Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 630/2019

Arrêt du 29 juillet 2019

Cour de droit pénal

Composition
MM. et Mmes les Juges fédéraux Denys, Président,
Jacquemoud-Rossari, Oberholzer, Rüedi et Jametti.
Greffier : M. Graa.

Participants à la procédure
X.X.________, représentée par Me Robert Assaël, avocat,
recourante,

contre

Service de l'application des peines et mesures (SAPEM),
intimé.

Objet
Droit à l'information (art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP),

recours contre l'arrêt de la Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale de recours, du 23 avril 2019 (ACPR/298/2019 PS/9/2019).

Faits :

A.
Par arrêt du 31 août 2015, la Chambre pénale d'appel et de révision de la Cour de justice de la République et canton de Genève a condamné X.X.________, pour complicité dans l'assassinat de C.A.________ - fils de B.A.________ -, à une peine privative de liberté de six ans.

Par arrêt du 29 juin 2016 (6B 1276/2015), le Tribunal fédéral a rejeté le recours formé par X.X.________ contre cet arrêt.

B.
Le 12 septembre 2018, B.A.________ a demandé au Service de l'application des peines et mesures (ci-après : SAPEM), en application de l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP, de l'informer si, en particulier, D.X.________ - qui avait été également condamnée dans cette affaire et avait été vue à... quelques jours auparavant - ainsi que X.X.________, sa mère, avaient été libérées définitivement ou de façon conditionnelle, afin d'éviter de les croiser, compte tenu notamment de l'atrocité du crime commis.

Par décision du 14 février 2019, le SAPEM a accepté d'informer B.A.________ de toutes les décisions essentielles qui ont été prises ou seront prises dans le cadre de l'exécution de la peine de X.X.________, ainsi que concernant la fin de celle-ci ou une éventuelle fuite de la prénommée.

Par arrêt du 23 avril 2019, la Chambre pénale de recours de la Cour de justice genevoise a rejeté le recours formé par X.X.________ contre la décision du 14 février 2019.

C.
X.X.________ forme un recours en matière pénale au Tribunal fédéral contre l'arrêt du 23 avril 2019, en concluant principalement à sa réforme en ce sens que la demande d'informations présentée par B.A.________ est rejetée et, subsidiairement, à son annulation et au renvoi de la cause à l'autorité cantonale pour nouvelle décision. Elle sollicite par ailleurs l'octroi de l'effet suspensif.

Considérant en droit :

1.
Selon l'art. 78 al. 2 let. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
LTF, le Tribunal fédéral connaît des recours contre les décisions rendues en matière pénale, y compris celles sur l'exécution des peines et des mesures.

Selon l'art. 81 al. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
LTF, a qualité pour former un recours en matière pénale quiconque a pris part à la procédure devant l'autorité précédente ou a été privé de la possibilité de le faire (let. a) et a un intérêt juridique à l'annulation ou à la modification de la décision attaquée (let. b).

En l'occurrence, la recourante a pris part à la procédure de dernière instance cantonale. Dès lors qu'elle s'oppose à une décision prise dans le cadre de l'exécution de sa peine, en faisant valoir son intérêt à ne pas voir des informations qui la concernent être transmises à une tierce personne, celle-ci dispose de la qualité pour former un recours en matière pénale au Tribunal fédéral.

2.
La recourante reproche à la cour cantonale d'avoir violé l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP en confirmant la décision d'informer B.A.________ des événements et décisions essentiels relatifs à l'exécution de sa peine.

2.1. Aux termes de l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP, les victimes et les proches de la victime au sens de l'art. 1 al. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
et 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
de la loi du 23 mars 2007 sur l'aide aux victimes (LAVI; RS 312.5) ainsi que les tiers, dans la mesure où ceux-ci ont un intérêt digne de protection, peuvent demander par écrit à l'autorité d'exécution qu'elle les informe du début de l'exécution d'une peine ou d'une mesure par le condamné, de l'établissement d'exécution, de la forme de l'exécution, si celle-ci diverge de l'exécution ordinaire, de l'interruption de l'exécution, de l'allégement dans l'exécution (art. 75a al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 75a - 1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
1    Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
a  dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und
b  die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
2    Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.
3    Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
CP), de la libération conditionnelle ou définitive et de la réintégration dans l'exécution (al. 1 let. a) et, sans délai, de toute fuite du condamné ou de la fin de celle-ci (al. 1 let. b). L'autorité d'exécution statue sur la demande après avoir entendu le condamné (al. 2). Elle peut refuser d'informer ou révoquer sa décision de le faire uniquement si un intérêt prépondérant du condamné le justifie (al. 3). Si l'autorité d'exécution accepte la demande, elle rend son auteur attentif au caractère confidentiel des informations communiquées. Les personnes qui ont droit à une aide aux victimes selon la LAVI ne sont pas tenues à la confidentialité envers la
personne chargée de les conseiller dans un centre de consultation au sens de l'art. 9
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
2    Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben.
LAVI.

L'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP, introduit par la loi fédérale sur le droit de la victime à être informée (modification du CP, du DPMin, du CPP et de la PPM; RO 2015 1623), est entré en vigueur le 1er janvier 2016. Cette disposition trouve son origine dans une initiative parlementaire qui visait à accorder aux victimes un droit à l'information concernant globalement la détention de l'auteur de l'infraction après la fin de la procédure pénale (initiative parlementaire "Loi sur l'aide aux victimes. Octroi à la victime de droits importants en matière d'information" déposée le 30 avril 2009).

Dans un avant-projet portant sur une modification du CP, la Commission des affaires juridiques du Conseil national a notamment proposé d'accorder à la victime, voire à ses proches, un droit à l'information concernant la situation de l'auteur de l'infraction exécutant sa sanction, en prévoyant que l'autorité puisse "exceptionnellement refuser l'information si le condamné a un intérêt justifié et prépondérant au maintien du secret" (cf. rapport de la Commission des affaires juridiques du Conseil national, FF 2014 867). Au terme de la procédure de consultation menée, l'avant-projet a été modifié et il a été proposé de reprendre la règle - plus restrictive - figurant à l'art. 214 al. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 214 Benachrichtigung - 1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
1    Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
a  ihre Angehörigen;
b  auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.
2    Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.
3    Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.
4    Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet.110 Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
CPP, selon laquelle l'autorité peut refuser l'information si celle-ci "devait exposer le condamné à un danger sérieux" (cf. FF 2014 868 et 881). Selon la Commission des affaires juridiques du Conseil national, le droit de la victime à être informée ne pouvait être considéré comme absolu, celui-ci s'opposant au "droit à l'autodétermination en matière d'information garanti à la personne condamnée par l'art. 13 al. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Cst.". L'intérêt du condamné au maintien du secret devait être considéré comme prépondérant sur celui de l'ayant droit à être informé lorsque
"la transmission d'informations pourrait faire peser un risque grave sur l'intégrité physique ou psychique du condamné, en l'exposant à la vengeance de l'ayant droit ou de ses proches" (cf. rapport de la Commission des affaires juridiques du Conseil national, FF 2014 875 s.).

A cet égard, le Conseil fédéral, dans son avis du 15 janvier 2014, a proposé de modifier le texte envisagé, en prévoyant que l'autorité pourrait refuser l'information demandée si "un intérêt prépondérant du condamné le justifi [ait]". Pour défendre cette position, le Conseil fédéral a notamment relevé que le condamné bénéficiait "du droit fondamental à l'autodétermination en matière d'information, selon lequel les autorités ne sont par principe pas autorisées à remettre à des tiers (p. ex. la victime ou ses proches) des données se rapportant à sa personne", ce droit ne pouvant être restreint "qu'aux conditions fixées à l'art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Cst.". Il convenait ainsi, au regard des principes découlant de cette disposition, de "mettre en balance les intérêts du condamné et du demandeur". Sur ce point, le Conseil fédéral a relevé que l'article 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP envisagé remplissait les conditions d'une loi formelle permettant de justifier des "restrictions sévères aux droits fondamentaux". Il a ajouté qu'il existait un intérêt public des victimes et de leurs proches à recevoir des informations sur l'exécution des peines et des mesures, car ceux-ci devaient "pouvoir se mouvoir librement, c'est-à-dire sans avoir à redouter de croiser inopinément la personne
condamnée", d'autant que ces renseignements pouvaient "les aider à mieux surmonter les traumatismes provoqués par l'infraction". Le Conseil fédéral a précisé que l'autorité pourrait faire usage de l'art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
CP pour "garantir la confidentialité des informations, en soumettant à des sanctions toute transmission illicite de ces dernières". S'agissant plus particulièrement de la proposition faite de calquer le critère d'octroi de l'information sur celui ressortant de l'art. 214 al. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 214 Benachrichtigung - 1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
1    Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
a  ihre Angehörigen;
b  auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.
2    Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.
3    Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.
4    Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet.110 Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
CPP, il a indiqué que cette règle restreindrait "inutilement la portée de la pesée des intérêts". Selon lui, les intérêts en question n'étaient pas identiques à ceux qui existaient durant la procédure - soit lorsque la victime "s'expose à un danger en accablant le prévenu" -, car la menace pesant sur la victime et les personnes concernées n'était "plus aussi grande une fois la procédure pénale close". Le Conseil fédéral a encore relevé que l'évaluation qui devait être opérée par l'autorité devait "inclure l'ensemble des intérêts des parties, comme la raison de la demande (le demandeur est-il seulement curieux ou est-il tout aussi touché que la victime ?) et les conséquences de la décision sur la réintégration sociale du condamné ou sur les contacts entre
les personnes concernées", afin de tenir compte des droits fondamentaux des personnes concernées. Il convenait notamment d'éviter que "l'ayant droit n'utilise les informations pour tenter d'empêcher le condamné de se réinsérer socialement, de trouver un logement ou du travail, en informant de son passé les bailleurs et les employeurs potentiels ou en rendant public son ancien statut (en placardant par exemple « ici vit un criminel ») ". Lorsque de tels comportements semblaient probables, il paraissait "disproportionné de livrer à leurs auteurs potentiels des informations sur l'exécution de la peine ou de la mesure, surtout si le condamné a commis un acte de peu de gravité" (cf. initiative parlementaire Octroi à la victime de droits importants en matière d'information, avis du Conseil fédéral, FF 2014 889 s.).

Devant les Chambres fédérales, la formulation de l'art. 92a al. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP a donné lieu à de vives discussions ainsi qu'à des divergences de vues entre le Conseil national et le Conseil des Etats (cf. notamment BO 2014 CE 763 et 866 s.; BO 2014 CN 758 ss, 1598 ss et 1701 ss). En substance, une opposition s'est dessinée entre, d'une part, ceux estimant que l'intérêt de l'ayant droit l'emportait en principe systématiquement sur celui du condamné et craignant qu'une simple pesée des intérêts puisse conduire à refuser trop aisément la délivrance d'informations, et, d'autre part, ceux considérant - avec le Conseil fédéral - que l'exigence de l'existence d'un "danger sérieux" pour le condamné en cas de transmission de l'information serait si élevée qu'elle exclurait en pratique tout refus de communication. Au terme de ces débats, le critère du "danger sérieux" devant planer sur le condamné pour justifier un refus d'information a été abandonné. En revanche, afin de marquer le caractère "exceptionnel" du refus, il a été décidé de préciser que l'autorité pourrait refuser d'informer ou révoquer sa décision de le faire "uniquement" si un intérêt prépondérant du condamné le justifiait (cf. BO 2014 CN 1703).

On peut ajouter que le droit à l'information prévu à l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP s'applique aussi à l'exécution ordonnée en vertu de l'ancien droit (cf. RO 2015 1624).

2.2. La cour cantonale a exposé que B.A.________, mère de la victime, était une proche au sens de l'art. 1 al. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
LAVI et avait, partant, le droit de demander des informations sur l'exécution de la peine purgée par la recourante. La prénommée avait justifié sa demande par sa volonté d'éviter de croiser la recourante, qui pourrait potentiellement résider près de chez elle. Le caractère improbable d'une rencontre inopinée entre les deux intéressées ou le fait que la recourante ne constituerait pas une menace pour B.A.________ ne fondaient pas un intérêt prépondérant, pour celle-ci, justifiant de refuser la transmission des informations demandées. Il n'était au demeurant pas irréaliste ni improbable que B.A.________ puisse se rendre à... ou que la recourante puisse se trouver à....

L'autorité précédente a ajouté que la recourante n'avait étayé ses craintes pour sa vie par aucun élément concret, aucune menace de représailles, quelle qu'en fût la forme, qui aurait pu être proférée à son encontre. L'intéressée n'avait donc fait valoir aucun intérêt prépondérant permettant de refuser la transmission des informations en question.

2.3. La recourante ne conteste pas que B.A.________ fût fondée à demander des informations à titre de l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP, ni ne discute la teneur des renseignements qui doivent, selon la décision attaquée, être communiqués à la prénommée, mais s'oppose à toute transmission de cet ordre. Elle évoque tout d'abord la faible probabilité qu'une rencontre inopinée puisse survenir. Or, comme l'a relevé l'autorité précédente, l'idée qu'une telle rencontre puisse se concrétiser - tandis que les deux intéressées vivraient à quelques dizaines de kilomètres de distance - n'a rien d'extravagant. Les informations transmises permettront ainsi notamment à B.A.________, dès la libération de la recourante, d'éviter... et ses environs. Contrairement à ce que soutient la recourante, la cour cantonale a bien effectué une pesée des intérêts et son raisonnement ne revient nullement à accepter la transmission d'informations dès lors qu'une rencontre entre les personnes concernées est envisageable. La perspective, pour un ayant droit, de croiser fortuitement le condamné constituait d'ailleurs l'un des principaux éléments ayant justifié l'adoption de l'art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP (cf. consid. 2.1 supra). En l'occurrence, la pesée des intérêts s'est avérée défavorable à la
recourante car cette dernière n'a fait valoir aucun intérêt propre à refuser la communication.

La recourante prétend ensuite qu'une transmission d'informations ne se justifierait que lorsque le condamné aurait eu un "comportement négatif" à l'encontre de l'ayant droit, notamment en proférant des menaces à son égard. Or, une telle exigence ne ressort aucunement de l'art. 92a al. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP, ni ne correspond à la volonté du législateur, lequel a entendu permettre exceptionnellement à l'autorité de refuser la transmission d'informations en présence d'un intérêt prépondérant du condamné (cf. consid. 2.1 supra). On peut ajouter que la doctrine ne préconise pas d'appliquer des critères plus stricts en la matière, mais considère qu'un refus, de la part de l'autorité, pourrait se justifier lorsque l'ayant droit risquerait de se venger, de s'en prendre physiquement au condamné, d'entraver sa réinsertion ou lorsque celui-ci aurait déjà, par le passé, mésusé de renseignements de ce type (cf. DANIEL WYSSMANN, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4e éd. 2019, n° s 23 s. ad art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP; TRECHSEL/AEBERSOLD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3e éd. 2018, n° 3 ad art. 92a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
CP). Dans le présent cas, la recourante évoque son bon comportement et l'absence d'attitude hostile envers B.A.________, mais n'explique pas quel serait concrètement
son intérêt à refuser les informations demandées.

Enfin, dans la mesure où la recourante affirme qu'elle aurait "peur de possibles représailles", tout en admettant que de telles craintes "ne reposent pas sur un élément objectif", l'intéressée ne fait pas davantage valoir un intérêt pouvant être considéré comme prépondérant au regard de celui revendiqué par B.A.________. Au demeurant, dès lors que la recourante annonce précisément, dans son recours, qu'après "avoir purgé sa peine, [elle] retournera à...", où elle est "au bénéfice d'un contrat de bail pour la villa dont elle était propriétaire", on peut douter qu'elle redoute véritablement des représailles de la part de B.A.________.

En définitive, la recourante ne démontre aucunement en quoi la décision attaquée violerait le droit fédéral. Le grief doit être rejeté.

3.
Le recours doit être rejeté. La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
LTF).

La cause étant jugée, la demande d'octroi de l'effet suspensif n'a plus d'objet.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :

1.
Le recours est rejeté.

2.
Les frais judiciaires, arrêtés à 3'000 fr., sont mis à la charge de la recourante.

3.
Le présent arrêt est communiqué aux parties et à la Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale de recours.

Lausanne, le 29 juillet 2019
Au nom de la Cour de droit pénal
du Tribunal fédéral suisse

Le Président : Denys

Le Greffier : Graa
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_630/2019
Datum : 29. Juli 2019
Publiziert : 22. August 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-145-IV-287
Sachgebiet : Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand : Droit à l'information (art. 92a CP)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BV: 13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
OHG: 1 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 1 Grundsätze - 1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
1    Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
2    Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).
3    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:
a  ermittelt worden ist;
b  sich schuldhaft verhalten hat;
c  vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
9
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
2    Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben.
StGB: 75a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 75a - 1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
1    Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
a  dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und
b  die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
2    Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.
3    Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
92a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92a - 1 Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
1    Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007132 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a  über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
2    Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
3    Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
4    Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StPO: 214
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 214 Benachrichtigung - 1 Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
1    Wird eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gesetzt, so benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend:
a  ihre Angehörigen;
b  auf ihren Wunsch ihren Arbeitgeber oder die für sie zuständige ausländische Vertretung.
2    Von einer Benachrichtigung wird abgesehen, wenn der Untersuchungszweck sie verbietet oder die betroffene Person sie ausdrücklich ablehnt.
3    Gerät eine Person, die von der festgenommenen Person abhängig ist, wegen der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme in Schwierigkeiten, so benachrichtigt die Strafbehörde die zuständigen Sozialbehörden.
4    Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet.110 Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.
Weitere Urteile ab 2000
6B_1276/2015 • 6B_630/2019
Stichwortregister
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AS
AS 2015/1623 • AS 2015/1624
BBl
2014/867 • 2014/868 • 2014/875 • 2014/889
AB
2014 CE 763 • 2014 CN 1703 • 2014 CN 758