Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 334/2010
Urteil vom 29. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Kantonspolizei Zürich verhaftete X.________ am 10. September 2010 in Zürich unter dem Verdacht, für einen dominikanischen Drogenhändlerring Kurierdienste geleistet zu haben. Am 13. September 2010 wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt. Am 27. September 2010 stellte er ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 1. Oktober 2010 abgewiesen wurde.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Oktober 2010 beantragt X.________, diesen Haftentscheid aufzuheben und ihn, allenfalls unter Auflage von geeigneten Ersatzmassnahmen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
2.
Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass er in Freiheit versuchen würde, sich der weiteren Verfolgung durch Flucht zu entziehen oder Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden könnte (§ 58 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1991, StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Flucht- oder Kollusionsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme des Haftrichters, er sei dringend verdächtig, für eine Drogenhändlerbande Kurierdienste geleistet zu haben, sei willkürlich. Es bestehe zudem weder Flucht- noch Kollusionsgefahr.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der gegen einen mutmasslichen dominikanischen Drogenhändlerring geführten polizeilichen Ermittlungsaktion "El Toro" verhaftet. Dabei überwachte die Polizei am 10. September 2010 die Wohnung von A.________ an der Feldstrasse ... in Zürich, welche nach ihren Erkenntnissen von der Bande als Drogenumschlagplatz genutzt wurde. Bei seiner Verhaftung beim Verlassen dieser Liegenschaft trug der Beschwerdeführer, an sein Knie geklebt, 4 Fingerlinge mit insgesamt 69,5 g Kokaingemisch (27 g reines Kokain) auf sich. Bei der anschliessend durchgeführten Kontrolle der Wohnung wurden B.________, C.________, D.________ sowie die Wohnungsinhaberin verhaftet und u.a. grössere Mengen Kokain (238 g Kokaingemisch bzw. 107 g reines Kokain), eine Presse zur Verpackung von Drogen in Fingerlinge und Bargeld (18'500 Franken in drogenhandelsüblicher Stückelung) sichergestellt.
Aufgrund dieser Umstände ist für den Haftrichter der dringende Ver-dacht, der Beschwerdeführer sei für die Bande als Drogenkurier tätig gewesen, erstellt. Der Beschwerdeführer hält dem zwar entgegen, er habe lediglich bei unbekannten Lieferanten für 2'000 Franken Drogen für seinen Eigenkonsum gekauft. Diese Behauptung überzeugt allerdings nicht. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von der als Drogenumschlagplatz dienenden Wohnung an der Feldstrasse ... hatte und offenbar von dort aus von B.________ angerufen und zur Eile gemahnt wurde, bevor er die Liegenschaft betrat, lässt es unglaubhaft erscheinen, dass er bloss als zufälliger Gelegenheitskunde seinen Eigenbedarf decken wollte. Auch die professionelle Art, wie der Beschwerdeführer das in Fingerlinge gepresste Drogengemisch transportierte, deutet weit eher auf einen Drogenkurier als einen blossen Endverbraucher hin, von dem ein derartiger Aufwand für den Transport kaum zu erwarten wäre. Seine Aussagen zur Geschäftsabwicklung sind denn auch widersprüchlich, fadenscheinig und teilweise mit den Fakten nicht in Übereinstimmung zu bringen. So beharrte er zunächst darauf, die Fingerlinge auf der Strasse bei einer Bushaltestelle gekauft zu haben, von der
Liegenschaft Feldstrasse ... nichts zu wissen und die darin verhafteten Dominikaner nie gesehen zu haben. Später gab er an, der Kauf sei in einem Gebäude, bei dem es sich um die Feldstrasse ... handeln könne, aber nicht in einer Wohnung, vollzogen worden. Auf das Versteck der Fingerlinge angesprochen erklärte er, sie in die Unterhosen gesteckt zu haben, von wo aus sie in die Hose heruntergerutscht seien. Diese Aussage ist offensichtlich nicht mit der polizeilichen Feststellung in Einklang zu bringen, dass die Drogen unter der Hose ans Knie geklebt waren. Der nach eigenen Angaben mittellose Beschwerdeführer hat zudem weder eine plausible Erklärung dafür, wie er den Kaufpreis finanzierte, noch für den Umstand, dass der Marktwert des bei ihm sichergestellten Kokains nach der (unbestrittenen) Einschätzung des zuständigen Staatsanwaltes ein Vielfaches der 2'000 Franken betrug, die er dafür bezahlt haben will. Insgesamt drängt sich der dringende Verdacht, dass er am banden- und gewerbsmässigen Drogenhandel mitwirkte und nicht bloss ein "harmloser" Kunde war, geradezu auf. Die entsprechende Annahme des Haftrichters im angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Kollusionsgefahr vorliege. Alle Mitbeschuldigten seien in Haft, womit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - Urteil 1B 257/2010 vom 25. August 2010 - Kollusionsgefahr auszuschliessen sei.
Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer mit den inhaftierten Tatverdächtigen nicht kolludieren kann und dass zurzeit offenbar keine weiteren bekannt sind. Allerdings kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Polizei bei ihrem Zugriff vom 10. September 2010 bereits alle Mitglieder des mutmasslichen Drogenhändlerrings verhaften konnte. Anders als im mit Urteil 1B 257/2010 vom 25. August 2010 beurteilten Fall besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Bandenmitglieder - darunter wohl gerade die in der Hierarchie hoch angesiedelten Drahtzieher und Hintermänner, an deren Ergreifung ein besonderes Interesse besteht - noch in Freiheit befinden. Die Strafverfolgungsbehörden müssen unter diesen Umständen jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann. Der Haftrichter konnte damit ohne Verfassungsverletzung Kollusionsgefahr annehmen. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit allfälligen flüchtigen Komplizen kann nur durch Untersuchungshaft verhindert werden, weshalb mildere Ersatzmassnahmen ausser Betracht fallen.
3.3 Besteht somit ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer und Kollusionsgefahr, steht der Fortsetzung der Untersuchungshaft nichts entgegen. Es kann daher offen bleiben, ob auch Fluchtgefahr besteht. Angesichts des Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Dauer der Untersuchungshaft zurzeit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit offensichtlich nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden kein Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichts-kasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Störi