Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 127/2021

Urteil vom 29. November 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Hartmann,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG (vormals B.________ AG), Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Frei,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, Postfach, Bändeliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer (Steuerperioden 2009-2012),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Dezember 2020 (SR.2020.00020, SR.2020.00021).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (bis am 10. April 2014: B.________ AG) mit Sitz in U.________ bezweckte in den Jahren 2009 bis 2012 die Erbringung von Reinigungen, Hauswartungen, Gebäudeunterhaltsleistungen sowie von Beratungsdienstleistungen in diesen Bereichen. Die Gesellschaft wird zu je 50 % von den Brüdern A.C.________ und B.C.________ gehalten. Diese sind auch je zu 50 % an der D.________ AG mit Sitz in V.________/ZG beteiligt, welche ebenfalls in den Bereichen Reinigungen, Hauswartungen und Gebäudeunterhaltsleistungen tätig ist. Die beiden Brüder sind zudem die einzigen Gesellschafter der Kollektivgesellschaft E.________ (mit Sitz in V.________), welche die Ausübung von Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Beratungsmandaten sowie die Übernahme von Liegenschaftsverwaltungen bezweckt.

B.
Aufgrund einer Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach der E.________ gestützt auf eine Mehrtwertsteuer-Buchprüfung unverbuchte Umsätze nachbelastet worden seien, eröffnete das Kantonale Steueramt ein Nachsteuerverfahren. In dessen Rahmen wurde bei der E.________ eine Buchprüfung durchgeführt und umfangreiche Korrespondenz ausgetauscht. Auch fand eine Besprechung zwischen dem Steueramt und dem Vertreter der Pflichtigen statt.

C.
Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2018 hielt das Kantonale Steueramt Zürich gegenüber der A.________ AG für die Steuerperioden 2009 bis 2012 Nachsteuern (samt Zins) von Fr. 200'196.15 (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 106'190.95 (direkte Bundessteuer) fest. Gegen diesen Entscheid gelangte die Gesellschaft erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 16. Dezember 2020).

D.
Am 4. Februar 2021 hat die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellt den Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und auf alle Aufrechnungen zu verzichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz für eine Aufrechnung nach pflichtgemässem Ermessen zurückzuweisen.

Das Kantonale Steueramt, das Verwaltungsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei).

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 III 86 E. 2 unten; 140 V 136 E. 1.1). Doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und weiteren verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 m.w.H.).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 137 II 353 E. 5.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 151 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
1    Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2    Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.245
DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2; zur nachfolgenden E. 2 gesamthaft: Urteil 2C 230/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2 m.w.H.).

2.2. Gemäss Art. 153 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 153 Verfahren - 1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.
1    Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.
1bis    Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.246
2    Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
3    Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Be- weislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
. DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB analog; BGE 138 II 57 E. 7.1; 133 II 153 E. 4.3).

2.2.1. Nach Artikel 123 Absatz 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 123 - 1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
1    Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2    Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Behörden und Steuerpflichtiger arbeiten grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
DBG); dazu hat er bestimmte Beilagen einzureichen, und er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat er auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Urteile 2C 868/2020 vom 25. August 2021 E. 2.2.1; 2C 651/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2.1 m.w.H.).

2.2.2. Demgegenüber prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG). Die Steuerbehörde darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Die Steuerbehörde darf freilich auch nicht unbesehen in der Art auf die Steuererklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuererklärungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen (Urteil 2C 868/2020 vom 25. August 2021 E. 2.2.2).

3.
In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Kantonale Steueramt bei der Beschwerdeführerin namentlich zwei Aufrechnungen aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung - im Zusammenhang mit internen Abrechnungen gegenüber der D.________ AG - vorgenommen.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung betreffend die mit der Zusammenarbeit zwischen den zwei Gesellschaften (Positionen ''Interne Verrechnung mit D.________ AG, V.________" für die Steuerperioden 2009 bis 2011 und "Interne Verrechnung zu Gunsten B.________ AG, U.________" hinsichtlich 2012) begründeten Aufrechnungen namentlich auf folgende tatsächlichen Feststellungen gestützt:

3.1.1. Die Beschwerdeführerin und die D.________ AG waren in den streitbetroffenen Nachsteuerjahren beide in den Bereichen Reinigungen, Hauswartungen und Gebäudeunterhalt tätig. Insgesamt beschäftigten sie über 1'000 Mitarbeiter. Zwischen den zwei Gesellschaften fand ein reger interner Leistungsaustausch statt, indem bei Bedarf Mitarbeiter der Pflichtigen auch Tätigkeiten für die D.________ AG ausführten und umgekehrt. Dieser interne Leistungsaustausch zeigte sich in der Bilanz der beiden Gesellschaften in der Ertragsposition "Interne Verrechnung", welche in den Jahren 2009 bis 2011 einen Saldo zu Gunsten der D.________ AG und im Jahr 2012 einen Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswies.

3.1.2. Im August 2016 nahm das Kantonale Steueramt gegenüber der Beschwerdeführerin eine Buchprüfung vor (vgl. oben Sachverhalt A.). Im Prüfungsbericht führte der Revisor aus, dass die von Geschäftspartnern beider Gesellschaften generierten Einnahmen in den Jahren 2009 bis 2011 an die Beschwerdeführerin gingen und diese einen Anteil davon an die D.________ AG weiterleitete; ab 2012 übernahm die D.________ AG die Fakturierung und leitete der Beschwerdeführerin deren Umsatzanteil weiter. Gemäss Bericht zur Buchprüfung wurden die internen Verrechnungen 2009 bis 2012 detailliert geprüft. Dabei stellte der Revisor fest, dass die Umsatzverteilung entgegen den Rechnungslegungsvorschriften durch Korrekturbuchungen am Jahresende zulasten der Beschwerdeführerin ausgefallen war. Er korrigierte diese Falschbuchungen mittels der von ihm vorgenommenen Aufrechnungen (vgl. zum Ganzen ausführlich E. 3.1 des angefochtenen Urteils).

3.2. Die den beiden Aufrechnungen zugrunde liegende Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich für das Bundesgericht als verbindlich, wenn es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diese tatsächlichen Feststellungen als geradezu offensichtlich unzutreffend darzutun (vgl. oben E. 1.3). Die hier vorgebrachten Einwendungen vermögen jedoch weder einzeln noch zusammengenommen eine solche willkürliche Faktengrundlage aufzuzeigen.

3.2.1. Das gilt zuerst einmal für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe in E. 3.1.2 und 3.3.2.2 des angefochtenen Urteils aktenwidrig festgestellt, dass der Bücherrevisor anlässlich der im August 2016 erfolgten Buchprüfung die internen Verrechnungen zwischen den F.________-Gesellschaften detailliert geprüft habe.

Dieser Vorwurf geht vom Ansatz her an der Sache vorbei. Im August 2016 nahm der Revisor ohne Zweifel eine eingehende und detaillierte Prüfung der Bücher der Beschwerdeführerin - und namentlich der Ertragsposition "Interne Verrechnung" jeweils für die Jahre 2009 bis 2012 - vor. Er korrigierte die dabei festgestellten Falschbuchungen und nahm gestützt darauf die entsprechenden Aufrechnungen vor. (vgl. oben E. 2.1.2).

Der Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich in Wirklichkeit auf etwas Anderes, nämlich auf eine "Interne Verrechnung der geleisteten Arbeitsstunden", womit sie den Umstand des gegenseitigen Personalaustauschs meint. Sie erhob jedoch den Einwand, die F.________-Gesellschaften hätten sich bei verschiedenen Aufträgen gegenseitig Personal zur Verfügung gestellt, erst im Nachsteuerverfahren, also nach erfolgter Buchprüfung. Der Revisor konnte den gegenseitigen Personalaustausch somit bei seiner Buchprüfung im August 2016 nicht berücksichtigen. Die auf dieser Buchprüfung beruhende Faktengrundlage kann unter den gegebenen Umständen nicht als aktenwidrig bezeichnet werden.

3.2.2. In E. 3.3.2.2 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz geprüft, ob die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten gegenseitigen Personalaustausch rechtsgenügend nachgewiesen hatte. Das hat sie verneint, was die Beschwerdeführerin als aktenwidrig erachtet, ohne damit aber eine geradezu willkürliche Sachverhaltsermittlung bzw. Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Das gilt namentlich für folgende Feststellungen des Verwaltungsgerichts: Hinsichtlich des Umfangs des Personalaustauschs existierten keine Aufzeichnungen. Auch im Nachsteuerverfahren vermochte die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass die D.________ AG der Beschwerdeführerin in einem höheren Ausmass Personal zur Verfügung gestellt hatte als umgekehrt. Der gegenseitige Personalaustausch mit der D.________ AG wurde buchhalterisch nicht erfasst, und weil diesbezüglich keine Aufzeichnungen geführt wurden, erschien der Austausch nach dem Rechnungslegungsgrundsatz "Keine Buchung ohne Beleg" auch nicht in den Erfolgsrechnungen. Erst im Verlauf des Nachsteuerverfahrens wurde er als Rechtfertigung für die am Jahresende vorgenommenen Korrekturbuchungen unter der Erfolgsposition "Interne Verrechnungen" geltend gemacht. Dabei blieb aber über das ganze Verfahren im Dunkeln, was die von der D.________ AG angeblich erbrachten Dienstleistungen zum Gegenstand hatten. Konkrete Beispiele, welche die Natur und Notwendigkeit dieser Leistungen aufgezeigt hätten, fehlten ebenso wie irgendwelche Beweise oder Indizien. Ohne jegliche Aufzeichnungen (wie etwa detaillierte Stundenrapporte oder Rechnungen über die gegenseitig geleisteten
Arbeiten) liess sich weder der Bestand noch der Umfang des gegenseitigen Personalaustausches nachvollziehen (vgl. dazu ausführlich E. 3.3, insb. 3.3.2.2, des angefochtenen Urteils).

3.2.3. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, aus den Gewinnzahlen der D.________ AG in den Jahren 2013 bis 2016 ergebe sich, dass die Aufrechnungen durch das kantonale Steueramt zu einer massiven Überbesteuerung führen würden, was auch die vorzunehmende konsolidierte Betrachtungsweise belege. Willkürlich sei es weiter, dass die für die Aufrechnungen im Nachsteuerverfahren beweisbelasteten Steuerbehörden keine Erklärung für die unterschiedlichen Gewinnzahlen der beiden Gesellschaften erbracht und die Entwicklung der nachfolgenden Jahre 2013 bis 2016 ausser Acht gelassen hätten.

Eine solche Willkür ist jedoch nicht ersichtlich. Die Aufrechnungen im Nachsteuerverfahren sind darauf zurückzuführen, dass zwischen den beiden Gesellschaften unter dem Konto "Interne Verrechnungen" eine gegen die Rechnungslegungsvorschriften verstossende Umsatzverteilung zulasten der Beschwerdeführerin erfolgte. Das belegte die im Nachsteuerverfahren für steuererhöhende Tatsachen beweisbelastete Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, sondern explizit anerkannt (vgl. Rz 35 der Beschwerdeschrift: "formal nicht korrekt verbucht"). Es kann nicht Aufgabe dieser Behörde sein, Gewinnsituationen und Gewinnentwicklungen zu beurteilen, welche die vorzunehmenden Aufrechnungen im Nachhinein neutralisieren könnten oder sich auf andere Steuerperioden beziehen.

3.3. Wenn sich die vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen für das Bundesgericht als verbindlich erweisen, ist nicht ersichtlich, wie die von der Vorinstanz daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse gegen Art. 151 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 151 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
1    Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2    Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.245
DBG verstossen würden. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine bloss ermessensweise Korrektur der festgestellten Falschbuchungen. Die in Zusammenhang mit den internen Verrechnungen zwischen den beiden Gesellschaften verfügten Aufrechnungen sind als bundesrechtskonform zu bestätigen.

4.
Umstritten ist im Übrigen eine Aufrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwei in ihre Buchhaltung übernommenen Aktien eines Sportclubs, deren Eigentümer A.C.________ war.

4.1. Das Kantonale Steueramt hat in seiner Verfügung erwogen, dass A.C.________ und nicht die Beschwerdeführerin Aktionär der G.________ Holding AG war. Die Auslagen im Zusammenhang mit der Zeichnung dieser Aktien in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von je Fr. 50'000.- hätten bei der Beschwerdeführerin nicht als Aufwand auf dem Konto "Diverse Reklamekosten'' verbucht werden dürfen; sie stellten geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand dar und seien bei der Gesellschaft infolge verdeckter Gewinnausschüttung an A.C.________ aufzurechnen.

4.2. Das hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung bestätigt: Unabhängig von der Frage, wer die Aktien zeichnete, wären diese gemäss Art. 959 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
OR - je nach geplanter Haltedauer im Umlauf- oder Anlagevermögen - zu aktivieren gewesen. Einem allfälligen Wertverlust aufgrund der schlechten Lage der Fussballclub G.________ Holding AG hätte gemäss Art. 960a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960a - 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
1    Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.
2    In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.
3    Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.
4    Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen.
OR mit einer Wertberichtigung Rechnung getragen werden müssen (E. 4.3.2 u. 4.4 des angefochtenen Urteils).

4.3. Dagegen macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend, als Voraussetzung für eine Nachsteuer sei eine Unterbesteuerung erforderlich, die hier aber nicht gegeben sei. Bilanzberichtigungen seien im Nachsteuerverfahren zulässig, wenn die zu korrigierenden Mängel gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstossen würden. Die direkte Belastung des Aufwands der Investition in die GC-Aktien anstelle Aktivierung mit nachträglicher Wertberichtigung verstosse gemäss Feststellung der Vorinstanz gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts. Eine Korrektur sei somit im Nachsteuerverfahren zulässig und infolge des Überbesteuerungsverbots geboten. Das Kantonale Steueramt habe im Rahmen der Revision die wirtschaftlich schwierige Situation von GC in den geprüften Jahren selbst festgehalten, und ein Wertberichtigungsbedarf sei damit erstellt.

4.4. In diesem Punkt ist die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abzuweisen (vgl. oben E. 1.2), die sich weitgehend aus der Beschwerdeantwort des Kantonalen Steueramtes vor Bundesgericht ergibt (vgl. dort Ziff. 2 S. 8 ff.). Grundlegend ist festzuhalten, dass nicht die Beschwerdeführerin die Aktien zeichnete und erwarb, sondern ihr Aktionär A.C.________ (was die Beschwerdeführerin so bestätigt, vgl. Ziff. 24 ihrer Replik). Eine Übernahme der Kosten für diesen Kauf war für die Gesellschaft geschäftsmässig nicht begründet, im Gegensatz zu all den anderen, durch das Steueramt zugelassenen Abzügen im Werbe-, Networking- und Sponsoring-Bereich. So anerkannte das Amt als gewinnmindernd nicht nur die gesamten deklarierten Ausgaben für Inserate, Bandenwerbungen und Tickets, sondern sogar den jährlichen Mitgliederbeitrag von A.C.________ im sog. GC-"Donnerstagsclub" (Fr. 9'000.-- jährlich, daneben im Jahr 2010 einen ausserordentlichen Sanierungsbeitrag von Fr. 15'000.--, den jedes Mitglied des "Donnerstagclubs" aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation des Vereins leistete).
Einem unabhängigen Dritten hätte die Beschwerdeführerin diesen Aktien-Kauf nicht finanziert. Daran konnte die Steuerbehörde ohne weiteres die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung der Gesellschaft an deren Aktionär knöpfen. Wie schon im Bereich der "Internen Verrechnungen" mit der D.________ AG (vgl. dazu ausführlich oben E. 3), handelt es sich bei der Übernahme der Kosten für den Kauf der Aktien um einen weiteren Einzelaspekt, in Bezug auf den die Beschwerdeführerin in den hier zu beurteilenden Steuerperioden 2009 bis 2012 gegenüber nahestehenden Gesellschaften und Personen geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen deklarierte, die im Nachsteuerverfahren bei ihrem steuerbaren Gewinn aufzurechnen sind.

4.5. Gegen die Verweigerung der geschäftsmässigen Begründetheit kann im Übrigen nicht eingewendet werden, A.C.________ habe durch den Kauf der Aktien keine Vorteile erlangt, im Gegensatz zur Beschwerdeführerin (insbesondere durch den Eingang diverser Reinigungsaufträge an das Unternehmen). Wie das Kantonale Steueramt zutreffend hervorhebt (vgl. Ziff. 2.3 S. 9 in fine der Beschwerdeantwort vom 25. März 2021), wären allfällige Dividendenzahlungen und der Erlös für den Verkauf der Aktien an A.C.________ persönlich (und nicht an die Beschwerdeführerin) gegangen. Es kann weiter offenbleiben, ob der Aktienkauf daneben auch für die D.________ AG (gegebenenfalls sogar für die Kollektivgesellschaft der beiden Brüder, vgl. dazu oben Sachverhalt/A.) indirekte Vorteile brachte; solche Vorteile könnten bei dieser Gesellschaft eine Übernahme der Kaufkosten ohnehin nicht als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen.

5.
Daraus ergibt sich für alle im Bereich der direkten Bundessteuer noch strittigen Aufrechnungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

III. Staats- und Gemeindesteuern

6.
Die für die Staats- und Gemeindesteuern anwendbaren Bestimmungen stimmen mit denen zur direkten Bundessteuer überein (vgl. insb. Art. 53 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 53 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.
1    Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.
2    Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3    Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
4    Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.196
, Art. 42 Abs. 1 u
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR186: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.187
4    Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.188
. Art. 46 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
StHG; § 160, 132 Abs. 1 u. 133 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997). Das muss zum selben Ergebnis und somit auch diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führen.

IV. Kostenfolgen

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staat Zürich, Kantonales Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_127/2021
Date : 29. November 2021
Published : 17. Dezember 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2012


Legislation register
BGG: 42  65  82  89  95  97  100  105  106
BV: 9
DBG: 123  124  126  130  146  151  153
OR: 959  960a
StHG: 42  46  53
ZGB: 8
BGE-register
121-II-273 • 133-II-153 • 137-II-353 • 137-III-226 • 138-II-57 • 140-III-86 • 140-V-136 • 142-II-369
Weitere Urteile ab 2000
2C_127/2021 • 2C_230/2015 • 2C_651/2017 • 2C_868/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
supplementary tax proceeding • federal court • lower instance • direct federal tax • correctness • appeal concerning affairs under public law • statement of affairs • advantage • cleaning • facility manager • hidden profit distribution • position • infringement of a right • value adjustment • partnership • clerk • interest • answer to appeal • earnings • decision
... Show all