Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_272/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, ambulante Massnahme etc. (mehrfache Veruntreuung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.); Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zug sprach X._________ am 14. März 2012 zweitinstanzlich in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Abweisung der Berufung des Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Schändung schuldig. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 23. November 2011 fest (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Pornographie, Einziehung, Zivilpunkt). Es bestrafte X._________ mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 122 Tagen. Zudem ordnete es wie bereits das Strafgericht eine ambulante Massnahme an. Den Vollzug der Strafe schob es nicht auf.
Der Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

X._________ nahm im Jahr 1995 von April bis Dezember mehrmals sexuelle Handlungen an und mit seiner am 7. Februar 1995 geborenen Tochter A._________ vor. Unter anderem rieb er die Vagina des Babies mit den Fingern, leckte dessen Vagina, masturbierte mit dem Glied zwischen dessen Beinen oder unter gleichzeitigem Pressen des erigierten Glieds gegen dessen Schambereich bis zur Ejakulation auf dessen Vagina, spreizte ihm die Schamlippen und penetrierte es anal mit einem ca. 2 mm breiten und 4 mm hohen Kabel und dem kleinen Finger. X._________ hielt die Übergriffe auf Video fest. Die Straftaten kamen ans Licht, als im Jahr 2005 aufgrund einer Strafanzeige des damaligen Arbeitgebers von X._________ u.a. wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei diverses Material (kinder-)pornographischen Inhalts gefunden wurde.

B.
X._________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) zu bestrafen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, mit der Weisung, die bereits begonnene Therapie weiter zu führen, eventuell eine vom Gericht angeordnete Therapie zu besuchen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Für den Fall, dass das Gericht eine ambulante Massnahme als notwendig erachte, sei eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei diese zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Falls das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid fälle, sei das Urteil des Obergerichts vom 14. März 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X._________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Das Obergericht des Kantons Zug verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die inkriminierten Taten beging der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Anwendbar auf die Zumessung der Strafe, die anzuordnende Massnahme und den in Frage stehenden Strafaufschub ist das neue Recht, weil das neue Massnahmen- und Massnahmenvollzugsrecht gemäss Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 in jedem Fall anzuwenden, eine Kombination von altem und neuem Recht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ausgeschlossen (BGE 134 IV 97 E. 4.1 S. 100 mit Hinweisen) und das neue Recht für den Beschwerdeführer strafzumessungsrechtlich jedenfalls nicht strenger als das alte ist (vgl. Urteil 6B_724/2008 E. 1 vom 19. März 2009). Dass die Vorinstanz für die auszufällende Strafe altes und für die anzuordnende Massnahme neues Recht anwendet, ist zwar unrichtig (vgl. Beschwerde, S. 4 f.), spielt in der Sache jedoch keine Rolle, weil sich daraus keine nachteiligen Konsequenzen für den Beschwerdeführer ergeben.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche (antizipierte) Beweiswürdigung sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Verletzung von Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
StPO vor. Aufgrund der von ihm eingereichten Therapieberichte bestünden an der aktuellen Richtigkeit und Vollständigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 23. Dezember 2007 massgebliche Zweifel (Beschwerde, S. 5 ff.).

2.1 Das über den Beschwerdeführer amtlich erstellte psychiatrische Gutachten datiert vom 23. Dezember 2007 (kantonale Akten, act. 9/15). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war es rund vier Jahre alt. Das Gutachten befasst sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Frage der Schuldfähigkeit und nimmt eine eingehende diagnostische und prognostische Beurteilung vor. Die Diagnosestellung erfolgt mittels anerkannter psychiatrischer Diagnoseschlüssel (etwa SKID III) unter Berücksichtigung früherer diagnostischer Erkenntnisse. Die Rückfallgefahr wird anhand wissenschaftlich etablierter Prognoseinstrumente (insbesondere Kriterienkatalog Dittmann, SVR-20) geprüft. Die Gesamtbeurteilung in Bezug auf das Risiko weiterer ähnlicher oder gleich gelagerter Straftaten erfolgt kriterienorientiert anhand struktureller und dynamischer Parameter. Am Schluss des Gutachtens folgt die forensisch-psychiatrische Beurteilung mit Beantwortung der Beweisfragen. Im Einzelnen diagnostiziert der Gutachter dem Beschwerdeführer eine narzistische Persönlichkeitsstörung mit histrionischer Komponente, eine nicht näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Paraphilie mit pädosexuellen Neigungen und eine
reaktive depressive Anpassungsstörung. Er attestiert ihm für die verübten Sexual- und Vermögensdelikte eine (höchstens) leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit und geht von einer relevanten Rückfallgefahr aus. Der Gutachter hält den Beschwerdeführer für behandlungsbedürftig und empfiehlt eine ambulante Massnahme, die während des Strafvollzugs durchführbar sei.

2.2 Die Vorinstanz beurteilt das Gutachten vom 23. Dezember 2007 als überzeugend. Die Berichte der Therapeuten, soweit sie in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen seien, legten keine veränderten Verhältnisse in den relevanten Punkten nahe und vermöchten das Gutachten in seiner Überzeugungskraft nicht zu erschüttern. Das Gutachten sei damit noch immer aktuell. Die Vorinstanz sieht sich deshalb nicht veranlasst, ein Ober- oder Ergänzungsgutachten einzuholen oder die Therapeuten des Beschwerdeführers als Sachverständige zu befragen (Entscheid, S. 8 ff., S. 17 f.).
2.3
2.3.1 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
2.3.2 Nach den aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b). Das hindert den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 137 II 266 E. 3.2).
2.3.3 Von einem Gutachten darf nach der Praxis des Bundesgerichts nur abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen von Sachverständigen ernstlich erschüttern, was eingehend zu begründen ist (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2 S. 86).
2.3.4 Nach Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Ein Gutachten ist auch zu ergänzen, wenn aufgrund einer veränderten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Antworten auf die Gutachterfragen zufolge der Entwicklung seit der Gutachtenserstellung anders ausfallen könnten als das Ergebnis der bereits erstellten Expertise (Andreas Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 189 Rz. 9). Dabei können auch gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (Marianne Heer, BSK, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 189 Rz. 7).
Zur Beantwortung der Frage, ob ein (früheres) Gutachten noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; s.a. BGE 128 IV 241 E. 3.4).

2.4 Die Vorinstanz würdigt das Gutachten vom 23. Dezember 2007 sachlich. Formelle oder inhaltliche Mängel sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte es als schlüssig erachten. Das gilt insbesondere für die gutachterlichen Ausführungen zur Rückfallgefahr. Der Gutachter beurteilt diese entgegen der Kritik in der Beschwerde (S. 9 ff.) lege artis anhand struktureller und dynamischer Merkmale sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der im Zeitpunkt der Begutachtung seit April 2006 bereits laufenden Therapie des Beschwerdeführers. Im Ergebnis geht der Gutachter für Sexualstraftaten (mit einer gegenwärtigen Einschränkung von Delikten gegen die eigenen Kinder) und Vermögensdelikte von einer erhöhten Gefahr, d.h. einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten aus. Er begründet seine Risikoeinschätzung plausibel und in sich widerspruchsfrei (vgl. Gutachten, S. 68, S. 87 ff.; S. 89, S. 95 f.; siehe aber Beschwerde, S. 9 f.; S. 21 f.). Dass die Einschätzung in Bezug auf die Vermögensdelinquenz eher knapp ausfällt, macht die gutachterliche Beurteilung weder unvollständig noch unzureichend im Sinne von Art. 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
StPO (Beschwerde, S. 11 f.). Die Vorinstanz setzt sich mit der diesbezüglichen Kritik des Beschwerdeführers
auseinander und entkräftet sie stichhaltig (Entscheid, S. 16). Inwiefern sie das rechtliche Gehör im Sinne einer unzureichenden Begründung verletzt haben könnte, ist nicht erkennbar (Beschwerde, S. 12). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie von den fachlichen Beurteilungen des Gutachters abweicht (Beschwerde, S. 10 f.). Das gilt namentlich für die Frage der Legalprognose und die Einschätzung, die ungünstigen legalprognostischen Faktoren würden die günstigen deutlich überwiegen. Die Folgerung der Vorinstanz, die grössere Offenheit des Beschwerdeführers gegenüber seiner gegenwärtigen Partnerin in Bezug auf die verübten Sexualstraftaten ändere an der legalprognostischen Einschätzung des Gutachters nichts Entscheidendes, weil die jetzige Partnerin im Unterschied zur früheren keine kleinen Kinder habe, ist unter Willkürgesichtspunkten vertretbar (Entscheid, S. 12).
2.4.1 Das Gutachten wird durch die vom Beschwerdeführer eingereichten drei Therapieberichte nicht erschüttert. Die Berichte weisen in den wesentlichen Punkten zumindest teilweise in die gleiche Richtung. Die Therapeuten gehen wie der Gutachter übereinstimmend von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers gemäss ICD-10 aus und halten ihn für behandlungsbedürftig. Der Therapeut B._________ spricht in seinen gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben diagnostisch ebenfalls von "ausgeprägteren narzistischen Zügen", "einer nicht näher bezeichneten Störung der Sexualpräferenz" sowie von "pädosexuellen Neigungen" und hält ebenfalls eine deliktsorientierte Behandlung für angezeigt (vgl. Gutachten, S. 45). Die Therapeuten C._________ und D._________ gehen zwar von einer "depressiven Störung" sowie einer "posttraumatischen Belastungsstörung" aus und favorisieren eine psychotherapeutische (Trauma-)Therapie im Hinblick auf die Verarbeitung des selbst erlebten Missbrauchs des Beschwerdeführers (vgl. kantonale Akten, CD 4/9/3 und GD 4/12/6, Therapieberichte vom 23. Dezember 2010 und vom 12. März 2012). Perspektivisch nimmt der Therapeut C._________ jedoch - wie der Gutachter - eine relevante Rückfallgefahr an, indem er die Notwendigkeit
einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung betont, "so dass der Beschwerdeführer nicht mehr gefährdet sei, andere Personen und dabei auch Schutzbefohlene zu schädigen" (Entscheid, 13). Bezüglich der massgeblichen Fragestellungen, ob der Beschwerdeführer psychisch krank, behandlungsbedürftig und rückfallgefährlich ist, stimmen das Gutachten und die Therapieberichte mithin weitgehend überein. Der vorinstanzliche Schluss, wonach die Berichte der Therapeuten keine wesentliche Veränderung der massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nahe legten, so dass nach wie vor von einem aktuellen Gutachten auszugehen sei, ist vertretbar (Entscheid, S. 9, 11, 17 f.). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz die Therapieberichte, insbesondere denjenigen von C._________, willkürlich zu Lasten des Beschwerdeführers gewürdigt haben soll (Beschwerde, S. 11).
2.4.2 Dass die Therapeuten C._________ und D._________ im Unterschied zum Gutachter diagnostisch von einer "posttraumatischen Belastungsstörung" und einer "depressiven Störung" ausgehen, vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen und lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht willkürlich erscheinen (Entscheid, S. 10 f.; vgl. aber Beschwerde, S. 7 ff.). Zwar kann eine abweichende Diagnosestellung einer Fachperson unter Umständen auf ein verändertes Krankheitsbild der betroffenen Person hindeuten und weitere medizinische Abklärungen erfordern. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz hatte deshalb auch keinen Grund, die Therapeuten des Beschwerdeführers zu befragen. Denn diese leiten ihre Diagnose nicht aus Erkenntnissen ab, die dem Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt waren oder bekannt sein konnten, sondern aus Umständen (dem angeblich selbst erlebten sexuellen Missbrauch des Beschwerdeführers), welche auch der Gutachter kannte und in seine Beurteilung mit einbezog. Die gutachterliche Diagnosestellung ist umfassend. Sie findet ihre Stütze überdies nicht nur in früheren Expertenmeinungen (vgl. Gutachten S. 40 ff. betreffend Austrittsberichte der psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich, der psychiatrischen Klinik Zugersee, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Littenheid etc.), sondern auch in der Beurteilung des Therapeuten B._________ (vgl. Gutachten, S. 45). Die Vorinstanz musste an der Aktualität der gutachterlichen Diagnose nicht zweifeln.
2.4.3 Ebenfalls haltbar ist die Würdigung der Vorinstanz zur Schlüssigkeit des Gutachtens betreffend die Frage des Strafaufschubs. Der Gutachter erachtet die ambulante Massnahme - im Unterschied zu den Therapeuten - auch während des Vollzugs der Strafe als durchführbar. Die Chancen für den Behandlungserfolg einer Therapie hält er lediglich wegen der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer bestehenden Problematik (mangelnde Introspektionsfähigkeit, bagatellisierende Haltung) für begrenzt und nicht aufgrund des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Die Befürchtung suizidaler Krisen im Falle des Strafvollzugs nimmt der Gutachter in seine Beurteilung insofern auf, als er bei einer Inhaftierung zumindest anfänglich von einer (neuerlichen) Zustandsverschlechterung des Beschwerdeführers ausgeht. Er weist indessen darauf hin, dass einer allfälligen Suizidalität durch entsprechende, u.a. stützende und medikamentöse, Vorkehren begegnet werden könnte. Die gutachterliche Beurteilung fällt unter Berücksichtigung der von den Therapeuten genannten Risikofaktoren im Falle der Inhaftierung umfassend und differenziert aus. Weitere Risikofaktoren werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. Therapieberichte). Die Vorinstanz durfte
auf das Gutachten abstellen und ohne Willkür auf eine Befragung der Therapeuten verzichten, zumal auch insoweit keine Erkenntnisse zu erwarten waren, die nicht schon in den Therapieberichten enthalten sind (Entscheid, S. 14). Dass und inwiefern die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung inhaltlich an einem unauflösbaren Widerspruch leiden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet (Beschwerde, S. 5 ff.). Das ist auch der Fall, soweit er geltend macht, die Vorinstanz lasse die Bedenken des Gutachters zu seiner Destabilisierung und die Warnungen der Therapeuten ausser Acht und nehme willkürlich entgegen dem klaren Wortlaut des Gutachtens bzw. anhand einzelner selektiver Ausführungen an, dieser befürworte eine ambulante Massnahme während des Strafvollzugs (Beschwerde, S. 23).

2.5 Das Gutachten vom 23. Dezember 2007 bildet zusammenfassend nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Die Therapieberichte, welche keine veränderten Verhältnisse nahelegen, vermögen dessen Überzeugungskraft nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz durfte triftige Gründe für ein Abweichen davon verneinen und die Beweisanträge auf Einholung eines Ober- oder Ergänzungsgutachtens und auf Befragung der Therapeuten ohne Willkür abweisen. Eine Verletzung von Verfassungs- oder Bundesrecht liegt nicht vor.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er sieht Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB, die Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB und das Willkürverbot im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV als verletzt.

3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz geht von der Schändung als dem schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt aus. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Tathandlungen, welche über einen Zeitraum von 9 Monaten stattfanden, reichen vom Spreizen der Schamlippen, Reiben und Lecken der Vagina bis zum Schenkelverkehr (Reiben des Glieds zwischen den Oberschenkeln des Opfers direkt unterhalb seines Geschlechtsteils) mit Ejakulation auf dessen Vagina. Es handelt sich um sexuelle Handlungen teilweise beischlafsähnlicher Art, die für das Opfer zusätzliche Gefahren körperlicher und seelischer Verletzungen beinhalteten. Das gilt namentlich für das mehrfache anale Penetrieren des Säuglings mit einem Kabel und dem kleinen Finger. Die Tathandlungen sind objektiv sehr gravierend. Unerheblich ist, dass kein Beischlaf im eigentlichen Sinn stattgefunden hat (Beschwerde, S. 13). Ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen, berücksichtigt die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht das besonders intensive Ausmass der Tatbestandsverwirklichung, d.h. das rein egoistische Ausleben massiv gestörter Sexualfantasien bei besonders schamloser und gezielter Ausnützung der Wehrlosigkeit des Kinds während der Abwesenheit der
Mutter (Entscheid, S. 22; Beschwerde, S. 12). Die Vorinstanz geht von einem insgesamt (sehr) schweren Tatverschulden und damit von einer Einsatzstrafe aus, die deutlich über der Hälfte des ordentlichen Strafrahmens liegt (Entscheid, S. 23). Eine solche Strafe erweist sich angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere nicht als ermessensverletzend (Beschwerde, S. 13).

3.3 Die Vorinstanz verneint die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB, weil sich der Beschwerdeführer nicht wohl verhalten habe (2003 bis 2005 Vermögens- und Urkundendelikte sowie Besitz harter Pornographie). Aufgrund des langen Zeitablaufs von 17 Jahren seit den sexuellen Übergriffen gegenüber seiner Tochter im Jahr 1995 erachtet sie das Strafbedürfnis aber als erheblich vermindert. Die Vorinstanz reduziert das Verschulden des Beschwerdeführers deswegen auf ein eher schweres Verschulden und setzt die Einsatzstrafe auf 54 Monate herab (Entscheid, S. 22 f.). Die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit schlägt sich damit im Umfang von mindestes einem Jahr und folglich nicht unhaltbar tief auf das Strafmass nieder. Dass die Vorinstanz diesen Strafzumessungsgrund technisch unrichtig bei der Verschuldensbewertung abhandelt, schadet nicht. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 14), dass der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB nicht schon deshalb zur Anwendung gelangt, weil die ihm vorgeworfenen Schändungsdelikte verjährt wären, wenn das im Tatzeitpunkt geltende Verjährungsrecht noch anwendbar wäre (siehe hierzu BGE 127 IV 86). Denn auch unter dem damals geltenden Recht kam der
Milderungsgrund nur bei Wohlverhalten zum Tragen.

3.4 Aufgrund der gutachterlich festgestellten, leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers reduziert die Vorinstanz das eher schwere Verschulden auf ein erhebliches Verschulden und setzt die Einsatzstrafe auf 43 Monate fest (Entscheid, S. 23). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (lediglich) eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des Tatverschuldens dar. Sie führt nicht zu einer rein mathematischen Reduktion der Einsatzstrafe, sondern lediglich zu einer Reduktion des Verschuldens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die frühere, überholte Rechtsprechung. An der Sache vorbei geht daher der Einwand, die Vorinstanz weiche von der gefestigten Praxis ab, wonach eine leicht verminderte Schuldfähigkeit eine Strafreduktion von einem Viertel zur Folge habe, und begründe nicht, weshalb hier lediglich eine Reduktion von einem Fünftel angemessen sein soll (Beschwerde, S. 15).

3.5 Die Vorinstanz verneint, dass von einem frühen, ernst gemeinten und umfassenden Geständnis bei den Sexualdelikten gesprochen werden könne (Entscheid, S. 26). Der Beschwerdeführer habe anlässlich mehrerer Befragungen, bei welchen es immer auch um diese Straftaten gegangen sei, Gelegenheit gehabt, die Taten zuzugeben. Erst in der vierten Befragung sei er dazu gestanden. In diesem Zeitpunkt habe er gewusst, dass die Strafuntersuchungsbehörde bei ihm zu Hause umfangreiches (kinder-)pornographisches Bildmaterial beschlagnahmt und bereits teilweise (u.a. die Aufzeichnungen vom 29. Juli 1995) gesichtet hatte. Diese Ausführungen lassen sich ohne weiteres auf die Akten stützen. Dass die Vorinstanz das Geständnis nicht strafmindernd in Rechnung stellt, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen berücksichtigt sie die täterbezogenen Aspekte für sich je leicht strafmindernd, so u.a. den selbst erlebten sexuellen Missbrauch, das Nachtatverhalten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mehrfach beteuerte Reue und die freiwillige Therapiebereitschaft sowie die erlittenen Belastungen durch das Strafverfahren (Entscheid, S. 26 f.). Sie gesteht dem Beschwerdeführer insoweit eine Strafreduktion von rund einem Sechstel zu (Entscheid, S. 27). Dass der
Beschwerdeführer diese Strafreduktion als zu gering erachtet, ist für sich alleine kein Grund für die Annahme, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 18). Die Vorinstanz legt die für die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe relevanten Umstände überdies hinreichend und nachvollziehbar dar. Die Angabe von Zahlen oder Prozenten ist nicht erforderlich und auch nicht angebracht (BGE 136 IV 55 E. 5.6, S. 61).

3.6 Die Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe für die Schändungsdelikte von 36 Monaten aufgrund der weiteren Delikte auf 50 Monate. Sie bewertet das Verschulden separat für jede Deliktsgruppe (mehrfache Urkunden- und Veruntreuungsdelikte, mehrfache sexuelle Handlungen, mehrfache Pornographie) und würdigt die massgeblichen Strafmilderungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe nachvollzieh- und überprüfbar. Die Straferhöhung um 14 Monate ist angemessen und erweist sich alleine mit Rücksicht auf die 2003 bis 2005 verübten Veruntreuungs- und Urkundendelikte (Deliktssumme Fr. 125'000.--; Deliktszeitraum 2 ½ Jahre; 25 Urkundenfälschungen und Falschbeurkundungen) als keineswegs zu streng. Die nicht mehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt die Vorinstanz mit 10 Monaten strafmindernd in Rechnung. Mit 40 Monaten spricht sie im Ergebnis eine Freiheitsstrafe aus, die sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens hält. Verletzungen von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB oder Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB liegen ebenso wenig vor wie solche von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV oder Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Anordnung der ambulanten Massnahme und die Nichtgewährung des Strafaufschubs seien verfassungs- und bundesrechtswidrig. Er macht geltend, weder schwer psychisch gestört noch rückfallgefährdet zu sein (Beschwerde, S. 20 ff.).

4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
- 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn (lit. a) der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und (lit. b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB). Dabei ist auch unter dem neuen Recht vom
Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Eine ambulante Massnahme und entsprechend der damit verbundene mögliche Aufschub der Strafe bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (Urteil 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3).

4.2 Die Vorinstanz ordnet eine ambulante Massnahme an. Sie stützt sich auf das nach wie vor aktuelle Gutachten vom 23. Dezember 2007 (Entscheid, S. 29 f). Der Beschwerdeführer zeigt danach ein komplexes Störungsbild. Insbesondere die narzistische Persönlichkeitsstörung und die nicht näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz sind in ihrem Ausmass und ihren sozialen Folgen derart erheblich, dass sie als geistig mangelhafte Entwicklung zu verstehen sind (Gutachten, S. 85, S. 94, S. 95). Die festgestellte Abweichung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers von der Norm ist lang anhaltend und evident. Die Vorinstanz durfte die rechtliche Relevanz der psychiatrischen Diagnose und damit eine schwere psychische Störung nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB bejahen (Entscheid, S. 30; Beschwerde, S. 21). Ebenso durfte sie ohne Rechtsverletzung eine im Sinne des Gesetzes relevante Rückfallgefahr annehmen. Der Gutachter geht insgesamt von einem erhöhten, d.h. mittelgradigen, Rückfallrisiko für Sexual- und Vermögensdelikte aus, welches in Belastungssituationen nach oben zu korrigieren sei (vorstehend E. 2.4.1; Entscheid, S. 30; Beschwerde, S. 22). Eine regelmässige und offene Teilnahme an einer deliktorientierten Psychotherapie lasse mittel- bis
längerfristig eine Besserung der Legalprognose erwarten. Damit ist kein unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verbunden. Die Massnahmeanordnung erweist sich als bundesrechtskonform.

4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Nichtgewährung des Strafaufschubs sind schlüssig, stehen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und lassen sich auf die Einschätzung des Gutachters stützen, wonach der Art der ambulanten Behandlung auch bei gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden kann (vorstehend E. 2.4.3). Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs reichen für sich alleine zur Begründung eines Strafaufschubs nicht aus. Zwar mag sich die Situation des Beschwerdeführers mit Blick auf die vorbestehende depressive Anpassungsstörung und die mögliche Suizidgefahr bei Inhaftierung leicht verschärft darstellen. Dies rechtfertigt angesichts der relativ hohen Freiheitsstrafe von 40 Monaten und der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit indessen keinen Aufschub der Strafe. Im Übrigen ist die Frage, ob sich im Falle der Inhaftierung eine Suizidalität entwickeln könnte, die den Strafvollzug allenfalls verunmöglichen würde, ein Problem der Hafterstehungsfähigkeit, das nicht bereits im Rahmen des Strafaufschubs zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf das Urteil 6S.295/2006. In jenem Fall erachtete das Bundesgericht die Nichtgewährung des
Strafaufschubs in erster Linie als bundesrechtswidrig, weil der Vollzug der Strafe einen Therapeutenwechsel zur Folge gehabt hätte, der angesichts der Persönlichkeitsstruktur und des relativ hohen Alters des Täters sowie des Vertrauensverhältnisses zwischen Täter und Therapeut für den Therapieerfolg "höchst ungünstig" gewesen wäre. Solches steht hier nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer kann aus dem zitierten Fall angesichts der nicht vergleichbaren Sachlagen nichts für sich ableiten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_272/2012
Datum : 29. Oktober 2012
Publiziert : 09. November 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, ambulante Massnahme etc. (mehrfache Veruntreuung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.); Willkür, rechtliches Gehör etc.


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB: 47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
50 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
56 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StPO: 189
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
BGE Register
127-I-54 • 127-IV-86 • 128-I-81 • 128-IV-241 • 129-I-49 • 129-IV-161 • 133-II-249 • 134-IV-17 • 134-IV-246 • 134-IV-97 • 136-IV-55 • 137-II-266
Weitere Urteile ab 2000
6B_272/2012 • 6B_724/2008 • 6S.295/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • monat • freiheitsstrafe • bundesgericht • strafaufschub • frage • strafzumessung • sexuelle handlung • weiler • therapie • 1995 • sachverhalt • diagnose • zweifel • unentgeltliche rechtspflege • richtigkeit • schweizerische strafprozessordnung • psychotherapie • strafgesetzbuch • untersuchungshaft
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