Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_504/2008

Urteil vom 29. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene B.________ meldete sich im Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Als Grund gab er eine seit 4. Mai 1996 bestehende Behinderung als Folge eines Autounfalls an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 30. Mai 2007 das Leistungsbegehren ab.

B.
Die Beschwerde des B.________ wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. April 2008 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 26. April 2008 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur korrekten Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und dessen Umfang massgebenden Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343; Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist es vom Verdienst des Versicherten als selbständig Erwerbender (1993: Fr. 44'000.-, 1994: Fr. 47'000.-, 1995: Fr. 15'168.-; IK-Eintragungen gemäss Auszug vom 16. Januar 2006) sowie dem Lohn als Wirt des Café J.________, wo er seit 2003 als Arbeitnehmer arbeitete (2006: Fr. 42'000.-; Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Januar 2006) ausgegangen. Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 («Erste Ergebnisse») des Bundesamtes für Statistik errechnet (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476, 124 V 221). Da der so erhaltene Betrag von Fr. 59'055.- höher war als das Valideneinkommen, hat sie die beiden Vergleichseinkommen auf den Betrag von Fr. 42'000.- parallelisiert (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 und ZAK 1989 S. 456; Urteil I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.3). Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von höchstens 25 %, entsprechend dem maximal zulässigen Abzug vom
Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2), was für den Anspruch auf eine Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG).

2.
In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe Validen- und Invalideneinkommen falsch ermittelt.

2.1 Der Beschwerdeführer hatte seine Tätigkeit als selbständiger Karosseriespengler vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge des Verkehrsunfalls vom 4. Mai 1996 aufgegeben und als Wirt zu arbeiten begonnen. Die Gründe für diesen Berufswechsel sind unklar. Die IK-Eintragungen als selbständig Erwerbender wiesen für die drei Jahre 1993-1995 vor dem Unfall beitragspflichtige Einkommen von Fr. 44'000.-, Fr. 47'000.- und Fr. 15'168.- aus. Der Verdienst als Wirt betrug 1996 und die folgenden Jahre hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum maximal Fr. 42'000.-. Bei diesen Gegebenheiten kann entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, der Versicherte hätte auf Grund des geringen Verdienstes als Wirt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wieder als Karosseriespengler gearbeitet oder eine lohnmässig vergleichbare Stelle angenommen. Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch BGE 127 III 519 E. 2a S. 521). Zudem hat die Vorinstanz mit Rücksicht auf das tiefe Valideneinkommen auch
das Invalideneinkommen parallelisierend gegenüber den Tabellenlöhnen reduziert. Wäre ein höheres Valideneinkommen ausgewiesen, würde diese Reduktion des Invalideneinkommens entfallen.

2.2 Mit Bezug auf das Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, die Aufgabe der Stelle als Wirt sei unzumutbar. Es sei offensichtlich, dass er eine vom Anforderungsprofil her in Betracht fallende leichtere Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen von Lasten nicht finden könnte und somit arbeitslos und letztlich fürsorgeabhängig würde. Mit dieser Argumentation vermag er indessen nicht darzutun, weshalb bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht ein genügend grosses Angebot an dem Leiden angepassten realistischen Betätigungsmöglichkeiten bestehen sollte. Abgesehen davon wäre eine allfällige Arbeitslosigkeit aus arbeitsmarktlichen oder sonstigen invaliditätsfremden Gründen bei Aufgabe der Stelle als Wirt unbeachtlich (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b S. 276, 107 V 17 E. 2c S. 21). Andere Umstände, welche einen Stellenwechsel als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan.

Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG erledigt wird.

4.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_504/2008
Datum : 29. Juli 2008
Publiziert : 25. August 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
BGE Register
107-V-17 • 110-V-273 • 117-V-261 • 124-V-215 • 126-V-75 • 127-III-519 • 128-V-29 • 129-V-222 • 129-V-472 • 130-V-343
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9C_504/2008 • I_1/03 • I_953/06
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