Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.65

Beschluss vom 29. Mai 2012 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Walter Hagger und Thomas Wirz,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B., vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann,

2. Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts derzeit die Strafsache gegen B. wegen des Verdachts der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der A. AG hängig ist;

- Rechtsanwältin Kathrin Thomann als Verteidigerin von B. mit Eingabe vom 19. April 2012 die Strafkammer um Beizug der sich bei der Bundesanwaltschaft befindenden Akten aus einem abgetrennten Verfahren gegen einen ehemals Mitbeschuldigten von B. sowie um Öffnung dieser Akten als auch zweier separater Geheimnisordner ersuchte (TPF 32 520 001 ff.);

- die A. AG sich hierzu als Privatklägerin vernehmen liess und ihrerseits neue Unterlagen einreichte (TPF 32 610 004 ff.);

- der Einzelrichter der Strafkammer mit Verfügung vom 16. Mai 2012 der Verteidigung unter Auflagen die nachgesuchte Akteneinsicht gewährte, sowie den Parteien den Anhang der privatklägerischen Eingabe (unter denselben Auflagen) sowie die Korrespondenz des Gerichts mit der C. GmbH (Auskunftsanfrage) zur Kenntnis zustellte (act. 1.2);

- die Verteidigung hierbei unter Hinweis auf Art. 73
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
und 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO verpflichtet wurde, bis zur Hauptverhandlung im Strafverfahren den Beschuldigten nur in allgemeiner Weise über den Inhalt der betroffenen Akten zu informieren und nicht persönlich Einsicht nehmen zu lassen (act. 1.2);

- die A. AG hiergegen am 19. Mai 2012 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, dem Beschuldigten und der Verteidigung keine weitere Akteneinsicht zu gewähren, eventualiter die Akteneinsicht der Verteidigung an weitergehende Auflagen zu knüpfen und die Korrespondenz des Gerichts mit der C. GmbH vor einer Einsichtnahme durch die Verteidigung vorab der A. AG zur Geltendmachung allfälliger Geheimhaltungsinteressen zuzustellen (act. 1);

- mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Mai 2012 die Bundesanwaltschaft angewiesen wurde, sicherzustellen, dass der Privatklägerin ein identischer Satz der von Rechtsanwältin Thomann anlässlich ihrer Akteneinsicht kopierten Dokumente zur Kenntnisnahme zugestellt wird;

- das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, sofern weitergehend, aber abgewiesen wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- dem Beschuldigten als Ausfluss seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach seiner ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zusteht (vgl. u. a. Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
StPO und hierzu zuletzt u. a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.2; 1B_667 vom 7. Februar 2012, E. 1.2);

- Einschränkungen des rechtlichen Gehörs sich im momentanen Verfahrensstadium nur noch auf Art. 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO stützen können, wobei Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig sind, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO);

- Einschränkungen zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen sind (Art. 108 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO);

- die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, wonach die mit angefochtener Verfügung gewährte Akteneinsicht infolge mangelnder Relevanz der Unterlagen für das zu erwartende Urteil unnötig sei, von Beginn weg nicht zu hören ist, da es sich hierbei nicht um einen Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht rechtfertigenden Grund handelt (vgl. hierzu TPF 2011 199 E. 3.2 S. 202);

- vorliegend keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Verteidigung ihre Rechte missbraucht (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO) oder sie selber Anlass für die Einschränkung der Akteneinsicht ihr gegenüber gibt (Art. 108 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO) und solches von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wird;

- sich vorliegend Einschränkungen der Akteneinsicht durch den Beschuldigten einzig im Interesse der Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen rechtfertigen (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO);

- die mittels angefochtener Verfügung der Verteidigung auferlegten Auflagen bezüglich der Akteneinsicht den Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin in rechtskonformer und angemessener Weise Rechnung tragen und nicht zu beanstanden sind;

- diese Auflagen mit Blick auf Art. 108 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
StPO entgegen den Bestreitungen der Privatklägerin zeitlich zu Recht beschränkt wurden, zumal in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich vorbehalten wird, dass auf die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung zurückgekommen werden kann;

- die von der Beschwerdeführerin beantragte weitere Schutzmassnahme, wonach die Verteidigung Rechenschaft über Art, Umfang und Form der an den Beschuldigten weitergegebenen Informationen abzulegen habe, angesichts der bereits angeordneten Schutzmassnahmen nicht erforderlich ist;

- mit der in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angeordneten Zustellung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen an "die Gegenparteien" offensichtlich nur die Verteidigung und die Bundesanwaltschaft und nicht weitere, nicht definierte Dritte gemeint sind;

- es die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 385 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
StPO schliesslich unterlässt, in irgendeiner Form glaubhaft zu machen, inwiefern ihr bezüglich der zwischen der Strafkammer und der C. GmbH als Dritte ergangenen Korrespondenz eine Geheimnisherrschaft zukommen könnte;

- die Beschwerde sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO e contrario);

- es im Rahmen der von der angefochtenen Verfügung offen gelassenen Modalitäten bezüglich der Akteneinsicht der Verteidigung bei der Bundesanwaltschaft im Interesse des legitimen Informationsbedürfnisses der Privatklägerin angezeigt ist, dieser einen identischen Satz der von der Verteidigung bei der vorzunehmenden Akteneinsicht kopierten Dokumente zur Kenntnisnahme zuzustellen, was durch die bereits erfolgte prozessuale Anordnung sichergestellt wurde;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO);

- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 29. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Walter Hagger und Thomas Wirz

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Rechtsanwältin Kathrin Thomann

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2012.65
Datum : 29. Mai 2012
Publiziert : 18. Juni 2012
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 73 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
101 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
107 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
108 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
385 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
390 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
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