Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2018.106 Nebenverfahren: BP.2018.49
Beschluss vom 29. Oktober 2018 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Tito Ponti und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Advokat Georg Wohl,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) führt gegen A. und Mitbeteiligte seit 25. März 2010 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 01-100-0001 ff.). Die Untersuchung wurde gestützt auf diverse Strafanzeigen eröffnet, worin A. und den Mitbeteiligten zusammengefasst vorgeworfen wurde, die Anzeigeerstatter in Höhe eines drei- stelligen Millionenbetrages geschädigt zu haben (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 05-101-0001 ff.; 05-102-0001 ff.; 05-103-0001 ff.; 05-104-0001 ff.; 05-105-0001 ff.; 05-105-0001 ff.; 05-106 -0001 ff.).
B. Mit Verfügung vom 11. August 2010 belegte die BA das Grundstück 1, in Z. mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Luzern-Land an, im Grundbuch eine Grundstücksperre anzumerken (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 07.302.003-0002 ff.). Am 20. September 2010 wurde in der Liegenschaft in Z. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Diverse sich im Haus befindlichen Gegenstände wurden von der BA beschlagnahmt, jedoch am Ort belassen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 08.201-001 ff.). Mit Kaufvertrag vom 18. Juni 2018 wurde das vorgenannte Grundstück veräussert (act. 4.2).
C. Am 24. November 2010 beschlagnahmte die BA bei der B. das gesamte auf A. lautende Guthaben der Freizügigkeitspolice Nr. 2 (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 07-202-0002 f.). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2010.114 vom 18. Februar 2011 ab (act. 1.4).
D. Die Ersuchen von A. vom 1. Juni 2016, 22. Februar 2017 und 1. Dezember 2017 betreffend die Freigabe des beschlagnahmten Vermögens bzw. der Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 55‘767.-- wies die BA mit Verfügungen vom 17. Juni 2016 und 19. Dezember 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-0911 f.; 16.101-0920 f.; 16.101-0952 f.; 16.101-1096 f.). Diese Verfügungen blieben unangefochten.
E. Am 11. Mai 2018 liess A. erneut um die Freigabe der beschlagnahmten Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 55‘767.-- ersuchen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-1119 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 verlangte A. ein weiteres Mal die teilweise Freigabe der beschlagnahmten Freizügigkeitsguthaben. Zudem fragte A. die BA unter anderem an, ob sie für den Transport der Möbel aus der veräusserten Liegenschaft eine Genehmigung seitens der BA benötige (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-1133). Mit Brief vom 23. Mai 2018 teilte die BA A. mit, dass der teilweisen Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht stattgegeben werden könne. Den Transport der weiterhin unter Beschlagnahme stehenden Möbel gestattete die BA, wies jedoch darauf hin, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte für die Tragung der Transportkosten nicht freigegeben werden könnten (act. 1.1).
F. Am 7. Juni 2018 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):
1. Es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und der a.o. Bundesanwalt [recte: a.o. Staatsanwalt des Bundes] sei anzuweisen, vom beschlagnahmten Freizügigkeitsguthaben der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 55‘767.– freizugeben.
2. Eventualiter sei der a.o. Bundesanwalt [recte: a.o. Staatsanwalt des Bundes] anzuweisen – im Sinne einer teilweisen Freigabe –, die Transportkosten der Überführung der vom Arrestbeschlag freigewordenen Eigentumsgegenstände der Beschwerdeführerin von Y. nach X. zu übernehmen.
3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Bundesanwaltschaft.
4. Es sei der mittellosen Beschwerdeführerin der Kostenerlass und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
G. Die Beschwerdeantwort der BA vom 21. Juni 2018, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne, wurde A. am 25. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5). Zur Replikschrift von A. vom 6. Juli 2018 nahm die BA mit Eingabe vom 17. Juli 2018 Stellung (act. 6, 8). Das Schreiben von A. vom 25. Juli 2018, mit welchem sie sich zur Duplik der BA unaufgefordert vernehmen liess, wurde der BA am 26. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
H. Infolge der am 28. September 2018 gegen A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhobenen Anklage forderte die Beschwerdekammer die BA, A. und die Strafkammer am 3. und 11. Oktober 2018 auf, sich hinsichtlich der Zuständigkeit der Beschwerdekammer zu äussern (act. 13). Die BA und A. sprachen sich in ihren Eingaben vom 8. und 10. Oktober 2018 zugunsten der Zuständigkeit der Beschwerdekammer aus (act. 14, 15). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 verzichtete die Strafkammer auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt die Straftaten im Rahmen der Untersuchung und erhebt gegebenenfalls die Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 328 Rechtshängigkeit - 1 Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig. |
2.2 Die Beschwerdegegnerin erhob gegen die Beschwerdeführerin am 28. September 2018 Anklage. Damit liegt die Verfahrensherrschaft zum jetzigen Zeitpunkt bei der Strafkammer.
Die Eidgenössische Strafprozessordnung äussert sich zur Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Falle eines Wechsels der Verfahrensleitung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht. Aufgrund des Umstandes, dass das erstinstanzliche Gericht auch für die Anordnung und Aufhebung von Zwangsmassnahmen zuständig ist, soweit diese nicht einer anderen Behörde wie dem Zwangsmassnahmengericht zusteht, kommen Schmid/Jositsch zum Schluss, dass ein hängiges Beschwerdeverfahren gegen eine vom Staatsanwalt verfügte Beschlagnahme mit der Anklageerhebung gegenstandslos werde und das entsprechende Begehren bei der ersten Instanz zu erneuern sei (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 328 N. 3). Zu einem anderen Ergebnis kam die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und erachtete sich für die vor ihr hängigen Beschwerdeverfahren unter anderem betreffend Beschlagnahme als zuständig, auch wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Anklageschrift bei der Strafkammer eingereicht worden war (TPF 2012 17 E. 1.4). Die Argumentation lief darauf hinaus, dass die Beschwerdekammer nach Anklageerhebung unabhängig vom konkreten Beschwerdegegenstand zuständig bliebe.
2.3 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1B_187/2015 zur Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Anklageerhebung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine verfügte Verfahrenstrennung geäussert (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.6). Dabei stellte das Bundesgericht die oben zitierte Ansichten von Schmid(/Jositsch) und der Beschwerdekammer gegenüber und kommentierte die Ansicht der Beschwerdekammer wohlwollend. Darüber hinaus wies es auf prozessökonomische Gesichtspunkte und auf das Beschleunigungsgebot hin (E. 2.3 – 2.5). Danach hielt es indessen fest, dass es offenbleiben könne, wie es sich in Fällen einer Beschlagnahme, Ablehnung der amtlichen Verteidigung oder einer Akteneinsicht verhalte. Für den Fall der Verfahrenstrennung sei die Annahme von Gegenstandslosigkeit jedenfalls abzulehnen. Dabei wies das Bundesgericht auch auf die Gefahr verworrener prozessualer Situationen hin (E. 2.6).
Verworrene prozessuale Situationen können aber auch entstehen, wenn sich die Beschwerdeinstanz und die Verfahrensleitung des Sachgerichts für einen Aspekt parallel für zuständig erachten. Erst recht, wenn die Verfahrensleitung des Sachgerichts und Beschwerdeinstanz gegenteilig entscheiden und das Sachgericht die Anklage anschliessend wieder an die Staatsanwaltschaft zurückweist (siehe dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2015.101/109 vom 13. Januar 2016, Sachverhalt C, D und E betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung). Wichtig erscheint dabei die Frage, ob das Sachgericht an einen Entscheid der Beschwerdeinstanz nach Anklageerhebung gebunden wäre, obwohl es nicht Vorinstanz war. Dies vor allem dann, wenn es sich um einen faktisch irreversiblen Entscheid, wie die Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten handeln sollte.
2.4 Vorliegend kann indessen offenbleiben, ob an der Rechtsprechung von TPF 2012 17 festzuhalten ist. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde inhaltlich als unbegründet.
3.
3.1 Zunächst ist zu bestimmen, welche Verfügungen oder/und Verfahrenshandlungen der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin anzufechten beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin ersucht die Aufhebung von „angefochtenen Entscheiden“ (act. 1, S. 1), ohne jedoch diese in der Beschwerde näher zu bezeichnen und legte diese der Beschwerde auch nicht bei. Die Beschwerdeführerin legte lediglich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018 ins Recht (act. 1.1) und führte in der Beschwerde aus, dass obschon keine anfechtbare Verfügung vorliege, das Schreiben vom 23. Mai 2018 als eine solche zu betrachten sei. Dieses Schreiben sei ein Zwischenentscheid, welcher die Beschwerdeführerin schwer benachteilige (act. 1, S. 2; act. 6, S. 2 ff.).
3.2 In Anbetracht der beiden rechtskräftigen Verfügungen betreffend die teilweise Freigabe des Freizügigkeitsguthabens vom 1. Juni 2016 und 1. Dezember 2017 und gestützt auf das in der Beschwerde Ausgeführte ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018 richtet. Dieses wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 zugestellt. Soweit die Beschwerdeführerin den Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 2018 beanstandet, erweist sich die Beschwerde als fristgerecht.
4.
4.1 Hinsichtlich der beantragten Freigabe der beschlagnahmten Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 55‘767.-- (act. 1, Antrag Ziff. 1) ist vorab zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin um deren Freigabe bereits mehrfach erfolglos ersucht hatte. Zum einen wurde ihre Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Beschlagnahme der Freizügigkeitsguthaben vom 24. November 2010 mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. Februar 2011 abgewiesen (act. 1.4). Zum anderen ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um die Freigabe des Freizügigkeitsguthabens in Höhe von Fr. 55‘767.-- am 1. Juni 2016, 22. Februar 2017, 1. Dezember 2017, 11. Mai und 22. Mai 2018. Diese Ersuchen wiesen dieselbe Begründung auf, namentlich brachte die Beschwerdeführerin vor, die beschlagnahmten Freizügigkeitsgelder vor 2010 im Umfang von Fr. 55‘767.-- seien nicht kontaminiert und seien deshalb freizugeben (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-0911 f.; 16.101-0952 f.; 16.101-1119 f.; 16.101-1133). Die Beschwerdegegnerin folgte den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht und wies diese mit Verfügungen vom 17. Juni 2016 und 19. Dezember 2017 ab, die in der Folge unangefochten geblieben sind (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-0920 f.; 16.101-1096 f.).
4.2 Beschlagnahmeverfügungen stellen verfahrensleitende Entscheide dar, welche das Untersuchungsverfahren nicht abschliessen. Als solche sollen sie an die Entwicklungen und Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abänderbar. Aus diesem Grund räumte die bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung der Amtsstelle das Recht ein, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufzuheben oder abzuändern. Den Verfahrensbeteiligten wurde hingegen zugestanden, Wiedererwägungsgesuche zu stellen. Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
4.3 Indem die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 11. und 22. Mai 2018 erneut um die teilweise Freigabe der Freizügigkeitsgelder mit derselben Begründung ersuchte, stellen diese der Sache nach Wiedererwägungsgesuche dar. Damit handelt es sich bei der letzten negativen Antwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2018 um ein abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch. Nachdem die Beschwerdeführerin die Ersuchen vom 11. und 22. Mai 2018 mit derselben Argumentation begründete, wie sie dies bereits in ihren vorgängigen Ersuchen getan hatte, ohne zugleich darzulegen, inwiefern eine wesentliche Änderung der Umstände seit Erlass der Verfügungen eingetreten sei, gab es für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, auf ihre bisherigen Verfügungen zurückzukommen. Die Beschwerdegegnerin durfte die erneuten Anfragen betreffend die Freigabe der Gelder in Höhe von Fr. 55‘767.-- ohne Weiteres abweisen. Die Rüge ist unbegründet.
4.4
4.4.1 Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und teilte dieser mit, dass die Liegenschaft in Z. verkauft werden konnte. Da die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Beschlagnahme weiterhin bestünde, ersuchte die Beschwerdeführerin um Beantwortung diverser Fragen. Zum einen wollte die Beschwerdeführerin wissen, ob für den Transport der in der Liegenschaft befindlichen Möbel eine Genehmigung seitens der Beschwerdegegnerin benötigt werde. Zum anderen gab die Beschwerdeführerin an, für den Umzug über kein Geld zu verfügen und fragte die Beschwerdegegnerin an, ob die Letztere in der Lage sei, ihr die „begehrten unverdächtigen Fr. 55‘767.-- aufgrund der Verhältnismässigkeit“ freizugeben. Falls nicht, wollte die Beschwerdeführerin wissen, welche Summe die Beschwerdegegnerin bereit sei, für den Möbeltransport freizugeben bzw. vorzuschiessen. Abschliessend wies die Beschwerdeführerin auf die Dringlichkeit ihres Problems hin (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-1133).
4.4.2 Das Ersuchen vom 22. Mai 2018 ist insoweit zu verstehen, als die Beschwerdeführerin primär die Freigabe des bereits mehrfach ersuchten Betrages von Fr. 55‘767.-- anbegehrte, mit welchem sie unter anderem den Möbeltransport habe bezahlen wollen. Dieses Anliegen ist als ein weiteres Wiedererwägungsgesuch betreffend die Freigabe der Freizügigkeitsguthaben, nunmehr mit einer abweichenden Begründung, zu werten. Die mit Schreiben vom 23. Mai 2018 negative Antwort betreffend die Transportkosten seitens der Beschwerdegegnerin stellt deshalb ebenfalls ein abweisendes Wiedererwägungsgesuch dar, welches die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht abweisen durfte. Zum einen behauptete die Beschwerdeführerin keine Änderung der Umstände im Sinne der vorgängigen Erwägung (E. 4.2 hiervor), welche die Beschwerdegegnerin verpflichtet hätte, auf ihre Verfügung(en) zurückzukommen. Zum anderen liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein Tatverdacht weiterhin vor. Inzwischen wurde gegen die Beschwerdegegnerin bei der Strafkammer Anklage erhoben. Der der Beschwerdekammer eingereichte rund 140-seitige Entwurf der Anklageschrift vom 17. Dezember 2017 enthält im Wesentlichen dieselben Tatvorwürfe, welche dem Entscheid der Beschwerdekammer BB.2010.114 vom 18. Februar 2011 zugrunde lagen (Verfahrensakten SV.10.0046, Urk. 16.101-0954; act. 1.4). Gestützt auf den Anklageentwurf, auf welchen vorliegend verwiesen werden kann, ist ein hinreichender, wenn nicht gar ein dringender Tatverdacht zu bejahen. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe und der erfolgten Anklageerhebung ist die Massnahme auch hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht zu bemängeln. Somit hat die Beschwerdegegnerin die teilweise Freigabe der Freizügigkeitsguthaben für den Möbeltransport abweisen dürfen.
5.
5.1 Betreffend den Eventualantrag übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft grundsätzlich keine Weisungen erteilen kann (vgl. Art. 397 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |
5.2 Der Eventualantrag ist auch aus einem weiteren Grund nicht zu behandeln. Die Anfrage der Beschwerdeführerin, welche Summe die Beschwerdegegnerin bereit sei, für den Möbeltransport freizugeben bzw. vorzuschiessen, wurde weder beziffert noch genügend konkret formuliert. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin die Anfrage der Beschwerdeführerin als Fragen entgegennehmen und als solche lediglich allgemein beantworten. Zudem enthält das Schreiben vom 22. Mai 2018 hinsichtlich der Verkaufsmodalitäten der Liegenschaft in Z. keine Angaben, weshalb die Beschwerdegegnerin die rechtliche Lage nicht abschliessend beurteilen konnte. Entsprechend ist die allgemein gehaltene Rückmeldung der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten für den Transport möglicherweise (je nach Verkaufs- oder Steigerungsbedingungen) durch die SchKG-Verwertung gedeckt sein könnten (act. 1.1), nicht zu beanstanden. Mangels einer anfechtbaren Verfahrenshandlung bzw. Verfügung der Beschwerdegegnerin ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.
5.3 Im Übrigen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat und der Eventualantrag bereits aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht zu beurteilen wäre. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin und der ins Recht gelegten Rechnung des mit dem Umzug beauftragten Unternehmens ist der Möbeltransport am 10. und 23. Juli 2018 erfolgt. Da auf den Eventualtrag aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (vgl. E. 5.1 und 5.2 hiervor), kann diese Frage offenbleiben.
6. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Sie ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch ihren amtlichen Verteidiger (act. 1, S. 1, 4; act. 6, S. 4).
7.2 Aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst sich, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch BP.2018.49 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch amtlichen Verteidiger ohne Überprüfung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2).
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Georg Wohl
- Bundesanwaltschaft
- Strafkammer des Bundesstrafgericht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |