Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 145/2008
2C 146/2008
Urteil 29. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Tax Partner AG, Steuerberatung,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 1997/98 (ausserordentliche Einkünfte),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ war in den fraglichen Bemessungsjahren als Einzelunternehmer in der Immobilienbranche (Vermittlung, Handel, Beratung) tätig. In der Steuererklärung 1999 A deklarierten X.________ und P.________ einen im Geschäftsjahr 1998 erzielten Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes von Fr. ________. Wie eine steueramtliche Revision ergab, hatte der Steuerpflichtige am 9. Juni 1998 mit der Z.________ SA einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der einfachen Gesellschaft Y.________ abgeschlossen. Es war vorgesehen, in einem ersten Schritt die Liegenschaften A.________ und B.________ - eine Wohnüberbauung mit ________ Wohnungen in C.________ - zu erwerben. Die Gesellschafter vereinbarten für alle eingebrachten und abgewickelten Geschäfte eine Erfolgsbeteiligung im Verhältnis von 60 % (Z.________ SA) zu 40 % (X.________). Bezüglich der zu erwerbenden Liegenschaften vereinbarten die Gesellschafter folgende "Abwicklung":
"Kaufpreis:
7'700'000
Handänderungskosten, ca. 3.5 % v. 7'700'000
269'500
Anteil Provision an D.________ inkl. MWST
165'250
Ausgleichszahlung an Gesellschafter 2, X.________
1'100'000
./. Rückvergütung 1/2-Anteil Handänderungskosten
134'750
965'250
Anlagekosten total:
9'100'000"
Der Gesellschaftsvertrag (Ziff. 5) sieht weiter vor, dass die Z.________ SA der einfachen Gesellschaft Y.________ zur Finanzierung der Anlagekosten ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von Fr. ________ gewährt und dass als Eigentümerin der Grundstücke in C.________ die Z.________ SA im Grundbuch eingetragen wird. Gemäss Vertrag (Ziff. 6) dient die Ausgleichszahlung von Fr. 1'100'000.-- an X.________ zur "Finanzierung aller Entwicklungskosten bezüglich der genannten Liegenschaften" und zur Bezahlung aller "auf seiner Seite aufgelaufenen Provisions- und Subprovisionsansprüche Dritter".
Am 1. Juli 1998 überwies die Z.________ SA dem Steuerpflichtigen den Betrag gemäss vorstehender Aufstellung von Fr. 965'250.--.
A.b Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagung vom 7. April 2005 und 13. Juni 2006 (recte: 2005) setzte das kantonale Steueramt die im Jahr 1998 erzielten ausserordentliche Einkünfte auf Fr. ________ fest und erfasste diese mit der separaten Jahressteuer bei den Staats- und Gemeindesteuern 1998 und bei der direkten Bundessteuer 1997/98 (Art. 69 Abs. 2
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Ausleichszahlung an X.________ aus der einfachen Gesellschaft Y.________
1'100'000
./. weitergeleitete Provisionen und Subprovisionen im Rahmen der obigen Ausgleichszahlung
-________
"Schweigegeld" gemäss Vereinbarung vom 23.7.1998
________
weitere ausserordentliche Aufwendungen:
./. Aufwand gemäss Erfolgsrechnung (inkl. AHV-Rückstellung)
-________
geschäftsmässig nicht begründete gemeinnützige Zuwendungen (meist kirchliche Vereinigungen)
________
steuerbare ausserordentliche Einkünfte
________
========
Die Einsprachen der Eheleute X.________ und P.________ wies das Kantonale Steueramt Zürich hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab (Entscheide vom 31. Oktober 2006).
B.
X.________ und P.________ führten Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit dem Antrag, es seien die ausserordentlichen Einkünfte auf Fr. 0.-- festzusetzen. Mit Entscheid vom 12. April 2007 wies die Steuerrekurskommission Rekurs und Beschwerde ab, worauf die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangten. In zwei Entscheiden vom 12. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer 1997/98 wie auch hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 1998 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Februar 2008 beantragt X.________, es seien die ausserordentlichen Einkünfte für die direkte Bundessteuer 1997/98 auf Fr. 0.-- festzusetzen. Mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Eingabe vom gleichen Tag focht er auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1998 an.
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich bzw. das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerden.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerden wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte seien mit Fr. 0.-- festzusetzen.
Die Veranlagungen des kantonalen Steueramtes für die ausserordentlichen Einkünfte des Jahres 1998 enthalten einerseits Aufrechnungen, die keinen ersichtlichen Bezug zu den Einkünften aus der einfachen Gesellschaft Y.________ aufweisen und die schon im Verfahren vor der Steuerrekurskommission (vgl. deren Entscheid, E. 1b) nicht mehr umstritten waren. Das betrifft die Aufwendungen für Spenden (Fr. ________), welche von der Veranlagungsbehörde nicht als geschäftsmässig begründeter Geschäftsaufwand der Einzelfirma anerkannt wurden. Zum anderen enthalten die Veranlagungen eine Zahlung von Fr. ________ "gemäss Vereinbarung vom 23.7.1998", bei der es sich nach den Erwägungen der Steuerrekurskommission (Entscheid E. 1b und 3b/cc) um die Vereinbarung eines eigentlichen Schweigegeldes handelt und bei welcher nur noch umstritten war, ob sie ausserordentlicher Natur sei. Nachdem diese Zahlung in den vorliegenden Beschwerden mit keinem Wort thematisiert werden, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zu prüfen sind allein die (ausserordentlichen) Einkünfte des Beschwerdeführers aus der einfachen Gesellschaft Y.________.
2.
Am 1. Januar 1999 trat das neue Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 in Kraft. Es brachte für die natürlichen Personen die einjährige Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung. Auf den gleichen Zeitpunkt führte der Kanton Zürich in Anwendung von Art. 41
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
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Art. 218
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
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1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
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1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
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I. Direkte Bundessteuer
3.
3.1 Die einfache Gesellschaft Y.________ wurde am 9. Juni 1998 vom Beschwerdeführer und der Z.________ SA zum Zweck gegründet, die Liegenschaften "A.________" und "B.________" zu erwerben. Der Kaufpreis der überbauten Liegenschaften betrug Fr. ________ Mio. Hinzu kamen Handänderungs- und Notariatskosten (Fr. 269'500.--), eine Provision (Fr. 165'250.--) sowie die Ausgleichzahlung an den Beschwerdeführer (Fr. 1,1 Mio.).
Die Steuerrekurskommission, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies, legte dar, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der einfachen Gesellschaft Y.________ in der Steuerperiode 1998 insgesamt Fr. ________ (ohne Aufrechnung der gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. ________) als Einkommen zugeflossen sind. Dabei handelt es sich um die vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung von Fr. 1,1 Mio. und um weiteren Ertrag (Fr. ________) abzüglich der ausbezahlten Provisionen (Fr. ________) und des Aufwandes (Fr. ________ gemäss Erfolgsrechnung der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Einkommenszufluss. Er macht geltend, er habe lediglich Anspruch auf die vertraglich vereinbarten 40 % am Gewinn der einfachen Gesellschaft. Im Jahre 1998 habe die einfache Gesellschaft einen Vermögensstandsgewinn von Fr. ________ erwirtschaftet. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Zurückzuweisen ist vorab der Einwand, einkommenssteuerrechtlich relevant sei allein der Anteil des Beschwerdeführers von 40 % am Gesellschaftsgewinn. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil hier nicht die Besteuerung des Anteils des Beschwerdeführers am Gesellschaftsgewinn in Frage steht, sondern die Einkünfte, die er aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Einzelfirma erzielte und die als ausserordentlich taxiert wurden. Es geht um Leistungen, die der Beschwerdeführer gegenüber der Gesellschaft erbracht hat und für die er entsprechend zu entlöhnen ist, sofern dies vereinbart oder üblich ist. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass zwischen dem Gesellschafter und einer Personengesellschaft Verträge möglich sind wie zwischen Dritten (Fellmann/Müller, Berner Kommentar, N 623 zu Art. 530
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
|
1 | Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
2 | Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. |
Diese Einkünfte sind im Übrigen nachgewiesen. Am 1. Juli 1998 zahlte die Credit Suisse an den Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 965'250.--. Die Gutschrift erfolgte am 1. Juli 1998 im Auftrag der Z.________ SA auf das Konto des Beschwerdeführers. Die Überweisung wurde in der Buchhaltung der einfachen Gesellschaft Y.________ als Soll im Kapitalkonto des Beschwerdeführers verbucht. Die Z.________ SA erwarb hierfür eine Darlehensforderung gegenüber der einfachen Gesellschaft in der Höhe von Fr. 965'250.--, die im Darlehenskonto der Z.________ SA im Haben ausgewiesen wurde. Es handelt sich um die vertraglich vorgesehene Ausgleichszahlung von Fr. 1,1 Mio. abzüglich dem hälftigen Anteil des Beschwerdeführers an den Handänderungskosten (Fr. ________) für den Erwerb der Liegenschaften in C.________. Gemäss Gesellschaftsvertrag vom 9. Juni 1998 (Ziff. 6) und "Präzisierung" vom 9. Juni 1998 (Ziff. 7) dient dieser Betrag der Finanzierung aller "Entwicklungskosten" bezüglich der genannten Liegenschaften. Dort heisst es unter Ziff. 7:
"Diese Summe bildet Teil der Anlagekosten und hat sämtliche Ansprüche von X.________ im Zusammenhang mit seinen Entwicklungskosten bezüglich der Liegenschaften, inklusive aller bei ihm aufgelaufenen Provisions- und Subprovisionsansprüche Dritter, per Saldo abgegolten. Diese Ausgleichszahlung wurde von der einfachen Gesellschaft aus der von Z.________ gewählten Finanzierung sowie aus Erträgnissen geleistet."
Ein anderer Zahlungsgrund wurde nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. In welcher Weise der Beschwerdeführer für die einfache Gesellschaft Y.________ tätig geworden ist, wurde zwar im kantonalen Verfahren nicht dargelegt. Mangels anderer Angaben muss aber von Erwerbseinkommen ausgegangen werden. In der Einzelfirma des Beschwerdeführers wurde der Eingang denn auch per 31. Dezember 1998 im Konto Honorareinnahmen im Haben und gleichzeitig im Konto Privatbezüge im Soll verbucht. Diese Verbuchungsweise wurde offensichtlich gewählt, weil in der Bilanz der Einzelfirma weder ein Bankkonto noch ein Verbindungskonto mit der einfachen Gesellschaft Y.________ geführt wurde. Das ändert aber nichts am Einkommenszufluss. Dieser ist durch die Gutschrift der Credit Suisse, durch die Art der Verbuchung in der Einzelfirma und bei der einfachen Gesellschaft Y.________ und durch die vertraglichen Abmachungen und den Zahlungsgrund hinreichend belegt, wie bereits das kantonale Steueramt gegenüber der Steuerrekurskommission hervorgehoben hat.
3.3 Was der Beschwerdeführer demgegenüber einwendet, ist unbehelflich. Sofern auf den Liegenschaften der einfachen Gesellschaft Abschreibungsbedarf bestanden haben sollte, wie er geltend macht, so würde dies den Anteil des Beschwerdeführers am Gewinn der einfachen Gesellschaft Y.________ betreffen und nicht seine Forderung von Fr. 1,1 Mio. gegenüber dieser.
Abgesehen davon kann von einer Überbewertung der fraglichen Liegenschaften nicht die Rede sein, wie bereits das kantonale Steueramt in der Rekurs- und Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt hat. Die Forderungen des Beschwerdeführers für "Entwicklungskosten" gegenüber der einfachen Gesellschaft stellen Anlagekosten dar und waren daher zu aktivieren. Sollte sich daraus eine Überbewertung der Liegenschaften ergeben haben (Buchwert per 31. Dezember 1998 Fr. ________), hätten Abschreibungen in der Bilanz der einfachen Gesellschaft vorgenommen werden müssen. Die hypothekarische Belastung von Fr. ________ (was einer Bankfinanzierung von rund 89 % entspricht) und Jahresmieterträge aus den fraglichen Liegenschaften von Fr. ________ bis Fr. ________ sprechen indessen dafür, dass der Verkehrswert der Liegenschaften den Kaufpreis von Fr. ________ Mio. zusammen mit den weiteren aktivierten Anschaffungskosten von Fr. ________ Mio. per Stichtag deutlich überstiegen haben muss. Die Zahlung an den Beschwerdeführer hat daher einen durchaus realen Hintergrund, ohne dass Anzeichen einer Überbewertung bestehen. Dem Verwaltungsgericht kann insofern keine rechtsverletzende, d.h. unvollständige oder willkürliche Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen
werden, wenn es eine Überbewertung der Liegenschaft verneinte.
4.
4.1 Als ausserordentliche, der Jahressteuer nach Art. 218 Abs. 2
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 206 |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 206 |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 206 |
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und sich dadurch vom Üblichen abheben. Es handelt sich um Einkünfte, die in der Übergangsperiode nicht unbesteuert gelassen werden können, weil sich sonst eine Disparität zwischen Leistungsfähigkeit und effektiver Steuerbelastung ergäbe. Ihr Merkmal ist, dass die steuerpflichtige Person ihr Einkommen gewöhnlich nicht oder nicht in dieser Art und Weise schöpft. Dabei müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden. Pauschale Abgrenzungen verbieten sich in der Regel (Urteil 2A.557/2001, a.a.O., E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 14 ff. zu Art. 218
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 206 |
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 206 |
Nach ähnlichen Kriterien grenzen auch die kantonalen Gerichte die ausserordentlichen von den ordentlichen Einkünften ab (vgl. Verwaltungsgericht Zürich, 21. Mai 2003, StE 2004 B 65.4 Nr. 14 E. 4a; Verwaltungsgericht Schwyz, 27. Oktober 2003, StE 2004 B 65.4 Nr. 16 E. 3b; Verwaltungsgericht Aargau, 16. Dezember 2004, StE 2005 B 65.4 Nr. 19).
4.2 Für die Ausserordentlichkeit des fraglichen Einkommens spricht allein schon die Höhe der Einkunft, der keine vergleichbaren Einkünfte in den Vorjahren gegenüberstehen. Nach den im angefochtenen Entscheid bestätigten Feststellungen der Steuerrekurskommission hat der Beschwerdeführer in den Vorjahren auch nicht annähernd so hohe Einkünfte erzielt. Gemäss Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 (S. 5) beliefen sich die Honorareinnahmen des Vorjahres (1997) auf lediglich Fr. ________. In den Geschäftsjahren 1991 bis 1994 wurden Bruttoumsätze von Fr. ________, ________, ________ sowie Fr. ________ ausgewiesen. In den Kalenderjahren 1995 und 1996 hatte der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit unterbrochen und liegen keine Jahresrechnungen vor. Allein aus der absoluten Höhe der Einkunft kann zwar nicht auf deren Ausserordentlichkeit geschlossen werden, wie die Steuerrekurskommission dargelegt hat. Wenn jedoch einer sehr hohen Einkunft im Bemessungsjahr keine vergleichbaren Einkünfte in den Vorjahren gegenüberstehen, besteht eine natürliche Vermutung, dass es sich nicht um ordentliches Einkommen handelt, und kann vom Steuerpflichtigen verlangt werden, dass er anhand der Umstände aufzeigt, weshalb das hohe Einkommen
des Bemessungsjahres auf der ordentlichen Tätigkeit beruht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer (mit Ausnahme der zum Abzug zugelassenen Drittprovisionen von Fr. ________) auch nicht im Ansatz erklärt, für welche Tätigkeit er die "Ausgleichszahlung" erhalten hat und dass diese Tätigkeit mit der früheren Tätigkeit übereinstimmt. Es verletzt daher Bundesrecht nicht, wenn das Verwaltungsgericht den ausserordentlichen Charakter der Einkunft bejaht hat. In betragsmässiger Hinsicht ist die Veranlagung vor Bundesgericht nicht umstritten.
II. Staats- und Gemeindesteuern
5.
Für die Staatssteuer ergibt sich keine abweichende Beurteilung. § 2 der regierungsrätlichen Verordnung vom 14. Oktober 1998 über den Vollzug von Art. 69
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SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 41 Bemessung des Einkommens - 1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
|
1 | Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. |
2 | Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. |
3 | Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. |
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6.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 145/2008 und 2C 146/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde 2C 145/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde 2C 146/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Wyssmann