Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 156/2022

Urteil vom 29. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Einkommensvergleich, Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2022 (5V 21 229).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1966 geborene A.________ war bei B.________, Sanitär, als Sanitärinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 28. Januar und 19. Februar 1989 verletzte er sich am linken Knie, wobei er eine partielle vordere Kreuzbandruptur erlitt. Bis 1991 erfolgten mehrere operative Eingriffe. Im November 2009 wurde der Suva ein erster Rückfall gemeldet, der eine konservative Behandlung nach sich zog. Die Suva erbrachte im Grundfall und im Rahmen dieses Rückfalls Heilbehandlung und Taggeld.

A.b. Am 14. November 2018 erfolgte eine erneute Rückfallmeldung. Am 18. Dezember 2018 und 5. Mai 2020 wurde A.________ am linken Knie operiert. Die Suva kam erneut für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 sprach sie A.________ ab 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2021 fest.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid betreffend die Integritätsentschädigung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Suva zurück, damit sie über diese neu verfüge. Im übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 31. Januar 2022).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache in Bezug auf die Rentenberechnung an die Suva zurückzuweisen. Sie sei zu verpflichten, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit genauer abzuklären, beim Invalideneinkommen vom Kompetenzniveau 1 auszugehen und die Rentenberechnung neu vorzunehmen.
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154 mit Hinweis).

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und b BGG).

1.2. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung wies die Vorinstanz die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Suva zurück. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der jedoch keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirkt, sondern bloss eine dieses Kriterium nicht erfüllende Verfahrensverlängerung (BGE 140 V 282 E. 2; 139 V 99). Diesen Punkt ficht der Beschwerdeführer denn auch nicht an.

1.3. Über den Rentenanspruch hat die Vorinstanz demgegenüber abschliessend entschieden. Diesbezüglich handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG (BGE 135 V 141), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bundesrechtskonform ist.

3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3), die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 465 E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. In medizinischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Suva habe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. September 2020 abgestellt. Dieser habe festgehalten, der stabile Zustand sei seitens des linken Knies erreicht. Medizinisch-theoretisch sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei folgendem Belastungsprofil gegeben: kein Arbeiten in der Höhe (auf Dächern, Leitern, Gerüsten etc.), auf unebenem Gelände, mit permanentem Treppenab- und Bergaufgehen, in gebückter Position, im Knien sowie unter Einwirkung von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das linke Knie auswirken würden. Die Tätigkeit sollte abwechselnd stehend, sitzend und gehend gestaltet werden. Diese Beurteilung sei - so die Vorinstanz weiter - beweiswertig.

4.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 2. September 2020 der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Somit ist zu prüfen, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung bestehen. Bejahendenfalls sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der ihn behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei im Zeugnis vom 21. September 2021 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Gemäss dem Bericht der Klinik E.________ betreffend die berufliche Standortbestimmung vom 23. September 2020 habe er lediglich eine Leistung von 50 bis 60 % erbringen können. Diese Erkenntnisse seien in der kreisärztlichen Beurteilung vom 2. September 2020 nicht berücksichtigt. Sie stehe zudem in offensichtlicher Diskrepanz zur Tatsache, dass er in den letzten Jahren nur eine Leistung von 50 bis 60 % habe erbringen können. Es bestünden somit zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.________. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz zwar zunächst seine angeblichen Qualifikationen, Erfahrungen und Kenntnisse hervorgehoben habe, nur um anschliessend eingestehen zu müssen, dass seine Beurteilung der Integritätsentschädigung nicht überzeugend und beweiswertig gewesen sei, weshalb sie von einem anderen Kreisarzt vorzunehmen sei.

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz zeigte auf, dass die Annahme eines 50- bis 60%igen Leistungsvermögens durch die Klinik E.________ im Bericht vom 23. September 2020 lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder als Arbeitgeber beruht habe. Eine ärztliche Beurteilung, welche die Einschätzung des Dr. med. C.________ in Frage stellen würde, enthalte der Bericht der Klinik E.________ nicht. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er bringt dagegen keine stichhaltigen Einwände vor.

5.2.2. Mit dem Zeugnis des Dr. med. D.________ vom 21. September 2021, worin dieser vom 1. August bis 31. Dezember 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Die Berufung des Beschwerdeführers auf dieses Zeugnis ist indessen unbehelflich (zur diesbezüglichen Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts vgl. Urteil 8C 419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 10.2 mit Hinweis). Denn es enthält keinerlei Begründung und auch keine Ausführungen dazu, ob die Angabe der 50%igen Arbeitsunfähigkeit die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft.

5.2.3. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Bemessung des Integritätsschadens durch Dr. med. C.________ als nicht rechtsgenüglich erachtet hat, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn nämlich der Integritätsschaden und die Arbeitsunfähigkeit auf derselben gesundheitlichen Schädigung beruhen, hat der Integritätsschaden weder zwangsläufig einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit noch lässt sich aus dem Prozentsatz des Integritätsschadens etwas zur prozentualen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ableiten (BGE 115 V 147 E. 1; Urteile 8C 682/2021 vom 13. April 2022 E. 2 und 8C 10/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.2.2).

5.2.4. Insgesamt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. C.________ zu begründen, wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3 hiervor).
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 7).

6.
Umstritten ist weiter das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen.

6.1. Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1 tirage skill level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Dieses Urteil gilt auch für den
Bereich der Unfallversicherung (Urteil 8C 541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1).
Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4).

6.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten
Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil 8C 256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 146 V 16 E. 4.1).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 146 V 16 E. 4.2).

7.

7.1. Die Vorinstanz erwog, die Suva habe auf den Zentralwert (Median) der monatlichen Bruttolöhne männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE Tabelle 2018, Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige, von Fr. 5649.- abgestellt. Sie habe diesen auf einer 40-Stunden-Woche beruhenden Lohn auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet und der Indexierung bis ins Jahr 2020 angepasst. Zudem habe sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Dies habe aufs Jahr (x 12) sowie unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 64'688.- ergeben. Das niedrigste LSE-Kompetenzniveau 1 umfasse "Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art", das nächsthöhere Niveau 2 "Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst". Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Lehre als Sanitärinstallateur und eine jahrelange Erfahrung in diesem Beruf. Diesen könne er zwar gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm als erfahrenem Berufsmann die Verrichtung
der im Kompetenzniveau 2 umschriebenen praktischen Tätigkeiten nicht möglich sein soll. Für dieses breite Spektrum in Frage kommender Tätigkeiten würden denn auch weder besondere Fähigkeiten und Kenntnisse oder Zusatzausbildungen noch ausgeübte Tätigkeiten in der Administration oder aber in Führungs- und Ausbildungsfunktionen vorausgesetzt. Sodann rechtfertige der erfolgte Berufslehrabschluss durchaus den Schluss auf intellektuelle Ressourcen, welche die einer Person überstiegen, die mangels einer Berufsausbildung eher nur für einfache Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 1 in Betracht komme. Sodann seien die unfallbedingten Einschränkungen nicht derart, dass der Beschwerdeführer deswegen die praktischen Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 2 nicht ausüben könnte.

7.2. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf den angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. nebst vielen: Urteile 8C 250/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.1 und 8C 276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen).

7.3. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Suva am 18. Juli 2019 an, er habe erfolgreich die dreijährige Lehre zum Sanitärinstallateur absolviert. Nachdem er in diesem Beruf einige Jahre für verschiedene Betriebe gearbeitet habe, sei er 1993 in denjenigen seines Bruders eingetreten. Ausser dem Schreiben seiner Rapporte und wenigen Bestellungen habe er keine administrativen Arbeiten erledigt. Er sei ausschliesslich manuell als Sanitärinstallateur tätig gewesen. Diese Angaben werden von keiner Seite in Frage gestellt.
Die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden, sind damit nicht ausgewiesen. Dass der Beschwerdeführer beispielsweise über Führungserfahrung verfügt oder erfolgreich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätte, was für die Anwendung von Kompetenzniveau 2 sprechen würde, ist nicht erstellt (vgl. Urteil 8C 737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweis). Über allfällige zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen ist nichts bekannt. Daher vermag die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 für sich allein nicht zu rechtfertigen (Urteil 8C 728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3). Insgesamt ist nicht hinreichend belegt, dass er sich gewinnbringend in verschiedene Arbeitsgebiete ausserhalb des gelernten Berufs als Sanitärinstallateur einzuarbeiten vermöchte (vgl. Urteil 8C 737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2).
Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie bei der Bestimmung seines Invalideneinkommens vom LSE-Kompetenzniveau 2 statt 1 ausging. Es rechtfertigt sich vielmehr, auf das LSE-Kompetenzniveau 1 abzustellen.

8.
Gemäss der LSE-Tabelle TA1 tirage skill level, 2018, Zentralwert der monatlichen Bruttolöhne von Männern im Bereich "Total" des privaten Sektors, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), betrug das monatliche Einkommen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden brutto Fr. 5417.-. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im "Total" (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche) und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Wirtschaftszweig "Total" (2018 101.5 Punkte, 2020 103.2 Punkte; Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020) resultiert für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 5742.- bzw. jährlich Fr. 68'904.-.
Die Vorinstanz veranschlagte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, was nicht bestritten wird. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 62'014.-. Der Vergleich mit dem unbestrittenen, im Gesundheitsfall im Jahr 2020 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 81'341.- ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (zur Rundung siehe BGE 130 V 121) bzw. den Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

9.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1). Der Umstand, dass die Sache entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Neuberechnung der Invalidenrente an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, rechtfertigt keine Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer.
Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2022 wird im Rentenpunkt aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_156/2022
Date : 29. Juni 2022
Published : 17. Juli 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Einkommensvergleich, Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 16  61
BGG: 29  42  66  68  90  91  92  93  95  97  105  106
BV: 29
UVG: 19
BGE-register
115-V-147 • 126-V-75 • 130-V-121 • 134-V-109 • 134-V-231 • 134-V-443 • 135-V-141 • 139-V-99 • 140-V-282 • 141-V-281 • 143-V-295 • 144-V-361 • 145-II-153 • 145-V-57 • 145-V-97 • 146-V-16
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