Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 677/2014

Urteil vom 29. Oktober 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren, Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1962 geborene A.________ stürzte am 2. April 2001 bei der Arbeit von einem Gerüst und zog sich eine instabile LWK-1 Fraktur und eine Pilon-tibial Fraktur zu. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 ab 1. Dezember 2004 und mit Verfügung vom 5. Januar 2005 ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100%). Am 1. Juli 2010 teilte sie ihm mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.

A.b. Im April 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Sie zog unter anderem ein Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 24. Mai 2012 bei. Mit Verfügung vom 24. April 2013 hob sie die Rente auf Ende des folgenden Monats nach Verfügungszustellung auf.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. August 2014).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen vollumfänglich zu entrichten; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V
254
, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351; vgl. auch E. 1 hievor) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erkannt, bei der Rentenzusprache ab April 2002 sei von 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausgegangen worden, wobei neben den somatischen Diagnosen vor allem psychische Faktoren im Vordergrund gestanden hätten. Das internistische, psychiatrische und orthopädische Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 24. März 2012 erfülle die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abzustellen sei. Demnach liege somatischerseits für die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe eine bleibend volle Arbeitsunfähigkeit vor; für leichte angepasste Tätigkeiten bestehe seit 2003 eine unveränderte volle Arbeitsfähigkeit. In psychischer Hinsicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, da im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestünden. Die Rügen des Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

4.
Der Versicherte wendet ein, er spreche nicht deutsch. Die IV-Stelle habe ihn mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 über die bevorstehende Begutachtung der Gutachterstelle B.________ informiert. Er sei auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, bei Bekanntgabe der einzelnen Gutachter Einwendungen gegen diese zu erheben. Dieses Schreiben sei seinem der IV-Stelle bekannten Anwalt nicht zugegangen. Damit habe sie geradezu beabsichtigt, dass er nicht in die Lage versetzt werde, Einwände gegen die Gutachterstelle oder einzelne Gutachter vorzubringen. Die einzelnen Gutachter seien ihm auch nicht bekannt gegeben worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterstelle B.________ dem Versicherten am 29. März 2012 den 23. April 2012 als Eintrittstermin zur Begutachtung angab und ihm gleichzeitig die Namen und die Fachrichtung der begutachtenden Arztpersonen eröffnete. Damit war er in der Lage, rechtzeitig Einwände gegen diese zu erheben, was er aber nicht tat. Nicht stichhaltig ist sein Einwand, er spreche nicht deutsch, zumal er fähig war, am 4. April 2011 den ihm von der IV-Stelle zugestellten Revisionsfragebogen auszufüllen. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, bei Sprachschwierigkeiten die IV-Stelle zu kontaktieren. Soweit er vorbringt, sie habe mit dem Schreiben vom 9. Dezember 2011 seinen Rechtsvertreter übergangen, kann dem nicht gefolgt werden; denn Letzterer eröffnete der IV-Stelle erst mit Schreiben vom 24. August 2012, der Versicherte habe ihn in dieser Angelegenheit mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt, wobei er eine Vollmacht vom 23. August 2012 auflegte.

5.

5.1. Der Versicherte rügt weiter, die IV-Stelle habe ihm nicht Gelegenheit gegeben, vor Durchführung der Begutachtung der Gutachterstelle B.________ von ihren Fragen an die Gutachter vom 9. Dezember 2011 Kenntnis zu nehmen bzw. sich zu diesen zu äussern oder Ergänzungsfragen zu stellen. Ihre Zusatzfragen mit dem Hinweis auf hintergründige polizeiliche Spezialabklärungen hätten bei ihm unweigerlich Skepsis geweckt und Anlass gegeben, die Akten einzuholen und Ergänzungsfragen zu stellen. Die Anordnung der MEDAS-Begutachtung im Dezember 2011 sei somit unrechtmässig gewesen. Die Gehörsverletzung wiege besonders schwer, da ihm nicht ermöglicht worden sei, die offensichtlich falschen Anschuldigungen aufgrund einer anonymen Anzeige gegen ihn vor der Begutachtung der Gutachterstelle B.________ richtig zu stellen. Eine Heilung dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels durch die ihm nachträglich gewährte Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen sei entgegen der Vorinstanz nicht möglich, da die Gutachter aufgrund ihrer Falschinformation und Vorbefassung diese Fragen nicht mehr unbefangen hätten beantworten können.

5.2. Mit Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 wurde den versicherten Personen im Rahmen der Einholung von Gutachten bei medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) - zu denen die Gutachterstelle B.________ gehört - der Anspruch eingeräumt, sich vorgängig zu den von der Verwaltung oder vom Gericht gestellten Gutachterfragen zu äussern (E. 3.4.2.9 S. 258). Diese neue Praxis gilt auch hier (vgl. RKUV 1995 Nr. U 232 S. 205; ZAK 1990 S. 255 E. 3b; Urteil 9C 769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Auch die zeitliche Abfolge ergäbe kein anderes Resultat, war doch der IV-Stelle dieses Urteil bekannt, als sie der Gutachterstelle B.________ am 9. Dezember 2011 den Gutachtenauftrag erteilte.

5.3. Die IV-Stelle holte am 9. September 2010 bei der Stadtpolizei Z.________ einen Rapport vom 5. Mai 2010 mit einem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2010 ein. Diese Akten, die bei der IV-Stelle am 16. September 2010 eingingen, betrafen seine Anzeige, wonach ihm am 27. April 2010 während seinen Ferien in P.________ sein Auto gestohlen worden sei. Im Rahmen ihrer Zusatzfragen an die Gutachter vom 9. Dezember 2011 führte die IV-Stelle einleitend aus: "Es handelt sich um eine Rentenrevision mit hintergründigen Spezialabklärungen, siehe Polizeirapport 05.05.10, s. Akten StaPo 16.9.10"; zudem stellte sie Fragen betreffend die Spezialabklärungen. Dem Beschwerdeführer wurde nicht Gelegenheit geboten, sich vorgängig zu den Gutachterfragen der IV-Stelle vom 9. Dezember 2011 zu äussern. Praxisgemäss kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Unterlassung der IV-Stelle, dem Versicherten die Gutachterfragen vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten, als geheilt gelten kann, da ihm am 11. Dezember 2012 bzw. am 7. Januar 2013 Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen an die Gutachter eingeräumt wurde. Aus dem Umstand, dass er darauf am 18. Januar 2013 verzichtete, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da seine damalige Begründung, die Gutachter seien befangen, unzutreffend ist (vgl. E. 6 hienach). Das Urteil 9C 769/2013, worin eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks Einholung eines neuen Gutachtens nach den Vorgaben gemäss BGE 137 V 210 erfolgte, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis; denn dort wurde neben mehreren Verstössen gegen diese Vorgaben gerügt, dass der versicherten Person nicht einmal das Recht eingeräumt worden sei, sich zum Gutachten zu äussern oder den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen.

5.4. Bei dem nach altem Standard in Auftrag gegebenen Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 24. Mai 2012 genügen indessen schon relativ geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103).

6.
Der Versicherte bringt weiter vor, mit der Beauftragung der Gutachterstelle B.________ seien gegen ihn Verdächtigungen ausgesprochen und dem Gutachten zugrunde gelegt worden, die offensichtlich gegen die Unschuldsvermutung verstiessen. Zudem wiege schwer, dass laut dem RAD-Arzt Dr. med. C.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 3. Oktober 2011 keine weiteren Abklärungen geboten gewesen seien. Erst durch die Falschanschuldigung gegen ihn hinsichtlich der hintergründigen polizeilichen Spezialabklärungen sei dann die Begutachtung aus Sicht der IV-Stelle notwendig geworden, um den falschen und verleumderischen Verdacht gegen ihn, Sozialversicherungsansprüche betrügerisch begründet zu haben, auch medizinisch zu validieren. Unter diesen Umständen seien die beauftragten Gutachter offensichtlich falsch instruiert worden und hätten sich im Verlauf der Begutachtung gegen ihn voreingenommen gezeigt. Ihre Befangenheit sei nachgewiesen.

Aus dem Umstand, dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________ am 3. Oktober 2011 weitere Abklärungen nicht für notwendig hielt, kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bereits am 11. April 2011 erachteten die RAD-Ärzte Dres. med. D.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung als angezeigt, woran Ersterer mit Stellungnahme vom 17. November 2011 festhielt. Im Weiteren vermögen die Aussagen in der Expertise der Gutachterstelle B.________ vom 24. Mai 2012 auch nicht ansatzweise den Verdacht zu begründen, die Sachverständigen seien aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten polizeilichen Unterlagen (vgl. E. 5.2.2 hievor) voreingenommen oder in anderer Weise befangen gewesen; Gegenteiliges bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert vor.

7.

7.1. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe die SUVA-Akten beigezogen. Sie habe den für die SUVA erstellten Bericht der ihn behandelnden Frau F.________, Psychotherapeutin ASPV, vom 11. April 2013 nicht als relevant erachtet und folglich weder den Parteien zugestellt noch in die Beweiswürdigung einbezogen. Mit der Unterdrückung dieses Berichts sei den Parteien sein aktueller Gesundheitszustand nicht angezeigt worden. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt sowie den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich festgestellt. Aus diesem Bericht - der ein zulässiges neues Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sei - ergäben sich eine persistierende tiefe Depression sowie gravierende Angstzustände mit Suizidgefährdung, welche die Fortsetzung der Psychotherapie und sicher auch seine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Zudem sei der Bericht der Frau F.________ vom 24. Mai 2010 unberücksichtigt geblieben. Zu Unrecht verneint habe die Vorinstanz den Beweiswert der Berichte des ihn behandelnden Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 24. November 2010 und 19. September 2011, die bezüglich der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit detailliert und nachvollziehbar
seien.

7.2. Die Vorinstanz legte einleuchtend dar, weshalb die Berichte des Dr. med. G.________ vom 24. November 2010 und 19. September 2011 das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 24. Mai 2012 nicht zu entkräften vermögen. Soweit der Versicherte die Nichtberücksichtigung der Berichte der Psychotherapeutin Frau F.________ vom 24. Mai 2010 und 11. April 2013 rügt, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbehandlung von potenziell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen kann, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 8C 492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.4). Es ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]; Urteil 8C 847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Solche Aspekte sind hinsichtlich der Berichte des Dr. med. G.________ vom 24. November 2010 und 19. September 2011 sowie der Psychotherapeutin Frau F.________ vom 24. Mai 2010 und 11. April 2013 nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert dargelegt. Somit kann offen bleiben, ob die erst letztinstanzlich erfolgte Einreichung des letztgenannten Berichts nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig ist.

7.3. Eine vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237) liegt entgegen dem Versicherten nicht vor.

8.
Der Einkommensvergleich der IV-Stelle, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % ergab (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), ist unbestritten, womit es sein Bewenden hat.

9.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_677/2014
Date : 29. Oktober 2014
Published : 16. November 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Verwaltungsverfahren, Invalidenrente, Revision)


Legislation register
ATSG: 7  8  17  61
BGG: 42  64  66  95  97  99  105  106
IVG: 28
IVV: 88a
BGE-register
124-I-170 • 125-V-351 • 132-V-393 • 133-I-201 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 135-V-465 • 137-V-210 • 138-I-232 • 138-III-217 • 139-V-99
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