Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7394/2008
{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 30. Januar 2009

Besetzung
Einzelrichterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien
Arbeitsgemeinschaft M._______,
bestehend aus:
1. N._______ AG,
2. O._______ AG,
3. P._______ AG,
4. Q._______ AG,
5. R._______ AG,
6. S._______ AG,
7. T._______ AG,
8. U._______ AG,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Martin Beyeler, Schumacher Baur Hürlimann, Rechtsanwälte & Notare, Postfach 1867, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Strassen (ASTRA),
Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur,
Vergabestelle,

Gegenstand
Bauauftrag N3/68 Linthebene (Hauptarbeiten).

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Strassen (nachfolgend: Vergabestelle) schrieb am 27. Juni 2008 im offenen Verfahren Strassenbau- und Instandsetzungsarbeiten für den Erhaltsabschnitt N3/68 aus (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB Nr. 123/2008 unter dem Projektitel "N3/68 Linthebenestrasse, Hauptarbeiten [Kantonsgrenze SG/GL- Gäsi, km 153.1-162.7!").

B.
Am 20. Oktober 2008 erteilte die Vergabestelle der Arbeitsgemeinschaft X._______ den Zuschlag für diese Arbeiten und veröffentlichte diesen am 27. Oktober 2008 im SHAB (Nr. 208/2008). Zur Begründung wurde angeführt, "aufgrund der gesamten Bewertung der Zuschlagskriterien" habe das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten.

Die Arbeitsgemeinschaft M._______, bestehend aus der N._______ AG, O._______ AG, der P._______ AG, der Q._______ AG, der R._______ AG, der S._______ AG, der T._______ AG und der U._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), deren Offerte vom 8. September 2008 nicht berücksichtigt worden war, wurde gleichentags schriftlich über den erfolgten Zuschlag informiert.

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerinnen hin erläuterte die Vergabestelle ihnen am 11. November 2008 anlässlich einer Besprechung (Debriefing), weshalb ihr Angebot, das als preisgünstigstes beim Zuschlagskriterium "Preis" die Note 6 erhalten hatte, bei den übrigen Zuschlagskriterien "Bauzeit/Terminprogramm/Terminoptimierung", "Baustellenorganisation", "Zweckmässiger Bauablauf und Baulogistik" sowie "QM-Konzept" nicht mit der Bestnote hatte bewertet werden können. Dabei eröffnete die Vergabestelle den Beschwerdeführerinnen, dass sie ingesamt (...) von 600 möglichen Punkten erhalten hatten und erklärte, wieviele Punkte sie unter den entsprechenden Zuschlagskriterium erhalten hatten; dazu gab sie ihnen ein weitgehend abgedecktes, mit "Gesamtbeurteilung" betiteltes Dokument ab, das die Punkte der beschwerdeführerischen Offerte sowie die möglichen Punktemaxima wiedergab. Zur Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerinnen wurden den Beschwerdeführerinnen gemäss deren unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde ebensowenig Angaben gemacht, wie zum Preis der von diesen eingereichten Offerte.

C.
Mit Beschwerde vom 17. November 2008 gelangten die Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Martin Beyeler, ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten:
"1. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch zu verbieten, im Rahmen des rubrizierten Beschaffungsvorhabens einen Vertrag abzuschliessen oder dahingehende Anstalten (insbesondere Anordnung vorbereitender Arbeiten) zu treffen.
2. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; in diesem Zusammenhang sei es der Beschwerdegegnerin insbesondere zu verbieten, im Rahmen des rubrizierten Beschaffungsvorhabens einen Vertrag abzuschliessen oder dahingehende Anstalten (insbesondere Anordnung vorbereitender Arbeiten) zu treffen.
3. In prozessualer Hinsicht: Es sei den Beschwerdeführerinnen umfassende Einsicht in sämtliche Vergabeakten zu gewähren; in diesem Zusammenhang sei den Beschwerdeführerinnen inbesondere Einsicht in alle Akten und weiteren Dokumenten zu gewähren, die Aufschluss über die Bewertung der nichtpreislichen Zuschlagskriterien aller Verfahrensteilnehmer, insbesondere der Beschwerdeführerinnen sowie der Zuschlagsempfängerinnen.
4. In prozessualer Hinsicht: Es sei den Beschwerdeführerinnen vor Fällung des Entscheides über die aufschiebende Wirkung die Gelegenheit einzuräumen, zu den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdegegnerin ergänzend Stellung zu nehmen.
5. In prozessualer Hinsicht: Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen nach gewährter Akteneinsicht Gelegenheit einzuräumen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.
6. Es sei die Zuschlagsverfügung vom 27.10.2008 (betreffend das offene Verfahren 'Submission N3/68 Linthebene, Hauptarbeiten') aufzuheben, und es sei der Zuschlag den Beschwerdeführerinnen zu erteilen.
7. Eventualiter zu 6: Es sei die Zuschlagsverfügung vom 27.10.2008 (betreffend das offene Verfahren 'Submission N3/68 Linthebene, Hauptarbeiten') aufzuheben, es sei die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen und es sei die Vergabestelle anzuweisen, den Zuschlag den Beschwerdeführerinnen zu erteilen.
8. Subeventualiter zu 6: Es sei die Zuschlagsverfügung vom 27. 10.2008 (betreffend das offene Verfahren 'Submission N3/68 Linthebene Hauptarbeiten') aufzuheben, es sei die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen und es sei die Vergabestelle anzuweisen, die Angebote unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben erneut zu bewerten und dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen.
9. Sub-subeventualiter zu 6: Es sei für den Fall, dass die vorliegende Beschwerde im Urteilszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung entfalten oder ihr diese Wirkung entzogen worden sein sollte und zudem die Beschwerdegegnerin hieraufhin den streitigen Beschaffungsvertrag mit der derzeitigen Zuschlagsempfängerin abgeschlossen haben sollte, festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung vom 27.10. 2008 (betreffend das offene Verfahren 'Submission N3/68 Linthebene, Hauptarbeiten') rechtswidrig ist.
10. Im Hinblick auf die Kosten: Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Im Hinblick auf die Kosten: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen; zu diesem Zweck seien die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vor Fällung des Kostenentscheides zur Einreichung ihrer Honorarnote aufzufordern."
Zur Begründung ihrer Anträge halten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen fest, die Vergabestelle sei weder in der Zuschlagsverfügung noch anlässlich des Debriefings ihrer Begründungspflicht nachgekommen, habe ihre Offerte bei den Zuschlagskriterien "Bauzeit/Terminprogramm/Terminoptimierung", "Baustellenorganisation", "Zweckmässiger Bauablauf und Baulogistik" sowie "QM-Konzept" unterbewertet und beim Kriterium "Preis" eine zu flache Preiskurve gewählt. Zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die aufschiebende Wirkung sei mangels Dringlichkeit des Verfahrens zu erteilen und insbesondere, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts sowie das Erfordernis des sparsamen und effizienten Einsatzes öffentlicher Mitteln dafür sprächen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und untersagte der Vergabestelle bis zum Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich den Vertragsabschluss mit den Zuschlagsempfängerinnen. Die Beschwerde wurde der Vergabestelle und den Zuschlagsempfängerinnen zur Stellungnahme unterbreitet.

Mit Zwischenverfügung desselben Datums erteilte das Bundesverwaltungsgericht einer weiteren gegen denselben Zuschlag gerichteten Beschwerde, welche die Mitglieder einer anderen Arbeitsgemeinschaft eingereicht hatten, deren Angebot vom Verfahren ausgeschlossen worden war, superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Das entsprechende Verfahren (B-7393/2008) wurde am 28. Januar 2009 infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das Bundesverwaltungsgericht es mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 abgelehnt hatte, die ersuchte aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E.
Während die Zuschlagsempfängerinnen keine Stellungnahme einreichten, beantragte die Vergabestelle am 5. Dezember 2008, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und es sei ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Verzug über das Gesuch zu entscheiden. Zur Begründung wies die Vergabestelle einzig auf die ihrer Ansicht nach bestehende Dringlichkeit des Verfahrens hin, zu deren Untermauerung sie verschiedene Unterlagen ins Recht legte.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Einsicht in verschiedene, die Bewertung betreffende Unterlagen der Vergabestelle. Am 12. bzw. 16. Dezember 2008 stimmten die Vergabestelle wie auch die Zuschlagsempfängerinnen einer Einsichtnahme in weitere Unterlagen zu.

Diese wurden den Beschwerdeführerinnen am 23. Dezember 2008 zugestellt; gleichzeitig wurde ihnen bis zum 8. Januar 2009 Frist gesetzt, sich insbesondere zu diesen die Bewertung der Zuschlagskriterien betreffenden Aktenstücke zu äussern.

G.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 nahmen die Beschwerdeführerinnen dazu Stellung und hielten an sämtlichen mit Beschwerde vom 17. November 2008 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest, soweit diese vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht behandelt worden waren.

Am 12. Januar 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Vergabestelle Frist, sich gegebenenfalls bis zum 16. Januar 2009 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen zu äussern.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 nahm die Vergabestelle kurz zu den vorgebrachten materiellen Vorbringen Stellung, hielt an ihren Anträgen fest und wies im Übrigen wiederum ausdrücklich auf die Dringlichkeit des Verfahrens hin.

H.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 zogen die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde zurück mit dem Antrag, das Beschwerdeverfahren B-7394/2008 sei vom Protokoll abzuschreiben "unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin".

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Angesichts des Beschwerderückzugs, welcher der Vergabestelle zur Kenntnis zu bringen ist, muss das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend einräumen (Art. 23 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gleichzeitig sind die gesetzlichen Kostenfolgen zu bestimmen:

1.1 Diesbezüglich sind die Beschwerdeführerinnen jedoch der Ansicht, die Prozesskosten (bestehend aus Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung) müssten hier zu Lasten der Vergabestelle verlegt werden. Zur Begründung weisen sie auf die aus ihrer Sicht mangelhafte Debriefing-Sitzung hin und machen geltend, dass sie als unberücksichtigt gebliebene Anbieterinnen im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht über alle erforderlichen Informationen verfügt hätten, um den Zuschlagsentscheid auf seine Begründetheit hin überprüfen zu können.

1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen liegen hier keine Umstände vor, welche eine Kostenverlegung zu Lasten der Vergabestelle erlauben:
1.2.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der ein Verfahren durch Beschwerderückzug gegenstandslos werden lässt, zumal er dann als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
und Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Marcel Maillard, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N 17).

Besondere Gründe oder Umstände, welche hier eine Auferlegung von Verfahrenskosten als grundsätzlich unverhältnismässig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Weder die gerügte, angeblich mangelhafte Debriefing-Sitzung (- was hier offen gelassen werden kann -) noch der freilich nicht zu leugnende Umstand, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht genügend Informationen verfügbar waren, um die Begründetheit des Zuschlages seriös beurteilen zu können, vermögen hier einen vollständigen Wegfall der Verfahrenskosten zu rechtfertigen.

Vielmehr haben die Beschwerdeführerinnen den für das Bundesverwaltungsgericht erwachsenen Instruktionsaufwand im Rahmen der VGKE angemessen zu entschädigen. Ins Gewicht fällt, dass die Beschwerdeführerinnen noch nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel (zur Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung) an ihren Anträgen festhielten und damit das Bundesverwaltungsgericht veranlassten, erhebliche Aufwendungen zur Erarbeitung eines bereits ausgereiften Entwurfs des Zwischenentscheides (zur Frage der aufschiebenden Wirkung) zu treffen. Demnach haben die Beschwerdeführerinnen einen - immerhin reduzierten - Verfahrenskostenanteil von Fr. 7'000.- zu tragen (= 1/5 des geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 35'000.-). Somit ist ihnen nach Verrechnung mit diesem Kostenvorschuss ein Überschuss von Fr. 28'000.- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
1.2.2 Die Zusprechung einer Parteientschädigung setzt voraus, dass die Partei ganz oder teilweise obsiegt hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; vgl. dazu: Maillard, a.a.O., Art. 64 N 16). Da die Beschwerdeführerinnen bei diesem Verfahrensausgang nicht obsiegen, kommt eine Parteientschädigung nicht in Frage. Dasselbe gilt auch für die Zuschlagsempfängerinnen, welche auf eine Verfahrensbeteiligung verzichtet haben, bzw. für die Vergabestelle, welche prinzipiell keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

1.3 Bei dieser Verfahrenserledigung fällt die am 20. November 2008 superprovisorisch verfügte aufschiebende Wirkung der Beschwerde ohne weiteres dahin.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 29. Januar 2009 geht zur Kenntnis an die Vergabestelle.

2.
Das Beschwerdeverfahren B-7394/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 7'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 35'000.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 28'000.- wird ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieser Abschreibungsentscheid geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
die Vergabestelle (Ref-Nr. SHAB Nr. 208; Gerichtsurkunde; vorab per Fax; Beilage gemäss Ziffer 1)
die Zuschlagsempfängerinnen (Einschreiben; [auszugsweise]; vorab per Fax)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorliegt - innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerinnen in Händen halten, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 30. Januar 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7394/2008
Datum : 30. Januar 2009
Publiziert : 06. Februar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Bauauftrag N3/68 Linthebene, Hauptarbeiten


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • aufschiebende wirkung • verfahrenskosten • offenes verfahren • erteilung der aufschiebenden wirkung • kostenvorschuss • treffen • frage • bundesamt für strassen • zweiter schriftenwechsel • bundesgesetz über das bundesgericht • kenntnis • wiese • gerichtsschreiber • gerichtsurkunde • frist • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • schriftstück • antrag zu vertragsabschluss • zuschlag
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BVGer
B-7393/2008 • B-7394/2008