Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 378/2022
Urteil vom 29. Juli 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2022 (UB220098-O/U/MUL).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, verschiedener (teilweise qualifiziert grober) Verkehrsregelverletzungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie das Waffengesetz und Sachbeschädigung.
Im Einzelnen wird A.________ vorgeworfen, sich am 9. November 2021 in Zürich einer polizeilichen Kontrolle entzogen und auf der Flucht vor der Polizei in einem Personenwagen auf dem Gebiet der Stadt Zürich diverse Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Er soll ein mit einer Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h fahrendes Polizeifahrzeug gerammt und in Richtung eines entgegenkommenden Radfahrers abgedrängt haben. A.________ sei dabei schliesslich mit seinem Fahrzeug frontal mit dem Radfahrer kollidiert. Der Radfahrer sei dabei verletzt und das Fahrrad zerstört worden. In seinem Personenwagen soll A.________ insgesamt rund 1.4 Kilogramm Marihuana sowie 504 Gramm Haschisch transportiert haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, in den Räumlichkeiten der Gesellschaft B.________ GmbH mehr als 15 Kilogramm Industriehanf zwecks Besprühung mit THC und 1.69 Gramm Haschisch gelagert zu haben. Schliesslich soll er auch einen Schlagring aufbewahrt haben.
A.________ wurde am 9. November 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 12. November 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde zweimal verlängert.
B.
Am 2. Juni 2022 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich hiess dieses mit Verfügung vom 9. Juni 2022 gut und verfügte seine Entlassung aus der Haft. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde, welche von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Juni 2022 gutgeheissen wurde. Damit wurde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 9. Juni 2022 aufgehoben und das Haftentlassungsgesuch vom 2. Juni 2022 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Juli 2022 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2022 aufzuheben und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 9. Juni 2022 zu bestätigen. Zudem sei die Haftentlassung des Beschwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 25. Juli 2022 vernehmen lassen. Am 27. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer auf Replik verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Nach dieser sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, anlässlich seiner diversen Einvernahmen nähere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Feststellung jedoch aktenwidrig; tatsächlich habe er mehrfach umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung genommen und seine ehemalige Wohnsituation belegt.
2.3. Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrfach Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen beantwortet und dabei den Strafbehörden insbesondere mitgeteilt hat, dass er seine Wohnung an der C.________strasse xxx in Zürich per Ende September 2021 gekündigt und anfangs Oktober 2021 zu seiner Schwester in die Wohnung an der Adresse D.________ in Zürich gezogen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er nicht bereit gewesen sei, nähere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen, erweist sich damit als offensichtlich unzutreffend. Da die fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid dennoch geprüft und berücksichtigt wurden, ist die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Haftverfahrens allerdings nicht entscheidrelevant. Auf die Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.
2.4. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme tatsächlich an der Meldeadresse D.________ in Zürich bei seiner Schwester gewohnt habe. Anlässlich der dort durchgeführten Hausdurchsuchung seien nämlich keine persönlichen Gegenstände wie Hygieneartikel oder Kleider des Beschwerdeführers, wie sie für den täglichen Bedarf üblicherweise gebraucht würden, aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer macht hierzu jedoch geltend, für diese Feststellung gäbe es nicht den geringsten Beleg. Es handle sich dabei um eine rein subjektive Wahrnehmung eines Polizisten.
2.5. Mit dem blossen Einwand, die Vorinstanz habe ihre Sachverhaltsfeststellung nicht genügend belegt, werden die strengen Rügeanforderungen des Bundesgerichts nicht erfüllt. Es ist daher von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, wonach an der Meldeadresse D.________ in Zürich keine Gegenstände des persönlichen Bedarfs wie Kleider oder Hygieneartikel gefunden wurden.
3.
Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
|
1 | Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
2 | Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: |
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
3 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung als gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht "im Grundsatz" nicht, obschon er sich entschieden gegen die Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung wehrt. Auch die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sowie Art. 5 Ziff. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
4.
Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz von Fluchtgefahr ausgehen durfte.
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
4.2. Nach der Vorinstanz ist die Fluchtgefahr aufgrund der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe, der rücksichtslosen und Dritte in hohem Masse gefährdenden Flucht des Beschwerdeführers vor der Polizei, seiner nicht gefestigten Wohn- und Arbeitssituation sowie seines geschäftlichen Bezuges zum Ausland zu bejahen. Die Vorinstanz hat dazu insbesondere festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme tatsächlich an der Meldeadresse D.________ in Zürich bei seiner Schwester gewohnt habe. Er verfüge über keinen Schlüssel zu dieser Wohnung und es seien bei der Hausdurchsuchung keine persönlichen Gegenstände wie Hygieneartikel oder Kleider, wie sie für den täglichen Bedarf üblicherweise gebraucht würden, aufgefunden worden. Der Hinweis, ein Teil seines Hausrates aus seiner im September 2021 gekündigten Wohnung an der C.________strasse xxx in Zürich lagere bei seinen Eltern, liefere hierfür keine plausible Erklärung. Zudem sei unter anderem ein Zugangsbadge sichergestellt worden, wozu sich der Beschwerdeführer nicht geäussert habe. Es sei davon auszugehen, dass er Zugang zu mindestens einer weiteren bislang unbekannten Örtlichkeit habe, die ihm ein Untertauchen nach der Entlassung aus der
Haft ermöglichen würde.
4.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, eine drohende mehrjährige Freiheitsstrafe und eine im Affekt ergriffene Flucht, für die er Reue gezeigt habe, reichten bei Weitem nicht aus, um von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen. Ausgehend von einer zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe habe sich die Vorinstanz auch auf deutlich "überhöhte" Straftatbestände gestützt. So würden die versuchte vorsätzliche Tötung und die versuchte schwere Körperverletzung "in aller Vehemenz" bestritten. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Vorstrafen des Beschwerdeführers allesamt um Bagatellstrafen handelte.
Zu seiner Wohnsituation bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu seiner Schwester an die Adresse D.________ in Zürich gezogen, er habe dies der Einwohnerkontrolle gemeldet und seine Schwester habe ihre Verwaltung darüber informiert. Dass bei seiner Verhaftung kein Hausschlüssel gefunden wurde, liege daran, dass seine Schwester jeden Abend ab etwa 18.00 Uhr zu Hause sei und er deshalb nicht immer einen Schlüssel auf sich getragen habe. Die Wohnungsübertragung auf ihn sei überdies lediglich geplant, aber noch nicht vollzogen worden. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Angaben er gegenüber den Strafbehörden zu seiner Wohnsituation noch hätte machen können.
Die Vorinstanz hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht von fehlenden beruflichen und finanziellen Zukunftsperspektiven ausgehen dürfen. Es sei notorisch, dass beim Einstieg in die Selbstständigkeit die berufliche Situation einer Person selten als gefestigt erachtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe aber durch die Bestätigung seines Geschäftspartners aufzeigen können, dass sich die beiden zu Recht ein gut laufendes Geschäft versprächen. Es sei dagegen absurd, einen Auslandbezug über einen anderen Geschäftspartner herzustellen. Die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht ihre eigene Feststellung, wonach sich das soziale Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. in Zürich befinde, in unzulässiger Weise ausgeblendet. Auch das Argument der Mehrsprachigkeit des Beschwerdeführers verfange nicht.
4.4. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, dessen familiäres, berufliches und soziales Umfeld befindet sich in der Schweiz. Ihm ist zuzustimmen, dass vorliegend weder seine angeblichen beruflichen Kontakte ins Ausland noch seine mutmassliche Mehrsprachigkeit auf Fluchtgefahr schliessen lassen. Die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheinen zwar nicht gefestigt; immerhin hat er jedoch grundsätzlich überzeugend dargelegt, dass er nach wie vor über Zukunftsperspektiven als Geschäftsführer eines Imbisslokals verfügt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass fehlende finanzielle Mittel ein Untertauchen bzw. eine Flucht erschweren können. Unter diesen Voraussetzungen ist Fluchtgefahr nicht leichthin anzunehmen.
Dennoch erscheint die Annahme von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz vorliegend nicht bundesrechtswidrig. Dem Beschwerdeführer droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was nach der Rechtsprechung als konkreter Fluchtanreiz einzustufen ist. Nach der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Verurteilung selbst drohen könnte, wenn die vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwürfe der versuchten vorsätzlichen Tötung und versuchten schweren Körperverletzung ausser Acht gelassen würden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint auch seine Wohnsituation nach wie vor unklar. So hat er zwar nachvollziehbar dargelegt, dass er seine Wohnung an der C.________strasse xxx in Zürich per Ende September 2021 gekündigt hat, um bei seiner Schwester in deren Wohnung an der Adresse D.________ in Zürich einzuziehen, wozu offenbar auch ein neues Namensschild bestellt wurde. Unklar bleibt jedoch, weshalb in der besagten Wohnung, in der er zur Zeit seiner Festnahme schon seit über einem Monat gelebt haben soll, keine Gegenstände seines persönlichen, alltäglichen Bedarfs aufgefunden werden konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären solche Gegenstände am tatsächlichen Wohnort des Beschwerdeführers und nicht bei seinen Eltern, wo er lediglich einen Teil seines Hausrats zwischengelagert haben soll, zu vermuten. Sodann widerspricht auch seine Behauptung, eine "Wohnungsübertragung" sei lediglich geplant, aber noch nicht vollzogen worden, seinen vorangegangenen Aussagen, wonach die Wohnung nicht übertragen, sondern gemeinsam mit seiner Schwester seit Anfang Oktober 2021 bewohnt worden sei. Kommt hinzu, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass der Beschwerdeführer nach der Feststellung der Vorinstanz bei
seiner Verhaftung keinen Hausschlüssel auf sich trug. Sein Einwand, wonach seine Schwester abends jeweils zu Hause sei und er deshalb teilweise keinen Schlüssel auf sich trage, vermag nicht restlos zu überzeugen. Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz zum sichergestellten Zugangsbadge zu einer unbekannten Örtlichkeit auseinander.
Auch soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus seiner "einmaligen" und "im Affekt" vollzogenen Fluchtfahrt könne keine konkrete Fluchtgefahr abgeleitet werden, kann ihm nicht gefolgt werden, deutet die vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfolgungsjagd in dicht besiedeltem, städtischem Raum doch eindeutig auf eine Neigung zu konkreter Fluchtreaktion hin.
4.5. Nach dem Vorangegangenen ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Fluchtfahrt des Beschwerdeführers, der verbleibenden konkreten Zweifel an seiner Wohnsituation und der Schwere der zu erwartenden Sanktion von Fluchtgefahr ausgegangen ist.
Abschliessend ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall zumindest nicht offensichtlich zu bejahen war und in einem solchen Fall grundsätzlich alle Haftgründe durch die kantonalen Instanzen zu prüfen gewesen wären. Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden richterlichen Begründungspflicht (Urteil 1B 24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5 mit Hinweis) und vorliegend auch nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
5.2. Gemäss Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
In Anwendung dieser Grundsätze erachtete das Bundesgericht etwa eine Verfahrensdauer von 41 Tagen in einem Fall, der keine besonderen Probleme bot (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5c), oder eine Verfahrensdauer von 30 Tagen in einem Fall, der weder in verfahrensrechtlicher noch materieller Hinsicht besonders schwierige Fragen aufwarf, als übermässig lange (vgl. BGE 117 Ia 372 E. 3a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilte in einem Fall, in dem es um keine komplexen Probleme ging, die vertiefte Abklärungen und eine eingehende Prüfung erfordert hätten, Verfahrensdauern von 31 bzw. 46 Tagen als übermässig lange (Urteil vom 21. Oktober 1986 i.S. Sanchez-Reisse gegen Schweiz, PCourEDH A 107, § 57 ff.).
5.3. Vorliegend ging die Beschwerde der Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2022 bei der Vorinstanz ein. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am Donnerstag, 30. Juni 2022 gefällt und ging vier Tage später, am Montag, 4. Juli 2022 beim Beschwerdeführer ein. Die Dauer des Haftprüfungsverfahrens betrug somit insgesamt 25 Tage. Wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle in seiner Beschwerdeschrift selbst geltend macht, ist dabei zu berücksichtigen, dass die Fluchtgefahr vorliegend nicht offensichtlich zu bejahen oder zu verneinen war und insofern jedenfalls nicht mehr von einem einfachen Fall ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen erscheint die Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor der Vorinstanz noch angemessen. Die Rüge ist demnach unbegründet.
6.
Nach dem Vorangegangenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Matthias Rupp wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Kern