Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 303/2013

Urteil vom 29. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdeführerin,

gegen

V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. German Mathier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. März 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1955 geborene V.________ meldete sich im September 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die kantonale IV-Stelle Wallis mit Verfügungen vom 12. Oktober 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit der Begründung, der Versicherte sei seit 5. April 2010 in der angestammten Tätigkeit nicht (mehr) eingeschränkt. Am 25. Oktober 2010 wies die IV-Stelle V.________ darauf hin, dass Rechtsanwalt Mathier - damals ohne entsprechende schriftliche Vollmacht - mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 um "Suspendierung" des Entscheides über Leistungsansprüche gebeten habe, dass indessen die Verfügungen bereits am 12. Oktober 2010 versandt worden und für eine gültige Anfechtung die darin erwähnten Rechtsmittel zu ergreifen seien. Die Verfügungen vom 12. Oktober 2010 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Am 3. Januar 2011 erhielt die IV-Stelle den Bericht des Dr. med. B.________ vom 24. Dezember 2010, in dem dieser eine vollständige und definitive Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit attestierte und den die Verwaltung gemäss ihrem Schreiben vom 21. Januar 2011 - unter Hinweis auf die Rechtskraft der Verfügungen vom 12. Oktober 2010 - als Neuanmeldung zum Leistungsbezug ("nouvelle demande de prestations") entgegennahm. Nach weiteren Ermittlungen und erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 15. November 2011 wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente und Umschulung mit der Begründung, ab Januar 2011 betrage der Invaliditätsgrad lediglich 16 %.

B.
Das Kantonsgericht Wallis hiess die gegen die Verfügungen vom 15. November 2011 erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die IV-Stelle an, die Restarbeitsfähigkeit des V.________ und den Invaliditätsgrad für die unterschiedlichen zu berücksichtigenden Zeitabschnitte zu überprüfen (Entscheid vom 8. März 2013).

C.
Die kantonale IV-Stelle Wallis beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 8. März 2013 sei in dem Sinne zu ändern, als die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung lediglich den Zeitraum ab 1. Juli 2011, eventuell ab 12. Oktober 2010, betrifft. Ferner ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

V.________ lässt sich nicht vernehmen; das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

D.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2013 wies das Kantonsgericht Wallis das Gesuch der IV-Stelle um Erläuterung des Entscheides vom 8. März 2013 ab.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache. Das Verfahren wird daher in dieser Sprache geführt und das Urteil in der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgefertigt, auch wenn die Beschwerde zulässigerweise (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) französisch verfasst ist (Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C 163/2010 vom 13. April 2010; Urteil 8C 413/2012 vom 22. August 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, für den Zeitraum von Juni bis zum 31. Dezember 2010 die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten und seine allfälligen diesbezüglichen Rechtsansprüche zu überprüfen. Zwar habe er die Verfügungen vom 12. Oktober 2010 nicht in rechtsgenüglicher Weise angefochten, aber doch am 18. Oktober 2010 seine Einwände geltend gemacht. Die Verwaltung hätte aufgrund des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 11. Juli 2011, das für die angestammte Tätigkeit bis Dezember 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausweise, von sich aus auf die genannten Verfügungen zurückkommen müssen, zumal sie sich zu einer Neubeurteilung bereit erklärt habe.

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis "einige Wochen" vor dem 14. November 2011, als der Versicherte habe hospitalisiert werden müssen, hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten festgestellt.

Vor Erlass der Verfügungen vom 15. November 2011 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die zu Unrecht nicht beachtet worden sei. Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Restarbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad für die beiden zu berücksichtigenden Zeitabschnitte neu zu beurteilen.

3.

3.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), und mit der ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist grundsätzlich kein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten verbunden (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C 329/2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Wird hingegen die Verwaltung durch einen kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, hat dieser Entscheid für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

3.2.

3.2.1. Die Gutheissung der Beschwerde kann keinen Endentscheid herbeiführen: Die IV-Stelle beanstandet nicht die Anordnung weiterer Abklärungen und neuer Anspruchsprüfung ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung, die gemäss verbindlicher (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) vorinstanzlicher Feststellung "einige Wochen" vor dem 14. November 2011 eintrat. Somit sind die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu prüfen.

3.2.2. Die Verfügungen vom 12. Oktober 2010 werden weder im Dispositiv des angefochtenen Entscheids noch in den Erwägungen, auf welche es verweist, explizit aufgehoben. Aus der Formulierung, wonach die Verwaltung auf die genannten Verfügungen hätte "zurückkommen müssen", ergibt sich indessen klar, dass die Vorinstanz deren Rechtsbeständigkeit verneint, zumal andernfalls die für den Zeitraum von Juni bis zum 31. Dezember 2010 angeordneten Abklärungen mit "Überprüfung des Invaliditätsgrades" von vornherein sinnlos wären. Insoweit hat die Vorinstanz die IV-Stelle verhalten, über Ansprüche, die Gegenstand der Verfügungen vom 12. Oktober 2010 bildeten, erneut zu verfügen. Die IV-Stelle macht geltend, es liege weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG (SR 830.1) noch ein anderer Grund für ein Zurückkommen auf diese Verfügungen vor.

Trifft dies zu, geht es nicht lediglich um eine blosse Verlängerung des Verfahrens, sondern um dessen Ausweitung auf einen bereits rechtskräftig beurteilten - und zudem nicht die angefochtenen Verfügungen vom 15. November 2011 betreffenden (E. 4.2) - Zeitraum, wodurch die Rechtssicherheit erschüttert wird. Darin erblickt die IV-Stelle zu Recht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, und zwar unabhängig vom Ergebnis allfälliger weiterer Abklärungen; auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4.

4.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 136 V 7 E. 2 S. 9; 135 V 124 E. 3.1 S. 127; SVR 2012 BVG Nr. 29 S. 119, 9C 815/2011 E. 1).

4.2. Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildeten einzig die Verfügungen vom 15. November 2011. Darin beurteilte die Verwaltung Leistungsansprüche ab der am 3. Januar 2011 bei ihr eingetroffenen Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
IVV [SR 831.201]), was sich klar sowohl aus diesen Verfügungen selbst als auch aus den Schreiben der IV-Stelle vom 25. Oktober 2010 resp. vom 21. Januar 2011, wo ausdrücklich auf die Verfügungen vom 12. Oktober 2010 resp. deren Rechtskraft hingewiesen wurde, ergibt. Somit fehlte es im vorinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum bis Ende 2010 bereits an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich grundsätzlich zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1 S. 414 f.).

4.3. Wie die IV-Stelle und die Vorinstanz ging auch der Versicherte von der grundsätzlichen Rechtsbeständigkeit der Verfügungen vom 12. Oktober 2010 aus, liess er doch sein Ersuchen im Schreiben vom 10. Januar 2011 als "demande de révision ou introduction d'une nouvelle procédure d'examen" bezeichnen. Anhaltspunkte dafür, dass die IV-Stelle - sei es im Rahmen einer Revision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
und Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG [SR 830.1]) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) - auf die Verfügungen vom 12. Oktober 2010 zurückkommen wollte, sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Bereitschaft der IV-Stelle, materiell auf die "nouvelle demande de prestations" einzutreten (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2011). So ist weder eine Revisions- oder Wiedererwägungsverfügung noch sonst ein Hinweis auf eine Aufhebung der Verfügungen vom 12. Oktober 2010 aktenkundig. Weiter ergibt sich auch aus dem Vertrauensgrundsatz (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; 131 V 472 E. 5 S. 480 f.) nichts für den Versicherten: Es liegt namentlich keine verbindliche Zusage vor, eine Neubeurteilung des sich bis 12. Oktober 2010 erstreckenden Sachverhalts und der entsprechenden Rechtsansprüche
vornehmen zu wollen, und der Versicherte traf diesbezüglich ohnehin keine (nicht rückgängig zu machenden) Dispositionen. Somit kann der vorinstanzliche Einbezug des Zeitraumes bis zur Neuanmeldung auch nicht als zulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes betrachtet werden (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503; 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen; Urteil 9C 488/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.1).

4.4. Im Übrigen hätte die Aufhebung der Verfügungen vom 12. Oktober 2010 durch die Vorinstanz auch bei gegebenen Sachurteilsvoraussetzungen nicht standgehalten: Die wiedererwägungsweise Aufhebung einer anspruchsverneinenden Verfügung steht im freien Ermessen der Verwaltung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Weiter kommt die prozessuale Revision nur unter den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zum Tragen; entsprechende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen und Anhaltspunkte für einen zulässigen Revisionsgrund sind aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich fällt nach rechtskräftiger Verneinung eines Anspruchs eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG von vornherein ausser Betracht, möglich ist einzig eine Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
IVV und Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), auf welche die IV-Stelle denn auch eingetreten ist. Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde begründet.

5.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. März 2013 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 betrifft.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_303/2013
Date : 29. August 2013
Published : 16. September 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 17  53
BGG: 42  54  66  93  105
BV: 9
IVG: 29
IVV: 87
BGE-register
122-V-34 • 125-V-413 • 130-V-501 • 131-II-627 • 131-V-164 • 131-V-472 • 133-V-477 • 133-V-50 • 135-V-124 • 136-IV-88 • 136-V-7 • 137-V-314
Weitere Urteile ab 2000
1C_163/2010 • 8C_413/2012 • 9C_303/2013 • 9C_329/2011 • 9C_488/2012 • 9C_815/2011
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