Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 253/2007

Urteil vom 29. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftverlängerungsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2007 des Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:

A.
X.________ wurde aufgrund eines internationalen Haftbefehls auf den Philippinen verhaftet. Am 6./7. November 2006 wurde er nach Zürich überführt, wo er von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen und in das Bezirksgefängnis Frauenfeld überführt wurde.

B.
Am 14. November 2006 wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt. Der Haftrichter bejahte einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) sowie Kollusions- und Fluchtgefahr. Seither wurde die Untersuchungshaft mehrfach erstreckt, zuletzt bis zum 5. September 2007.

Am 9. Februar 2007 wies das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 22. Dezember 2006 ab, soweit es darauf eintrat (1P.47/2007).

C.
Am 31. August 2007 beantragte das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Dezember 2007. Dieser Antrag wurde X.________ zusammen mit den neu eingereichten Akten in Kopie zugestellt und ihm eine Frist bis zum 6. September 2007 eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Untersuchungshaft einstweilen bis zum Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch als zulässig erklärt. In einer 63-seitigen Eingabe vom 6. September 2007 verlangte X.________ die Abweisung des Hafterstreckungsgesuchs und die Aufhebung der Untersuchungshaft; zudem stellte er zahlreiche Verfahrensanträge.

D.
Am 5. Oktober 2007 hiess der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau das Hafterstreckungsgesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 5. Dezember 2007. Er bejahte den dringenden Tatverdacht hinsichtlich gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls sowie gewerbsmässigen Betrugs und stellte fest, dass Flucht- und Kollusionsgefahr weiterhin gegeben seien.

E.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 7. November 2007 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Untersuchungshaft. Überdies stellt er zahlreiche Anträge auf Feststellung von Verfahrensmängeln und ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

F.
Die Staatsanwaltschaft Thurgau und das Kantonale Untersuchungsrichteramt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Präsident der Anklagekammer beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

G.
In seiner Replik vom 26. November 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er beantragt zudem, die Anklagekammer sei anzuweisen, den Haft(verlängerungs)antrag des Untersuchungsrichters und seine Stellungnahme dazu einzureichen. Diese Unterlagen befinden sich jedoch bereits beim Bundesgericht, zusammen mit den übrigen Akten des Haftverlängerungsverfahrens.

Erwägungen:

1.
Weil der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).

1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen, zu denen auch Haftentscheide gehören. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
i.V.m. Art. 130 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
1    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
2    Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.
3    Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.
4    Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die Beschwerde wurde fristgemäss erhoben, wie der Präsident der Anklagekammer in seiner Vernehmlassung zutreffend darlegt.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit seiner Verhaftung in den Philippinen, seiner Überstellung an die Schweiz und der anschliessenden Haftanordnung geltend macht. Diese Fragen waren Gegenstand der Haftanordnung vom 14. November 2006 sowie des Entscheids im Haftentlassungsverfahren vom 17. August 2007, und nicht des vorliegend angefochtenen Haftverlängerungsentscheids.

1.3 Das Eintreten auf zulässige Beschwerdegründe hängt weiter vom Erfüllen der Anforderungen an die Begründung der einzelnen Rügen ab (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG weiterzuführen (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

Im angefochtenen Urteil wird detailliert dargelegt, weshalb der dringende Tatverdacht wie auch die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr weiterhin gegeben seien. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht näher auseinander und legt nicht substantiiert dar, inwiefern sie in rechtlicher Hinsicht falsch bzw. in tatsächlicher Hinsicht willkürlich sei und das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt. Der blosse Hinweis darauf, es handle sich (hinsichtlich der Betrugsvorwürfe) um "alltagstypische, legale Handlungen" bzw. seine Täterschaft (hinsichtlich der Diebstahlsvorwürfe) sei nicht erstellt, genügt hierfür nicht. Auch seine pauschalen Vorwürfe gegen die Untersuchungsführung des Untersuchungsrichters genügen den Begründungsanforderungen nicht.

1.4 Einzutreten ist daher nur auf die genügend begründeten Rügen des Beschwerdeführers, namentlich zu angeblichen Verfahrensverletzungen.

2.
Dieser macht zunächst geltend, sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei verletzt worden, weil die Anklagekammer über seine Rügen zur Befangenheit des Haftrichters nicht entschieden habe.

In den Ziff. 84 ff. seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch hatte der Beschwerdeführer beantragt, der Präsident der Anklagekammer möge seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Amtes wegen prüfen. Er warf diesem vor, die Kollegialität zum Untersuchungsrichter höher zur werten als die Bindung an das Recht; streitige Fragen habe der Haftrichter stets zugunsten des Untersuchungsrichteramts und zulasten des Beschwerdeführers entschieden.
Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, der Präsident der Anklagekammer besitze aufgrund von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 113a der Thurgauer Strafprozessordnung vom 5. November 1991 (StPO/TG) die richterliche Unabhängigkeit als Haftrichter. Dieser Hinweis auf die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Anklagekammer genügte, nachdem als Ausstandsgrund lediglich die angebliche "Kollegialität" zwischen Haftrichter und Untersuchungsrichteramt angeführt wurde. Die Tatsache allein, dass der Präsident der Anklagekammer frühere Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt bzw. Haftverlängerungsgesuche des Untersuchungsrichters gutgeheissen hatte, ist für sich allein offensichtlich kein Umstand, der geeignet ist, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Insofern durfte der Präsident der Anklagekammer davon ausgehen, es liege kein zulässiges Ausstandsbegehren vor, und war nicht verpflichtet, ein Verfahren gemäss § 33 StPO/TG einzuleiten.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Gericht habe seine Fürsorgepflicht im Hinblick auf eine gehörige Verteidigung verletzt: Es habe ihm verunmöglicht, sich selbst zu verteidigen und seine Rechte wahrzunehmen. Zwar sei ihm zu Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigegeben worden; diesen habe er aber nicht akzeptieren können. Ihm stehe das Recht zu, sich selbst zu verteidigen. Um ihm dies zu ermöglichen, müsse das Gericht ihn über seine Rechte orientieren und ihm Zugang zu allen relevanten Akten verschaffen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm nicht Einsicht in alle haftrelevanten Akten gewährt worden sei.

3.1 In BGE 131 I 350 hat sich das Bundesgericht mit der Frage der notwendigen Verteidigung nach Thurgauer Strafprozessrecht sowie nach Verfassungs- und Konventionsrecht auseinandergesetzt. Es hielt fest, dass § 50 Abs. 4 StPO/TG eine notwendige Verteidigung (i.S. einer obligatorischen Verteidigung des Betroffenen, auch ohne entsprechendes Ersuchen bzw. gegen dessen Willen) nur für das gerichtliche Verfahren vorsieht, nicht aber für das Untersuchungsverfahren, und zwar unabhängig von der Dauer der Untersuchungshaft (E. 2.3 S. 354). Auch Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt verlangen keine notwendige Verteidigung; vielmehr steht es dem Betroffenen grundsätzlich frei, sich in den unterschiedlichen Stadien des Strafverfahrens selbst zu verteidigen oder ein Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung zu stellen (E. 3.1-3.3 S. 355 ff.).
Aus dem in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich indes für den Richter die Pflicht, rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre prozessualen Rechte im Allgemeinen aufzuklären und sie insbesondere frühzeitig auf ihr Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger beiziehen zu können (E. 4.1 und 4.2 S. 360 f.). Gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Satz 2 BV muss die angeklagte Person insbesondere die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte tatsächlich, d.h. konkret und wirksam, wahrzunehmen. In diesem Sinne haben die mit der Strafverfolgung betrauten Behörden aufgrund ihrer Fürsorge- und Aufklärungspflicht für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen und allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es gebieten, dass einem Beschuldigten aufgrund der Verfassung auch ohne entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beigegeben wird (E. 4.2 S. 361).

Im damaligen Fall verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Aufklärungs- und Fürsorgepflichten, weil die Behörden den Beschwerdeführer mehrmals auf sein Recht, einen Privatverteidiger beizuziehen oder einen amtlichen Rechtsvertreter zu bestellen, hingewiesen hatten, und in Anbetracht der konkreten Strafsache auch nicht mehr von ihnen verlangt werden konnte (E. 4.3 und 4.4 S. 361 ff.). Das Bundesgericht berücksichtigte in diesem Zusammenhang, dass sich die Strafsache als wenig komplex erwiesen habe und schon in einem frühen Stadium eine lediglich bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe in Betracht gezogen worden sei; die Untersuchungshaft hatte knapp drei Monate gedauert.

3.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer kurz nach seiner Verhaftung im November 2006 ein Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beigegeben. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch beim Bezirksgerichtspräsidium Arbon, dass der amtliche Verteidiger aus dem Amt zu entlassen sei und auch kein neuer amtlicher Verteidiger zu bestellen sei, weil er sich selbst verteidigen wolle.

Die Thurgauer Behörden betrachten Haftentlassungs- und -verlängerungsverfahren als gesonderte Verfahren, für die der Haftrichter jeweils einen separaten Offizialanwalt bestellt, wobei in der Regel der für das Untersuchungsverfahren bestellte Offizialanwalt bestätigt wird. Im vorliegenden Fall erachtete der Haftrichter dies jedoch nicht als notwendig, nachdem der Beschwerdeführer auf einen Offizialverteidiger im Untersuchungsverfahren verzichtet und auch keinen Antrag auf amtliche Verteidigung im Haftverlängerungsverfahren gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung der Thurgauer Behörden nicht. Er macht auch nicht geltend, ihm hätte ein Anwalt bestellt werden müssen, sondern beharrt auf dem Recht, sich selbst verteidigen zu können. Er rügt eine Verletzung der Fürsorgepflicht nur insofern, als die Behörden ihn bei der Wahrnehmung seiner eigenen Verteidigung nicht genügend unterstützt hätten. Diese Position hatte er schon in seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 vertreten.

Dennoch ist zu fragen, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts es geboten hätte, dem Beschwerdeführer auch ohne einen Antrag einen amtlichen Verteidiger im Haftverlängerungsverfahren zu bestellen. Dies ist zu verneinen: Zwar ist die Sache relativ komplex (zahlreiche Deliktsvorwürfe, umfangreiche Akten) und die Haftdauer von rund einem Jahr beträchtlich. Die Eingaben des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren wie vor Bundesgericht zeigen jedoch, dass dieser über Rechtskenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Haft- und Strafrechts verfügt und seine Interessen im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren ausreichend wahrnehmen konnte. Nicht zu beurteilen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ob dies auch für das Untersuchungsverfahren gilt.

3.3 Zu prüfen ist deshalb, ob die kantonalen Behörden ihre Fürsorge- und Aufklärungspflicht gegenüber dem nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer verletzten, insbesondere durch Versagung der Akteneinsicht.
3.3.1 Damit sich der Angeschuldigte wirksam gegen die Anordnung von Untersuchungshaft wehren kann, hat er gestützt auf Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
i.V.m. Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV Anspruch darauf, in die wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 125 I 394 E. 5b S. 399; 115 Ia 293 E. 4-6 S. 299 ff.). Dabei müssen nicht die gesamten Prozessakten offen gelegt werden, sondern nur diejenigen Akten, die für die Frage der Untersuchungshaft entscheidend sind und deren Kenntnis erforderlich ist, um die Annahmen der Behörden wirkungsvoll bestreiten zu können (BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304; Entscheide des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 1989 i.S. Lamy c. Belgique, Série A Nr. 151 Ziff. 29, und vom 13. Februar 2001 i.S. Lietzow c. Allemagne, Recueil CourEDH 2001-I S. 371 ff., Ziff. 47).
3.3.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in den verschiedenen Hafterstreckungs- und -entlassungsverfahren stets Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden sei, auf welche sich der Untersuchungsrichter berufen habe. Im Vorfeld des Haftentlassungs-/Hafterstreckungsentscheids vom 14. Juni 2007 seien ihm überdies rund 10 Bundesordner Akten unterbreitet worden. Ihm sei während 2 Tagen Gelegenheit gegeben worden, die Akten zu studieren, sich Notizen zu machen und von bestimmten Aktenstücken Fotokopien zu erstellen. In seiner Vernehmlassung weist der Haftrichter darauf hin, der Beschwerdeführer habe damals in der Haftverhandlung ausdrücklich bestätigt, dass er genügend Zeit gehabt habe, um in die Akten Einsicht zu nehmen.

Diese Darstellung wird durch die Akten bestätigt (vgl. insbesondere die am 18. Mai 2007 vom Beschwerdeführer mit der Bemerkung "Akteneinsicht beendet" unterschriebene Weisung für das Akteneinsichtsverfahren 2007 vom 16. Mai 2007 und Verfügung vom 31. August 2007, wonach das Haftverlängerungsgesuch des kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom 31. August 2007 zusammen mit den vom Untersuchungsrichter eingereichten Akten an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurden).
3.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass ihm die dem Haftverlängerungsgesuch beiliegenden Akten übermittelt worden sind. Er ist vielmehr der Auffassung, diese (wie auch früher eingesehene) Akten seien nicht "relevant", weil sie keine Tatsachen und Beweismittel über das enthielten, was sich wirklich zugetragen habe und aus denen sich die Erfüllung eines Straftatbestands ergebe. Er vermutet, dass alle ihn entlastende Akten geheim gehalten würden.

Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte für die Existenz entlastender Aktenstücke, die dem Beschwerdeführer vorenthalten worden wären. Die Frage, ob sich aus den vom Untersuchungsrichter vorgelegten und vom Beschwerdeführer eingesehenen Akten ein dringender Tatverdacht ergibt, ist keine Frage der Akteneinsicht, sondern der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der darin enthaltenen Beweismittel.

Damit erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als unbegründet.

3.4 Nicht genügend substantiiert ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht genügend über seine Rechte aufgeklärt. Er legt nicht näher dar, auf welche Rechte er hätte aufmerksam gemacht werden müssen und inwiefern sich die fehlende Aufklärung auf den vorliegend angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben soll.

3.5 Nach dem Gesagten haben die Behörden ihre Fürsorge- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verletzt.

4.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Rügen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haft und der Verletzung des Beschleunigungsgebots seien im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden.

In seiner Eingabe vom 6. September 2007 (Ziff. 151 ff.) hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei schon vor viereinhalb Jahren eingeleitet worden; in der gesamten Zeit seien lediglich fünfzehn, weitgehend unbestrittene Diebstähle abgeklärt worden. Alle angeblichen Tatbestände, Personen, Firmen, etc. seien seit Jahren bekannt und die nötigen Untersuchungshandlungen hätten schon längst abgeschlossen werden können. Statt dessen habe sich der Sachbearbeiter anfangs März in die Ferien verabschiedet und sei erst Ende Juni 2007 zurückgekommen. In dieser Zeit seien keine Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, er habe die Strafe grösstenteils schon absolviert, weil fünfzehn Einbruchdiebstähle i.d.R. mit 10-20 Monaten Freiheitsstrafe bestraft würden.

Der angefochtene Entscheid erwähnt zwar die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sachverhalt (Ziff. 5 S. 6), äussert sich aber in den Erwägungen des Entscheids nicht dazu. Auch in der Vernehmlassung des Präsidenten der Anklagekammer finden sich keine Ausführungen zu diesem Punkt.

Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und die Einhaltung des Beschleunigungsgebots sind jedoch grundsätzlich bei jeder Haftverlängerung zu prüfen. Dies gilt erst recht, wenn die Haft - wie im vorliegenden Fall - schon bald ein Jahr gedauert hat und der Betroffene die Verletzung des Beschleunigungsgebots und eine übermässige Haftdauer rügt.

In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als begründet und ist gutzuheissen.

5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Beschleunigungsgebots und der Verhältnismässigkeit der Haftdauer gerügt wird. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an den Präsidenten der Anklagekammer zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Haft zu entlassen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer vom 5. Oktober 2007 aufgehoben; die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten der Anklagekammer zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_253/2007
Date : 29. November 2007
Published : 17. Dezember 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haftverlängerungsverfahren


Legislation register
BGG: 42  66  78  80  81  106  130  132
BV: 9  10  29  31  32
EMRK: 5  6
OG: 90
StGB: 139  146
BGE-register
115-IA-293 • 125-I-394 • 130-I-258 • 131-I-350
Weitere Urteile ab 2000
1B_253/2007 • 1P.47/2007
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AS 2006/1242