Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 367/2010, 9C 389/2010
Urteil vom 29. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
9C 367/2010
Personalvorsorgestiftung Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Beschwerdegegnerin,
und
9C 389/2010
S.________, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Personalvorsorgestiftung Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 30. März 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Die am 12. Februar 1944 geborene S.________ war als kaufmännische Angestellte der Firma Z.________ AG bei der Personalvorsorgestiftung Z.________ AG (im Folgenden: Personalvorsorgestiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 2. September 1999 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2000 auf. Mit Verfügung vom 27. November 2002 sprach die IV-Stelle Bern S.________ (wegen verspäteter Anmeldung) mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zu.
A.b Am 8. Februar 2006 liess S.________ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2000 die reglementarischen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente nebst Verzugszins zuzusprechen. Mit Eingabe vom 18. September 2006 erhob die Personalvorsorgestiftung die Einrede der Verjährung. In seinem Entscheid vom 12. Februar 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage teilweise gut und sprach S.________ ab Februar 2001 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge nebst Zins von 5 % ab 8. Februar 2006 "resp. ab später eingetretenem Verfall" zu. Zur Festsetzung der Rente überwies es die Sache an die Personalvorsorgestiftung.
A.c S.________ liess Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2000 eine Invalidenrente nebst Verzugszins von 5 % "seit wann rechtens" sowie die Beitragsbefreiung ab 1. März 2000 zu gewähren.
Die Personalvorsorgestiftung erhob Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Klage sei abzuweisen, soweit S.________ ab Februar 2001 mehr oder anderes als die obligatorischen Mindestleistungen zugesprochen wurden; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft führte als dem vorinstanzlichen Verfahren beigetretene Rückversicherin ebenfalls Beschwerde mit demselben Rechtsbegehren wie die Personalvorsorgestiftung in ihrem Hauptantrag.
A.d Nach Vereinigung der Verfahren wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 20. August 2007 (9C 104+108+109/2007) die Beschwerden der Personalvorsorgestiftung und der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ab. In Gutheissung der Beschwerde der S.________, soweit darauf einzutreten war, wurden die Dispositiv-Ziffern 1 Satz 1 und 3 sowie Ziffer 3 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007 aufgehoben und wie folgt neu erkannt:
"2.1 Die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG wird verpflichtet, S.________ ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer und aus weitergehender beruflicher Vorsorge nebst Verzugszins von 5 % seit 8. Februar 2006 bzw. ab später eingetretenem Verfall auszurichten sowie ab 1. März 2000 die Beitragsbefreiung gemäss Reglement vom 28. September 2000, in Kraft seit 1. Januar 2000, zu gewähren.
2.2 Die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG und die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft haben S.________ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9048.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.3 Die Überweisung der Streitsache an die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007 wird bestätigt."
B.
Nachdem sich S.________ und die Personalvorsorgestiftung über den Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit zwischen Alter 62 und 64 nicht einigen konnten, liess S.________ mit Eingabe vom 10. März 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiederum Klage gegen die Personalvorsorgestiftung einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die reglementarische Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2008 auszurichten, ausmachend Fr. 64'128.-, zuzüglich Zins ab mittlerem Verfall. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, auf dem insgesamt nachzuzahlenden Betrag Verzugszins zu 5 % ab 1. März 2008 zu entrichten. Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.
Mit Entscheid vom 30. März 2010 hiess das Verwaltungsgericht die Klage vom 10. März 2009 insoweit gut, als es die Beklagte verpflichtete, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge in der Höhe von insgesamt Fr. 64'127.70 nebst Zins zu 5 % ab 10. März 2009 zu bezahlen. Soweit weitergehend, wies es die Klage ab. Ferner verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin eine Parteientschädigung, festgesetzt auf total Fr. 4500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
C.
Die Personalvorsorgestiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage zurückzuweisen. Eventuell sei die Klage abzuweisen. Ferner beantragt sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Verfahren 9C 367/2010).
S.________ lässt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf Verzugszins für den Zeitraum vor dem 10. März 2009 verneint wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den beantragten Verzugszins für die Periode vom 1. März 2006 bis zum 9. März 2009 zu entrichten (Rechtsbegehren Ziffer 1); der vorinstanzliche Entscheid sei auch insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf Ersatz des weiteren Verzugschadens verneint wird und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den geltend gemachten Verzugschaden zu ersetzen (Rechtsbegehren Ziffer 2) und es sei schliesslich die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die volle geltend gemachte Parteientschädigung zu entrichten (Rechtsbegehren Ziffer 3; Verfahren 9C 389/2010).
Die Beschwerde führenden Parteien beantragen vernehmlassungsweise jeweils die Abweisung der gegnerischen Beschwerden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt die Abweisung der Beschwerde der Personalvorsorgestiftung. Das kantonale Gericht verzichtet jeweils auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde der Beschwerde der Personalvorsorgestiftung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sie den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, sind die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217, 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
2.
2.1 Verbindlich beantwortet (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
Hinsicht erstreckt sich der Streitgegenstand mangels abweichender Umschreibung im Rechtsbegehren bei zeitlich offenen Dauerleistungsverhältnissen jedenfalls mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem das angerufene Gericht den Sachverhalt beurteilt (Urteil 9C 369/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3.1.1, zur Publikation in BGE 136 V vorgesehen). Dies ist im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urteil 5A.17/1999 vom 18. November 1999, E. 4b), im Klageverfahren der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, N 140 zu Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
2.2 Vorliegend wurde mit der Klage vom 8. Februar 2006 die Rente ab 1. September 2000 eingeklagt, und zwar ohne zeitliche Befristung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Entscheid vom 12. Februar 2007 die Rente bis zu diesem Zeitpunkt zugesprochen. Das Bundesgericht hat den Rentenbeginn vorverschoben, aber im übrigen das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Damit ist rechtskräftig entschieden, dass die Rente bis zum 12. Februar 2007 geschuldet ist. Der Hinweis auf das Reglement vom 28. September 2000 in Dispositiv Ziff. 2.1 ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass der Hinweis im Zusammenhang mit der Beitragsbefreiung und nicht mit der Rente steht, ist das sog. "Reglement 2004" kein neues Reglement, sondern eine Partialrevision des Reglements von 2000. Partialrevidierte Rechtserlasse werden nach wie vor nach dem ursprünglichen Erlassdatum zitiert. Die Erwähnung des Reglements 2000 im Urteil sagt deshalb von vornherein nichts darüber aus, ob spätere Partialrevisionen anwendbar sind. Wäre die Personalvorsorgestiftung der Ansicht gewesen, infolge der Partialrevision von 2004 sei der Rentenanspruch Ende Februar 2006 erloschen, so hätte sie das damalige Urteil mit dieser Begründung anfechten müssen mit dem
(Eventual)Begehren, die Rente sei bis Ende Februar 2006 zu befristen. Aber weder im damaligen kantonalen Verfahren noch im ersten Verfahren vor Bundesgericht hat die Personalvorsorgestiftung geltend gemacht, der Rentenanspruch sei ab 1. März 2006 erloschen. Es steht also aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August 2007 rechtskräftig fest, dass die Rente bis 12. Februar 2007 geschuldet ist.
2.3 In Bezug auf diesen Zeitraum besteht res iudicata. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz auf die Klage nicht eintreten dürfen. Insoweit hat die Personalvorsorgestiftung formell Recht mit dem Antrag auf Zurückweisung der Klage, materiell aber nicht, weil sie das Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2007 falsch versteht, was der Klarheit halber im Dispositiv des vorliegenden Urteils ausdrücklich festzustellen ist.
3. Für den Rest der streitigen Zeit ab 13. Februar 2007 steht die Rechtskraft des damaligen Urteils dem Eintreten auf die Klage und der erneuten Beurteilung nicht entgegen.
3.1 Im Obligatorium erlischt die Invalidenrente nicht mit dem Rücktrittsalter (Art. 26 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
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1 | Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83 |
2 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. |
3 | Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85 |
4 | Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86 |
3.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann eine Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente mit dem Erreichen des Altersrentenanspruchs erlöschen lassen, was die Personalvorsorgestiftung hier mit Art. 7 Ziff. 3 Abs. 5 des Reglements 2000 gemacht hat: "spätestens im Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person das Rücktrittsalter erreicht" hat, wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Diese Bestimmung nennt also nicht ein bestimmtes Rücktrittsalter, sondern verweist auf das Rücktrittsalter, das in anderen Bestimmungen des Reglements festgelegt ist: Gemäss Reglement in der Fassung 2000 gilt für Frauen das Alter 62 (Art. 2 Ziff. 5 des Reglements), gemäss Reglementsnachtrag 2004 für Frauen der Jahrgänge 1942 und jünger (somit auch für die hier im Recht stehende Versicherte) das Alter 64. Der Nachtrag enthält im Übrigen keine Übergangsregelung.
3.3 Grundsätzlich sind Reglemente in der Fassung anwendbar, in dem sie in dem Zeitpunkt in Kraft stehen, in welchem der anspruchsrelevante Tatbestand erfüllt ist. Als die Versicherte 62 Jahre alt war (Februar 2006), stand bereits der Nachtrag in Kraft, weshalb sie in diesem Zeitpunkt nicht das reglementarische Rücktrittsalter erreichte, sondern erst im Februar 2008. Das ist offenbar auch die Auffassung der Personalvorsorgestiftung, denn nach ihrer eigenen Darstellung in der Beschwerde (S. 5) entstand der Versicherungsfall Alter bei der Versicherten am 1. März 2008; sie wendet also offensichtlich für den Beginn der Altersleistungen das neue Reglement an. Somit wurde gemäss klarem Wortlaut des Reglements erst in diesem Zeitpunkt die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst.
3.4 Ob, wie die Personalvorsorgestiftung unter Berufung auf das Urteil B 8/04 vom 28. Januar 2005 E. 9 annimmt, für Beginn und Ende des Invalidenrentenanspruchs zwingend das gleiche Reglement massgebend sein muss, braucht in dieser allgemeinen Form nicht erörtert zu werden. Denn jenes Urteil hat diesen Grundsatz nicht als allgemeine Norm festgelegt, sondern bloss eine reglementarische Übergangsbestimmung, welche eine solche Regelung vorsah, als zulässig betrachtet.
3.5 Die Auffassung der Personalvorsorgestiftung hätte zur Folge, dass die Versicherte zwischen dem 62. und dem 64. Jahr weder eine Invaliden- noch eine Altersrente erhielte. Dies stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, wonach auch im überobligatorischen Bereich ein nahtloser Übergang von Invaliden- zu Altersleistung bestehen muss (Art. 49 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
2 | Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
11 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
12 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
13 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
14 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
15 | ... |
16 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); |
17 | die Transparenz (Art. 65a); |
18 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
19 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
2 | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); |
20 | die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); |
21 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
22 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
23 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
24 | den Einkauf (Art. 79b); |
25 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
25a | die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); |
25b | die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
26 | die Information der Versicherten (Art. 86b). |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); |
5 | die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
5a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
5b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
6 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
6a | das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); |
6b | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); |
7 | die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); |
8 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
9 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
3.6 Ob durch eine allenfalls überhöhte Altersleistung die Versicherte überentschädigt ist, tut nichts zur Sache, da die Altersleistung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
4.
Streitig ist des weitern der Verzugszins.
4.1 Ist eine Leistung durch Gerichtsurteil rechtskräftig zugesprochen, so erübrigt sich eine weitere Inverzugsetzung. Das Urteil begründet den Verfall der Verbindlichkeit, soweit darin nichts anderes geregelt ist. Für die Zeit bis 12. Februar 2007 wurden die Renten bereits rechtskräftig zugesprochen, samt Verzugszins; diese Verzugszinszahlungspflicht gilt bis zur Bezahlung des zugesprochenen Betrags, also auch über den Zeitpunkt des Urteils hinaus. In Bezug auf den Verzugszins auf den bis 12. Februar 2007 geschuldeten Renten hätte die Vorinstanz daher infolge res iudicata auf die Klage nicht eintreten dürfen (vorne E. 2). Insoweit wird die Beschwerde 9C 389/2010 durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens 9C 367/2010 formell gegenstandslos, wobei in der Sache und im Ergebnis die Beschwerde führende Versicherte obsiegt.
4.2 Die ab 13. Februar 2007 geschuldeten Renten wurden bisher nicht rechtskräftig beurteilt. Der Verzugszinsbeginn entsteht somit erst ab späterer Klageanhebung (Art. 105 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. |
|
1 | Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. |
2 | Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen. |
3 | Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
|
1 | Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
2 | Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. |
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1 | Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. |
2 | Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen. |
3 | Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden. |
5. Strittig ist schliesslich weiterer Verzugsschaden in Form von vorprozessualem Anwaltsaufwand.
5.1 Der unter diesem Punkt behauptete Schaden ist nicht substantiiert geltend gemacht. Die Personalvorsorgestiftung hat entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August 2007 die Rente berechnet und ausbezahlt. Die Versicherte macht nicht geltend, dass und inwieweit diesbezüglich anwaltliche Interventionen notwendig gewesen wären. Die Personalvorsorgestiftung hat sich hingegen geweigert, die Rente ab März 2006 weiter zu bezahlen. In Bezug auf die bis 12. Februar 2007 geschuldeten Leistungen hätte ohne weiteres unmittelbar gestützt auf das erste Urteil des Bundesgerichts und die daraufhin von der Personalvorsorgestiftung erstellte Rentenberechnung Betreibung erhoben werden können. Auch die später geschuldeten Leistungen konnten ohne Weiterungen mit Klage eingeklagt werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern dazu besonderer vorprozessualer Anwaltsaufwand erforderlich gewesen wäre.
5.2 Zudem begründet der blosse Umstand, dass ein Beklagter einen anderen Rechtsstandpunkt vertritt als der Kläger und demzufolge eine verlangte Leistung ohne Klage nicht erbringt, kein Verschulden.
6.
6.1 Die im kantonalen Verfahren gestützt auf Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
6.2 Die Überprüfung der gestützt auf kantonales Recht zugesprochenen Parteientschädigung untersteht damit dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
7.
Im Verfahren 9C 367/2010 obsiegt formal die Personalvorsorgestiftung mit ihrem Antrag auf Gutheissung und Zurückweisung der Klage teilweise. Materiell unterliegt sie aber mit ihrem Begehren vollumfänglich (E. 2.3 hievor). Analog obsiegt im Verfahren 9C 389/2010 die Versicherte mit ihrem Begehren materiell teilweise in Bezug auf den Verzugszins. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Personalvorsorgestiftung und zu einem Viertel der Versicherten aufzuerlegen. Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verfahren 9C 367/2010 und auf eine teilweise Parteientschädigung im Verfahren 9C 389/2010. Der Personalvorsorgestiftung steht keine (teilweise) Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C 367/2010 und 9C 389/2010 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 9C 367/2010 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010 wird in Bezug auf die Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 12. Februar 2007 samt den darauf geschuldeten Verzugszinsen aufgehoben. Auf die Klage wird insoweit nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG diese Leistungen bereits auf Grund des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August 2007 schuldet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 9C 389/2010 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden im Umfang von Fr. 750.- der Personalvorsorgestiftung Z.________, im Umfang von Fr. 250.- S.________ auferlegt.
5.
Die Personalvorsorgestiftung der Firma Z.________ AG hat S.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4000.- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer