Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 692/2020

Verfügung vom 29. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hänni, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführer,

gegen

1. Gesundheitsamt des Kantons Solothurn,
2. Regierungsrat des Kantons Solothurn,
handelnd durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und -zentren,

Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung vom 28. August 2020.

Erwägungen:

1.
Am 3. September 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen eine am 28. August 2020 vom Departement des Innern des Kantons Solothurn, Gesundheitsamt, erlassene Allgemeinverfügung betreffend Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und -zentren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die entsprechende Regelung hätte richtigerweise vom Regierungsrat in Verordnungsform erlassen werden müssen. Mit Eingabe gleichen Datums erhob er zudem Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Am 30. September 2020 verfügte die Instruktionsrichterin die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die dort eingereichte Beschwerde, spätestens aber bis zum 30. März 2021.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückziehe, weil die angefochtene Allgemeinverfügung vom Kantonsarzt mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 aufgehoben worden sei und der Regierungsrat eine neue Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassen habe.

2.
Nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 5 - 1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor.
1    Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor.
2    Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Artikeln 62 und 63 BGG9.10 Er entscheidet über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch gerichtlichen Vergleich oder Abstand und bestimmt bei Abstand die Höhe der Parteientschädigung.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör ist ein zweiter Richter beizuziehen.
BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe infolge der Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung zurückgezogen. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Gerichtsschreiberin:

Hänni Ivanov
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_692/2020
Date : 29. Oktober 2020
Published : 16. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Ausdehnung der Maskenpflicht auf Einkaufsläden und -zentren


Legislation register
BGG: 32  66  68  71
BZP: 5
Weitere Urteile ab 2000
2C_692/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • cantonal council • appeal concerning affairs under public law • department • participant of a proceeding • litigation costs • federal law on the federal civil proceedings • decision • statement of reasons for the adjudication • judge sitting alone • hamlet • costs of the proceedings • epidemic • lausanne