Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 482/2022

Urteil vom 29. September 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________, gesetzlich vertreten durch A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. April 2022 (VB.2021.00596).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1984), kubanischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Dezember 2013 in die Schweiz ein und heiratete im März 2014 in T.________/ZH die italienische Staatsangehörige D.________ (geb. 1975). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 28. Oktober 2014 wurde die Ehe geschieden.

A.b. Am 7. Februar 2015 heiratete A.________ die Schweizerin E.________ (geb. 1970) und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Juli 2017 wurde in U.________, Kuba, C.________ geboren, das gemeinsame Kind von A.________ und der kubanischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1984). Am 19. November 2019 wurde die Ehe zwischen A.________ und E.________ vom Bezirksgericht Winterthur geschieden, nachdem die Ehegatten seit Mitte Mai 2019 getrennt gelebt hatten. Am 27. Januar 2020 wurde A.________ auf Gesuch hin vorzeitig die Niederlassungsbewilligung erteilt.

A.c. Am 20. März 2020 ersuchte B.________ um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit A.________. Am 4. September 2020 heirateten A.________ und B.________ in V.________/ZH. In der Folge ersuchte B.________ am 7. September 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten. Am 15. Dezember 2020 ersuchten die Ehegatten um eine Einreisebewilligung für das gemeinsame Kind C.________. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 gewährte das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen.

B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies das Gesuch von B.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie das Gesuch des gemeinsamen Sohnes C.________ um eine Einreisebewilligung ab. Es wies A.________ und B.________ aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 27. August 2021. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs von A.________, B.________ und C.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 3. August 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________, B.________ und C.________ erwies sich gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2022 als erfolglos.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragen A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführerin 2) und C.________ (Beschwerdeführer 3; alle zusammen Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei davon abzusehen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu widerrufen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um Erteilung einer Einreisebewilligung seien in der Folge gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich ein Anspruch besteht (Urteil 2C 889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 beruft sich folglich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Gleiches gilt für die Beschwerdeführer 2 und 3. Auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs besteht gemäss Art. 43
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
AIG (SR 142.20) ein potenzieller Anspruch, sofern das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers 1 Bestand hat. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen, sondern bei der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1, je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch pruft es, unter Berucksichtigung der allgemeinen Ruge- und Begrundungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Ruge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist nicht weiter einzugehen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 sei in erster Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Die Ehe habe bis zur Scheidung nur wenige Monate gedauert und es bestünden zahlreiche Indizien für eine Scheinehe, weshalb die Berufung auf die Ehe nach bundesgerichtlicher Praxis rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020 nicht mehr an das Geburtsdatum seiner ersten Ehefrau erinnern können, auch nicht an ihren Jahrgang. Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei acht Jahre älter als dieser, habe zum Zeitpunkt der Eheschliessung eine IV-Teilrente bezogen und ein Einkommen von rund Fr. 1'570.-- pro Monat erzielt. Ungünstige finanzielle Verhältnisse des aufenthaltsberechtigen Ehegatten könnten unter anderem ein Indiz für eine Scheinehe darstellen. Die Ehepartner hätten sich durch den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers 1 in dessen Heimatdorf in Kuba kennengelernt. Es könne davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer 1 nahe gelegen habe, in die Schweiz ziehen zu wollen, wo bereits sein Zwillingsbruder gelebt habe. Die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zu seiner zweiten Ehefrau habe lediglich vier Monate nach
der Eheschliessung mit der ersten Ehefrau begonnen. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 bereits zwei Wochen nach der Scheidung das Ehevorbereitungsverfahren für seine zweite Ehe eingeleitet. Es lägen somit gewichtige Indizien dafür vor, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden sei.
Bezüglich der zweiten Ehe des Beschwerdeführers 1 erwog die Vorinstanz, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe mit E.________ in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt wurde. Es sei davon auszugehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum zwischen Herbst 2016 und Herbst 2018 erloschen sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer 1 nur noch aus ausländerrechtlichen Motiven bis zum Trennungszeitpunkt an dieser Ehe festgehalten, weshalb in rechtlicher Sicht eine Scheinehe vorgelegen habe. Mit der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführer 1 eine Parallelbeziehung geführt. Diesen Umstand und das gemeinsame Kind mit der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführer 1 bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab Ende 2016 bzw. anlässlich seines Gesuchs um Niederlassungsbewilligung (vom 17. Januar 2020) gegenüber den Behörden verschwiegen, weshalb bezüglich diesen Bewilligungen der Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist;
e  ...
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
AIG erfüllt sei.
Hinsichtlich der ersten Ehe bringen die Beschwerdeführer vor, es sei nicht abschliessend beurteilt worden, ob tatsächlich eine Scheinehe vorliege; auch für das Verfahren vor Bundesgericht könne diese Frage offenbleiben. Bezüglich der zweiten Ehe rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den wesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt. In der relevanten Zeitspanne (Februar 2015 bis Februar 2018) existierten keine konkreten Indizien für eine Scheinehe, weshalb der die Integrationskriterien erfüllende Beschwerdeführer 1 ab Februar 2018 so oder so über einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73
a  der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen:
a1  die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200775 durch die dafür zuständigen Behörden,
a2  die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle,
a3  polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,
a4  Arztberichte oder andere Gutachten,
a5  Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder
a6  strafrechtliche Verurteilungen;
b  der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder
c  die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.76
AIG verfügt habe. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, wann der Ehewille des Beschwerdeführers erloschen sein soll. Mangels Scheinehe in der relevanten Zeitspanne fehle es auch an der Täuschungsabsicht gegenüber den Behörden bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der vorgenannte Widerrufsgrund sei nicht erfüllt.

4.

4.1. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (Urteile 2C 491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 2C 400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 3. Abschnitt "manifeste").

4.2. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine dauerhafte Parallelbeziehung lebt, sprechen (Urteile 2C 491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C 889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C 855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3). Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt deshalb ein einzelner Seitensprung den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C 718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C 225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2;
vgl. auch E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils).

4.3. Eine Scheinehe kann auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteil 2C 310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4.1).

4.4. Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 2C 491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3; 2C 889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (Urteile 2C 491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3; 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3; 2C 804/2013 vom 3. April 2014 E. 3 und 2C 808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).

4.5. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe und die dauerhafte Parallelbeziehung nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C 718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3; 2C 613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C 782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C 889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.2; 2C 170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2).

4.6.

4.6.1. Die Vorinstanz hielt fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe mit E.________ in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt worden sei und der Beschwerdeführer am Anfang dieser Ehe den tatsächlichen Willen gehabt habe, eine eheliche Beziehung mit E.________ zu leben (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.5 angefochtenes Urteil). Auch sei es durchaus möglich, dass seitens E.________s ein echter Ehewille vorhanden gewesen sei. Diese Feststellungen werden nicht beanstandet.

4.6.2. Strittig ist, ob und wann allenfalls der Ehewille auf Seiten des Beschwerdeführers 1, also einseitig, bezüglich der Ehe mit E.________ weggefallen ist, und der Beschwerdeführer 1 in rechtsmissbräuchlicher Weise an dieser Ehe festgehalten hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich keinen Zeitpunkt festgestellt, sondern geht davon aus, dass der Ehewille des Beschwerdeführers 1 in einer Zeitspanne von rund zwei Jahren, nämlich zwischen Herbst 2016 und Herbst 2018, erloschen sei (vgl. E. 4.2.5 angefochtenes Urteil).

4.6.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, bis zum Herbst 2018, als der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 in Spanien besucht habe, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schein-ehe. Im Herbst 2016 sei es zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf Kuba zu einem einmaligen, intimen Kontakt ("One-Night-Stand") gekommen, habe der Beschwerdeführer 1 doch dannzumal unbestrittenermassen Ferien mit seiner damaligen Ehefrau E.________ auf Kuba verbracht. Auch gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 nach diesem einmaligen Kontakt eine Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 aufgenommen habe. Vielmehr sei gemäss Aussagen von E.________ die Ehe bis kurz vor der Trennung im Mai 2019 tatsächlich gelebt worden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich Scheinehe bzw. Erlöschen des Ehewillens beim Beschwerdeführer 1 sei ungenügend und willkürlich.

4.6.4. Die Vorinstanz erwog, das Kind des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 sei während dessen Aufenthalt in Kuba im Herbst 2016 gezeugt worden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bereits vor Herbst 2016 miteinander bekannt gewesen seien. Weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 ab Oktober 2018 in Spanien aufgehalten habe, während das einjährige Kind in Kuba geblieben sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Jedoch hätte der Beschwerdeführer 1 ab diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren Grund gehabt, die Beschwerdeführerin 2 zu kontaktieren und insbesondere zu besuchen, wenn es ihm lediglich um den Kontakt zu seinem Sohn gegangen wäre. Somit liege der Schluss nahe, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 bereits bestanden habe, als diese nach Spanien gezogen sei. Es erscheine im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 erst im November/Dezember 2019 eine Beziehung aufgenommen und sich bereits im Januar 2020 - kurz bevor dem Beschwerdeführer 1 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde - zur Heirat entschieden haben, ohne dass vorher eine Beziehung bestand. Dem Beschwerdeführer
1 sei denn auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020 vorgehalten worden, er führe seit mindestens drei Jahren eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2, was er nicht bestritten habe. Es sei davon auszugehen, dass ein allfälliger Ehewille des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum zwischen der Zeugung des gemeinsamen Kindes mit der Beschwerdeführerin 2 im Herbst 2016 und der Einreise der Beschwerdeführerin 2 nach Spanien im Herbst 2018 erloschen sei und er ab diesem Zeitpunkt geplant habe, eine Ehe mit der Beschwerdeführerin 1 einzugehen und sie und das gemeinsame Kind in die Schweiz nachzuziehen.

4.6.5. Wie gesagt, ist es Sache der Migrationsbehörden, die Existenz einer dauerhaften Parallelbeziehung und einer Scheinehe nachzuweisen. Diesbezüglich genügt es nicht, eine Zeitspanne von rund zwei Jahren anzugeben, innerhalb welcher der Ehegatte eine Parallelbeziehung aufgenommen haben und sein Ehewille weggefallen sein soll. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 erst am Schluss der von der Vorinstanz angenommenen Zeitspanne, im Herbst 2018, bestanden hat. Dass es willkürlich wäre, ab diesem Zeitpunkt von einer Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auszugehen, rügen die Beschwerdeführer nicht substantiiert. Angesichts der Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 ab Herbst 2018, mit der er ein gemeinsames Kind hatte, ist davon auszugehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers 1 ab Herbst 2018 erloschen ist. Mit dem Vorbringen, aus den Aussagen der Ehefrau lasse sich klar schliessen, dass die zweite Ehe bis kurz vor der Trennung im Mai 2019 auch tatsächlich gelebt worden sei, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass es willkürlich wäre, vom Erlöschen des Ehewillens des
Beschwerdeführers 1 ab Herbst 2018 auszugehen.

4.6.6. Die Beschwerdeführer bringen vor, da die Ehe im Februar 2015 geschlossen worden sei, habe der Beschwerdeführer 1, dem die Vorinstanz eine gute Integration attestiert habe, ab Februar 2018 so oder so über einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73
a  der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen:
a1  die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200775 durch die dafür zuständigen Behörden,
a2  die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle,
a3  polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,
a4  Arztberichte oder andere Gutachten,
a5  Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder
a6  strafrechtliche Verurteilungen;
b  der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder
c  die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.76
AIG verfügt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 und die vorzeitige Niederlassungsbewilligung im Frühjahr 2020 hätte er auch erhalten, wenn er sich statt Mitte Mai 2019 bereits im Herbst 2018 von seiner Ehefrau getrennt hätte. Er habe daher keinen Anlass gehabt, seine Ehe bloss aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 1 die Ehe trotz Parallelbeziehung und erloschenem Ehewillen aufrechterhalten hat, kann jedoch - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - offen gelassen werden.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist;
e  ...
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
AIG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren). Sie machen geltend, selbst wenn der Beschwerdeführer 1 ab Herbst 2018 seinen Ehewillen verloren, eine Parallelbeziehung geführt und dies sowie die Existenz des Beschwerdeführers 3 den Behörden mitgeteilt hätte, hätten ihm diese Umstände sowohl bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 als auch bei der Beantragung der Niederlassungsbewilligung (am 17. Januar 2020) nicht entgegengehalten werden können. Zu diesem Zeitpunkt bzw. ab Februar 2018 habe er nämlich bereits über einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn:73
a  der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen:
a1  die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200775 durch die dafür zuständigen Behörden,
a2  die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle,
a3  polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,
a4  Arztberichte oder andere Gutachten,
a5  Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder
a6  strafrechtliche Verurteilungen;
b  der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder
c  die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.76
AIG verfügt. Die Niederlassungsbewilligung habe er ausserdem nach der Scheidung von E.________ beantragt und zufolge seiner guten Integration erhalten.

5.2. Ausgehend von einer dauerhaften Parallelbeziehung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung diese und die Existenz des Beschwerdeführers 3 nicht angegeben habe, hat die Vorinstanz erwogen, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist;
e  ...
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
AIG sei erfüllt. Sie hat folglich den Widerruf der am 27. Januar 2020 erteilten Niederlassungs-bewilligung bestätigt.

5.3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist;
e  ...
AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C 144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).

5.4. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile 2C 889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1; 2C 860/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Die ausländische Person trifft indes im Bewilligungsverfahren ohne eine Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Anderes gilt hingegen mit Blick auf Angaben zu einer dauerhaften Parallelbeziehung. Indem eine ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie die Behörde über den stabilen
Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch hat (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C 889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1; 2C 169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1).

5.5. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 (vgl. Verlängerungsgesuch vom 24. Januar 2019; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht auf die Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 und vor allem die Existenz des Beschwerdeführers 3 hingewiesen. Da die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden war, handelt es sich hierbei - unabhängig von den Gründen, aus denen der Beschwerdeführer die Ehe trotz erloschenem Ehewillen aufrecht erhielt und unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch auf einer anderen Grundlage einen Aufenthaltsanspruch hätte geltend machen können - um eine wesentliche Tatsache, was der Beschwerdeführer 1 wissen musste. Indem er diese Tatsache verschwieg, hat er die Behörden getäuscht. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist;
e  ...
AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
AIG ist daher erfüllt.

5.6. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die erste Ehe des Beschwerdeführers 1 - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - als Scheinehe qualifiziert hat. Sie hat erwogen, die Ehe habe bis zur Scheidung nur wenige Monate gehalten und es bestünden zahlreiche Indizien für eine Scheinehe, weshalb die Berufung auf die Ehe nach bundesgerichtlicher Praxis rechtsmissbräuchlich erscheine (E. 4.1.1 des angefochtenen Entscheids). Im Zusammenhang mit der Frage der Falschangaben hat die Vorinstanz sodann festgehalten, schliesslich bestünden zahlreiche Indizien dafür, dass bereits die erste Aufenthaltsbewiligung des Beschwerdeführers 1 auf einer Scheinehe beruht habe. Die von der Vorinstanz angeführten Indizien sind in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten geblieben. Dass der Beschwerdeführer angesichts dieser gewichtigen Indizien für eine Scheinehe substantiiert Umstände vorgebracht hätte, die einen echten Ehewillen bezüglich der ersten Ehe glaubhaft zu machen vermöchten (vgl. vorne E. 4.6), ergibt sich aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der ersten Ehe um eine Scheinehe handelte. Die falschen Angaben zum Charakter der ersten Ehe waren wesentlich im Zusammenhang mit
der Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung, zumal der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt, als ihm diese erteilt wurde (27. Januar 2020), noch nicht fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der am 7. Februar 2015 geschlossenen zweiten Ehe war (vgl. Art. 34 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
AIG). Die Vorinstanz ist insofern zu Recht zum Schluss gelangt, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei unter falschen Angaben durch den Beschwerdeführer 1 erfolgt (vgl. E. 4.2.6 des angefochtenen Entscheids). Die Niederlassungsbewilligung ist auch aus diesem Grund zu widerrufen.

5.7. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Widerrufs: Der Beschwerdeführer 1 ist in der Schweiz gut integriert und hat auch familiä-re Bindungen in der Schweiz, da sein Zwillingsbruder hier lebt. Er reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit rund neun Jahren hier auf, wobei seine Anwesenheit während der ersten Ehe auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Diese Anwesenheit ist deshalb zu relativieren. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz lebte er in Kuba, wo er auch berufstätig war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in Kuba mit der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 leben wird. Er hat sich in den letzten Jahren mehrmals - auch mehrere Wochen - in Kuba aufgehalten und es ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatort auch über die familiären Bindungen hinaus sozial verwurzelt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz guter Integration als verhältnismässig beurteilt hat.

5.8. Nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 zu widerrufen ist, besteht keine Grundlage, um der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer 1 beantragt vor Bundesgericht keine Aufenthaltsbewilligung und macht auch nicht geltend, vor Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung beantragt zu haben. Ob der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, braucht daher nicht geprüft zu werden.

6.

6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers 3 (Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.412
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.412
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.413
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.414
ZGB) handelnden Beschwerdeführern 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je hälftig unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_482/2022
Date : 29. September 2023
Published : 17. Oktober 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug


Legislation register
AuG: 34  43  50  62  63  90
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  96  97  100  105  106
BV: 9
ZGB: 304
BGE-register
121-II-97 • 127-II-49 • 128-II-145 • 130-II-113 • 135-II-1 • 138-I-274 • 139-I-330 • 139-II-404 • 141-IV-317 • 142-II-265 • 142-II-369 • 144-V-50 • 147-I-268 • 147-I-73 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
2C_144/2019 • 2C_169/2018 • 2C_170/2021 • 2C_225/2017 • 2C_310/2014 • 2C_400/2011 • 2C_482/2022 • 2C_491/2022 • 2C_613/2019 • 2C_718/2019 • 2C_782/2018 • 2C_804/2013 • 2C_808/2013 • 2C_855/2020 • 2C_860/2020 • 2C_889/2021
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