Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 250/2012 {T 0/2}

Urteil vom 29. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
T.________, geboren 1951, arbeitete zuletzt seit 1990 als Maschinenführer Metallbearbeitung in der Firma A.________ AG. Er meldete sich am 3. Oktober 2007 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Massnahmen, Rente). Im Rahmen der medizinischen Abklärung beauftragte diese das Zentrum X.________ mit einer orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung (vom 4./15. September 2008). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2009 teilte die IV-Stelle T.________ zunächst die Abweisung des Rentenbegehrens mit. Auf seinen Einwand hin holte sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen interdisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Bericht (vom 9. November 2009) ein. Nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2010 ab 1. Juli 2010 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad von 46 %). Ergänzend verfügte sie am 14. Juli 2010 denselben Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 korrigierte sie den am 18. Juni 2010 festgesetzten Rentenbetrag (Fr. 405.- statt Fr. 409.-).

B.
Gegen die Verfügungen vom 18. Juni 2010, 14. Juli 2010 und 15. Juli 2010 reichte T.________ am 9. August 2010 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Er beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Mit Verfügung vom 22. September 2010 zog die IV-Stelle die Verfügung vom 15. Juli 2010 in Wiedererwägung und setzte die Viertelsrente nach einer Neuberechnung auf Fr. 419.- fest. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2012 gut. Es sprach T.________ ab 1. Juli 2007 eine Viertels- und ab 1. Januar 2009 eine halbe Rente zu.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids soweit, als ab 1. Januar 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde; es sei festzustellen, dass ab 1. Januar 2009 weiterhin der Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

Das kantonale Gericht und T.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Soweit der angefochtene Entscheid dem Beschwerdegegner mehr zugesprochen hat als die Beschwerdeführerin verfügte, ist auf die Beschwerde einzutreten (BGE 138 V 339 E. 2.3.2.2 S. 342 erster Absatz in fine). Vorinstanzlich bildete die Verfügung vom 22. September 2010 das Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Gewährung einer halben statt der Viertelsrente ab 1. Januar 2009. Nicht angefochten ist hingegen die Zusprechung einer Viertelsrente bereits ab 1. Juli 2007.

2.
Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich konstatierte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der gesetzlichen Regelung der Kognition einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht entziehen und die es seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat.
Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.
3.1 Nach dem Gutachten des Zentrums X.________ vom 4./15. September 2008 (Dr. med. univ. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Arzt für psychotherapeutische Medizin, Psychosomatik und Psychosoziale Medizin und Dr. med. N.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin SGSM) bestand beim Beschwerdegegner in körperlich adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 85 %. Es konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

3.2 Laut dem am 9. November 2009 nach persönlicher Exploration des Versicherten vom RAD erstatteten psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten der Psychiaterin Frau G.________ und des Dr. med. W.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin, lag aus psychiatrischer Sicht seit Oktober 2008 in der angestammten und in adaptierten Tätigkeiten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die Psychiaterin diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) (reaktive Genese) und ein chronisches Schmerzsyndrom. Dr. med. W.________ erhob einen seit der Zentrum Begutachtung des Zentrums X.________ unveränderten Gesundheitszustand.

4.
4.1 Für die Vorinstanz bestand kein Grund, an der Richtigkeit der in der psychiatrischen Beurteilung voneinander abweichenden Gutachten zu zweifeln. Sie schloss, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdegegners habe sich erst nach der Begutachtung des Zentrums X.________ verschlechtert. Dazu hielt sie fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierte leicht- bis mittelgradige depressive Episode vermutungsweise keine Arbeitsunfähigkeit bewirke. Sie befand, in einer adaptierten Erwerbstätigkeit sei der Versicherte bis September 2008 zu 85 % und ab Oktober 2008 nur noch zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der Neubemessung des Invaliditätsgrades (mit Erhöhung des Tabellenlohnabzuges auf 15 %) führte dies zur Zusprache einer halben Rente auf 1. Januar 2009.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, nach den Ausführungen der RAD-Ärzte im Bericht vom 9. November 2009 hätten die Zunahme der körperlichen Beschwerden, der soziale Abstieg und die fehlende Bestätigung durch die Arbeit zu der depressiven Entwicklung geführt. Die psychiatrische Diagnose sei somit ausschliesslich aus psychosozialen Faktoren und dem chronischen Schmerzsyndrom abgeleitet worden. Psychosoziale Faktoren begründeten jedoch nach der Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode sei darum in der Regel nicht invalidisierend. Es liege kein von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbarer verselbstständigter und pathologischer Gesundheitsschaden vor. Auch andere mit einer psychischen Komorbidität vergleichbare Faktoren, die die zumutbare Willensanstrengung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit behindern könnten, lägen nicht in der geforderten Intensität vor. Den im Wesentlichen einzig beschriebenen aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen (recte: unklaren) syndromalen Leidenszuständen komme infolge der fehlenden Objektivierbarkeit in der Regel keine invalidisierende Wirkung zu. Gemäss der seit BGE 130 V 352 gefestigten Praxis sei in psychischer Hinsicht
von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer rheumatologisch adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdegegner - wie berücksichtigt - zu 85 % arbeitsfähig.

5.
Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil 9C 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner legt dar, bei seinem psychischen Leiden handle es sich nicht um eine blosse Begleiterscheinung zu einer Schmerzstörung, sondern es seien chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission festgestellt worden. Dies ändert für den hier massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügungen nichts; denn zwischen den Gutachten des Zentrums X.________ vom Herbst 2008 und demjenigen des RAD, das ein Jahr später verfast wurde, bestand keine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischen Gründen. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Oktober 2008 nach Begutachtung des
Zentrums X.________ die bis heute weitergeführte psychotherapeutische Behandlung antrat, bedeutet nicht, dass er ab jenem Zeitpunkt nicht mehr über genügende psychische Ressourcen verfügte, die es ihm erlaubten, trotz seinen Schmerzen einem den orthopädischen Einschränkungen angepassten Erwerb nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355; 127 V 294 E. 5a S. 299 unten). Weitere Abklärungen dazu sind nicht notwendig. Ob sich die organischen bzw. psychischen Leiden verschlechtert haben, ist, wie in der Vernehmlassung vorgebracht, Gegenstand eines laufenden Revisionsverfahrens.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2012 wird aufgehoben, soweit damit dem Beschwerdegegner ab 1. Januar 2009 eine halbe Invalidenrente statt der Viertelsrente zugesprochen worden ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_250/2012
Date : 29. November 2012
Published : 17. Dezember 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 61
BGG: 42  66  82  95  97  105  106
BGE-register
127-V-294 • 130-V-352 • 132-V-393 • 133-II-249 • 138-V-339
Weitere Urteile ab 2000
9C_250/2012 • 9C_736/2011
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