Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 327/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Prof. Dr. Rechtsanwalt Moritz W. Kuhn, und Rechtsanwältin Frau Michèle Stutz, MME - Meyer Müller Eckert Partner,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich erliess am 26. August 2005 Verfügungen, mit welchen sie der 1973 geborenen W.________ für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2003 Rentenleistungen der Invalidenversicherung in unterschiedlicher Höhe zusprach. Die Pensionskasse von W.________, die Personalvorsorgestiftung der Firma M.________, zog die dagegen erhobene Einsprache am 2. November 2005 zurück. Mit Verfügungen vom 24. September 2007 sprach die IV-Stelle W.________ mit Wirkung ab Januar 2004 eine halbe (Invaliditätsgrad: 50 Prozent) und mit Wirkung ab April 2004 eine ganze (Invaliditätsgrad: 73 Prozent) Invalidenrente zu. In der Begründung dieser Verfügungen findet sich unter dem Titel "Verfügungsteil 2" eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen, eine Zusammenfassung des Ergebnisses der medizinischen und erwerblichen Abklärungen, eine Stellungnahme zu den Einwänden der Vorsorgeeinrichtung im Vorbescheidverfahren (Eingaben vom 8. Juni und vom 5. Juli 2007) sowie ein Dispositiv mit folgendem Wortlaut: "Ab 01.01.2004 hat die Versicherte Anspruch auf Wiederausrichtung der zuvor schon zugesprochenen halben Rente und nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Artikel 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV auf eine ganze Rente".

B.
Die Personalvorsorgestiftung erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf das Rechtsmittel nicht ein (Beschluss vom 19. Februar 2009).

C.
Die Personalvorsorgestiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Das Dispositiv des Verfügungsteils 2 vom 24. September 2007 betreffend die Beschwerdegegnerin 2 (...) sei wie folgt zu ändern:
'1. Ab 1. Januar 2004 hat die Versicherte Anspruch auf Wiederausrichtung der zuvor schon zugesprochenen halben Rente und nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Artikel 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV auf eine ganze Rente.
2. Es wird festgestellt, dass die Ursache der Invalidität, welche die Basis der Ausrichtung der IV-Rente ab 1. Januar 2004 bildet, auf Ereignisse zurückzuführen ist, welche nach dem 30. Oktober 1998 eintraten und dass die genannte Invalidität insbesondere auf kein Ereignis zurückzuführen ist, welches sich während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma M.________ bzw. während 30 Tagen danach ereignet hat.'
2. Eventualiter sei im Dispositiv des Verfügungsteils 2 vom 24. September 2007 festzuhalten, zu wie viel Prozent die Invalidität ab 1. Januar 2004 auf den Treppensturz vom 16. Dezember 1997 bzw. ein anderes, während des Arbeitsverhältnisses bzw. 30 Tage danach eintretendes Ereignis zurückzuführen ist.
3. Subeventualiter sei die Sache an die erste Instanz (IV-Stelle) zurückzuweisen, damit diese die nötigen fehlenden Beweise zum Erlass einer die Invaliditätsursache feststellenden Verfügung erhebe.
4. Die Kosten inklusive die Kosten der Vorinstanz von CHF 500 seien ausgangsgemäss der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. W.________ lässt beantragen, es sei auf die Sache, soweit diese sie selber betreffe, nicht einzutreten, da sie im vorinstanzlichen Prozess nicht Partei gewesen sei.

Erwägungen:

1.
Die Rechtsbegehren der Vorsorgeeinrichtung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entsprechen - bis auf den erst letztinstanzlich gestellten Subeventualantrag (betreffend Rückweisung zur weiteren Beweiserhebung) - denjenigen in der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung nicht eingetreten. Sie hat auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung das gestellte Rechtsbegehren materiell beurteilt. In einer solchen Situation kann Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einzig der Nichteintretensentscheid sein. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; auf materielle Anträge kann es nicht eintreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin wiederholt bloss die vor der Vorinstanz gestellten materiellen Anträge, ergänzt um das zusätzliche Subeventualbegehren, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die nötigen fehlenden Beweise zum Erlass einer die Invaliditätsursache feststellenden Verfügung erhebe. Der einzige Antrag, der zulässig wäre, nämlich es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und
an diese die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen, wird dem Wortlaut nach nicht gestellt. Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), ist fraglich, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls abzuweisen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

1.1 Die beschwerdeführende Pensionskasse macht, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, die Invalidität von W.________, die an einem chronischen zervikozephalen, thorakalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet, sei nicht auf ein Ereignis zurückzuführen, das während der Anstellung bei der Firma M.________ (1. Januar 1996 bis 30. September 1998) oder innerhalb der dreissigtägigen Nachdeckung der beruflichen Vorsorge (Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetreten sei. Die Folgen eines Treppensturzes vom 16. Dezember 1997 seien abgeheilt; verantwortlich für die Invalidität seien vielmehr eine Wirbelsäulenfehlform (lumbosakrale Übergangsanomalie mit Hyperlordose) als konstitutionelle Prädisposition einerseits sowie erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetretene Ereignisse (Verkehrsunfälle vom 7. Februar und vom 14. Dezember 1999) anderseits. Davon ausgehend vertritt die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, sie habe - mit Blick auf die Abgrenzung ihrer Leistungspflicht - ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an einer verbindlichen Feststellung der IV-Stelle, dass keine während bestehendem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Ursachen für den invalidisierenden Gesundheitsschaden verantwortlich seien. Dies sei in
das Dispositiv einer neuen Leistungsverfügung der Invalidenversicherung aufzunehmen. In der Verfügung vom 24. September 2007 enthaltene Aussagen der IV-Stelle über die Auswirkungen des Sturzes von 1997 und der Befund, es habe bereits vor dem 30. Oktober 1998 (Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der beschwerdeführenden Pensionskasse) ein relevanter Gesundheitsschaden bestanden, seien aktenwidrig, entfalteten aber "faktische Relevanz"; denn selbst als Bestandteile (bloss) der Verfügungsbegründung seien sie nachträglich praktisch nicht mehr umzustossen. Sollte die IV-Stelle davon ausgehen, dass die Ursache einer Invalidität für sie nicht massgebend sei, so werde nicht ersichtlich, weshalb sie sich überhaupt zur Kausalität äussere.

1.2 Das kantonale Gericht begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, nach der Rechtsprechung sei ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nur verbindlich, soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend gewesen sei. Zur Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe, sei indessen nicht massgebend, welches Ereignis zur Invalidität geführt habe, sondern ab wann und in welchem Ausmass sich ein Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ob Unfälle, chronische Krankheiten oder eine gesundheitliche Prädisposition zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, sei für die Invalidenversicherung belanglos. Die Festlegung des Zeitpunkts einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes besage nichts darüber, welcher Gesundheitsschaden die zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe. Da diese Frage für die Invalidenversicherung nicht von Belang sei, erzeuge sie für die Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Bindungswirkung. Mithin habe die Pensionskasse kein Rechtsschutzinteresse an der beantragten
Feststellung.

1.3 Nach Auffassung der Vorsorgeeinrichtung hätte das kantonale Gericht die IV-Stelle zu Feststellungen über die Massgeblichkeit von Entstehungsgründen des Gesundheitsschadens - oder allenfalls über den prozentualen Anteil von während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Ereignissen mit Auswirkung auf diesen Gesundheitsschaden - verpflichten müssen. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zielt nicht auf eine Umgestaltung des durch die strittige Verfügung definierten Rechtsverhältnisses ab, sondern auf eine verbindliche Feststellung und allenfalls Gewichtung der Entstehungsgründe des invalidisierenden Gesundheitsschadens (hier: verschiedene Unfälle, Prädisposition, allenfalls degenerative Ursachen) im Verfügungsdispositiv.
1.3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG wird einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung entsprochen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259 mit Hinweisen). Elemente, die in der Regel lediglich der Begründung einer Leistungsverfügung dienen (so etwa der Invaliditätsgrad), können im Rahmen einer Feststellungsverfügung Gegenstand des - allein anfechtbaren - Dispositivs sein (vgl. Urteil 8C 539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.2).
1.3.2 Die beschwerdeführende Pensionskasse leitet für sich ein solches Feststellungsinteresse ab aus dem Umstand, dass in der Begründung der Leistungsverfügung der Invalidenversicherung davon die Rede ist, es sei von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Treppensturz im Jahr 1997 und dem Schmerzzustand auszugehen; es dürfe angenommen werden, dass bereits vor Ende Oktober 1998 ein relevanter Gesundheitsschaden bestanden habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellung der IV-Stelle sei offensichtlich aktenwidrig. Verhielte es sich tatsächlich so, bestünde - unabhängig von der Frage, inwieweit auch blosse Begründungselemente bindend wirken können - von vornherein kein schützenswertes Interesse an einer Feststellungsverfügung mit gegenteiligem Aussagegehalt: Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG) - und darüber hinaus, sofern sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen - an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle nur gebunden, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 V 1 E. 3 S. 3).
1.3.3 Zudem kommt eine Bindungswirkung nur zum Tragen, soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; in BGE 130 V 501 nicht publizierte E. 2.3.2, B 45/03). Festlegungen können Verbindlichkeit für ein Drittverfahren von vornherein nur entfalten, wenn sie im angestammten Verfahren selber verbindliche Wirkung haben.

Ungeachtet der sogenannt finalen Natur der Invalidenversicherung, wonach (von hier nicht zutreffenden gesetzlichen Ausnahmen abgesehen) nicht nach der Genese (versicherte Ereignisse wie Krankheit oder Unfall) eines das Erwerbsvermögen beeinträchtigenden Gesundheitsschadens gefragt wird (BGE 124 V 174 E. 3b S. 178 mit Hinweisen), ist zwar denkbar, dass gutachtliche Aussagen über den kausalen Hintergrund eines Gesundheitsschadens im Zusammenhang mit der Qualifikation einer Einschränkung als (versicherter) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) und mit der Folgenabschätzung (funktionelle Einschränkungen, Arbeitsfähigkeit) auch im Bereich der Invalidenversicherung bedeutsam sein können. Dies trifft mit Bezug auf die Rentenzusprache in der Verfügung vom 24. September 2007 indessen nicht zu, ist doch dort die Genese des (als solchen unbestrittenen) Gesundheitsschadens konkret weder für die Festlegung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 23 f
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
. BVG) noch für den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung [nunmehr: Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG]) oder in einem anderen entscheidungserheblichen Zusammenhang
direkt oder indirekt von Belang.
1.3.4 Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgen bedeutete, dass die Invalidenversicherung stellvertretend für einen Mitversicherer medizinische Abklärungen zu tätigen hätte. Ein Sozialversicherungsträger kann nach geltendem Recht aber durch einen anderen Versicherer nicht dazu verhalten werden, Abklärungen zu treffen, die für seine eigenen Belange nicht erforderlich sind. So geht es nach der Rechtsprechung denn auch nicht an, im Hinblick auf ein allfälliges berufsvorsorgerechtliches Verfahren eine einlässliche (gutachtliche) Abklärung des exakten Invaliditätsgrades auf Kosten der Invalidenversicherung zu verlangen, obwohl diese die entsprechenden Erkenntnisse für die Prüfung des Leistungsanspruchs im Einzelfall gar nicht benötigt (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 4.2, I 808/05). Umso mehr noch ist diese Überlegung angebracht, wenn es, wie hier, um die Feststellung und Formulierung von Elementen geht, welche für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses per se nicht konstitutiv sind.

In Frage kommen könnte gegebenenfalls eine umfassende Begutachtung zuhanden verschiedener involvierter Sozialversicherungsträger, welche in bestimmten Fällen aus verfahrensökonomischer und finanzieller Sicht durchaus sinnvoll sein dürfte, allenfalls auch zum Zwecke der materiellen und formellen Koordination (beispielsweise im Hinblick auf eine Minderung der Gefahr von auf unterschiedliche medizinische Ermessensausübung zurückzuführenden Differenzen in der Leistungsbemessung, ohne dass dies durch versicherungszweigspezifische Vorgaben gerechtfertigt wäre). Eine rechtliche Verpflichtung zu einem gemeinsamen Administrativgutachten der beteiligten (Sozial-)Versicherer besteht indessen nicht; sie wäre gerade aufgrund der Unterschiedlichkeit der Fragestellungen - etwa der kausal orientierten gegenüber der finalen Versicherung - vielerorts wohl auch kaum praktikabel.

1.4 Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung beruft sich nicht nur auf ein rechtliches, sondern auch auf ein tatsächliches Feststellungsinteresse (vgl. oben E. 1.3.1), indem sie auf eine "faktische Relevanz" der aus ihrer Sicht richtigzustellenden Passagen der Verfügung der IV-Stelle vom 24. September 2007 verweist; die beanstandeten Begründungselemente seien nachträglich praktisch nicht mehr umzustossen.

1.4.1 Die obigen Ausführungen zur (fehlenden) Verbindlichkeit von Festlegungen der IV-Stelle bei allfälliger offensichtlicher Unhaltbarkeit (oben E. 1.3.2) oder fehlender Entscheidungsrelevanz (E. 1.3.3) gelten a fortiori im Zusammenhang mit der Frage nach einem tatsächlichen Feststellungsinteresse. In einem allfälligen Klageverfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG könnten die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen somit frei geprüft werden.
1.4.2 Selbst wenn das geltend gemachte tatsächliche Feststellungsinteresse nicht a priori zu verneinen wäre, müsste dessen Schutzwürdigkeit in diesem speziellen Fall aber deswegen verworfen werden, weil die betreffende Interessenlage gleichsam selbstverschuldet ist: Mit den inkriminierten Äusserungen in der Verfügung vom 24. September 2007 betreffend allfälliger Auswirkungen des Treppensturzes von 1997 nimmt die IV-Stelle zu Einwendungen der Pensionskasse im Vorbescheidverfahren (Art. 57a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
1    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
2    Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328
IVG, Art. 73bis Abs. 2 lit. f
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV) Stellung. Die Beschwerdeführerin hatte bereits dort dieselben Rechtsbegehren formuliert wie in den folgenden Beschwerdeverfahren. Die IV-Stelle hat sich einzig dadurch zu Festlegungen verleiten lassen, die für den Beschluss nicht relevant waren (vgl. Art. 74 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74 Beschlussfassung - 1 Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
1    Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
2    Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen.315
IVV). Nachdem die - im Rahmen der Ausübung der Anhörungsrechte provozierte - nicht entscheidungserhebliche Äusserung der IV-Stelle inhaltlich nicht wunschgemäss ausgefallen ist, kann die Beschwerdeführerin nun kein schutzwürdiges Interesse für sich in Anspruch nehmen, dass die fragliche Aussage im Rahmen einer Feststellungsverfügung widerrufen wird. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Vorbringen, die IV-Stelle habe das rechtliche Gehör der
Pensionskasse verletzt, indem sie die Einwände im Vorbescheidverfahren nicht ausreichend gewürdigt habe.

2.
Ist das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung eingetreten, so erhält das von der Versicherten im Hinblick auf den Anspruch auf ungeschmälerten Instanzenzug relevierte Problem, dass ihr im vorinstanzlichen Prozess keine Parteistellung eingeräumt wurde, keine Bedeutung.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der anwaltlich vertretenen beigeladenen Versicherten steht eine Parteientschädigung zu, entsprechend dem betriebenen Aufwand (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat W.________ für das letztinstanzliche Verfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_327/2009
Date : 29. Juni 2009
Published : 17. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 49
BGG: 42  66  68  82  90  107
BVG: 6  10  23  26  73
IVG: 4  28  29  57a
IVV: 73bis  74  88a
BGE-register
124-V-174 • 127-V-294 • 130-V-270 • 130-V-501 • 132-V-1 • 132-V-257 • 132-V-74 • 133-V-67
Weitere Urteile ab 2000
8C_539/2008 • 9C_327/2009 • B_45/03 • I_808/05
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