Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4098/2016

Urteil vom 30. März 2017

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

A._______, Geburtsdatum nicht feststehend,

Afghanistan,
Parteien
vertreten durch MLawLaura Aeberli, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer wurde von der Grenzwache am 6. Januar 2016 in einem von B._______ her in die Schweiz einfahrenden Zug angehalten und stellte daraufhin hierzulande ein Asylgesuch. Auf dem von ihm am 11. Januar 2016 ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum einerseits den (...) 1372 (afghanischer Kalender), andererseits den 1. Januar 1999 (gregorianischer Kalender) an. Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer keine ab. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 19. Dezember 2015 in C._______ daktyloskopisch erfasst worden war.

A.b Eine vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich in Auftrag gegebene Alterseinschätzung vom 14. Januar 2016 ergab ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 21 bis 23 Jahren; er sei im Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Januar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig und weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von siebzehn Jahren auf.

A.c Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 22. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus E._______. Er sei am (...) 1377 geboren ([...] Dezember 1998). Er wisse dies von seinem Vater, der das Datum in ein Heft geschrieben und ihm dieses geschenkt habe. Das Heft befinde sich in Afghanistan. Das auf dem Personalienblatt vermerkte Geburtsdatum vom 1. Januar 1999 sei für ihn berechnet worden, nachdem er gesagt habe, er sei im Jahr 1377 geboren. Einen Pass habe er nie besessen und seine Tazkara sei bei seinen Eltern in Afghanistan; die Kopie, die er bei sich getragen habe, habe er unterwegs weggeworfen. Er könne sich nicht erinnern, in welchem Jahr die Tazkara ausgestellt worden sei, aber es sei darin vermerkt, dass er bei der Ausstellung sieben Jahre alt gewesen sei; das konkrete Geburtsdatum nenne die Tazkara nicht. Seine Schulzeugnisse seien alle verloren gegangen. Da er schon im Alter von drei Jahren habe lesen und schreiben können, sei er bereits mit vier Jahren eingeschult worden. Er habe die Schule zwölf Jahre lang besucht und im November oder Dezember 2014, kurz vor seinem sechzehnten Geburtstag, beendet. Danach habe er im Hinblick auf die Universitätsaufnahmeprüfung einen Vorbereitungskurs besucht. Wie lange er diesen Kurs besucht habe, wisse er nicht. Er sei aber vor Absolvierung der Prüfung aus Afghanistan geflohen, nachdem er auf der Strasse zusammengeschlagen worden sei und von den Taliban unterschriebene Drohbriefe erhalten habe. An das Ausreisedatum könne er sich nicht erinnern. Er sei via F._______, G._______, H._______, C._______, I._______ und B._______ am 6. Januar 2016 in die Schweiz gelangt. In C._______ seien ihm im Dezember 2015 die Fingerabdrücke genommen worden. Er habe dort auf Anraten einer Person zunächst angegeben, er sei 18 Jahre alt, danach aber gesagt, dass er erst siebzehn sei. Nachdem ihm beschieden worden sei, dass Minderjährige in einem Camp bleiben müssten, habe er gesagt, man solle ein Alter von 20 Jahren notieren. Er habe dann ein Papier erhalten, auf dem der 1. Januar 1996 als Geburtsdatum vermerkt gewesen sei. Dies habe er in der Folge nicht korrigieren lassen. In I._______ habe er zwar erwähnt, dass das Geburtsdatum vom 1. Januar 1996 nicht stimme, aber man habe ihm nicht zugehört. Hierzulande habe er gesagt, dass er erst 17 Jahre alt sei. Da ihm der hiesige Kalender nicht geläufig sei, sei die Umrechnung für ihn vorgenommen und 1999 als Geburtsjahr notiert worden.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der BzP eröffnet, dass starke Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen würden; dies aufgrund seiner Papierlosigkeit und der Unfähigkeit zur Nennung des Tazkara-Ausstellungsdatums sowie genauer Gründe für die unterschiedlichen Geburtsdaten auf seinen Reiseunterlagen. Auch habe er keine präzisen Angaben zur Zeitdauer zwischen dem Schulabschluss und der Ausreise aus Afghanistan machen können. Zweifel bestünden zudem aufgrund seiner Aussage, als Minderjähriger zur Universität gehen zu wollen, seines älteren Aussehens und des Altersgutachtens vom 14. Januar 2016, das besage, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, er wisse nicht, wie zuverlässig solche Altersgutachten seien. Er bekräftigte, erst 17 Jahre alt zu sein und kündigte die Beibringung seiner Tazkara an. Das SEM informierte ihn, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werden könne und er im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet werde; sein Geburtsdatum werde entsprechend auf den 1. Januar 1998 abgeändert.

B.

B.a Am 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM die Kopie einer Tazkara ein und ersuchte um dahingehende Änderung des ZEMIS-Eintrags, dass das Geburtsdatum vom 1. Januar 1998 auf den (...) Dezember 1998 berichtigt werde.

B.b Er brachte im Wesentlichen vor, er habe bei der BzP vom 22. Januar 2016 seinen Lebenslauf detailliert geschildert und erklärt, wie es zur Registrierung des 1. Januar 1996 als Geburtsdatum gekommen sei. Er habe in C._______ zunächst sein richtiges Alter von 17 Jahren genannt, die Angabe dann aber korrigiert, da er als Minderjähriger nicht hätte weiterreisen dürfen. Das auf dem Schweizer Personalienblatt vermerkte Geburtsdatum vom 1. Januar 1999 basiere auf einem Umrechnungsfehler, der ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, zumal er mit dem hiesigen Kalender nicht vertraut sei. Zwar habe er das Ausstellungsjahr seiner Tazkara bei der BzP nicht nennen können, aber dies sei nicht ungewöhnlich. Es sei unklar, wie das SEM zum Schluss komme, es sei unüblich, dass ein Minderjähriger zur Universität gehe. Voraussetzung für den Zugang zur Universität sei eine abgeschlossene Schulbildung und über eine solche verfüge er. Es sei verständlich, dass er zur Zeitspanne zwischen dem Besuch des Vorbereitungskurs für die Universität und der Ausreise keine präzisen Angaben machen könne, habe er sich doch aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse in einem Ausnahmezustand befunden. Das äussere Erscheinungsbild könne nicht als Argument für die Volljährigkeit herangezogen werden. Von blossem Auge sei nicht erkennbar, ob eine Person 17 oder 18 Jahre alt sei. Die Schlussfolgerung des Altersgutachtens vom 14. Januar 2016, er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig, gründe nur auf einer Wahrscheinlichkeit von 84.1 %. Die Tazkarakopie bestätige, dass er im Jahr 1384 siebenjährig gewesen sei. Sie stelle ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit seiner Altersangabe dar. Der (...) Dezember 1998 sei das plausibelste Geburtsdatum. Der ZEMIS-Eintrag sei entsprechend zu ändern und er als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu betrachten.

C.
Am 23. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört, wobei die Anhörung um 17.15 Uhr aus zeitlichen Gründen abgebrochen wurde, verbunden mit dem Hinweis auf eine Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt. Hinsichtlich der Frage des Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am (...) 1377 ([...] Dezember 1998) geboren zu sein. Das Original seiner Tazkara, von der er mit der Eingabe vom 21. März 2016 eine Kopie eingereicht habe, habe ihm bisher noch nicht aus Afghanistan zugeschickt werden können.

D.

D.a Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 - eröffnet am 2. Juni 2016 - lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS wie bisher 1. Januar 1998, alias (...) Dezember 1998, alias 1. Januar 1999 laute.

D.b Zur Begründung führte das SEM an, das Altersgutachten vom 14. Januar 2016 habe ergeben, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zwischen 21 und 23 Jahren liege; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei er gemäss zweier geprüfter Kriterien über 18 respektive über 20 Jahre alt. Allein dies spreche mit grosser Wahrscheinlichkeit dafür, dass er älter als siebzehn sei. Zudem sei er in anderen europäischen Ländern als volljährig registriert worden. Die Angabe, er habe sich in C._______ zunächst als minderjährig ausgegeben, sei nicht belegt. Auch in der Schweiz habe er unterschiedliche Geburtsjahre genannt, beispielsweise 1999 oder 1372 (d. h. 1993). Anlässlich der BzP sei es ihm nicht gelungen, diese Ungereimtheiten und die Resultate des Altersgutachtens überzeugend zu entkräften. Ungereimtheiten in der Biografie und das ältere Aussehen seien nicht die entscheidwesentlichen, sondern nur zusätzliche Argumente für die Altersänderung. Die nachträglich eingereichte Tazkarakopie habe in Abwägung mit den angeführten Argumenten keinen Beweiswert. Es handle sich lediglich um eine Kopie und solche Ausweise seien leicht käuflich erwerbbar. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss dem darin vermerkten Ausstellungsdatum im Jahr 2005 sieben Jahre alt gewesen, was nicht im Widerspruch zum Geburtsdatum vom 1. Januar 1998 stehe; über das genaue Geburtsdatum sage die Tazkara nichts aus. Das angebliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) Dezember 1998 lasse sich durch keine glaubhaften Aussagen oder Beweise belegen, hingegen deute alles darauf hin, dass er älter sei als von ihm angegeben.

E.

E.a Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 und ersuchte um Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) Dezember 1998, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 30. Juni 2016 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Berichtigungsverfahren seien diejenigen Daten im ZEMIS einzutragen, die am wahrscheinlichsten seien. Mittlerweile sei es seiner Familie gelungen, ihm das Original der Tazkara zuzustellen. Die Tazkara vermöge seine Altersangabe zwar nicht zu beweisen, aber sie sei zumindest als Indiz zu berücksichtigen; es gehe nicht an, sie ohne nähere Prüfung als Fälschung abzutun. Er sei am (...) 1377 ([...] Dezember 1998) geboren. Die am (...) 1384 ([...] Januar 2006) ausgestellte Tazkara halte fest, dass er im Jahr 1384 sieben Jahre alt gewesen sei. Wenn das SEM der Auffassung sei, die Tazkara stehe nicht im Widerspruch zu dem festgesetzten Geburtsdatum vom 1. Januar 1998, gründe dies wohl auf einem Umrechnungsfehler. Die Umrechnung der Daten in den europäischen Kalender sei fehleranfällig, da der Jahreswechsel nicht zeitgleich erfolge. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn das SEM der Tazkara jeglichen Beweiswert abspreche, sich aber doch auf diese abstütze. Das SEM lege das Altersgutachten vom 14. Januar 2016 einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Registrierung als volljährig in anderen europäischen Ländern habe er schlüssig erklären können. Es treffe zu, dass er in der Schweiz mit verschiedenen Geburtsdaten registriert worden sei. Das zunächst erfasste Datum vom 1. Januar 1999 resultiere aus einem Umrechnungsfehler; dies dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Dass er sein Geburtsdatum anfänglich auch nach persischer Rechnung falsch angegeben habe ([...] 1372), sei schlicht ein Versehen. Seine Aussagen zum Lebenslauf seien aber stimmig. Die Schulzeugnisse habe er zwar verloren, aber seine Familie habe ihm nun eine am 3.5.1387 ausgestellte Auszeichnung für seine schulischen Leistungen in der sechsten Klasse geschickt. Ein am 8.6.1394 ausgestelltes Arztrezept, das er bei der Vorinstanz zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eingereicht habe, besage, dass er im Jahr 1394 sechzehn Jahre alt gewesen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) Dezember 1998 erscheine insgesamt als das wahrscheinlichste und sei daher im ZEMIS einzutragen.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und ordnete Rechtsanwältin Laura Aeberli dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Eine am 23. August 2016 durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass die Tazkara zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, jedoch Vergleichsmaterial fehle. Der Tazkara komme aufgrund der Fälschungsanfälligkeit und der in Afghanistan herrschenden Korruption grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu. Zudem gehe aus der am (...) 1384 ([...] Januar 2006) ausgestellten Tazkara das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht hervor. Das Dokument besage lediglich, dass er im Jahr 1384 siebenjährig gewesen sei. Dies heisse aber nicht, dass er erst am Ausstellungstag sieben Jahre alt geworden sei; er könnte auch viele Monate zuvor Geburtstag gehabt haben. Das Arztrezept besage zwar, dass der Beschwerdeführer am 8.6.1394 (30. August 2015) sechzehn Jahre alt gewesen sei, aufgrund der Fälschungsanfälligkeit solcher Dokumente und der unbekannten Ausstellungsumstände komme diesem Schreiben aber kein Beweiswert zu. Den Dokumenten stünden die in der Verfügung vom 31. Mai 2016 genannten Indizien gegenüber, die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden; insbesondere das Altersgutachten, das von einem wahrscheinlichen Lebensalter von 21 bis 23 Jahren ausgehe, sowie die Angaben des Beschwerdeführers im In- und Ausland, volljährig zu sein, und die aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen. In Abwägung dieser Elemente werde daran festgehalten, dass er als volljährig erachtet werde und das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1998 festgesetzt bleibe. Im Lauf des weiteren Verfahrens könne diese Einschätzung allenfalls noch korrigiert werden, wenn neue Beweismittel vorliegen würden respektive die ergänzende Anhörung durchgeführt worden sei. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dem SEM obliege die Beweislast für die Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen Daten, sei zu widersprechen. In Fällen, bei denen Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben bearbeitet werden müssten, überwiege das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) sehe in diesen Fällen die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen werde, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten sei. Spreche dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, seien die bisherigen zu berichtigen und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Vorliegend sei die umstrittene Natur des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS mit einem entsprechenden Hinweis vermerkt.

H.
In seiner Replik vom 29. September 2016 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Tazkara müsse als Indiz für die Richtigkeit seiner Altersangaben berücksichtigt werden und dürfe nicht mit dem blossen Hinweis auf ihre Fälschungsanfälligkeit abgetan werden. Die Tazkara nenne zwar nicht das Geburtsdatum, aber sie halte fest, dass er im Jahr 1384 sieben Jahre alt gewesen sei. Dies stehe im Einklang mit dem von ihm genannten Geburtsdatum vom (...) Dezember 1998. Er kritisiere nicht, dass seine Daten im Asylverfahren bearbeitet würden. Dies sei zulässig, sofern der Bestreitungsvermerk eingetragen worden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die im ZEMIS eingetragenen Daten geändert werden müssten, wenn sie falsch seien. Gelinge weder dem SEM noch ihm der sichere Nachweis der Richtigkeit, sei dasjenige Geburtsdatum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei. Das SEM stütze sich allein auf das Altersgutachten. Dieses gebe aber keine Auskunft über sein genaues Alter und das wahrscheinlichste Geburtsdatum. Das Altersgutachten gehe von einem Mindestalter von 17 Jahren aus, so dass beide Geburtsdaten (das von ihm genannte und das vom SEM festgesetzte) gleich wahrscheinlich erscheinen würden. Unter Berücksichtigung der Tazkara erscheine hingegen das von ihm genannte Datum als wahrscheinlicher.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne vonArt. 5 VwVG,die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.

3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil desBGer 1C_224/2014 vom25. September 2014E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2015 E. 3.3, je m.w.H.).

Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; vgl.ferner Urteile desBGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antraggestellt worden ist(vgl. zum Ganzen Urteiledes BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

4.

4.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 1998) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] Dezember 1998) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung
oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.

4.2 Die im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 13. Januar 2016 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei Lebenden (AGFAD). Begutachtet wurden ein Röntgenbild der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Zusammenfassend gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers ergäben. Anhand der Befunde ergebe sich bei ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches Lebensalters zwischen 21 und 23 Jahren. Für die Schlüsselbein- und die Zahnentwicklung ergebe sich unter Berücksichtigung der Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass er über 18.0 respektive über 20.8 Jahre alt sei. Da bei Vorliegen eines Wachstumsabschlusses der Knochen der linken Hand sowie eines Abschlusses des Zahnwurzelwachstums - wie im gegenständlichen Fall - nicht sicher von einer Volljährigkeit ausgegangen werden könne, sei zusätzlich eine Röntgenuntersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke durchführt worden. Aufgrund des Verknöcherungsstadiums und in einer Gesamtschau der übrigen Befunde könne beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Januar 2016 von einer sicheren Vollendung des 17. Lebensjahrs ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Alter von 17 Jahren und (...) Monaten sei mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung nicht zu vereinbaren. Er sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig und weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 17 Jahren auf.

Dem Altersgutachten vom 14. Januar 2016, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. zum Beweiswert solch mehrstufiger Gutachten die Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 und D-859/2016 vom 7. April 2016). Das Gutachten enthält Aussagen zum wahrscheinlichen Alter (21 bis 23 Jahre), dem überwiegend wahrscheinlichen Mindestalter (volljährig) und dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Mindestalter (17 Jahre). Da im ZEMIS das wahrscheinlichste Geburtsdatum eingetragen werden soll, wenn das tatsächliche nicht feststeht, interessiert vorliegend - unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1 - nicht das Mindestalter (17 Jahre), sondern das wahrscheinliche (21 bis 23 Jahre) respektive das überwiegend wahrscheinliche Alter (volljährig). Das SEM setzte das Geburtsdatum dementsprechend auf den 1. Januar 1998 fest, was (im Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Januar 2016) einem Alter von 18 Jahren entspricht. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann.

Das vom SEM auf den 1. Januar 1998 festgesetzte Geburtsdatum ist zwar nicht als bewiesen, aber angesichts des Ergebnisses des Altersgutachtens vom 14. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom 13. Januar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war, als wahrscheinlich anzusehen.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...). Dezember 1998 nicht beweisen kann. Entgegen seiner Ansicht, vermag er aber auch nicht nachzuweisen, dass das besagte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Das vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 auf dem Personalienblatt selbst eingetragene Geburtsdatum vom (...) 1372 (d. h. [...] Dezember 1993) entspricht der Feststellung im Altersgutachten vom 14. Januar 2016, wonach er ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 21 und 23 Jahren aufweise. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2016, es habe sich bei dem besagten Eintrag um ein Versehen gehandelt, vermag nicht zu überzeugen, zumal er das Datum vom (...) 1372 nach der ihm geläufigen persischen Zeitrechnung eingetragen hat und er nach eigenen Angaben über eine langjährige Schulbildung verfügt. Die Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP und seine Vorbringen im Datenberichtigungsverfahren sind nicht geeignet, die Aussagen des Altersgutachtens vom 14. Januar 2016, wonach er zum damaligen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war, massgeblich in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat kein Dokument eingereicht, aus dem sein Geburtsdatum hervorgehen würde. Auf Beschwerdeebene hat er zwar das Original der zuvor in Kopie abgegebenen Tazkara nachgereicht, aber bei der afghanischen Tazkara handelt es sich nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb dieser hinsichtlich der Frage der Identität des Inhabers praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2., m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die eingereichte Tazkara offenbar im Jahr 1384 ausgestellt wurde und mit dem Foto eines Kindes versehen ist. Ob es sich bei dem auf dem Foto abgebildeten Knaben überhaupt um den Beschwerdeführer handelt, lässt sich nicht sagen. Entsprechend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei tatsächlich die aufgeführte Person, als reine Parteibehauptung zu qualifizieren. Einen Beleg für das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) Dezember 1998 vermag die Taskara mangels Nennung eines Geburtsdatums überdies ohnehin nicht darzustellen. Die Tazkara führt lediglich das Alter an, in dem der Inhaber im Ausstellungsjahr gewesen sei, so dass eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr besteht, zumal der Inhaber der Tazkara das besagte Altersjahr bereits am ersten, aber auch erst am letzten Tag des Jahres vollendet haben kann. Angesichts der Angabe in der vorliegenden Tazkara, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1384 siebenjährig gewesen, wäre somit grundsätzlich ein Geburtsdatum zwischen dem 21. März 1998 (1.1.1377) und dem 20. März 1999
(29.12.1377) denkbar. Eine Tazkara ist indes zum Beleg der Altersangabe wenig geeignet, insbesondere wenn - wie vorliegend - andere Sachverhaltselemente gegen das angeblich auf der Tazkara festgehaltene Alter sprechen. Die Tazkara vermag das gewichtige Indiz des Altersgutachtens vom 14. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer die Volljährigkeit im Zeitpunkt der Untersuchung bereits erreicht habe, nicht aufzuwiegen. Dem betreffenden Altersgutachten vom 14. Januar 2016 ist angesichts der Fälschungsanfälligkeit der Tazkara wesentlich mehr Beweiskraft zuzusprechen. Schulzertifikate oder Arztrezepte sind nicht geeignet, die Identität einer Person zu beweisen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Schulauszeichnung vermag denn auch - unabhängig von der Frage der Echtheit des Dokuments - das wirkliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht zu belegen, nennt sie doch kein solches und liegt auch kein Beleg für die tatsächliche Einschulung des Beschwerdeführers im Alter von vier Jahren vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bieten demnach keine Gewähr für die Richtigkeit des geltend gemachten Geburtsdatums. Hingegen bestehen gewichtige Indizien, die dafür sprechen, dass er nicht erst am (...) Dezember 2016, sondern bereits früher volljährig wurde.

4.4 Insgesamt erscheint damit das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) Dezember 1998 nicht als wahrscheinlicher als das vom SEM festgesetzte (1. Januar 1998). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht.

4.5 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

5.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 20. Juli 2016 über den Kostenrahmen informiert.

Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1400.- festzusetzen.

6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1400.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD und den EDÖB.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4098/2016
Date : 30. März 2017
Published : 10. April 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Subject : Datenschutz; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016


Legislation register
BGG: 42  82
BGIAA: 1  2
DSG: 5  25
DSV: 35
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  9  13  14
VwVG: 12  13  48  49  50  52  62  63  65
ZEMIS-Verordnung: 19
ZGB: 9
Weitere Urteile ab 2000
1C_224/2014 • 1C_240/2012 • 5A.3/2007 • 6B_394/2009
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