Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 558/2021

Urteil vom 29. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,
Beschwerdegegner,

1. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Bläsi,
2. D.________, c/o A.________.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Juni 2021 (ERZ 21 18).

Sachverhalt:

A.
Die rubrizierten Parteien heirateten im Jahr 2005. Sie haben die Söhne C.________ (geb. 2007) und D.________ (geb. 2012). Im Juni 2019 trennten sie sich.

B.
Mit Eheschutzurteil vom 11. März 2020 hielt das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden fest, dass die Kinder bei der Mutter wohnen würden, wo sich auch ihr Wohnsitz befinde, mit einem Besuchsrecht des Vaters an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend und einem Ferienrecht von fünf Wochen. Sodann errichtete es eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB und verpflichtete den Vater zu (näher bezeichneten) Kindesunterhaltsbeiträgen sowie zu ehelichem Unterhalt.

Dagegen erhob der Vater am 26. März 2020 Berufung. Im Berufungsverfahren wurde für C.________ auf dessen Begehren hin eine Kindesvertretung eingesetzt. Für beide Söhne wurde ein Erziehungsgutachten in Auftrag gegeben.

C.
Am 22. März 2021 stellte der Vater ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Nachdem diesbezüglich nur der einfache Schriftenwechsel angeordnet worden war, unter dem Titel des Replikrechts aber zehn Eingaben eingegangen waren, führte das Obergericht am 27. Mai 2021 zur Verhinderung eines ewigen Schriftenwechsels eine "Replikrecht-Guillotinen-Verhandlung" durch. In teilweiser Gutheissung des Massnahmegesuches wies es mit Urteil vom 21. Juni 2021 die KESB an, für D.________ eine Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB zu ernennen, und ordnete an, dass C.________ mit Wirkung ab 12. Juli 2021 für die Dauer des Berufungsverfahrens beim Vater wohne, wo sich auch sein gesetzlicher Wohnsitz befinde, unter Einräumung eines Besuchsrechts an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend und einem Ferienrecht von 2½ Wochen für die zweite Jahreshälfte an die Mutter; im Übrigen wies es das Gesuch ab.

D.
Gegen dieses Urteil hat die Mutter am 6. Juli 2021 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Aufhebung des Obhutswechsels und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Beschwerde mit Blick auf das bevorstehende Schuljahr in der neuen Schulstufe und die nötige Eingewöhnungszeit für C.________ im väterlichen Haushalt keine aufschiebende Wirkung erteilt und damit die am 8. Juli 2021 erfolgte superprovisorische Anordnung nicht bestätigt. Die Sache ist angesichts der offensichtlich unbegründeten Beschwerde spruchreif, weshalb in der Sache selbst keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), wobei nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.
Gerügt wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dahingehend, dass sich das Obergericht nicht zur zeitlichen und sachlichen Eignung und Notwendigkeit der Obhutsumteilung bzw. den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO geäussert habe.

Das Obergericht hat erwogen, dass mit der Ablieferung des Zuteilungsgutachtens erst im Herbst zu rechnen sei und angesichts der nach den Erfahrungen im vorliegenden Fall ausgedehnten Nutzung des Replikrechtes nicht vor Jahresende ein Entscheid werde ergehen können, dass die Sache aber insofern dringlich sei, als C.________ nach den Sommerferien von der Sekundar- in eine Kantonsschule wechseln werde und es vorteilhaft wäre, wenn er das Schuljahr in der neuen Schulstufe dort beginnen könnte, wo er in den nächsten Jahren verbleiben werde. Dass bei einer Umplatzierung zum Vater potenziell zwei Wechsel drohen könnten, spreche eher für das einstweilige Belassen bei der Mutter. Wichtiger als die Wohnsituation erscheine mit Blick auf das Alter aber die Zugehörigkeit zu einer Peergroup und mit dem Wechsel der Schulstufe würden im neuen Schuljahr ohnehin die Klassenkameraden wechseln. Sodann habe C.________ mehrfach und eindringlich den Wunsch geäussert, beim Vater wohnen und die Schule im Kanton Luzern besuchen zu können; ein vorsorglicher Obhutswechsel dränge sich somit auf und ein Abweichen vom konstant geäusserten Willen des Kindes könnte für dieses einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen.

Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen somit offenkundig fehl: Nicht nur stellen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter dem Titel des rechtlichen Gehörs eine hinreichende Entscheidbegründung dar (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253), sondern es werden - insbesondere auch in Bezug auf die zeitliche Dringlichkeit - sachliche Gründe genannt, welche ohne Weiteres vor dem Willkürverbot standhalten.

3.
Gerügt wird sodann eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) dahingehend, dass das Gutachten noch gar nicht vorliege und bei beidseits gegebener Erziehungsfähigkeit, worüber mangels Gutachten noch keine Klarheit herrsche, die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse massgebend seien und Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen seien.

Tatsächlich entspricht es einem Grundsatz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Grundsätze vertragen aber Ausnahmen, soweit hierfür sachliche Gründe gegeben sind. Diese bestehen vorliegend im seit langer Zeit und mit Nachdruck geäusserten Willen von C.________, den die Mutter in ihren Ausführungen vollständig ausblendet, weshalb es der Beschwerde letztlich auch an einer hinreichenden Begründung fehlt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Unabhängig davon geht es um einen konstant und entgegen den Erwartungen der bisherigen Hauptbetreuungsperson geäusserten sowie inhaltlich gut nachvollziehbaren Zuteilungs- bzw. Umteilungswunsch eines inzwischen 14-jährigen Jungen. Dem autonom gebildeten Willen des Kindes, woran vorliegend kein Zweifel besteht, ist bei der Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses mit zunehmendem Alter grösseres - und mit 14 Jahren relativ grosses - Gewicht einzuräumen (statt vieler: Urteil 5A 665/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1; zuletzt Urteil 5A 647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1 m.w.H.), auch wenn es bis zu seiner Mündigkeit nicht autonom über seinen Aufenthaltsort entscheiden kann (vgl. Art. 301a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 301a - 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
1    Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a  der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b  der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3    Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4    Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.
5    Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
ZGB; BGE 134 III
88
E. 4 S. 91; Urteil 5A 51/2015 vom 25. März 2015 E. 5.2).

Davon und von den weiteren Umständen ausgehend - insbesondere dass C.________ nach Möglichkeit die neue Schulstufe, welche auch einen neuen Freundeskreis mit sich bringt, dort sollte beginnen können, wo er aller Voraussicht nach gestützt auf den noch ausstehenden Berufungsentscheid definitiv seinen Wohnsitz haben wird - liegt im angefochtenen Entscheid keine Willkür begründet, auch wenn das Gutachten noch nicht vorliegt und es (jedenfalls für eine bestimmte Zeit) zur Trennung der Geschwister kommt. Wenn die Mutter diesbezüglich festhält, D.________ hänge sehr an seinem Bruder und befinde sich bereits in ärztlicher Behandlung, weil er grosse Angst vor einer Trennung habe, so kann angesichts des Umstandes, dass die Mutter die Söhne gegeneinander ausspielt, eine vorübergehende Trennung möglicherweise auch zu einer gewissen Entspannung führen; so oder anders ist es aber nicht die Aufgabe von C.________, gewissermassen Beschützer oder Retter seines Bruders zu sein, sondern wären nach Vorliegen des Gutachtens vielmehr auch in Bezug auf D.________ die nötigen Massnahmen zu ergreifen.

Keine Willkür ergibt sich schliesslich aus dem abstrakten Hinweis, bloss zu 60 % und im Homeoffice arbeitstätig zu sein, während der Vater als Hoteldirektor sehr beschäftigt sei. Es geht um einen 14-jährigen Jungen, welcher in der Nähe des väterlichen Haushaltes das Gymnasium besuchen wird, dort unter der Woche naturgemäss relativ ausgedehnt betreut ist und angesichts seines Alters auch die Hausaufgaben einigermassen selbständig wird erledigen können.

Keine Willkür ist schliesslich im Zusammenhang mit der Anordnung ersichtlich, wonach die Mutter für die Fahrten zur Ausübung des Besuchsrechts verantwortlich ist. Dies entspricht allgemeiner Regel und es sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern dies vorliegend unhaltbar wäre; Willkür ergibt sich jedenfalls nicht allein daraus, dass sie gegenüber dem zweiten Sohn D.________ betreuungspflichtig bleibt.

4.
Die Beschwerdeführerin verlangt zwar im Hauptbegehren die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdebegründung bezieht sich aber ausschliesslich auf C.________. Indem die Beschwerde in Bezug auf D.________ unbegründet bleibt, ist sie auch diesbezüglich abzuweisen bzw. ist nicht darauf einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und für die Stellungnahmen zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'500.-- und den Kindesvertreter Rechtsanwalt Christof Bläsi mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter, E.________, der KESB Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_558/2021
Date : 29. Juli 2021
Published : 16. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen (Eheschutz)


Legislation register
BGG: 66  68  72  75  98  106
BV: 5  9  29
ZGB: 301a  308
ZPO: 261
BGE-register
134-III-88 • 135-III-232 • 139-IV-179 • 141-III-28 • 141-IV-249 • 142-III-364
Weitere Urteile ab 2000
5A_51/2015 • 5A_558/2021 • 5A_647/2020 • 5A_665/2018
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