Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 611/2017

Urteil vom 29. Dezember 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2017 (IV 2014/413).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1959 geborene A.________ hatte am 29. Juni 1999 einen Unfall erlitten, bei dem ihn ein ca. 8 bis 10 kg schwerer Wickel am Kopf getroffen hatte. Zuletzt war er vom 9. Mai 2005 bis 31. Mai 2006 zu 100 % als Qualitätsvorausplaner bei der B._________ AG angestellt. Am 4. September 2006 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Diese holte diverse Arztberichte sowie polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 18. Januar 2008 und 13. Mai 2009 ein. Mit Verfügungen vom 14. Oktober und 9. November 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Oktober 2008 eine Viertelrente und ab 1. Januar 2009 eine halbe Invalidenrente zu. In teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diese Verfügungen auf. Es wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 10. August 2011).

A.b. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Ostschweiz, St. Gallen, vom 27. Januar 2012 mit Ergänzung vom 20. Februar 2012 ein. Mit Schreiben vom 12. April 2012 forderte sie den Versicherten auf, sich einem Analgetika-Entzug zu unterziehen. Dr. med. C.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, stellte am 15. November 2012 fest, dieser korrekt durchgeführte Entzug sei vollumfänglich gescheitert. Die IV-Stelle zog ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 bei. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 verneinte sie den Rentenanspruch des Versicherten, da sein Invaliditätsgrad nur 11 % betrage.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Juni 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine ordentliche Viertelsrente zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V
585
).

2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der IV-Stelle am 22. Juli 2014 verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.

2.1. Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass sich der Beschwerdeführer bereits im September 2006 zum Rentenbezug angemeldet und eine Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2006 geltend gemacht hat. Demnach sei zu prüfen, ob er ab 1. Januar 2007 einen Rentenanspruch habe (vgl. BGE 138 V 475; IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007).

2.2. Weiter hat das kantonale Gericht die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, laut dem polydisziplinären (neurologischen, internistischen und psychiatrischen) Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 handle es sich beim Dauerkopfschmerz des Beschwerdeführers am ehesten um einen medikamenteninduzierten Kopfschmerz bei Analgetika- und Triptanübergebrauch. Die primär zugrunde liegenden Kopfschmerzen liessen sich deshalb nicht mehr eindeutig differenzieren. Für die "Drop-Attacks" hätten die MEDAS-Gutachter keine erklärende Diagnose gefunden. Auch den angegebenen Schwindel hätten sie als nicht-organisch eingestuft. Die hypertensiven Entgleisungen seien differentialdiagnostisch als Nebenwirkung der Triptaneinnahme beurteilt worden. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter med. pract. D.________ habe eine starke Selbstlimitierung sowie eine Überlagerung der Kopfschmerzproblematik durch eine narzisstische und histrionische Komponente festgestellt. Hinweise für eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Erkrankung oder eine Angststörung, für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder für eine Störung aus dem Formenkreis der Somatisierungsstörung habe er nicht feststellen können. Die MEDAS-Gutachter hätten sich das Ausmass der geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme also weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht erklären können. Obwohl der neurologische MEDAS-Gutachter keine signifikanten Auffälligkeiten gefunden habe, habe er dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dass es sich um eine stressbelastete Tätigkeit handle, für die angestammte Tätigkeit als Qualitätsingenieur "wohlwollend" eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Ergebnis für den Rentenentscheid nicht relevant sei, könne offen gelassen werden, ob diese Einschätzung überzeuge. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Ausmass der geltend gemachten Kopfschmerzen und deren Folgen aus medizinischer Sicht nicht erklärbar seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei den gutachterlichen Untersuchungen erhebliche Inkonsistenzen gezeigt habe. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für adaptierte Tätigkeiten auszugehen. Hinweise, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit vorübergehend höhergradig gewesen wäre, seien nicht ersichtlich. Deshalb gelte diese Arbeitsfähigkeitsschätzung ab 1. Januar 2006.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig. Das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 sei für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Einschränkungen ungenügend. Es habe sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu den Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 18. Januar 2008 und 13. Mai 2009 gesetzt. Die MEDAS Zentralschweiz habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgestellt, während die MEDAS Ostschweiz diesbezüglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Diesen Widerspruch hätten die Gutachten nicht plausibel erklärt. Vielmehr hätten sie sich damit begnügt, seine Ohnmachts- und Schwindelattacken auf einen Analgetika- und Triptangebrauch zurückzuführen. Genauere Abklärungen zu den "Drop-Attacks" hätten sie mit der Begründung nicht vorgenommen, diese seien ausreichend untersucht worden. Dies sei unhaltbar, weil das kantonale Gericht im Rückweisungsentscheid vom 10. August 2011 ausgeführt habe, die "Drop-Attacks" seien zu wenig untersucht worden. Auch die im Jahre 2008 vorgenommene Operation, bei der ihm zwecks Reduktion der Kopfschmerzen ein occipitaler Neurostimulator eingesetzt worden sei, und
die fast jährlich erfolgenden Radiofrequenzneurotomien seien mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 unvereinbar. Nach einem Sturz hätten die Elektroden des Neurostimulators teilweise ersetzt werden müssen, was eine erneute Operation notwendig gemacht habe.

4.2. Im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 9. Dezember 2013 war den Experten aufgrund der Berichte des Dr. rer. nat. E.________ vom 23. Februar 2011, des Dr. med. F.________, Radiologie FMH, vom 21. April 2011 und des Spitals G.________ vom 23. September 2013 bekannt, dass beim Beschwerdeführer ein occipitaler Neurostimulator implantiert worden war. Unbeheflich ist sein Einwand, die MEDAS habe im Rahmen dieses Gutachtens die "Drop-Attacks" zu Unrecht nicht näher abgeklärt. Hierzu ist nämlich festzuhalten, dass es grundsätzlich den Gutachterpersonen überlassen ist, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Das Gericht hat alsdann zu prüfen, ob das Gutachten die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C 680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1). Nach dem kantonalen Rückweisungsentscheid vom 10. August 2011 wurde im Bericht des Spitals H.________ vom 11. Juli 2012 festgehalten, es habe sich kein Anhalt für ein epileptisches Geschehen gefunden. Laut dem Bericht des Spitals G._________ vom 23. September 2013 ergaben das CT des Neurokraniums und die CT-Angiographie keine pathologischen Befunde. Weiter
wurde in diesem Bericht ausgeführt, die genaue Klassifikation der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Die Gutachter der MEDAS Ostschweiz legten am 9. Dezember 29013 dar, die "Drop-Attacks" seien in der Vergangenheit mehrfach und von verschiedenen Disziplinen abgeklärt worden, ohne dass eine erklärende Diagnose habe gefunden werden können. Wenn sie in diesem Lichte auf weitere Abklärungen verzichteten, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 7 hiernach).

5.

5.1. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 gebe nur ungenügend Auskunft über seine aktenkundige Depression und seine Angstzustände, obwohl die Klinik I.________ im Bericht vom 7. September 2006 eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert habe. Die Gutachter der MEDAS Ostschweiz hätten die Diagnose eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes damit begründet, dass bei der Entzugstherapie die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Zügen kaum berücksichtigt worden sei. Aus ihrem Gutachten gehe aber nicht hervor, welcher Anteil der gesundheitlichen Beschwerden auf die narzisstischen und histrionischen Züge sowie auf die ins Feld geführte Selbstlimitierung zurückzuführen sei. Bei einer Komorbidität, wie sie bei ihm vorliege, könnten nicht sämtliche Leiden mit einer narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsstörung erklärt werden.

5.2. Der Bericht der Klinik I.________ vom 7. September 2006 war den Gutachtern der MEDAS Ostschweiz bekannt. Hierin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei während der Hospitalisation vom 7. August bis 1. Oktober 2006 in der bisher ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei die weitere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den nachbehandelnden Arzt vorzunehmen. Dieser Bericht stellt mithin eine Momentaufnahme während der Hospitalisation dar. Zudem ist er insofern widersprüchlich, als darin gleichzeitig ausgeführt wurde, eine andere, dem Krankheitsverlauf angepasste Tätigkeit sei nicht möglich. Aus diesem Bericht kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 wurde der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt. Darüber hinaus wurde keine psychiatrische Diagnose gestellt. Von einer Komorbidität kann deshalb nicht gesprochen werden. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände vor (vgl. auch E. 7 hiernach).

6.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, laut seinen behandelnden Ärzten Dres. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, und K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. rer. nat. E.________, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Schmerztherapeut, sei ihm eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie wichtige Aspekte benennen, die im Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C 676/2015; Urteil 8C 362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4; zum Beweiswert von Administrativgutachten nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

7.
Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1 hiervor) wurde im Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 die Abweichung von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 18. Januar 2008 und 13. Mai 2009 hinreichend begründet. Wenn die Vorinstanz auf das Ergebnis des erstgenannten Gutachtens abstellte, lässt sich dies nicht bemängeln, zumal es auf eingehender klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers beruhte und interdisziplinär bestätigt wurde.
Insgesamt erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das kantonale Gericht den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hätte. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 706/2017 vom 24. November 2017 E. 9).

8.

8.1. In erwerblicher Hinsicht (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; zur diesbezüglichen Kognition des Bundesgerichts vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) ist unbestritten, dass das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf jährlich Fr. 76'180.- zu veranschlagen ist.

8.2.

8.2.1. Hinsichtlich des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens erwog das kantonale Gericht, dieses sei anhand des durchschnittlichen Einkommens eines Hilfsarbeiters zu berechnen, das jährlich Fr. 60'167.- betrage. Zwar wirke sich das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers - im Verfügungszeitpunkt am 22. Juli 2014 fast 55 Jahre - insoweit etwas lohnmindernd aus, als ein Arbeitgeber für ältere Arbeitnehmer höhere Beiträge an die Pensionskasse zu bezahlen habe. Dieser Nachteil werde allerdings dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schul- und Berufsausbildung verfüge. Die geltend gemachte Unfähigkeit, ein Auto zu fahren, habe keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da die meisten Arbeitsstellen gut an die öffentlichen Verkehrsmittel angeschlossen seien und eine Wechselschichtarbeit ohnehin ausser Betracht falle. Ein Tabellenlohnabzug sei somit nicht angezeigt. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 76'180.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 60'167.- ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %.

8.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Alter ziehe höhere Pensionskassenbeiträge nach sich, weshalb die Vorinstanz vom Tabellenlohn von Fr. 60'167.- einen 5%igen Abzug hätte vornehmen müssen. Dieser offenbar nicht auf einen leidensbedingen Abzug abzielende Einwand ist nicht stichhaltig, weil für die Invaliditätsbemessung der Bruttolohn massgebend ist, der auch der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] zugrunde liegt (Urteile 9C 526/2017 vom 14. November 2017 E. 5.3.2 und 8C 758/2014 vom 28. November 2014 E. 8). Im Übrigen würde auch die Gewährung eines solchen Abzugs von 5 % nicht zu einem Rentenanspruch führen, wie sogleich zu zeigen ist.

8.2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er leide an "Drop-Attacks", die zu schweren Stürzen führten. Diese würden auch bei einer Erwerbstätigkeit passieren. Ferner sei er im Verfügungszeitpunkt 55 Jahre alt gewesen und habe nie auf seinem erlernten Beruf gearbeitet. Ausserdem stamme er aus Syrien und sei dort sozialisiert worden. Diese Umstände müssten zu einem leidensbedingten Abzug von 25 % führen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 40 bis 64/65 bei den dem Versicherten noch zumutbaren Arbeiten im untersten Anforderungsniveau eher lohnerhöhend auswirkt. Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. LSE-Tabellen T17 2012 und 2014; siehe auch Urteil 8C 477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2 sowie 8C 439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4).
Unbehelflich ist die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Sozialisierung in Syrien. Denn er ist seit 16. September 1986 mit einer Schweizerin verheiratet, lebt seit Dezember 1986 in der Schweiz und besitzt seit 6. Juli 1992 das Schweizer Bürgerrecht.
Ein Abzug wegen den geltend gemachten "Drop-Attacks" ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Denn gemäss dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 9. Dezember 2013 sind dem Beschwerdeführer leichte Hilfsarbeitertätigkeiten ohne Einschränkungen zumutbar, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. E. 3 hiervor; BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78; Urteil 9C 418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.1.2).

8.2.4. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Einkommensvergleich unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat.

9.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jean Louis Scenini wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_611/2017
Date : 29. Dezember 2017
Published : 16. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 8  16  44  61
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
BV: 29
IVG: 28  28a
BGE-register
126-V-75 • 132-V-393 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-229 • 138-V-475 • 141-V-585 • 142-V-342
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