Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_533/2016

Urteil vom 29. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Wucher, Hehlerei, etc.; Willkür, Rückzug des Strafantrags,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 31. März 2016.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zofingen erklärte A.X.________ am 30. Juli 2015 der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), des Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.213
StGB), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 2. März 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Angriffs sprach es ihn frei.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte auf Berufung von A.X.________ am 31. März 2016 die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wuchers, Hehlerei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schusses Munition) waren im Berufungsverfahren nicht angefochten. Das Obergericht verurteilte A.X.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 75 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 2. März 2011. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es ab.
Das Obergericht hält u.a. folgende Sachverhalte für erwiesen:
A.X.________ suchte am 3. Februar 2014 um ca. 17.10 Uhr mit seinem Bruder B.X.________ die Billard Lounge in Rothrist auf, weil C.________ ihm Fr. 300.-- schuldete. Unmittelbar nach der Ankunft in der Bar ging er auf diesen zu, beleidigte ihn und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Anschliessend kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Brüdern einerseits und C.________ andererseits, im Verlaufe welcher B.X.________ zweimal mit einem Messer auf C.________ einstach, welches er bereits beim Betreten der Bar auf sich trug.

A.X.________ gewährte D.________ im August/September 2010 zudem ein Darlehen von Fr. 10'000.-- und im August 2011 ein Darlehen von Fr. 5'000.-- jeweils zu einem Zins von 10-12 % pro Monat. D.________ befand sich aufgrund von Spielschulden und wegen seiner kranken Schwester in einer Zwangslage, was A.X.________ bekannt war. Des Weiteren erwarb A.X.________ im Mai 2013 ein Samsung Galaxy-Mobiltelefon für Fr. 250.--, obschon er im Zeitpunkt des Kaufs um die deliktische Herkunft des Geräts wusste. Schliesslich gelangte er ohne Waffenerwerbsschein in den Besitz eines Schlagstocks, welchen er im Februar 2014 in seinem Fahrzeug lagerte. Ebenfalls im Februar 2014 war er ohne die erforderliche Ausnahmebewilligung im Besitz von sechs Schuss Munition.

C.
A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 31. März 2016 sei aufzuheben, das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung sei einzustellen und er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, des Wuchers, der Hehlerei und des Angriffs freizusprechen. Für die einfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schusses Munition) sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs des Strafbefehls vom 2. März 2011 sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die tatnahen Aussagen des Opfers ab, welche jedoch nicht glaubhaft seien. Auch die übrigen Zeugenaussagen seien aufgrund der Nähe der Zeugen zum Opfer zu relativieren. Nicht erstellt sei, dass der Zweck der Fahrt nach Rothrist die Eintreibung von Fr. 300.-- gewesen sei, dass er C.________ sofort nach seiner Ankunft in der Billard Lounge angriff und dass es sich bei der Tatwaffe um das im Auto seines Bruders vorgefundene Messer SOG Visionary II handelte. Sein Bruder habe sich des Messers erst an der Theke der Bar behändigt. Die Tat sei weder geplant gewesen noch habe er gewusst, dass sein Bruder beim Betreten der Bar ein Messer an sich genommen habe.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

1.3. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen der Beteiligten davon aus, es sei bei der Auseinandersetzung um Fr. 300.-- gegangen, welche das Opfer dem Beschwerdeführer schuldete. Aufgrund der Aussagen der in der Bar anwesenden Zeugen sei erstellt, dass der Beschwerdeführer das Opfer nach der Ankunft in der Bar umgehend angriff, indem er dieses beleidigte und ihm mit der Faust ins Gesicht schlug. Anschliessend sei es zu einer wechselseitigen Schlägerei zwischen den beiden gekommen, welche jedoch vom Beschwerdeführer initiiert worden sei. Die Brüder hätten eine Eskalation des Streits geradezu herausgefordert, zumindest jedoch in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer sei für seinen rund zehn Jahre jüngeren Bruder ein Vorbild gewesen. Die Brüder hätten ihr Vorgehen zumindest in den Grundzügen geplant. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sein Bruder ein Messer mit sich führte. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass dieser das Messer einsetzen würde, falls das Geschehen aus dem Ruder laufen würde. Auch wenn der Einsatz des Messers nicht die primäre Absicht der Brüder gewesen sei, hätten sie es mitgenommen, falls es gebraucht werden sollte (angefochtenes Urteil S. 11-18).

1.4. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Dieser legt weder dar noch zeigt er auf, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, des Opfers und der in der Bar anwesenden weiteren Personen ab. Zwar behauptete das Opfer an der Berufungsverhandlung entgegen seinen früheren Angaben, es sei nie um eine Streitigkeit wegen Fr. 300.-- gegangen und es sei vom Beschwerdeführer weder geschlagen noch beleidigt worden. Diese späteren Aussagen durfte die Vorinstanz angesichts der übrigen Beweise jedoch ohne Willkür als nicht glaubhaft einstufen. Die Vorinstanz hält zudem willkürfrei fest, beim vorgefundenen Klappmesser handle es sich um die Tatwaffe, da darauf DNA-Merkmale des Opfers sichergestellt worden seien und das Messer auch zu den Wundkanälen passe. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn sie diesbezüglich nicht auf die Behauptung des Bruders des Beschwerdeführers abstellt, er habe sich des Tatmessers erst in der Bar behändigt.

1.5. Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung von Art. 143
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
i.V.m. Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO geltend. Die erste "Einvernahme" des Opfers sei lediglich eine kurze Aktennotiz, welche nicht als Beweismittel verwendet werden dürfe. Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, die in der Aktennotiz enthaltenen Angaben seien für den vorinstanzlichen Schuldspruch von Bedeutung gewesen. Der blosse Hinweis, die Aktennotiz sei als Beweis unverwertbar, begründet noch keine Verletzung von Bundesrecht.

1.6. Gestützt auf die willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen bejaht die Vorinstanz zu Recht eine versuchte schwere Körperverletzung, begangen in Mittäterschaft. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. Eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch nicht geltend.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung sei zufolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen.

2.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, einfache Körperverletzungen würden vom Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1). Folglich hat es beim Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu bleiben. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Einwand, das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung sei einzustellen, daher nicht zu hören.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, er sei von der Anklage wegen Angriffs freizusprechen, da es sich zwischen ihm und dem Opfer um eine wechselseitige Schlägerei gehandelt habe.
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer nicht des Angriffs schuldig und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen den erstinstanzlichen Freispruch ab (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 19 f.). Da es sich lediglich um eine Frage der rechtlichen Würdigung handelte, erging diesbezüglich indes zu Recht auch kein Freispruch (vgl. Urteile 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte ihn vom Vorwurf des Angriffs freisprechen müssen, ist unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Opfer habe seinen Strafantrag mit Schreiben an die Vorinstanz vom 2. Februar 2016 und 19. April 2016 zurückgezogen. Angesichts des rechtsgültigen Rückzugs des Strafantrags hätte die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Beschimpfung von Amtes wegen einstellen müssen.

4.2. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Ein Rückzug des Strafantrags während des Berufungsverfahrens setzt jedoch voraus, dass die Frage der Strafbarkeit im Berufungsverfahren überhaupt noch streitig ist bzw. das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich noch nicht in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist (Urteil 6B_321/2009 vom 14. August 2009 E. 1; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB).
Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3). Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Art. 404 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO bezweckt, nachträgliche Revisionsgesuche zu verhindern (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 404
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Das Gericht darf von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit allerdings nur mit Zurückhaltung Gebrauch machen, ansonsten die in Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
sowie Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO verankerte Dispositionsmaxime ihres Sinnes entleert würde (vgl. Urteil 6B_1146/2013 vom
3. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO - rechtskräftig (vgl. Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO; Urteile 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO; EUGSTER, a.a.O., N. 2 zu Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO, N. 1 und 3 zu Art. 404
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénal suisse, 2011, N. 3 zu Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1315; offengelassen bei THOMAS SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 437
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
a  die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
b  die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
c  die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2    Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3    Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
StPO). Dies gilt namentlich auch für die nicht angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche, es sei denn, das Berufungsgericht bringe ausnahmsweise Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO zur Anwendung.
Ist ein Schuldspruch wegen eines Antragsdelikts mit der Berufung nicht angefochten, kann der Geschädigte den Strafantrag im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB daher nicht mehr rechtsgültig zurückziehen (in diesem Sinne RIEDO, a.a.O., N. 13 zu Art. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Hansjakob [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO). Unerheblich ist in solchen Fällen, dass das Strafmass - aufgrund von anderen, noch streitigen Schuldsprüchen oder weil die Strafzumessung mit der Berufung angefochten wurde - möglicherweise noch nicht feststeht (vgl. Urteil 6B_321/2009 vom 14. August 2009 E. 1). Der Rückzug des Strafantrags im Berufungsverfahren rechtfertigt insbesondere auch keine Anwendung von Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO; betrifft der Rückzug einen in der Berufung nicht angefochtenen Schuldpunkt, wird die Verurteilung dadurch weder gesetzwidrig noch unbillig (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO, N. 6 zu Art. 404
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO).

4.3. Der Beschwerdeführer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Beschimpfung mit seiner Berufung nicht angefochten, sondern vielmehr beantragt, er sei deswegen schuldig zu erklären (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Da kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO vorlag, äusserte sich die Vorinstanz zu Recht nicht mehr zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Beschimpfung schuldig machte (vgl. Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Richtigerweise hätte die Vorinstanz daher die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Beschimpfung feststellen müssen (vgl. BBl 2006 1315; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO). Stattdessen bestätigte sie auch diesen Schuldspruch im Dispositiv des Berufungsurteils. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ändert auch nichts daran, dass ein Rückzug des Strafantrags bezüglich der Beschimpfung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich war, da der entsprechende Schuldspruch nicht angefochten war. Der vom Beschwerdeführer behauptete Rückzug des Strafantrags bleibt daher ohne Folgen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

5.

5.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen Wuchers rügt der Beschwerdeführer ebenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung. Er habe D.________ entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zinslose Darlehen gewährt. Dessen Aussagen seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Belege für die Zinszahlungen und die Zinsvereinbarung gebe es nicht.

5.2. Die Vorinstanz stellt auf die ihres Erachtens schlüssigen und glaubhaften Aussagen von D.________ ab. Sie berücksichtigt zudem, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ im Jahre 2010 noch nicht gut kannten und dass der Beschwerdeführer - der bereits damals SUVA-Rentner gewesen sei - selber Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.-- hatte und in dieser Zeit einen Kredit von Fr. 30'000.-- zu einem Zins von 12,5% aufnehmen musste. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von D.________ zur Bezahlung eines Geldbetrages als Gegenzug zum Rückzug der Anzeige erpresst worden, verwirft die Vorinstanz als Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer dies erstmals vor Obergericht geltend gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 20 f.).

5.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Aussagen von D.________ als in sich schlüssig und glaubhaft einstuft und ein Motiv für eine Falschaussage verneint, da dieser die Darlehen im Zeitpunkt seiner Aussagen bereits zurückgezahlt hatte. Die Aussagen von D.________ sind entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Kernfrage, d.h. der Frage, ob ihm die Darlehen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zinslos gewährt wurden, nicht widersprüchlich. D.________ gab konstant an, der Beschwerdeführer habe einen Monatszins von 10 bzw. 12 % verlangt; vom auszubezahlenden Betrag sei sogleich die erste Monatsrate abgezogen worden. Daran ändert nichts, dass D.________ nicht immer einheitlich schilderte, wie viele Zinszahlungen effektiv erfolgten, da er sich daran scheinbar nicht mehr im Detail zu erinnern vermochte.
Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen. Dieser macht geltend, er habe das Darlehen von Fr. 30'000.-- nur aufnehmen müssen, weil ihm Geld nicht rechtzeitig zurückbezahlt worden sei. Damit vermag er keine Willkür zu begründen, da er sich mit den zeitlichen Verhältnissen der Darlehen an D.________, deren vereinbarten und effektiven Rückzahlung sowie seinen eigenen Darlehen nicht ansatzweise auseinandersetzt. Hinsichtlich des behaupteten Motivs von D.________ für Falschaussagen und der angeblichen Erpressung durch diesen wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Berufungsverfahren, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung geradezu willkürlich sein könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Schuldspruch wegen Wuchers verletzt kein Bundesrecht.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer ficht sodann den Schuldspruch wegen Hehlerei an. Nicht erstellt sei, dass er das Mobiltelefon erworben habe, da eine Drittperson mit Schreiben vom 27. August 2015 erklärt habe, dieses gehöre ihr. Selbst wenn er das Telefon gekauft hätte, sei davon auszugehen, dass er anlässlich des Kaufs noch nichts vom Betrug wusste. Er habe erst später, als wieder Telefone und iPads in der Bar verkauft worden seien, davon erfahren.

6.2. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Samsung Galaxy-Mobiltelefon für Fr. 250.-- erworben, beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren. Das Mobiltelefon wurde zudem bei diesem beschlagnahmt. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme den genauen Sachverhalt des Betrugs gekannt, obschon der Polizist keine detaillierten Angaben dazu gemacht habe. Daraus könne nur geschlossen werden, dass er genau gewusst habe, woher das Mobiltelefon gestammt habe. Darauf deute auch der Umstand hin, dass er dieses zu einem aussergewöhnlich tiefen Preis erhalten habe (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 22). Angesichts dessen sowie der Umstände des Erwerbs des Mobiltelefons verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitpunkt des Kaufs um die deliktische Herkunft gewusst.
Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
StGB keine genaue Kenntnis der konkreten Vortat voraussetzt. Vielmehr genügt, wenn der Täter annehmen muss, die Sache stamme aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen. Dies ist der Fall, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen (vgl. Urteil 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Hehlerei verstösst nicht gegen Bundesrecht.

7.
Den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ficht der Beschwerdeführer mit der Begründung an, der Schlagstock in seinem Fahrzeug habe sich bereits vor dem Erwerb des Autos durch ihn dort befunden und sei von der verkaufenden Garage übersehen worden. Die auf der Ablage seiner Bar vorgefundene Munition (sechs Geschosse) habe er noch nie gesehen. Er habe die Bar erst zwei Wochen vor dem Fund der Munition übernommen.
Die Vorinstanz qualifiziert die Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung. Dessen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist erneut rein appellatorischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten. Weshalb der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgehend von den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bundesrecht verletzen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

8.
Die Anträge betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs des Strafbefehls vom 2. März 2011 begründet der Beschwerdeführer ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen. Daes bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, erübrigen sich Ausführungen dazu. Aus den gleichen Gründen ist auch auf die weiteren Rechtsbegehren betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten.

9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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Document : 6B_533/2016
Date : 29. November 2016
Published : 13. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte, schwere Körperverletzung, Wucher, Hehlerei, etc.; Willkür, Rückzug des Strafantrags


Legislation register
BGG: 64  65  97  105  106
BV: 9
StGB: 22  33  122  157  160  177
StPO: 141  143  399  402  404  437
WG: 33
BGE-register
127-I-38 • 137-IV-113 • 138-V-74 • 141-IV-317 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
6B_1025/2014 • 6B_1146/2013 • 6B_321/2009 • 6B_428/2013 • 6B_533/2016 • 6B_691/2014 • 6B_694/2012 • 6B_988/2015
Keyword index
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BBl
2006/1085 • 2006/1315