Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3678/2021

Urteil vom 30. Januar 2023

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Richterin Chrystel Tornare Villanueva,

Gerichtsschreiberin Sara Seiner.

A._______, geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben legal seinen Heimatstaat am 27. Januar 2020 und gelangte am 31. August 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 16. September 2020 wurde er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Reiseweg befragt. Am 2. Oktober 2020 reichte er je eine Kopie seiner Identitätskarte und der Aufenthaltsbewilligung seiner in der Schweiz lebenden Schwester zu den Akten. Am 5. Oktober 2020 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen persönlichen Umständen und zu seinen Asylgründen an (vgl. SEM-eAkte [...], nachfolgend A21). Im Anschluss wurde sein ZEMIS-Eintrag in Bezug auf seinen Namen angepasst. Am 9. Oktober 2020 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) gelebt. Die Schule habe er bis zum (...) Schuljahr besucht. Anschliessend habe er auf einem Markt gearbeitet, bevor er zusammen mit seinem Vater ein (...) geführt habe. Er sei verlobt, zu einer Heirat sei es bisher aber nicht gekommen. Er habe wegen seiner Schwester - C._______ (N [...]) - die Reise auf sich genommen. Diese sei 2011 mit ihrem damaligen Ehemann durchgebrannt und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Infolgedessen sei es zu einem Streit zwischen ihrer Familie und derjenigen ihres damaligen Ehemanns gekommen, wobei sie sich inzwischen versöhnt hätten. Mittlerweile habe seine Schwester sich von ihrem Ehemann scheiden lassen, woraufhin sie das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten habe. Die Stammestradition lasse es aber nicht zu, dass eine Frau mit ihren Kindern alleine lebe. Ihr Vater habe deshalb ihre Rückkehr gefordert und verlangt, dass sie die Kinder dem Kindesvater überlasse. Der Beschwerdeführer habe dies verhindern wollen und deshalb beschlossen, zu ihrer Unterstützung in die Schweiz zu kommen. Auf seiner Reise habe er erst erfahren, dass er ausserdem von den kurdischen Behörden verfolgt werde. So sei es einige Monate vor seiner Ausreise wegen der türkischen Angriffe zu Protesten gekommen. Das türkische Militär habe das Dorf D._______ umzingelt und angegriffen, weswegen dort eine Demonstration stattgefunden habe. Er habe damals spontan mit Freunden daran teilgenommen. Während dieser Demonstration sei es zu Gewaltexzessen zwischen den Demonstrierenden und den anwesenden Sicherheitskräften gekommen und er habe mit Fremden unter anderem eine türkische Fahne in Brand gesetzt. Erst nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitsbehörden mehrmals bei seiner Familie nach ihm gefragt und in der Folge Anzeige gegen ihn erstattet und es sei ein Urteil ergangen. Seine Schwester habe herausgefunden, dass er in diesem Zusammenhang zu einer Gefängnisstrafe von sieben bis acht Jahren verurteilt worden sei.

B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 - am Folgetag eröffnet - lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug.

C.
Am 16. August 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Einsicht in sämtliche Akten, inklusive Gehörsgewährung und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 wies die Instruktionsrichterin sein Gesuch um Akteneinsicht ab, nachdem bereits Akteneinsicht bei Aushändigung der Verfügung und erneut auf entsprechendes Gesuch hin durch das SEM am 17. August 2021 gewährt worden war. Gleichzeitig gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.

E.
Das SEM nahm am 1. September 2021 im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde Stellung.

F.
Mit Eingabe vom 22. September 2021 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und reichte gleichzeitig einen Haftbefehl vom 4. Juni 2020 mit Übersetzung zu den Akten. Mit Schreiben vom 30. September 2021 lieferte er weitere Informationen zum eingereichten Haftbefehl.

G.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Poststempel) reichte der Arzt des Beschwerdeführers ein ärztliches Zeugnis beim SEM ein, worin er eine Anpassungsstörung diagnostizierte, weshalb eine Zusammenführung mit seiner in E._______ wohnenden Schwester empfohlen werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig. (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei verletzt, da er keine Einsicht in die Akten erhalten habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das SEM die Verfahrensakten seiner Schwester zur Beurteilung des vorliegenden Falles beigezogen und gewürdigt habe. Er habe ausserdem keine Einsicht in deren Akten erhalten. Weiter rügt er, das SEM habe den Sachverhalt betreffend seine Schwester nicht vollständig dargelegt und in willkürlicher Weise behauptet, es bestünden im Zusammenhang mit seiner Schwester keine Probleme mehr. Zudem habe es die Abklärungspflicht dadurch verletzt, als dass es die aktuelle Situation im Nordirak weder abgeklärt noch gewürdigt habe und seine Anhörung zu lange dauerte. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM den Auszug des Facebook-Profils nicht gewürdigt habe beziehungsweise weshalb sich dieser überhaupt in den Akten befinde.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich die Begründungspflicht, wonach es der verfügenden Behörde obliegt, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist sodann der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

Das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

3.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. August 2021 festgestellt, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Eröffnung der Verfügung und erneut am 17. August 2021 Einsicht in die Akten, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen wurde. In der Replik verzichtete der Beschwerdeführer denn auch auf weitere Ausführungen dazu. Was die Akten seiner Schwester betrifft, ist der angefochtenen Verfügung klar zu entnehmen, dass diese durch das SEM beigezogen wurden waren. Eine Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen der Schwester war vorliegend offensichtlich nicht notwendig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er sei im Zusammenhang der fluchtauslösenden Gründe seiner Schwester einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, sondern aufgrund neuer Entwicklungen. Entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird damit dem Untersuchungsgrundsatz und der Begründungspflicht genügen getan. Schliesslich ist diesen Erwägungen gemäss auch eine entsprechende Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer nicht notwendig, weshalb offenbleiben kann, ob eine entsprechende Einwilligung der Schwester vorliegt. Eine allfällige Untätigkeit des SEM im Zusammenhang mit dem am 10. August 2021 im Namen der Schwester gestellten Akteneinsichtsgesuchs durch den gleichen Rechtsvertreter in deren Dossier ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet.

3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte. Die angefochtene Verfügung gibt alle zentralen Aspekte der Vorbringen korrekt und vollständig wieder. So ist die Feststellung nicht willkürlich, dass keine grossen Probleme bezüglich seiner Schwester mehr bestünden, da sich den Akten keine anderslautenden Anhaltspunkte entnehmen lassen würden. Sodann liegt auch in Bezug auf die aktuelle Situation im Nordirak keine Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht vor, da die Vorinstanz die publizierte und aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und sich damit genügend ausführlich auseinandergesetzt hat, so dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zwar verweist die Vorinstanz in der Begründung auf bereits ältere Quellen und Urteile aus den Jahren 2017 bis 2019, die vorinstanzlichen Ausführungen zeigen jedoch, dass sie implizit trotz der aktuell anhaltenden türkischen Angriffe der Region von einer relativ stabilen Sicherheitslage ausgeht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies anders einschätzt als die Vorinstanz, begründet keine Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht, sondern betrifft vielmehr die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, weshalb auf die entsprechenden materiellen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. nachfolgend E. 8.4).

3.5 Dass sich ein Auszug eines Facebookprofils bei den Akten befindet, der in der angefochtenen Verfügung nicht weiter berücksichtigt wurde, erklärt die Vorinstanz in der Vernehmlassung damit, dass diesem Auszug keine Beweiskraft zukomme, weil einzig der Profilname sowie das Profilfoto darauf ersichtlich sei. Demnach ist nach zutreffender Ausführung der Vorinstanz keine weitere Würdigung dieses Aktenstück erforderlich gewesen und die diesbezügliche Rüge unbegründet.

3.6 Zwar sieht die Vorinstanz in einer internen Weisung vor, dass eine Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern sollte. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Anhörung nicht länger dauern darf und abgebrochen werde muss. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3685/2020 vom 26. September 2022 E. 4.8 m.w.H.). Vorliegend erscheint die gesamte Anhörungsdauer zwar lang, integriert in die Anhörung waren jedoch drei Pausen. Zudem sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des verzögerten Anhörungsbeginns oder der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht. Eine Verletzung der Verfahrensgrundsätze ist somit nicht ersichtlich.

3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich alle formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlich damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Demonstration gegen die türkischen Angriffe des Dorfs D._______ und der daraus folgenden Verurteilung insgesamt wenig substantiiert seien. So habe er beispielweise keine konkreten Angaben dazu machen können, wann jene Demonstration stattgefunden und mit wem beziehungsweise mit vielen Freunden er daran teilgenommen habe. Auch die Angaben zum Anlass der Demonstration, der Demonstration selbst sowie zu seiner eigenen Motivation, an dieser teilzunehmen, seien vage und substanzlos. Sein Vorbringen, nach der langen Reise habe er ein Durcheinander im Kopf, genüge nicht als Erklärung für diese substanzlosen Angaben. Es fehle am subjektiven Bezug, der Schilderung konkreter Details sowie subjektiver Wahrnehmungen. Die von ihm dargelegte Situation unterscheide sich nicht von einer allgemeinen, stereotypen Darstellung einer Demonstration. Darauf angesprochen, habe er dies nicht erklären können. Vielmehr habe er nur wiederholt, was er bereits zuvor geschildert habe. Auch diese zusätzlichen Ausführungen würden nicht über das hinausgehen, was eine Person mit seinen Fähigkeiten und Voraussetzungen auch ohne eigenen Erlebnisbezug hätte vorbringen können. Weiter bleibe unklar, wie es den Behörden gelungen sein solle, seine Teilnahme an der besagten Demonstration festzustellen, obwohl daran (...) Personen teilgenommen hätten und er über keine strafrechtliche oder politische Vorgeschichte verfüge. Es würden auch keine Beweismittel vorliegen, die seine Vorbringen belegen könnten. Zudem seien auch seine Angaben hinsichtlich des in seiner Angelegenheit gefällten Urteils vage und wenig nachvollziehbar ausgefallen. So habe die Schwester, die bei der (...) arbeite, Informationen über das Urteil herausfinden können. Wie ihr dies gelungen sei und ob es sich dabei um verlässliche Informationen handle, gehe aus seiner Schilderung nicht hervor. Auch seien seine Angaben zum Strafmass, seinen Beschwerdemöglichkeiten und der fehlenden Zustellung des Urteils wenig plausibel. Seine Ausführungen vermöchten insgesamt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen.

Seine Vorbringen bezüglich seiner in der Schweiz lebenden Schwester seien nicht asylrelevant. So lasse sich aus seinen Schilderungen keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aus einem der unter Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend genannten Gründen ableiten. Vielmehr habe er vorgebracht, er habe vor seiner Ausreise keine grossen Probleme gehabt, zwischen den Familien sei es zu einer Versöhnung gekommen und es würden in diesem Zusammenhang keine Probleme mehr existieren.

5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe ausdrücklich geschildert, dass er zur Unterstützung seiner Schwester in die Schweiz habe reisen wollen und von der staatlichen Verfolgung seiner Person erst nach seiner Ausreise erfahren habe. Demnach sei dem SEM ein schwerer Überlegungsfehler unterlaufen, wenn es argumentiere, es wären detailliertere und differenziertere Angaben betreffend die Demonstration zu erwarten gewesen. Im damaligen Zeitpunkt habe er der Demonstration jedoch offensichtlich keine grosse Bedeutung beigemessen, zumal dazu kein Grund bestanden habe. Vielmehr habe er hinsichtlich der Demonstration insgesamt derart ausführliche Aussagen gemacht, wie es von ihm angesichts der gesamten Umstände habe erwartet werden können. Es sei im Übrigen schlicht nicht ersichtlich, inwiefern seine Ausführungen hätten detaillierter sein sollen. Es handle sich bei der Demonstration und dem Verbrennen einer Fahne um relativ einfache Ereignisse, die nicht unbegrenzt detailliert geschildert werden könnten. Absurd und willkürlich sei in diesem Zusammenhang auch die Behauptung des SEM, die dargelegte Situation unterscheide sich nicht von einer stereotypen Darstellung einer Demonstration. Ausserdem sei es nicht statthaft, ihm vorzuwerfen, dass er nicht wisse, wie die Behörden ihn identifiziert hätten, zumal er erst Monate später überhaupt davon erfahren habe und es ohnehin abzulehnen sei, von der Unlogik des Verhaltens Dritter auf die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Ferner sei festzuhalten, dass auch bei einer grossen Demonstration das Verbrennen von Fahnen durch einen kleinen Personenkreis ein herausragendes Ereignis darstelle und aufgrund seines Eskalationspotentials entsprechend heftig verfolgt werde. Zur Verurteilung habe er seinen Umständen entsprechend genügend ausführliche Angaben gemacht. Diese würden mit Blick auf die heikle politische Lage in der ARK auch plausibel erscheinen. Ausserdem seien seine Vorbringen asylrelevant, da die Sicherheitsbehörden ihn wegen der Teilnahme an einer Demonstration und des Verbrennens einer türkischen Fahnen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hätten. Im Falle der Rückkehr würde er inhaftiert und misshandelt oder hingerichtet.

Zur angeblichen Versöhnung seiner Familie und derjenigen seines ehemaligen Schwagers sei festzuhalten, dass er nicht angegeben habe, dass eine endgültige Versöhnung erfolgt sei. Vielmehr habe er dargelegt, dass seine Schwester als Voraussetzung für die Versöhnung zur Rückkehr in die Heimat gezwungen werde und ihr der Verlust der Obhut über ihre Kinder drohe. Folglich sei absurd, diesbezüglich von einer erfolgten Versöhnung auszugehen. Deshalb stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Verräter bei einer allfälligen Rückkehr von seiner Familie und derjenigen seines ehemaligen Schwagers gezielt asylrelevant verfolgt werde, zumal ihm mit dem Tod gedroht werde und die Sicherheitsbehörden ihm gegenüber weder schutzfähig noch schutzwillig seien.

5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der Verfolgung durch Dritte sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung angegeben habe, dass die Probleme zwischen seiner Familie und derjenigen seines ehemaligen Schwagers nicht mehr existieren würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Aussage die Versöhnungsbedingungen, die Schwester müsse in den Nordirak zurückkehren und ihre Kinder der Familie ihres Ex-Manns überlassen, enthalten gewesen seien. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration komme das SEM schliesslich zu einer anderen Einschätzung als er. Dem Vorhalt, es begründe die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit der angeblichen Unlogik des Verhaltens Dritter, könne nicht gefolgt werden.

5.4 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Replik geltend, die angebliche Versöhnung sei wie bereits erwähnt aktuell nicht umsetzbar. Damit habe sich das SEM in der Vernehmlassung nicht auseinandergesetzt. Zudem sei die familiäre Situation komplex und explosiv. Der eingereichte Haftbefehl belege zudem die Verfolgung vonseiten der staatlichen Sicherheitsbehörden.

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Zunächst ist auf die Vorbringen einzugehen, dem Beschwerdeführer drohe vonseiten Dritter eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seiner Heimat.

6.2.1 Es mag zwar sein, dass sein Vater seiner in der Schweiz lebenden Schwester befohlen habe, die Kinder der Familie ihres Ex-Manns zu überlassen, und der Beschwerdeführer dies habe verhindern wollen. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass seine Familie ihn bei seiner Rückkehr deswegen verfolgen würde. Vielmehr brachte er vor, dass seine Familie mit ihm auch nach der Ankunft in der Schweiz noch regelmässig Kontakt gepflegt habe (vgl. A21/F34). Diesbezüglich machte er auch weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik geltend, dass der Kontakt inzwischen abgebrochen sei. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise, dass sie ihn tatsächlich bedrohen würden. Demnach geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie gut ist und ihm von dieser Seite keine Verfolgung droht.

6.2.2 Was den Konflikt mit der Familie des Ex-Manns seiner Schwester betrifft, schilderte er während der Anhörung, dass es zu einer Versöhnung gekommen sei und es überhaupt keine Probleme zwischen den Familien mehr gebe (vgl. A21/F117). Folglich sind seine Angaben auf Beschwerdeebene widersprüchlich und unplausibel, dass die Schwester mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz konstant gegen die Bedingungen der Versöhnung verstossen würde und er als ihr Unterstützer deswegen bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. So besteht ausserdem auch kein Anlass zu Annahme, dass die Familie seines ehemaligen Schwagers weiss, dass er sie unterstützt, und ihn deswegen bestrafen möchte.

6.2.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine Verfolgungssituation vonseiten Dritter glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre aber ohnehin darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Behörden der ARK grundsätzlich gegeben ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie Urteil des BVGer E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.6) und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Behörden ihn im konkreten Einzelfall nicht vor allfälligen Angriffen Dritter schützen könnten oder würden.

6.3 Im Folgenden ist sodann auf die Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor einer staatlichen Verfolgung.

6.3.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Demonstration substanzlos und stereotyp sind. Bei der Aktendurchsicht fällt die oberflächliche und äusserst knappe Erzählweise zum Kerngeschehen auf. Seinen Aussagen fehlt es aber nicht nur an einem Mindestmass an Detailreichtum, sondern auch an weiteren Realkennzeichen wie namentlich der Schilderung des konkreten Ablaufs, konkreten Interaktionsschilderungen oder der Wiedergabe von Gesprächen während den vorgebrachten Ereignissen. Es ist ihm nicht gelungen, die Geschehnisse trotz wiederholter Nachfrage (vgl. A21/F126 ff.) und Vorhalt der fehlenden Substanz (vgl. A21/F161 f.) den Sachverhalt durch Umschreibung oder vertiefende Ausführungen greifbarer zu machen. So wiederholte er jeweils die Antworten, ohne auf die konkreten Nachfragen ausführlich einzugehen. Im Weiteren fällt diesbezüglich auch auf, dass er zentrale Elemente des Geschehens, wie beispielsweise die Demonstrierenden hätten Steine geworfen und die Sicherheitskräfte hätten in die Luft geschossen und befreundete Demonstrierende verletzt, erst auf Nachfrage hin vorbrachte (vgl. A21/F132 und161 f.). Es wäre jedoch zu erwarten, dass er in freier Rede von Anfang an alles Relevante vorbringen würde und nicht erst im Verlauf der Anhörung auf Nachfrage hin weitere zentrale Elemente ergänzt. Auch wäre zu erwarten, dass er sich an das ungefähre Datum und seine Freunde, die daran ebenfalls teilgenommen haben, erinnern würde. Dem Einwand kann nicht gefolgt werden, er habe wegen seiner Reise viel vergessen, da sich hierzu aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben und dies als Schutzbehauptung einzustufen ist. Da er zum ersten Mal an einer Demonstration teilgenommen habe (vgl. A21/F123) und es dabei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen sei, wodurch Freunde verletzt worden seien (vgl. A21/F162), vermag auch sein Einwand nicht zu überzeugen, dass er der Demonstration bis zu seiner Verurteilung keine Bedeutung beigemessen habe und sie sich deshalb nicht in sein Gedächtnis eingebrannt habe. Vielmehr hätten differenzierte und detaillierte Schilderungen erwartet werden dürfen, zumal zwischen der Demonstration und dem Zeitpunkt der Anhörung weniger als ein Jahr lag und ausserdem derart einschneidende Erlebnisse erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht die Qualität erlebnisbasierter Aussagen erreichen und in dieser Form und Dichte auch von einem nichtbeteiligten Dritten hätten vorgebracht werden können.

6.3.2 Die Schilderungen beschränken sich sodann im Wesentlichen auf die Aneinanderreihung von einfachen Handlungsabfolgen und lassen dabei eine zu erwartende persönliche Sichtweise und jegliche Reflexion des Erlebten vermissen. Es fehlt den Erzählungen folglich auch an persönlichen Überlegungen und einer emotionalen Bezugnahme, welche die Vorbringen als authentisch erscheinen lassen würden. So vermochte der Beschwerdeführer zwar den Grund der Demonstration darzulegen, seinen Schilderungen lässt sich jedoch keine nachvollziehbare Erklärung entnehmen, weshalb er sich spontan zur Teilnahme entschieden hat, obwohl er bisher nicht politisch tätig war, das betroffene Dorf über eine Stunde von seiner Heimatstadt entfernt liegt und die Sicherheitskräfte mit Gewalt gegen die Demonstrierenden vorgegangen sind. Überdies gab er auch nichts zu seiner Gefühlslage und seinen eigenen Gedanken während der Demonstration und nach Kenntnis seiner Verurteilung preis. Dies erweckt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

6.3.3 Das Wissen um die behauptete Verurteilung basiert schliesslich gemäss Angaben des Beschwerdeführers einzig auf Informationen, die seine Schwester im Rahmen ihrer Anstellung bei der (...) habe herausfinden können, wobei unklar bleibt, wie verlässlich diese sind. Weitere gewichtige Zweifel an seinen Vorbringen ergeben sich deshalb auch dadurch, dass bislang keine Beweismittel eingereicht wurden, welche die behauptete Verurteilung belegen könnten. Daran vermag die unplausible Parteibehauptung nichts zu ändern, dass er kein schriftliches Urteil erhalten würde, solange er im Ausland beziehungsweise noch nicht verhaftet sei. Nach der Aktenlage spricht somit nichts dafür, dass er tatsächlich in Abwesenheit ohne Beschwerdemöglichkeit trotz fehlender politischer und strafrechtlicher Vorgeschichte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Auch der erst im Rahmen der Replik eingereichte Haft-
befehl vom 4. Juni 2020 vermag daran nichts zu ändern. So geht das Gericht nach einer gefestigten Praxis davon aus, dass sich die Authentizität (nord-)irakischer Haftbefehle aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und Beschaffbarkeit nicht überprüfen lässt und deshalb zur Beurteilung des Beweiswertes solcher Dokumente auf die Umstände der Erlangung abzustützen ist (vgl. Urteil des BVGer D-3481/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3 m.w.H.). Es geht allerdings weder aus der Replik noch aus dem Schreiben vom 30. September 2022 hervor, wie der Haftbefehl in die Hände seines Bruders gelangte und warum er ihn augenscheinlich erst Monate nach dessen Entstehung erhielt. Vor diesem Hintergrund ist nicht auf einen hohen Beweiswert zu schliessen. Insgesamt ist der Haftbefehl als nachgeschobenes und zweifelhaftes Beweismittel zu erachten, das nicht geeignet ist, die genannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beseitigen und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen.

6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Daran vermag auch der eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern, zumal dieser aufgrund der Umstände der Erlangung nicht geeignet erscheint, eine drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
oder Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu belegen (vgl. dazu E. 6.2.4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 In seiner gefestigten Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) hält das Bundesverwaltungsgericht regelmässig fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei aktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Angriffe vorab gegen Stellungen der PKK richten. Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen gewesen seien. Dennoch ist auch heute nicht davon auszugehen, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer D-5465/2021 vom 3. August 2022 E. 8.4.1 m.w.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die allgemeine Situation dem Wegweisungsvollzug somit aktuell nicht entgegen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2).

8.4.2 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk, wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaftlich verwurzelt und finanziell abgesichert sind, leben weiterhin dort. Die Wohnsituation erscheint gesichert, da die Familie dort ein Haus bewohnt. Damit verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat, das ihn unterstützen wird, zumal sie in guter Beziehung zu einander stehen (vgl. E. 6.1.1). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer guten Grundausbildung und langjähriger Arbeitserfahrung handelt. Soweit er in der Beschwerde die Sicherheitslage und humanitäre Situation in seiner Heimatregion vorbringt, vermögen diese zwar grundsätzlich eine Erschwernis darzustellen, ändern jedoch nichts an diesem Ergebnis. Aus diesen Gründen bestehen geeignete Voraussetzungen zur Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.

Im Arztbericht vom 27. April 2022 wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer stark unter seiner sozialen Isolation leide. Folglich wäre bei einer Rückkehr zu seiner Familie auch in diesem Punkt von einer Verbesserung seiner psychischen Befindlichkeit auszugehen. Selbst wenn die Symptome anhalten würde, sind in der ARK psychische Erkrankungen adäquat behandelbar (vgl. Urteile des BVGer E-2540/2021 vom 23. Juni 2021 E. 8.4.3, D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5 m.w.H.).

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da sich die pandemische Situation inzwischen stark verbessert hat.

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3678/2021
Date : 30. Januar 2023
Published : 10. Februar 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2021


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  25  29
EMRK: 3  6
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  26  48  49  52  63
BGE-register
133-I-149
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