Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1041/2021

Urteil vom 29. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
3. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,
4. D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Raub, mehrfache Beschimpfung; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2021 (SBR.2021.8).

Sachverhalt:

A.
Am 12. November 2020 sprach das Bezirksgericht Weinfelden A.________ der versuchten Erpressung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (ohne Ausweis) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Hinsichtlich der Anschuldigungen des mehrfachen Raubs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung sowie der Tätlichkeiten sprach es ihn frei. Betreffend die Anschuldigungen des Diebstahls und des Raubs (räuberischer Diebstahl) stellte es das Verfahren ein. Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 19 Tagen), einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (bei einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 100.--, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2020 und zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Oktober 2020.

B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 25. Mai 2021 A.________ zusätzlich des Raubs und der mehrfachen Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft), zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.--, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2020 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Oktober 2020. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von zwölf Monaten auf, wobei es die Probezeit auf vier Jahre ansetzte.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei er von den Vorwürfen des Raubs und der mehrfachen Beschimpfung freizusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.--, eventuell zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen. Weiter ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf des Raubs.

1.1. Die Vorinstanz erwägt, für die vom Beschwerdeführer zwischen 2013 bis 2017 begangenen Straftaten - d.h. auch hinsichtlich des Raubs - gelange das alte, bis 31. Dezember 2017 gültige Sanktionenrecht zur Anwendung. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB).

1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.

1.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor
dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

1.2.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer, E.________ und F.________ die Beschwerdegegner 2 und 3 am 6. Mai 2015 am Bahnhof U.________ mit dem Vorwand ansprachen, Marihuana verkaufen zu wollen. Nachdem die Beschwerdegegner 2 und 3 kein Interesse bekundet hätten, habe E.________ den Beschwerdegegner 3 mit einem gezielten Fusstritt ("Sidekick") gegen den Kopf und mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht zum Widerstand unfähig gemacht. Während dieses Angriffs habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 3 das Mobiltelefon aus der Hand gerissen und ihn kurz darauf durch Halten am Pullover an der Flucht zu hindern versucht. Der Beschwerdegegner 2 sei währenddessen zur Treppe Ost in Richtung Unterführung geflüchtet. Dort sei er von F.________ eingeholt, zu Boden geworfen und von diesem sowie E.________ tätlich angegangen worden. Unstreitig sei schliesslich die Wegnahme verschiedener Wertgegenstände des Beschwerdegegners 2, insbesondere des Portemonnaies und des Mobiltelefons.

1.2.3. Mit seinen Einwänden beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf, den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist von vornherein nicht weiter einzugehen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde stützt sich die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen des Beschwerdegegners 3 ab, auch wenn sie diese ihrer Beweiswürdigung voranstellt. Fehl geht namentlich der (nicht weiter substanziierte) Vorwurf, sie berücksichtige nicht alle entlastenden Aussagen, wie auch die damit einhergehende Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz setzt sich detailliert und einlässlich mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter auseinander und würdigt diese ausführlich. Dabei legt sie jeweils auch dar, weshalb sie ein bestimmtes Aussageverhalten als glaubhaft oder unglaubhaft erachtet. Mit dem vom Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend gemachten Widerspruch in den Schilderungen des Beschwerdegegners 3 setzt sich die Vorinstanz einlässlich auseinander und führt aus, Letzterer habe gegenüber der Polizei am 6. Mai 2015 zunächst
zwar ausgesagt, die "Person mit den Militärhosen", d.h. E.________, habe ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Dies schwäche die Beweiskraft seiner Aussage jedoch nicht, zumal nicht vergessen werden dürfe, dass er diese Angaben gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall und damit den Gewalteinwirkungen gegen seinen Kopf gemacht habe. Später habe er konstant daran festgehalten, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der ihm das Mobiltelefon vorübergehend weggenommen habe. Dies sei umso glaubhafter, als nicht erkennbar sei, weshalb der Beschwerdegegner 3 wahrheitswidrig von seiner anfänglichen Sachverhaltsdarstellung abgerückt sein sollte. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründet. Sodann trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz aufgrund einzelner, in der letztinstanzlichen Beschwerde isoliert wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers auf die allgemeine Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliesst. Vielmehr basiert ihre Schlussfolgerung, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich im Ergebnis als weniger konsistent und glaubhaft erweisen als jene des Beschwerdegegners 3, auf der Grundlage sämtlicher Aussagen und deren
gesamthafter Würdigung. Dass Letztere willkürlich erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

1.3. Der Beschwerdeführer kritisiert mit Bezug auf den Vorwurf des Raubs auch die rechtliche Würdigung, insbesondere die Annahme von Mittäterschaft (vgl. E. 1.3.2 hiernach).

1.3.1. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 1.2.2 hiervor) erachtet die Vorinstanz den objektiven Tatbestand des aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB als erfüllt. Mit den darauf abzielenden Rügen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die von ihm behauptete und als tatsachenwidrig gerügte vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner 3 aufgrund des Tritts und der Faustschläge gegen den Kopf das Bewusstsein verloren habe, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Überdies geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner 3 sein Mobiltelefon nach der Wegnahme durch den Beschwerdeführer sogleich wieder behändigen konnte.

1.3.2.

1.3.2.1. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B 454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2; 6B 1071/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1; 6B 759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). In Mittäterschaft begangene
Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B 797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6).

1.3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich vorgängig bewusst zum "Abzocken" der Opfer entschieden, womit gemäss E.________ "Geld nehmen und abhauen" gemeint gewesen sei. Damit habe ein gemeinsamer Tatentschluss vorgelegen. Dass nach dem Plan der Täter die Anwendung von Gewalt dabei ausgeschlossen gewesen sei, sei kaum glaubhaft. Sie hätten nicht damit rechnen können, ohne die Anwendung von Gewalt oder anderen Nötigungsmitteln an Geld zu kommen. Bezeichnend sei, dass E.________ sein Opfer direkt nach dem Ansprechen unvermittelt und ohne zu zögern attackiert habe. Auch F.________ habe den Beschwerdegegner 2, nachdem er ihn eingeholt habe, sogleich auf den Boden geworfen und mit Schlägen traktiert. Der gemeinsame Tatentschluss von E.________ und F.________ habe somit zweifellos auch die Anwendung von Gewalt umfasst. Selbst wenn dies beim Beschwerdeführer anfangs noch nicht der Fall gewesen sein sollte, habe er sich den vorgefassten Tatentschluss der anderen spätestens im Verlauf des Vorfalls zu eigen gemacht. Er sei unmittelbar daneben gestanden, als E.________ direkt nach dem Erstkontakt auf den Beschwerdegegner 3 losgegangen sei, diesen mit einem Tritt gegen den Kopf ausser Gefecht gesetzt und ihm mehrmals mit
der Faust gegen das Gesicht geschlagen habe. Anstatt dem Beschwerdegegner 3 zu helfen oder E.________ davon abzuhalten, habe der Beschwerdeführer seine eigene Tatbeteiligung manifestiert, indem er währenddessen das Mobiltelefon des zu diesem Zeitpunkt wehrlosen Opfers behändigt habe. Als der Beschwerdegegner 3 anschliessend flüchten wollte, habe er ihn durch Festhalten am Pullover davon abzuhalten versucht. Die konkreten Tatbeiträge des Beschwerdeführers hätten damit nach der Gewaltanwendung gegen den Beschwerdegegner 3 stattgefunden. Er habe sich bewusst entschieden, an der Tat teilzunehmen, wobei er wesentlich zur Tatausführung beigetragen habe. Das beschriebene aktive Mitwirken könne als stillschweigende Billigung der zuvor geschehenen Gewaltanwendung aufgefasst und demnach ein zumindest konkludent geschlossener Tatplan während der Tatbegehung bejaht werden. Mit seinem Verhalten nach dem Angriff auf den Beschwerdegegner 3 habe er sich mit der Gewaltanwendung gegen die Opfer einverstanden gezeigt und sich den Vorsatz der beiden anderen Täter zu eigen gemacht. Der Beschwerdeführer könne sich damit nicht auf einen Exzess der anderen beiden Täter berufen. Er habe sich bewusst und gewollt als Mittäter beteiligt, womit auch der
subjektive Tatbestand des Raubs erfüllt sei.

1.3.2.3. Mit ihrem Schluss, der Beschwerdeführer habe als Mittäter gehandelt, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer bestreitet den gemeinsamen Tatentschluss, wobei er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, die von E.________ ausgeübte Gewalt sei ohne jede Absprache und vollkommen überraschend erfolgt; bei den Schlägen und Tritten gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 handle es sich um einen von ihm nicht gewollten Exzess. Mit dieser Argumentation scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz letztlich offenlässt, ob der Tatentschluss beim Beschwerdeführer bereits von Anfang an bestanden hatte, und weiter erwägt, unabhängig davon habe er sich den vorgefassten Tatentschluss der beiden anderen Täter spätestens im Verlauf des Vorfalls mit seinem Verhalten nach dem Angriff auf den Beschwerdegegner 3 zu eigen gemacht. Dies genügt zur Annahme von Mittäterschaft. Soweit der Beschwerdeführer rügt, zwischen der Tatvorstellung des "Abzockens" in Form von "Geld nehmen und abhauen" und der direkten Gewaltanwendung bestünde ein grosser Unterschied, setzt er sich nicht mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, wonach die Täter nicht damit hätten rechnen können, ohne die Anwendung von Gewalt
oder anderen Nötigungsmitteln an Geld zu kommen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

1.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raubs im Sinne von aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB verletzt kein Bundesrecht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, es sei "allenfalls bei einem Versuch geblieben", wird von ihm nicht weiter begründet. Die Vorinstanz legt insbesondere unter Verweis auf die - bereits im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene - Wegnahme verschiedener Wertgegenstände des Beschwerdegegners 2, insbesondere des Portemonnaies samt Inhalt und des Mobiltelefons, auch einlässlich dar, weshalb sie das Delikt als vollendet einstuft. Weitere Erörterungen erübrigen sich an dieser Stelle.

2.

2.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der mehrfachen Beschimpfung. Er macht eine Verletzung von Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO geltend.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdegegner 4 anlässlich des Vorfalls vom 25. Februar 2019 rechtswidrig vorgenommene Tonaufnahme unterliege als Erstbeweis unbestrittenermassen einem Verwertungsverbot. Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner 4 am 28. Februar und 1. März 2019 verfassten E-Mails an die Staatsanwaltschaft, welche das Bezirksgericht Weinfelden noch als unverwertbare Zweitbeweise erachtet hatte, gelangt sie demgegenüber zum Ergebnis, die Frage der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots stelle sich gar nicht. Im Rahmen seiner E-Mails habe der Beschwerdegegner 4 wiedergegeben, was der Beschwerdeführer am 25. Februar 2019 zu ihm gesagt haben soll. Zum Verfassen der E-Mails habe er nicht auf die widerrechtlichen Tonaufnahmen zurückgreifen müssen, weshalb diese (resp. deren Inhalt) keine Folgebeweise darstellen würden. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner 4 in den E-Mails jeweils die genauen Fundstellen innerhalb der Tonaufnahmen genannt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2019 ohne Vorlage der E-Mails respektive der darin aufgeführten Textpassagen ausgeführt, es könne sein, dass er den Beschwerdegegner 4 beschimpft habe. Auf Vorlage der E-Mail vom 1. März 2019
habe er geäussert "Das stimmt, das könnte ich so gesagt haben". Mithin habe er nicht bestritten, den Beschwerdegegner 4 am 25. Februar 2019 beschimpft zu haben. Im Ergebnis erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 4 anlässlich des Vorfalls vom 25. Februar 2019 als "hure Sauhund, du verdammte", "hure Hundesohn", "hure Wixer", "hure Pfiffe" und "Löli" bezeichnete.

2.3. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Steht sicher fest, dass der erste Beweis keinen Einfluss auf die Erlangung des zweiten Beweises hatte, sondern Letzterer auch ohne bzw. unabhängig vom Ersteren erhoben worden wäre, besteht grundsätzlich kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises, da der illegale Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war und demnach nicht von einer Fernwirkung gesprochen werden kann (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2). Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die E-Mails vom 28. Februar und 1. März 2019 stellten unzulässige Folgebeweise dar. Gleiches gelte für seine eigenen Aussagen vom 12. März 2019, welche nach Vorlage der E-Mail vom 1. März 2019 erfolgt seien. An verwertbaren Beweismitteln bleibe einzig seine ohne Vorlage der E-Mails erfolgte Aussage vom 12. März 2019, wonach es sein könne, dass er den Beschwerdegegner 4 beschimpft habe. Daraus zu schliessen, er habe den Beschwerdegegner 4 als "hure Sauhund, du verdammte", "hure Hundesohn", "hure Wixer", "hure Pfiffe" und "Löli" bezeichnet, stelle eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".

2.4.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die wortgetreue Schilderung der Ausdrücke, welche er verwendet haben soll, in den E-Mails des Beschwerdegegners 4 jeweils unter Hinweis auf die Fundstelle in den Tonaufnahmen erfolgte. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich. Während des Vorfalls vom 25. Februar 2019 konnte der Beschwerdegegner 4 die verschiedenen Ausdrücke unmittelbar selber wahrnehmen. Entsprechend gab er - wie der Beschwerdeführer letztinstanzlich denn auch selber ausführt - anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2019 unabhängig von den Tonaufnahmen zu Protokoll, der "genaue Wortlaut werde noch nachgeliefert mit dem Audio-File. Du Lööli, wir sind zu sechst gegen dich, du wirst sehen was passiert. Und viele weitere Beschimpfungen wie Sauhund, Arschloch, hure wurde auch öfter genannt". Der Beschwerdegegner 4 konnte die verschiedenen vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücke anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2019 somit, wenn auch teilweise unvollständig, so doch hinreichend wiedergeben. Dass ihm dies ohne Anfertigung der Tonaufnahmen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, räumte der
Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 12. März 2019 noch vor der Vorlage der E-Mails respektive der darin aufgeführten Textpassagen überdies auch ein, den Beschwerdegegner 4 beschimpft zu haben. Insgesamt bestehen somit allenfalls Unklarheiten hinsichtlich des exakten Wortlauts einiger der vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücke und damit des Ausmasses der Beschimpfung. Dies könnte sich jedoch höchstens auf die Strafzumessung auswirken (vgl. Urteil 6B 968/2019 vom 14. September 2020 E. 2.3), welche vom Beschwerdeführer für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs in diesem Punkt jedoch nicht beanstandet wird. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung verletzt somit kein Bundesrecht.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht.

3.1. Zunächst wendet er sich gegen die Höhe der für den Raub ausgefällten Einsatzstrafe von 18 Monaten. Es sei insgesamt von einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten auszugehen.

3.1.1. Gemäss aArt. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach aArt. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres
Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

3.1.2. Die Vorinstanz ist im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Es habe sich um eine kurzfristig aufgegleiste Straftat gehandelt. Die Deliktsumme sei klein, was jedoch auch dem Zufall geschuldet sei. Die Täter hätten jedenfalls entschlossen und einigermassen planmässig gehandelt. Auch wenn sich der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers auf das Halten des Beschwerdegegners 3 und die vorübergehende Wegnahme von dessen Mobiltelefon beschränkt habe, habe er die Tat alleine schon durch seine Anwesenheit gefördert. Letztere habe in einer Überzahl der Angreifer resultiert, wobei die äusserliche Erscheinung des Beschwerdeführers durchaus geeignet gewesen sei, jeglichen Widerstand von vornherein zu verhindern. Es stehe ausser Frage, dass der Raub für die beiden Opfer psychisch belastend gewesen sei. Beide hätten dabei nicht unerhebliche Verletzungen erlitten, wobei sich insbesondere im Fall des Beschwerdegegners 3 die Gewalt direkt und ohne Vorwarnung gegen dessen Kopf gerichtet habe. Insofern sei es auch dem Zufall zu verdanken, dass er keine gravierenden Verletzungen davongetragen habe. Dass ein Tritt gegen den Kopf des Opfers geeignet sei, diesem unter Umständen schwere Verletzungen
zuzufügen, sei gerichtsnotorisch und auch höchstrichterlich bestätigt. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zwar zu berücksichtigen, dass insbesondere seine beiden Mittäter Gewalt angewandt hätten. Auch der Beschwerdeführer habe durch das von ihm gezeigte billigende Verhalten sowie durch die Tatverwirklichung an sich aber eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. In subjektiver Hinsicht falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aus rein monetärem und somit egoistischem Beweggrund gehandelt habe. Er sei unter keinem Zwang gestanden, die Tat zu begehen, umso mehr, als er deutlich älter gewesen sei als die anderen Täter. Deutlich erschwerend komme hinzu, dass der Raub während einer laufenden Strafuntersuchung erfolgt sei, womit sich der Beschwerdeführer als vergleichsweise unverfroren erwiesen habe. Insgesamt erachtet die Vorinstanz als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Diese erweise sich auch mit Blick auf die gegenüber E.________ ausgefällte Einsatzstrafe von 39 Monaten nicht als zu hoch.

3.1.3. Eine Verletzung der bundesrechtlichen Vorgaben bei der vorinstanzlichen Bemessung der Einsatzstrafe ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, es habe keine gegenseitige Absprache mit E.________ und F.________ stattgefunden und sein Tatbeitrag habe in seiner blossen Anwesenheit bestanden, weicht er von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne diesbezüglich Willkür aufzuzeigen. Inwiefern zwischen der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst nach der Gewaltanwendung durch E.________ konkrete Tatbeiträge geleistet, ein Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatentschluss bestehen soll, wird in der Beschwerde nicht weiter dargetan und ist auch nicht auszumachen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner 3 erlittene Gewalt zwar berücksichtigt, dem Beschwerdeführer jedoch zugute hält, dass diese insbesondere von seinen beiden Mittätern angewandt wurde.
Unbehelflich ist auch das Vorbringen, die Vorinstanz wende die erst am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Fassung des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB an, was eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB darstelle. Zwar stützt sich die Vorinstanz - entgegen ihrer Feststellung, für die zwischen 2013 und 2017 begangenen Straftaten sei das alte, bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehende Recht anzuwenden - hinsichtlich der Sanktion auf den Wortlaut des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018, und geht entsprechend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen seinem Vorbringen betrug die Mindestfreiheitsstrafe bereits nach altem Recht gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
i.V.m. aArt. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB sechs Monate. Im Gegensatz zum neuen Recht konnte nach aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
i.V.m. aArt. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB ein Raub zwar auch mit einer Geldstrafe zwischen 180 und 360 Tagessätzen bestraft werden. Dass vorliegend anstelle der Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen wäre, fällt aufgrund der zutreffenden vorinstanzlichen Festsetzung der Einsatzstrafe für den Raub jedoch ausser Betracht.
Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Vielmehr geht der Beschwerdeführer für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs betreffend den Raub bereits selber davon aus, dass hierfür als Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Im Ergebnis ist somit unerheblich, dass die Vorinstanz vom Strafrahmen der geltenden Bestimmung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB ausgeht. Der Strafrahmen für eine Freiheitsstrafe reicht bei beiden Fassungen bis zu zehn Jahren. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschreitet, indem sie von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten ausgeht. Entgegen dem Beschwerdeführer kann weiter auch nicht die Rede davon sein, dass der vorinstanzliche Vergleich des Strafmasses mit der gegenüber E.________ verhängten Einsatzstrafe von 39 Monaten "gewaltig hinkt". Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz gerade den Umstand, dass E.________ sowohl gegen den Beschwerdegegner 3 als auch den Beschwerdegegner 2 ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft zeigte, weshalb diese Strafe entsprechend höher ausgefallen ist.

3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate aufgrund der versuchten Erpressung. Es sei maximal von einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. Diesbezüglich nimmt er jedoch keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Wahl der Freiheitsstrafe vor, sondern beschränkt sich auf eine appellatorisch gehaltene Wiedergabe der eigenen Sichtweise hinsichtlich des Ablaufs des Vorfalls. Soweit sich seine Rügen dabei gegen die Tatbestandsvoraussetzungen der versuchten Erpressung richten, ist überdies festzuhalten, dass der Schuldspruch bereits im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten war und damit rechtskräftig ist (vgl. Urteil 6B 1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die der Bemessung der Strafe für diese Tat zugrunde liegen, willkürlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach er alles unternommen habe, was aus seiner Sicht für die Tatbestandsverwirklichung nötig gewesen wäre.

3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Anordnung des teilbedingten Strafvollzugs im Umfang von zwölf Monaten. Die Freiheitsstrafe sei (vollumfänglich) bedingt auszusprechen.

3.3.1. Gemäss aArt. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB).
Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss aArt. 43
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StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB ist wie bei aArt. 42
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Im überschneidenden Anwendungsbereich von aArt. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
und aArt. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

3.3.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist. Es steht fest und ist unbestritten, dass er mehrfach vorbestraft ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat er sich weder von den bisherigen Sanktionen noch durch den Umstand, dass er verheiratet ist und Kinder hat, von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Vielmehr hat er gar während des laufenden Strafverfahrens wiederholt delinquiert. So wurde er mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen im Zeitraum von April bis Juni 2020, verurteilt. Wie die Vorinstanz festhält, hat der Beschwerdeführer mit seinem fortdauernden deliktischen Verhalten eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung gezeigt. Sie verletzt insgesamt kein Bundesrecht, wenn sie unter weiterer Berücksichtigung des durchaus erheblichen Verschuldens und der anhaltenden Delinquenz des Beschwerdeführers einen zumindest teilweisen Strafvollzug als notwendig erachtet, um ihn von weiterer Straffälligkeit abzuhalten.
Dass es sich bei den während der laufenden Strafuntersuchung begangenen Delikten nach Auffassung des Beschwerdeführers jeweils um "verhältnismässig wenig schwerwiegende" gehandelt haben soll, und jene Delikte, bei welchen er "grössere kriminelle Energie oder gar gefährliches Verhalten" an den Tag gelegt habe, Jahre zurückliegen würden, lässt die vorinstanzlichen Ausführungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Massgebend ist, dass er wiederholt während des Strafverfahrens delinquiert hat. Weiter mag zwar zutreffen, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe die Bemühungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten, jedoch nicht weiter substanziierten selbstständigen Erwerbstätigkeit beeinträchtigen kann. Dies gilt aber für jeden erwerbstätigen Delinquenten gleichermassen und liegt in der Natur einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe. Soweit er schliesslich vorbringt, eine unbedingte Freiheitsstrafe sei in spezialpräventiver Hinsicht kontraproduktiv und es sei davon auszugehen, er würde sich von einer bedingten Freiheitsstrafe beeindrucken lassen, beschränkt er sich auf eine rein appellatorische Kritik, welche nicht zu hören ist. Gleiches gilt für die - nicht über die Vorbringen zur Vollzugsform der
Freiheitsstrafe hinaus begründete - Rüge, auch die Geldstrafe sei bedingt auszusprechen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Walther
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1041/2021
Date : 29. August 2022
Published : 29. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Raub, mehrfache Beschimpfung; Strafzumessung; Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  105  106
BV: 9  29
StGB: 2  34  40  42  43  47  140
StPO: 141
BGE-register
125-IV-134 • 126-IV-84 • 130-IV-58 • 135-IV-152 • 136-IV-55 • 138-IV-169 • 140-III-264 • 141-IV-61 • 143-IV-361 • 144-IV-277 • 144-IV-313 • 146-IV-88 • 147-IV-73
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6B_1041/2021 • 6B_1071/2021 • 6B_1403/2019 • 6B_454/2022 • 6B_759/2021 • 6B_797/2020 • 6B_968/2019
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