirtschafter das ganze Jahr über zur Verfügung steht. Sie umfasst alles Land, das vom betreffenden Betrieb aus bewirtschaftet wird. Als landwirtschaftliche Nutzflächen zählen die Flächen im Eigentum und in Pacht sowie einzelne Grundstücke, die der Bewirtschafter in Gebrauchsleihe hat. Der Bewirtschafter muss jedoch in jedem Fall belegen können, dass ihm die Fläche tatsächlich für das ganze Jahr zur Verfügung steht (Weisungen zur LBV zu Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV in der für das Jahr 2005 gültig gewesenen Fassung). Das Kriterium des ganzjährigen zur Verfügung-Stehens (Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV) dient nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär der Abgrenzung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu Sömmerungsflächen und ähnlichen Verhältnissen mit nicht ganzjähriger Bewirtschaftung (BGE 134 II 287 E. 3.2).

Bei den Weisungen zur LBV handelt es sich inhaltlich um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis - vor allem im Ermessensbereich - zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz (Art. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 2 Unabhängigkeit - Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Überprüfung frei. Verwaltungsverordnungen sind gleichwohl bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1).
3.3.2 Nach Art. 63
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 63 Klassierung - 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
1    Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
a  Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;
b  Landweine;
c  Tafelweine.
2    Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.
3    Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.
5    Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.
6    Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.
LwG werden landwirtschaftliche Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Insofern hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen, dass er die Voraussetzungen zum Erhalt von Direktzahlungen erfüllt. Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 1623 ff.). Der Gesuchsteller hat somit die notwendigen Unterlagen für eine Prüfung seines Direktzahlungsanspruchs einzureichen und gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Die Vor-, Zweit- und Erstinstanz haben aktenkundig den Beschwerdeführer (z.T.) mehrmals aufgefordert, zu einzelnen Aspekten der Prüfung seines Direktzahlungsanspruchs bzw. des verfügten Rückforderungsanspruchs Stellung zu nehmen und entsprechende Belege, insbesondere zum Nachweis, dass ihm die fraglichen Flächen ganzjährig zur Verfügung standen, einzureichen bzw. nachzureichen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht darüber orientiert worden, welche Belege er vorzulegen habe, geht somit fehl. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, dem Gesuchsteller detailliert anzugeben, welche Art von Belegen zu den Voraussetzungen für geltend gemachte Beiträge er einzureichen habe. Eine allgemein gehaltene Aufforderung, entsprechende Belege einzureichen, genügt.
3.3.3 Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 auf Nachfrage der Erstinstanz an, dass die Flächen als Mähwiese von ihm selber bewirtschaftet würden. Er setze seine eigenen Maschinen ein, das Heu werde verkauft, die Nutzung der Fläche als Weide erfolge in Absprache mit ihm. Der Pferdehalter lasse die Fläche, die in acht Koppeln aufgeteilt sei, im Auftrag des Beschwerdeführers mit seinen Tieren beweiden. Über das ganze Jahr gesehen würde nur ein Drittel des Ertrags von den Pferden abgeweidet. Der Rest werde geheut und als Dürrfutter aufbereitet. Massgebend sei der Bewirtschaftungsplan.

Der Bewirtschaftungsplan 2005 (unterzeichnet vom Beschwerdeführer und B._______ am 14. Dezember 2006) zeigt die auszuführenden Arbeiten auf der in acht Koppeln eingeteilten Fläche auf und belegt, dass die sechs Pferde (von B._______) abwechselnd auf den acht Koppeln weiden.

Im vom Beschwerdeführer eingereichten "Feldkalender 2005" sind die auf den fraglichen Flächen zwischen April und Oktober von ihm ausgeführten Arbeiten mit dem entsprechenden Zeitaufwand verzeichnet.

Die Raufutter-Produktion gemäss ÖLN-Kalender 2005 betrug für die Parzelle Kat.-Nr. (...) insgesamt 13 Rundballen und für die Parzelle Kat.-Nr. (...) 10 Rundballen. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens vor den Vorinstanzen mehrmals geändert; zuletzt mit Eingabe vom 12. September 2008 an die Vorinstanz.

B._______ gab auf Anfrage der Erstinstanz bezüglich der Bewirtschaftung der Flächen am 3. Dezember 2005 folgende (schriftlichen) Auskünfte: Die Parzelle Kat.-Nr. (...) wurde im Jahr 2005 während acht Wochen beweidet, die Parzelle Kat.-Nr. (...) während 28 Wochen. Der Beschwerdeführer mähe das Gras auf den Parzellen von B._______. Der Beschwerdeführer werde für die ausgeführten Arbeiten von B._______ entschädigt. Die Zäune seien auf Kosten von B._______ erstellt worden und B._______ habe den Samen für die Ansaat von Wiesen bezahlt.

Anlässlich der Befragung im vorinstanzlichen Verfahren teilte B._______ mit Schreiben vom 6. Februar 2008 mit, für seine beiden Parzellen habe eine mündliche Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer bestanden. Die Pferde hätten periodisch die Flächen beweidet. Über den Zeitpunkt der Beweidung und die Schnittzeit habe der Beschwerdeführer entschieden. Er habe dem Beschwerdeführer keine Bewirtschaftungsaufträge erteilt. Die Pferde hätten ca. einen Drittel der gesamten Fläche beweidet, die restliche Fläche sei gemäht worden. Die beweideten Flächen seien periodisch gemäht worden. Die Pferde hätten nicht alle Koppeln abgeweidet. Der Beschwerdeführer habe, bis auf das Kontrollieren der Pferde, alle Arbeiten selber auf seine Kosten ausgeführt. Diese Arbeiten seien Bestandteil der mündlichen Vereinbarung gewesen. Die Pferde hätten von ca. Mai bis November/Dezember 2005 geweidet.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 nahm B._______ zu zwei Flächen innerhalb der Parzellen Kat.-Nr. (...) und Kat.-Nr. (...) Stellung; daraus lässt sich jedoch nur erkennen, dass er einen Teil des Samenguts selbst bezahlt hat.
3.3.4 Aus den Vorakten ergibt sich somit, dass die Flächen zu einem nicht unmassgeblichen Teil durch die Pferde von B._______ beweidet wurden (28 bzw. acht Wochen; vgl. Bewirtschaftungsplan, der belegt, dass die Pferde alle Koppeln periodisch beweidet haben, vgl. E. 3.3.2 ). Selbst wenn die zeitweise Beweidung in Absprache mit dem Beschwerdeführer geschehen ist und die Pferde insgesamt lediglich einen Drittel der Gesamtfläche beweidet haben, bedeuted dieser Umstand doch, dass der Beschwerdeführer die Flächen nicht das ganze Jahr über zur Verfügung hatte (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-690/2008 vom 18. September 2008 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_785/2008 vom 22. April 2009). Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten; der Beschwerdeführer vermag nicht nachzuweisen, dass er die Flächen das ganze Jahr über zur Verfügung hatte. Der Beschwerdeführer hat diese Aussage denn auch nicht bestritten, indem er beispielsweise anführt, die Beweidung habe nur in geringerem Umfang stattgefunden; er macht dagegen geltend, (u.a.) diese Aussage sei durch die Vorinstanz falsch gewürdigt worden. Eine falsche Würdigung der zeitlichen Quantifizierung der Beweidung durch die Pferde ist jedoch auszuschliessen. Zudem moniert er, die Aussagen von B._______ seien mehrdeutig; dem kann nicht gefolgt werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die periodische Beweidung durch die Pferde von B._______ so intensiv war, dass die Weiden dem Beschwerdeführer nicht ganzjährig zur Verfügung standen, wie von Art. 14 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LBV (vgl. E. 3.3.1) gefordert.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nachgewiesen, dass er die Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet habe, indem er den Hauptteil der anfallenden Arbeiten selber und mit eigenen Maschinen auf eigene Rechnung und ohne Abgeltung durch B._______ ausgeführt habe und das geerntete Dürrfutter verkauft habe, auch an B._______.
3.4.1 Direktzahlungsberechtigt sind Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die einen Betrieb führen (Art. 2 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
DZV). Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV gilt als Bewirtschafter jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt.

Das Kriterium der Betriebsführung "auf eigene Rechnung und Gefahr" in Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
LBV weist darauf hin, dass als Bewirtschafter nur gelten kann, wer einen Betrieb tatsächlich und unabhängig führt. Demgemäss ist diejenige Person als Bewirtschafterin zu betrachten, welche das wirtschaftliche Risiko trägt, im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt, sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt. Eine bloss gelegentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.237/1997 vom 13. Februar 1998 E. 2a). Durch Direktzahlungen zu entschädigen ist derjenige, der die Hauptarbeit leistet und dabei auch das geschäftliche Risiko trägt. Die Bewirtschaftung umfasst sowohl die geistige Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Geschehen als auch die praktische Ausführung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2231/2006 vom 13. Juli 2007 E. 3.1).
3.4.2 Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung, dass er die Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte, auf die Ausführung der anfallenden Arbeiten, was durch den Feldkalender 2005 und die entsprechenden Parzellenblätter belegt ist. Unklar dagegen ist, inwiefern er für seine Arbeiten von B._______ entschädigt wurde; diesbezüglich haben B._______ und der Beschwerdeführer (teilweise) einander widersprechende Angaben gemacht (vgl. E. 3.3.3). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer das wirtschaftliche Risiko alleine getragen hat, konnte er, bezogen auf die fraglichen Flächen, nicht unabhängig von B._______ agieren, da der Beschwerdeführer, wie das BLW richtigerweise festhält, zumindest auf den Weidebedarf von B._______ Rücksicht nehmen musste. Die fraglichen Flächen werden von beiden Betrieben bewirtschaftet bzw. genutzt: vom Beschwerdeführer als Mähwiese für die Dürrfutterernte und den Verkauf, vom Pferdehof als Pferdeweide. Der Nutzen des Beschwerdeführers überwiegt somit den Nutzen von B._______ nicht bzw. nicht derart, dass von einem Hauptnutzen seitens des Beschwerdeführers gesprochen werden kann.
3.4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf das Merkblatt "Keine Direktzahlungen für landwirtschaftliche Nutzflächen und Nutztiere, die nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet bzw. gehalten werden" vom 23. März 2006, das von der Erstinstanz und dem BLW unterzeichnet ist. Demnach gilt, wenn die Bewirtschaftung nicht ausschliesslich durch eine Person erfolgt, derjenige als Bewirtschafter, der den Hauptnutzen hat. Der Beschwerdeführer konnte jedoch den Nachweis nicht erbringen, dass er an den fraglichen Flächen den Hauptnutzen hat (vgl. E. 3.4.2). Überdies ist dieses Merkblatt für die Beurteilung der Rückforderung für zu Unrecht bezogene Direktzahlungen aus dem Jahr 2005 nicht einschlägig.

3.5 Die fraglichen Parzellen Kat.-Nrn. (...) und (...) erfüllen somit die Voraussetzungen als direktzahlungsberechtigte landwirtschaftliche Nutzflächen beim Betrieb des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 nicht. Der Beschwerdeführer ist daher zur Rückzahlung des entsprechenden (zu Unrecht ausbezahlten) Beitrags in der Höhe von Fr. 1440.- verpflichtet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid bereits dargelegt, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV nachzuweisen und somit eine zusätzliche Kürzung gestützt auf Kapitel A Ziff. 1 DZKR (in der für das Jahr 2005 gültig gewesenen Fassung) nicht angezeigt ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Ob es sich vorliegend um einen unzulässigen Flächenabtausch zwischen einem für den ÖLN angemeldeten Betrieb und einem für den ÖLN nicht angemeldeten Pferdehof handelt, ist für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs unerheblich.

4.
Strittig ist die zusätzliche Kürzung von 15 % von den dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 tatsächlich gewährten Flächenbeiträgen für fehlende bzw. mangelhafte Aufzeichnungen (bezüglich Eiweisserbsen, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Obstanlage, Mist- und Kompostbezüge; vgl. Ziff. II des Dispositivs des angefochtenen Entscheids).

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Kürzung der Direktzahlungen wegen mangelhafter Aufzeichnungen sei aufzuheben. Im Einzelnen geht es zunächst um einen Abzug von 10 Punkten wegen fehlender Aufzeichnungen in Bezug auf die Eiweisserbsenproduktion. Der Beschwerdeführer beantragt, lediglich 5 Punkte zu reduzieren, da die notwendigen Angaben vorhanden seien. Weiter handelt es sich um einen Abzug von 5 Punkten wegen mangelhafter Aufzeichnungen über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Obstanlage. Der Beschwerdeführer beantragt, keinen Abzug zu tätigen, da auch hier die notwendigen Angaben vorhanden seien. Schliesslich beanstandet er den Abzug von 10 Punkten wegen fehlender Aufzeichnungen zu den Mist- und Kompostbezügen; hier sei ebenfalls kein Abzug zu tätigen, weil im Jahr 2005 keine Hofdünger geliefert worden seien und er deshalb auch nicht über Belege verfüge. Die Aufzeichnungen müssten nur für akkreditierte Inspektionsstellen nachvollziehbar sein; diese verfügten über Sachkenntnisse. Für Unkundige ausserhalb der Landwirtschaft seien diese Angaben schwer verständlich.

Die Vor- und Zweitinstanz beurteilten diese Kürzungen als rechtmässig. Die Erstinstanz macht geltend, die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers bezüglich Eiweisserbsen, Obstanlagen und Mist- bzw. Kompostbezug erfüllten die Anforderungen gemäss DZV nicht; sie seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe die interne Nummerierung seiner Parzellen öfter gewechselt; dies müsse vermerkt werden, damit die Abfolge ohne zusätzlichen Aufwand nachvollzogen werden könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Aufzeichnungen nur von Personen mit entsprechender Sachkenntnis geprüft werden müssten, sei nicht stichhaltig, da diese Sachkenntnis bei den Mitarbeitenden der Erstinstanz vorhanden sei und es für die Kontrollstellen einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde, die Aufzeichnungen zusammenzustellen und die entsprechenden Resultate herauszulesen.

4.2 Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Nach Art. 70 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (DZKR), wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin u.a. die Bedingungen und Auflagen der DZV und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält (Bst. d).
4.2.1 Nach Ziff. 1.2 des Anhangs zur DZV (in der im Jahr 2005 gültig gewesenen Fassung) macht der Bewirtschafter regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Insbesondere müssen die folgenden Angaben darin enthalten sein: Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellenverzeichnis (Bst. a); Angaben über die Kulturen, die Bodenhaltung, die Düngung, den Pflanzenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge (Bst. b); die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen (Bst. c); weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist (Bst. d).
4.2.2 Gemäss Kapitel B Ziff. 1.1.1 DZKR (in der im Jahr 2005 gültig gewesenen Fassung) sind bei Mängeln in den Aufzeichnungen betreffend Pflanzenbau folgende Punkte in Abzug zu bringen: Dokument unvollständig, 5 Punkte pro Dokument, maximal jedoch 20 Punkte; Dokument fehlend oder unbrauchbar, 10 Punkte pro Dokument, maximal jedoch 40 Punkte. Bei einem ersten Mangel wird die Kürzung nach Kapitel B Ziff. 1.1 DZKR wie folgt berechnet: Abzüge in Punkten minus Toleranz von 10 Punkten/100 x Flächenbeitrag.
4.2.3 Die Angaben bezüglich Eiweisserbsenproduktion im Jahr 2005 sind nicht nachvollziehbar, da sich einerseits auf den entsprechenden Parzellenblättern im ÖLN-Kalender 2005 keine Angaben befinden, obwohl auf zwei Parzellen als Hauptkultur im Sommer-Halbjahr Eiweisserbsen ausgewiesen sind, was der Beschwerdeführer damit begründet, dass keine Arbeiten angefallen seien. Über die Erntedaten fehlen jedoch die entsprechenden Angaben. Die Ernte sei durch den Empfangs- und Bewertungsschein des Getreidezentrums X._______ belegt; dieser ist zwar bei den Akten und belegt den Verkauf von 2'119 kg (netto), ist jedoch nicht unterschrieben. Die Dokumentation erweist sich damit als unvollständig. Der betreffende Abzug von 10 Punkten ist daher nicht zu beanstanden.
4.2.4 Bezüglich dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der Obstanlage sind die Aufzeichnungen ebenfalls mangelhaft; das entsprechende Parzellenblatt weist keine Einträge auf, im Gegensatz zum Feldkalender 2005, welcher einzelne Angaben enthält. Insofern ist die Dokumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich und lückenhaft. Der Abzug von 5 Punkten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.2.5 Der Abzug von 10 Punkten wegen fehlender Aufzeichnungen zu den Mist- und Kompostbezügen ist nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerdeschrift zwar darauf, dass im Jahr 2005 keine Hofdünger geliefert worden seien, hat jedoch im Verlauf der vorinstanzlichen Verfahren widersprüchliche Angaben dazu gemacht. Diesbezüglich kann auf die Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 6.e des angefochtenen Entscheids).
4.2.6 Nach Abzug der Toleranz von 10 Punkten ergibt dies eine Kürzung von 15 % wegen fehlender bzw. mangelhafter Aufzeichnungen von den im Jahr 2005 dereinst rechtskräftig zugesprochenen Flächenbeiträgen (für die Berechnung vgl. E. 4.2.2).

5.
Zusammengefasst erweisen sich sowohl die angefochtene Rückforderungspostion in der Höhe von Fr. 1'440.- als auch die Kürzungsposition von 15 % von den im Jahr 2005 dereinst rechtskräftig zugesprochenen Flächenbeiträgen als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenkosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'200.- festgesetzt und mit dem am 2. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 44. Landwirtschaftliche DZ; Gerichtsurkunde)
die Zweitinstanz
die Erstinstanz
das Bundesamt für Landwirtschaft BLW
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 4. Mai 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1055/2009
Datum : 30. April 2010
Publiziert : 11. Mai 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2005


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
DZV: 1 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
2 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 2 Direktzahlungsarten - Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
a  Kulturlandschaftsbeiträge:
a1  Offenhaltungsbeitrag,
a2  Hangbeitrag,
a3  Steillagenbeitrag,
a4  Hangbeitrag für Rebflächen,
a5  Alpungsbeitrag,
a6  Sömmerungsbeitrag;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge:
b1  Basisbeitrag,
b2  Produktionserschwernisbeitrag,
b3  Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen;
c  Biodiversitätsbeiträge:
c1  Qualitätsbeitrag,
c2  Vernetzungsbeitrag;
d  Landschaftsqualitätsbeitrag;
e  Produktionssystembeiträge:
e1  Beitrag für die biologische Landwirtschaft,
e2  Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
e3  Beitrag für die funktionale Biodiversität,
e4  Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
e5  Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau,
e6  Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion,
e7  Tierwohlbeiträge,
e8  Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen;
f  Ressourceneffizienzbeiträge:
g  Übergangsbeitrag.
4 
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
a  berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
b  Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG;
c  höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b.
2    Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
a  einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder
b  einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.
3    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4    Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12
5    Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13
6    Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14
70
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
1    Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
a  im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135;
b  im Rebbau;
c  im Beerenanbau.
2    Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind.
3    Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
a  im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg;
b  im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg.
4    Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5    Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138:
a  im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»;
b  im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»;
c  im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten».
LBV: 2 
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
1    Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
2    Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3    ...5
4    Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
14
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
1    Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören:
a  die Ackerfläche;
b  die Dauergrünfläche;
c  die Streuefläche;
d  die Fläche mit Dauerkulturen;
e  die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet);
f  die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört.
2    Nicht zur LN gehören:
a  Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören;
b  Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden.
LwG: 2 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
63 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 63 Klassierung - 1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
1    Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
a  Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;
b  Landweine;
c  Tafelweine.
2    Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.
3    Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.
5    Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.
6    Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.
70 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
166 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
170 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
178 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
181
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 181 Kontrolle - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.259
1bis    Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, gemeinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.260
2    Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3    Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
4    Er kann für Kontrollen, die zu keiner Beanstandung führen, Gebühren festsetzen, insbesondere für:
a  phytosanitäre Kontrollen;
b  Kontrollen von Saat- und Pflanzgut;
c  Kontrollanalysen;
d  Futtermittelkontrollen.261
5    Er kann vorsehen, dass der Importeur oder die Importeurin für spezielle Kontrollen aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln oder Pflanzen bei der Einfuhr eine Gebühr bezahlen muss.262
6    Er kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.263
VGG: 2 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 2 Unabhängigkeit - Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
130-V-163 • 132-V-200 • 133-II-35 • 134-II-287
Weitere Urteile ab 2000
2A.237/1997 • 2C_785/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • amtssprache • anhörung oder verhör • ausserhalb • autonomie • bedingung • begründung des entscheids • beilage • beitragsjahr • berechnung • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beschwerdefrist • beschwerdeschrift • bestandteil • betrug • beurteilung • beweislast • beweismittel • bezogener • bundesamt für landwirtschaft • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die landwirtschaft • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • direktzahlung • dokumentation • eidgenossenschaft • eigentum • empfang • entscheid • ernte • evd • falsche angabe • form und inhalt • frage • funktion • gebrauchsleihe • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsurkunde • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • hecke • innerhalb • juristische person • kantonales verwaltungsrechtspflegegesetz • klageantwort • konkretisierung • kosten • kostenvorschuss • landschaft • landwirtschaftsbetrieb • lausanne • mist • nutzen und gefahr • pacht • personengesellschaft • pferd • pflanzenbau • pflanzenschutz • produktion • prozessvoraussetzung • rechtskraft • rechtsmittelbelehrung • regierungsrat • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • rückerstattung • sachmangel • sachverhalt • schriftenwechsel • schriftstück • staatsorganisation und verwaltung • streitgegenstand • tag • unternehmung • unterschrift • verfahrenskosten • verordnung • verwaltungsverordnung • voraussetzung • vorinstanz • vormerkung • vorsatz • weiler • weisung • wiese • wissen • zahl • zivilgesetzbuch • zugang
BVGer
B-1055/2009 • B-2231/2006 • B-690/2008 • B-8363/2007