Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_681/2012 und 4A_683/2012

Urteil vom 29. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Fürstliche Regierung von Liechtenstein,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössische Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Patentrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, 1. Senat, vom 11. Oktober 2012.
In Erwägung,
dass A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beim Fürstlichen Obergericht von Liechtenstein am 17. September 2012 gegen die Fürstliche Regierung von Liechtenstein (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) auf Rechnungslegung und Schadenersatz aus einer angeblichen Patentverletzung im Zusammenhang mit der Bemessung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe klagte;
dass das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 auf die Klage nicht eintrat;
dass das Fürstliche Obergericht erwog, nach Art. 3 Abs. 2 des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. September 1966 über die Amtshaftung (AHG/LI; GS 170.32) stehe der Rechtsweg gegen die Regierung als Organ des Fürstentums nicht offen, während es einer Klage unmittelbar gegen das Fürstentum Liechtenstein an der Prozessvoraussetzung nach Art. 11 Abs. 2 AHG/LI fehlen würde;
dass zudem der Beklagten 2 als ausländischem Staat, der in Ausübung hoheitlicher Funktionen gehandelt hat, im Fürstentum Liechtenstein Immunität zukomme, und eine internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte ohnehin nicht vorliege;
dass der Einzelrichter am Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Rechtsbeistand) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass der Kläger dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. November 2012 erklärte, die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts vom 11. Oktober 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren 4A_681/2012 und 4A_683/2012 zu vereinigen;
dass die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein nach Art. 1 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 1978 (SR 0.232.149.514) ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente bilden;
dass in diesem Schutzgebiet gemäss Art. 5 Abs. 1 das jeweilige Bundesrecht betreffend Erfindungspatente sowie andere Bestimmungen des Bundesrechts gelten, soweit die Handhabung der Patentgesetzgebung ihre Anwendung bedingt, wobei das gemäss dieser Vertragsbestimmung anwendbare Recht in der Anlage zum Patentschutzvertrag angeführt ist (Art. 5 Abs. 3);
dass nach Art. 11 des Patentschutzvertrags die in Patentsachen gefällten Zivil- und Strafentscheide der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein gemäss den auf Grund des Vertrags anwendbaren Bestimmungen über die Rechtspflege beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden können;
dass das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 11 des Patentschutzvertrags als letzte Entscheidinstanz eingesetzt ist, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, wobei sich diese Rechtsprechung allein auf die materiellen Normen beziehen kann, die gemäss Art. 5 im einheitlichen Schutzgebiet für anwendbar erklärt werden und die im Anhang aufgeführten Verfahrensregeln nur insoweit zur Anwendung kommen, als es um die Beurteilung einer Streitsache aufgrund der staatsvertraglich als anwendbar erklärten materiellen Normen geht (BGE 127 III 461 E. 3c S. 466);
dass die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel hinsichtlich der Parteibezeichnung der Beklagten 1, der Gerichtsbarkeit über die Beklagte 2 sowie der internationalen und örtlichen Zuständigkeit Fragen des anwendbaren Verfahrensrechts betreffen, das im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz je eigenen Regeln folgt und nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts im einheitlichen Schutzgebiet unterliegt;
dass sich entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht eine internationale oder örtliche Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichts ohnehin weder aus dem Patentgesetz (PatG; SR 232.14) noch aus dem Patentschutzvertrag oder den in dessen Anhang (vgl. die auf den 30. Juni 2012 bereinigten Anhänge gemäss Liechtensteinischem Landesgesetzblatt, Jahrgang 2012 Nr. 332) aufgeführten und vom Beschwerdeführer erwähnten Staatsverträgen ergibt;
dass sich insbesondere weder aus aArt. 73 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 73
1    Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts171 zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
2    ...172
3    Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.173
4    ...174
noch aus aArt. 75
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 75
1    Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
2    Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.
PatG (AS 1955 891), die im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr in Kraft waren, etwas zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt und entgegen seiner Ansicht offensichtlich keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von Art. 21 des Patentschutzvertrags betroffen sind;

dass auch der Rechtsweg für eine Verantwortlichkeitsklage im Fürstentum Liechtenstein nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der im einheitlichen Schutzgebiet anwendbaren Normen erfasst wird und die Rügen der Verletzung von Bestimmungen des liechtensteinischen AHG/LI und der liechtensteinischen Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912 (ZPO/LI; GS 271.0) vor Bundesgericht nicht erhoben werden können (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 5 Patentschutzvertrag);
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, zumal deren Voraussetzungen im einheitlichen Schutzgebiet nicht einheitlich geregelt sind und der Beschwerdeführer keine Verletzung einer nach Art. 5 anwendbaren materiellen Norm aufzuzeigen vermag, deren einheitliche Anwendung durch die in Art. 11 des Patentschutzvertrags vorgesehene Entscheidbefugnis des Bundesgerichts gewährleistet werden soll (vgl. BGE 127 III 461 E. 3c S. 466);
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_681/2012 und 4A_683/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Fürstlichen Obergericht, 1. Senat, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_681/2012
Datum : 29. November 2012
Publiziert : 11. Dezember 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Gegenstand : Patentrecht


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
PatG: 73 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 73
1    Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts171 zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
2    ...172
3    Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.173
4    ...174
75
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 75
1    Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung der Lizenz im Register selbständig zur Klage nach Artikel 72 oder 73 berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
2    Alle Lizenznehmer können einer Klage nach Artikel 73 beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.
BGE Register
127-III-461
Weitere Urteile ab 2000
4A_681/2012 • 4A_683/2012
Stichwortregister
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AS 1955/891