Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 666/2016

Urteil vom 29. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 24. August 2016.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Freiburg sprach dem 1966 geborenen A.________ mit Verfügung vom 2. April 2001 für verschiedene Perioden jeweils eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ab Januar 2001 bestand für eine leichte, nicht kniebelastende Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 4. Mai 2002 liess sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung anmelden. Er machte nun vor allem diverse Schmerzen und eine depressive Entwicklung geltend. Der mit einer Begutachtung beauftragte Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine seit Juli 2002 bestehende Somatisierungsstörung bei einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Expertise vom 8. September 2003). Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Rheumatologie, stellte folgende Diagnosen: chronische Knieschmerzen multifaktorieller Ätiologie, chronisches rezidivierendes cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndroms links, depressives Entwicklung bei einer psychosozialen Belastungssituation (Gutachten vom 16. August 2004). Dem Versicherten sei es ihres Erachtens während ca. 2 Stunden täglich zumutbar, eine leichte körperliche Tätigkeit in einer mehrheitlich sitzenden Position auszuüben. Die
Leistungsfähigkeit sei dabei um 10 % reduziert. Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2002 erneut eine ganze Rente zu.
Im Rahmen eines im Januar 2009 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle je ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 20. Mai 2010 und des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2010 ein. Am 26. Oktober 2010 bestätigte die IV-Stelle, die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente.
Am 13. Februar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein und hob mit Verfügung vom 9. Juli 2014 - unter Hinweis auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision - den Anspruch auf die Invalidenrente auf. Gleichentags wurde dem Versicherten für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen während maximal zwei Jahren eine Rente zugesprochen (Verfügung vom 9. Juli 2014).

B.
Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. August 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C 859/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis).

2.
Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Grundlagen wie auch die hiezu ergangene Rechtsprechung hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Vorgaben der 6. IV-Revision überprüft. Diese Bestimmungen betreffen Renten, welche bei psychosomatischen Leiden gesprochen wurden (erstes Massnahmenpaket, Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011, AS 2011 5659; BGE 139 V 547). Massgeblich und zu beurteilen war, ob bei der Rentenzusprechung ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorlag - und damit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen gegeben waren - und ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung noch eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG bestand.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zufolge einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist nunmehr BGE 141 V 281 massgeblich. Dabei hat sich jedoch an der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG nichts geändert: Es sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; es ist zu prüfen, ob es dem Versicherten objektiv zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, und die materielle Beweislast liegt bei der rentenansprechenden Person (BGE 141 V 281, insb. E. 3.7 S. 295 f., E. 6 S. 307 f., E. 8 S. 309).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erkannte, die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 25. Juli 2005 habe sich vor allem auf die Expertisen des Dr. med. B.________ vom 8. September 2003 und der Dr. med. C.________ vom 16. August 2004 gestützt. Dr. med. B.________ diagnostizierte eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) sowie Probleme in Verbindung mit schwierigen ökonomischen Verhältnissen (ICD-10: Z59). Der Versicherte litt seit Jahren an einem subjektiv als massiv erlebten Schmerzsyndrom. Es mischten sich krankheitsfremde Faktoren mit psychosomatischen Störungen. Die Chronifizierung kostete den Versicherten viel Energie. Er zeigte nur noch wenig Willen, an der schwierigen Situation etwas zu verbessern. Die mittelgradig ausgeprägte Somatisierungsstörung schränkte die Arbeitsfähigkeit ca. zu 50 % ein. Daneben war keine psychische Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Die ganze Symptomatologie konnte beim Exploranden psychosomatisch erklärt werden. Ein wesentlicher Belastungsfaktor war die schwierige finanzielle Lage. Es bestanden auch krankheitsfremde Faktoren, welche dazu geführt hatten, dass der Proband seine Restarbeitsfähigkeit nicht
ausgenützt hatte. Dr. med. C.________ diagnostizierte chronische Knieschmerzen multifaktorieller Ätiologie, ein chronisches rezidivierendes cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom links und eine depressive Entwicklung. In der klinischen Befunderhebung schilderte sie ausser leichten Einschränkungen im Bewegungsumfang keine objektivierbaren Befunde. Auch in ihrer Beurteilung führte sie einzig die vom Versicherten angegebenen Schmerzen, psychosomatische und vor allem psychosoziale Symptome an. So war ihres Erachtens die Arbeitsfähigkeit durch eine erhebliche depressive Entwicklung und ein aggressives Verhalten vor allem auch gegenüber seinen Kindern, durch chronische Schmerzen im Bereiche des linken Knies, des Nackens, Schultergürtels und der Arme und durch eine zunehmende Rückzugstendenz bei erheblichen finanziellen Problemen beeinträchtigt. Die Vorinstanz schloss daraus, die mit Verfügung vom 25. Juli 2005 - erneute - Gewährung einer Invalidenrente ab dem 1. Juli 2002 habe hauptsächlich auf der diagnostizierten Somatisierungsstörung beruht, welche zur Gruppe der somatoformen Störungen gehöre.

3.2. Weiter stellte das kantonale Gericht fest, gemäss den beiden überzeugenden Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ aus dem Jahre 2010 liege ein gleichbleibendes Beschwerdebild vor. Die geltend gemachten Beschwerden könnten aus somatischer Sicht immer noch nicht erklärt werden und in psychischer Hinsicht liege namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. In der Folge prüfte die Vorinstanz die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenaufhebung auch im Lichte der Rechtsprechung zu den anhaltend somatoformen Schmerzstörungen gemäss BGE 141 V 281. Es erkannte unter anderem, der Versicherte zeigte eindeutige Aggravationstendenzen. So liessen sich im Urin keine Opiate feststellen, obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, diese täglich gegen die Schmerzen einzunehmen. Trotz des angeblichen hohen Leidensdrucks sei er seit dem Jahre 2003 weder psychiatrisch noch psychopharmakologisch behandelt worden. Schliesslich sei die ursprünglich attestierte Arbeitsunfähigkeit praktisch ausschliesslich mit krankheitsfremden, auch aktuell noch vorhandenen psychosozialen Faktoren begründet worden. Solche allein stellten keine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die zu einer
Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG führe. Da sowohl bei der Rentengewährung als auch bei deren Aufhebung ein sogenanntes pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen habe, sei der Anspruch auf eine Rente zu Recht in Anwendung der SchlBest zur 6. IV-Revision aufgehoben worden.

4.
Der Beschwerdeführer argumentiert in erster Linie damit, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verändert, weshalb eine revisionsweise Aufhebung unrechtmässig sei.

4.1. Da die Rente in Anwendung der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision aufgehoben wurde, ist es gerade nicht notwendig, dass veränderte Verhältnisse, namentlich eine verbesserte gesundheitliche Situation vorliegt. Die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG müssen nicht erfüllt sein. Weil sich die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der (erneuten) Rentenzusprache ab dem 1. Juli 2002 nicht wesentlich verändert haben, und folglich kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorlag, wurde der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 bestätigt. Erst die Gesetzesänderung vom 18. März 2011, welche am 1. Januar 2012 in Kraft trat, bot der IV-Stelle die rechtliche Grundlage, den Anspruch neu zu überprüfen.

4.2. Auch was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, überzeugt nicht.

4.2.1. Die Tatsache, dass der Versicherte wegen den Folgen der am 11. Oktober 1994 erlittenen Knieverletzung eine Rente der SUVA bezieht, vermag an den tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts und den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen, nichts zu ändern. Der Entscheid über die Höhe des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung hat keine Bindungswirkung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.). Für die vorliegend interessierende Frage, ob die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zu Recht verneinte, ist zudem zu beachten, dass ein Invaliditätsgrad von 25 % - welcher gemäss Einspracheentscheid vom 6. Januar 2009 der Rentenbemessung der SUVA zu Grunde lag - keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

4.2.2. Mit seinen Einwänden gegen das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 1. Juli 2010 begründet der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht rechtsgenüglich, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen.

4.2.3. Da der zum Verfügungszeitpunkt, mithin dem 9. Juli 2014, vorliegende Gesundheitszustand für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis), hat das kantonale Gericht zu Recht darauf verzichtet, die Sachverhaltsentwicklung nach diesem Termin miteinzubeziehen.

4.2.4. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hielt das kantonale Gericht zu Recht fest, dass die Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281, die grundsätzlich auf alle im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch nicht erledigten Fälle anwendbar ist (ZAK 1990 S. 255), auch für Rentenüberprüfungen gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision massgebend ist (Urteil 9C 354/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5). Es hat die Beurteilung der Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit alsdann zu Recht anhand der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) vorgenommen. Dabei hat es im Einklang mit der Rechtsprechung auf die vor der Praxisänderung erstatteten Gutachten abgestellt.

5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er beziehe seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente, weshalb diese in Anwendung von Abs. 4 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Er übersieht dabei, dass der Zeitpunkt, in welchem die Überprüfung eingeleitet wird, für die Berechnung der Rentendauer massgebend ist. Der entsprechende Fragebogen wurde von der IV-Stelle am 13. Februar 2012 versandt. Damals bezog der Versicherte die Rente erst seit 9 Jahren und 6,5 Monaten. Selbst wenn die insgesamt 20 Monate, in welchen er in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 jeweils befristete Renten bezog, mitberücksichtigt würden, hätte er nicht während mindestens 15 Jahren Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat das kantonale Gericht die Verfügung vom 9. Juli 2014 zu Recht bestätigt.

6.
Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Seinem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_666/2016
Date : 29. Dezember 2016
Published : 16. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 7  17  61
BGG: 42  64  66  95  96  105  106
IVG: 4  28
BGE-register
132-V-215 • 132-V-393 • 133-V-549 • 135-V-254 • 139-V-547 • 141-V-234 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_666/2016 • 8C_859/2015 • 9C_204/2009 • 9C_354/2015
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AS 2011/5659