Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 454/2022
Urteil vom 29. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Angriff,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. Februar 2022 (OG.2020.00008/09/10).
Sachverhalt:
A.
Am Nachmittag des 28. März 2015 wurde B.________ in der Wohnung der Mutter seiner Freundin C.C.________, A.________, in U.________ vom Sohn von A.________, D.C.________, und einigen seiner Kollegen tätlich angegangen, wobei er verletzt wurde. In der Wohnung anwesend waren ausser den genannten Personen die Schwester von C.C.________, E.C.________, welche B.________ und C.C.________ zu einem Kaffee eingeladen hatte, sowie deren damaliger Freund F.________, ferner eine weitere Schwester von C.C.________, G.C.________, und deren Freund H.________.
B.
Mit Strafbefehlen vom 9. Februar 2017 auferlegte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus unter anderem A.________, E.C.________ und G.C.________ wegen Angriffs zum Nachteil von B.________ je eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse. Dagegen erhoben A.________, E.C.________ und G.C.________ jeweils Einsprache. Die Staats- und Jugendanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen gegen A.________ und E.C.________ fest und überwies die Akten dem Kantonsgericht Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens. Gegen G.C.________ erhob sie Anklage wegen Angriffs sowie Urkundenfälschung.
Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts sprach A.________, E.C.________ und G.C.________ mit Urteilen vom 8. Januar 2020 jeweils vom Vorwurf des Angriffs frei, G.C.________ zusätzlich auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung. Die Zivilklage von B.________ wies sie ab.
Gegen diese Urteile führte B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Glarus. Dieses gelangte zum Schluss, A.________, G.C.________ und E.C.________ hätten sich durch ihr Verhalten am Angriff auf B.________ beteiligt und dabei zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Mit Urteil vom 18. Februar 2022 sprach es A.________, G.C.________ und E.C.________ jeweils des Angriffs schuldig und verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen von 32 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (A.________), 32 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (G.C.________) und 24 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (E.C.________) sowie zu Bussen von Fr. 480.--, Fr. 240.-- und Fr. 180.--. Ausserdem stellte es fest, dass A.________, G.C.________ und E.C.________ gegenüber B.________ aus dem Angriff vom 28. März 2015 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig seien. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verwies es B.________ auf den Zivilweg.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Nach Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft. |
sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 135 IV 152 E. 2.1; Urteil 6B 1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, der Beschwerdegegner 2 habe sich gewehrt, weshalb ein Angriff von vornherein nicht in Frage komme. Es handle sich, wenn überhaupt, um einen Raufhandel gemäss Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
3.2. Gemäss Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft. |
Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von einem Angriff und nicht von einem Raufhandel ausgeht. Dass der Beschwerdegegner 2 am 28. März 2015 in der Wohnung der Beschwerdeführerin von D.C.________ und einigen seiner Kollegen tätlich angegangen wurde, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Alleine, dass er versuchte, sich zu schützen, macht aus dem Angriff keine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung im Sinne eines Raufhandels, zumal im angefochtenen Urteil nicht festgestellt ist und in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, dass er die Grenzen der erforderlichen Abwehr überschritten hätte. Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, die Tätlichkeit sei vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen, indem dieser sie gleich zu Beginn gegen die Wand gestossen habe. Indessen ist dies im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und tut die Beschwerdeführerin auch nicht dar, weshalb sie zu einer dahingehenden Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts berechtigt sein soll (siehe Erwägung 1).
4.
4.1. Sodann meint die Beschwerdeführerin, mit dem angefochtenen Urteil werde eine Art "Sippenhaftung" statuiert. Obschon die Voraussetzungen von Mittäterschaft nicht vorlägen, bestrafe die Vorinstanz sie als Täterin, statt eine Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) zu prüfen (und zu verneinen).
4.2. Art. 134
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft. |
vom 7. April 2022 E. 4.1). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B 1071/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1; 6B 759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2; 6B 964/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.1.2).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, "die Beschuldigten" hätten sich mit ihrem Verhalten am Angriff auf den Beschwerdegegner 2 beteiligt bzw. diesen erst möglich gemacht. Die Beschwerdeführerin und G.C.________ hätten D.C.________ im Vorfeld zum 28. März 2015 mehrmals darum gebeten, mit dem Beschwerdegegner 2 über die bestehenden Probleme zu sprechen, welche aufgrund der Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner 2 und C.C.________ entstanden seien. "Die Beschuldigten" hätten D.C.________, welcher den Beschwerdegegner 2 damals nicht gekannt habe, immer wieder von den Problemen erzählt, welche dieser ihnen bereite, insbesondere dass er C.C.________ unterdrücke, die Familie bedrohe etc. (angefochtener Entscheid E. IV.4.1). Am 28. März 2015 hätten "die Beschuldigten" D.C.________ und seine fünf Kollegen trotz (anfänglich) grösster Bedenken in der Wohnung der Beschwerdeführerin auf den Beschwerdegegner 2 warten lassen und den Beschwerdegegner 2 trotz des für sie wahrnehmbaren, sehr realen und konkreten Gewaltpotentials über die Anwesenheit von D.C.________ belogen, um ihn in die Wohnung der Beschwerdeführerin und damit "quasi in einen Hinterhalt" zu locken. Schliesslich hätten sie den Beschwerdegegner 2 in die Wohnung eintreten lassen und gar die
Türe hinter diesem verschlossen (angefochtener Entscheid E. V.2.2).
In der Sache bejaht die Vorinstanz - ohne dies ausdrücklich zu sagen - ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der Beschwerdeführerin, von G.C.________ und von E.C.________ bei ihrer Beteiligung am Angriff auf den Beschwerdegegner 2. Inwieweit die Annahme von Mittäterschaft gegen Bundesrecht verstossen soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Statt sich mit der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz zum Zusammenwirken zwischen der Beschwerdeführerin, G.C.________ und E.C.________ im Einzelnen auseinanderzusetzen, behauptet sie bloss pauschal, aufgrund der im Urteil geschilderten Geschehnisse könne keinesfalls von Mittäterschaft ausgegangen werden. Damit verfehlt sie bereits die Begründungsanforderungen (siehe Erwägung 1) und kann sie deshalb von vornherein keine Bundesrechtsverletzung belegen. Demgegenüber sind die Feststellungen der Vorinstanz zu den einzelnen Unterstützungshandlungen der Beschuldigten vor Bundesgericht nicht mehr umstritten. Wenn die Beschwerdeführerin meint, bei einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei, wie sie hier zu beurteilen ist, komme ohnehin bloss eine Teilnahme im Sinne von Art. 24 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
|
1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe192 bestraft. |
nicht den tätlichen Angriff als solchen, sondern die Beteiligung daran, unter Strafe stellt (siehe Erwägungen 2 und 4.2). Da die Vorinstanz eine tatbestandsmässige Beteiligung am Angriff durch die Beschwerdeführerin, G.C.________ und E.C.________ bejaht, ist es folgerichtig, wenn sie eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft oder Anstiftung nicht in Betracht zieht.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach sie den Angriff auf den Beschwerdegegner 2 in Kauf genommen habe. Sie meint, von Eventualvorsatz könne nicht die Rede sein, "geschweige denn von dolus directus (sei es ersten oder zweiten Grades) ". Ihr könne höchstens eine bewusste pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden.
5.2. Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 S. 448 f. mit Hinweisen).
5.3. Die Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Angriff auf den Beschwerdegegner 2 eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Gestützt auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den diversen im Recht liegenden Aussagen der Beteiligten und den ausgewerteten WhatsApp-Nachrichten stellt die Vorinstanz fest, es sei zumindest der Beschwerdeführerin und G.C.________ bereits im Vorfeld klar gewesen bzw. habe ihnen klar sein müssen, dass D.C.________ mit dem Beschwerdegegner 2 nicht nur reden würde, habe D.C.________ ihnen gegenüber doch mehrmals angetönt, dass er nicht nur reden werde und seine Familie ihn nicht anzeigen solle. Zudem sei erstellt, dass G.C.________ gewusst habe, dass D.C.________ am besagten 28. März 2015 mit Kollegen vorbeikommen werde; D.C.________ habe seine Schwester G.C.________ sogar gewarnt, dass er mit vielen Kollegen kommen werde. Spätestens im Zeitpunkt, als D.C.________ mit fünf Kollegen aufgetaucht sei, welche dem Aussehen nach zur rechtsextremen Szene zu gehören schienen, sei - neben der Beschwerdeführerin und G.C.________ - auch E.C.________ klar gewesen bzw. habe ihr klar sein müssen, dass am besagten 28. März 2015 mit dem Beschwerdegegner 2 nicht
nur geredet werden würde; vielmehr habe ein Angriff auf den Beschwerdegegner 2 als wahrscheinlich geschienen. Obschon alle drei Beschuldigten einen Angriff befürchtet und sich sogar überlegt hätten, die Polizei zu informieren, hätten sie den Beschwerdegegner 2 zu einem Kaffee in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingeladen und diesen über die Anwesenheit von D.C.________ und seiner fünf Kollegen belogen. Selbst nachdem zumindest die Beschwerdeführerin und E.C.________ bei D.C.________ und seinen Kollegen teilweise Maskierungen und Handschuhe wahrgenommen hätten, hätten sie den Beschwerdegegner 2 in die Wohnung eintreten lassen und habe die Beschwerdeführerin gar die Wohnungstüre hinter diesem abgeschlossen (angefochtener Entscheid E. IV.4.11). In der rechtlichen Würdigung rekapituliert die Vorinstanz, den Beschuldigen sei das vorhandene, von D.C.________ und seinen Kollegen ausgehende Gewaltpotential und die Möglichkeit eines Angriffs sehr wohl bewusst gewesen; sie hätten einen solchen gemäss eigenen Aussagen ja geradezu befürchtet. Dennoch hätten sie den Beschwerdegegner 2 in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingeladen. Dies im Wissen darum, dass D.C.________ kommen werde, wenn er denn zu diesem Zeitpunkt nicht bereits da
gewesen sei, was nicht zweifelsfrei erstellt werden könne. Es sei sodann auch D.C.________ gewesen, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin und G.C.________ bereits vor dem 28. März 2015 geäussert habe, dass er mit dem Beschwerdegegner 2 nicht nur sprechen werde, gefragt habe, ob er ihm "auf die fresse hauen" solle, und darum gebeten habe, ihn nicht anzuzeigen. Auch seien (zumindest) der Beschwerdeführerin und G.C.________ D.C.________s Beziehungen zur rechtsextremen Szene und sein Hass auf den Beschwerdegegner 2 bekannt gewesen (angefochtener Entscheid E. V.2.1). Die Beschuldigten - so die Beurteilung der Vorinstanz - hätten folglich bei ihrem Handeln einen Angriff in Kauf genommen und dadurch zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtener Entscheid E. V.2.2).
5.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, entgegen der ersten Instanz sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten auf das Ausbleiben jeglicher Gewalt gehofft oder sogar darauf vertraut hätten. Im Gegenteil steht es im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung zum Eventualvorsatz, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin angesichts ihres Wissens um die Gefahr als Inkaufnahme des drohenden Angriffs auslegt. Dass die Beschwerdeführerin den Angriff oder gar die resultierende Verletzung des Beschwerdegegners 2 geradezu billigte, ist demgegenüber nicht erforderlich (siehe Erwägung 5.2). Was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vorträgt, verfängt nicht. So ist nicht ersichtlich, dass im angefochtenen Urteil die Parteien vermischt würden. Soweit im angefochtenen Urteil von den "Beschuldigten" die Rede ist, sind damit offensichtlich die unter dieser Parteibezeichnung rubrizierten Personen, also die Beschwerdeführerin, G.C.________ und E.C.________, gemeint (siehe Erwägung 4.3). Inwiefern dies eine willkürliche Beweiswürdigung indizieren soll, wie die Beschwerdeführerin annimmt, ist nicht nachvollziehbar, und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ihr werde persönlich ein Wissen
zugeschrieben, über das sie nicht verfügt habe. Abgesehen davon gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Das gilt insbesondere, wenn sie - ohne auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen Bezug zu nehmen - lediglich ihrerseits behauptet, sie habe nie den Willen und auch das Wissen getragen, dass dem Beschwerdegegner 2 etwas geschehen würde, sie sei absolut gegen Tätlichkeiten, tätliche Auseinandersetzungen und Gewalt per se, was schon "aus dem WhatsApp-Verkehr" hervorgehe, und ferner die Behauptung, sie und G.C.________ hätten gewusst respektive ihnen habe klar sein müssen, dass D.C.________ nicht nur mit dem Beschwerdegegner 2 reden würde, sondern es zu tätlichen Attacken kommen würde, entbehre "jeder erstellten Grundlage". Da die Argumentation auch insoweit die Begründungsanforderungen (siehe Erwägung 1) verfehlt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Meier