Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 522/2015, 1C 527/2015, 1C 535/2015
Urteil vom 29. Oktober 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1C 522/2015
1. Piratenpartei Schweiz,
handelnd durch Stefan Thöni,
2. Kilian Brogli,
vertreten durch Stefan Thöni,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau,
1C 527/2015
1. Piratenpartei Schweiz,
handelnd durch Stefan Thöni,
2. Piratenpartei Zentralschweiz,
handelnd durch Florian Mauchle,
3. Florian Mauchle,
beide vertreten durch Stefan Thöni,
4. Stefan Thöni,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug,
1C 535/2015
1. Piratenpartei Schweiz,
handelnd durch Stefan Thöni,
2. Piratenpartei Bern,
handelnd durch Jorgo Ananiadis,
3. Jorgo Ananiadis,
4. Denis Simonet,
alle drei vertreten durch Stefan Thöni,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8,
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
NR/CN-2015 - Selbstporträts der Parteien in der Wahlanleitung der Bundeskanzlei für die Nationalratswahlen vom 18. Oktober 2015,
Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 des Regierungsrats des Kantons Aargau, vom 9. Oktober 2015 des Regierungsrats des Kantons Zug und vom 14. Oktober 2015 des Regierungsrats des Kantons Bern.
Sachverhalt:
A.
Vor der Wahl zur Gesamterneuerung des Nationalrats vom 18. Oktober 2015 wurde den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den übrigen Wahlunterlagen die von der Bundeskanzlei herausgegebene Broschüre "Wahlanleitung für die Nationalratswahlen vom 18. Oktober 2015" zugestellt. Nebst Angaben über die Organisation und die Aufgaben des Schweizer Parlaments sowie einer technischen Anleitung für die Wahl des Nationalrats enthielt die Broschüre ein jeweils eine Seite umfassendes Selbstporträt der elf in der ablaufenden Legislaturperiode im Nationalrat vertretenen Parteien in der Reihenfolge der Anzahl Nationalratssitze. Nicht in der Broschüre porträtiert wurde die in verschiedenen Kantonen zu den Nationalratswahlen angetretene, in der ablaufenden Legislaturperiode nicht im Nationalrat vertretene Piratenpartei Schweiz.
B.
Am 3. Oktober 2015 hat die Piratenpartei Schweiz wegen der in der Wahlanleitung der Bundeskanzlei abgedruckten Selbstporträts der Parteien jeweils gemeinsam mit weiteren Personen Wahlbeschwerden unter anderem an die Regierungen der Kantone Aargau, Bern und Zug eingereicht. Die Beschwerdeführer haben übereinstimmend beantragt, die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 18. Oktober 2015 sei abzubrechen bzw. aufzuheben und die Wahl neu anzusetzen; eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Selbstporträts der Parteien in der Wahlanleitung der Bundeskanzlei festzustellen. Mit Entscheiden vom 7. Oktober 2015, vom 9. Oktober 2015 sowie vom 14. Oktober 2015 sind die Regierungen der Kantone Aargau, Zug sowie Bern auf die an sie gerichteten Wahlbeschwerden nicht eingetreten, weil sie für die Behandlung der vorgebrachten Rügen nicht zuständig seien.
C.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2015 haben die Piratenpartei Schweiz und Kilian Brogli am 11. Oktober 2015 gemeinsam Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C 522/2015). Gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 9. Oktober 2015 haben die Piratenpartei Schweiz, die Piratenpartei Zentralschweiz, Florian Mauchle und Stefan Thöni am 13. Oktober 2015 gemeinsam Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C 527/2015). Gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 14. Oktober 2015 haben die Piratenpartei Schweiz, die Piratenpartei Bern, Jorgo Ananiadis und Denis Simonet am 16. Oktober 2015 gemeinsam Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C 535/2015). Die Beschwerdeführer beantragen je die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie übereinstimmend, die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 18. Oktober 2015 sei abzubrechen bzw. aufzuheben und die Wahl neu anzusetzen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Selbstporträts der Parteien in der Wahlanleitung der Bundeskanzlei rechtswidrig seien.
D.
Mit Verfügungen vom 12. Oktober 2015 sowie 13. Oktober 2015 haben der Präsident bzw. der zuständige Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die von den Beschwerdeführern in den Verfahren 1C 522/2015 sowie 1C 527/2015 gestellten Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Die Bundeskanzlei beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 halten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerden fest.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren 1C 522/2015, 1C 527/2015 und 1C 535/2015 betreffen alle die Wahl zur Gesamterneuerung des Nationalrats vom 18. Oktober 2015. Die drei Beschwerden nehmen Bezug auf den gleichen Sachverhalt und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die drei Verfahren zu vereinigen.
2.
2.1. Die Herausgabe der Wahlanleitung der Bundeskanzlei mit den umstrittenen Selbstporträts der Parteien sowie das Zusenden der Broschüre an die Stimmberechtigten stellen behördliche Vorbereitungshandlungen zur Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015 dar. Die Beschwerdeführer haben dagegen erfolglos Wahlbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. c
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
|
1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 80 Beschwerde an das Bundesgericht - 1 Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005165 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die Verweigerung des Eintrags in das Parteienregister oder über das Nicht-Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums. Gegen einen blossen Hinweis im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.166 |
3 | Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
|
1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
1bis | ...136 |
2 | Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. |
3 | Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen. |
4 | Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 34 Wahlanleitung - Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird. |
2.2. Die Anträge, die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats vom 18. Oktober 2015 sei abzubrechen bzw. aufzuheben und die Wahl neu anzusetzen sowie eventualiter, es sei festzustellen, dass die Selbstporträts der Parteien in der Wahlanleitung der Bundeskanzlei rechtswidrig seien, sind zulässig, selbst wenn die Vorinstanzen diese Begehren zuständigkeitshalber nicht materiell behandeln konnten (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f.). Die beschwerdeführenden Einzelpersonen, welche je erfolglos Beschwerde an die Regierung desjenigen Kantons geführt haben, in welchem sie stimm- und wahlberechtigt sind, sind gestützt auf Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
3.
Die Bundeskanzlei wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführer nicht schon früher Wahlbeschwerde an die jeweilige Kantonsregierung hätten führen müssen, weil sie die Öffentlichkeit über die Wahlanleitung zu den Nationalratswahlen vom 18. Oktober 2015 anlässlich einer Medienkonferenz schon am 7. Mai 2015 informiert habe und die Wahlanleitung seither auf ihrer Homepage öffentlich zugänglich gewesen sei.
3.1. Wahlbeschwerden an die Kantonsregierung wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen sind innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen (Art. 77 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
|
1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
|
1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
3.2. Die Beschwerdeführer haben in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, sie bzw. ihre Mitglieder hätten das ihnen zugesandte Wahlmaterial für die Nationalratswahlen am 1. Oktober 2015 geöffnet und dabei die umstrittenen Selbstporträts in der Broschüre der Bundeskanzlei entdeckt. Mit Beschwerdeerhebung am 3. Oktober 2015 sei die Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
Auch wenn die Wahlanleitung der Bundeskanzlei bereits am 7. Mai 2015 anlässlich einer Medienkonferenz öffentlich vorgestellt wurde und seither auf der Homepage der Bundeskanzlei zugänglich war, kann nicht als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführer davon schon im Vorfeld des Versandes an die Stimmberechtigten Kenntnis erhalten haben. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer bzw. ihre Mitglieder erst am 1. Oktober 2015 entdeckt haben, dass in der Broschüre nur die elf in der ablaufenden Legislaturperiode im Nationalrat vertretenen Parteien porträtiert wurden, womit sie die Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
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1 | Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden: |
a | wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde); |
b | wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde); |
c | wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). |
2 | Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159 |
4.
4.1. Gestützt auf Art. 34
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 34 Wahlanleitung - Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird. |
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, mit der Publikation der Selbstporträts der Parteien sei die Bundeskanzlei über ihren Auftrag gemäss Art. 34
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 34 Wahlanleitung - Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
4.3.
4.3.1. Art. 34 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Die in Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
4.3.2. Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
nicht einzelne Kandidaten oder Parteien und Gruppierungen bevorzugen oder benachteiligen (vgl. BGE 124 I 55 E. 2a S. 58 mit Hinweisen sowie E. 5a S. 62; vgl. auch BGE 136 I 167 E. 3.3.2 S. 174 für Radio- und Fernsehsendungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen).
4.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen nicht nur für die traditionellen Parteien, sondern auch für andere Gruppierungen und neue Bewegungen (BGE 124 I 55 E. 5a S. 63). Andererseits anerkennt das Bundesgericht ein öffentliches Interesse daran, in erster Linie solche Parteien und Gruppierungen zu unterstützen, welche über ein Minimum an Anhang und eine gewisse Breite der politischen Anliegen verfügen und im Falle von Mandatsgewinnen eine minimale Gewähr für eine gewisse Dauer und Kontinuität bei der politischen Tätigkeit im Parlament bieten. In diesem Sinne kann sich im Rahmen von staatlichen Unterstützungen und Hilfeleistungen eine Differenzierung zwischen Parteien nach ihrer Bedeutung sowie eine unterschiedliche Behandlung als zulässig erweisen, wenn dabei auf objektive Kriterien abgestützt und der Zugang zur Beteiligung an Wahlen nicht übermässig beschränkt wird (ausführlich BGE 124 I 55 E. 5c f. S. 65 ff.).
4.4.
4.4.1. Die Publikation der Selbstporträts der im Nationalrat vertretenen Parteien in der Wahlanleitung der Bundeskanzlei dient der Stärkung der Stellung der Parteien im Wahlkampf sowie der Orientierung der Stimmbürger und stellt im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer keine grundsätzlich unerlaubte, direkte Intervention in den Wahlkampf dar. Vielmehr handelt es sich um eine im öffentlichen Interesse liegende staatliche Hilfeleistung im Hinblick auf die bevorstehende Wahl. Sie steht zu Art. 34
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 34 Wahlanleitung - Die Bundeskanzlei erstellt vor jeder Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, die den Stimmberechtigten der Kantone mit Verhältniswahl zusammen mit den Wahlzetteln (Art. 33 Abs. 2) zugestellt wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
4.4.2. Dass in der Wahlanleitung der Bundeskanzlei nur die im Nationalrat vertretenen Parteien porträtiert werden, führt zu einer gewissen Benachteiligung der übrigen zur Wahl antretenden Parteien und Gruppierungen. Die absolute Gleichbehandlung sämtlicher mit einer Liste zur Nationalratswahl antretender Parteien und Gruppierungen würde voraussetzen, dass entweder ganz auf die im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse der Stimmbürger liegenden Selbstporträts verzichtet würde oder dass bundesweit bzw. allenfalls je Kanton Porträts sämtlicher zur Wahl antretender Parteien und Gruppierungen publiziert werden müssten, was aufgrund der zahlreichen Listen kaum praktikabel wäre, jedenfalls aber sehr aufwändig und angesichts des Umfangs einer solchen Publikation einer sachgerechten Information der Stimmbürger auch nicht dienlich.
Die mit der Praxis der Bundeskanzlei verbundene Benachteiligung trifft Parteien und Gruppierungen, welche nicht im Nationalrat vertreten sind und somit bis anhin weder bundesweit noch kantonal eine nennenswerte Bedeutung erlangt haben, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine gewisse Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. Das von der Bundeskanzlei für die Einschränkung der Anzahl porträtierter Parteien angewandte Kriterium der bisherigen Vertretung im Nationalrat ist objektiv sowie einfach anwendbar, somit vertretbar und nicht rechtsungleich oder willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die mit der Praxis der Bundeskanzlei verbundene Ungleichbehandlung dadurch relativiert wird, dass den Stimmberechtigten in den Kantonen mit Verhältniswahl von Gesetzes wegen gleichzeitig mit der Wahlanleitung der Bundeskanzlei für alle Listen Wahlzettel mit Vordruck zugesandt werden (Art. 23
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages - Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.48 |
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) BPR Art. 33 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel - 1 Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck. |
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1 | Die Kantone erstellen für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen sowie Wohnort) vorgedruckt sind, sowie Wahlzettel ohne Vordruck. |
1bis | Erstellt ein Kanton statt Wahlzettel Erfassungsbelege, so erhalten die Stimmberechtigten zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen.62 |
2 | Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.63 |
3 | Die Unterzeichner können bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen. |
Gruppierungen als verfassungs- und gesetzeskonform.
5.
Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 1C 522/2015, 1C 527/2015 und 1C 535/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den in den Verfahren 1C 522/2015, 1C 527/2015 und 1C 535/2015 beschwerdeführenden Parteien je zu einem Drittel (Fr. 500.--) und unter solidarischer Haftung der am jeweiligen Verfahren beteiligten Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundeskanzlei, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Regierungsrat des Kantons Bern, dem Generalsekretariat der Bundesversammlung, dem Generalsekretariat der Parlamentsdienste sowie dem Rechtsdienst der Parlamentsdienste schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle